{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080110.2bvr029406","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"2 BvR 294/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 294/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Johann Seipl und Jörg Wiese,\n                   in Sozietät Wannemacher & Partner,\n                   Baierbrunner Straße 25, 81379 München -\nunmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 2005 - IX R 49/04 -,\n\nb) das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2004 - 2 K 1633/\n   02 -\n\nmittelbar gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, gemäß der im Veranlagungszeitraum 1999 gültigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/\n2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402).\n\n                                        A.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 einen Gewinn aus dem Erwerb und der Veräußerung von\nWertpapieren als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne\ndes § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von insgesamt 70.276 DM, den\ndas Finanzamt in seinem Einkommensteuerbescheid für 1999 erklärungsgemäß be-\n\n\n                                       1/11\n\nrücksichtigte.\n\n 2. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage beim           3\nFinanzgericht Rheinland-Pfalz und machte geltend, die steuerliche Erfassung seines\nGewinns aus der Veräußerung der Wertpapiere sei verfassungswidrig; auch in der\nFassung des Streitjahres 1999 leide die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an einem Vollzugsdefizit, das entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -\n(BVerfGE 110, 94) eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke.\n\n Mit Urteil vom 24. August 2004 - 2 K 1633/02 - (EFG 2004, S. 1840) wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab, ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zu: Der Senat halte die Bestimmung des\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für verfassungsgemäß. Er teile nicht die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der mangelnden Durchsetzbarkeit.\n\n 3. a) In dem anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof das Bundesministerium der Finanzen mit Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX R 49/04 - (BFHE\n209, 548 = BStBl II 2005, S. 611) zum Beitritt aufgefordert und es gebeten, folgende\nFragen zu beantworten:\n\n „(1.) Macht die Finanzverwaltung vom Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b         6\nder Abgabenordnung (AO 1977) auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch, und wenn ja, in welchem Umfang?\n\n (2.) Welche Auswirkungen hat die ab dem Jahr 1999 geltende erweiterte Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 EStG durch entsprechende Verluste auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden?“\n\n  b) Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 hat das Bundesministerium der Finanzen den        8\nBeitritt zum Revisionsverfahren erklärt. In seiner Stellungnahme führt es im Wesentlichen aus, die Finanzverwaltung mache vom Kontenabrufverfahren nach anfänglicher\nZurückhaltung in zunehmendem Maße Gebrauch. Zwar könne mangels getrennt\nnach Veranlagungszeiträumen erhobener Daten nicht genau festgestellt werden, ob\nund inwieweit auch für das Streitjahr 1999 Konten automatisiert abgerufen worden\nseien; indes erfahre die Behörde durch den Kontenabruf, bei welchem Kreditinstitut\nder Betroffene - auch im Jahr 1999 - ein Konto oder Depot unterhalte und welche\nNummer dieses Konto oder Depot trage, so dass auch steuerliche Erkenntnisse für\nweit zurückliegende Veranlagungszeiträume gewonnen werden könnten. Dies könne\nfür den Veranlagungszeitraum des Streitjahres zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führen, wenn im Zuge weiterer Ermittlungen eine Steuerhinterziehung oder eine\nleichtfertige Steuerverkürzung festgestellt werde.\n\n Zwar könnten bei einem Kontenabruf lediglich die am Tag des Kontenabrufs bestehenden oder innerhalb der letzten drei Jahre aufgelösten Depots und Konten ermittelt\nwerden (§ 93b Abs. 4 AO i.V.m. § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 4 KWG). Die Finanzverwal-\n\n\n                                         2/11\n\ntung könne jedoch über Konten und Depots, die mehr als drei Jahre vor dem Kontenabruf aufgelöst worden seien, Informationen mittelbar erzielen, indem sie z.B. Bewegungen auf Konten und Depots, die aufgrund eines Kontenabrufs ermittelt worden seien, untersuche. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil\nvon Bankkunden sämtliche im Jahr 1999 bestehenden Kontenverbindungen mit einer Bank in den letzten drei Jahren gekündigt hätte. So hätten gemäß einem Artikel\nin der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 11. August 2005, S. 19, im Jahr 2002\nlediglich 20 % der Kunden von Großbanken und 14 % der Sparkassen-Kunden die\nkonkrete Absicht gehegt, zu einer anderen Bank zu wechseln.\n\n  Die Änderungen des materiellen Rechts (Verlängerung der Veräußerungsfrist, Möglichkeiten der Verlustverrechnung) hätten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einem Anstieg der staatlichen Steuereinnahmen von rund 500\nMillionen Euro im Veranlagungszeitraum 1998 auf rund 1,2 Milliarden Euro im Veranlagungszeitraum 1999 geführt, wobei die statistischen Aufzeichnungen für diese Jahre nicht zwischen Grundstücks- und Wertpapiergeschäften differenzierten. Im Jahr\n2000, in dem in den Statistiken erstmals bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zwischen den verschiedenen Wirtschaftsgütern (i.d.R. Grundstücks- und Wertpapiergeschäfte) habe unterschieden werden können, seien bundesweit aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren - bedingt durch den\nAbwärtstrend der Aktienkurse - Verluste in Höhe von 1,9 Milliarden Euro erzielt worden.\n\n Im Übrigen habe die Geltendmachung eines Spekulationsverlusts ab dem Veranlagungszeitraum 2000 Fragen der Finanzämter hinsichtlich möglicher Gewinne in den\nVorjahren nach sich ziehen können. Die Länderfinanzverwaltungen hätten ihre Ermittlungstätigkeit intensiviert. Auch das Kontrollverfahren nach § 45d EStG veranlasse die Finanzbehörden zu Ermittlungen bezüglich der Erzielung von Einkünften aus\nWertpapierveräußerungsgeschäften.\n\n c) Mit Urteil vom 29. November 2005 - IX R 49/04 - (BFHE 211, 330 = BStBl II 2006,     12\nS. 178) wies der Bundesfinanzhof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.\n\n Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne            13\ndes § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 sei verfassungsgemäß.\nEin normatives Defizit bei den Erhebungsregeln sei jedenfalls nach der Einführung\ndes sog. Kontenabrufverfahrens nach §§ 93 Abs. 7, 93b AO nicht mehr gegeben.\nDieses Verfahren führe zu einer umfassenden Verifizierung der vom Steuerpflichtigen zu erklärenden Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, so dass von\neinem strukturellen Vollzugsdefizit nicht (mehr) auszugehen sei. Das Kontenabrufverfahren (§§ 93 Abs. 7, 93b AO) selbst sei zwar erst mit Wirkung ab dem 1. April\n2005 eingeführt worden. Dennoch könnten dadurch Erkenntnisse auch bezogen auf\ndas Streitjahr 1999 gewonnen werden, da die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen\nSteuern nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre betrage. Vorliegend müsse das\n\n\n\n                                         3/11\n\nVollzugsdefizit bereits unter Berücksichtigung des Kontenabrufs geprüft werden. Weil\nein normatives Vollzugsdefizit danach nicht (mehr) gegeben sei, würden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen. Deshalb gelte die auf zehn\nJahre verlängerte Festsetzungsfrist. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in\nseinem Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -(BVerfGE 110, 94) „Nachbesserungen“ der Bundes- und Landesfinanzverwaltungen beim Vollzug für möglich gehalten.\nDies gelte aber erst recht für gesetzliche Nachbesserungen, wie sie mit dem automatisierten Kontenabruf vorgenommen worden seien. Technische Schwierigkeiten bei\nder Einführung des Kontenabrufverfahrens stünden dem nicht entgegen. Dürfe der\nGesetzgeber zunächst abwarten, wie eine Neuregelung in der Rechtspraxis angewandt werde (vgl. BVerfGE 90, 145 <191>), sei auch der Finanzverwaltung eine Anlaufphase zuzubilligen, in der sie die Voraussetzungen für ein rasches Funktionieren\ndes Verfahrens schaffe. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den in der mündlichen\nVerhandlung geschilderten wesentlich technisch bedingten Unzulänglichkeiten nicht\num insoweit unschädliche Umsetzungsprobleme in der Anlaufphase gehandelt habe,\nlägen nicht vor.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs; mittelbar macht der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nEStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März\n1999 (BGBl I S. 402) wegen eines strukturellen Erhebungsdefizits geltend. Er rügt die\nVerletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, hilfsweise\naus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Hierzu trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:\n\n  § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG halte auch für den Veranlagungszeitraum 1999 einer      15\nPrüfung anhand des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, da der Vollzug dieser Regelung in\nso hohem Maße durch ein Zusammenspiel ermittlungsbeschränkender und fehlender\nermittlungsfördernder Normen geprägt sei, dass von einer verfassungswidrigen, nicht\nauf gleichen Belastungserfolg angelegten Gesetzeslage auszugehen sei. Weder die\nerweiterte Möglichkeit der Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften,\nnoch die erweiterte Verwendung von Freistellungsbescheinigungen gemäß § 45d\nEStG, noch die Kontenabfrage nach §§ 93 Abs. 7, 93b AO hätten das strukturelle\nVollzugsdefizit beseitigt. Die Kontenabfrage zum 1. April 2005 sei für eine rückwirkende Beseitigung des strukturellen Vollzugsdefizits nicht geeignet, da sie zu spät\neingeführt worden sei. Der Bundesfinanzhof unterliege mit der Anwendung der verlängerten zehnjährigen Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung einem Zirkelschluss. Die Verfassungswidrigkeit der Norm schließe bereits objektiv das Vorliegen\neiner Steuerhinterziehung aus; ohne eine objektive Steuerhinterziehung sei jedoch\nkein Raum für die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Die\nHeilung eines strukturellen Vollzugsdefizits müsse zumindest innerhalb der regelmäßigen Festsetzungsverjährung von vier Jahren bewirkt werden. Mit deren Ablauf stehe die Verfassungswidrigkeit einer Norm fest.\n\n\n                                         4/11\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die               16\nVoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat jedenfalls in der\nSache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245\n<250>).\n\n                                          I.\n  Zutreffend ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, dass für den Veranlagungszeitraum 1999 ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Besteuerung\nvon privaten Wertpapiergeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gegeben ist. Dabei zeigen die von dem IX. Senat des Bundesfinanzhofs hierzu angestellten Erwägungen keine mangelnde Beachtung oder Verkennung der in den Urteilen\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR\n1493/89 - und 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 84, 239 und 110, 94) und in den\nBeschlüssen des Ersten Senats vom 22. März 2005 - 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05 -\nund vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 - (BVerfGE\n112, 284 und NJW 2007, S. 2464 ff.) aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe.\n\n 1. a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die    18\nSteuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet\nwerden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des\nErhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich\ngleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren\nVerfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der\nGesetzgeber von ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen\noder auch Lenkungsziele - faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen\nSteuernorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen\ndem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht\nauf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber\ndas normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl.\nBVerfGE 110, 94 <112 ff.>; BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; vgl. auch BVerfGE 96, 1\n<6 ff.>).\n\n  b) Für die Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die        19\ntatsächliche Belastungsgleichheit vorliegt und dem Steuergesetzgeber zuzurechnen\n\n\n                                          5/11\n\nist mit der Folge, dass die materiellrechtliche Grundlage für die Steuererhebung\nselbst verfassungswidrig wird, lassen sich keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe entwickeln, da die für die Verfassungswidrigkeit maßgebliche\nveränderbare Relation zwischen realen und normativen Einflussfaktoren auf die Vollzugsrealität stets neu konkret zu würdigen ist. Die Entscheidung hängt maßgeblich\nauch von Tatsachen ab, die für jeden möglichen Fall einer gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen und zu bewerten sind. In verschiedenen\nVeranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein\noder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. BVerfGE 110,\n94 <140>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. April 2006 -\n2 BvR 300/06 -, NVwZ-RR 2006, S. 570).\n\n  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob für den Veranlagungszeitraum 1999 bei der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht, sind\nsowohl faktische als auch normative Veränderungen gegenüber den Jahren 1997\nund 1998 zu berücksichtigen, die zusätzliche Anreize zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Erklärungspflichten geschaffen haben und die das Entdeckungsrisiko für\nden Steuerpflichtigen bei der Abgabe mangelhafter Erklärungen erhöht haben. In\nzeitlicher Hinsicht sind dabei grundsätzlich alle solche Veränderungen in die Betrachtung einzubeziehen, die sich typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) auswirken konnten,\ndenn regelmäßig müsste ein hinreichend effektiver Vollzug innerhalb dieser Frist gelingen (vgl. BVerfGE 110, 94 <139>). Der Lauf der Festsetzungsfrist in Veranlagungsfällen beginnt mit der Abgabe der Steuererklärungen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nAO). Da die Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist von fünf Monaten (§ 149 Abs.\n2 Satz 1 AO) für die Erklärungen grundsätzlich bis zum Februar des zweiten dem\nVeranlagungszeitraum folgenden Jahres möglich war (§ 109 Abs. 1 Satz 1 AO; gleich\nlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom 3. Januar 2000, BStBl I S. 86) und solche Verlängerungen auch verbreitet\nin Anspruch genommen wurden, kommt es für die Würdigung der für den Veranlagungszeitraum 1999 maßgeblichen Vollzugspraxis auch auf solche Veränderungen\nder gesetzlichen Ermittlungsinstrumente an, die erst nach Ablauf der Erklärungsfristen im Februar 2001, aber noch innerhalb der danach laufenden allgemeinen Festsetzungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2005 geschaffen wurden und die sich deshalb auf die Veranlagungspraxis für das Jahr 1999 auswirken konnten.\n\n Danach sind für den Zeitraum ab 1999 einige wesentliche faktische und normative         21\nFaktoren festzustellen, die in ihrem Zusammenwirken gegenüber den Vorjahren erhebliche Verbesserungen der Bedingungen des Vollzugs für das Veranlagungsjahr\n1999 herbeigeführt haben. Ein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit für den Veranlagungszeitraum 1999, das zur Verfassungswidrigkeit des\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen konnte, liegt nicht vor.\n\n a) Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S.              22\n402) erweiterte die Verlustverrechnungsmöglichkeit bei privaten Veräußerungsge-\n\n\n                                         6/11\n\nschäften ab dem Veranlagungszeitraum 1999. Seither konnten gemäß § 23 Abs. 3\nSatz 7 EStG (später nach Abs. 3 Satz 9 dieser Norm) Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 10d EStG auch die Einkünfte mindern,\ndie der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum\noder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt. Diese Regelung traf im Jahr 2000 zusammen mit einer\nnegativen Kursentwicklung auf den Kapitalmärkten, die etwa ab März 2000 einsetzte und deren Verlauf - insbesondere am sogenannten neuen Markt - als dramatisch\nbezeichnet werden konnte, nachdem sich die Vorjahre durch kräftige Kurssteigerungen und eine wachsende Zahl privater Anleger ausgezeichnet hatten (vgl. für viele\nDeutsches Aktieninstitut e.V., DAI-Kurzstudie 3/2001 vom August 2001, S. 1 f.; Bericht des Bundesrechnungshofs vom 24. April 2002, BTDrucks 14/8863, S. 4). Die\n„drastischen Kurseinbrüche“ (Bundesrechnungshof a.a.O.) des Jahres 2000, die sich\nnoch innerhalb der (gesetzlichen und der üblicherweise verlängerten) Fristen für die\nEinkommensteuer 1999 ereigneten, mussten angesichts der Neuregelung zum zeitlich erweiterten Verlustabzug für wirtschaftlich denkende Steuerpflichtige einen erheblichen Anreiz dafür bilden, im Jahr 1999 (und in den Folgejahren) erzielte Veräußerungsgewinne offenzulegen, weil und soweit dadurch solche Gewinne ohne die\nmit einer Steuerhinterziehung verbundenen Entdeckungsrisiken steuerlich neutralisiert werden konnten. Jedenfalls aber war bei einer Geltendmachung nur von Verlusten ab dem Jahr 2000 das Risiko entsprechender Nachfragen und Nachforschungen\nder Finanzämter nach Veräußerungsgewinnen deutlich erhöht.\n\n  Immerhin stiegen nach den Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (oben          23\nA.I.3.) die erklärten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (nicht getrennt\nnach Grundstücken und Wertpapieren) im Veranlagungszeitraum 1999 gegenüber\ndem Vorjahr um 700 Millionen Euro auf rund 1,2 Milliarden Euro. Auch wenn die\nebenfalls durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999\n(BGBl I S. 402) eingeführte Verlängerung der Veräußerungsfrist von sechs Monaten\nauf ein Jahr für diesen Anstieg mitursächlich gewesen sein dürfte, können diese Zahlen doch als ein gewisses Indiz für eine erhöhte Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen gewertet werden. Hierzu passt jedenfalls der weitere Umstand, dass für\nden Veranlagungszeitraum 2000 bundesweit aus privaten Veräußerungsgeschäften\nmit Wertpapieren Verluste in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro erklärt wurden.\n\n b) Durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) schuf der Gesetzgeber mit § 93 Abs. 7 und 8, § 93b\nAO die Rechtsgrundlagen für den automatisierten Abruf von Kontoinformationen.\nDieses sogenannte Kontenabrufverfahren ermöglicht den Finanzbehörden, gezielt\nauf die Kontostammdaten im Sinne des § 24c KWG zuzugreifen. Der einzelfallbezogene, bedarfsgerechte und gezielte Zugriff auf Kontostammdaten macht zwar zunächst nur das Bestehen von Konten transparent und führt noch nicht zur Kenntnis\nder für belastende oder begünstigende Maßnahmen erforderlichen Tatsachen. Er ermöglicht aber weitere Ermittlungen; denn nur dann, wenn das Finanzamt erfahren\n\n\n\n                                        7/11\n\nhat, bei welchem Kreditinstitut der Steuerpflichtige ein Konto oder ein Depot unterhält, kann es vom Kreditinstitut nach § 93 Abs. 1 AO Auskunft über Konten- oder\nDepotbewegungen verlangen. Ist der Finanzbehörde ein Konto des Steuerpflichtigen\nnicht bekannt, kann sie Auskünfte nach § 93 Abs. 1 AO vom Kreditinstitut jedoch\nnicht verlangen. Deshalb führt die Kontenabfrage zur Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 112, 284 <294 f.>).\n\n Die Neuregelung erfolgte im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der sogenannten Steueramnestie, einer bis zum 31. März 2005 befristeten Möglichkeit der\nStraf- und Bußgeldbefreiung bei der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten mit deutlicher Minderung der auf die nacherklärten Tatsachen entfallenden Steuerschuld (Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003, BGBl I S. 2928).\n\n  Für die Zeit nach dem Stichtag sollten Ermittlungsmöglichkeiten zur Erschwerung        26\nvon Steuerverkürzungen ausgebaut werden, und zwar auch über die von der Amnestie erfassten Tatbestände hinaus. Auf diese Weise sollte Vollzugsdefiziten im Steuerrecht entgegengewirkt werden. Der verbesserte Gesetzesvollzug sollte nach dem\nWillen des Gesetzgebers einen „Beitrag zum Rechtsfrieden“ leisten (BTDrucks 15/\n1309, S. 1).\n\n  § 24c KWG wurde mit Wirkung zum 1. April 2003 und das Kontenabrufverfahren             27\nselbst mit Wirkung ab dem 1. April 2005, das heißt, mit Ablauf der Amnestie eingeführt. Bezüglich der gemäß § 24c KWG erfassten Daten bedeutet dies, dass die Kreditinstitute erst ab diesem Zeitpunkt die Dateien anlegen mussten. Die Daten, die diese Dateien enthalten, betreffen aber auch Sachverhalte der Vergangenheit. So kann\nin die Datei des Kreditinstituts die Nummer eines Depots aufgenommen werden, das\nbereits im Jahr 1999 oder vorher errichtet worden ist (§ 24c Abs. 1 Nr. 1 KWG), sowie\nder Name des steuerpflichtigen Verfügungsberechtigten (§ 24c Abs. 1 Nr. 2 KWG).\nMit der Ermächtigung zum Kontenabruf ab April 2005 war für die Finanzämter somit\ndie Möglichkeit geschaffen, noch innerhalb des Laufs der für den Veranlagungszeitraum 1999 typischen Festsetzungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2005 (vgl. oben\nB.I.2. vor a>) zusätzliche Informationen über mögliche Veräußerungsgewinne im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu gewinnen, und diese Möglichkeit war spätestens mit Verkündung der Neuregelung vom 23. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt allgemein bekannt, konnte also durch das erkennbar steigende\nEntdeckungsrisiko als Anreiz zu wahrheitsgemäßen Nacherklärungen auch nicht unerhebliche Vorwirkungen entfalten. Zu Recht hat der BFH den praktischen und technischen Anfangsschwierigkeiten bei der Einführung des Kontenabrufs keine Bedeutung zugemessen. Der Finanzverwaltung ist eine Anlaufphase zuzubilligen, in der sie\ndie Voraussetzungen für die technische Umsetzung des Verfahrens schafft.\n\n Das Kontenabrufverfahren wurde vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 -\n(NJW 2007, S. 2464) hinsichtlich der Abfragemöglichkeiten durch die Finanzbehörden gemäß §§ 93 Abs. 7, 93b AO für verfassungsgemäß erklärt. Dabei hat das Bun-\n\n\n\n                                         8/11\n\ndesverfassungsgericht (a.a.O. unter C.I.2. c> bb>) darauf hingewiesen, dass die „erforderliche“ Kontenabfrage entsprechend der verfassungsrechtlich unbedenklichen\nfachgerichtlichen Rechtsprechung zu § 93 Abs. 1 AO zwar im Rahmen einer Rasterfahndung oder im Zuge von Ermittlungen „ins Blaue hinein“ unzulässig ist, jedoch ein\nAnlass für steuerbehördliche Ermittlungen nicht erst dann besteht, wenn ein begründeter Verdacht dafür vorliegt, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen.\nEs genügt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Auskunftsersuchen angezeigt ist. Das Kontenabrufverfahren stellt danach\nein geeignetes Verfahren dar, da die Erhebung von Kontostammdaten im Rahmen finanzbehördlicher Verfahren den Anlass bieten kann, weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Vermögensstands des Steuerpflichtigen zu treffen und etwa Angaben über\nseine Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu überprüfen. § 93 Abs. 7 AO dient somit der steuerlichen Belastungsgleichheit, einem Allgemeingut von herausgehobener\nBedeutung, das zugleich durch Art. 3 Abs. 1 GG auch grundrechtlich gewährleistet\nist.\n\n  c) Obwohl sich der Zweite Senat im Hinblick auf die Eignung des § 45d EStG als effektives Ermittlungsinstrument sehr skeptisch geäußert hat (BVerGE 110, 94 <127>),\nist im Zusammenwirken mit den zuvor aufgeführten faktischen und normativen Verbesserungen der Bedingungen eines wirksamen Vollzugs auch diese normative Verstärkung der Ermittlungsmöglichkeiten ergänzend zu berücksichtigen: Nachdem die\nMitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt für Finanzen nach § 45d Abs. 1\nEStG mit Geltung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1999 beschränkt auf die\nPrüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags und des Pauschbetrags für Werbungskosten bei Kapitalerträgen verwendet werden durften, und sich\ndeshalb zur Verifikation von Spekulationsgewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften überhaupt nicht eigneten (BVerfGE 110, 94 <127>), wurde § 45d Abs. 2\nEStG im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl I 1999 S. 402) dahingehend neu gefasst, dass auf der Grundlage von § 45d Abs. 1 EStG gefertigte Mitteilungen über vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge ab dem Veranlagungszeitraum 1999 auch zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines\ngerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden dürfen (zusätzliche Änderung durch Gesetz vom 23. Oktober 2000,\nBGBl I S. 1433, anzuwenden ab Veranlagungszeitraum 2002, vgl. § 52 Abs. 53\nEStG). Diese erweiterte Verwendungsmöglichkeit konnte den Finanzbehörden Anlass zu weiteren Ermittlungen etwa dann geben, wenn die Mitteilung durch die Angabe des Bezugs von Dividendenerträgen auf ein vom Steuerpflichtigen geführtes Aktiendepot hindeutete. Nach der Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen\nzu den im Beschluss des Bundesfinanzhofs gestellten Fragen (oben A.I.3.) nutzte die\nFinanzverwaltung das Kontrollverfahren gemäß § 45d EStG in der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) geänderten\nFassung auch tatsächlich nicht nur um herauszufinden, ob und bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige Kapitalerträge hat freistellen lassen, sondern auch dazu,\n\n\n                                          9/11\n\nEinkünfte aus Wertpapierveräußerungsgeschäften zu ermitteln. Danach ergab sich\nimmerhin bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen auch hinsichtlich der Einkünfte\naus privaten Wertpapiergeschäften ein gewisses zusätzliches Entdeckungsrisiko für\ndiejenigen Steuerpflichtigen, die bei im Inland bezogenen Zinseinkünften den Sparer-Freibetrag in Anspruch genommen haben.\n\n  d) Schließlich wurde auch mit § 24c EStG (inzwischen aufgehoben mit Einführung        30\nder Abgeltungssteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, BGBl I\n2007, S. 1912) eine weitere Erkenntnismöglichkeit für die Finanzbehörden durch das\nSteueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2645, BStBl I S.\n710) geschaffen. Danach waren mit Wirkung nach dem 31. Dezember 2003 (§ 52\nAbs. 39a Buchst. b EStG) die Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die\nnach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie\nWertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken verpflichtet, dem\nGläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen\ngeführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen mit den für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben.\nAllerdings hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Vorlage der Jahresbescheinigung in der Einkommensteuererklärung oder zumindest ihre Aufbewahrung durch die\nSteuerpflichtigen anzuordnen. Die Bescheinigung ist ausschließlich als Hilfestellung\nfür die Steuerpflichtigen beim Ausfüllen der Steuererklärungsformulare gedacht (vgl.\nBTDrucks 15/1562, S. 33). Jedoch kann die Nichtvorlage der Jahresbescheinigung\nauf berechtigtes Anfordern durch das Finanzamt zumindest einen hinreichenden Anlass für weitere Ermittlungen - auch für den Veranlagungszeitraum 1999 - darstellen\n(vgl. BFHE 211, 183 = BStBl II 2006, S. 61).\n\n  3. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Gesetzgeber seit 1998 das im Regelfall der Besteuerung zur Anwendung kommende Emittlungsinstrumentarium der\nFinanzbehörden kontinuierlich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen hat. Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand,\ndass § 30a AO unverändert geblieben ist, ein die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts nicht herbeiführen - unbeschadet der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Ein strukturelles\nVollzugsdefizit für den Veranlagungszeitraum 1999, das zur Verfassungswidrigkeit\ndes § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt, kann nicht festgestellt werden.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1            32\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   33\n\n                 Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080110_2bvr029406.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080110.2bvr029406\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-10/2-bvr-294-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":14},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":8},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45d","ref_norm":"45d","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":6},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 24c","ref_norm":"24c","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10d","ref_norm":"10d","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45a","ref_norm":"45a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-10/2-bvr-294-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:37.072969+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-10/2-bvr-294-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-01-10","dockets":["2 BvR 294/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080110.2bvr029406","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080110.2bvr029406"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.01.2008 – 2 BvR 294/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-10/2-bvr-294-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/23","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"23","label":"§ 23 EStG","mentions":14},{"id":"AO 1977/93","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"93","label":"§ 93 AO 1977","mentions":8},{"id":"EStG/45d","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"45d","label":"§ 45d EStG","mentions":7},{"id":"AO 1977/93b","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"93b","label":"§ 93b AO 1977","mentions":6},{"id":"KredWG/24c","law":"KredWG","abbreviation":"KredWG","ref":"24c","label":"§ 24c KredWG","mentions":5},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"AO 1977/169","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"169","label":"§ 169 AO 1977","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"EStG/52","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"52","label":"§ 52 EStG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"EStG/10d","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"10d","label":"§ 10d EStG","mentions":1},{"id":"EStG/45a","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"45a","label":"§ 45a EStG","mentions":1},{"id":"AO 1977/109","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"109","label":"§ 109 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/170","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"170","label":"§ 170 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/149","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"149","label":"§ 149 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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