{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080115.2bvl001201","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"2 BvL 12/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zu den Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses\n(im Anschluss an BVerfGE 101, 297)\n\n\n\n\n                                      1/21","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 12/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n\nzur verfassungsrechtlichen Prüfung der Frage,\n\nob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997\n(BGBl I S. 2590) gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt;\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2001 - I R\n38/99 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\nam 15. Januar 2008 beschlossen:\n\nArtikel 3 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2590) ist mit dem\nGrundgesetz unvereinbar, bleibt aber gültig.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        A.\n Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage nach den verfassungsrechtlichen      1\nGrenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 12 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungssteuergesetz 1995\n(UmwStG 1995) durch Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der\nUnternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997.\n\n\n                                        2/21\n\n                                         I.\n 1. Das Umwandlungssteuergesetz 1995 wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3267) verkündet und trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Es modifizierte die gesetzlichen Tatbestände\nder Ertragsteuern, um steuerliche Hemmnisse bei der Umstrukturierung von Unternehmen abzubauen. Zu diesem Zweck erlaubte das Umwandlungssteuergesetz 1995 in vielen Umwandlungsfällen die interpersonale Übertragung von Verlustvorträgen und von stillen Reserven, soweit deren spätere Besteuerung sichergestellt\nwar.\n\n Innerhalb des Umwandlungssteuergesetzes 1995 regelte dessen Dritter Teil (§§ 11        3\n– 13 UmwStG) die steuerliche Behandlung von Verschmelzungen und Vermögensübertragungen (Vollübertragungen) auf eine andere Körperschaft. § 11 UmwStG\n1995 regelte die Auswirkungen der Verschmelzung auf den Gewinn der übertragenden Körperschaft. § 13 UmwStG 1995 befasste sich mit den steuerlichen Folgen der\nVerschmelzung für die Gesellschafter der übertragenden Körperschaft. § 12 UmwStG 1995 bestimmte sowohl die unmittelbaren als auch die künftigen Folgen des\nVermögensübergangs für die Besteuerung der übernehmenden Körperschaft.\n\n § 12 UmwStG 1995 lautete ursprünglich auszugsweise:                                    4\n\n                                        § 12                                            5\n\n                          Auswirkungen auf den Gewinn                                   6\n                         der übernehmenden Körperschaft\n\n(1) Für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Beim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter abweichend von § 4\nAbs. 1 mit dem Teilwert anzusetzen.\n\n(2) Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile\n(§ 4 Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu\nübernehmen sind, außer Ansatz. Übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten\nden Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; die\nZuwendungen an Unterstützungskassen rechnen zu den tatsächlichen Anschaffungskosten. Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich\ndurch den Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach § 50c\ndes Einkommensteuergesetzes nicht anerkannt worden ist. Die Hinzurechnung darf\nden nach § 11 Abs. 2 ermittelten Wert des übernommenen Vermögens, vermindert\num den Buchwert der Anteile, nicht übersteigen. Sind der übernehmenden Körperschaft an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht alle Anteile an der übertragenden Körperschaft zuzurechnen, so tritt bei der Anwendung des Satzes 3 an die\nStelle des Werts des übernommenen Vermögens der Teil dieses Werts, der dem\n\n\n                                         3/21\n\nVerhältnis des Nennbetrags der Anteile der übernehmenden Körperschaft zu dem\nNennbetrag aller Anteile an der übertragenden Körperschaft entspricht.\n\n(3) Die übernehmende Körperschaft tritt bezüglich der Absetzungen für Abnutzung,       9\nder erhöhten Absetzungen, der Sonderabschreibungen, der Inanspruchnahme einer\nBewertungsfreiheit oder eines Bewertungsabschlags, der den steuerlichen Gewinn\nmindernden Rücklagen sowie der Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2\nSatz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie der Frist im Sinne des § 5\nAbs. 2 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals\naus Gesellschaftsmitteln in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.\nDas gilt auch für einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt hatte.\n\n(…)                                                                                   10\n\n  Nach der Konzeption des Dritten Teils des Umwandlungssteuergesetzes 1995 sollte steuerrechtlich die übernehmende Körperschaft an die Stelle der übertragenden\nKörperschaft treten, so als ob die Übernehmerin den übertragenen Geschäftsbetrieb\nvon Anfang an selbst ausgeübt hätte. Die Umwandlung führte daher grundsätzlich\nnicht zur Aufdeckung der stillen Reserven. Ein steuerlicher Verlustabzug (§ 10d\nEStG) der übertragenden Körperschaft konnte unter bestimmten Voraussetzungen\nvon der Übernehmerin fortgeführt werden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995).\n\n  Bei der Verschmelzung von Körperschaften werden die Anteilseigner der Überträgerin durch den Vermögensübergang Anteilseigner der Übernehmerin. Auch die in\nden Anteilen an der übertragenden Körperschaft enthaltenen stillen Reserven sollten\nnach der Konzeption des Umwandlungssteuergesetzes 1995 aufgrund der Umwandlung nicht besteuert werden. § 13 UmwStG 1995 stellte dies grundsätzlich sicher.\nDiese Vorschrift fand aber keine Anwendung, wenn die übernehmende Körperschaft\nAnteilseignerin der übertragenden Körperschaft war. Die Verschmelzung führte in einem solchen Fall zum Untergang der Beteiligung an der übertragenden Körperschaft.\nAn deren Stelle trat das Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft. Zweck\ndes § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 war es, auch insofern die Erfolgsneutralität der\nVerschmelzung auf der Ebene der übernehmenden Körperschaft sicherzustellen\n(vgl. BTDrucks 12/6885, S. 21). Danach blieben Übernahmegewinn und Übernahmeverlust, die als Differenz zwischen dem Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter\n(vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwStG 1995) und dem Buchwert der wegfallenden Beteiligung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995) definiert waren, bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Körperschaft „außer Ansatz“. Der Übernahmegewinn war steuerfrei, der Übernahmeverlust nicht\nabziehbar.\n\n Die Steuerneutralität des Übernahmegewinns wurde aber durch § 12 Abs. 2 Satz 2       13\nHalbsatz 1 UmwStG 1995 relativiert. Danach war der Betrag, um den die tatsächli-\n\n\n                                        4/21\n\nchen Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft übersteigen, dem Gewinn der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Die Norm kam insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Beteiligung vor\nder Umwandlung durch eine sogenannte Teilwertabschreibung steuerwirksam gemindert worden war (vgl. Tz. 12.07 des Schreibens betr. Umwandlungssteuergesetz 1995 <UmwStG 1995>; Zweifels- und Auslegungsfragen vom 25. März 1998\n<BStBl I S. 268> - Umwandlungssteuererlass). Die übernehmende Körperschaft trat\nnach § 12 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 in die steuerliche Rechtsstellung\nder übertragenden Körperschaft ein. Sie sollte so gestellt werden, als ob sie den\nübertragenen Geschäftsbetrieb von Anfang an selbst ausgeübt hätte, die steuerwirksame Minderung der Beteiligung nach dem Vermögensübergang sollte daher nicht\nmehr aufrechterhalten werden (vgl. Dötsch, in: Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, § 12 UmwStG Rn. 22). In diesem Zusammenhang bestimmte § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995, dass die Hinzurechnung den\nnach § 11 Abs. 2 UmwStG 1995 ermittelten Wert des übernommenen Vermögens,\nvermindert um den Buchwert der Anteile, nicht übersteigen darf.\n\n  2. Wohl um die unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit einer        14\ndoppelten Verlustnutzung durch denselben Steuerpflichtigen zu beseitigen (vgl. Mentel, DStR-Beilage 17/98, S. 23 <27>; Prinz, FR 1997, S. 881 <888>), hob der Gesetzgeber § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 durch Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I\nS. 2590) auf. Durch Art. 3 Nr. 5 desselben Gesetzes wurden zugleich die Anwendungsvorschriften des § 27 UmwStG 1995 geändert; nach dessen neuem Absatz 3\nsollte die geänderte Fassung des § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 erstmals auf den Übergang von Vermögen anwendbar sein, der auf Rechtsakten beruhte, die nach dem\n31. Dezember 1996 wirksam wurden. Bereits durch Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung\nvom 19. Dezember 1997 (BGBl I S. 3121) wurde der zeitliche Anwendungsbereich jedoch eingeschränkt. Die Neuregelung war nunmehr auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August 1997, dem Tag\nder Abstimmung des Deutschen Bundestags über die Beschlussempfehlungen des\nVermittlungsausschusses zum Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, beantragt worden war (BTPlenarprot. 13/186, S. 16860).\n\n  3. Das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform geht auf einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Jahressteuergesetz 1996\n(JStG 1996) vom 27. März 1995 (BTDrucks 13/901) zurück. Die Initiative zielte auf\nzahlreiche steuerrechtliche Änderungen ab. Der Entwurf sah unter anderem eine Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und einen Einstieg in die Gemeindefinanzreform\nvor. Art. 6 des Gesetzentwurfs enthielt auch Vorschläge zu Änderungen im Achten\nTeil des Umwandlungssteuergesetzes (vgl. BTDrucks 13/901, S. 78 f.). § 12 UmwStG 1995 spielte dabei nur insofern eine Rolle, als die in § 22 Abs. 1 und Abs. 2\nUmwStG 1995 enthaltenen Verweisungen auf „§ 12 Abs. 3“ UmwStG 1995 zum Zwe-\n\n\n\n                                        5/21\n\ncke der Klarstellung (vgl. BTDrucks 13/901, S. 146) durch die jeweilige Anfügung von\n„Satz 1“ präzisiert werden sollten. Schließlich sah der Gesetzentwurf vor, § 50c EStG\num einen neuen Abs. 11 zu ergänzen (vgl. BTDrucks 13/901, S. 14), wodurch Gestaltungsmodelle verhindert werden sollten, bei denen steuerpflichtige Kapitalerträge\ndurch ausschüttungsbedingte „Teilwertabschreibungen“ oder durch ausschüttungsbedingte Verluste bei Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in steuerfreie Veräußerungsgewinne „transformiert“ wurden (vgl. BTDrucks\n13/901, S. 139 f.).\n\n  Die erste Beratung des Gesetzentwurfs erfolgte gemeinsam mit der Beratung eines       16\nAntrags von Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Soziale\nund gerechte Einkommensteuerreform 1996“ (BTDrucks 13/936) sowie der ersten\nBeratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, mit dem die verfassungsrechtliche\nGrundlage einer Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen geschaffen werden sollte (BTDrucks 13/900). Eine Änderung des Umwandlungssteuergesetzes wurde weder in der Beratung noch in den genannten Gesetzentwürfen oder dem\ngenannten Antrag der Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN\nerwähnt. Am Ende der Beratung beschloss der Deutsche Bundestag die Überweisung aller drei Vorlagen an die Ausschüsse.\n\n  Der für den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 1996 federführende Finanzausschuss legte am 31. Mai 1995 eine erste Beschlussempfehlung vor, die den ursprünglichen Gesetzentwurf erheblich veränderte (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 4 ff.).\nUnter anderem empfahl der Ausschuss, die dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform vom Gesetzentwurf abzukoppeln; er umfasste daher zunächst nur einen Teil\ndes ursprünglichen Gesetzentwurfs. Darin war die Ergänzung des § 50c EStG nicht\nmehr vorgesehen (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 31). Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes 1995 wurden\ndann zusammen mit weiteren Vorschlägen zum Umwandlungssteuergesetz 1995,\ndie dessen Dritten Teil allesamt nicht betrafen, in den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 übernommen (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 169).\n\n  In der Aussprache im Plenum anlässlich der zweiten Beratung zum Jahressteuergesetz 1996 wurden die vorgesehenen Änderungen des Umwandlungssteuerrechts\nnicht thematisiert (vgl. BTPlenarprot. 13/42, S. 3358 C ff.). In der anschließenden\ndritten Beratung wurde der Gesetzentwurf in der Ausschussfassung sodann als Ganzes vom Deutschen Bundestag angenommen (vgl. BTPlenarprot. 13/42, S. 3410 C,\n3412 A). Nach Änderungen in einem Vermittlungsverfahren trat das Jahressteuergesetz 1996 am 12. Oktober 1995 in Kraft (BGBl I S. 1250 <1413>). Dabei entsprachen\ndie Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes 1995 weitgehend der Ausschussfassung.\n\n In seiner Zweiten Beschlussempfehlung und seinem Zweiten Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP griff der Finanzausschuss im Fe-\n\n\n\n                                         6/21\n\nbruar 1997 den nicht verabschiedeten Teil der Gesetzesinitiative wieder auf. Er empfahl, ein Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform zu verabschieden,\num die dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform zu verwirklichen (vgl. BTDrucks\n13/7000, S. 5 ff.). Gegenstand des Gesetzentwurfs waren Entlastungen der Steuerpflichtigen bei der Gewerbesteuer. Als Ausgleich empfahlen die Koalitionsfraktionen,\neinen Umsatzsteueranteil der Gemeinden einzuführen, um die daraus resultierenden kommunalen Steuerausfälle auszugleichen (vgl. BTDrucks 13/7000, S. 19 ff.).\nAls Kompensationsmaßnahmen für das dadurch zu erwartende Sinken des Umsatzsteueraufkommens des Bundes und der Länder wurden nur Regelungen außerhalb\ndes Umwandlungssteuerrechts vorgeschlagen. Auch die Vorlagen und Anträge der\nOpposition sowie eine Entschließung des Bundesrates, mit denen sich der Finanzausschuss in diesem Zusammenhang beschäftigte (BTDrucks 13/4597; 13/4870; 13/\n5760; 13/5776), hatten das Umwandlungssteuerrecht nicht zum Gegenstand. Gleiches gilt auch für den Zweiten Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines\nJahressteuergesetzes 1996 (BTDrucks 13/7001).\n\n  In der zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortsetzung      20\nder Unternehmenssteuerreform wurde der Gesetzentwurf zusammen mit weiteren\nVorlagen beraten (vgl. BTPlenarprot. 13/161, S. 14509). Gegenstand der Debatte im\nBundestag waren die Folgeprobleme, die mit der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer verbunden waren. Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes 1995, um\netwa die Gegenfinanzierung sicherzustellen, wurden nicht thematisiert. Der Gesetzentwurf in der Ausschussfassung wurde schließlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen am Ende der zweiten und dritten Beratung angenommen (BTPlenarprot.\n13/161, S. 14528 B ff.).\n\n Der Bundesrat beschloss in seiner 711. Sitzung am 25. April 1997, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Februar 1997 verabschiedeten Gesetz gemäß Art. 106\nAbs. 4 und Abs. 6 GG nicht zuzustimmen (BRDrucks 221/97).\n\n Die Bundesregierung rief daraufhin am 28. April 1997 den Vermittlungsausschuss        22\nan (BTDrucks 13/7579; BRDrucks 311/97). Das Anrufungsbegehren lautete:\n\nDie Bundesregierung hat beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28.             23\nFebruar 1997 verabschiedeten Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des\nGrundgesetzes einberufen wird.\n\n  Der Vermittlungsausschuss nahm am 4. August 1997 unter anderem den Vermittlungsvorschlag hinsichtlich des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform an. Dieser sah einen neuen Art. 3 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes) vor, nach dessen Nr. 4 Buchstabe a § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995\naufgehoben werden sollte (VermProt. 4. Fortsetzung der 21. Sitzung/13. WP, 4. August 1997, Anlage 1, S. 7). In seiner Beschlussempfehlung bestimmte der Vermittlungsausschuss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOVermA, dass im Deutschen Bundestag gemeinsam über die Änderungen abgestimmt werde (BTDrucks 13/8325, S. 1).\n\n\n                                        7/21\n\n  Der Bundestag stimmte dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses am         25\n5. August 1997 ohne Aussprache (§ 10 Abs. 2 GOVermA) zu. Nach Zustimmung\ndurch den Bundesrat wurde das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform am 29. Oktober 1997 ausgefertigt und am 31. Oktober 1997 im Bundesgesetzblatt verkündet.\n\n 4. Im Rahmen eines zeitlich parallel verlaufenen Gesetzgebungsverfahrens zu dem      26\nEntwurf eines Steuerreformgesetzes (StRG) 1998 (BTDrucks 13/7242, 13/7775),\nwelches nie in Kraft getreten ist und dessen Entwurf Änderungen des Umwandlungssteuerrechts nicht vorsah, nahm der Bundestag am 26. Juni 1997 folgenden Entschließungsantrag an (BTPlenarprot. 13/184, S. 16587 A):\n\n„Im Zusammenhang mit Umwandlungsvorgängen kommt es in großem Umfang                   27\nauch zur Verwertung von Verlusten. Die Bundesregierung wird gebeten, Möglichkeiten einer gesetzlichen Einschränkung der Verlustberücksichtigung in Umwandlungsfällen zu prüfen und das Prüfungsergebnis so bald wie möglich mitzuteilen.“\n\n  5. Ebenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren zum Erlass des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform erfolgte eine weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 1995 durch das auf den mit dem Entwurf eines     Jahressteuergesetzes 1996      der Koalitionsfraktionen  inhaltsgleichen\nGesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 13/1173) zurückgehende Gesetz zur\nErgänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze\n(Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996) vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1959).\nDiese betraf § 5 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 UmwStG 1995.\n\n  6. Das Umwandlungssteuergesetz 1995 unterlag auch in der Folge mehreren Änderungen. Es wurde 2002 aufgrund der Ermächtigung neu gefasst und schließlich\ndurch das als Art. 6 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher\nVorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl I S. 2782) erlassene Umwandlungssteuergesetz 2006 (UmwStG 2006), geändert durch Art. 5 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912), abgelöst.\n\n                                        II.\n  1. Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren geht es um die steuerrechtliche Beurteilung von Unternehmenskäufen nach dem sogenannten Kombinationsmodell.\n\n Hauptbeteiligte der zu beurteilenden Unternehmenskäufe sind zwei natürliche Personen, entsprechend der Benennung im Vorlagebeschluss im Folgenden X und Y\nbezeichnet, sowie zwei Kapitalgesellschaften, die im Vorlagebeschluss als G-GmbH\nund B-GmbH bezeichnet werden. Die Mutterkapitalgesellschaft ist im vorliegenden\nFall die G-GmbH, die Tochterkapitalgesellschaft die B-GmbH. Während die B-GmbH\nein Unternehmen betrieb, handelte es sich bei der G-GmbH um einen bloßen GmbH-Mantel. Ursprünglich war Y Inhaber der B-GmbH.\n\n\n\n                                        8/21\n\n  Im Juni 1991 erwarb X sämtliche Geschäftsanteile an der G-GmbH. Zugleich erwarb die G-GmbH mit Wirkung zum Jahreswechsel 1991/1992 von Y sämtliche Anteile an der B-GmbH. Am 23. Dezember 1992 erwarb die G-GmbH mit Wirkung zum\nJahreswechsel 1992/1993 den gesamten Geschäftsbetrieb der B-GmbH mit allen Aktiva und Passiva, Verträgen sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung.\n\n Die B-GmbH schüttete per 31. Dezember 1992 als Nettodividende vorhandene Gewinnvorträge und den für 1992 erwirtschafteten Jahresüberschuss zuzüglich des\nKörperschaftsteuerguthabens an die G-GmbH aus. Der B-GmbH verblieb lediglich\ndas Stammkapital. Die G-GmbH aktivierte die übernommenen Wirtschaftsgüter einschließlich Firmenwert. Zudem setzte die G-GmbH für ihre Beteiligung an der B-GmbH infolge der vorgenommenen Ausschüttung einen niedrigeren Teilwert an. Die\nB-GmbH war seitdem nicht mehr geschäftlich tätig. Mit notariellem Vertrag vom 21.\nAugust 1997 wurde die B-GmbH als übertragende Gesellschaft mit Wirkung zum 31.\nDezember 1996 und unter Ausschluss der Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 46 ff. UmwG auf die G-GmbH verschmolzen. Die Verschmelzung wurde\nam 8. September 1997 in das Handelsregister eingetragen. Verlustvorträge gingen\nbei der Umwandlung nicht über. Später wurde die G-GmbH auf die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten der\nG-GmbH eintrat, verschmolzen. Die Umwandlung wurde am 4. September 2000 in\ndie Handelsregister eingetragen.\n\n  Für das Jahr 1996 erklärte die G-GmbH einen steuerlichen Verlust von                 34\n1.613.506 DM. Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer\nfest. Allerdings rechnete es die im Jahr 1992 vorgenommene ausschüttungsbedingte\n„Teilwertabschreibung“ nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 hinzu, weil die Hinzurechnungsbegrenzung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. weggefallen\nwar. Statt 27,09 DM nach alter Rechtslage berechnete das Finanzamt einen Beteiligungskorrekturgewinn in Höhe von 4.236.282,60 DM. Der Einspruch der G-GmbH\nblieb ebenso erfolglos wie die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.\n\n  Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof machte die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter anderem geltend, das Finanzgericht hätte § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 teleologisch reduzieren oder verfassungskonform auslegen müssen. Sie\nberief sich in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Einmalbesteuerung,\ndas Leistungsfähigkeitsprinzip, das Übermaßverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Darüber hinaus sollten § 12 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 gegen das\naus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot verstoßen. Schließlich\nrügte die Revisionsklägerin - unter Hinweis auf BVerfGE 101, 297 - die formelle Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995, weil die\nGesetzesänderung auf eine Initiative des Vermittlungsausschusses zurückgehe.\n\n 2. Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, „ob die ersatzlose\nStreichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 i.d.F. bis\n\n\n\n                                        9/21\n\nzur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) gegen Art. 20\nAbs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt“.\n\n  Die Aufhebung von § 12 Abs. 2 Satz 4 des UmwStG 1995 a.F. durch Art. 3 Nr. 4          37\nBuchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform sei nicht\nin formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.\n\n Die vorgelegte Frage sei entscheidungserheblich. Folge man dem Wortlaut der gesetzlichen Vorgaben, so sei, wie auch die Klägerin einräume, das Urteil des Finanzgerichts zu bestätigen. Eine Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995\nsei hier vorzunehmen, weil die tatsächlichen Anschaffungskosten den Buchwert der\nAnteile überstiegen und die Ausnahmevoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 nicht erfüllt seien. Mit diesem dem Wortlaut der Vorschriften folgenden\nErgebnis stünde die Rechtsvorgängerin der Klägerin schlechter als nach § 12 Abs. 2\nUmwStG 1995 a.F. Denn nach dessen Satz 4 hätte lediglich ein Betrag von 27 DM\nhinzugerechnet werden können, nämlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkehrswert des übernommenen Vermögens in Höhe von 400.027,09 DM und dem\nBuchwert der Anteile in Höhe von 400.000,00 DM.\n\n § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. sei allerdings auf den vorliegenden Fall nicht     39\nanwendbar, da die Eintragung der Verschmelzung der B-GmbH auf die G-GmbH in\ndas Handelsregister erst nach dem in § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 in der Fassung des\nGesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen\nRentenversicherung vom 19. Dezember 1997 genannten Stichtag, dem 5. August\n1997, beantragt worden sei.\n\n  Das Finanzgericht habe eine teleologische Reduktion des § 12 Abs. 2 UmwStG            40\n1995 zu Recht abgelehnt. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und belasse hierzu keinen Raum. Aus den gleichen Gründen komme auch eine verfassungskonforme Auslegung der den zeitlichen Anwendungsbereich betreffenden Vorschrift des § 27\nAbs. 3 UmwStG 1995 n.F. nicht in Betracht.\n\n  Die Revision müsste daher, die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 UmwStG            41\n1995 in der Neufassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform unterstellt, als unbegründet zurückgewiesen werden. Die ersatzlose Streichung\nvon § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. verstoße indes gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG), weil\ndie Streichung auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen sei, der die Grenzen überschritten habe, die nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses gesetzt seien. Der Vermittlungsausschuss sei autonom tätig geworden. An\nentsprechenden parlamentarischen Vorgaben fehle es. Zwar enthalte der ursprüngliche Regierungsentwurf mit dem geplanten § 50c Abs. 11 EStG eine Gesetzesänderung, die ebenfalls auf eine Missbrauchsverhinderung infolge vorangegangener Teilwertabschreibungen abgezielt habe. Ein Zusammenhang mit der Änderung von § 12\n\n\n                                        10/21\n\nAbs. 2 UmwStG 1995 bestehe jedoch nicht. Nicht anders verhalte es sich im Hinblick\nauf die diversen anderen, im Regierungsentwurf vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen, durch die die aufkommensneutrale Gegenfinanzierung zu der ins Auge gefassten Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer sichergestellt werden sollte. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, ob solche Maßnahmen im Zusammenhang\nmit anderen gesetzlichen Vorhaben Gegenstand parlamentarischer Beratungen gewesen seien. Der Vermittlungsausschuss werde grundsätzlich nur im Rahmen des\nAnrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens tätig. Schließlich seien auch irgendwelche formellen oder inhaltlichen Verknüpfungen\noder Verbindungen zwischen dem Gesetzesvorhaben zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform und dem Steuerreformgesetz 1998 nicht ersichtlich.\n\n                                          III.\n  Zu dem Verfahren haben die Bundesregierung und Finanzgerichte der Länder Stellung genommen.\n\n 1. Die Bundesregierung hält die Vorlage für unzulässig, jedenfalls aber für in der Sache unbegründet.\n\n  a) Der Bundesfinanzhof habe nicht hinreichend dargetan, dass seine Entscheidung         44\nüber die Revision von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift abhänge. Eine\nEntscheidungserheblichkeit liege tatsächlich auch nicht vor. Die Unternehmenskäufe\nund Umwandlungen seien im vorliegenden Fall nur vorgenommen worden, um Steuern zu sparen. Die Frage des Gestaltungsmissbrauchs im Sinne des § 42 AO 1977\nhabe der Bundesfinanzhof jedoch nicht einmal geprüft. Der für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit relevante Sachverhalt sei im fachgerichtlichen Verfahren nicht\nausreichend aufgeklärt worden.\n\n  § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 hätte auch bei einer Weitergeltung des Satzes 4 teleologisch so reduziert werden müssen, dass eine nicht gerechtfertigte doppelte Verlustnutzung nicht vorgenommen werden durfte. Die nahe liegende Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu Lasten des Steuerpflichtigen sei vom\nBundesfinanzhof nicht erörtert worden.\n\n b) Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss sei zumindest in der Sache unbegründet, da jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei. Im Übrigen sei\ndie ersatzlose Aufhebung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 durch Art. 3 Nr. 4\nBuchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom\n29. Oktober 1997 in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. Eine\nÜberschreitung der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses habe nicht vorgelegen. Die Bundesregierung stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 vom 27. März 1995 bereits den Vorschlag eines neu einzufügenden § 50c Abs. 11 EStG enthalten habe, um Gestaltungsmodelle\neinzuschränken, bei denen aufgrund einer Ausschüttung nach Anteilsveräußerung\nsteuerpflichtige Kapitalerträge durch ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen\n\n\n                                         11/21\n\nneutralisiert werden können. Eine hinreichende parlamentarische Vorbefassung mit\nder Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. habe daher stattgefunden.\nDer unmittelbare Zusammenhang zwischen § 50c EStG und § 12 UmwStG 1995\nwerde aus § 12 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 und der dortigen Verweisung auf § 50c\nEStG deutlich.\n\n  Die in Rede stehende gesetzgeberische Maßnahme sei der Sache nach zudem in            47\ndem parallelen Gesetzgebungsverfahren zum Steuerreformgesetz 1998 beraten\nworden. Angesichts der Entschließung des Bundestages vom 26. Juni 1997 habe\ndas Parlament eine Vermittlung in dieser Frage erwarten dürfen. Im Übrigen habe eine in den Medien geführte Diskussion über die tatsächlich niedrige Steuerlast der Unternehmen auch in die parlamentarischen Gremien hereingereicht. Es sei zudem im\ngesamten Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform einhellige Zielsetzung aller Beteiligten gewesen, das hohe Verlustverrechnungspotential der Unternehmen einzuschränken. Zu Beginn der parlamentarischen Beratungen sei nur noch zu präzisieren gewesen, durch welche\nkonkreten Gesetzesänderungen diese materiellen Zielsetzungen und Gegenfinanzierungsregelungen verwirklicht werden sollten. Gerade in den komplexen Regelungen\ndes Umwandlungssteuergesetzes und seinen Wechselwirkungen mit dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz sei es den Parlamentariern\nnicht darauf angekommen, in welcher Detailregelung letztlich die als Missbrauchsbekämpfung oder zur Vermeidung von unerwünschten Gestaltungen gewollten Verlustnutzungsbeschränkungen in Umwandlungsfällen gesetzestechnisch umgesetzt wurden.     Im    Übrigen   habe     auch     keiner   der      Abgeordneten,     deren\nEntscheidungsverantwortung gerade geschützt werden solle, das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens in Frage gestellt.\n\n 2. Soweit die Finanzgerichte der Länder zur Sache Stellung genommen haben,             48\nschließen sie sich überwiegend der Auffassung des Bundesfinanzhofs an. Das Hessische Finanzgericht weist in diesem Zusammenhang auf weitere Normen hin, die\nvom Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt wurden und\nunter dem gleichen Verfassungsverstoß litten, wenn die konkrete Normenkontrolle\nbegründet sein sollte. Das Niedersächsische Finanzgericht führt aus, gerade wenn\ndas Parlament, wie im Falle der Steuergesetzgebung, in hohem Maße auf die Zuarbeit der Fachverwaltung angewiesen sei, sei es umso wichtiger, durch eine strikte\nEingrenzung des dem Vermittlungsausschuss erteilten Auftrags den Rahmen der\nGesetzesinitiative nicht zu verlassen.\n\n                                         B.\n Die Vorlage des Bundesfinanzhofs ist zulässig.                                         49\n\n 1. Die Vorlagefrage bedarf der Klarstellung. Der Bundesfinanzhof fragt, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 des UmwStG 1995 in der Fassung bis zur\nÄnderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG\n\n\n                                        12/21\n\nverstößt. Tauglicher Prüfungsgegenstand einer konkreten Normenkontrolle kann jedoch nicht der Inhalt einer Norm - hier die „Streichung“ des § 12 Abs. 2 Satz 4 des\nUmwStG 1995 -, sondern nur eine Norm als solche sein. Der Vorlagebeschluss ist\ndaher sinngemäß auszulegen (vgl. BVerfGE 13, 39 <41 f.>; 15, 268 <270 f.>; 48,\n376 <387 f.>). Richtig verstanden stellt das vorlegende Gericht die Rechtsfrage (vgl.\n§ 81 BVerfGG), ob Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 wegen eines Verstoßes gegen Art. 20\nAbs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist. Wenn die Norm nichtig ist, ist § 12\nAbs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 bis zur Ablösung des Umwandlungssteuergesetzes\n1995 durch das Umwandlungssteuergesetz 2006 weiter in Kraft geblieben.\n\n  2. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm für das bei ihm anhängige Verfahren hinreichend dargetan.\n\n  Seine Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. ist in jeder Hinsicht vertretbar. Ebenso ist die Subsumtion des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden,\ndass bei einer Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift der Beteiligungskorrekturgewinn gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 von der Klägerin vollumfänglich zu\nversteuern ist, wohingegen bei ihrer Ungültigkeit der Hinzurechnungsbetrag auf\n27 DM begrenzt ist. Der Bundesfinanzhof setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung hinreichend auseinander (vgl. hierzu BVerfGE 85, 329 <333 f.>; 88, 187 <194>). Eine von\nder Klägerin des Ausgangsverfahrens geforderte teleologische Reduktion des § 12\nAbs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 lehnt der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sowie den in der Aufhebung des § 12 Abs. 2 Satz 4\nUmwStG 1995 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ab. Auch eine\nverfassungskonforme Auslegung des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 n.F. verneint der\nBundesfinanzhof in jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation zutreffender Weise. Nach § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 ist § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 erstmals auf\nUmwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung nach dem 5. August 1997\nbeantragt worden ist. Dieser Wortlaut schließt eine verfassungskonforme Auslegung\nder Bestimmung aus, die sich auf die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten\nRechtsvorschrift im Ausgangsverfahren auswirken könnte.\n\n Die von der Bundesregierung vorgeschlagene teleologische Reduktion des § 12            53\nAbs. 2 UmwStG 1995 im Falle einer Weitergeltung von dessen Satz 4 musste der\nBundesfinanzhof nicht in Erwägung ziehen; denn eine derartige Auslegung würde gegen den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung verstoßen.\n\n Schließlich bestand für den Bundesfinanzhof kein Anlass, einen Missbrauch nach         54\n§ 42 AO 1977 zu prüfen. Die Bundesregierung kommt selbst nicht zu dem Schluss,\ndass der Unternehmenskauf nach dem Kombinationsmodell einen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Der Bundesfinanzhof hatte zudem bereits im Jahr 1996 entschieden,\n\n\n\n                                        13/21\n\ndass die entgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu gegründete\nGmbH zwecks Verrechnung von künftig auszuschüttenden Beteiligungserträgen mit\neiner ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung nicht missbräuchlich im Sinne\nvon § 42 AO 1977 ist, sofern die Anteilsübertragung auf Dauer angelegt ist (BFHE\n181, 490). Darauf bezugnehmend haben im vorliegenden Fall bereits das beklagte\nFinanzamt sowie auch das Finanzgericht einen Gestaltungsmissbrauch verneint.\nDer Bundesfinanzhof musste das Fehlen eines Gestaltungsmissbrauchs daher nicht\nmehr darlegen.\n\n Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm in einer Art. 100 Abs. 1 GG und § 80\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG entsprechenden Weise hinreichend deutlich dargelegt. Er hat\ndie verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargestellt, gegen die Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a\ndes Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997\nverstoßen soll. Insbesondere setzt er sich in seiner Vorlage mit der einschlägigen\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertieft auseinander und legt seine\nAnsicht von der formellen Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift ohne jeden Zweifel dar.\n\n                                         C.\n  Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist in einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Weise\nzustande gekommen, bleibt aber gültig. Die Norm ist unter Verletzung der Art. 20\nAbs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG zustande\ngekommen (I.). Dieser Verfassungsverstoß ist jedoch nicht evident und führt daher\nnicht zur Nichtigkeit der Norm (II.). Sonstige Verfassungsverstöße sind nicht ersichtlich (III.).\n\n                                          I.\n Der Vermittlungsausschuss hat mit seinen Beschlussempfehlungen im Verfahren             57\nzum Erlass des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.\nOktober 1997 seine verfassungsrechtlichen Kompetenzgrenzen überschritten.\n\n 1. Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses und ihre Grenzen sind in der             58\nVerfassung nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich aber aus der Funktion und\nStellung des Gremiums im Gesetzgebungsverfahren (vgl. zum Folgenden BVerfGE\n72, 175 <187 ff.>; 78, 249 <271>; 101, 297 <306 ff.>).\n\n Die Einrichtung des Vermittlungsausschusses beruht auf der bundesstaatlichen            59\nAusgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Ossenbühl, Verfahren der Gesetzgebung, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, Band III,\n2. Aufl. 1996, § 63 Rn. 50). Bundesgesetze werden zwar gemäß Art. 77 Abs. 1\nSatz 1 GG vom Bundestag beschlossen. Dem Bundesrat kommen im Gesetzgebungsverfahren aber Mitwirkungsrechte zu, sodass er durch einen Einspruch oder\ndie Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss auf die Gesetzgebung\n\n                                         14/21\n\nnehmen kann. In diesem System hat der Vermittlungsausschuss die Aufgabe, im\nFalle unterschiedlicher Auffassungen zwischen Bundestag und Bundesrat einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten, über den der Bundestag sodann erneut zu beschließen hat (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG). Der Vermittlungsausschuss hat demgemäß\nim Gesetzgebungsverfahren zwar keine Entscheidungskompetenz, wohl aber eine\nden Kompromiss vorbereitende, ihn aushandelnde und faktisch gestaltende Kompetenz. Diese jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht\nist durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt.\n\n  So verfügt der Vermittlungsausschuss über kein eigenes Gesetzesinitiativrecht,        60\nsondern wird nur tätig, sofern er nach der Zustimmung des Bundestages zu einem\nGesetzentwurf (Art. 77 Abs. 1 GG) von einem der in Art. 76 Abs. 1 GG genannten Initiativberechtigten angerufen wird. Ihm kommt daher lediglich die Aufgabe zu, auf der\nGrundlage dieses Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich sowohl im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen als auch die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten\nzwischen Bundestag und Bundesrat ausgleichen. Andernfalls würde der von Verfassungs wegen gebotene Zusammenhang zwischen der öffentlichen Debatte im Parlament und der späteren Schlichtung zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten\nVerfassungsorganen aufgelöst, und zwar zulasten der öffentlichen Beobachtung des\nGesetzgebungsverfahrens, denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der\nEffizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit, er muss seine Empfehlungen auch nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten. Zur Wahrung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Rechte der Abgeordneten, der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte und damit der demokratischen Kontrolle der\nGesetzgebung darf der Vermittlungsausschuss daher lediglich solche Änderungen,\nErgänzungen oder Streichungen des Gesetzesbeschlusses vorschlagen, die sich im\nRahmen des Anrufungsbegehrens und des Gesetzgebungsverfahrens bewegen. Der\nVermittlungsvorschlag darf weder zu einer Verlagerung der Entscheidungen in den\nAusschuss und damit zu einer Entparlamentarisierung führen noch dazu, dass der\nBundesrat ohne Beteiligung des Bundestages Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen kann.\n\n  Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die zuvor dort eingeführten Anträge und Stellungnahmen der Abgeordneten, aber auch des\nBundesrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der Bundesregierung bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form der Bundestag die Anträge und Stellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt hat. Entscheidend ist allein, dass sie im Gesetzgebungsverfahren vor dem\nGesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und die Abgeordneten in Wahrnehmung ihrer ihnen aufgrund ihres freien Mandats obliegenden Verantwortung (vgl.\nBVerfGE 102, 224 <238 f.>) die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern, Meinungen zu\n\n\n\n                                        15/21\n\nvertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierfür eine Mehrheit im Parlament\nzu suchen. Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst\nnach der letzten Lesung des Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden. Die Abgeordneten werden stattdessen mit einem fertigen Gesetzentwurf konfrontiert, dessen einzelne Bestandteile sie in diesem Verfahrensabschnitt\nnicht mehr in das übliche Beratungsverfahren aufnehmen können. Dies ist nur vertretbar, wenn es sich sämtlich um Regelungsgegenstände handelt, die jedenfalls\ndem Grunde nach im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden sind. Andernfalls können auch keine Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat bestehen, auf deren Ausgleich das Vermittlungsverfahren zielt, da das Parlament mit dem Regelungsgegenstand noch nicht befasst war.\n\n  Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses beschränkt sich danach darauf, mit         62\ndem Beschlussvorschlag eine Brücke zwischen Regelungsalternativen zu schlagen,\ndie bereits zuvor in den Gesetzgebungsorganen erörtert worden oder jedenfalls erkennbar geworden sind. Der Vermittlungsausschuss darf mit seinem Vorschlag weder ein ihm nicht zustehendes Gesetzesinitiativrecht beanspruchen noch das parlamentarische      Gesetzgebungsverfahren     verkürzen     und   der    öffentlichen\nAufmerksamkeit entziehen. Der Vermittlungsvorschlag muss so ausgestaltet sein,\ndass er dem Bundestag aufgrund der dort zu führenden parlamentarischen Debatte\nzurechenbar ist. Er ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt,\ndie bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren\neingeführt waren. Dies muss nicht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgen. Der Regelungsgegenstand muss aber so bestimmt sein, dass seine sachliche\nTragweite dem Grunde nach erkennbar wird. Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür nicht (vgl. Franßen, Der Vermittlungsausschuß - politischer Schlichter\nzwischen Bundestag und Bundesrat?, in: Die Freiheit des Anderen, Festschrift für\nMartin Hirsch, 1981, S. 273 <280>). So genügt etwa die bloße Formulierung eines Finanzierungszweckes nicht, über das Vermittlungsverfahren belastende steuerrechtliche Regelungen einzuführen.\n\n 2. An diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen verstößt Art. 3 Nr. 4          63\nBuchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.\nOktober 1997 gegen Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und\nArt. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes.\n\n Mit Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 hat der Vermittlungsausschuss eine Bestimmung in\nseinen Einigungsvorschlag aufgenommen, die nicht Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat war.\n\n  Die Bundesregierung berief den Vermittlungsausschuss am 28. April 1997 mit einem sogenannten offenen Anrufungsbegehren ein, das konkrete Meinungsverschiedenheiten nicht nannte. Solche sind - hinsichtlich der hier gegenständlichen Regelung - auch aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht ersichtlich.\n\n\n\n                                        16/21\n\n  Von den Gesetzesmaterialien weisen Art. 6 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der       66\nCDU/CSU und FDP zum Jahressteuergesetz 1996 vom 27. März 1995 und die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 31. Mai 1995 Bezüge zum Umwandlungssteuerrecht auf. Die dort vorgeschlagenen Gesetzesänderungen hatten\njedoch für die umwandlungssteuerliche Behandlung der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften keine Bedeutung. Zudem wurden diese Normierungsgegenstände\nnach der Spaltung des Gesetzgebungsverfahrens bereits mit dem Jahressteuergesetz 1996 und dem Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 abschließend geregelt.\nBei der Einberufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz über die Fortsetzung\nder Unternehmenssteuerreform bestanden demnach hierzu keine Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat.\n\n  Der Bundesrat verweigerte seine Zustimmung vor allem deshalb, weil nach seiner        67\nAnsicht die vorgesehenen Gegenfinanzierungsmaßnahmen für Länder und Gemeinden keinen vollen finanziellen Ausgleich schufen. Weder die Empfehlung des Finanzausschusses noch Anträge der Länder schlugen aber konkrete Kompensationsmaßnahmen im Umwandlungssteuerrecht vor. Auch in der parlamentarischen Debatte\nwurde eine Änderung des Umwandlungssteuerrechts nicht thematisiert. Die Entscheidung über die getroffene umwandlungssteuerliche Kompensationsmaßnahme\nfiel erst im Vermittlungsausschuss.\n\n  Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat bestanden auch             68\nnicht hinsichtlich der Einfügung des § 50c Abs. 11 EStG, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Auffassung der Bundesregierung zutrifft, dass diese Norm wegen des\nengen sachlichen Zusammenhangs mit § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 einen einheitlichen Regelungsgegenstand bildet. Ursprünglich war die Einfügung eines § 50c\nAbs. 11 EStG im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Jahressteuergesetz 1996 vom 27. März 1995 enthalten. Mit der Abkopplung der dritten Stufe der Unternehmenssteuerreform im Finanzausschuss des Bundestages wurde dieser Vorschlag aber aus dem zum Gesetz zur Fortsetzung der\nUnternehmenssteuerreform führenden Gesetzgebungsverfahren herausgenommen.\nDer Finanzausschuss stellte ausdrücklich fest, dass die „Regelungen zur Rückabwicklung verdeckter Gewinnausschüttungen und zur Nichtanerkennung von ausschüttungsbedingten Gewinnminderungen beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften derzeit nicht weiterverfolgt“ (BTDrucks 13/7000, S. 15) werden. Erst der\nVermittlungsausschuss brachte § 50c Abs. 11 EStG wieder in das Gesetzgebungsverfahren ein. Die Einfügung des § 50c Abs. 11 EStG war demnach ebenso wenig\nGegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat\nwie die Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F.\n\n Der Vermittlungsausschuss hat demnach mit der Aufnahme des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 in den Einigungsvorschlag seine Kompetenzen überschritten. Indem er die\ngenannte Vorschrift in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt hat, ohne dass diese\noder auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Ver-\n\n\n                                        17/21\n\nfahrens gewesen wäre, hat er der Sache nach ein Gesetzesinitiativrecht beansprucht, das gemäß Art. 76 Abs. 1 GG ausschließlich dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zusteht. Das so zustande gekommene Gesetz verstößt\nwegen der unterbundenen Möglichkeit der parlamentarischen Beratung zugleich gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG, das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG\nnormierte Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte sowie die Rechte\nder Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung kommt es dabei nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Interesse einzelner Abgeordneter an den getroffenen Regelungen bestand.\nDie Regelungen über das Gesetzgebungsverfahren zielen darauf ab, die demokratische Legitimation der zu treffenden Regelungen sicherzustellen und zugleich die\nBalance zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen und wegen\nder Einbindung des Bundesrates auch zwischen Bund und Ländern zu wahren. Sie\nsind daher von strenger Förmlichkeit geprägt und stehen nicht zur Disposition der beteiligten Organe oder ihrer Mitglieder.\n\n  Dem Prinzip der parlamentarischen Öffentlichkeit und den Rechten der Abgeordneten wurde schließlich auch nicht etwa dadurch Rechnung getragen, dass der Bundestag am 26. Juni 1997 im Verfahren des Steuerreformgesetzes 1998 die genannte\nEntschließung fasste, in der die Bundesregierung aufgefordert wurde, die gesetzliche\nEinschränkung der Verlustberücksichtigung in Umwandlungsfällen zu prüfen. Diese\nEntschließung konnte die parlamentarische Beratung der in Rede stehenden Änderung des Umwandlungssteuerrechts hier schon deshalb nicht ersetzen (a.A. Cornils,\nPolitikgestaltung durch den Vermittlungsausschuss, DVBl 2002, S. 497 <503 f.>),\nweil sie erst nach der Einberufung des Vermittlungsausschusses gefasst worden ist.\nDie Bundesregierung rief den Vermittlungsausschuss bereits am 28. April 1997 an,\nalso knapp zwei Monate vor dem Beschluss des Bundestages. Dessen Entschließung konnte demnach schon zeitlich nicht zu dem Material gehören, auf das der Vermittlungsausschuss bei seiner Kompromissfindung zurückgreifen durfte. Es sind nur\ndiejenigen Umstände zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Gesetzgebungsverfahren selbst liegen; eine Gesamtbetrachtung aller im parlamentarischen Prozess erkennbaren Willens- und Absichtsbekundungen außerhalb des konkreten Gesetzgebungsverfahrens würde die Förmlichkeit dieses Verfahrens untergraben.\n\n                                         II.\n  Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist trotz des festgestellten Verfassungsverstoßes weiter\ngültig, weil es für den Eintritt der regelmäßigen Rechtsfolge einer mit höherrangigem\nRecht unvereinbaren Norm der Nichtigkeit an der nötigen Evidenz des Verfahrensverstoßes fehlt. Ein Mangel im Gesetzgebungsverfahren führt mit Rücksicht auf die\nRechtssicherheit nur dann zur Nichtigkeit des Gesetzes, wenn er evident ist (vgl.\nBVerfGE 34, 9 <25>; 91, 148 <175>).\n\n Der hier festgestellte Verfahrensverstoß war nicht evident. Entscheidend dafür ist,    72\n\n\n                                        18/21\n\ndass das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe, an denen gemessen das eingeschlagene Gesetzgebungsverfahren als verfassungswidrig anzusehen ist, erst in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) und damit nach Abschluss\ndes hier in Rede stehenden Gesetzgebungsverfahrens konkretisiert hat. In den einschlägigen früheren Entscheidungen konnte es die Frage nach Umfang und Grenzen\ndes Vermittlungsausschusses noch offen lassen und sich daher darauf beschränken,\nauf die Staatspraxis sowie mögliche in der Literatur erörterte Grenzen der Vermittlungstätigkeit zu verweisen (vgl. BVerfGE 72, 175 <187 ff.> sowie unter Bezugnahme auf diese Entscheidung BVerfGE 78, 249 <271>). In den älteren Entscheidungen bleiben die inzwischen konkretisierten Maßstäbe zulässiger Vermittlungstätigkeit\nnoch unbestimmt, wenn etwa davon die Rede ist, der Spielraum für Alternativ- und\nErgänzungsvorschläge im Vermittlungsverfahren sei umso weiter, je umfassender\ndie Materie und das Regelungsziel des Gesetzesbeschlusses sind (vgl. BVerfGE 72,\n175 <190>). Die Überschreitung der dem Vermittlungsausschuss bei seiner Tätigkeit\nvon Verfassungs wegen gesetzten Grenzen lässt sich erst unter Heranziehung der\nim Urteil vom 7. Dezember 1999 entwickelten Maßstäbe feststellen, auf die sich aber\nder Gesetzgeber im Jahr 1997 noch nicht einstellen konnte.\n\n Hinzu kommt, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Streichung des § 12             73\nAbs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. durch Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines\nzusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 nochmals modifiziert wurde. Damit hat der Gesetzgeber zugleich die\ndamit verbundene inhaltliche Änderung verfahrensrechtlich unbeanstandet in seinen\nWillen aufgenommen.\n\n                                        III.\n Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 bestehen nicht. Das Bundesverfassungsgericht ist im Verfahren der konkreten Normenkontrolle zwar hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes beschränkt, nicht aber\nhinsichtlich des Maßstabs. Es hat daher die zur Prüfung gestellte Norm unter jeglichem Gesichtspunkt und nicht nur unter demjenigen zu prüfen, den das vorlegende\nGericht zur Begründung seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der\nNorm heranzieht (vgl. BVerfGE 49, 260 <270 f.>; 66, 214 <222>).\n\n Die Norm ist materiell verfassungsgemäß. Es war von Verfassungs wegen nicht geboten, die Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 zu begrenzen. Die Begrenzung des Beteiligungskorrekturgewinns bei der übernehmenden Körperschaft\ngemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 in Kombination mit der Verlustübertragung\nnach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 eröffnete eine Gestaltungsmöglichkeit zur\ndoppelten Verlustnutzung durch denselben Steuerpflichtigen. Schon deshalb war es\ndem Gesetzgeber unbenommen, diese Gestaltungsmöglichkeit zu verschließen.\n\n Die Frage, ob mit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 eine verfassungswidrige Rückwirkung verbunden war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden\n\n\n                                        19/21\n\nVerfahrens. Der Prüfungsgegenstand beschränkt sich auf Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a\ndes Gesetzes über die Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober\n1997, der den zeitlichen Anwendungsbereich nicht regelt. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren auf weitere Bestimmungen als die ihm zur Überprüfung unterbreiteten\nerstrecken kann (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 2 BVerfGG), sind nicht erfüllt.\n\n             Hassemer                 Broß                Osterloh\n\n              Di Fabio             Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n              Gerhardt               Landau\n\n\n\n\n                                       20/21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2008 -\n2 BvL 12/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2008 -\n                2 BvL 12/01 - Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/\n                ls20080115_2bvl001201.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080115.2bvl001201\n\n\n\n\n                                     21/21\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-15/2-bvl-12-01","cited_norms":[{"jurabk":"UmwStG 1995","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":36},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 50c","ref_norm":"50c","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":8},{"jurabk":"UmwStG 1995","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"UmwStG 1995","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UmwStG 1995","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"UmwStG 1995","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10d","ref_norm":"10d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"UmwStG 1995","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-15/2-bvl-12-01","retrieved":"2026-07-10 10:56:41.664941+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-15/2-bvl-12-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2008-01-15","dockets":["2 BvL 12/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080115.2bvl001201","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080115.2bvl001201"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 2 BvL 12/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-15/2-bvl-12-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zu den Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses\n(im Anschluss an BVerfGE 101, 297)\n\n                                      1/21","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. 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