{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20080916_1bvq003708","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:qk20080916.1bvq003708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"1 BvQ 37/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 37/08 -\n\n\n\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                   über den Antrag,\n                          im Wege der einstweiligen Anordnung\ndie durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover vom 13. November 2007 -\n660 XVII E 918 -, des Landgerichts Hannover vom 31. März 2008 - 54 T 196/07 -\nund des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2008 - 17 W 42/08 - gewährte\nAkteneinsicht in die Betreuungsakten der am 13. Mai 2007 verstorbenen Frau E. bis\nzur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers auszusetzen,\n\nAntragsteller: Dr. R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ropohl & Partner,\n                   Roscherstraße 13, 30161 Hannover -\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                    und die Richter Gaier,\n                                    Kirchhof\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. September 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover vom 13. November\n2007 - 660 XVII E 918 -, des Landgerichts Hannover vom 31. März 2008 - 54 T 196/\n07 - und des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2008 - 17 W 42/08 - wird\neinstweilen ausgesetzt.\n\n                                       Gründe:\n Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg und führt zur einstweiligen Aussetzung der   1\nWirksamkeit der im Ausgangsverfahren erlassenen Entscheidungen.\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen wer-\n\n                                           1/3\n\nden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu\nverfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>;\n103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der\nVerfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185\n<186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.\nBVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>).\n\n  2. Die Folgenabwägung führt - nachdem eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre - zum Erlass der einstweiligen Anordnung.\n\n  Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die einzulegende Verfassungsbeschwerde Erfolg, so könnte die Tochter in der Zwischenzeit Akteneinsicht nehmen.\nDie der Betreuten aus ihrem durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich möglicherweise zustehenden Schutzwirkungen (vgl. dazu BVerfGE 30, 173\n<194 ff.>) blieben dann unwiederbringlich hintangestellt. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass sich aus der Betreuungsakte nach Auskunft des Nachlassrichters keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Betreute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war, und dass die Tochter aus einer etwaigen Unwirksamkeit\nder Testamentsänderung im Jahre 2003 nach Aktenlage keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil ziehen könnte, da die Betreute sie bereits mit der letztwilligen Verfügung\naus dem Jahre 1993 enterbt hatte.\n\n  Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe die Verfassungsbeschwerde später          5\nohne Erfolg, so würde die Einsichtnahme der Tochter in die Betreuungsakten lediglich hinausgeschoben. Eine Geltendmachung der von ihr behaupteten erbrechtlichen\nAnsprüche würde hierdurch nicht berührt.\n\n  Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die der Tochter          6\nim Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die\nNachteile, die dem der Betreuten möglicherweise zustehenden postmortalen Persönlichkeitsschutz im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung\nentstehen könnten.\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                 Kirchhof\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 16. September 2008 -\n1 BvQ 37/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. September 2008 -\n                1 BvQ 37/08 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20080916_1bvq003708.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:qk20080916.1bvq003708\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/qk20080916_1bvq003708.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-16/1-bvq-37-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/qk20080916_1bvq003708.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/qk20080916_1bvq003708.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-09-16/1-bvq-37-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/09/qk20080916_1bvq003708.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:29.895589+00:00"}}