{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080102.1bvr135004","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-01-02","aktenzeichen":"1 BvR 1350/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1350/04 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts S...,\nals Insolvenzverwalter über das Vermögen der\nW... Exklusiv-Haus GmbH i.L.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner,\n                   Dahs & Widmaier,\n                   Mozartstraße 4-10, 43115 Bonn -\n                                                     1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 - I ZR 258/03 -,\n\nb) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2003 - 6 U 26/03 -,\n\nc) das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Februar 2003 - 12 O 179/02 -,\n\n2. mittelbar gegen\n\na) § 2 Abs. 2 des Baukammerngesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV NRW, S.\n   786),\n\nb) § 2 Abs. 2 des Baukammerngesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV NRW, S.\n   534)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und die Richter Gaier,\n                                Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                       1/8\n\n  1. Die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2003 - 6 U 26/03 -\n     und des Landgerichts Bonn vom 6. Februar 2003 - 12 O 179/02 - verletzen\n     das Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des\n     Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2003 - 6 U 26/03 - wird aufgehoben.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung, es zu unterlassen,     1\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das Anbieten von\nLeistungen eines Bauunternehmens die Bezeichnung „Architektur“ zu verwenden.\n\n 1. Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Architektin“, „Stadtplaner“ und „Stadtplanerin“ sowie über\ndie Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“ sowie über die Ingenieurkammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG NW) vom 15. Dezember 1992 (GV NRW 1992, S. 534) bestimmte in seiner bis zum 30. Dezember 2003 geltenden Fassung in § 2 Abs. 2, dass\nWortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen „Architekt“/„Architektin“ oder mit\nähnlichen Bezeichnungen nur verwenden darf, wer die entsprechende Berufsbezeichnung aufgrund seiner Eintragung in die Architektenliste (§ 2 Abs. 1 BauKaG\nNW) zu führen befugt ist. Mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 wurde das Baukammerngesetz novelliert (BauKaG NRW vom 16. Dezember 2003, GV NRW 2003,\nS. 786); § 2 Abs. 2 BauKaG NRW bestimmt nunmehr, dass Wortverbindungen mit\nBerufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie „Architekturbüro“ oder „Büro für Stadtplanung“, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, nur verwenden darf, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.\n\n  Gemäß § 3 Abs. 1 BauKaG NRW und zuvor schon gemäß § 3 Abs. 1 BauKaG NW               3\nführt die Architektenkammer je eine Liste der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten sowie der Stadtplaner. Gemäß § 4 Abs. 1 BauKaG NRW - ähnlich\nzuvor gemäß § 4 Abs. 1 BauKaG NW - wird auf Antrag eine Person in die Liste ihrer\nFachrichtung eingetragen, wenn sie insbesondere die Ausbildung für die betreffenden Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und\ndanach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat.\n\n Seit der Novellierung des Gesetzes findet sich in § 8 BauKaG NRW eine Regelung        4\nüber das Führen von Berufsbezeichnungen durch Gesellschaften. Danach dürfen\nBerufsbezeichnungen nach § 2 BauKaG NRW im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur dann geführt werden, wenn die\n\n\n                                         2/8\n\nGesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen ist. Nach § 8 Abs. 2 BauKaG NRW setzt der Eintrag\nin das Gesellschaftsverzeichnis unter anderem eine Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus, wonach Berufsangehörige nach § 2 BauKaG NRW mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 BauKaG NRW sind.\n\n  2. Die - inzwischen in der Insolvenz befindliche - ursprüngliche Beschwerdeführerin      5\nund Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) ist ein Unternehmen der Baubranche in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu ihren Geschäftsfeldern zählten die Bauträgertätigkeit, das schlüsselfertige Bauen,\nPutz- und Stuckarbeiten, Elektroinstallationen sowie Leistungen der Architektur. Zur\nErbringung ihrer Leistungen im Bereich Architektur beschäftigte die Beklagte seit ihrer Gründung im Jahre 2001 ununterbrochen einen in die Architektenliste der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingetragenen Architekten, der auch Geschäftsführer der Beklagten war.\n\n  3. Ende Mai 2002 ließ die Beklagte eine Werbeanzeige veröffentlichen, in der sie         6\nunter ihrer damaligen Firma \"L. Exclusiv-Haus GmbH\" mit ihren Tätigkeitsbereichen\n„Architektur, Statik, Bauleitung, Elektro“ warb. Nach Erscheinen dieser Werbeanzeige forderte die Architektenkammer von der Beklagten vergeblich die Abgabe einer\nstrafbewehrten Unterlassungserklärung, zukünftig nicht mehr mit dem Zusatz „Architektur“ oder mit einer ähnlichen Wortverbindung zu werben. Auf die Klage der Architektenkammer verurteilte das Landgericht die Beklagte, es bei Meidung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken in Bezug auf das Anbieten ihrer Leistungen die Bezeichnung\n„Architektur“ zu verwenden. Der Unterlassungsanspruch folge aus § 1 des Gesetzes\ngegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 2 BauKaG NW. Nach\n§ 2 Abs. 2 BauKaG NW dürfe die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder eine entsprechende Wortverbindung wie „Architektur“ nur durch hierzu Befugte verwendet werden, wozu die Beklagte nicht zähle. Es begründe einen erheblichen Unterschied, ob\nder Anbieter selbst Architekt sei oder aber lediglich - wie hier - einen Architekten beschäftige.\n\n  Die Berufung der Beklagten blieb in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Wort „Architektur“ sei von der Beklagten in ihrer Werbeanzeige nicht in rein beschreibender\nForm verwendet worden, sondern bringe vielmehr zum Ausdruck, dass ihr Unternehmen nicht nur Leistungen im Bereich Statik, Bauleitung und Elektro, sondern auch die\neines Architekten erbringe. Ohne die Befugnis zur Führung einer entsprechenden\nBerufsbezeichnung habe die Beklagte dies zu unterlassen.\n\n Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom              8\nBundesgerichtshof zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.\n\n\n\n                                           3/8\n\n  4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hat die Beklagte die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerügt. Die Zivilgerichte\nhätten die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BauKaG NW sowie deren Nachfolgevorschrift in\nverfassungswidriger Weise dahingehend ausgelegt, dass der Beklagten die umstrittene Werbung verboten sei. Bei dem Hinweis auf zu erbringende Architekturleistungen handele es sich um eine interessengerechte und sachangemessene Information,\ndie keinen Irrtum errege. In der Werbeanzeige schreibe sich die Beklagte die Architekteneigenschaft keineswegs selbst zu, so dass von einer Irreführung nicht ausgegangen werden könne. Bei vernünftiger Betrachtung könne der Werbeanzeige allein\nentnommen werden, dass die Beklagte über qualifiziertes Personal in sämtlichen beworbenen Bereichen verfüge und dass dieses Personal in rechtmäßiger und fachkundiger Weise auf diesen Gebieten Leistungen erbringe.\n\n  5. Während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat das Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgenommen.\n\n 6. Der Bundesregierung, dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen,          11\ndem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, der Bundesarchitektenkammer e.V. und dem Bund Deutscher Architekten\n(BDA) ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.\n\n                                         II.\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts             12\nder Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG); auch die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 und 3 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht auf Berufsfreiheit        13\naus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die zugrunde liegenden und mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Vorschriften in § 2 Abs. 2 BauKaG NW und § 2 Abs. 2 BauKaG NRW genügen\nallerdings den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, der aus dem Eintragungsvorbehalt     15\nfür die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ und für die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen folgt (vgl. BVerfGE 41, 378 <390>), ist durch das\nGemeinwohlziel des Schutzes der Nachfrager von Architektenleistungen, denen\nfachkundige und beruflich integre Berufsangehörige zur Verfügung stehen sollen, gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 4, 30 <33>). Dies gilt auch, soweit die Vorschrift des § 2\nAbs. 2 BauKaG NW sowie § 2 Abs. 2 BauKaG NRW den Eintragungsvorbehalt mit\nderselben Zielrichtung auf Wortverbindungen, ähnliche Bezeichnungen und ihre\nÜbersetzungen erweitert.\n\n Der Eintragungsvorbehalt ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, weil         16\n\n\n\n                                         4/8\n\ndurch die Eintragung in die Architektenliste dokumentiert wird, dass der Eingetragene\ndie im Gesetz vorausgesetzte berufliche Qualifikation als Architekt besitzt und dem\nBerufsrecht der Architekten unterliegt. Für Gesellschaften wird dies durch § 8 Abs. 2\nBauKaG NRW sichergestellt, wonach zumindest ein maßgeblicher Einfluss von eingetragenen Architekten auf die Geschäfte der Gesellschaft gewährleistet sein muss\n(vgl. BVerfGK 4, 30 <33 f.>).\n\n  Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung der genannten Gemeinwohlbelange ist im Hinblick auf natürliche oder juristische Personen, die unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ tätig werden oder ähnliche Bezeichnungen verwenden wollen, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür zu erfüllen, nicht ersichtlich.\n\n  In Hinblick auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - wie die Beklagte - genügen § 2 Abs. 2 BauKaG NW und § 2 Abs. 2 BauKaG NRW in Verbindung mit § 8\nBauKaG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit allerdings nur dann, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung „Architekt“ - dem Wortlaut des § 8 BauKaG NRW entsprechend - auf die\nFirmierung der Gesellschaft zur Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als Architekten- oder Architekturgesellschaft beschränkt bleibt. Soweit die Gesellschaft hingegen\nauf Berufe ihrer Angestellten hinweist, reicht es zum Schutz der Verkehrsinteressen\naus, dass Beschäftigte nur dann als Architekten bezeichnet werden dürfen, wenn sie\nselbst in die Architektenliste eingetragen sind (vgl. dazu bereits BVerfGK 4, 30 <34>).\nDie beruflichen Leistungen, die von einzelnen Gesellschaftern oder von Angestellten\nder Gesellschaft erbracht werden, dürfen demgemäß - soweit die für diese Einzelpersonen einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind - auch qualifiziert benannt und die ausgeübten Berufe als solche bezeichnet werden. Das einschlägige\nBerufsrecht verbietet gesetzeskonform gebildeten Gesellschaften nämlich weder die\nBeschäftigung von Architekten noch die Werbung mit deren Qualifikationen. Gerade\nim verschiedene Disziplinen umfassenden Bau- und Bauträgerbereich kann dies zur\nvollständigen und wahrheitsgemäßen Information über das Leistungsspektrum einer\nGesellschaft sachdienlich sein. Die vom Normgeber verfolgten Ziele rechtfertigen es\nnicht, korrekte Bezeichnungen, die eine konkrete Tätigkeit zutreffend charakterisieren, ohne Rücksicht auf ihren Informationswert für Dritte zu verbieten (vgl. BVerfGK\n3, 30 <34 f.> m.w.N.). Eine entsprechende Auslegung und Anwendung der genannten Bestimmungen ist daher von Verfassungs wegen geboten.\n\n Demgegenüber muss sich die Beklagte nicht auf die durch § 8 BauKaG NRW eröffnete Möglichkeit, Berufsbezeichnungen in der Firma einer Kapitalgesellschaft zu führen, verweisen lassen. Diese Vorschrift erstreckt die Möglichkeiten der beruflichen\nAußendarstellung von Gesellschaften auf deren Namen oder deren Firma, ohne damit jedoch andere werbende Hinweise auf besondere Qualifikationen der Gesellschafter oder der Mitarbeiter auszuschließen oder einzuschränken. Dies gilt umso\nmehr, als eine entsprechende Firmierung nach § 8 Abs. 2 BauKaG NRW mit erheblichen weiteren Einschränkungen, insbesondere mit strengen Vorgaben an die Gesellschaftsstruktur, verbunden ist.\n\n\n                                          5/8\n\n b) Vor diesem Hintergrund genügen die Auslegung und die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  aa) Die Auslegung und die Anwendung des einfachen Gesetzesrechts ist allerdings           21\nAufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>). Es obliegt\nden Fachgerichten, im Einzelfall die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen\nHandlungsformen zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen\nvon Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung\nvon der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines\nSchutzbereichs beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der einfachrechtlichen Normen die Tragweite des einschlägigen Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 87,\n287 <323>).\n\n bb) So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden der Garantie der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n  (1) Das Landgericht hat es bereits unterlassen, die Grundrechtsposition der Beklagten zu ermitteln und zu bestimmen. Es hat nicht zwischen einer unerlaubten Verwendung einer Berufsbezeichnung in der Firma der Gesellschaft einerseits und einem\nvon Art. 12 Abs. 1 GG gedeckten werbenden Hinweis auf die Qualifikation eines Mitarbeiters andererseits unterschieden. Auf den maßgeblichen Gesichtspunkt des zu\nentscheidenden Einzelfalls, also auf den Umstand, dass die Beklagte unstreitig einen\nin die Architektenliste eingetragenen Architekten beschäftigt und auf diese Tatsache\nim Rahmen ihrer Werbung in zutreffender Weise hinweisen möchte, geht das Gericht\nnicht ein.\n\n (2) Auch das Oberlandesgericht hat sich mit dem Grundrecht der Beklagten auf Berufsfreiheit nicht hinreichend auseinander gesetzt. Zwar hat das Oberlandesgericht\ndie Werbeaussage dahin interpretiert, dass die Beklagte mit dem verwendeten Wort\n„Architektur“ darauf hinweisen wolle, dass ihr Unternehmen auch die Leistungen eines Architekten erbringe, es geht aber nicht auf die Frage ein, ob sich dieser Hinweis\nnicht lediglich auf die berufliche Qualifikation eines ihrer Beschäftigten beziehe. Vielmehr verstellt sich das Oberlandesgericht dieser verfassungsrechtlich relevante Fragestellung, wenn es - zu Unrecht - annimmt, die Werbung mit Architekturleistungen\nsetze immer voraus, dass das Unternehmen selbst zur Führung entsprechender Berufsbezeichnungen befugt sei, was wiederum seine Eintragung in die Architektenliste\nvoraussetze. Damit lässt das Oberlandesgericht die von der Freiheit der Berufsausübung mitumfasste Berechtigung der Beklagten außer Betracht, auf die berufliche\nQualifikation ihrer Mitarbeiter hinzuweisen (vgl. BVerfGK 4, 30 <34>).\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesge-                 25\n\n\n                                           6/8\n\nrichts sind danach mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht\nzu vereinbaren. Demgegenüber tritt eine etwaige Verletzung der Beklagten in ihrem\nRecht aus Art. 5 Abs. 1 GG - sofern die diesbezügliche Rüge zulässig erhoben sein\nsollte - zurück. Den Streitgegenstand bildet eine berufsbezogene Werbemaßnahme\nder Beklagten.\n\n  3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem dargelegten Verstoß        26\ngegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidungen anders ausgefallen wären, wenn bei der Einbeziehung der Rechtsposition der Beklagten die Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für die Auslegung des einfachen Rechts berücksichtigt worden wäre.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.      27\n\n        Hohmann-Dennhardt             Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2008 - 1 BvR 1350/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2008 - 1 BvR 1350/04 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080102_1bvr135004.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080102.1bvr135004\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-02/1-bvr-1350-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-02/1-bvr-1350-04","retrieved":"2026-07-10 10:56:36.654467+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-02/1-bvr-1350-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-01-02","dockets":["1 BvR 1350/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080102.1bvr135004","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080102.1bvr135004"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.01.2008 – 1 BvR 1350/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-02/1-bvr-1350-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/8\n\n  1. 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