{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20081127_1bvq004608","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:qk20081127.1bvq004608","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"1 BvQ 46/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 46/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                  über den Antrag\n                    auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n1. die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden Richters der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2008 im „Holzklotz“-\n   Verfahren gegen N.H. auszusetzen, damit die Antragstellerin insoweit ohne Anonymisierungsauflage berichten kann;\n\n2. hilfsweise\n\na) die vorstehend genannte sitzungspolizeiliche Anordnung zeitlich, räumlich und\n   inhaltlich zu beschränken - und zwar auf aktuelle Bildaufnahmen des Angeklagten aus dem laufenden Strafverfahren, soweit es insoweit an einem Einverständnis des Angeklagten mit einer Veröffentlichung dieser Bildnisse fehlt - und\n\nb) fest- beziehungsweise sicherzustellen, daß die Antragstellerin nicht durch nicht\n   anonymisierte Veröffentlichung des Angeklagten durch andere Medienorgane\n   (sog. Zuwiderhandlung) an einer weiteren Bildaufnahme beziehungsweise dem\n   Mitführen von Bildaufnahmegeräten gehindert ist\n\nAntragstellerin: N 24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH,\nvertreten durch die Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lovells LLP,\n                   Alstertor 21, 20095 Hamburg -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. November 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Antragstellerin wendet sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der   1\ndie nicht anonymisierte Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens untersagt wird. Hilfsweise begehrt sie Klarstellung der Reichweite des Anonymisierungsgebotes und des für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Aus-\n\n\n                                         1/8\n\nschlusses.\n\n  1. Die Antragstellerin betreibt einen privaten Rundfunksender. Sie beabsichtigt, die   2\nim Zuge ihrer Berichterstattung über das am Landgericht Oldenburg (Oldb) anhängige Strafverfahren gegen N.H. (Geschäfts-Nr. 5 Ks 8/08) gefertigten Fernsehaufnahmen von dem Angeklagten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Gegenstand des Strafprozesses ist der sogenannte „Holzklotz-Fall“. Die Staatsanwaltschaft\nwirft dem Angeklagten vor, am 23. März 2008 von einer in Oldenburg gelegenen Autobahnbrücke einen von ihm mitgebrachten Holzklotz auf die Fahrbahn der BAB 29\ngeworfen zu haben. Der Holzklotz soll die Windschutzscheibe eines sich nähernden\nPkw durchschlagen und die Beifahrerin getroffen haben, die an ihren Verletzungen\nverstarb. Der Fall hat bundesweites Aufsehen erregt und eine umfangreiche Medienberichterstattung ausgelöst, auch weil die Verstorbene Mutter zweier Kinder ist und\nihre Familie sich zur Tatzeit mit ihr im Auto befunden hat.\n\n  Die Hauptverhandlung begann am 4. November 2008 und wurde auf zunächst 16              3\nVerhandlungstage bis zum 30. Januar 2009 angesetzt. Die Anfertigung von Fernsehund Fotoaufnahmen im Gerichtssaal wurde im Rahmen einer „Pool-Lösung“ mit der\nMaßgabe zugelassen, dass die Aufnahmen auf die Aufforderung des Vorsitzenden\nhin einzustellen sind. Als Poolführer wurden zwei Kamerateams und zwei Fotografen\nzugelassen, die sich jeweils verpflichten müssen, die Aufnahmen Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Poolführerschaft für die privatrechtlichen Fernsehsendeanstalten hat die Antragstellerin zumindest vorläufig übernommen. Nach\nzunächst mündlicher Anordnung des Vorsitzenden Richters der 5. Strafkammer bei\nProzessbeginn erging am 14. November 2008 ergänzend die angegriffene schriftliche Anordnung, wonach Bildaufnahmen des Angeklagten nur im anonymisierten Zustand (etwa „verpixelt“) veröffentlicht werden dürfen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird die Untersagung der weiteren Anfertigung von Bildaufnahmen durch\nMitarbeiter der den Angeklagten nicht anonymisiert abbildenden Medienorganen angedroht.\n\n  2. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt die Antragstellerin    4\neine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.\nDie angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung sei offenkundig verfassungswidrig,\nweil sie bereits eine Begründung vermissen lasse, aus der erkennbar werde, dass in\ndie erforderliche Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden seien. Die angeblich drohende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des\nAngeklagten werde lediglich unterstellt, ohne die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Übrigen trage die Anordnung dem durch Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 GG gewährleisteten Berichterstattungsinteresse der Antragstellerin nicht ausreichend Rechnung. An der aktuellen Berichterstattung über die Hauptverhandlung in\nfernsehtypischer Weise bestehe wegen der Schwere der angeklagten Straftat, ihrer\nbesonderen Begehungsweise und der damit verbundenen Furcht der Bevölkerung\nvor der Wiederholung gleichgelagerter Taten sowie dem Mitleid mit dem Opfer und\nihren Angehörigen ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Berichterstattungs-\n\n\n                                          2/8\n\ninteresse überwiege auch ein eventuelles Interesse des Angeklagten, vor möglichen\nBeeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewahrt zu werden jedenfalls deshalb, weil er sich bereits im Vorfeld des Prozesses in die mediale Öffentlichkeit begeben und nicht anonymisierte Fernsehaufnahmen von seiner Person im\nZusammenhang mit den vorangehenden Ermittlungen gestattet habe.\n\n  Im Übrigen sei die angegriffene Anordnung so weit formuliert, dass die Antragstellerin befürchten müsse, bereits dann von der weiteren Berichterstattung ausgeschlossen zu werden, wenn außerhalb und im Vorfeld des Prozesses rechtmäßig gefertigte\nFernsehbilder von dem Angeklagten in nicht anonymisierter Form erneut gesendet\nwürden. Auch drohe der Antragstellerin ein Ausschluss angesichts der konkreten Androhung bereits dann, wenn andere Medienunternehmen die von der Antragstellerin\ngefertigten Bilder in nicht anonymisierter Form veröffentlichten, ohne dass die Antragstellerin hierauf Einfluss habe.\n\n                                           II.\n 1. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.                                              6\n\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen            7\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr). Dies\nist vorliegend - jedenfalls in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an\ndie Begründung der angegriffenen Anordnung (vgl. BVerfGE 119, 309 <327 f.>) -\nnicht der Fall.\n\n  Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden,\nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120\n<128 f.>; stRspr).\n\n  a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich eine noch einzulegende          9\nVerfassungsbeschwerde aber als begründet, so könnte eine aktuelle Fernsehberichterstattung über das Strafverfahren nicht in einer der Berichterstattungsfreiheit der Antragstellerin gerecht werdenden Weise stattfinden und bliebe ein entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit unbefriedigt.\n\n Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berichterstattungsinteresse ist         10\nauch die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst. Die Freiheit der Berichterstattung durch\n\n\n                                           3/8\n\nRundfunk schützt die Beschaffung der Information und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung. Die Rundfunkfreiheit umschließt daher das Recht,\nsich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in einer dem Medium\neigentümlichen Form unter Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen zu informieren und hierüber zu berichten (vgl. BVerfGE 91, 125 <134 f.>;\n119, 309 <318 f.>). Zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehört ein Recht auf\nEröffnung einer Informationsquelle allerdings ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit. Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in\nFällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist,\nder Staat den Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfGE 103,\n44 <59 f.>; 119, 309 <319>). Die mündliche Verhandlung selbst ist nach § 169 Satz 2\nGVG in verfassungsmäßiger Weise den Ton- und Bildaufnahmen verschlossen (vgl.\nBVerfGE 103, 44 <66 ff.>). Vor dem Beginn und nach Schluss der Hauptverhandlung\nund in Verhandlungspausen ist die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen unter\nVerwendung der hierzu erforderlichen technischen Mittel im Gerichtssaal jedoch vom\nSchutzbereich der Rundfunkfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 91, 125 <134 f.>; 119, 309\n<320 f.>).\n\n Die besonderen Umstände der zur Anklage stehenden Straftat begründen auch ein           11\ngewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, deren Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Beeinträchtigung von\nRechtsgütern der von der Tat Betroffenen und die Verletzung der Rechtsordnung, die\nSympathie mit Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen und\ndas Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die\nStraftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von\nder gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202 <230 f.>; 119, 309\n<321 f.>). Hier ist das besonders gewichtige Informationsinteresse evident, da die\nTat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat und für die Hinterbliebenen des\nOpfers besonderes Mitleid empfunden wird. Auch die Begehungsweise wird in der\nÖffentlichkeit als besonders verwerflich empfunden und begründet die Besorgnis vor\nder Wiederholung gleichgelagerter Taten, insbesondere die Furcht, als Autofahrer\nwahllos Opfer einer solchen Tat zu werden.\n\n  Mit der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnung auf Grundlage des § 176          12\nGVG wird der Antragstellerin zwar nicht die Berichterstattung über das Gerichtsverfahren in fernsehtypischer Weise durch aktuelle Film- und Tonaufnahmen aus dem\nGerichtssaal in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten am Rande der mündlichen\nVerhandlung vollständig untersagt, sondern lediglich hinsichtlich eines Verfahrensbeteiligten eingeschränkt. Auch in der Anordnung einer solchen Anonymisierung kann\naber eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit\nliegen (vgl. BVerfGE 119, 309 <326>).\n\n\n\n\n                                          4/8\n\n b) Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich eine einzulegende              13\nVerfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, so wären Filmaufnahmen vom\nAngeklagten gefertigt worden, auf die die Antragstellerin keinen Anspruch hatte und\ndie geeignet sind, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergebende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten zu beeinträchtigen.\n\n  In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten          14\neine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz\nder Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit\nder Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 <68>; 119, 309 <322 ff.>).\nWährend der Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch\nseine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf\nden dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig\nverurteilten Angeklagten nicht in gleicher Weise. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung, die sich aus dem\nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet, gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35,\n202 <231 f.>). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die\ndurch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl.\nBVerfGE 119, 309 <323>). Dabei ist zu beachten, dass auch eine um Sachlichkeit\nund Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Dies folgt aus der stärkeren Intensität des optischen\nEindrucks und der Kombination von Ton und Bild, aber auch aus der ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen nach wie vor gegenüber anderen Medien zukommt (vgl. bereits BVerfGE 35, 202 <226 f.>).\n\n Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich             15\nempfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu\nbeseitigen vermag. Die - womöglich wiederholte - Bildberichterstattung, die den Angeklagten als solchen im Gerichtssaal zeigt, kann wegen der besonderen Intensität\ndes optischen Eindrucks in weiten Kreisen der Öffentlichkeit eine dauerhafte Erinnerung erzeugen, in der das Gesicht des Angeklagten mit den Schrecken der Tat verbunden wird. Je verwerflicher die Tat empfunden wird, umso mehr hat der Betroffene\nzu befürchten, dass er sich von diesem Eindruck auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr wird befreien können. Sofern ein Freispruch etwa auf den\nMangel von Beweisen gestützt wird - und dies womöglich auf ein kritisches Presseecho stieße -, dürfte dies bereits eine von ihm ausgehende Rehabilitierung faktisch\nerheblich mindern. Der Betroffene liefe Gefahr, ungeachtet des Freispruches und der\nim Gerichtsverfahren festgestellten Einzelheiten in breiter Öffentlichkeit mit dem Ma-\n\n\n\n                                           5/8\n\nkel behaftet zu sein, die Tat „in Wahrheit“ doch begangen zu haben. Verbindet sich\ndiese Überzeugung mit einer ebenso verbreiteten lebhaften Erinnerung an das Gesicht des Angeklagten aus der bebilderten Berichterstattung über die Gerichtsverhandlung, läuft der Angeklagte Gefahr, trotz späterem Freispruch eine nachhaltige\nBeeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu erleiden, die im Einzelfall schwerwiegende Folgen haben kann. Diese Gefahr ist hier ebenso wie das gewichtige öffentliche Informationsinteresse evident. Dieselben Gründe, die das Informationsinteresse begründen, lassen die Gefahr entstehen, dass der Angeklagte im Falle der\nBildberichterstattung sich von dem Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit des ihm\nvorgeworfenen Handelns nur schwer wird befreien können, auch wenn er freigesprochen werden wird.\n\n  Dieses Schutzbedürfnisses hat sich der Angeklagte auch nicht dadurch begeben,         16\ndass er während der laufenden Ermittlungen der Erstellung von Bildberichten zu seiner Person zustimmte und sich in diesem Zusammenhang auch zu dem Ermittlungsverfahren äußerte. Zwar kann sich der Angeklagte gegenüber einer identifizierenden\nBildberichterstattung von der Strafverhandlung möglicherweise dann nicht mehr mit\nGewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, wenn er zuvor in den Medien im Rahmen bebilderter Berichterstattung zu den Vorwürfen der Anklageschrift\noder auch nur zu eventuellen Vorwürfen der Staatsanwaltschaft Stellung bezogen\nund hiermit zum Ausdruck gebracht hat, sich den erhobenen Vorwürfen in der Öffentlichkeit stellen zu wollen. Diese Frage braucht im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht entschieden zu werden. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt\nsich nicht, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Äußerungen gegenüber der\nPresse und einer Fernsehjournalistin bereits von den Ermittlungsbehörden als Beschuldigter vernommen oder gar bereits Anklage gegen ihn erhoben worden sei.\nVielmehr lässt der Sachvortrag allein den Schluss zu, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Äußerung lediglich Zeuge in dem Ermittlungsverfahren gewesen ist. Allein\nder Umstand, dass die Fernsehjournalistin ihn während des Interviews mit dem von\nihr offenbar gehegten Verdacht konfrontierte, er könne der Täter sein, ändert hieran\nnichts, denn der Angeklagte sah sich zu diesem Zeitpunkt weder mit der Beschuldigung noch der Anklage durch die Staatsanwaltschaft konfrontiert. Die öffentlichen\nÄußerungen des Angeklagten zu dem Ermittlungsverfahren, das sich seinerzeit nicht\ngegen ihn richtete, lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass er sich den Vorwürfen der Anklageschrift auch uneingeschränkt in der medialen Öffentlichkeit stellen\nwollte. Auch handelt es sich bei dem Angeklagten nicht um jemanden, der durch sein\nTätigkeitsfeld oder seine Persönlichkeit sonst in besonderer Weise in der Öffentlichkeit steht.\n\n c) Bei Abwägung der entgegenstehenden Belange überwiegen die zu befürchtenden Nachteile für den Angeklagten die Folgen für die Presseberichterstattung, die\nsich aus dem Anonymisierungsgebot ergeben. Die angegriffene sitzungspolizeiliche\nAnordnung untersagt die bebilderte Berichterstattung aus dem Sitzungssaal nicht generell, sondern beschränkt sie lediglich im Hinblick auf die Person des Angeklagten.\n\n\n\n                                         6/8\n\nDamit wird dem öffentlichen Informationsinteresse und den Belangen der Pressefreiheit weitgehend Rechnung getragen. Die in dem Anonymisierungsgebot liegende Beschränkung der Berichterstattung wiegt nicht so schwer, als das sie es rechtfertigte,\ndass das Gericht eine wenn auch nur mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts\ndes Angeklagten im Falle seines Freispruchs durch die beabsichtigte Bildberichterstattung, die weitreichende und teilweise nicht mehr zu beseitigende Folgen haben\nkann, zuzulassen hätte. Im Rahmen der hier anzustellenden Folgenabwägung unerheblich ist, ob die Begründung der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnung\nhinreichend erkennen lässt, dass im Rahmen der gebotenen Abwägung alle dafür\nerheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE\n119, 309 <327 f.>). Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Begründung eine solche Abwägung nicht erkennen lasse, beseitigte dies nicht die gegen eine einstweilige Anordnung sprechenden schützenswerten Belange des Angeklagten,\nwelche die Anordnung der Anonymisierung jedenfalls im Ergebnis zu tragen vermögen.\n\n 2. Die hilfsweise gestellten Anträge sind bereits unzulässig, denn es fehlt insoweit      18\nan einem Rechtsschutzbedürfnis. Es ist offenkundig, dass eine auf § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung allein in der Sitzung gefertigte, nicht aber auch\nanderweitig angefertigte Lichtbilder betreffen kann. Soweit die Antragstellerin der\nAuffassung ist, das Landgericht habe ihr auch für den Fall den Ausschluss angedroht, dass andere Medienorgane gegen das Anonymisierungsgebot verstießen, ist\ndies bereits angesichts der Formulierung der angegriffenen Anordnung unzutreffend,\nso dass es nicht auf die Frage ankommt, ob eine offen formulierte Androhung überhaupt eine unmittelbare Beschwer darstellen kann. Das Landgericht hat ausdrücklich\nnur den Mitarbeitern derjenigen Medienorganen den Ausschluss von der weiteren\nBerichterstattung angedroht, die den Angeklagten nicht anonymisiert abbilden, nicht\naber den poolführenden Medienorganen, welche die Bilder in nicht anonymisiertem\nZustand weitergegeben haben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      19\n\n                Papier                Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                           7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n27. November 2008 - 1 BvQ 46/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20081127_1bvq004608.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:qk20081127.1bvq004608\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/qk20081127_1bvq004608.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-27/1-bvq-46-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/qk20081127_1bvq004608.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/qk20081127_1bvq004608.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-27/1-bvq-46-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/qk20081127_1bvq004608.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:43.748149+00:00"}}