{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20081118_1bvl000408","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:lk20081118.1bvl000408","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"1 BvL 4/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 4/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom\n9. April 2008 (1 Ca 1008/07) -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 18. November 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n  Die Vorlage des Arbeitsgerichts Neubrandenburg betrifft die Frage, ob die Regelung   1\ndes § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 3\nAbs. 3 GG vereinbar ist. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht verlängerte Kündigungsfristen für die arbeitgeberseitige Kündigung von Arbeitnehmern vor, deren Arbeitsverhältnis zwei Jahre oder länger bestanden hat. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB schränkt dies\ndahingehend ein, dass nur solche Beschäftigungszeiten anzurechnen sind, die in einem Lebensalter von über 25 Jahren erbracht wurden.\n\n                                         I.\n Der am 18. Januar 1978 geborene, ledige Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit        2\ndem 10. August 1999 bei dem Beklagten als Bäcker beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt Arbeitnehmer unstreitig nur in einem so geringen Umfang, dass die gemäß\n§ 23 Abs. 1 KSchG für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche\nBetriebsgröße nicht erreicht ist. Im Backbereich setzte der Beklagte außer dem Kläger einen Auszubildenden ein. Diesen stellte der Beklagte nach dem Ende der Ausbildung ab dem 1. September 2007 als Bäcker ein. Das mit dem Kläger bestehende\nArbeitsverhältnis kündigte er mit einem dem Kläger am 31. August 2007 zugegangenen Schreiben ordentlich zum 30. September 2007.\n\n Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger im Ausgangsverfahren. Sie sei unwirksam, weil sie auf sachfremden Motiven beruhe und zudem treuwidrig sei. Zumindest wirke die Kündigung nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, das\nheißt erst zum 30. November 2007. Die der Anwendung des § 622 Abs. 2 Satz 1\n\n\n                                         1/5\n\nNr. 3 BGB entgegenstehende Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB benachteilige\nihn ohne sachliche Rechtfertigung nur wegen seines jungen Alters. Darin liege ein\nVerstoß gegen das allgemeine europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung sowie gegen die Richtlinie 2000/78/EG.\n\n                                         II.\n Das Arbeitsgericht beschloss, den Rechtsstreit auszusetzen und die Entscheidung        4\ndes Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, „ob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB\ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt“.\n\n Die Kündigung sei wirksam. Daher komme es für den Ausgang des Rechtsstreits            5\n(genauer gesagt: nur noch für die Frage, wann das Arbeitsverhältnis geendet hat)\ndarauf an, welche Kündigungsfrist der Beklagte habe einhalten müssen. Nach § 622\nAbs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gelte eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, da der Kläger nach Vollendung seines\n25. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nur gut vier Jahre\nbeim Beklagten tätig gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei allerdings nicht mit\nArt. 3 Abs. 1 und mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang zu bringen.\n\n  Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG seien alle Menschen vor dem Gesetz gleich. § 622 Abs. 2        6\nSatz 2 BGB unterscheide jedoch hinsichtlich längerer Kündigungsfristen zwischen\nMenschen, die vor und nach der Vollendung ihres 25. Lebensjahres in einen Betrieb\neingetreten sind. Wer wie der Kläger mit 21 Jahren in einen Betrieb eintrete, erlange\nerst nach sechs Jahren Betriebszugehörigkeitsdauer (nach Vollendung des 27. Lebensjahres) die erste Stufe der Verlängerung der Kündigungsfristen. Demgegenüber\nerreiche diese Stufe ein Arbeitnehmer, der mit über 25 Jahren die Arbeit in einem Betrieb aufnehme, schon nach zwei Jahren. Diese unterschiedliche Behandlung durch\nden Gesetzgeber könne zwar auf die historische Entwicklung der Verlängerung von\ngesetzlichen Kündigungsfristen zurückzuführen sein, habe aber heute keinen sachlichen Grund mehr.\n\n  In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sei zwar nicht ausdrücklich eine Benachteiligung im Hinblick auf das Lebensalter aufgeführt. Sinn und Zweck dieser Norm sei es jedoch,\nMenschen vor einer Benachteiligung wegen Umständen zu schützen, auf die sie\nselbst keinen Einfluss haben. Dazu gehöre auch das jeweilige Lebensalter. Dementsprechend habe auch der Gesetzgeber in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) festgelegt, dass es Ziel dieses Gesetzes sei, Benachteiligungen unter anderem auch aus Gründen des Alters zu verhindern und zu beseitigen. Als\nunzulässige Benachteiligung im Sinne dieser Norm habe der Gesetzgeber in § 2 Abs.\n1 AGG ausdrücklich eine Benachteiligung in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Arbeitsentgelte und Entlassungsbedingungen\nfestgelegt. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB enthalte aber gerade eine solche Benachteiligung.\n\n\n\n\n                                         2/5\n\n                                         III.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                              8\n\n  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt ein           9\nVorlagebeschluss dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG\nnur, wenn ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis\nkommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>). Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von\nBedeutung sein können. Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und umfassend darlegen (vgl. BVerfGE 88, 70 <74>). Dabei muss das Gericht jedenfalls auf\nnaheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen. Insbesondere\nkann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als\nfür die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl.\nBVerfGE 86, 71 <77 f.>; stRspr).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage in mehrfacher Hinsicht nicht.                10\n\n a) Der Vorlagebeschluss legt nicht hinreichend dar, dass die Vereinbarkeit der zur      11\nPrüfung gestellten Norm mit dem Grundgesetz für die Entscheidung erheblich ist.\n\n  Das Arbeitsgericht setzt sich nicht mit der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung    12\nund im Schrifttum verbreiteten Auffassung auseinander, die Regelung des § 622 Abs.\n2 Satz 2 BGB sei mit europarechtlichen Vorgaben unvereinbar und dürfe deshalb von\nden nationalen Gerichten nicht angewandt werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juli 2007 - 7 Sa 561/07 -, NZA-RR 2008, S. 17; Spilger, in: KR, 8. Aufl.\n2007, § 622 BGB Rn. 56; Annuß, BB 2006, S. 325 <326>; Löwisch, BB 2006, S.\n2189; Schleusener, NZA 2007, S. 358 <359 f.>; Hamacher/Ulrich, NZA 2007, S. 657\n<663>; Temming, NZA 2007, S. 1193 <1199>; Kamanabrou, RdA 2007, S. 199\n<206 f.>; gegen eine Unanwendbarkeit der Norm: LAG Düsseldorf, Beschluss vom\n21. November 2007 - 12 Sa 1311/07 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Juli\n2008 - 10 Sa 295/08 -, juris; Thüsing, RdA 2008, S. 51 <52>; Tavakoli/Westhauser,\nDB 2008, S. 702 <707>; Müller-Thele/Neu, MDR 2008, S. 537 <541 f.>; vgl. zur gegenwärtigen Diskussion auch Fischermeier, in: Dornbusch/Fischermeier/Löwisch,\nFachanwaltskommentar Arbeitsrecht, § 622 BGB Rn. 2; Linck, in: Schaub,\nArbeitsrechts-Handbuch, 12. Aufl. 2007, § 126 Rn. 19; Müller-Glöge, in: ErfK, 9. Aufl.\n2009, § 622 BGB Rn. 9; Waltermann, NZA 2005, S. 1265 <1270>; Reichold/Hahn/\nHeinrich, NZA 2005, S. 1270 <1275>; Preis, NZA 2006, S. 401 <408>; Willemsen/\nSchweibert, NJW 2006, S. 2583 <2586>; von Roetteken, jurisPR-ArbR 40/2008 Anm.\n3). Zwar besteht bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher\nRechtslage aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts keine feste Rangfolge\n\n\n                                          3/5\n\nunter den vom Fachgericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren nach\nArt. 234 Abs. 2, 3 EG und Art. 100 Abs. 1 GG. Wenn aber auch ohne Vorlage an den\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften feststehen sollte, dass das Gesetz\ndem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht und deshalb wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht angewandt werden darf, dann ist das\nGesetz nicht mehr entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG\n(vgl. BVerfGE 116, 202 <214 f.>; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Mai 2008 -\n3 Sa 31/08 -, juris; Schleusener, NZA 2007, S. 358 <360 f.>). Da eine derartige Beurteilung für § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, hätte\ndas Arbeitsgericht die europarechtliche Rechtslage nicht vollständig übergehen dürfen.\n\n Die notwendige Prüfung der eventuellen Unanwendbarkeit der Vorschrift wegen            13\nUnvereinbarkeit mit Europarecht konnte nicht durch die Erwägungen des Vorlagebeschlusses ersetzt werden, die sich auf das der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dienende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beziehen. Dieses Gesetz\nkommt als Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit der gleichrangigen Norm des § 622\nAbs. 2 Satz 2 BGB von vornherein nicht in Betracht (vgl. Hamacher/Ulrich, NZA 2007,\nS. 657 <663>; Müller-Thele/Neu, MDR 2008, S. 537 <540>).\n\n  b) Unabhängig davon fehlt es an einer den Zulässigkeitsanforderungen des § 80         14\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Begründung der Verfassungswidrigkeit der\nNorm. Das Arbeitsgericht hat lediglich in wenigen Worten mitgeteilt, dass es keinen\nsachlichen Grund für die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB angelegte Differenzierung von\nArbeitnehmergruppen sieht und dass Art. 3 Abs. 3 GG auch auf den Differenzierungsgrund des Alters erstreckt werden sollte. Eine umfassende, mögliche Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive in Erwägung ziehende Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtslage\n(vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2007 - 12 Sa 1311/07 -, juris;\nLAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Juli 2008 - 10 Sa 295/08 -, juris; Schleusener,\nNZA 2007, S. 358 <360>; vgl. auch Tavakoli/ Westhauser, DB 2008, S. 702 <706 f.>\nunter Bezugnahme auf BVerfGE 62, 256 und 82, 126) ist dem Vorlagebeschluss\nnicht zu entnehmen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   15\n\n                Papier                  Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n18. November 2008 - 1 BvL 4/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20081118_1bvl000408.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:lk20081118.1bvl000408\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/lk20081118_1bvl000408.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-18/1-bvl-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 622","ref_norm":"622","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/lk20081118_1bvl000408.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/lk20081118_1bvl000408.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-11-18/1-bvl-4-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/11/lk20081118_1bvl000408.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:41.694430+00:00"}}