{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080528.2bvl001107","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"2 BvL 11/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die in § 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen angeordnete Übertragung\nvon Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes.\n\n\n\n\n                                        1/23","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 11/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 25b Absatz 1 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz, Absatz 7 Ziffer 1.3 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels I des Gesetzes\nvom 20. April 1999 (GVBl NRW S. 148) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 5 des 2.\nSchulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GVBl NRW S. 278) sowie § 25b\nAbsatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 7 Ziffer 1.2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe a des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GVBl NRW S. 278) mit Artikel 33 Absatz 5\ndes Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind.\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.\nSeptember 2007 - BVerwG 2 C 21.06, BVerwG 2 C 26.06, BVerwG 2 C 29.07 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\nam 28. Mai 2008 beschlossen:\n\n§ 25b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels I des Gesetzes vom 20. April 1999 (Nordrhein-Westfälisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 148) und in allen folgenden Fassungen ist mit Artikel 33 Absatz\n5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         A.\n Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion   1\n\n\n\n                                         2/23\n\nim Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n                                         I.\n  1. § 25b LBG NRW bestimmt, dass die in Absatz 7 dieser Vorschrift genannten Ämter mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen sind.\n§ 25b LBG NRW in der Fassung des Art. I des Neunten Gesetzes zur Änderung\ndienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GVBl NRW S. 148) lautete wie\nfolgt:\n\n                                       § 25b                                             3\n\n(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf\nJahre; abweichend hiervon beträgt bei Leitern öffentlicher Schulen oder Studienseminare die erste Amtszeit zwei, die zweite Amtszeit acht Jahre. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das\nAmt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.\n\n(2) § 25a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.                     5\n\n(3) Wird dem Beamten in einem Amt auf Zeit nach Absatz 1 ein anderes Amt nach            6\nAbsatz 1 übertragen, das in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft ist als das\nihm zuvor übertragene Amt nach Absatz 1, ist ihm dieses Amt gleichzeitig auf Dauer\nim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, sofern die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Übertragung des höher eingestuften Amtes nach Absatz 1 beginnt eine erneute erste Amtszeit; Absatz 1 Sätze 2\nund 3 finden Anwendung.\n\n(4) Der Beamte ist mit                                                                   7\n\na) Ablauf der Amtszeit,                                                                  8\n\nb) der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 28 Abs. 2 Satz 2,\n\nc) der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,                                         10\n\nd) der Übernahme eines Mandates, das mit dem Amt nach Absatz 1 unvereinbar ist,         11\n\ne) der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Engrundgehalt            12\nnach den Vorschriften der Disziplinarordnung,\n\nf) der Übertragung eines Amtes nach Absatz 8 bei demselben Dienstherrn oder             13\n\ng) Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit\n\naus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 blei-      15\n\n\n                                         3/23\n\nben unberührt.\n\n(5) Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 1 endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Buchstaben a bis f\nwird das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit fortgesetzt.\n\n(6) § 25 Abs. 3 Satz 1 und § 78e Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwendung.                17\n\n(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind                                               18\n\n1. im Landesdienst die                                                               19\n\n1.1 mindestens der Besoldungsgruppe B 4 angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,\n\n1.2 der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter sowie der Leiter von       21\nTeilen (Abteilungen) der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten\nBehörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,\n\n1.3 der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter öffentlicher Schulen     22\noder Studienseminare;\n\n2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände unbeschadet des § 5 Abs. 3           23\nund des § 196 die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender\nFunktion, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf\nZeit bestimmt ist;\n\n3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,    24\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.\n\n(8) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach   25\n§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof, die Ämter gemäß § 25a\nAbs. 8 Nr. 1.5 sowie für die Ämter, die\n\na) aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden\n\noder                                                                                 27\n\nb) in § 38 Abs. 1 genannt sind.                                                      28\n\n(9) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm         29\nnach Absatz 1 übertragenen Amtes. In den Fällen des Absatzes 4 Buchstaben a bis\nd findet § 92 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nur dann entsprechende Anwendung, wenn das\nAmt nach Absatz 1 mindestens eine Amtszeit wahrgenommen worden ist.\n\n § 25b LBG NRW wurde nachfolgend mehrfach geändert. Die Sonderregelung zur           30\n\n\n                                         4/23\n\nAmtszeit der Leiter von öffentlichen Schulen oder Studienseminaren entfiel. § 25b\nAbs. 1 und Abs. 7 LBG NRW in der Fassung des Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a des 2.\nSchulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GVBl NRW S. 278) lauten nunmehr wie folgt:\n\n                                      § 25b                                           31\n\n                            Leitende Funktion auf Zeit                                32\n\n(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf\nJahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits\nübertragen worden ist, können bis zu einer Dauer von höchstens zwei Jahren auf\ndie erste Amtszeit angerechnet werden. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die Übertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.\n\n[…]                                                                                   34\n\n(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind                                                35\n\n1. im Landesdienst die                                                                36\n\n1.1 mindestens der Besoldungsgruppe B 4 angehörenden Ämterder in den obersten         37\nLandesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,\n\n1.2 der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter sowie der Leiter von        38\nTeilen (Abteilungen) der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten\nBehörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,\n\n1.3 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen oder die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Studienseminaren,\n\n2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittel bar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die\nÜbertragung auf Zeit bestimmt ist,\n\n3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,     41\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.\n\n Als Übergangsregelung zur Dauer der Amtszeiten bestimmt Art. 7 Abs. 5 des 2.         42\nSchulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006, dass es für Leiterinnen und Leiter\nvon Schulen sowie Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren in der Besoldungsgruppe A 16, denen ihr Amt vor Inkrafttreten des Schulrechtsänderungsgesetzes gemäß § 25b LBG übertragen worden ist, bei der bisherigen Rechtslage verbleibt.\n\n\n                                         5/23\n\n  2. a) Der Grundsatz, dass Beamte auf Lebenszeit angestellt werden und ihnen auch        43\nihr Amt im statusrechtlichen Sinne auf Dauer verliehen wird, hatte sich im Laufe des\n19. Jahrhunderts im deutschen Beamtenrecht durchgesetzt und wurde in die beamtenrechtlichen Vorschriften des Deutschen Reiches übernommen (vgl. §§ 2, 23 des\nGesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 -\nRBG -, RGBl S. 61). In Art. 129 Abs. 1 und Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung\n(Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, RGBl S. 1383) wurde\nverankert, dass die Anstellung der Beamten im Regelfall auf Lebenszeit erfolgt und\neine Amtsenthebung, Versetzung in den Ruhestand oder Versetzung in ein Amt mit\nniedrigerem Endgrundgehalt nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen\nund Formen möglich ist.\n\n Soweit in Bremen, Lübeck, Hamburg, Thüringen und Sachsen seit 1919 einzelne              44\nRegelungen zur Wahl oder Ernennung von Schulleitern auf Zeit geschaffen wurden,\nhandelte es sich dabei nicht um Neugestaltungen des Beamtenrechts, sondern um\nvon der Rätebewegung getragene, auf das Schulrecht beschränkte Reformversuche,\ndurch die das Amt des Schulleiters als Laufbahnamt vorübergehend abgeschafft wurde. Der als Schulleiter ernannte oder gewählte Lehrer übte für einen bestimmten Zeitraum die Funktion eines Schulleiters nur als Ehrenamt aus, ohne dass dies Auswirkungen auf seine Besoldung oder Amtsbezeichnung hatte.\n\n b) Gesetzliche Regelungen, die eine Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion        45\nauf Zeit vorsahen, gab es nach 1945 zunächst nicht. Soweit das Land Bremen mit\n§ 52 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz vom 24. Juli 1978 (Brem. GBl S. 167) die Bestellung von Schulleitern auf Zeit einführte, ermöglichte es die Übertragung der Aufgaben eines Schulleiters für die Dauer von acht Jahren, ohne dass eine Beförderung\nerfolgte. Die Lehrer behielten während der Dauer der Schulleitertätigkeit ihr bisheriges Amt im statusrechtlichen Sinn und erhielten lediglich eine Besoldungszulage.\nDas Bundesverfassungsgericht erklärte diese Vorschrift mit Beschluss vom 3. Juli\n1985 wegen Unvereinbarkeit mit § 18 BBesG für nichtig; die Norm führe zu einer auf\nDauer angelegten Entkoppelung von Status und Funktion (BVerfGE 70, 251 <268>).\n\n 3. Die rahmenrechtliche Grundlage für die Übertragung von Ämtern mit leitender           46\nFunktion im Beamtenverhältnis auf Zeit bildet § 12b Beamtenrechtsrahmengesetz\n(BRRG), der durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) eingeführt wurde.\n\n a) Neben Nordrhein-Westfalen machten zehn weitere Länder von dieser Ermächtigung Gebrauch. In Niedersachsen war bereits zuvor eine Vorschrift zur Übertragung\nvon Führungsämtern auf Zeit erlassen worden. In Niedersachsen, Berlin, Hamburg\nund Sachsen-Anhalt wurden diese Vorschriften inzwischen wieder aufgehoben. In\nden Gesetzesbegründungen wurde hierzu unter anderem ausgeführt, die mit der Vorschrift anvisierten Ziele - Schaffung einer erweiterten personalwirtschaftlichen Flexibilität bei herausgehobenen Führungsämtern - seien nicht erreicht worden (vgl. Nds.\nLTDrucks 15/2999, S. 5 f.). Die Vergabe von Führungsämtern auf Probe sei ausrei-\n\n\n\n                                          6/23\n\nchend, um eine optimale Besetzung von Führungspositionen im Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung sicherzustellen, ohne die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Beamten, die insbesondere für Spitzenpositionen von erheblicher Bedeutung\nsei, übermäßig einzuschränken (a.a.O.). Seit der Einführung der Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit habe sich gezeigt, dass die zweijährige Erprobung im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Probe zur Feststellung der Bewährung in Leitungsfunktionen ausreichend sei (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks 15/3888, S.\n10). Es sei nicht sachgerecht, an der Vergabe von Spitzenpositionen auf Zeit festzuhalten, da sich das Beamtenverhältnis auf Zeit faktisch nur als eine Vorlaufzeit zur\nÜbertragung des Dienstpostens auf Lebenszeit dargestellt habe (vgl. Bürgerschaft\nder Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks 18/7387, S. 4). Die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit sei schließlich aus verfassungsrechtlichen Gründen abzuschaffen, da der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.\nOktober 2004 (- Vf. 15-VII-01 -, NVwZ-RR 2005, S. 830) mit Art. 32a BayBG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (BayGVBl S. 702) eine inhaltlich weitgehend entsprechende Regelung zur Vergabe von Führungsämtern auf Zeit\nwegen einer Verletzung des durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung\ngewährleisteten Prinzips der Übertragung eines Amts auf Lebenszeit für nichtig erklärt habe (Landtag von Sachsen-Anhalt, LTDrucks 4/2364, S. 131).\n\n  b) Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber machte durch Art. I des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GVBl NRW\nS. 148) von der Ermächtigung des § 12b BRRG Gebrauch und führte die Vorschrift\ndes § 25b LBG NRW zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion auf Zeit ein.\nZur Begründung verwies er darauf, die zeitweise Wahrnehmung von Führungsfunktionen solle zu einer besseren Auswahl der Führungskräfte im öffentlichen Dienst beitragen sowie fähiges und flexibles Führungspersonal leichter einsetzbar machen. Ein\nnur auf Zeit vergebenes Leitungsamt erweitere den Spielraum der Personalführung.\nZugleich solle die befristete Übertragung den Wettbewerb und die Mobilität steigern\nund als Anreiz dienen, um die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Führungskräfte zu erhöhen (vgl. LTDrucks 12/3186, S. 37, 44).\n\n                                         II.\n  1. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind im Schuldienst und in der Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätige Beamte, denen ein Amt mit leitender\nFunktion im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen ist. Sie absolvieren derzeit ihre\nzweite Amtszeit in diesen Ämtern. Die Klägerin, die zuvor schon für etwa ein Jahr\nkommissarisch mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Schulleiterin beauftragt worden war, wurde mit Wirkung vom 1. August 1999 für die Dauer von zwei Jahren zur Oberstudiendirektorin als Leiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums (Bes-Gr. A 16 LBesO) und mit Wirkung vom 1. August 2001 für weitere acht Jahre ernannt.\nDer Kläger eines weiteren Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung vom 1. August\n2000 für die Dauer von zwei Jahren zum Leitenden Gesamtschuldirektor - als Leiter\neiner Gesamtschule - (BesGr. A 16 LBesO) und mit Wirkung vom 1. August 2002 für\n\n\n                                         7/23\n\nweitere acht Jahre ernannt. In beiden Fällen war für die Dauer der Amtszeiten noch\n§ 25b Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in der Fassung des Art. I des Gesetzes vom 20. April\n1999 anwendbar. Der weitere Kläger wurde am 30. August 2000 für fünf Jahre zum\nAbteilungsdirektor (BesGr. B 2 BBesO) in der damaligen Landesanstalt für Ökologie,\nBodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung und am 30. August 2005\nfür eine weitere Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Kläger beantragten vergeblich, ihnen das jeweilige Amt auf Lebenszeit zu übertragen. Widerspruch, Klage und\nBerufung hatten keinen Erfolg.\n\n 2. In den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionsverfahren hat das          50\nBundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2 zweiter\nHalbsatz, Abs. 7 Ziffer 1.3 LBG NRW in der Fassung des Art. I des Gesetzes vom 20.\nApril 1999 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom\n27. Juni 2006 sowie § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 7 Ziffer 1.2 LBG NRW in der\nFassung des Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.\nJuni 2006 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.\n\n Die Entscheidung über die Revision hänge von dieser Frage ab, weil den Klägern         51\nein Anspruch auf Übertragung der innegehabten Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustünde, wenn § 25b LBG NRW verfassungswidrig und nichtig sei. Der Anspruch der Kläger auf fehlerfreie Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Ernennungsermessens habe sich zu einem durchsetzbaren Anspruch auf Ernennung\nim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verdichtet, nachdem die getroffenen Auswahlentscheidungen sich bereits in einer ersten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit\nals richtig erwiesen hätten. Sei § 25b LBG NRW dagegen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, so könnten die Revisionen keinen Erfolg haben, da eine Übertragung des jeweiligen Führungsamts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit danach vor Ablauf der\nzweiten Amtszeit ausgeschlossen sei.\n\n  Die Regelung des § 25b LBG NRW sei nach seiner Überzeugung mit Art. 33 Abs. 5         52\nGG unvereinbar. Zum Kernbestand der durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Strukturprinzipien gehöre das Prinzip der lebenszeitigen Anstellung und der lebenszeitigen\nÜbertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter. Dieser Grundsatz diene in\nbesonderem Maße der Unabhängigkeit und einer in ihr gründenden Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Beamten. Der Grundsatz der Ernennung auf Lebenszeit erstrecke sich nicht nur auf das Grundamt, sondern gerade auch auf das\nkonkrete Beförderungsamt. Die Einschränkung des Lebenszeitprinzips durch die\nVergabe eines Führungsamts im Beamtenverhältnis auf Zeit sei jedenfalls deshalb\nmit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, da die Gesetzesbegründung insgesamt nicht tragfähig sei. Der Steigerung der Mobilität und Flexibilität des Personaleinsatzes komme\nkein Verfassungsrang zu. Demgegenüber sei eine der verbesserten Entfaltung des in\nArt. 33 Abs. 2 GG hervorgehobenen Leistungsprinzips dienende Regelung zwar im\nGrundsatz geeignet, die Einschränkung des Lebenszeitprinzips zu rechtfertigen. Der\nGesetzesbegründung sei jedoch nicht zu entnehmen, warum die bereits vorhande-\n\n\n                                         8/23\n\nnen Instrumente der obligatorisch zu absolvierenden Erprobungszeit auf dem höherbewerteten Dienstposten sowie neuerdings die Übertragung des Führungsamts auf\nProbe für eine Dauer von bis zu zwei Jahren nicht ausreichten, um den Zugang zu\nFührungsämtern im Sinne der Bestenauslese zu steuern. Es sei nicht plausibel gemacht worden, inwiefern § 25b LBG NRW geeignet und erforderlich sei, den Wettbewerb zwischen den Konkurrenten um ein Führungsamt zu verbessern oder auf einen\noffenbar vom Gesetzgeber erwarteten Leistungsabfall zu reagieren. Der Gesetzgeber gehe davon aus, der über einen Zeitraum von zehn Jahren ausgeübte Druck, das\nFührungsamt schließlich doch nicht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen\nzu erhalten, sei ein taugliches Mittel, um die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der beförderten Beamten zu erhöhen. Dabei hätte der Gesetzgeber jedoch\nprüfen und abwägen müssen, welche negativen Folgen mit der Regelung zwangsläufig verbunden seien. Er könne nicht außer Acht lassen, dass der Beamte nicht nur\ndem zehn Jahre lang auf ihn ausgeübten Druck zur Leistungssteigerung, sondern in\ngleicher Weise auch einem Druck zu Anpassung und Willfährigkeit nachgeben werde, um das Führungsamt auf Lebenszeit zu erhalten. Die Vorschrift des § 25b LBG\nNRW leiste zudem der Ämterpatronage Vorschub.\n\n                                         III.\n Zu der Vorlage haben die nordrhein-westfälische Landesregierung, der Deutsche           53\nBeamtenbund (DBB - Beamtenbund und Tarifunion -), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Deutsche Richterbund Stellung genommen.\n\n  1. Die nordrhein-westfälische Landesregierung ist der Ansicht, die Vorlage sei unzulässig. Die Verfassungsmäßigkeit des § 25b LBG NRW sei für die Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht\ndie Tragfähigkeit der gesetzlichen Regelung nicht umfassend anhand ihrer objektiv\nzu ermittelnden Zwecke überprüft.\n\n  § 25b LBG NRW verstoße nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Es existiere kein hergebrachter Grundsatz,\nder es dem Gesetzgeber generell verbiete, Art und Anzahl der Beamtenverhältnisse\nauf Zeit zu verändern. § 25b LBG NRW stelle unzweifelhaft eine Beschränkung des\nLebenszeitprinzips dar; diese sei jedoch gerechtfertigt. Art. 33 Abs. 5 GG habe schon\nbisher dem Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum gegeben, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlich-demokratischen Staates und\nseiner Entwicklung anpassen und damit fortentwickeln zu können. Durch die Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen der Föderalismusreform habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der Anpassung des Beamtenrechts an die aktuellen Herausforderungen in einer möglichen Abwägung gegenüber den bloß bewahrenden\nElementen ein besonderes Gewicht zukommen solle.\n\n § 25b LBG NRW diene einer besseren Umsetzung des hergebrachten Leistungsprinzips. Es handele sich um eine Kollision verschiedener beamtenrechtlicher Grundsätze. Auf dem Leistungsprinzip fuße das Interesse des Dienstherrn an einer mög-\n\n\n                                         9/23\n\nlichst großen Auswahl an dauerhaft leistungsstarken und mobilen Beamten, die er\nflexibel einsetzen und im Falle der Minderleistung aus den Ämtern entfernen könne.\nDie Kollision unterschiedlicher beamtenrechtlicher Grundsätze sei im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei an\ndieser Stelle besonders groß und erst bei einem Eingriff in den Kernbestand eines\nStrukturprinzips begrenzt. Die mit § 25b LBG NRW verbundene Beschränkung des\nLebenszeitprinzips sei geeignet, das Leistungsprinzip zu verwirklichen, ohne dass\nhierdurch der Kernbestand des Lebenszeitprinzips angetastet werde. Auf die Erforderlichkeit der Regelung komme es nicht an. Die Vergabe von Führungspositionen\nauf Zeit schaffe einen Anreiz zu besserer Leistung, da der Beamte unter ständigem\nBewährungsdruck stehe, um für eine weitere Amtsperiode oder auf Dauer ernannt zu\nwerden.\n\n  Die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit führe zu einer Verstärkung des Wettbewerbs, da über ihre Besetzung im Falle der Nichtbewährung mehrfach neu entschieden werde. Die Mobilität der Führungskräfte werde gesteigert, da bei einer erneuten Entscheidung über die Vergabe des Führungsamts geeignete Beamte diese\nChance nutzen könnten, was zu einer erhöhten Fluktuation, also zu mehr Mobilität\nführe. Mobilität sei eine Ausprägung des Leistungsprinzips. Der Spielraum bei der\nPersonalführung werde erweitert und Fehlbesetzungen könnten korrigiert werden.\nDies führe zu einer Leistungssteigerung. Da das Führungsamt auf Zeit dazu diene,\nüber einen mehrjährigen Zeitraum eine Leistungsoptimierung herbeizuführen, könne\nes nicht durch das Führungsamt auf Probe ersetzt werden. § 25b LBG NRW verletze\nnicht den Kernbestand des Lebenszeitprinzips. Die Norm betreffe nicht die Beamtenschaft insgesamt, sondern nur einen engen Kreis von Spitzenbeamten. Die Dauer\nder Führungspositionen auf Zeit sei auf zehn Jahre beschränkt. Soweit der Beamte\nsein Grundamt behalte, werde in das Lebenszeitprinzip gerade nicht eingegriffen.\n\n 2. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hält § 25b LBG NRW mit Blick      58\nauf Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig. Die Unabhängigkeit und die Kontinuität\nder Verwaltung erforderten es, herausgehobene Dienstposten dauerhaft und nicht\nnur zeitlich begrenzt zu übertragen. Das Lebenszeitprinzip sei als Funktionsvoraussetzung der öffentlichen Verwaltung in der parlamentarischen Demokratie insofern\nein verfassungsrechtlich vorgegebener Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Er\nwerde durch die zeitlich befristete Übertragung von Führungspositionen durchbrochen. Die vorhandene Möglichkeit der Erprobung für zwei Jahre sei ausreichend, um\ndie Eignung des Beamten für einen herausgehobenen Dienstposten festzustellen.\n\n  3. Nach Ansicht des Deutschen Beamtenbundes ist § 25b LBG NRW nicht verfassungsgemäß. Die Vergabe von Führungspositionen im Beamtenverhältnis auf Zeit\ndurchbreche das Lebenszeitprinzip, das im Interesse der Allgemeinheit den Beamten\nin die Lage versetzen solle, sein Amt unabhängig und unparteiisch, an Recht und Gesetz orientiert zu führen. Der Gesetzgeber habe zwar die Möglichkeit, ausnahmsweise und aus besonderen Gründen andere, nicht auf Lebenszeit angelegte Arten des\nBeamtenverhältnisses zu schaffen. § 25b LBG NRW ziele jedoch darauf ab, eine wei-\n\n\n                                       10/23\n\ntere Durchbrechung des Grundsatzes des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit einzuführen, obwohl der Aspekt der persönlichen Unabhängigkeit bei Führungspositionen eine besondere Rolle spiele. Das nach der Gesetzesbegründung zu fördernde\nLeistungsprinzip sei nicht geeignet, eine Zurücksetzung des Lebenszeitprinzips zu\nrechtfertigen, da dies nicht der verhältnismäßig leichteste Eingriff in das Lebenszeitprinzip sei. Beamte dürften nach ihrer Berufung in ein Führungsamt nicht zehn Jahre\nlang der Möglichkeit unsachlicher oder politischer Einflussnahme und einem Druck\nzur Willfährigkeit und Anpassung ausgesetzt sein, indem man sie im Ungewissen\ndarüber lasse, ob sie dieses auf Dauer behalten werden oder wieder in ihr vorheriges, niedriger besoldetes Amt zurückkehren müssen. Anders als bei der zeitgleich\neingeführten Vergabe von Führungspositionen für zwei Jahre auf Probe, habe der\nBeamte selbst im Falle seiner Bewährung im Amt keinen Anspruch, dieses auf Lebenszeit übertragen zu bekommen.\n\n  4. Der Deutsche Richterbund hält die Vergabe von Führungsämtern auf Zeit für mit        60\nden Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar. Der Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter gehöre zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Strukturprinzipien. Das Bewusstsein, dass ein Amt auf\nLebenszeit vergeben werde, gewährleiste in besonderem Maße die Unabhängigkeit\ndes Beamten. Die Argumente, die für das Lebenszeitprinzip sprächen, seien in besonderem Maße für höhere Beförderungsämter einschlägig. Gerade der Beamte in\neiner Führungsposition habe, wenn er im Einzelfall umstrittene Entscheidungen treffen müsse, öffentlichem, insbesondere politischem Druck standzuhalten und für eine\nrechtsstaatliche Amtsführung einzutreten. Als Leiter einer Behörde oder als sonstige\nFührungspersönlichkeit sei er Repräsentant seiner Behörde und Vorbild für seine Mitarbeiter. Dabei sei die Gewährleistung seiner persönlichen Unabhängigkeit von besonderer Bedeutung.\n\n Dies gelte in besonderem Maße für die als Führungsämter auf Zeit vorgesehenen            61\nPositionen der Leitenden Oberstaatsanwälte (vgl. § 19a des Hessischen Beamtengesetzes). Die Unabhängigkeit der Strafjustiz setze unabhängige Staatsanwaltschaften\nvoraus, die jederzeit ohne politischen Druck und frei von äußerer Einflussnahme ihren Aufgaben objektiv und nur dem Gesetz verpflichtet nachkommen könnten. Gerade dem Leiter der Staatsanwaltschaft komme dabei besondere Bedeutung zu, da er\ndie Behörde nach außen vertrete und auch dazu berufen sei, etwaige Versuche von\näußeren Einflussnahmen insbesondere in politisch brisanten Verfahren abzuwehren.\nEs sei daher sicherzustellen, dass diese Personen ihre Tätigkeit unabhängig ausüben könnten. Die Vergabe eines solchen Führungsamts auf Zeit erwecke nicht nur\nnach außen den Eindruck der politischen Einflussnahme und mindere das Vertrauen\nder Bevölkerung in die Objektivität der Anklagebehörden, sondern gefährde auch die\nzwingend erforderliche Unabhängigkeit der jeweiligen Amtsinhaber.\n\n                                          B.\n Die Vorlage ist zulässig.                                                                62\n\n\n                                         11/23\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 25b LBG NRW ausreichend dargelegt. Die Gültigkeit des § 25b LBG NRW\nist auch entscheidungserheblich. Das Bundesverwaltungsgericht hat nachvollziehbar\nund deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend dargelegt, dass es bei der\nGültigkeit oder Ungültigkeit der Norm zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen kommen müsse (vgl. BVerfGE 98, 169 <199>; 99, 300 <313>; 105, 61 <67>).\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den Klägern der Ausgangsverfahren auf ihren Antrag hin das bisher auf Zeit innegehabte Amt auf Lebenszeit zu\nübertragen wäre, wenn § 25b LBG NRW nichtig wäre. Diese Ansicht begegnet keinen Bedenken. Darüber hinaus hätte aber auch dann, wenn man die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit nicht teilte, die Revision bei Nichtigkeit des § 25b LBG NRW zumindest\ninsoweit Erfolg, als der Dienstherr die Anträge der Kläger auf Ernennung auf Lebenszeit unter Berücksichtigung dessen, dass das Gesetz eine sofortige Ernennung auf\nLebenszeit nicht mehr verbietet, neu zu bescheiden hätte.\n\n Der Senat hält es für geboten, die Entscheidung auf die gesamte Vorschrift des         65\n§ 25b LBG NRW zu erstrecken (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 2 BVerfGG). Es ist dem\nBundesverfassungsgericht nicht verwehrt, bei engem Sachzusammenhang des vom\nvorlegenden Gericht beanstandeten Normenkomplexes mit anderen Regelungen\noder Normteilen die Prüfung auf diese auszudehnen, um so der Befriedungsfunktion\nder Normenkontrollentscheidung gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 62, 354 <364>;\n78, 132 <143>).\n\n                                         C.\n Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn      66\nzugeordneten Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber\nnicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind (I.). Die in § 25b LBG NRW\ngeregelte Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf\nZeit verletzt den Kernbereich des Lebenszeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5\nGG unvereinbar (II.). Die Vorschrift ist nichtig (III.).\n\n                                         I.\n 1. a) Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des             67\nArt. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein\noder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 <342 f.>; 117, 330 <344 f.>;\n117, 372 <379>). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen\nRegelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 9, 268 <286>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>;\nBVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Um-\n\n\n                                        12/23\n\ndr. S. 19).\n\n  Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist auch mit derjenigen des Rechtsstaats          68\nverknüpft: War der Beamte ursprünglich allein dem Regenten verpflichtet, wandelte\ner sich mit dem veränderten Staatsverständnis vom Fürsten- zum Staatsdiener. Seine Aufgabe war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch\nund gerade gegen die politische Führung zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschluss des\nZweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 20). Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in\ndas Grundgesetz beruht auf einer Bestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber\nden das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. BVerfGE 7,\n155 <162>; 117, 372 <380>). Die Einrichtungsgarantie trägt gleichzeitig auch der\nTatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf\nZeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung - an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet - neutral sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom\n19. September 2007\n- 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 20).\n\n  b) Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein        69\nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden\nEntwicklung anpassen zu können (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>; 114, 258 <288>; 117,\n330 <348>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF\n3/02 -, Umdr. S. 22). Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution\ndes Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33\nAbs. 5 GG deshalb auch einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen\n(vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -,\nUmdr. S. 22). Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende\nBeachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 117, 372 <380>; BVerfG,\nBeschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S.\n22). Die verfassungsrechtliche Garantie ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl.\nBVerfGE 117, 372 <380>). Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten\nGrundsätze ist die Konsequenz der Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin\nbesteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien\nverbindlich vorzugeben (vgl. BVerfGE 117, 372 <380>).\n\n  2. Zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die während eines längeren,         70\ntraditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind,\ngehört das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 <286>; 44, 249 <265>; 70, 251\n<266>; 71, 255 <268>). Es zählt zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden her-\n\n\n                                         13/23\n\ngebrachten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 71, 255 <268>). Schon unter der Weimarer\nReichsverfassung galt die lebenslängliche Anstellung als hergebrachter Grundsatz\ndes Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 9, 268 <286>). Seither waren das Berufsbeamtentum und seine Regelungen ausgerichtet auf den Beamten, dem ein Amt auf\nLebenszeit übertragen worden ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <262>; 71, 255 <268>).\n\n  a) Das Lebenszeitprinzip hat - im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene            71\nBesoldung sichernden Alimentationsprinzip - die Funktion, die Unabhängigkeit der\nBeamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Erst\nrechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann\n(vgl. BVerfGE 7, 155 <162>; 44, 249 <265>; 64, 367 <379>; 99, 300 <315>; BVerfG,\nBeschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S.\n21). Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit\nentfiele die Grundlage für seine Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 7, 155 <163>). Die lebenslange Anstellung sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem\nDienst für die Gesamtheit befähigen (vgl. BVerfGE 70, 251 <267>). Die mit dem Lebenszeitprinzip angestrebte Unabhängigkeit der Amtsführung ist dabei nicht etwa ein\npersönliches Privileg des Beamten, das seiner Disposition unterliegen könnte, sondern soll dem Gemeinwohl dienen. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit\ngewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch\ndann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September\n2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 21). Das Berufsbeamtentum wird so zu einem Element\ndes Rechtsstaates.\n\n  b) Die von der Verfassung - unbeschadet der Gebundenheit an die rechtmäßigen           72\nAnordnungen von Vorgesetzten - gewährleistete Unabhängigkeit versetzt den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner\nPflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung un-befangen\nnachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung, wenn er\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen\nhat, zu genügen. Hierzu soll ihn die grundsätzlich lebenszeitige Übertragung des seinen Funktionen entsprechenden statusrechtlichen Amts seiner Laufbahn befähigen\n(vgl. BVerfGE 70, 251 <267>). Zu den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen gehört daher nicht nur die Anstellung der Beamten\nauf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer\nLaufbahn zugeordneten Ämter (vgl. BVerfGE 70, 251 <266>). Das Lebenszeitprinzip\nschützt nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das\nihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt. Andernfalls könnte es seine Funktion,\n\n\n\n                                         14/23\n\ndie Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten, nicht voll entfalten. Der durch das\nLebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt\ngrundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des\nübertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt.\n\n  3. Es gab allerdings stets auch Ausnahmen vom Grundsatz der lebenszeitigen               73\nÜbertragung aller statusrechtlichen Ämter. Soweit traditionsgemäß bestimmte Beamtenverhältnisse vom Lebenszeitprinzip ausgenommen sind, ist dies nur in engen\nGrenzen durch besondere Funktionen, die die zugrundeliegenden Ämter kennzeichnen, gerechtfertigt.\n\n a) Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit             74\ngegeben (vgl. BVerfGE 7, 155 <163>). Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann begründet werden, wenn der Beamte nur vorübergehend für bestimmte, nur von ihm wahrzunehmende Aufgaben verwendet werden soll (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRRG). Nach\n§ 95 Abs. 1 Satz 1 BRRG sind die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von\nBeamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen. Diese Regelung ist - unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Lebenszeitprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG - jedoch nicht\nals Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe\ndes hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller\nstatusrechtlichen Ämter zu verstehen.\n\n  Als anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz hat sich im deutschen Gemeinderecht vor allem der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit entwickelt (vgl.\nBVerfGE 7, 155 <163>). Seine Stellung wird jedoch charakterisiert durch seine politische Funktion, die den Grund für die zeitliche Befristung bildet. Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss,\nwenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (vgl. BVerfGE 7, 155\n<166>).\n\n   b) Eine weitere Ausnahme vom Lebenszeitprinzip stellen traditionell die so genannten politischen Beamten dar (vgl. BVerfGE 8, 332 <347, 349>). Sie sind zwar Beamte\nauf Lebenszeit, können jedoch ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 31 Abs. 1 BRRG ), wobei die Versorgung jedoch\ngünstiger gestaltet ist als bei einem endgültigen Ruhestand. Der Institution des politischen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit jedoch ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom\nLebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange der Kreis der politischen Beamten eng begrenzt ist. Begründet wird diese Ausnahme damit, dass die politischen Beamten nach\nder Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. BVerfGE 7, 155\n<166>). Es handelt sich insoweit um „Transformationsämter“, zu deren Aufgaben es\n\n\n\n                                          15/23\n\nzählt, politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzuwandeln. Die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung\nund Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher\nOrgane des Staates ist konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses.\n\n c) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet also die verfassungsrechtliche Regel. Ausnahmen sind nur in Bereichen zulässig, in denen - wie in den historisch hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordern. Die\nRegelung muss geeignet und erforderlich sein, um den besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen.\n\n                                          II.\n Die in § 25b LBG NRW geregelte Vergabe von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Lebenszeitprinzips (1.). Die Vergabe von Führungsämtern auf Zeit gemäß\n§ 25b LBG NRW kann nicht als Abweichung von diesem Prinzip für einen eng begrenzten Ausnahmebereich durch Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs\nund der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden (2.).\n\n 1. § 25b LBG NRW ist mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar, weil die Regelung das        79\nLebenszeitprinzip in seinem Kernbereich verletzt.\n\n  Die Übertragung der Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit für      80\ndie Dauer von zehn Jahren entspricht nicht dem Lebenszeitprinzip. Das fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird durch das zusätzlich begründete Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert. Eine Verleihung des Amts auf Lebenszeit ist erst möglich, nachdem zwei Amtszeiten von insgesamt zehn Jahren im\nBeamtenverhältnis auf Zeit absolviert worden sind. Eine Verleihung auf Lebenszeit\nbereits nach der ersten Amtszeit ist ausgeschlossen. Nach der ersten Amtszeit\n„kann“ das Amt für eine zweite Amtszeit verliehen werden. Der Beamte hat somit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm das Amt für eine zweite Amtszeit verliehen\nwird, auch wenn er sich in der Position bewährt hat. Nach Ablauf der zweiten Amtszeit „soll“ das Amt auf Lebenszeit verliehen werden. Erst zu diesem Zeitpunkt ist das\nErmessen des Dienstherrn gebunden. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist\nerheblich herabgesetzt. Während der Beamte auf Probe, der die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt, seinen Ernennungsanspruch mit einer Verpflichtungsklage durchsetzen kann, ist die Ablehnung der Lebenszeiternennung eines Beamten,\nder die Führungsposition auf Zeit ausgeübt hat, nur auf Ermessensfehler zu überprüfen.\n\n Der Beamte auf Zeit hat in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung.           81\nÜber einen Zeitraum von zehn Jahren, der beim höheren Dienst in der Regel etwa ein\nViertel bis ein Drittel der Lebensdienstzeit ausmacht, fehlt ihm die rechtliche Sicher-\n\n\n                                         16/23\n\nheit, die ihm die für seine Amtsausübung erforderliche Unabhängigkeit geben soll. In\nder ersten Amtsperiode ist völlig ungewiss, ob er seine Position in Zukunft wird behalten können, auch wenn er den Anforderungen des Amts in vollem Umfang gerecht\ngeworden ist. Der Beamte muss ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm\nseine Lebenszeitstellung vermittelt, zurückgesetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen wie einer Gehaltseinbuße, versorgungsrechtlichen Nachteilen (vgl.\n§ 15a BeamtVG) und einem Ansehensverlust bei Kollegen, Untergebenen und in der\nÖffentlichkeit. Eine solche Maßnahme erlaubt ansonsten nur das Disziplinarrecht, in\ndessen Rahmen die Zurückstufung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt die\nzweitschärfste Sanktion nach der Entfernung aus dem Dienst darstellt. Gerade in der\nZusammenschau mit der Funktion des Disziplinarrechts bestätigt sich, dass das jeweils ausgeübte Amt vom Schutz des Lebenszeitprinzips erfasst wird (vgl. BVerfGE\n70, 251 <266>).\n\n 2. Eine ausreichend gewichtige Rechtfertigung für diese Durchbrechung des Lebenszeitprinzips liegt nicht vor. Die Übertragung von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b LBG NRW kann nicht als Abweichung vom Lebenszeitprinzip für einen eng begrenzten Ausnahmebereich durch Besonderheiten des\nbetroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung begründet werden. Eine Rechtfertigung findet sich weder im Leistungsprinzip (a) oder in\nder Förderung der Mobilität und Flexibilität des Personaleinsatzes (b) noch in Besonderheiten der betroffenen Führungsfunktionen (c).\n\n a) Die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit     83\nwird maßgeblich mit Leistungserwägungen begründet (vgl. LTDrucks 12/3186, S. 37,\n44). Die Übertragung der Ämter auf Zeit soll die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Führungskräfte erhöhen. Der Wettbewerb zwischen den Beamten bei\nder Besetzung von Ämtern soll gesteigert werden. Weiterhin soll die Korrektur von\nFehlbesetzungen ermöglicht werden, wenn sich herausstellt, dass entgegen der Prognose bei der Auswahlentscheidung der Beamte den Anforderungen des Führungsamts nicht gewachsen ist. Außerdem soll auf diese Weise auf eine nachlassende\nLeistungsfähigkeit des Beamten unterhalb der Schwelle der Dienstunfähigkeit oder\ndes Disziplinarrechts reagiert werden können.\n\n Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG        84\nbezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 56, 146 <163>; 62, 374\n<383>; 64, 323 <351>; 117, 372 <382>). Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt dabei die für die\nAuswahlentscheidungen geltende Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch\neine bewahrende, auf den Schutz der „erdienten Statusrechte“ ausgerichtete Komponente, die wesentlich zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen\nund damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll (vgl. BVerfGE 64, 367\n<385>). Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist also die Anerkennung und\nrechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE\n\n\n                                        17/23\n\n117, 372 <382>). Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung darf nicht auf Kosten der Unabhängigkeit der Beamten erfolgen, sondern muss mit ihr in Einklang stehen. Der beamtenrechtliche Leistungsbegriff setzt neben Effizienz, fachlicher Leistung und Sachwissen des Beamten stets auch seine Bereitschaft zu rechtsstaatlich\ngebundener, neutraler und unabhängiger Amtsführung und damit seine persönliche\nIntegrität voraus.\n\n  Das Ziel, das Leistungsprinzip zu fördern, kann den mit § 25b LBG NRW verbundenen Eingriff in den Kernbereich des Lebenszeitprinzips nicht rechtfertigen. Die Regelung des § 25b LBG NRW ist weder geeignet noch erforderlich, um diesen Zweck zu\nverwirklichen.\n\n  aa) Es erscheint zwar grundsätzlich möglich, dass die Vergabe von Ämtern auf Zeit       86\neinen faktischen Anreiz für eine erhöhte Leistungsbereitschaft der Führungskräfte\ndarstellt, wie ihn auch die Gesetzesbegründung erwartet. Die gesetz-liche Regelung\ndes § 25b LBG NRW ist jedoch nicht auf eine Stärkung der Leistungsfähigkeit in dem\nSinne zugeschnitten, sondern entbehrt leistungsbezogener Gestaltungselemente.\nDer Beamte wird nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht erneut auf seine Eignung\nfür das Führungsamt geprüft, und er hat auch keinen Anspruch auf eine zweite Amtszeit, selbst wenn er sich in der Position bewährt hat. Eine zweite Amtszeit, eine spätere Ernennung auf Lebenszeit oder ein Zurücktreten in das Grundamt sind in der\nVorschrift entgegen der geäußerten Zielsetzung nicht an von dem Beamten erbrachte Leistung gekoppelt. Es ist vielmehr zu befürchten, dass die Entscheidung über die\nVerlängerung der Amtszeit oder die spätere Übertragung des Amts auf Lebenszeit\nauch durch leistungsfremde politische Gesichtspunkte bestimmt werden könnte. Die\nMöglichkeit des Dienstherrn, die Führungsposition neu zu besetzen, kann zudem für\neine Ämterpatronage missbraucht werden. Eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit kann dem kaum entgegenwirken, da die\nEntscheidung lediglich die Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung erfüllen muss und ein Einfluss leistungsfremder Gesichtspunkte nur schwer\nnachweisbar ist.\n\n  bb) Die Vorschrift ist auch nicht darauf ausgerichtet, die Sanktionierung nachlassender Leistungen zu ermöglichen. Die Nichtverlängerung der Amtszeit ist tatbestandlich\nnicht von einem durch Tatsachen belegten Leistungsabfall abhängig. Die gerichtliche\nKontrolle einer ablehnenden Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit oder\ndie Verleihung des Amts auf Lebenszeit ist damit auf die Voraussetzungen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung beschränkt. Ein Anspruch auf lebenszeitige Übertragung des Amts besteht - selbst bei hervorragender Bewährung - gerade nicht.\n\n  cc) Auf eine Steigerung des Wettbewerbs, die in der Gesetzesbegründung als ein          88\nweiterer Zweck der Vorschrift genannt wird, ist die Regelung ebenfalls nicht ausgerichtet. Eine Steigerung des Wettbewerbs zwischen den Beamten könnte durch die\nbefristete Vergabe von Führungsämtern vor allem erreicht werden, wenn über die Besetzung des Amts nicht nur einmal, sondern jeweils nach Ablauf einer Amtszeit er-\n\n\n\n                                         18/23\n\nneut unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese entschieden würde. § 25b\nLBG NRW sieht dies jedoch nicht vor und wird jedoch nach den Feststellungen des\nBundesverwaltungsgerichts in ständiger Praxis so gehandhabt, dass bei der Vergabe\ndes Führungsamts für eine zweite Amtszeit und bei der endgültigen Übertragung des\nAmts nach Ablauf beider Amtszeiten kein neues Besetzungsverfahren durchgeführt\nwird. Der bisherige Amtsinhaber muss sich daher nicht erneut in einem am Ziel der\nBestenauslese ausgerichteten Verfahren dem Wettbewerb mit anderen Bewerbern\nstellen.\n\n  dd) Die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit ist nicht erforderlich, um die Eignung sowie die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eines Beamten für eine\nFührungsposition zu prüfen. Hierfür stehen andere geeignete Instrumente zur Verfügung, die mit dem Lebenszeitprinzip im Einklang stehen. In diesem Bereich wurde\nvon Fortentwicklungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG bereits Gebrauch\ngemacht. Hierzu zählt namentlich die obligatorische Erprobungszeit auf dem höher\nbewerteten Dienstposten gemäß § 10 Abs. 4 Laufbahnverordnung (LVO) NRW, die\nvor einer Beförderung absolviert werden muss. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der\nVergaben von Führungsämtern auf Probe. Das Beamtenverhältnis auf Probe dient\nder Vorbereitung und Bewährung vor der Ernennung auf Lebenszeit. Im Beamtenverhältnis auf Probe wird der Beamte für regelmäßig zwei Jahre im Führungsamt erprobt\nund erwirbt - anders als beim Führungsamt auf Zeit - einen gerichtlich kontrollierbaren Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit in diesem Amt, wenn er sich durch seine\nLeistung bewährt hat. Der Fortentwicklung solcher Instrumente steht, sofern die Probezeit zeitlich begrenzt bleibt und dem Beamten bei Erfolg der Erprobung ein verwaltungsgerichtlich überprüfbarer Anspruch auf Lebenszeiternennung im angestrebten\nAmt eingeräumt ist, das Lebenszeitprinzip nicht von vornherein entgegen. Hinzu treten bekannte und gebräuchliche Maßnahmen der Personalentwicklung und -\nförderung, wie zum Beispiel die kommissarische Verwendung in Führungspositionen\nsowie die Abordnung und Versetzung, soweit sie Erprobungszwecken dient.\n\n  ee) Es ist nicht erkennbar, dass die Vergabe von Ämtern auf Zeit speziell im Bereich   90\nder Führungspositionen erforderlich wäre, um eine bessere Auswahl von Führungskräften zu ermöglichen und deren Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu erhöhen. Es besteht kein Grund für die Annahme, gerade bei den Beamten, die für\nFührungspositionen in Frage kommen, seien Fehlprognosen bezüglich der Eignung\ndes Beamten für die Ausübung des Führungsamts oder erheblich nachlassende Leistungen im Führungsamt zu erwarten. Diese Beamten haben in der Regel bereits eine\nReihe von Ämtern erfolgreich ausgeübt und sind in einer längeren Laufbahn durch\nhäufige Regel- und Anlassbeurteilungen auf ihre künftige Verwendbarkeit geprüft und\npositiv beurteilt worden. Um eine Führungsposition zu erhalten, müssen sie sich bereits als in besonderem Maße leistungsfähig und leistungsbereit erwiesen haben.\n\n  ff) Zwar ist nie auszuschließen, dass sich die auf Grundlage der bisherigen Amtstätigkeit und Beurteilung des Beamten angestellte Prognose im Hinblick auf besondere\nAnforderungen des neu zu übertragenden Führungsamts nachträglich als unzutref-\n\n\n                                         19/23\n\nfend erweist. Es wird sich bei langjährig bewährten Beamten jedoch um Ausnahmen\nhandeln. Derartigen Fehlentwicklungen muss und kann der Dienstherr in einer modernen Verwaltung auch auf verschiedene Art und Weise vorbeugen und entgegensteuern. Er ist zur Durchsetzung moderner Verwaltungsstrukturen nicht auf die\nÜbertragung der Führungspositionen auf Zeit angewiesen, vielmehr verfügt er über\nandere Methoden, seine Führungskräfte zu motivieren, wie sie etwa im Rahmen Neuer Steuerungsmodelle entwickelt worden sind. Auch kann bei feststellbaren Leistungseinbußen mit Mitteln des Vorhalts erfahrungsgemäß eine Verhaltensänderung\nerreicht werden. Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen auf andere - amtsangemessene - Positionen, in denen andere Fähigkeiten im Vordergrund stehen,\nkönnen in den jeweiligen rechtlichen Grenzen ebenfalls eingesetzt werden.\n\n b) Soweit der Landesgesetzgeber mit der Übertragung von Führungsämtern auf                92\nZeit, wie sie in § 25b LBG NRW ausgestaltet ist, die Mobilität oder Flexibilität der Beamten zu steigern beabsichtigt, bedient er sich einer Erwägung, die ansonsten im Zusammenhang mit der Erleichterung des Wechsels von Beamten an andere Behörden\nim Wege der Versetzung oder Abordnung angeführt wird (vgl. BTDrucks 13/3994,\nS. 1 <27>). Es bleibt unklar, inwieweit auch die Vergabe der Führungspositionen auf\nZeit geeignet ist, eine erhöhte Mobilität zu wechselnden Einsätzen der Beamten zu\nbewirken. § 25b LBG NRW ist vielmehr darauf angelegt, dem Beamten ein Führungsamt zunächst auf Zeit zu übertragen, um ihn nach zehn Jahren in demselben Amt auf\nLebenszeit zu ernennen, wenn er nicht zuvor in sein Ausgangsamt zurückkehren\nmuss.\n\n  c) Die von § 25b LBG NRW erfassten Ämter weisen keine sachlichen Besonderheiten auf, die eine Abweichung vom Lebenszeitprinzip begründen könnten.\n\n  aa) Das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz wird nicht bereits dadurch         94\nin seinem Kern erhalten, dass ein quantitatives Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und abweichenden Gestaltungen gewahrt bleibt. Unabhängig davon, wie viele Planstellen im Verhältnis zur Gesamtzahl\nder Beamten von § 25b LBG NRW erfasst werden, wird das Gebot gesetzestreuer\nVerwaltung durch unabhängige Beamte nur verwirklicht, wenn - grundsätzlich - jeder\nBeamte die durch das Lebenszeitprinzip gebotene gesicherte Rechtsstellung hat. Es\ngenügt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht, dass der Grundsatz noch für\ndie Mehrheit der Beamtenschaft Anwendung findet, sondern er muss vielmehr auch\nfür die Beamten gelten, für die er von der Struktur und rechtsstaatlichen Sicherungsfunktion des Beamtentums her in besonderem Maße gebraucht wird. Dies ist gerade\nbei Ämtern mit leitender Funktion, denen für die Stabilität der Verwaltung besondere\nBedeutung zukommt, der Fall.\n\n bb) Ämter mit leitender Funktion haben auch inhaltlich keinen Ausnahmecharakter,          95\nder gerade hier eine Abweichung vom Lebenszeitprinzip begründen könnte. Die besonderen Gründe, die bei den hergebrachten Typen des Beamtenverhältnisses auf\nZeit anerkanntermaßen Abweichungen vom Lebenszeitprinzip zulassen, sind bei den\n\n\n\n                                          20/23\n\nFührungsämtern, die durch eine bestimmte Besoldungsstufe oder die Stellung als\nLeiter einer Behörde oder Abteilung gekennzeichnet sind, gerade nicht gegeben. Allein die Hierarchieebene ist kein ausreichender Grund, von der lebenszeitigen Statussicherung abzusehen. Gerade im politisch sensiblen Bereich der Führungsebene\ndarf die Rechtsstellung des Beamten nicht in dem durch § 25b LBG NRW geschaffenen Ausmaß in der Schwebe belassen werden. Der Sicherung der Unabhängigkeit\nund Neutralität der Beamten kommt an der Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung besondere Bedeutung zu, da dort in erhöhtem Maße Verantwortung wahrgenommen wird und eine auch kritische Beratung der Vorgesetzten erforderlich ist.\n\n  cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht durch einen Vergleich mit den kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und den politischen Beamten veranlasst. Die Führungsämter, die der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber für eine Vergabe auf Zeit in\nden Blick genommen hat, sind weder mit den Besonderheiten der Aufgaben, die von\nden kommunalen Wahlbeamten und den politischen Beamten wahrgenommen werden, noch mit deren Stellung im politischen Prozess vergleichbar. Zudem stützt sich\n§ 25b LBG NRW auf die rahmenrechtliche Regelung in § 12b BRRG und nicht auf\n§ 31 BRRG als Vorschrift über die politischen Beamten. Die traditionellen inhaltlichen\nAbweichungen von den hergebrachten Grundsätzen des allgemeinen Beamtenrechts bei den politischen Beamten wie auch den kommunalen Wahlbeamten beruhen auf der besonderen Stellung, die diese innehaben. So ist zum Beispiel der hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde bei der Erfüllung der kommunalen Aufgaben\nweitgehend frei, kann dies jedoch nur umsetzen, wenn er in stetem Einvernehmen\nmit der gewählten Gemeindevertretung bleibt; auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihr ist er angewiesen (vgl. BVerfGE 7, 155 <164 f.>).\n\n  dd) Dem Landesgesetzgeber ist es schließlich mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG versagt, das Institut des politischen Beamten beliebig auszudehnen (vgl. zum Diskussionsstand bereits im Jahr 1970 Thieme, Verhandlungen des 48. Deutschen Juristentages, Mainz 1970, Bd. I, Teil D, S. 36 ff.). Der Gesetzgeber ist bei der Regelung des\npolitischen Beamten an die in § 31 BRRG genannten Voraussetzungen gebunden,\ndie unter Geltung des Art. 33 Abs. 5 GG eng auszulegen sind. Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange sie politische Beamte betrifft, die nach der\nArt ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. BVerfGE 7, 155\n<166>; BVerwGE 115, 89 <95>). Es kann sich nur um den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter handeln. Der Status des politischen Beamten\nkann daher nicht auf alle in § 25b Abs. 7 LBG NRW genannten Ämter übertragen\nwerden.\n\n 3. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht durch die Neufassung des Art. 33        98\nAbs. 5 GG durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August\n2006 (BGBl I S. 2034). Durch dieses Gesetz wurde der bis dahin gültigen Fassung\n\n\n                                         21/23\n\ndes Art. 33 Abs. 5 GG die so genannte „Fortentwicklungsklausel“ angefügt. An dem\nhier maßgeblichen Regelungsgehalt der Vorschrift hat diese Neufassung nichts geändert. Schon aus dem insoweit unveränderten Wortlaut der Bestimmung ergibt\nsich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des öffentlichen Dienstrechts weiterhin\ndie hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen hat (vgl.\nBVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -,\nUmdr. S. 37). Fortzuentwickeln ist nach der eindeutigen Gesetzesfassung allein das\nRecht des öffentlichen Dienstes, nicht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Änderungen, die mit den Grundstrukturen des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leitbilds des deutschen Berufsbeamtentums nicht in Einklang gebracht werden können, verstoßen auch weiterhin gegen\ndie Vorgaben der Verfassung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.\nSeptember 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 37).\n\n                                        III.\n § 25b LBG NRW ist nach alledem mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar und daher         99\nnichtig.\n\n                                        D.\n Die Entscheidung ist mit 5 zu 2 Stimmen ergangen.                                     100\n\n                Broß                 Osterloh\n\n              Di Fabio             Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n              Gerhardt                                     Landau\n\n\n\n\n                                        22/23\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Mai 2008 -\n2 BvL 11/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07\n                - Rn. (1 - 100), http://www.bverfg.de/e/ls20080528_2bvl001107.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080528.2bvl001107\n\n\n\n\n                                     23/23\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-28/2-bvl-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":29},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-28/2-bvl-11-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:14.176794+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-28/2-bvl-11-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2008-05-28","dockets":["2 BvL 11/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080528.2bvl001107","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080528.2bvl001107"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 – 2 BvL 11/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-28/2-bvl-11-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die in § 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen angeordnete Übertragung\nvon Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes.\n\n                                        1/23","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"§ 25b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Artikels I des Gesetzes vom 20. 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