{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080417.2bvl000405","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"2 BvL 4/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit\n   Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes\n   steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.\n2. Holt ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n   nach Art. 100 Abs. 1 GG ein, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm überzeugt ist, die nur bestimmte Personen oder\n   Gruppen begünstigt, ist von der Entscheidungserheblichkeit der Norm\n   für das Ausgangsverfahren auszugehen, solange der Gesetzgeber\n   nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen.\n\n\n\n\n                                 1/21","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 4/05 –\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in\nVerbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in der für 1993 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBl I S. 468), geändert durch die Gesetze vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297), vom 9. November\n1992 (BGBl I S. 1853), vom 13. September 1993 (BGBl I S. 1569) und vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310), insoweit verfassungswidrig ist, als Zuwendungen an\npolitische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz (PartG) steuerfrei gestellt sind,\nZuwendungen an kommunale Wählervereinigungen dagegen nicht,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 6. Dezember 2004 - 1 K 140/02 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Vizepräsident Hassemer,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff,\n                                  Lübbe-Wolff,\n                                  Gerhardt,\n                                  Landau\n\nam 17. April 2008 beschlossen:\n\n  1. § 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vom 17. April 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 933) verletzt das\n     Recht auf Chancengleichheit (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9\n     Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes), soweit Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei\n     gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre\n     Dachverbände dagegen nicht.\n\n\n\n\n                                         2/21\n\n  2. § 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist längstens bis zum 30. Juni 2009 weiter anzuwenden.\n  3. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gilt die Steuerbefreiung des\n     § 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch für kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände, soweit sie § 34g Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes unterfallen.\n\n                                      Gründe:\n Die Vorlage betrifft die Frage, ob das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in     1\nVerbindung mit Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch verletzt ist, dass Zuwendungen an politische Parteien und deren Gebietsverbände von der Erbschaftund Schenkungsteuer befreit sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.\n\n                                         A.\n\n                                          I.\n  Nach der vom Finanzgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegten Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)\nsind Zuwendungen an politische Parteien im Sinne von § 2 Parteiengesetz (PartG)\nvon der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, während Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen.\n\n 1. Die zur Prüfung stehende Vorschrift lautet:                                           3\n\n                              § 13 Steuerbefreiungen                                      4\n\n(1) Steuerfrei bleiben                                                                    5\n\n…                                                                                         6\n\nNr. 18 Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes.          7\n\n Die Vorschrift regelt eine Ausnahme zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, der bestimmt, dass       8\nSchenkungen unter Lebenden steuerpflichtig sind. Als Schenkung unter Lebenden\ngilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG\n\n„jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“.\n\n Die Höhe der von kommunalen Wählergemeinschaften und ihren Dachverbänden                10\nzu entrichtenden Schenkungsteuer auf Spenden ergibt sich aus § 19 ErbStG, der einen gestaffelten, progressiven Tarif vorsieht. Im Jahr 1993 galt für Spenden bis zu\n50.000 DM ein Steuersatz von 20 %; über 100.000.000 DM galt der Höchstsatz von\n70 %. Steuerfrei bleibt der Erwerb in Höhe des Freibetrages nach § 16 Abs. 1 Nr. 5\n\n\n\n                                         3/21\n\nErbStG. Im Jahr 1993 hatte dieser eine Höhe von 3.000 DM. Gemäß § 14 Abs. 1\nSatz 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person\nanfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten\nErwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden, sodass\nder Freibetrag auf alle Zuwendungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren anzuwenden ist.\n\n Aktuell gelten für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen nach § 19              11\nAbs. 1 ErbStG in der Fassung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378), zuletzt geändert am 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3067), ein Mindeststeuersatz von 17 % bis zu\neinem Spendenbetrag von 52.000 Euro und ein Höchststeuersatz von 50 % über\n25.565.000 Euro; der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG beträgt 5.200 Euro.\n\n  2. Die Regelung des heutigen § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG wurde mit Gesetz vom           12\n30. Juni 1951 (BGBl I S. 764) als § 18 Nr. 20 ErbStG ohne nähere Begründung in das\ndamalige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eingefügt (vgl. BTDrucks 1/1575,\nS. 6, 17). Im Zuge der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahre 1974\nwurde die Regelung als § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG übernommen und erhielt ihre heutige Fassung. Gegenüber der ursprünglichen Regelung wurde lediglich die ausdrückliche Bezugnahme auf § 2 PartG aufgenommen (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 17. April 1974, BGBl I 1974\nS. 933).\n\n  Eine Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes wurde bei Vorlage            13\ndes Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an\nunabhängige Wählervereinigungen (Gesetz vom 25. Juli 1988, BGBl I S. 1185) diskutiert. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat die Erstreckung von § 13\nAbs. 1 Nr. 18 ErbStG auf Wählervereinigungen vorgeschlagen, weil die Steuerpflichtigkeit von Spenden oberhalb des Freibetrages nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (damals 3.000 DM) dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufe und wegen der Notwendigkeit\nder Überwachung durch die Finanzbehörden einen erheblichen Verwaltungsaufwand\nverursache (BTDrucks 11/1316, S. 8). Die Bundesregierung stimmte dem nicht zu.\nSie war der Auffassung, dass der damals geltende schenkungsteuerliche Freibetrag\nfür Spenden in Höhe von 3.000 DM zuzüglich der nach § 18 Satz 1 ErbStG freigestellten Mitgliederbeiträge in Höhe von 500 DM jährlich ausreichend sei. Eine schenkungsteuerliche Gleichstellung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen mit Zuwendungen an Parteien verbiete sich schon deshalb, weil die\nunabhängigen Wählervereinigungen nicht den Vorschriften und Auflagen des Parteiengesetzes unterlägen (BTDrucks 11/1316, S. 9). Das Anliegen des Bundesrates\nwurde daraufhin nicht weiter verfolgt.\n\n                                         II.\n 1. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Freie Wählergemeinschaft des Landkreises L… e.V. Nach § 2 Nr. 1 ihrer Satzung verfolgt sie den Zweck, eine parteipoli-\n\n\n                                         4/21\n\ntisch ungebundene kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten. Sie nimmt einerseits\nselbst an den Kreistagswahlen teil und unterstützt andererseits die örtlichen Wählervereinigungen in den kreisangehörigen Kommunen durch Werbung für deren Ziele\nund durch Beratung. Mitglieder des Vereins sind die örtlichen Wählervereinigungen\nsowie natürliche Personen aus Gemeinden, in denen eine solche nicht besteht. Bei\nden Kreistagswahlen 1993 wurde sie drittstärkste Fraktion.\n\n  Im Jahre 1993 erhielt die Klägerin zur Finanzierung des Wahlkampfes von einem         15\nprivaten Unternehmen eine Spende in Höhe von 5.000 DM. Das zuständige Finanzamt setzte wegen dieser Zuwendung Schenkungsteuer in Höhe von 400 DM zu Lasten der Klägerin fest. Der Einspruch der Klägerin wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.\n\n  2. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Hessischen Finanzgericht mit der        16\nBegründung, dass die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG, welche\nSpenden an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG steuerfrei stelle, auch auf\nSpenden an freie Wählervereinigungen angewendet werden müsse. Andernfalls sei\ndie Chancengleichheit bei den Kommunalwahlen beeinträchtigt. Die Formulierung\nder Vorschrift, in der Wählervereinigungen nicht genannt seien, sei ein unbeabsichtigtes Versehen des Gesetzgebers, der bei der Verabschiedung des Gesetzes zur\nsteuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen\nvom 25. Juli 1988 die Schenkungsteuer übersehen habe.\n\n Das beklagte Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, die den politischen Parteien obliegenden Aufgaben seien erheblich umfangreicher und vielfältiger als diejenigen der nur auf kommunaler Ebene tätigen Wählervereinigungen. Sie benötigten daher wesentlich mehr Mittel, um ihre Aufgaben nach dem Parteiengesetz erfüllen zu\nkönnen. Außerdem unterlägen sie, anders als die Wählervereinigungen, der öffentlichen Kontrolle und müssten jährliche Rechenschaftsberichte vorlegen. Die ertragsteuerliche Gleichstellung von Parteien und Wählervereinigungen sei im Jahre 1988\nbewusst und entgegen dem ausdrücklichen Vorschlag des Bundesrates nicht auf die\nSchenkungsteuer ausgedehnt worden, um den erheblichen Unterschieden zwischen\nbeiden Gruppen Rechnung zu tragen.\n\n Auf Anregung des Gerichts führte das beklagte Finanzamt eine Erörterung der            18\nRechtsfrage auf einer gemeinsamen Sitzung der zuständigen Referatsleiter der\nobersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder herbei. Diese hielten eine\nGleichstellung der freien Wählervereinigungen im Wege der Auslegung des § 13\nAbs. 1 Nr. 18 ErbStG nicht für möglich. Eine Gesetzesänderung möge wünschenswert sein, sei in absehbarer Zeit aber nicht zu erreichen.\n\n 3. Mit Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2004 (EFG 2005, S. 797) setzte das Finanzgericht das Verfahren aus und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht\nvor.\n\n Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass die Vorschrift des § 13 Abs. 1        20\n\n\n\n                                         5/21\n\nNr. 18 ErbStG 1993 das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) insoweit verletzt, als kommunale\nWählervereinigungen zur Schenkungsteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht.\n\n a) Die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG gelte auch für Spenden            21\nan die Untergliederungen politischer Parteien, also für die Ortsverbände, die mit kommunalen Wählervereinigungen bei den Kommunalwahlen unmittelbar konkurrierten.\nEine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass die Vorschrift auch für kommunale\nWählervereinigungen gelte, scheide wegen des klaren Wortlauts aus.\n\n Die Frage der Gültigkeit von § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG sei im Ausgangsverfahren         22\nentscheidungserheblich, weil von ihr die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen\nSteuerbescheides abhänge. Im Falle der Nichtigkeit der Regelung müsse ein hierauf\ngestützter Verwaltungsakt aufgehoben werden. Der Klage wäre daher stattzugeben.\nIm Falle einer Unvereinbarerklärung durch das Bundesverfassungsgericht müsse\ndas Verfahren zumindest bis zu einer gegebenenfalls rückwirkenden Neuregelung\ndurch den Gesetzgeber ausgesetzt werden. Im Fall, dass die Regelung verfassungsmäßig sein sollte, wäre die Klage abzuweisen.\n\n b) Die Verfassung gewährleistet nach Auffassung des vorlegenden Gerichts für den        23\nSachbereich der Wahlen, dass jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal\nmöglichst gleicher Weise ausüben kann. Dies gelte nicht nur für politische Parteien,\nsondern auch für kommunale Wählervereinigungen, soweit sie mit den Parteien in\nden Wettbewerb um Wählerstimmen träten. Allerdings dürfe der Gesetzgeber auf das\nsehr viel weiter gesteckte Tätigkeitsfeld der Parteien Rücksicht nehmen und im Hinblick darauf in gewissen Grenzen steuerlich differenzierende Regelungen treffen.\n\n  Hier seien die Unterschiede bei der Steuerlast aber durch keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Grund gerechtfertigt. Die Steuerbefreiungsregelung des § 13 Abs. 1\nNr. 18 ErbStG begünstige unmittelbar politische Parteien im Sinne des § 2 PartG,\nwährend die kommunalen Wählervereinigungen durch die Besteuerung im Bereich\nder Erbschaft- und Schenkungsteuer unmittelbar belastet würden. Die Belastung sei\nnicht unerheblich; in der hier maßgeblichen Steuerklasse betrage die Steuer nach\nAbzug des Freibetrages von 3.000 DM je nach Höhe der Spende zwischen 20 % und\n70 %. Parteien könnten dagegen den unverminderten Spendenbetrag für ihre politische Arbeit verwenden. Diese Benachteiligung finde keine Rechtfertigung in unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeitsfeldern und Finanzbedürfnissen der beiden im\nWettbewerb stehenden Gruppen. Die Vorteile des staatlichen Steuerverzichts kämen\nParteien unabhängig von ihrem Tätigkeitsfeld, ihrer Größe und ihrem Wahlerfolg zugute, während Wählervereinigungen in keinem Fall steuerlich entlastet würden.\n\n                                         III.\n Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, den Landesregierungen, den im Bundestag vertretenen Parteien, dem Bundesverband der freien\n\n\n                                         6/21\n\nWähler der Bundesrepublik Deutschland e.V., dem Bundesfinanzhof und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n  1. Der Bundesverband der freien Wähler der Bundesrepublik Deutschland e.V.             26\nschließt sich in seiner Stellungnahme dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts an.\nDie Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung zur Körperschaft- und Vermögensteuer aus dem Jahr 1998 seien auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Die Bevorzugung der Parteien entfalte eine erhebliche diskriminierende Wirkung zu Lasten der Wählervereinigungen.\n\n 2. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat eine Stellungnahme des II. Senats des         27\nBundesfinanzhofes übermittelt. Letzterer teilt mit, dass er bisher noch nicht mit\nRechtsfragen im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG befasst gewesen\nsei. Eine Steuerbefreiung für kommunale Wählervereinigungen auf der Grundlage\ndieser Norm kommt aus seiner Sicht nicht in Betracht.\n\n                                         B.\n Die Vorlage ist zulässig.                                                               28\n\n Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein           29\nGericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein\nGesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt. Dabei muss das Gericht in der Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts\nabhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist (§ 80\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n                                          I.\n  § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ist für den Rechtsstreit vor dem Hessischen Finanzgericht entscheidungserheblich; denn für dessen Ausgang kommt es auf die Gültigkeit\ndieser Norm an.\n\n  Ist das vorlegende Gericht der Überzeugung, dass die zur Prüfung gestellte Norm        31\ndas in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht oder einen anderen speziellen Gleichheitssatz verletzt, reicht es für die Feststellung der Entscheidungserheblichkeit aus,\ndass die Verfassungswidrigerklärung der Norm dem Kläger des Ausgangsverfahrens\ndie Chance offen hält, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (BVerfGE 22, 349 <363>; 61, 138 <146>; 71, 224 <228>; 74, 182 <195>; 93,\n386 <395>). Die Entscheidungserheblichkeit ist damit in der Regel schon dann zu bejahen, wenn der Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß auf verschiedenen Wegen heilen kann und eine der dem Gesetzgeber möglichen Entscheidungsvarianten den - bis\ndahin weiter ausgesetzten - Prozess in Richtung einer für den betroffenen Grundrechtsträger günstigen Entscheidung beeinflusst. Dabei spielt es keine Rolle, dass im\nFalle einer Unvereinbarerklärung das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35\nBVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl.\n\n\n                                         7/21\n\nBVerfGE 72, 51 <62>; 87, 153 <180>; 93, 121 <131>).\n\n Soweit im Steuerrecht Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen oder sonstige steuerliche Begünstigungen nur bestimmten Personen oder Gruppen gewährt werden,\nstellt sich häufig die Frage, ob eine solche Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.\nLiegt ein Gleichheitsverstoß vor, ist in der Regel eine bloße Erklärung der Verfassungswidrigkeit geboten, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen\n(BVerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; vgl. auch BVerfGE 61, 43 <68>; 73, 40\n<101>; 78, 350 <363>). In diesen Fällen wird sich nur mit Schwierigkeiten klären lassen, ob eine - mehr als nur theoretische und daher offen zu haltende - Chance für den\nSteuerpflichtigen besteht, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu\nerreichen, unter anderem weil es stets um Mutmaßungen zum hypothetischen Willen\ndes Gesetzgebers und um die Bewertung unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsgrade im Hinblick auf die Chance auf den Erlass einer begünstigenden Neuregelung\ngeht. Auch um der Gefahr zu begegnen, dass die Gerichte und letztlich das Bundesverfassungsgericht durch ihre Einschätzung in den Bereich der Gesetzgebung übergreifen, ist daher jedenfalls in den Fällen, in denen die Verfassungswidrigkeit einer\nSteuerrechtsnorm geltend gemacht wird, die nur bestimmte Personen oder Gruppen\nbegünstigt, für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG darauf abzustellen, ob es ausgeschlossen ist, dass der Gesetzgeber eine für den Steuerpflichtigen günstige Regelung verabschiedet. Solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den\nKläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen, ist in diesen Fällen\nvon der Entscheidungserheblichkeit der steuerlichen Begünstigungsnorm für das\nAusgangsverfahren auszugehen.\n\n  Danach sind die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hier gegeben. Der Gesetzgeber ist weder aus Rechtsgründen noch aus anderen\nGründen gehindert, kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände ebenso von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu befreien wie Parteien.\n\n                                         II.\n Das vorlegende Gericht hat hinreichend dargelegt, inwiefern seine Entscheidung         34\nvon der Gültigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die vorgelegte Norm unvereinbar ist.\n\n 1. Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, aus       35\nwelchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der vorgelegten\nNorm mit dem Grundgesetz überzeugt ist und dass es bei Gültigkeit der Regelung zu\neinem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es\ndieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 35, 303 <306>; 68, 311 <316>; 69,\n185 <187>; 74, 236 <242>; 78, 1 <5>; 88, 70 <73 f.>). Dabei verlangt § 80 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG, dass sich das vorlegende Gericht eingehend mit der Gesetzeslage\nauseinandersetzt. Der Vorlagebeschluss muss den entscheidungserheblichen Sach-\n\n\n                                         8/21\n\nverhalt und eine umfassende Darlegung der die rechtliche Würdigung tragenden Erwägungen enthalten (vgl. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger <Hrsg.>, Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 77 f. m.w.N.). Das vorlegende Gericht muss auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung\nerörtern, wenn sie nahe liegt (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>) und insoweit vertretbar\nbegründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten\nNorm nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 96, 315 <324 f.>).\n\n 2. Die Begründung des Finanzgerichts in seinem Vorlagebeschluss genügt diesen            36\nVoraussetzungen. Das Gericht legt insbesondere dar, dass im Falle der Unvereinbarerklärung von § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG durch das Bundesverfassungsgericht zumindest das Ausgangsverfahren ausgesetzt werden müsste, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hätte, während andernfalls die Klage abzuweisen wäre.\n\n  Der Vorlagebeschluss führt auch aus, dass eine andere, verfassungsgemäße Auslegung der Norm nicht möglich ist. Der die Steuervergünstigung auf politische Parteien beschränkende Wortlaut der Norm sei wegen der ausdrücklichen Bezugnahme\nauf § 2 PartG ebenso wie der Wille des historischen Gesetzgebers eindeutig.\n\n  Das vorlegende Gericht hat auch den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend dargelegt. In tatsächlicher Hinsicht teilt der Vorlagebeschluss mit, wie hoch die streitgegenständliche\nSpende und die Steuerbelastung im Einzelfall sind. Es bestehen auch keine Zweifel\ndaran, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine kommunale Wählervereinigung ist, sich an der letzten Kommunalwahl beteiligt hat und beabsichtigt, dies auch\nbei künftigen Wahlen zu tun.\n\n                                          C.\n   § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG verletzt das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in   39\nVerbindung mit Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), soweit Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an\nkommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.\n\n                                          I.\n Steuerliche Begünstigungsnormen sind in der Regel am Maßstab des allgemeinen             40\nGleichheitssatzes in seiner besonderen Ausprägung der Besteuerungsgleichheit zu\nmessen (1.). In einem Verfahren zur unterschiedlichen Besteuerung von politischen\nParteien und kommunalen Wählervereinigungen ergeben sich höhere Anforderungen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (2.).\n\n  1. a) Bei § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG handelt es sich um eine Norm, die eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Eine solche ungleiche Behandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen ist am\nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen. Das Gebot, wesentlich\nGleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für un-\n\n\n                                          9/21\n\ngleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110,\n412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei\ndem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>).\n\n  Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand            42\nund Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die\nvom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 95, 267 <316>; 101, 54\n<101>; 103, 310 <318>; 105, 73 <110>; 107, 27 <45>; 110, 412 <431>). Genauere\nMaßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die\njeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen\n(BVerfGE 75, 108 <157>; stRspr des Zweiten Senats, z.B. BVerfGE 93, 319 <348 f.>;\n93, 386 <397>; 101, 275 <291>; 103, 310 <318>; 105, 73 <111>; 110, 412 <432>).\n\n  Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die           43\nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen\nLeistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfGE 105, 73\n<125>; 107, 27 <46>; 110, 412 <433>; 116, 164 <180 f.>). Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden,\nSteuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen ausgestaltet werden muss (vgl. BVerfGE 107, 27 <47>; 112, 268 <279>; 116,\n164 <180>). Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei\nder Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum.\nEr muss aber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerlichen Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umsetzen (BVerfGE 84, 239 <271>; 93, 121 <136>; 99, 88 <95>; 99, 280 <290>; 101,\n132 <138>; 101, 151 <155>; 105, 73 <126>; 107, 27 <47>).\n\n  b) Diese Maßstäbe gelten auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (vgl.         44\nBVerfGE 93, 165 <172 ff.>; 117, 1 <30 ff.>). Der Gleichheitssatz fordert auch bei der\nErbschaftsteuer, dass die Besteuerung grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist und die Steuerpflichtigen dem Grundsatz nach durch\nein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (BVerfGE\n117, 1 <30>).\n\n Der Gesetzgeber ist im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ebenso wie in anderen Bereichen des Steuerrechts grundsätzlich nicht gehindert, bestimmte Personen,\nGruppen oder Sachverhalte aus Gründen des Gemeinwohls steuerlich zu begünsti-\n\n\n\n                                         10/21\n\ngen (vgl. BVerfGE 117, 1 <31>). Der Gesetzgeber darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Steuerliche Begünstigungsnormen müssen\naber besonderen Anforderungen genügen. Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung\nvor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten\ndes Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls lenken will (vgl. BVerfGE 93,\n121 <147>; 117, 1 <32>). Neben der Orientierung einer steuerlichen Förderung am\nGemeinwohl muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen\nEntscheidung getragen (vgl. BVerfGE 93, 121 <147 f.>; 99, 280 <296>; 105, 73\n<112>; 110, 274 <293>) und seinerseits wiederum gleichheitsgerecht ausgestaltet\nsein (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 110, 274 <293>; 117, 1 <32>).\n\n  2. Betreffen steuerrechtliche Regelungen die Teilhabe an der politischen Willensbildung, ergeben sich strengere Voraussetzungen aus der verfassungsrechtlich geforderten Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Soweit das Steuerrecht die Beteiligten am politischen Wettbewerb unterschiedlich besteuert, gilt als Maßstab Art. 3\nAbs. 1 GG in seiner vom Demokratieprinzip (für die Landes- und Kommunalebene:\nArt. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, für die Bundesebene: Art. 38 Abs. 1 GG) gebotenen strengen, formalen Ausformung.\n\n a) Die Verfassung gewährleistet für Wahlen zu den Vertretungskörperschaften,            47\ndass jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise\nausüben kann (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Gleichheit im Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen ist für die Verwirklichung des Demokratieprinzips elementar (vgl. BVerfGE 85, 264 <297>).\n\n  Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang gemäß Art. 38       48\nAbs. 1 Satz 1 GG und den Status sowie die Betätigung politischer Parteien nach\nArt. 21 GG, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 8, 51 <64 f.>; 14,\n121 <132 f.>; 47, 198 <225>), für die Parteienfinanzierung allgemein (vgl. BVerfGE\n20, 56 <102>; 73, 1 <29>; 99, 69 <77 ff.>; 111, 382 <398 ff.>) und insbesondere für\ndie steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. BVerfGE 8, 51\n<62 f.>; 24, 300 <357 f.>; 52, 63 <84>; 69, 92 <108>; 78, 350 <358>) sowie für die\nBesteuerung von politischen Parteien und konkurrierenden Gruppen oder Personen\n(vgl. BVerfGE 99, 69 <78>).\n\n  Diese Grundsätze gelten nicht nur für die politischen Parteien, sondern auch für andere Gruppen oder Bewerber, die mit ihnen in den Wettbewerb um Wählerstimmen\ntreten, mithin auf kommunaler Ebene auch für die örtlich gebundenen Wählervereinigungen (vgl. BVerfGE 78, 350 <358>; 99, 69 <78>). Auch ein Dachverband kommunaler Wählervereinigungen kann sich auf das Recht auf Chancengleichheit berufen,\nund zwar auch dann, wenn er nicht selbst an Wahlen teilnimmt (vgl.\nBVerfGE 99, 69 <79>).\n\n\n\n                                         11/21\n\n  Werden Spenden und sonstige Zuwendungen an politische Parteien und Wählergruppen beim Empfänger unterschiedlich behandelt, berührt dies zugleich auch das\nRecht der jeweiligen Spender auf chancengleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung, das ebenfalls dem strikten, formalen Gleichheitsmaßstab unterliegt (vgl.\nBVerfGE 52, 63 <88>; 69, 92 <107 f.>; Kirchhof/Geserich, in: Kirchhof/\nSöhn/Mellinghoff <Hrsg.>, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Stand August\n2002, § 34g Rn. A 71). Derjenige, der einer steuerbefreiten politischen Partei eine\nSpende gewährt, kann damit einen wirksameren Beitrag zur politischen Willensbildung leisten als derjenige, dessen Spende beim Empfänger besteuert wird.\n\n  b) Der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner vom Demokratieprinzip gebotenen strengen, formalen\nAusprägung fordert, dass Differenzierungen, die Auswirkungen auf den politischen\nWettbewerb haben, durch einen zwingenden Grund (vgl. BVerfGE 1, 208 <248 f. >\nstRspr) gerechtfertigt sind. Das bedeutet zwar nicht, dass dem Gesetzgeber jede Differenzierung zwischen konkurrierenden politischen Organisationen verboten ist. Diese Gründe müssen jedoch von erheblichem Gewicht sein.\n\n  aa) Im Wahlrecht ist für die Anerkennung eines zwingenden Grundes grundsätzlich       52\nein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 82, 322 <338>; 93, 373 <377>; 95, 408\n<418>; vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl.\n2002, § 1 Rn. 20; ders., in: Friauf/Höfling <Hrsg.>, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, Loseblatt, Stand Juni 2007, Art. 38 Rn. 52, 83). Das bedeutet zwar\nnicht, dass sich die Differenzierungen von Verfassungs wegen als zwangsläufig oder\nnotwendig darstellen müssen, wie dies etwa in Fällen der Kollision der Wahlgleichheit\nmit den übrigen Wahlrechtsgrundsätzen oder anderen Grundrechten der Fall sein\nkann. Es werden auch Gründe zugelassen, die durch die Verfassung legitimiert und\nvon einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann. Hierzu zählt\ninsbesondere die Verwirklichung der mit der Wahl verfolgten Ziele; dazu gehören die\nSicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der\nzu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 95, 408 <418>).\n\n  bb) Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretungen wird insbesondere      53\ndurch Sperrklauseln im Wahlrecht sichergestellt. Dieser Gesichtspunkt spielt aber\nauch bei der Parteienfinanzierung eine Rolle. So hat das Bundesverfassungsgericht\ndas Überschreiten eines Mindeststimmenanteils für die Teilnahme an der Wahlkampfkostenerstattung für zulässig gehalten, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich\nSplittergruppen nur an Wahlen beteiligen, um an der staatlichen Parteienfinanzierung\nteilzuhaben (vgl. BVerfGE 111, 382 <399> m.w.N.).\n\n cc) Für die Beurteilung steuerlicher Begünstigungsnormen steht die Wettbewerbslage von Parteien und anderen Gruppen, die miteinander bei der politischen Meinungsbildung in Konkurrenz stehen, im Vordergrund. Der Gesetzgeber braucht zwar vorgegebene Unterschiede zwischen den konkurrierenden Bewerbern und\n\n\n\n                                        12/21\n\nBewerbergruppen nicht auszugleichen. Vielmehr darf er das im Vergleich zu den\nkommunalen Wählervereinigungen sehr viel weiter gesteckte Tätigkeitsfeld der politischen Parteien, die ihnen vom Grundgesetz und vom Parteiengesetz zugedachte\nAufgabe und die daraus folgende Notwendigkeit einer auf Dauer angelegten und\nfestgefügten überregionalen Organisation berücksichtigen. Wenn der Gesetzgeber\ndiese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur\nan Kommunalwahlen beteiligenden Wählervereinigungen zum Anlass nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.\nBVerfGE 78, 350 <358 f.>; 99, 69 <78 f.>).\n\n  Wenn aber eine steuerliche Begünstigung geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern, ist die verfassungsrechtlich zulässige Grenze überschritten (vgl. BVerfGE 69, 92 <109>;* 85, 264\n<313>; 99, 69 <78 f.>). Der Staat darf grundsätzlich die vorgefundene Wettbewerbslage derjenigen, die im politischen Wettbewerb stehen, nicht verfälschen (vgl.\nBVerfGE 69, 92 <109>; 73, 40 <89>; 85, 264 <297>; 104, 287 <300>; 111, 382\n<398>). Werden kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände im Gegensatz zu den politischen Parteien allein deshalb steuerlich belastet, weil sie Einkommen erzielen und Vermögen haben, werden sie bei der finanzwirtschaftlichen\nVorbereitung auf den Wettbewerb mit den politischen Parteien benachteiligt, ohne\ndass dafür ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund ersichtlich ist (vgl. BVerfGE\n99, 69 <81 f.>).\n\n                                          II.\n Parteien und kommunale Wählervereinigungen werden durch § 13 Abs. 1 Nr. 18              56\nErbStG unterschiedlich behandelt. Die Differenzierung ist nicht durch verfassungsrechtlich tragfähige Gründe gerechtfertigt.\n\n 1. Parteien und kommunale Wählervereinigungen werden durch § 13 Abs. 1 Nr. 18           57\nErbStG unterschiedlich behandelt. Die Schenkungsteuerpflicht kommunaler Wählervereinigungen wird auch nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen\noder abgemildert.\n\n a) Die vorgelegte Regelung benachteiligt kommunale Wählervereinigungen im Vergleich zu politischen Parteien unmittelbar, indem sie die Parteien von der Entrichtung\nder Erbschaft- und Schenkungsteuer auf erhaltene Spenden und sonstige Zuwendungen befreit, kommunale Wählervereinigungen dagegen nicht. Die unterschiedliche Behandlung beschränkt sich nicht auf die kommunalen Wählervereinigungen;\nauch die Spender sind betroffen.\n\n aa) Parteien erhalten durch die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG die       59\nMöglichkeit, Spendenmittel ungeschmälert für ihre politische Arbeit zu verwenden.\nDas gilt für Spenden, die die kommunalen Gliederungen der Parteien selbst erhalten,\naber auch für Spenden an die Landes- und Bundesverbände, von denen mittelbar, in\n\n\n                                         13/21\n\nnicht quantifizierbarem Umfang (vgl. Kirchhof/Geserich, in: Kirchhof/\nSöhn/Mellinghoff <Hrsg.>, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Stand August\n2002, § 34g Rn. A 229), auch die örtliche Arbeit im Vorfeld von Kommunalwahlen\nprofitiert. Im Gegensatz dazu verringern sich die Mittel, die den Wählervereinigungen\nzur Finanzierung ihrer politischen Arbeit in den Kommunen zur Verfügung stehen, um\ndie zu entrichtende Steuer. Die zur Prüfung stehende Norm hat damit unmittelbare\nAuswirkungen auf den politischen Wettbewerb auf der Ebene der Kommunen.\n\n  bb) Von der unterschiedlichen Behandlung der Parteien und der kommunalen Wählervereinigungen sind auch die jeweiligen Spender betroffen. Zwar ist die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen von der Einkommensteuer beim Spender in beiden Fällen\ngleich geregelt. Nur diejenigen Personen, die an kommunale Wählervereinigungen\nspenden, laufen aber Gefahr, zusätzlich zur Schenkungsteuer herangezogen zu werden.\n\n  Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1        61\nErbStG der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 20 ErbStG ist dem Schenker nicht die Rolle eines Ersatzschuldners\nzugewiesen, der nur in Anspruch genommen werden darf, wenn zuvor unter Ausschöpfung aller Vollstreckungsmöglichkeiten vergeblich versucht worden ist, die festgesetzte Schenkungsteuer vom Erwerber zu erhalten (Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher,\nErbStG, § 20 Rn. 26). Die Rechtsprechung fordert zwar, dass auch im Fall der\nSchenkung zunächst der Erwerber als Steuerschuldner heranzuziehen ist (BFH, Urteil vom 29. November 1961 - II 282/58 U -, BStBl III 1962, S. 323; FG Köln, Urteil\nvom 8. Mai 2001 - 9 K 4175/99 -, EFG 2001, S. 1154). Die Steuer kann aber gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, ohne dass zuvor eine Festsetzung gegenüber dem Beschenkten erfolgt sein muss, wenn die Steuerbehörde aus guten Gründen davon ausgehen kann, dass dessen Inanspruchnahme erfolglos bleiben oder\nzumindest erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. FG Köln, Urteil vom 8. Mai\n2001, a.a.O.; Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher <Hrsg.>, ErbStG, § 20 Rn. 27).\n\n  Die Inanspruchnahme des Schenkers ist damit zwar in der Regel nur in zweiter Linie    62\nmöglich. Der Schenker haftet jedoch neben dem Beschenkten als Gesamtschuldner\n(vgl. § 44 AO). Auch wenn der Beschenkte im Zweifel verpflichtet ist, den Schenker\nvon der Inanspruchnahme durch das Finanzamt freizustellen (vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 20 Rn. 6),\nbesteht stets das Risiko, dass der Spender für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 14 ErbStG die Spenden eines Spenders innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet werden.\n\n b) Die Schenkungsteuerpflicht kommunaler Wählervereinigungen wird auch nicht           63\ndurch andere Regelungen ausgeschlossen oder abgemildert. Insbesondere können\nkommunale Wählervereinigungen nicht als gemeinnützig im Sinne von § 13 Abs. 1\nNr. 16 Buchst. b ErbStG eingestuft werden, da § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO insoweit aus-\n\n\n\n                                        14/21\n\ndrücklich Gruppen ausnimmt, die ausschließlich auf kommunaler Ebene politisch tätig sind (vgl. dazu Leisner-Egensperger, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler <Hrsg.>,\nAbgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblatt, Stand Juni 2006, § 52 AO\nRn. 226 ff.; Koenig, in: Pahlke/Koenig <Hrsg.>, Abgabenordnung, 2004, § 52 Rn. 51;\nSauer, in: Beermann/Gosch <Hrsg.>, AO FGO, Loseblatt, Stand Januar 1999, § 52\nRn. 66; Scholtz, in: Koch/Scholtz <Hrsg.>, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, § 52\nRn. 22 „Demokratisches Staatswesen“; Kirchhof/Geserich, a.a.O., § 34g Rn. A 55).\nAuch eine Behandlung von Wahlkampfspenden als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ist nicht möglich.\n\n 2. Die unterschiedliche Besteuerung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG verändert            64\ndie Wettbewerbslage zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen\nauch in ernsthaft ins Gewicht fallender Weise.\n\n  a) Die fehlende Steuerbefreiung bewirkt, dass bei den kommunalen Wählervereinigungen die gesamten Einnahmen aus Spenden, die den Steuerfreibetrag übersteigen, der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterfallen. Für größere Einzelspenden an\nkommunale Wählervereinigungen ist die Steuerbelastung nicht nur marginal. In dem\nStreitjahr des Ausgangsverfahrens wurde jede Spende, soweit sie über dem Freibetrag von 3.000 DM lag, mit 20 % besteuert. Aber auch heute fällt bei größeren Einzelspenden, soweit sie den Freibetrag von 5.200 Euro übersteigen, Erbschaft- und\nSchenkungsteuer in Höhe von mindestens 17 % an. Zu berücksichtigen ist in diesem\nZusammenhang, dass die Zuwendungen eines Geldgebers innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).\nDies führt im Ergebnis dazu, dass regelmäßige jährliche Spenden von wenig über\n500 Euro (im Zeitraum von 1991 bis 1996 genügte eine regelmäßige Spende von\n300 DM) steuerpflichtig werden.\n\n  b) Für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs von politischen Parteien und Wählervereinigungen hat in diesem Zusammenhang auch § 30 ErbStG Bedeutung, wonach\njeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen einer Frist von\ndrei Monaten dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist bei einer Schenkung auch derjenige zur Anzeige verpflichtet, aus\ndessen Vermögen der Erwerb stammt.\n\n Dem Wortlaut nach erfasst diese Regelung alle Zuwendungen, die steuerbefreit             67\nsind, und auch Zuwendungen, die unter dem Freibetrag des § 16 ErbStG liegen. In\nder Literatur wird zwar zumeist vertreten, dass eine Anzeigepflicht entfällt, wenn einwandfrei und klar feststeht, dass der Erwerb weder gegenwärtig eine Steuerpflicht\nauslösen noch später im Zusammenhang mit der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe als Vorerwerb bedeutsam werden kann (vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und\nSchenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 30 Rn. 6; Jülicher, in: Troll/\nGebel/Jülicher <Hrsg.>, ErbStG, § 30 Rn. 8; BFH, Beschluss vom 11. Juni 1958 - II\n56/57 U -, BStBl III 1958, S. 339). Aber auch in dieser Auslegung führt § 30 ErbStG\nzu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des politischen Wettbewerbs zwischen\n\n\n\n                                         15/21\n\npolitischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen. Während Spenden an\npolitische Parteien nach dieser Auslegung einer Anzeigepflicht nicht unterliegen, weil\ndie Steuerbefreiung in § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG insoweit klar und eindeutig ist,\nsind kommunale Wählervereinigungen und zahlreiche ihrer Spender von der Anzeigepflicht betroffen. Sie müssen nicht nur in denjenigen Fällen, in denen Einzelspenden den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG übersteigen, diese dem Finanzamt anzeigen. Vielmehr besteht eine Anzeigepflicht auch dann, wenn die Möglichkeit\nbesteht, dass innerhalb von zehn Jahren die zusammengerechneten Spenden (§ 14\nErbStG) den Freibetrag übersteigen könnten. Die Anzeigepflicht führt zu einem nicht\nunerheblichen Verwaltungsaufwand, weil über einen langen Zeitraum Aufzeichnungen über die Zuwendungen einzelner Geldgeber geführt und entsprechende Anzeigen gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden müssen.\n\n  c) Auch wenn die Steuerbarkeit von Spenden an kommunale Wählervereinigungen            68\nauf wenige Groß- und Dauerspender beschränkt sein dürfte, ist § 13 Abs. 1 Nr. 18\nErbStG geeignet, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht\nfallenden Weise zu verändern. Über die unmittelbare Steuerbelastung der Zuwendungen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand beim Empfänger hinaus\nergibt sich dies auch daraus, dass der Zuwendende jedenfalls subsidiär für eine etwaige Schenkungsteuer haftet und dass die Anzeigepflichten aus § 30 ErbStG auch\ndiejenigen Spender erfassen, die über mehrere Jahre einer kommunalen Wählervereinigung moderate Spenden zuwenden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass\ndas Spendenaufkommen kommunaler Wählervereinigungen insgesamt erheblich\nniedriger ist als das der politischen Parteien. Nach den allein vorliegenden Zahlen\ndes Berichts der Bundesregierung von 1994 (BTDrucks 12 /6532) ergab sich für Erstere 1990 ein Spendenvolumen von 144.464 DM in Niedersachsen, von 261.021 DM\nin Schleswig-Holstein und von 395.831 DM in Rheinland-Pfalz. Im Vergleich dazu haben die nachgeordneten Gebietsverbände der großen politischen Parteien (CDU,\nSPD, Grüne, FDP) in Hessen im Jahre 1993 zusammen etwa 11 Millionen DM an\nSpenden eingenommen, ihre Gesamteinnahmen beliefen sich auf etwa 42 Millionen\nDM.\n\n 3. Für die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden gibt es keine tragfähigen verfassungsrechtlichen\nGründe. Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeitsfelder und Finanzbedürfnisse von\nParteien und kommunalen Wählervereinigungen rechtfertigen keine unterschiedliche\nsteuerliche Behandlung.\n\n  a) Beide Gruppen treten jedenfalls auf kommunaler Ebene in einen politischen           70\nWettbewerb. Mit Spenden, Beiträgen und sonstigen freigebigen Zuwendungen schaffen sich sowohl die kommunalen Wählervereinigungen als auch Parteien die wirtschaftlichen Grundlagen für den politischen Wettbewerb, ohne dass die Geldmittel\nschon für bestimmte Aufgaben oder Tätigkeitsbereiche gebunden wären. Eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen wäre\nnur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderer Finanzbedarf der politischen Parteien\n\n\n                                         16/21\n\nfestgestellt werden könnte, der nicht schon durch andere staatliche Finanzierungsregelungen abgedeckt wäre und wenn die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG\nbeabsichtigen würde, diesen besonderen Finanzbedarf auszugleichen.\n\n  Der besondere finanzielle Mehraufwand, den politische Parteien aufgrund ihrer           71\nauch durch die Verfassung abgesicherten (vgl. Art. 21 GG) Aufgaben haben, wird\nnicht durch die Steuerfreiheit von Spenden und sonstigen Zuwendungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, sondern im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung nach §§ 18 ff. PartG abgegolten. Die Berechnung der staatlichen Teilfinanzierung orientiert sich an der überregionalen politischen Tätigkeit. Die Verteilung\nstaatlicher Mittel richtet sich gemäß § 18 Abs. 3 und 4 PartG nach dem Erfolg der\nParteien bei den Wahlen auf Europa-, Bundes- und Landesebene. Vor allem die\nstaatliche Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der Parteien dient aber nicht nur\nihrer auf Dauer angelegten und festgefügten überregionalen Organisation, sondern\nkommt auch ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit zugute (vgl. BVerfGE 85, 264\n<328>). Die staatliche Teilfinanzierung hat auch eine Größenordnung, die geeignet\nist, die besonderen Aufgaben der politischen Parteien hinreichend zu unterstützen.\nDabei ist zu beachten, dass der Umfang der Staatsfinanzierung sich auf das beschränken muss, was zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Parteien unerlässlich ist und von den Parteien nicht selbst aufgebracht werden kann (vgl.\nBVerfGE 85, 264 <290>).\n\n  b) Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ist auch nicht darauf ausgerichtet, besondere zusätzliche finanzielle Belastungen, die sich aus der überörtlichen\nTätigkeit von Parteien ergeben, auszugleichen. Für steuerliche Lenkungsnormen fordert das Bundesverfassungsgericht neben der Orientierung einer steuerlichen Förderung am Gemeinwohl, dass der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen und seinerseits gleichheitsgerecht verfolgt wird (vgl.\noben C I. 1. b). § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG befreit freigebige Zuwendungen an Parteien von der Erbschaft- und Schenkungsteuer unabhängig davon, ob diese Mittel für\nüberörtliche Aufgaben benötigt, oder hierfür eingesetzt werden. Auch der Teil der von\nParteien eingeworbenen Spenden bleibt erbschaft- und schenkungsteuerfrei, der in\ndirekter Konkurrenz zu den kommunalen Wählervereinigungen für den politischen\nWettbewerb auf kommunaler Ebene eingesetzt wird. Die den Parteien durch § 13\nAbs. 1 Nr. 18 ErbStG gewährte Steuererleichterung knüpft weder tatbestandlich an\nkonkrete finanzielle Belastungen durch überregionale Aufgaben an noch ist der Höhe\nnach ein Zusammenhang zwischen möglichem besonderen Aufwand und der ersparten Steuer erkennbar oder intendiert.\n\n  c) Die besonderen Verpflichtungen, die den politischen Parteien im Hinblick auf die     73\nHerkunft und die Verwendung ihrer Mittel und ihr Vermögen auferlegt sind (§ 25\nPartG), rechtfertigen ebenfalls nicht die unterschiedliche Behandlung von Parteien\nund kommunalen Wählervereinigungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Es\nist weder erkennbar, dass das Fehlen entsprechender Regelungen bei den kommunalen Wählervereinigungen zu erheblichen finanziellen Vorteilen führte, noch ist § 13\n\n\n                                         17/21\n\nAbs. 1 Nr. 18 ErbStG darauf ausgerichtet, die Unterschiede in der Verpflichtung\nzur Rechnungslegung auszugleichen. Dem Gesetzgeber stünde es frei, die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen von\nentsprechenden Offenlegungspflichten abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 78, 350\n<362 f.>).\n\n d) § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG dient auch nicht dazu, die missbräuchliche Inanspruchnahme unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Parteienfinanzierung zu verhindern (zu diesem Differenzierungsgrund oben C. I. 2. b) bb) und cc). Es kann ferner\nnicht geltend gemacht werden, dass es nicht möglich wäre, die mit den politischen\nParteien konkurrierenden kommunalen Wählervereinigungen zu definieren. Eine der\nDefinition der Partei in § 2 PartG entsprechende Begriffsbestimmung für steuerbegünstigte unabhängige Wählervereinigungen wurde 1988 in § 34g EStG aufgenommen, die die kommunalen Wählervereinigungen einschließt. Trotz vereinzelter Kritik\nan diesem Begriff in der Literatur (vgl. Meyer, Kommunales Parteien- und Fraktionenrecht, 1990, S. 325 f.) sind keine praktischen Anwendungsprobleme mit dieser Vorschrift bekannt geworden (vgl. Kirchhof/Geserich, in: Kirchhof/\nSöhn/Mellinghoff <Hrsg.>, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Stand August\n2002, § 34g Rn. A 23, C 7 ff.; Schmidt, EStG, 26. Aufl. 2007, § 34g Rn. 6 ff.). Ein vom\nBundestag in Auftrag gegebener Bericht der Bundesregierung vom 3. Januar 1994\nzu ersten Erfahrungen mit der Anwendung der neuen Regelung (BTDrucks 12/6532)\nenthält ebenfalls keine Ausführungen, die auf Schwierigkeiten mit der Begriffsdefinition hindeuten.\n\n  4. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ist - wie das       75\nvorlegende Gericht zutreffend festgestellt hat - nicht möglich. Der die Steuervergünstigung auf politische Parteien beschränkende Wortlaut der Norm ist wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 2 PartG eindeutig (vgl. Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblatt, Stand Oktober 2005, § 13 Rn. 171; Kien-Hümbert, in: Moench/Kien-Hümbert/Weinmann <Hrsg.>, Erbschaft- und\nSchenkungsteuergesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand Mai 2006, § 13 Rn. 104).\n\n                                          D.\n Die Unvereinbarkeit von § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG mit dem Grundgesetz führt nicht        76\nzu seiner Nichtigerklärung. Die weitere Anwendbarkeit der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet.\n\n 1. Grundsätzlich bleibt es in Fällen gleichheitswidriger Begünstigungen dem Gesetzgeber überlassen, ob er die gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe in die Begünstigung einbezieht, die Begünstigung insgesamt abschafft oder den Kreis der Begünstigten gänzlich neu definiert (BVerfGE 73, 40 <101>; vgl. BVerfGE 78, 350\n<363>). Vorliegend kann der Gesetzgeber die Steuerbefreiung der politischen Parteien aufheben, auf kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände ausdehnen oder sie so modifizieren, dass sie an tatsächlich feststellbare Mehraufwendungen der Parteien aufgrund ihrer überörtlichen Aufgaben anknüpft. Zum Schutz der\n\n\n                                         18/21\n\ngesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist daher schon aus diesem Grund die bloße\nUnvereinbarerklärung geboten.\n\n 2. Folge der Unvereinbarerklärung ist in der Regel, dass die verfassungswidrige        78\nNorm nicht mehr angewendet werden darf. Alle Verfahren, in denen die für unvereinbar erklärte Norm entscheidungserheblich ist, sind so lange auszusetzen, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung vorgenommen hat (vgl. BVerfGE\n37, 217 <261>; 52, 369 <379>; 82, 126 <155>; 100, 59 <103>; 100, 104 <136>; 105,\n73 <133>; 107, 27 <58>).\n\n Dies würde allerdings im Falle von § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG dazu führen, dass mit     79\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die dort geregelte Steuerbefreiung für Spenden an politische Parteien nicht mehr angewendet werden darf. Spenden und Beiträge an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG dürften zunächst\nnicht mehr von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden und der Gesetzgeber müsste entscheiden, ob die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf kommunale Wählervereinigungen und ihre\nDachverbände ausgedehnt wird oder ob auch politische Parteien auf Spenden und\nBeiträge, die die Freibeträge der § 16, § 18 ErbStG übersteigen, Erbschaft- und\nSchenkungsteuer zu zahlen haben.\n\n Im Regelfall sind diese Folgen einer Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht eine steuerliche Begünstigungsnorm wegen Verletzung des Gleichheitssatzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, vom Steuerpflichtigen hinzunehmen. Derjenige, der zur Gruppe der gleichheitswidrig Begünstigten gehört, muss\nnach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts damit rechnen, dass der Gesetzgeber die gleichheitswidrige Steuerbegünstigung aufhebt und den Begünstigten\nder Regelbesteuerung unterwirft.\n\n 3. Nur in Ausnahmefällen kann von dieser Rechtsfolge abgewichen werden. Dies           81\nhat das Bundesverfassungsgericht für die Fälle entschieden, in denen haushaltswirtschaftlich bedeutsame steuerrechtliche Normen betroffen waren. Im Interesse einer\nverlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs hat es für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung\ndie weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl.\nBVerfGE 87, 153 <178 ff.>; 93, 121 <148 f.>) und die gleichheitswidrige Begünstigung für eine Übergangszeit hingenommen.\n\n  Ausnahmsweise kann es aber auch geboten sein, für eine Übergangszeit die Ausdehnung einer gleichheitswidrigen steuerlichen Begünstigungsnorm auf die benachteiligte Gruppe anzuordnen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die mit der Unvereinbarerklärung verbundenen Unsicherheiten für die Betroffenen gravierende\nAuswirkungen haben, die Ausdehnung der steuerlichen Begünstigung durch den Gesetzgeber sehr wahrscheinlich ist und die fiskalischen Auswirkungen überschaubar\nsind, kommt die weitere Anwendbarkeit der gleichheitswidrigen Begünstigungsnorm\nunter gleichzeitiger Ausdehnung der Begünstigung für eine Übergangszeit in Be-\n\n\n                                        19/21\n\ntracht.\n\n Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Würde das Bundesverfassungsgericht § 13        83\nAbs. 1 Nr. 18 ErbStG lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären, würde\nein rechtliches Vakuum (vgl. BVerfGE 37, 217 <261>; 73, 40 <101>) entstehen, das\nauf die bisher begünstigten politischen Parteien erhebliche nachteilige Auswirkungen\nhätte. Die Parteien wären verpflichtet, vorsorglich ihrer Anzeigepflicht nach § 30\nErbStG nachzukommen und alle Spenden und Beiträge, die die Freibeträge des § 16\nund des § 18 ErbStG überstiegen, dem Finanzamt anzuzeigen. Für den Fall, dass\nder Gesetzgeber die Steuerbefreiung nicht - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - wieder in Kraft setzen würde, müssten sie damit rechnen, auf Beiträge und Spenden, die die jeweiligen Freibeträge überstiegen,\nErbschaft- und Schenkungsteuer zu zahlen. Mitglieder und Personen, die der politischen Partei größere freigebige Zuwendungen gewähren, müssten\nebenfalls ihren Anzeigepflichten nach § 30 ErbStG nachkommen. Dies würde mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit bei den politischen Parteien zu erheblichen Ausfällen an\nSpenden, Beiträgen und sonstigen freigebigen Zuwendungen führen.\n\n Diese Auswirkungen wären unverhältnismäßig angesichts des Umstandes, dass mit         84\neiner ersatzlosen Streichung der Steuerbefreiung für politische Parteien in § 13\nAbs. 1 Nr. 18 ErbStG nicht zu rechnen ist. Der Wegfall der Steuerbefreiung des § 13\nAbs. 1 Nr. 18 ErbStG würde sich gravierend auf die finanziellen Einnahmen der im\nBundestag vertretenen politischen Parteien aus Beiträgen ihrer Mitglieder, Spenden\nund sonstigen freigebigen Zuwendungen auswirken. Anders als kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände erhalten die politischen Parteien zahlreiche\nGroßspenden und Beiträge von Funktionsträgern, die die Freibeträge der § 16 Abs. 1\nNr. 5 und § 18 ErbStG übersteigen.\n\n Für eine übergangsweise Ausdehnung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG auf kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände spricht auch, dass sich mögliche\nSteuerausfälle voraussichtlich in Grenzen halten werden. Größere Einzelspenden an\nkommunale Wählervereinigungen, die den Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG\nübersteigen, dürften eher die Ausnahme sein und insgesamt auch keinen erheblichen Anteil am Gesamtaufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG in der\nRechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit eine völlig untergeordnete Rolle spielt.\n\n Im Hinblick auf diese Besonderheiten ist es daher geboten, für eine Übergangszeit     86\nausnahmsweise die weitere Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG anzuordnen und die Steuerbefreiung auf kommunale Wählervereinigungen auszudehnen.\n\n              Hassemer                 Broß                 Osterloh\n\n               Di Fabio             Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n              Gerhardt                                      Landau\n\n\n\n                                        20/21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. April 2008 -\n2 BvL 4/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05\n                - Rn. (1 - 86), http://www.bverfg.de/e/ls20080417_2bvl000405.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080417.2bvl000405\n\n\n\n\n                                     21/21\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-17/2-bvl-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":33},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34g","ref_norm":"34g","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-17/2-bvl-4-05","retrieved":"2026-07-10 10:57:07.478701+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-04-17/2-bvl-4-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2008-04-17","dockets":["2 BvL 4/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080417.2bvl000405","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080417.2bvl000405"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.04.2008 – 2 BvL 4/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-17/2-bvl-4-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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