{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20081106_1bvq004108","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:qk20081106.1bvq004108","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"1 BvQ 41/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 41/08 -\n\n                               In dem Verfahren\n                               über den Antrag,\n                      im Wege der einstweiligen Anordnung\ndem Thüringer Justizministerium zu untersagen, die im Justizministerialblatt für Thüringen vom 26. Juni 2008 und der NJW vom 1. August 2008 ausgeschriebene Stelle\ndes Notarassessors/der Notarassessorin zu besetzen, bis über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde gegen die beabsichtigte Besetzung entschieden ist\n\nAntragsteller: Z...\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. November 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Der Antragsteller wendet sich gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarassessorenstelle.\n\n 1. Der Antragsteller ist Notar in Thüringen. Seine Anträge, dem Justizministerium       2\ndurch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine ausgeschriebene\nNotarassessorenstelle zu besetzen, blieben beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof ohne Erfolg.\n\n  2. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht. Die Einstellung eines Notarassessors verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1\nGG. Notarkammer und Justizministerium hätten kein Argument vorgetragen, das die\nEinstellung eines Notarassessors gemäß §§ 4 und 7 der Bundesnotarordnung (BNotO) rechtfertigen könne. So habe der Präsident der Notarkammer in einer Kammerversammlung im Mai 2008 ausgeführt, dass in Thüringen eine Überbesetzung an Notarstellen von 50 % vorliege. Altersversorgung und Einkommensergänzung seien\ndaher auch bereits zu Lasten der Notare gekürzt worden.\n\n\n\n\n                                          1/4\n\n                                           II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.                  4\n\n 1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,\ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde\nerwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.\nBVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328 <332>; stRspr). Danach kommt der Erlass einer\neinstweiligen Anordnung nicht in Betracht.\n\n 2. Eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre unzulässig.                         6\n\n  Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt aus der fehlenden Selbstbetroffenheit des Antragstellers. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte behaupten. Wird eine Grundrechtsverletzung\ndurch einen Akt der öffentlichen Gewalt geltend gemacht, ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt unmittelbar rechtlich betroffen wird; eine nur mittelbare, faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 <225>; 15, 283 <286>; 51, 386 <395>). Eine\neigene rügefähige Beschwer setzt mehr als bloße Reflexwirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes voraus (vgl. BVerfGE 6, 273 <278>; 78, 350 <354>).\n\n Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte nicht dargetan. Aus seinem Vortrag geht nicht hervor, inwiefern er durch die beabsichtigte Bestellung eines Notarassessors in den von ihm als verletzt gerügten Grundrechten aus\nArt. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein könnte.\n\n\n\n\n                                           2/4\n\n  Der Antragsteller wendet sich gegen die Einstellung eines Notarassessors. Ein Notarassessor kann sich aber erst nach erfolgreichem Abschluss der Anwärterzeit, die\nnach § 7 BNotO mindestens drei Jahre betragen muss, aber auch länger dauern\nkann (vgl. Bracker, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. 2006, § 7 Rn. 7), auf eine\nNotarstelle bewerben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO wird ein Notarassessor zudem\nnur dann zum Notar bestellt, wenn er nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt des Notars geeignet ist. Für die Anwärterzeit wird der Notarassessor\ngemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO einem Notar zu Ausbildungszwecken zugewiesen.\nZum gegenwärtigen Zeitpunkt ist mithin nicht absehbar, ob überhaupt, zu welcher\nZeit und mit welchem Amtssitz der neue Notarassessor zum Notar bestellt werden\nwird und welche Auswirkungen hiermit für den Antragsteller verbunden sein werden.\nFür eine Gefährdung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Antragstellers als eines bereits amtierenden Notars, die die Berücksichtigung seiner Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung der Landesjustizverwaltung erfordern könnte (vgl.\nBGH, Beschluss vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 -, NJW 1996, S. 123 f.), ist\ndaher nichts ersichtlich.\n\n        Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. November 2008 - 1 BvQ 41/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. November 2008 - 1 BvQ 41/08 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20081106_1bvq004108.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:qk20081106.1bvq004108\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/qk20081106_1bvq004108.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-06/1-bvq-41-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/qk20081106_1bvq004108.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/qk20081106_1bvq004108.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-06/1-bvq-41-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/qk20081106_1bvq004108.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:38.246089+00:00"}}