{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls20080527_1bvl001005","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080527.1bvl001005","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"1 BvL 10/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten\nTranssexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die\nMöglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.\n\n\n\n\n                                        1/24","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 10/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz\n- TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654 ff.) mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 8. August\n2005 (70 III 271/03) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin\nund Richter\n                                  Präsident Papier,\n                                  Hohmann-Dennhardt,\n                                  Bryde,\n                                  Gaier,\n                                  Eichberger,\n                                  Schluckebier,\n                                  Kirchhof,\n                                  Masing\n\nam 27. Mai 2008 beschlossen:\n\n  1. § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und\n     die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite\n     1654) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1566) ist mit\n     Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1\n     des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe unvereinbar.\n  2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes ist bis zum Inkrafttreten\n     einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.\n\n\n\n\n                                         2/24\n\n                                      Gründe:\n\n                                           A.\n Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist,      1\ndie gerichtliche Feststellung und personenstandsrechtliche Anerkennung des durch\noperativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen, an die Voraussetzung zu binden, dass der Betroffene nicht verheiratet ist.\n\n                                           I.\n  1. Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10.\nSeptember 1980 (BGBl I S. 1654) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des\nPassgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl I S.1566) eröffnet\neinem Transsexuellen durch § 1 TSG die Möglichkeit, seinen Vornamen dem Geschlecht anzupassen, dem er sich zugehörig empfindet (sogenannte kleine Lösung).\nNach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG ist dafür Voraussetzung, dass er seit mindestens drei\nJahren unter dem Zwang steht, nicht mehr in dem in seinem Geburtseintrag angegebenen, sondern entsprechend dem anderen Geschlecht, dem er sich zugehörig empfindet, zu leben (Nr. 1), dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich\nsein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (Nr.\n2), und schließlich, dass er Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder einen\nsonstigen in Nr. 3 aufgeführten Status besitzt. § 8 TSG sieht darüber hinaus ein Verfahren vor, in dem ein Transsexueller nach geschlechtsanpassender Operation die\nÄnderung seiner Geschlechtszugehörigkeit gerichtlich feststellen lassen kann, sodass er rechtlich dem neuen Geschlecht zugeordnet wird (sogenannte große Lösung). Die rechtliche Anerkennung des neuen Geschlechts setzt allerdings im Gegensatz zur Vornamensänderung nach § 1 TSG zusätzlich voraus, dass der\nTranssexuelle nicht verheiratet und dauernd fortpflanzungsunfähig ist.\n\n § 8 Abs. 1 TSG hat folgenden Wortlaut:                                                 3\n\n                                  Voraussetzungen                                       4\n\n(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht      5\nmehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht\nals zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang\nsteht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen,\ndass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie\n\n1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,                              6\n\n2. nicht verheiratet ist,                                                               7\n\n3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und                                                8\n\n4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff         9\nunterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des\n\n\n                                           3/24\n\nanderen Geschlechts erreicht worden ist.\n\n Will eine verheiratete Person, die sich aufgrund transsexueller Neigung einer Geschlechtsumwandlung unterzieht, die Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG erreichen, muss sie sich demnach vorher von ihrem Ehepartner scheiden lassen. Ansonsten besteht die Ehe fort. Die operative Anpassung an\ndas empfundene Geschlecht ist kein in § 1314 BGB aufgeführter Grund für eine Aufhebung der Ehe.\n\n  2. Im Gesetzgebungsverfahren wurde einhellig die Auffassung vertreten, dass die     11\nEhe eines verheirateten Transsexuellen dann keinen Bestand mehr haben solle,\nwenn es zur begehrten Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit nach\n§ 8 TSG komme. Umstritten war jedoch, wie die Beendigung der Ehe erfolgen solle.\nSo sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst vor, dass mit Rechtskraft\nder Entscheidung nach § 8 TSG die bestehende Ehe des Transsexuellen als aufgelöst gelte und sich die Folgen der Auflösung nach den Vorschriften der Scheidung zu\nrichten hätten (BTDrucks 8/2947, S. 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, werde die\nÄnderung der Geschlechtszugehörigkeit von der vorherigen Auflösung der Ehe abhängig gemacht, müsse darüber zu einem Zeitpunkt befunden werden, an dem über\ndie Frage der Zurechenbarkeit des Betroffenen zum anderen Geschlecht noch nicht\nentschieden sei. Dies verursache unnötige Kosten und beinhalte das Risiko, dass\nnach Scheidung dem Antrag des Transsexuellen nach § 8 TSG aus anderen Gründen doch nicht entsprochen werde. Zudem müsse die Ehe des Transsexuellen zerrüttet sein, um geschieden zu werden. Diese Voraussetzung sei keineswegs immer\ngegeben. In einem solchen Fall wäre der Transsexuelle mit dem Risiko einer Abweisung seiner Scheidungsklage belastet und könnte so im Ergebnis davon ausgeschlossen sein, von der „großen Lösung“ Gebrauch zu machen. Dies erscheine im\nLichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978\n(BVerfGE 49, 286 ff.) problematisch. Insofern werde eine Regelung, nach der die\nEhe aufgelöst werden müsse, wenn feststehe, dass sie zwischen zwei Menschen\ngleicher rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit bestehe, dem Wesen der Ehe am sinnvollsten gerecht (BTDrucks 8/2947, S. 25).\n\n  Demgegenüber war der Bundesrat der Ansicht, die vorgesehene automatische Auflösung der Ehe sei mit der Bedeutung der Ehe nicht vereinbar. Im Interesse des anderen Ehegatten müsse es einem verheirateten Transsexuellen zugemutet werden,\nvor Durchführung des Verfahrens zur Feststellung seiner anderen Geschlechtszugehörigkeit eine Scheidung seiner Ehe durchzuführen, weil nur so die Scheidungsfolgen im Verfahrensverbund mit der Auflösung der Ehe geregelt werden könnten. Zudem werde auf diese Weise vermieden, dass der Ehegatte an dem Verfahren auf\nÄnderung der Geschlechtszugehörigkeit beteiligt werden müsse, bei dem es um eine\nhöchstpersönliche Angelegenheit des Antragstellers gehe, an dem sein mit ihm lebender Ehegatte nicht beteiligt werden sollte (BTDrucks 8/2947, S. 21).\n\n Im Innenausschuss des Bundestages sprach sich die Mehrheit für die von der Bun-      13\n\n\n\n                                        4/24\n\ndesregierung vorgesehene Regelung aus, weil ein verheirateter Transsexueller\ndurch die Notwendigkeit eines Scheidungsverfahrens mit ungewissem Ausgang neben der Last, die gerichtliche Feststellung der Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit zu erreichen, unverhältnismäßig stark belastet würde (BTDrucks 8/4120, S.\n16). Im Vermittlungsverfahren setzte sich schließlich die Position des Bundesrates\ndurch (Deutscher Bundestag, 8. Wp., Plenarprotokoll v. 4. Juli 1980, 230. Sitzung, S.\n18683, 18687 f.), sodass die Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit\nEhelosigkeit voraussetzt und damit die vorherige Scheidung der Ehe des Transsexuellen erfordert, der die Feststellung anstrebt.\n\n                                         II.\n  Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens gehört personenstandsrechtlich dem           14\nmännlichen Geschlecht an. Er begehrt die gerichtliche Feststellung gemäß § 8 Abs. 1\nin Verbindung mit § 1 Abs. 1 TSG, dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig\nanzusehen ist.\n\n 1. Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 1952 verheiratet. Aus der Ehe sind drei    15\nKinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt sich der Antragsteller dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 1 TSG führt\ner seit dem Jahre 2001 einen weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich\neiner geschlechtsumwandelnden Operation und beantragte danach zunächst, gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 TSG vorab festzustellen, dass seinem Antrag auf Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht nur deshalb nicht entsprochen werden könne, weil er\nverheiratet sei. Dies stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2003 fest.\n\n Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, gemäß § 8 Abs. 1 TSG festzustellen,         16\ndass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Zur Begründung\nhat er ausgeführt, die Durchführung eines Scheidungsverfahrens, um die rechtliche\nAnerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erreichen, sei ihm nicht zumutbar. Seine Ehepartnerin lehne die Scheidung kategorisch ab. Er selbst sei von\nGeburt an eine Frau im männlichen Körper gewesen. Seine Ehe sei durch seine in\nder Hitlerzeit erlebten Traumatisierungen extrem belastet gewesen. Seine Ehefrau\nhabe als einziger Mensch seine innere Einsamkeit durchbrechen können und seine\nNöte mit ihm geteilt. Sie habe durch alle Irritationen hindurch, an der viele Ehen\nscheiterten, zu ihm gehalten, dies zu ihrer Lebensaufgabe gemacht und auf eine aussichtsreiche Karriere verzichtet. Seit 2001, seitdem der Antragsteller als Frau lebe\nund hervortrete, habe sich seine Ehe in eine gleichgeschlechtliche Wohngemeinschaft gewandelt. Die seelische und soziale Beziehung zwischen ihm und seiner\nEhefrau sei nicht zerrüttet. Sie beide würden sich nicht trennen. Sie hätten über ein\nhalbes Jahrhundert intensiv zusammengelebt, seien miteinander alt und reif und füreinander als Lebenspartnerinnen unersetzlich geworden. Eine Scheidung sei eine\nunzumutbare, sie überfordernde Beleidigung ihrer Gefühle. Es empöre sie, dass ihre\nkostbare Lebensgemeinschaft juristisch wie eine zerrüttete Ehe behandelt und durch\nScheidung beendet werden solle. Sie weigerten sich, sich einem für herkömmliche\n\n\n                                         5/24\n\nScheidungen vorgesehenen Trennungsritual zu unterziehen, zumal sie nicht über\ndas Geld für zwei Haushalte verfügten. Wegen seiner Angst- und Panikattacken sei\nder Antragsteller ohne Präsenz seiner Partnerin auch nicht lebensfähig. Schließlich\nhätte eine Scheidung weitreichende finanzielle Nachteile, die sie beide zu tragen\nnicht bereit und in der Lage wären.\n\n 2. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 8. August 2005 das Verfahren       17\nausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage\nzur Prüfung vorgelegt, ob § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\nNach Auffassung des vorlegenden Gerichts verstößt die Vorschrift gegen Art. 1 Abs.\n1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Die vorbehaltlose Zugehörigkeit des Antragstellers zum weiblichen Geschlecht könne nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG nur unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass\nsich der Antragsteller zuvor von seiner Ehefrau scheiden lasse und damit die Voraussetzung erfülle, nicht verheiratet zu sein. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der\nNorm sei entscheidungserheblich, weil das Gericht im Falle ihrer Unvereinbarkeit mit\nGrundrechten des Antragstellers dem Antrag stattgeben würde.\n\n Die Durchführung einer Scheidung könne dem Antragsteller nicht abverlangt werden. Der Antragsteller dürfe nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder selbst die\nVoraussetzungen für die Änderung seines Personenstandes herbeizuführen, indem\ner einen Scheidungsantrag stellt und sodann die Feststellung der Zugehörigkeit zum\nweiblichen Geschlecht betreibt, oder einen Scheidungsantrag nicht zu stellen und damit auf die Personenstandsänderung zu verzichten. Eine solche Wahlmöglichkeit habe der Antragsteller aus psychischen Gründen gerade nicht. Erwiesenermaßen stehe\ner unter dem Zwang, als Frau zu leben. Dies mache es ihm unmöglich, sich bei anhaltender Gewissheit, dem anderen Geschlecht zuzugehören, mit seinem Geburtsgeschlecht zu versöhnen. Dieser Zwang sei es gerade, der die Personenstandsänderung überhaupt rechtfertige. Wegen einer nicht therapierbaren Störung der\nGeschlechtsidentität werde es einer Person ermöglicht, mit allen rechtlichen Konsequenzen in ihrem Wunschgeschlecht zu leben. Es sei mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, einen transsexuellen Menschen zu zwingen,\nsich scheiden zu lassen, um die Anerkennung seines empfundenen Geschlechts zu\nerlangen. Im Vordergrund stehe das Streben nach Übereinstimmung von Psyche und\nPhysis des Betroffenen, nicht die Sexualität. Könne eine Ehescheidung nicht herbeigeführt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, dürfe dem Betroffenen die Personenstandsänderung nicht verweigert werden. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt habe, folge aus der Achtung der Menschenwürde und dem\nGrundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit das Gebot, den Personenstand\ndes Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und\nphysischen Konstitution zugehöre.\n\n Sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau stünden zudem unter dem Schutz        20\nvon Art. 6 Abs. 1 GG. Es verstoße gegen diese Grundrechtsnorm, wenn die Perso-\n\n\n\n                                        6/24\n\nnenstandsänderung des Antragstellers davon abhängig gemacht werde, dass seine\nEhe zuvor geschieden werde. Angesichts dessen, dass die Ehegatten ihre Ehe nicht\nals gescheitert im Sinne von §§ 1564 f. BGB ansähen und ihre Lebensgemeinschaft\nfortsetzen wollten, um einander auch weiterhin beizustehen, lägen die Voraussetzungen für eine Ehescheidung nicht vor. Die Eheleute beabsichtigten auch nicht, getrennt zu leben. Unter diesen Umständen könne eine Scheidung nicht erfolgen. Ein\nEheaufhebungstatbestand oder eine Nichtehe lägen ebenfalls nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts reklamierten die Ehegatten zu Recht den Schutz des Art. 6 Abs.\n1 GG. Denn bis zum Augenblick der Personenstandsänderung bestehe eine Ehe\nverschiedengeschlechtlicher Partner. Lediglich die Absicht eines der Partner, aufgrund seiner Transsexualität demselben Geschlecht wie sein Ehepartner angehören\nzu wollen, sei kein Grund, dieser Ehe bereits im Vorfeld der Personenstandsänderung den Schutz zu versagen.\n\n  Eine Ehescheidung zur Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit zu machen, verstoße schließlich\nauch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Verheirateten Transsexuellen würde gegenüber unverheirateten der Weg des § 8 TSG verschlossen. Bei der Beschränkung der Feststellung nach § 8 TSG auf nicht verheiratete Transsexuelle handele es sich um eine Differenzierung, die an personenbezogene Merkmale anknüpfe und sich erheblich auf\ndas Persönlichkeitsrecht der Betroffenen auswirke. Für den Ausschluss verheirateter\nTranssexueller seien keine Gründe ersichtlich, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung mit Unverheirateten rechtfertigen könnten. Sinn und Zweck dieser\nUngleichbehandlung sei es zu verhindern, dass aufgrund der Feststellung der Personenstandsänderung eines Verheirateten eine Ehe zwischen zwei Personen gleichen\nGeschlechts entstehe, die dem Wesen der Ehe widerspreche. Das Entstehen einer\nsolchen Konstellation könne aber auch vermieden werden, ohne die Ehegatten auf\nein Scheidungsverfahren zu verweisen und ohne verheiratete Transsexuelle von der\nsogenannten großen Lösung auszuschließen. So habe der ursprüngliche Gesetzentwurf vorgesehen, im Verfahren nach § 8 TSG eine bestehende Ehe zeitgleich mit\nRechtskraft der Entscheidung aufzulösen.\n\n                                          III.\n Zu dem Vorlageverfahren haben das Bundesministerium des Innern namens der                22\nBundesregierung, die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung, der Lesben- und\nSchwulenverband, die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche, die\nGesellschaft für Transidentität und Intersexualität, die Transsexuelle Selbsthilfe München sowie der Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen.\n\n 1. Das Bundesministerium des Innern vertritt die Auffassung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG        23\nsei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber habe mit dem Transsexuellengesetz Transsexuellen die Möglichkeit gegeben, ihren Vorstellungen entsprechend\nzu leben. Zwar berühre die Beschränkung der Feststellung nach § 8 TSG auf nichtverheiratete Transsexuelle den Schutzbereich des Rechts auf sexuelle Selbstbestim-\n\n\n                                          7/24\n\nmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Dieser Eingriff sei jedoch\ngerechtfertigt. Es liege ein öffentliches Interesse vor, gleichgeschlechtliche Ehen zu\nverhindern, die ohne das gesetzliche Verbot des Bestehens einer Ehe mit der Feststellung der Personenstandsänderung bei verheirateten Transsexuellen unweigerlich\nentstehen würden. Der Eingriff werde zudem dadurch gemildert, dass die Ehe eines\nTranssexuellen zeitlich unmittelbar vor der gerichtlichen Entscheidung über den Geschlechtswechsel geschieden werden könne. Zudem sei in § 9 Abs. 1 TSG für den\nFall bestehender Ehen eine Vorab-entscheidung vorgesehen, um für die Betroffenen möglicherweise bestehende Unsicherheiten zwischen der Ehescheidung und der\nFeststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit gering zu halten.\n\n  Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG werde durch die Regelung dagegen nicht          24\ntangiert. Ob die Forderung der Ehelosigkeit den Kernbereich der Ehe verletze, müsse\nunter Berücksichtigung des eingeräumten Rechts, sein Geschlecht wechseln zu können, beurteilt werden. Der verheiratete Transsexuelle nehme ein rechtliches Institut\nin Anspruch, das als dauerhafte Gemeinschaft von Frau und Mann Partner unterschiedlichen Geschlechts voraussetze. Der transsexuelle Partner unterwerfe sich mit\nder Ehe einer von der Rechtsordnung und Gesellschaft vorgegebenen Geschlechtszuordnung. Wolle er die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht erreichen, gebe er\ndamit zu erkennen, dass es ihm nicht um die Beibehaltung der Ehe gehe. Mit seiner\nAuffassung, im Falle des Antragstellers lägen die Voraussetzungen für eine Scheidung nicht vor, verkenne das vorlegende Gericht, dass die Prüfung, ob die Ehe gescheitert sei, allein das zuständige Familiengericht auf Antrag eines oder beider Ehegatten zu treffen hätte. Die Entscheidung, sich nicht scheiden lassen zu wollen, sei\ndem Antragsteller unbenommen. Ein Transsexueller könne aber nicht davon ausgehen, dass ihm aufgrund des möglichen Fortbestands der Ehe zusätzlich auch die\nMöglichkeit der Feststellung des Geschlechtswechsels eingeräumt werde. Würde der\nWechsel der Geschlechtszugehörigkeit bei bestehender Ehe nicht verhindert, würde\nder Gesetzgeber damit das Institut der gleichgeschlechtlichen Ehe schaffen. Deshalb\nsei die das Verfahren hemmende Bedingung der Ehelosigkeit in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG\neingeführt worden. Die Gründe für diese Regelung hätten noch immer Bestand und\nseien höher zu bewerten als die Vorteile, die eine Eheauflösungsregelung im Rahmen des Feststellungsverfahrens für die Betroffenen mit sich brächte. Ehescheidung\nund Feststellungsverfahren könnten durch die Einholung einer Vorabentscheidung\nnach § 9 TSG nacheinander betrieben werden, ohne befürchten zu müssen, dass der\nAntrag nach § 8 TSG nach erfolgter Ehescheidung abgelehnt würde. Auch bei Eheauflösung im Zuge des Feststellungsverfahrens träten zunächst die Scheidungsfolgen ein, sodass die geschiedenen Ehegatten bis zur möglichen Begründung einer\nEingetragenen Lebenspartnerschaft einen gewissen Zeitraum ohne gegenseitige familienrechtliche Absicherung auskommen müssten. Die Forderung nach Ehelosigkeit\nsei damit eine zur Vermeidung gleichgeschlechtlicher Ehen notwendige und auch\nverhältnismäßige Verfahrensvoraussetzung. Soweit darin eine Ungleichbehandlung\nvon verheirateten und ledigen Antragstellern liege, sei diese gerechtfertigt.\n\n\n\n                                         8/24\n\n 2. Nach Erkenntnissen der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung orientiert           25\nsich die absolute Mehrheit der Frau-zu-Mann-Transsexuellen sexuell auf Frauen,\nwährend sich bei der sehr viel heterogeneren Gruppe der Mann-zu-Frau-Transsexuellen ein breites Spektrum sexueller Orientierungen findet.\n\n  Viele der Mann-zu-Frau-Transsexuellen seien verheiratet und hätten oft auch Kinder. Sie hätten oft jahrelang mit psychischem Leidensdruck versucht, ihren transsexuellen Wunsch zu unterdrücken, um ihre Ehe oder Familie nicht zu gefährden.\nWenn ihnen dies schließlich nicht mehr gelinge, würden viele dieser Ehen auseinanderbrechen. Bei den anderen Ehen komme es nach einer konflikthaften Auseinandersetzung zu dem Beschluss der Ehepartner, trotz des Geschlechtswechsels des Ehemannes zusammen zu bleiben. Den betroffenen Ehefrauen seien die Beziehung zu\ndem Ehepartner und dessen psychische Gesundheit wichtiger als dessen Beibehaltung des Geschlechts. Das Sexualleben der Eheleute sei in der Regel erloschen,\nwährend gegenseitige Liebe und Fürsorge nach wie vor stark empfunden würden.\nDas Durchlebte schweiße die Paare oft noch mehr zusammen und vertiefe ihre Bindung. Sie wollten verheiratet bleiben und sähen ihre Ehe nicht als zerrüttet an. Die\nmit dem Transsexuellengesetz eröffnete Möglichkeit, ihre Ehe aufrechtzuerhalten\nund zumindest mit dem nach § 1 TSG geänderten Vornamen das transsexuelle Empfinden rechtlich anerkannt zu bekommen, habe sich für diese Gruppe Mann-zu-Frau-Transsexueller als Linderung ihres Leidensdrucks erwiesen. Allerdings seien sie damit rechtlich und symbolisch nicht ganz in ihrem Identitätsgeschlecht angekommen\nund würden immer wieder auf ihr „abgelegtes“ Geschlecht zurückverwiesen. Viele\nnähmen den damit verbundenen psychischen Leidensdruck hin, weil die einzige Alternative, die Scheidung der Ehe, für sie mit noch erheblich größerem Leidensdruck\nverbunden wäre. Die seit einiger Zeit bestehende Möglichkeit, sich scheiden zu lassen und eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, werde von den Ehepaaren nicht als Lösung des Problems empfunden, weil sie ihre Ehe nicht für zerrüttet\nhielten, sie die im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgeschriebene Trennungsphase als psychisch destabilisierende Bedrohung betrachteten und die Lebenspartnerschaft mit dem „Label“ der Homosexualität verbunden sei, sie aber ihre Beziehung\nnicht als gleichgeschlechtlich empfinden würden. Zudem wollten die Transsexuellen\nihren Ehepartnern, denen sie dankbar seien, nicht materielle Verschlechterungen zumuten, die mit dem Wechsel von der Ehe zur Lebenspartnerschaft einhergingen.\n\n  Aus diesen Ergebnissen ihrer Studien zur Befindlichkeit verheirateter Transsexueller und ihrer Ehepartner zieht die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung den\nSchluss, die Tatsache, dass ein verheirateter, die Voraussetzungen des § 1 TSG erfüllender Transsexueller seine nicht als zerrüttet erlebte Ehe nicht auflösen wolle, begründe nach dem wissenschaftlich-klinischen Erkenntnisstand keinen Zweifel an seiner Transsexualität und rechtfertige damit nicht die Verweigerung der\nPersonenstandsänderung.\n\n  3. Der Lesben- und Schwulenverband hält § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für verfassungswidrig, weil er das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers in unzumutbarer\n\n\n                                          9/24\n\nWeise verletze, indem er für die Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit verlange, dass der Antragsteller nicht verheiratet ist. Die Voraussetzungen\nfür eine Ehescheidung lägen beim Antragsteller und seiner Ehefrau nicht vor. Beide\nhielten nach über fünfzigjähriger Ehe an dieser fest. Die Vermutung des Scheiterns\nder Ehe nach Trennung gemäß § 1566 BGB trage nicht, weil die Trennung neben\nder Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft voraussetze, dass zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht wieder herstellen wolle. Dies sei\nvorliegend nicht der Fall, denn beide Ehegatten wollten an der Ehe festhalten. Die\nScheidung könne deshalb nur durch das unwahre Vorbringen des Antragstellers herbeigeführt werden, er lehne die häusliche Gemeinschaft ab.\n\n  Die Forderung, sich vor der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit zunächst            29\nscheiden zu lassen, sei unverhältnismäßig. Dadurch solle der Eindruck gleichgeschlechtlicher Ehen vermieden werden. Dies widerspreche aber bei Transsexuellen,\ndie wie der Antragsteller an der Ehe festhalten wollten, dem Verfassungsgebot des\nArt. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat funktionierende Ehen schützen müsse. Diesem Gebot komme hier besonderes Gewicht zu, weil von der Forderung einer vorherigen\nScheidung auch die Ehefrau des Antragstellers betroffen sei. Diese habe über Jahrzehnte hinweg immer zu dem in der Hitlerzeit schwer traumatisierten Antragsteller\ngehalten, habe ihn unterstützend begleitet und wolle das auch weiterhin tun. Sie dürfe deshalb nicht gezwungen werden, sich scheiden zu lassen, damit das Geschlecht\ndes Antragstellers im Geburtenbuch berichtigt werden könne. Deshalb verstoße auch\ndie im Gesetzgebungsverfahren erörterte Aufhebungslösung gegen Art. 6 Abs. 1 GG.\nDer Staat müsse Ehen schützen, er dürfe sie nicht gegen den Willen der Ehegatten\naufheben oder diese zwingen, die Scheidung zu beantragen. Außerdem könnten die\nEhegatten nach Scheidung und Änderung der Geschlechtszugehörigkeit des Antragstellers nur eine Lebenspartnerschaft eingehen, die der Ehefrau des Antragstellers\ngegenüber der Ehe Versorgungsnachteile bringen würde. Demgegenüber sei das\nZiel des Gesetzgebers, den Anschein gleichgeschlechtlicher Ehen zu verhindern,\nnicht von solchem Gewicht, dass es den schwerwiegenden Eingriff in das sexuelle\nSelbstbestimmungsrecht des Antragstellers rechtfertigen könnte. Zur Beseitigung\ndes Verfassungsverstoßes könne der Gesetzgeber § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ersatzlos\nstreichen oder Transsexuellen, die mit ihren Ehegatten weiter zusammenleben wollten, die Möglichkeit einräumen, dass die Ehe auf übereinstimmenden Antrag beider\nmit Rechtskraft der Entscheidung über die Personenstandsänderung in eine Lebenspartnerschaft umgewandelt würde, auf die die für Ehen geltenden Vorschriften anzuwenden seien.\n\n  4. Die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche stimmt der Argumentation des vorlegenden Amtsgerichts zu. Die Voraussetzungen für eine Scheidung lägen beim Antragsteller nicht vor. Diese sei auch nicht zumutbar, da der Antragsteller\nwahrheitswidrig eine Trennungsabsicht vortragen müsse, was von der Rechtsordnung zu missbilligen sei.\n\n\n\n\n                                        10/24\n\n  5. Die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität ist der Meinung,     31\ndie vorgelegte Norm sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Wenn das Gesetz zulasse, dass Menschen unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG verheiratet bleiben\ndürften, auch wenn ein Partner Transgender sei und die rechtliche Möglichkeit sozialer Anerkennung seines Geschlechts durch Änderung seines Vornamens in Anspruch genommen habe, dann sei es lediglich ein „scheinheiliger juristischer Trick“,\num Geschlechternormen aufrecht zu erhalten, wenn auf der anderen Seite gefordert\nwerde, dass ein Mensch, der seine Geschlechtszugehörigkeit ändern wolle, unverheiratet sein müsse. Verschärft werde die Ungleichbehandlung auch dadurch, dass\nTransgender in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft selbstverständlich ohne\nNachweis der Auflösung dieser Partnerschaft das Recht hätten, ihre Geschlechtszugehörigkeit ändern zu lassen.\n\n  Im Übrigen schließe man sich der Auffassung des vorlegenden Amtsgerichts an.             32\nDabei sei die rechtliche Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Scheidung eines verheirateten Transsexuellen nicht auf Fälle hohen Lebensalters und langer Ehezeit beschränkt. Jedes betroffene Ehepaar, vor allem mit gemeinsamen Kindern, sei unter\nden Schutz von Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 6 GG zu stellen und dürfe nicht durch ein\nGesetz diskriminiert werden, das ihm diesen Schutz praktisch entziehe. Eine Umschreibung der Ehe in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft komme nur in Betracht, wenn den Betroffenen damit die gleichen Rechte wie in der Ehe zugebilligt\nwürden.\n\n Aus eigener Beratungserfahrung wisse man sowohl von Fällen, in denen entgegen             33\nder rechtlichen Bestimmungen Ehescheidungen durchgeführt wurden, obwohl der\nTranssexuelle und sein Ehegatte nach wie vor zusammenlebten, als auch von solchen, in denen das Gericht die Scheidung verweigert habe, weil dem Richter klar gewesen sei, dass kein Trennungswille bei den Ehegatten vorgelegen habe.\n\n  6. Die Transsexuellen Selbsthilfe München meint, § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verstoße           34\ngegen Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Zu fragen sei, warum sich ein heute\n78-Jähriger nach über 50 Jahren funktionierender Ehe zuerst scheiden lassen müsse, um dann nach dem Scheidungsprocedere und der Feststellung der geänderten\nGeschlechtszugehörigkeit wieder mit derselben Frau eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft führen zu können, wenn sich beide Partner nicht scheiden lassen wollten\nund in gewohnter Eintracht den Lebensabend gemeinsam anstrebten. Nur ein geringer Prozentsatz der Ehen bliebe nach einer operativen Geschlechtsumwandlung eines Ehegatten bestehen. Der Gesetzgeber sollte diese Trennungen nicht auch noch\nforcieren. Er sollte vielmehr die Möglichkeit in Betracht ziehen, in solchen Fällen wie\ndem des Antragstellers die geschlossene Ehe vertraglich in eine Lebensgemeinschaft umschreiben zu lassen.\n\n  7. Der Deutsche Juristinnenbund ist der Ansicht, § 8 TSG sei verfassungswidrig, soweit er einem Transsexuellen die Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit verwehrt, wenn er verheiratet ist. Die Scheidungsvoraussetzungen lägen beim\n\n\n\n                                          11/24\n\nAntragsteller nicht vor, weil die Eheleute die Ehe fortsetzen wollten. Der Transsexuelle müsste deshalb im Scheidungsverfahren mit der Zerrüttung der Ehe Tatsachen\nvortragen, die nicht mit der Realität übereinstimmten, und insoweit einen Prozessbetrug begehen. Neben dem Recht auf sexuelle Identität aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze § 8 TSG auch Art. 6 Abs. 1 GG. Die Ehe eines\nTranssexuellen verliere durch dessen Geschlechtsumwandlung nicht ihren verfassungsrechtlichen Schutz. Einem verheirateten Transsexuellen, der in dem Dilemma\nlebe, dass Körper und Geschlechtszugehörigkeit nicht zueinander passten, könne\nnicht auch noch zugemutet werden, seine Ehe zu beenden und damit die Fürsorge\ndes Ehepartners zu verlieren, um im anderen Geschlecht rechtlich anerkannt zu werden. Es sei davon auszugehen, dass es nur einige wenige Fälle geben werde, in denen bei Ermöglichung der Personenstandsänderung auch für verheiratete Transsexuelle dann zwei gleichgeschlechtliche Partner verheiratet wären. Dies wäre sowohl\nder Gesellschaft als auch der allgemeinen Rechtsordnung zuzumuten, jedenfalls in\nFällen wie dem des Antragstellers. Im Übrigen könne man sich nicht der Ansicht anschließen, dass die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden könne, weil ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohne. So stehe zum Beispiel in den Niederlanden die Ehe\ninzwischen auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen.\n\n                                          B.\n  Das Transsexuellengesetz ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG        36\nund Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit es in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für die gerichtliche Feststellung der anderen als der im Geburtseintrag angegebenen Geschlechtszugehörigkeit verlangt, dass ein antragstellender Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG erfüllt, sich einem seine äußeren\nGeschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat und dauernd\nfortpflanzungsunfähig ist, darüber hinaus unverheiratet sein muss, und das Gesetz\neinem verheirateten Transsexuellen keine Möglichkeit eröffnet, die rechtliche Anerkennung seiner Geschlechtsänderung ohne Beendigung seiner rechtlich gesicherten\nPartnerschaft zu erlangen.\n\n                                           I.\n 1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet der engeren persönlichen       37\nLebenssphäre Schutz, zu der auch der Sexualbereich gehört, der die sexuelle\nSelbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen\ngeschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst. In diese\nSphäre, die zum intimsten Bereich der Persönlichkeit gehört, darf nur bei Vorliegen\nbesonderer öffentlicher Belange eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 49, 286 <298>;\n115, 1 <14>).\n\n Das Geschlecht eines Menschen kann sich ändern. Die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht richtet sich zwar rechtlich zunächst nach den äußeren Geschlechtsmerkma-\n\n\n\n                                          12/24\n\nlen im Zeitpunkt der Geburt. Allein danach kann sie jedoch nicht bestimmt werden.\nSie hängt wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und\nseiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (vgl. BVerfGE 115, 1\n<15>). Widerspricht wie bei Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden den\näußeren Geschlechtsmerkmalen und hat sich ein Transsexueller zur Annäherung an\ndas Erscheinungsbild des empfundenen Geschlechts operativen Eingriffen unterzogen, um seine Physis mit seiner Psyche in Übereinstimmung zu bringen, gebieten es\ndie Menschenwürde und das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen, seine neue geschlechtliche Identität anzuerkennen und seinen Personenstand dem Geschlecht zuzuordnen,\ndem er nunmehr nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl.\nBVerfGE 49, 286 <298>; 116, 243 <264>).\n\n 2. Dem trägt § 8 TSG grundsätzlich Rechnung. Er ermöglicht einer Person, die sich          39\naufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und sich deshalb einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen hat, unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen auf Antrag gerichtlich festgestellt zu erhalten,\ndass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen, also personenstandsrechtlich diesem Geschlecht zuzuordnen ist. Ab der Rechtskraft der gerichtlichen\nFeststellung richten sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG ihre vom Geschlecht abhängigen\nRechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht.\n\n  3. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität wird für verheiratete\nTranssexuelle durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG allerdings substantiell beschränkt. Dies\nist nur zulässig, wenn die Beschränkung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und\nverhältnismäßig ist.\n\n  Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum psychisch empfundenen und mittels Operationen auch physisch gewandelten Geschlecht wird dadurch eingeschränkt, dass § 8\nAbs. 1 Nr. 2 TSG als Voraussetzung für die Feststellung und rechtliche Anerkennung\nder anderen Geschlechtszugehörigkeit verlangt, dass der antragstellende Transsexuelle nicht verheiratet ist. Ein verheirateter Transsexueller, der erst im Laufe der Ehe\nseine Transsexualität entdeckt hat oder sich, wie der Antragsteller, dazu entschlossen hat, sein bisher unterdrücktes Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu offenbaren und sich diesem Geschlecht durch operativen Eingriff auch\nkörperlich angleichen zu lassen, wird mit dieser Voraussetzung der Ehelosigkeit in\nder Wahrnehmung und Ausübung seines Rechts auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht beeinträchtigt. Mit ihr wird er vor die Alternative\ngestellt, entweder an seiner Ehe festzuhalten, dann aber trotz bereits stattgefundener\nkörperlicher Geschlechtsumwandlung keine rechtliche Anerkennung seiner neuen\nGeschlechtsidentität zu erhalten, vielmehr lediglich gemäß § 1 TSG einen geänderten, seinem neuen Geschlecht entsprechenden Vornamen führen zu können, da die\n\n\n                                          13/24\n\nVornamensänderung die Ehelosigkeit nicht voraussetzt. Oder er muss sich scheiden\nlassen, um alle Voraussetzungen des § 8 TSG zu erfüllen und die gerichtliche Feststellung seiner Zugehörigkeit zum neuen Geschlecht erlangen zu können, auch wenn\ner und sein Ehegatte weiterhin ehelich verbunden bleiben wollen und er damit nicht\nnur gegen den eigenen Wunsch und den seines Ehegatten handelt, sondern auch\nfraglich ist, ob seine Ehe mangels Scheiterns überhaupt geschieden wird. Will er mit\nRücksicht darauf seine Ehe nicht scheiden lassen, versagt ihm die Norm die Möglichkeit, die Zugehörigkeit zum empfundenen und gewandelten Geschlecht feststellen zu\nlassen.\n\n  4. Diese Einschränkung des Anspruchs auf personenstandsrechtliche Anerkennung            42\nder selbstbestimmten geschlechtlichen Identität ist eine Regelung, mit der der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, dass einem verheirateten Transsexuellen\ndie rechtliche Anerkennung seiner Zugehörigkeit zum empfundenen und gewandelten Geschlecht dauerhaft versagt bleibt, wenn dieser nicht bereit ist, seine Ehe scheiden zu lassen. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber das Bestehen von Ehen ausschließen, bei denen die Ehegatten auch rechtlich dem gleichen Geschlecht\nzugeordnet sind. Als Beschränkung des in den intimsten Bereich der Persönlichkeit\nhineinreichenden Rechts auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen\nIdentität, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleitet und\ndamit in der Menschenwürde wurzelt, ist sie nur zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel getragen und in der Ausgestaltung verhältnismäßig ist.\n\n  5. Die Vorenthaltung der rechtlichen Zuordnung zum empfundenen und gewandelten Geschlecht, die verheirateten Transsexuellen durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG widerfährt, ist nicht gerechtfertigt. Die Norm ist verfassungswidrig, weil sie einem Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die rechtliche Anerkennung seiner neuen\nGeschlechtszugehörigkeit zu erhalten, ohne dass seine rechtlich gesicherte Partnerschaft ein Ende findet.\n\n a) Allerdings verfolgt der Gesetzgeber mit der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für die rechtliche Anerkennung des geänderten Geschlechts eines Transsexuellen aufgestellten\nVoraussetzung der Ehelosigkeit ein legitimes Gemeinwohlziel.\n\n  Bei der Ausformung der Ehe muss er die wesentlichen Strukturprinzipien beachten,         45\ndie sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG, der die Ehe unter besonderen\nSchutz der staatlichen Ordnung stellt, an die vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 <69>; 105, 313 <345>). Zum Gehalt der\nEhe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes\nmit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf\nfreiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 29, 166\n<176>; 62, 323 <330>; 105, 313 <345>). Vor diesem Hintergrund ist es ein legitimes\n\n\n\n                                          14/24\n\nAnliegen, wenn der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verhindern will, dass durch\ndie rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung eines verheirateten Transsexuellen Ehen entstehen, in denen die Ehegatten auch rechtlich dem gleichen Geschlecht zugehören.\n\n b) Die Regelung ist auch geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass es Ehen      46\ngibt, in denen die Ehegatten personenstandsrechtlich dem gleichen Geschlecht zugeordnet sind und hierdurch der falsche Eindruck erweckt wird, auch gleichgeschlechtliche Paare könnten die Ehe eingehen.\n\n Zwar kann allein schon das äußere Erscheinungsbild eines verheirateten Transsexuellen den Anschein vermitteln, er führe eine gleichgeschlechtliche Ehe. Bestärkt\nwird dieser Eindruck zudem durch die in § 1 TSG auch einem verheirateten Transsexuellen eingeräumte Möglichkeit, seinen Vornamen zu ändern und dem empfundenen und gewandelten Geschlecht anzupassen. Wenn sich an diesem äußerlichen\nEindruck auch nur wenig durch eine rechtliche Zuordnung des Transsexuellen zum\nanderen als dem Geburtsgeschlecht ändert, entfällt doch nicht die Eignung von § 8\nAbs. 1 Nr. 2 TSG, gleichgeschlechtliche Ehen rechtlich auszuschließen.\n\n  Auch ist die im Gesetzgebungsverfahren erörterte Möglichkeit, die Ehe eines verheirateten Transsexuellen mit Rechtskraft der rechtlichen Anerkennung seines geänderten Geschlechts kraft Gesetzes aufzulösen, kein milderes Mittel gegenüber der\nRegelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG. Die Ehegatten müssen zwar bei dieser Lösung keine Trennungszeit auf sich nehmen, die erforderlich ist, um sich scheiden lassen zu\nkönnen und so dem transsexuellen Partner die rechtliche Anerkennung seines neuen\nGeschlechts zu ermöglichen. Ihre Ehe findet aber auch in diesem Fall als rechtlich\nabgesicherte Partnerschaft durch Auflösung ein Ende, was gleichermaßen einhergeht mit dem Verlust von Rechten, die mit der Ehe verbunden sind. Zudem wollte der\nGesetzgeber mit der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG gewählten Lösung zum Schutz der Intimsphäre des Transsexuellen erreichen, dass dessen Ehegatte nicht an dem Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht zu\nbeteiligen ist. Dies setzt voraus, dass die Ehe vor dem Feststellungsverfahren nach\n§ 8 TSG geschieden ist.\n\n  c) Die Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller dadurch erfährt, dass    49\n§ 8 TSG die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum empfundenen und gewandelten\nGeschlecht an die Voraussetzung knüpft, nicht verheiratet zu sein, ist aber unverhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist einem verheirateten Transsexuellen, der sich zur\nAnnäherung an sein empfundenes Geschlecht operativen Eingriffen unterzogen hat\nund die sonstigen Voraussetzungen des § 8 TSG erfüllt, nicht zumutbar, dass seine\nrechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem\nEhegatten, mit dem er rechtlich verbunden ist und zusammenbleiben will, scheiden\nlässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft\nin anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen.\n\n aa) Das gesetzgeberische Anliegen, das Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem be-        50\n\n\n                                         15/24\n\nsonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, als Form des rechtlich abgesicherten\nZusammenlebens ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht. In Konsequenz dieser Zielsetzung\nhat der Gesetzgeber das Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft geschaffen,\num auch gleichgeschlechtlichen Paaren eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft zu\nermöglichen. Dass er dabei jeweils auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht abgestellt hat, ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden\n(vgl. BVerfGE 115, 1 <23>).\n\n  Die rechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit eines verheirateten Transsexuellen würde dazu führen, dass seine Ehe infolge dessen von Partnern des gleichen Geschlechts fortgeführt würde. Zwar würde die Ehe damit gleichgeschlechtlichen      Paaren      nicht    eröffnet.      Doch      Ehen      bisher\nverschiedengeschlechtlicher Partner könnten sich in solche gleichgeschlechtlicher\nPartner wandeln. Auch wenn der Gesetzgeber es hinnimmt, dass aufgrund bestimmter Paarkonstellationen schon nach derzeitiger Rechtslage nicht nur der Eindruck\nentstehen kann, gleichgeschlechtliche Ehen könnten geführt werden, sondern dies\nauch im Tatsächlichen aufgrund des empfundenen oder durch operative Eingriffe gewandelten Geschlechts eines Ehepartners der Fall ist, bleibt es doch ein berechtigtes\nBestreben des Gesetzgebers, am Strukturmerkmal der Ehe als einer Vereinigung\nvon Mann und Frau festzuhalten.\n\n  So können verheiratete Transsexuelle nach § 1 TSG ihren Vornamen entsprechend          52\nihrem empfundenen Geschlecht ändern und ihre Ehe weiterführen. Auch steht homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung nach einer Vornamensänderung die Möglichkeit offen, ohne Verlust dieses Vornamens eine Ehe einzugehen. Von den durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Alternativen,\nhomosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung durch personenstandsrechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts oder durch\nentsprechende Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer\nEingetragenen Lebenspartnerschaft zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 115, 1 <25>), hat\nder Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr ist er hier bisher untätig geblieben. Damit gilt die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6.\nDezember 2005 getroffene Übergangsregelung, nach der § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG keine\nAnwendung findet und somit ein Transsexueller mit Vornamensänderung nach § 1\nTSG eine Ehe eingehen kann, ohne den geänderten Vornamen zu verlieren. Auch\nhierdurch kann der Eindruck entstehen, die Ehe sei gleichgeschlechtlichen Paaren\nzugänglich. Und schließlich ändert auch die operative Geschlechtsumwandlung eines verheirateten Transsexuellen nichts am Bestand seiner Ehe. Auch wenn der Gesetzgeber in all diesen Fällen den Anschein gleichgeschlechtlicher Ehen hinnimmt,\nverliert damit sein Anliegen nicht an Gewicht, jedenfalls keine Ehe zuzulassen, in der\nauch personenstandsrechtlich feststeht, dass in ihr zwei gleichgeschlechtliche Partner miteinander verbunden sind.\n\n\n\n\n                                         16/24\n\n  bb) Demgegenüber wiegt aber auch die Beeinträchtigung schwer, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt. Er gerät in tiefen inneren\nKonflikt, weil er vor eine Alternative gestellt wird, die, gleich, wie er sich entscheidet,\nihm aufzwingt, auf etwas zu verzichten, was für sein Leben existentiell ist. Es ist unzumutbar, wenn von ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seines auf Art. 2 Abs.\n1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gründenden Rechts auf personenstandsrechtliche Anerkennung seines empfundenen und durch operative Eingriffe gewandelten\nGeschlechts verlangt wird, dass er sich vorher von seinem Ehegatten scheiden lässt.\n\n  (1) Mit der Ehelosigkeit wird die rechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit an eine Voraussetzung geknüpft, die ein verheirateter Transsexueller, dessen Partnerschaft Bestand hat, nur unter Inkaufnahme unzumutbarer\nBelastungen erfüllen kann. Denn die Scheidung, die dafür erforderlich ist, setzt ihrerseits das Scheitern der Ehe voraus. Nach § 1565 Abs. 1 BGB ist eine Ehe aber nur\ndann gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und\nnicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Ehegatten\nmüssen also den Willen haben, sich dauerhaft zu trennen. Dies ist aber bei einem\nTranssexuellen, der an seiner als Ehe rechtlich abgesicherten Partnerschaft festhalten will, nicht der Fall. Insofern kann die Ehe mangels Scheiterns nicht geschieden\nwerden. So bleibt ihm der Weg versperrt, über die Scheidung zur Anerkennung seiner geänderten Geschlechtszugehörigkeit zu gelangen, es sei denn, er täuscht im\nScheidungsverfahren eine dauerhaft beabsichtigte Trennung vom Ehegatten vor.\nBeides ist ihm nicht zumutbar, denn entweder ist ihm damit die Möglichkeit verschlossen, zur rechtlichen Anerkennung seines empfundenen und gewandelten Geschlechts zu gelangen, oder er müsste vor Gericht wahrheitswidrige Angaben machen.\n\n  Dabei kann dahinstehen, ob eine Scheidung doch möglich wäre, wenn die Ehegatten, obwohl sie auf Dauer zusammenbleiben wollen, eine dreijährige Trennungszeit\nauf sich nehmen, bei der nach § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegliche Vermutung\ngilt, dass die Ehe gescheitert ist. Denn es ist unverhältnismäßig, von einem Paar, das\neigentlich zusammenbleiben möchte, eine so lange Trennungszeit zu verlangen, damit es den Nachweis für das angebliche Scheitern der Ehe führen kann und geschieden wird, sodass der transsexuelle Ehepartner die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr.\n2 TSG erfüllt. Denn der eigentliche Grund für das Erfordernis der Ehelosigkeit in § 8\nAbs. 1 Nr. 2 TSG steht nicht mit dem Scheitern der Ehe in Zusammenhang, sondern\nliegt in der gesetzgeberischen Absicht, keine Ehen gleichgeschlechtlicher Partner zuzulassen.\n\n (2) Vor allem aber wird durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG die bestehende Ehe des verheirateten Transsexuellen, der die rechtliche Anerkennung seines empfundenen und\ngewandelten Geschlechts anstrebt, in erheblichem Maße beeinträchtigt, die unter\ndem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht. Dabei ist von zusätzlichem Gewicht, dass nicht nur er selbst von dieser Beeinträchtigung betroffen ist, sondern\nauch sein Ehegatte.\n\n\n                                           17/24\n\n  (a) Zum Gehalt der Ehe gehört, dass sie eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ist, in der die gleichberechtigten Partner zueinanderstehen\n(vgl. BVerfGE 105, 313 <345>). Insofern schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe in ihrem\nBestand als Verantwortungsgemeinschaft und garantiert eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (vgl. BVerfGE 107, 27 <53>).\nDie Eheleute können selbst bestimmen, wie sie ihre Ehe führen. Drängt der Staat\nEhegatten zur Scheidung ihrer Ehe, dann läuft dies nicht nur dem Strukturmerkmal\nder Ehe als dauerhafter Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft zuwider. Es wird\ndamit auch der bestehenden Ehe der ihr von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz\nentzogen. Darüber hinaus werden die Ehepartner in ihrer Entscheidungsfreiheit, dauerhaft ehelich zusammenzuleben, und in ihrem Vertrauen auf den ihrer Ehe zukommenden Bestandsschutz schwer beeinträchtigt.\n\n  Auch die Ehe von Ehegatten, in denen einer von ihnen während der Ehezeit seine       58\nTranssexualität entdeckt oder offenbart und entsprechend seinem empfundenen\noder während der Ehe durch operative Eingriffe gewandelten Geschlecht lebt, fällt\nunter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Sie ist als Ehe zwischen einem Mann und einer Frau rechtmäßig zustandegekommen und hat bei ihrem Eingehen allen Merkmalen entsprochen, die den Gehalt der Ehe ausmachen. Solange der Gesetzgeber für\ndas Eingehen der Ehe die Geschlechtlichkeit eines Menschen danach bestimmt, wie\ner personenstandsrechtlich zugeordnet ist, und das empfundene Geschlecht eines\nTranssexuellen personenstandsrechtlich nicht anerkennt, können Transsexuelle zur\nrechtlichen Absicherung einer Partnerschaft mit einem Partner, der personenstandsrechtlich dem anderen Geschlecht angehört, nur die ihnen eröffnete Ehe eingehen.\nBeschreiten sie diesen ihnen rechtlich zugewiesenen Weg und schließen eine Ehe,\ndann genießt diese uneingeschränkt den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n  Dieser Schutz entfällt auch nicht dadurch, dass der transsexuelle Ehegatte während   59\nder Ehe durch operative Eingriffe seine äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht anpasst. Damit wird die Ehe zwar im Tatsächlichen und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nunmehr von gleichgeschlechtlichen Partnern geführt.    Sie    ist     aber    weiterhin    eine      dauerhafte    Lebens-    und\nVerantwortungsgemeinschaft von zwei Ehegatten, die als solche vom grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ausgenommen ist. Strebt ein verheirateter\nTranssexueller nach geschlechtsumwandelnder Operation die rechtliche Anerkennung seines empfundenen Geschlechts an, bringt er damit weder zum Ausdruck,\ndass es ihm nicht um die Beibehaltung seiner Ehe geht, wie das Bundesministerium\ndes Innern für die Bundesregierung meint, noch liegt darin ein Verzicht auf den\nSchutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG. Wie der Fall des Antragstellers belegt, ist mit\ndem Wunsch eines verheirateten Transsexuellen nach Anerkennung seiner neuen\nGeschlechtszugehörigkeit keineswegs immer eine Abwendung von seinem Ehepartner verbunden oder kommt es dadurch seitens des anderen Ehegatten zu einer Trennung. Wenn aber der Wille beider Ehepartner vorhanden ist, die bestehende eheliche\nLebens- und Verantwortungsgemeinschaft fortzusetzen, dann liegt kein Verzicht auf\n\n\n\n                                        18/24\n\nden Schutz dieser Ehe vor. Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, einen solchen\nVerzicht allein daraus zu schließen, dass der verheiratete Transsexuelle das Bestreben hat, sein Recht zu erlangen, dem Geschlecht auch rechtlich zugeordnet zu werden, dem er aufgrund seiner physischen und psychischen Konstitution angehört, das\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ihm gewährleisten.\n\n  (b) Mit der Voraussetzung der Ehelosigkeit für die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsänderung wird einem verheirateten Transsexuellen nahegelegt, seine Ehe\nzu beenden. Das kommt für ihn einem Entzug des Schutzes seiner bestehenden Ehe\ngleich. Er gerät damit unter psychischen Druck, seine Ehe beenden zu müssen, um\nin seinem neuen Geschlecht rechtliche Anerkennung finden zu können, obwohl er\nsich von seinem Partner nicht trennen möchte. Von ihm wird damit verlangt, seine\nBeziehung zum Partner der gewünschten Geschlechtsidentität zu opfern, auch wenn\ndiese Beziehung ihn in seiner Identitätsfindung gerade stabilisiert und er es seinem\nEhegatten eigentlich nicht zumuten will, sich von ihm scheiden zu lassen und damit\nauch Rechtsverluste hinnehmen zu müssen. Diese Konfliktlage beeinträchtigt die\neheliche Beziehung des Transsexuellen in hohem Maße.\n\n  (c) Auch der Ehegatte des Transsexuellen, der nach rechtlicher Anerkennung seiner geänderten Geschlechtszugehörigkeit strebt, erfährt eine starke Beeinträchtigung des ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes seiner Ehe. Er durfte\ndarauf vertrauen, dass seine rechtmäßig zustandegekommene Ehe Bestand hat, solange er und sein Partner zusammenleben und füreinander Verantwortung tragen\nwollen. Obwohl dieser Wille auch nach der operativen Geschlechtsumwandlung seines Ehegatten übereinstimmend fortbesteht, wird auch er durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG\ndem Entscheidungskonflikt ausgesetzt, entweder an der Ehe in persönlicher Verbundenheit festzuhalten, dann aber damit zu verhindern, dass sein Ehegatte die rechtliche Anerkennung seiner Geschlechtsidentität findet, wissend, dass dies für den Partner von existentieller Bedeutung ist, oder gegen den eigenen Willen sich von seinem\nPartner scheiden zu lassen und damit nicht nur die Trennung von ihm auf sich zu\nnehmen, sondern auch die rechtliche Absicherung zu verlieren, die mit der Ehe verbunden ist und durch die Scheidung zum Wegfall kommt. Hierdurch wird sein von\nArt. 6 Abs. 1 GG geschütztes Interesse am Fortbestand der Ehe beeinträchtigt.\n\n  cc) Wägt man einerseits das gesetzgeberische Interesse, die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten, und andererseits die Interessen eines verheirateten Transsexuellen, der die rechtliche Anerkennung seines geänderten Geschlechts anstrebt, sowie seines Ehegatten am Fortbestand ihrer Ehe miteinander\nab, dann haben die Anliegen beiderseits erhebliches Gewicht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die dem Recht auf Anerkennung der eigenen geschlechtlichen\nIdentität aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zukommt, ist es jedoch\nunzumutbar, die Anerkennung eines verheirateten Transsexuellen in seinem empfundenen und gewandelten Geschlecht an die Voraussetzung der vorherigen Beendigung seiner als Ehe rechtlich gesicherten Partnerschaft zu knüpfen.\n\n\n\n                                        19/24\n\n  (1) Diese Interessen, die hinsichtlich des ehelichen Schutzes widerstreiten, unterfallen dem Schutz desselben Grundrechts. Art. 6 Abs. 1 GG schützt sowohl die Ehe als\nRechtsinstitut, zu deren Gehalt gehört, dass sie Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft vereint, als auch geschlossene Ehen sowie die Ehegatten in der Freiheit\nder Gestaltung ihres Ehelebens und in dem Interesse auf den Bestand ihrer Ehe. Die\nEhe als Institut in ihrer tradierten Gestalt erhalten zu wollen und sie deshalb nur verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten, ist nicht mehr oder minder von Gewicht wie der Schutz des Vertrauens eines Paares, mit der Ehe eine Verantwortungsgemeinschaft eingegangen zu sein, die auf Dauer trägt und nicht vom Staat gegen\nden Willen der Ehegatten aufgelöst werden soll. Das gesetzgeberische Interesse am\nErhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau muss deshalb grundsätzlich nicht hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt\nihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber nicht ohne weiteres über\ndas Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann.\n\n  Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass konkret gelebte, unverwechselbare Beziehungen durch die Regelung in eine existentiell erfahrene Krise geführt werden. Wenn\nsich vorliegend die Betroffenen auf die Dauerhaftigkeit ihrer Ehe berufen, so berufen\nsie sich auf ihr persönliches, die eigene Identität berührendes Eheversprechen, das\nfür sie unverändert gilt und als unwiderruflich bindend empfunden wird. Es geht insoweit um das weitere Schicksal eines bereits gemeinsam gegangenen Lebensweges\nund damit um Folgen von subjektiv existentieller Dimension. Demgegenüber wird die\nPrägekraft des Prinzips der Verschiedengeschlechtlichkeit angesichts der konkreten\nUmstände nur am Rande berührt. Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden\nFällen nur um eine geringe Zahl von Transsexuellen, die zunächst als Mann und Frau\ngeheiratet haben, erst während der Ehe ihre Transsexualität entdeckt oder offenbart\nhaben und deren Ehe an dieser tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht\nzerbrochen ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll.\nÜberdies ist die Prägewirkung des Prinzips in der Öffentlichkeit für diese Konstellationen dadurch gemindert, dass die betreffenden Paare nach außen hin ohnedies bereits im gleichen Geschlecht leben und auch rechtlich Namen des gleichen Geschlechts führen.\n\n (2) Entscheidend ist für die Gewichtung dabei insbesondere auch das Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und\ndie Bedeutung des hierdurch geschützten Rechts auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität. Die besondere Belastung, die § 8 Abs. 1 Nr. 2\nTSG mit sich bringt, liegt darin, dass sie zur Durchsetzung des gesetzgeberischen\nWillens die Realisierung des einen Grundrechts von der Aufgabe des anderen abhängig macht. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verlangt von verheirateten Transsexuellen, sich\nentweder für die rechtliche Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität oder die Aufrechterhaltung ihrer Ehe zu entscheiden. Dies zieht zudem die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Grundrechtsposition des anderen Ehegatten in Mitleidenschaft und führt die\n\n\n\n                                          20/24\n\nBetroffenen nicht nur in eine kaum zu lösende innere Konfliktlage, sondern auch zu\neiner unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung. § 8 TSG verletzt Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG, weil er einem verheirateten Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die rechtliche Anerkennung seiner\nneuen Geschlechtszugehörigkeit zu erlangen, ohne seine Ehe beenden zu müssen,\nund ist deshalb verfassungswidrig.\n\n Danach kann dahingestellt bleiben, ob § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG auch gegen Art. 3 Abs.      66\n1 GG verstößt.\n\n  6. Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er es verheirateten Transsexuellen, die die sonstigen Voraussetzungen des § 8 TSG erfüllen und\nfestgestellt bekommen wollen, dass sie dem anderen als dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehören, ermöglicht, diese Feststellung ohne Beendigung\nihrer als Ehe abgesicherten Partnerschaft zu erlangen.\n\n a) Will der Gesetzgeber zum Schutz des Instituts der Ehe als verschiedengeschlechtlicher Partnerschaft daran festhalten, nicht zuzulassen, dass Paare in der\nEhe verbleiben, bei denen es durch Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten zu einer personenstandsrechtlichen Gleichgeschlechtlichkeit kommt, ist ihm dies unbenommen, da sein Anliegen Art. 6 Abs. 1\nGG Rechnung trägt.\n\n Er muss dabei aber Sorge tragen, dass die bisherige Ehe des Transsexuellen jedenfalls als rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft fortbestehen kann.\n\n  Wandelt sich durch geschlechtsändernde operative Eingriffe und personenstandsrechtliche Anerkennung des geänderten Geschlechts eines Transsexuellen dessen\nEhe in eine gleichgeschlechtliche, kann sie nicht mehr beanspruchen, als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau zu gelten. Der Schutz, den sie aus Art. 6 Abs. 1 GG\nauch weiterhin erfährt, bezieht sich dann auf die mit der Ehe eingegangene Verantwortungsgemeinschaft mit all ihren Rechten und Pflichten, die mit ihr verbunden sind.\nDas Vertrauen der Partner auf den Bestand dieser Gemeinschaft bleibt weiterhin geschützt. Insofern kann ihr zwar versagt werden, als Ehe weiterzubestehen, nicht jedoch als Verantwortungsgemeinschaft. Deren Beendigung mitsamt dem Verlust der\naus der Ehe erwachsenen Rechte ist den Partnern, wie unter B. I. 5. c. cc). ausgeführt, unzumutbar. Dies hat der Gesetzgeber bei einer Neuregelung zu berücksichtigen.\n\n Wie er sicherstellt, dass die Verantwortungsgemeinschaft eines verheirateten           71\nTranssexuellen mit seinem Ehegatten ohne Beendigung Fortsetzung findet, ist dem\nGesetzgeber überlassen. So kann er sie mit Rechtskraft der Anerkennung der geänderten personenstandsrechtlichen Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen\nEhegatten in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft überführen, muss dabei aber\nSorge dafür tragen, dass die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der\nEhe einem solchen Paar in der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ungeschmälert\n\n\n\n                                        21/24\n\nerhalten bleiben. Er kann zu diesem Zweck aber auch eine rechtlich abgesicherte\nLebensgemeinschaft sui generis schaffen, die dem Paar die erworbenen Rechte und\nPflichten aus der Ehe sichert, und die Ehe mit Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten in dieser Form fortbestehen\nlassen.\n\n b) Angesichts der geringen Zahl der betroffenen verheirateten Transsexuellen, die       72\nerst während der Ehe ihre Transsexualität entdecken oder offenbaren und deren Ehe\nan dieser tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll, kann der Gesetzgeber sich aber auch dafür entscheiden, verheirateten Transsexuellen die Möglichkeit\nder rechtlichen Anerkennung ihres geänderten Geschlechts bei Fortführung ihrer Ehe\nzu eröffnen und dafür § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG zu streichen. Wegen des Schutzes, der\nden bestehenden Ehen aus Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, wäre dies auch angesichts\ndessen, dass die Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau durch Art. 6 Abs.\n1 GG geschützt ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Unvereinbarkeit dieser Norm mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nGG und Art. 6 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber hat, wie aufgezeigt, mehrere Möglichkeiten, um den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Hierfür wird dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1. August 2009 gesetzt.\n\n  Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller      74\ndurch die Versagung der rechtlichen Anerkennung seiner empfundenen und gewandelten Geschlechtszugehörigkeit erfährt, wird § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar erklärt.\n\n  Wählt der Gesetzgeber den Weg, die Ehe eines Transsexuellen mit dessen personenstandsrechtlicher Anerkennung in der geänderten Geschlechtszugehörigkeit in\neine andere rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft zu überführen, kann er auch\nregeln, dass Ehen, in denen der transsexuelle Ehepartner wegen der zwischenzeitlichen Nichtanwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG bereits die personenstandsrechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit erlangt hat, ebenfalls\nkraft Gesetzes in die dafür vorgesehene rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft\nex nunc überführt werden.\n\n\n\n\n                                         22/24\n\n Die Entscheidung ist zu B. II. 2. Absatz mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.\n\n                                    Hohmann-Papier                                       Bryde\n                                    Dennhardt\n\n                Gaier               Eichberger           Schluckebier\n\n               Kirchhof                                     Masing\n\n\n\n\n                                        23/24\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2008 -\n1 BvL 10/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2008 - 1 BvL 10/05 -\n                Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/ls20080527_1bvl001005.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080527.1bvl001005\n\n\n\n\n                                     24/24\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/ls20080527_1bvl001005.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-27/1-bvl-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":32},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1564","ref_norm":"1564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/ls20080527_1bvl001005.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/ls20080527_1bvl001005.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-27/1-bvl-10-05","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/ls20080527_1bvl001005.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:13.792217+00:00"}}