{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20081203_1bvq004708","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:qk20081203.1bvq004708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"1 BvQ 47/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 47/08 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                   über den Antrag\n                     auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n1. den Vorsitzenden Richter der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es dem Antragsteller ermöglicht wird, an den Sitzungstagen des Strafprozesses zum Verfahren 5 Ks 8/08 ein Laptop bzw. Notebook im Sitzungssaal zu nutzen,\n\n2. hilfsweise\n\na) den Vorsitzenden Richter der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es dem Antragsteller ermöglicht wird, an den Sitzungstagen des Strafprozesses zum Verfahren 5 Ks 8/08 ein Laptop bzw. Notebook im Sitzungssaal zu nutzen, sofern\n   dessen Lautsprecher vor Betreten des Sitzungssaals und während der Verhandlung ausgeschaltet sind,\n\nb) den Vorsitzenden Richter der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es dem Antragsteller ermöglicht wird, an den Sitzungstagen des Strafprozesses zum Verfahren 5 Ks 8/08 ab 12 Uhr ein Laptop bzw. Notebook im Sitzungssaal zu\n   nutzen, sofern dessen Lautsprecher vor Betreten des Sitzungssaals und während der Verhandlung ausgeschaltet sind,\n\nc) den Vorsitzenden Richter der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es dem Antragsteller ermöglicht wird, an den Sitzungstagen des Strafprozesses zum Verfahren 5 Ks 8/08 ein Laptop bzw. Notebook vor und nach der Sitzung sowie\n   während der Sitzungspausen im Sitzungssaal zu nutzen\n\nAntragsteller: Herr S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinz & v. Rothkirch,\n                   Birkenstraße 47/48, 28195 Bremen -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n                                        1/3\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen        1\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158\n<161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr). Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine\neinstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für\ndie Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab\n(vgl. BVerfGE 82, 310 <312>; 106, 51 <58>; stRspr).\n\n Die Anordnung des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg,          2\nwonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen werde, begründet keinen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG,\ndessen Abwehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebietet. Zwar besteht an\nder aktuellen Berichterstattung über das in Rede stehende Strafverfahren in dem so\ngenannten Holzklotzfall ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, wie das\nBundesverfassungsgericht bereits in dem Beschluss vom 27. November 2008 - 1\nBvQ 46/08 - festgestellt hat. Auch verwehrt es die angegriffene Anordnung den Journalisten, zur Berichterstattung sogleich am Ort des Geschehens auf ein besonders\neffizientes Arbeitsmittel zurückzugreifen, was angesichts der modernen Gepflogenheiten in der Medienbranche keine nur marginale Einschränkung ihrer Tätigkeit darstellt. Ferner ist die Begründung der Anordnung, die auf unbestimmte Sicherheitsbedenken und auf die zu erwartenden Betriebsgeräusche zahlreicher Laptops verweist,\nzumindest angesichts der dargelegten räumlichen Verhältnisse nicht in jeder Hinsicht\nüberzeugend. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass moderne Laptops teils über\nKameras und Mikrofone verfügen, deren - § 169 Satz 2 GVG zuwider laufende - Verwendung während der mündlichen Verhandlung sich kaum kontrollieren ließe. Durch\nden Ausschluss von Laptops wird die Berichterstattung auch nicht so nachhaltig erschwert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit zu befürchten wäre, denn weder wird der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt noch hängt die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst substantiell\ndavon ab, dass Laptops zugelassen werden. Die besonderen, vom Antragsteller beschriebenen Folgen, dass angesichts der strengen Sicherheitsvorkehrungen auch\nwährend der Verhandlungspausen kaum Zeit für die Abfassung der Berichte bliebe,\nso dass es ihm nicht möglich sei, auch diejenigen Tageszeitungen zu beliefern, die\neinen frühen Redaktionsschluss vorsehen, treffen alle vor Ort tätigen Journalisten in\ngleicher Weise.\n\n                Papier              Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2008 - 1 BvQ 47/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2008 - 1 BvQ 47/08 - Rn. (1 - 2), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20081203_1bvq004708.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:qk20081203.1bvq004708\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/qk20081203_1bvq004708.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-03/1-bvq-47-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/qk20081203_1bvq004708.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/qk20081203_1bvq004708.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-12-03/1-bvq-47-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/qk20081203_1bvq004708.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:45.299247+00:00"}}