{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ks20080213.2bvk000107","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"2 BvK 1/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann die Fünf-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen.\n\n\n\n\n                                        1/35","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                       Verkündet\n- 2 BVK 1/07 -                                                 am 13. Februar 2008\n                                                               Wolf\n                                                               Amtsinspektorin\n                                                               als Urkundsbeamtin\n                                                               der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                            den Antrag festzustellen,\ndass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin auf Gleichheit der Wahl aus\nArt. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 Verfassung des Landes\nSchleswig-Holstein und auf Chancengleichheit als politische Partei aus Art. 21\nAbs. 1 GG verletzt hat, indem er in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2006 den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Gemeindeund Kreiswahlgesetzes (GKWG) bezüglich der 5 v.H.-Sperrklausel in § 10 Abs. 1\nGKWG ablehnte;\n\nhilfsweise,\n\nfestzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin auf Gleichheit\nder Wahl aus Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 Verfassung des\nLandes Schleswig-Holstein und auf Chancengleichheit als politische Partei aus\nArt. 21 Abs. 1 GG verletzt hat, indem er in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2006\nbei der Behandlung des Gesetzentwurfs der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-NEN es ablehnte, die 5 v.H.-Sperrklausel in § 10 Abs. 1 GKWG abzumildern,\n\nAntragstellerin: Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN,\n                 Landesverband Schleswig-Holstein,\n                 vertreten durch den Landesvorstand,\n                 dieser vertreten durch die Landesvorsitzende F.,\n\n- Bevollmächtigte: Kanzlei Brunner, Peters, D'Amico,\n                   Mühlenstraße 42, 23879 Mölln -\n\n\n\n\n                                         2/35\n\nBeigetreten auf Seiten der Antrag-    Partei DIE LINKE, Landesverband Schleswigstellerin:                            Holstein,\n                                      vertreten durch den Landesvorstand,\n                                      dieser vertreten durch die Landessprecher J.\n                                      und B.,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwälte von Appen, Koblitz, Lüeße, Smit,\n                    Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel -\nAntragsgegner: Schleswig-Holsteinischer Landtag,\n               vertreten durch den Präsidenten,\n               Landeshaus, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel,\n\n- Bevollmächtigte:1. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider,\n                     Rominteweg 3, 30559 Hannover,\n                     2. Rechtsanwälte Weissleder & Ewer,\n                        Walkerdamm 4 - 6, 24103 Kiel -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                   Vizepräsident Hassemer,\n                                   Broß,\n                                   Osterloh,\n                                   Di Fabio,\n                                   Mellinghoff,\n                                   Lübbe-Wolff,\n                                   Gerhardt,\n                                   Landau\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2007\ndurch\n\n                                        Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. Der Antragsgegner hat die Rechte der Antragstellerin und der Beigetretenen\n     aus Artikel 3 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und aus\n     Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, dass er in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2006 den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/\n     DIE GRÜNEN zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG)\n     bezüglich der Fünf-Prozent-Klausel in § 10 Absatz 1 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz abgelehnt hat.\n  2. Das Land Schleswig-Holstein hat der Antragstellerin und der Beigetretenen\n     die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n                                         3/35\n\n                                       Gründe:\n\n                                           A.\n  Das Landesorganstreitverfahren (Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG) betrifft die Frage, ob der Schleswig-Holsteinische Landtag die Rechte der Parteien BÜNDNIS 90/\nDIE GRÜNEN und DIE LINKE, Landesverbände Schleswig-Holstein, dadurch verletzt hat, dass er bei der Abstimmung in seiner Sitzung am 13. Dezember 2006 den\nGesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlgesetz mit der\nMehrheit seiner Stimmen ablehnte.\n\n                                           I.\n  1. Die Sitzverteilung bei den Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein ist in §§ 7 ff.    2\ndes Gesetzes über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein\n(in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005, GVOBl S. 57; Gemeinde- und Kreiswahlgesetz, nachfolgend: GKWG) geregelt. Die Vorschriften lauten wie folgt:\n\n                                          §7                                            3\n\n                                   Grundsätzliches                                      4\n\n(1) Die Vertretungen der Gemeinden und der Kreise werden von Vertreterinnen und         5\nVertretern gebildet, die gewählt werden\n\n1. aus den Wahlkreisen der Gemeinden oder der Kreise durch Mehrheitswahl (§ 9           6\nAbs. 5)\n\n- unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter - und                                       7\n\n2. aus der Gemeinde- oder der Kreisliste des Wahlgebiets durch Verhältnisausgleich (§ 10)\n\n- Listenvertreterinnen und Listenvertreter -.                                           9\n\n(2) In Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern wird keine Gemeindevertretung gewählt.\n\n(3) Für die Anwendung des Absatzes 2, für die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 8), der zu bildenden Wahlkreise (§ 9) und für\ndie Anzahl der einen Wahlvorschlag unterzeichnenden Wahlberechtigten (§ 21\nAbs. 1) ist die vom Statistischen Landesamt nach dem Stand vom 31. Dezember\ndes dritten Jahres vor der Wahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl maßgebend. In\nden Fällen des Absatzes 2 bleiben bei der Ermittlung der Bevölkerungszahl die Binnenschiffer und Seeleute im Sinne des § 19 des Landesmeldegesetzes unberücksichtigt.\n\n                                          §8                                           12\n\n\n\n                                           4/35\n\n                       Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter                      13\n\nDie Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt                                 14\n\n                       Zahl der Vertreterinnen und Vertreter:                       15\n\n                                   unmittelbare Vertreterin- Listenvertreterinnen\nEinwohnerzahl          insgesamt\n                                   nen und Vertreter         und Listenvertreter\n\n1. in kreisangehörigen Gemeinden\n\nmehr als 70 bis zu\n                       7           4                            3\n200\n\nmehr als 200 bis zu\n                       9           5                            4\n750\n\nmehr als 750 bis zu\n                       11          6                            5\n1 250\n\nmehr als 1 250 bis\n                       13          7                            6\nzu 2 000\n\nmehr als 2 000 bis\n                       17          9                            8\nzu 5 000\n\nmehr als 5 000 bis\n                       19          10                           9\nzu 10 000\n\nmehr als 10 000 bis\n                       23          12                           11\nzu 15 000\n\nmehr als 15 000 bis\n                       27          15                           12\nzu 25 000\n\nmehr als 25 000 bis\n                       31          17                           14\nzu 35 000\n\nmehr als 35 000 bis\n                       35          19                           16\nzu 45 000\n\nmehr als 45 000        39          21                           18\n\n2. in kreisfreien\nStädten\n\nbis zu 150 000         43          23                           20\n\nmehr als 150 000       49          27                           22\n\n3. in Kreisen\n\n\n\n                                         5/35\n\nbis zu 200 000        45          27                        18\n\nmehr als 200 000      49          29                        20\n\n                                         §9                                             16\n\n  Anzahl der Wahlkreise und Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter         17\n\n(1) Gemeinden mit mehr als 70 bis zu 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden einen Wahlkreis.\n\n(2) In Gemeinden mit mehr als 2 000 bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zu wählen:\n\n1. in Gemeinden mit mehr als 2 000 bis zu 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern           20\nin drei Wahlkreisen je drei unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter,\n\n2. in Gemeinden mit mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern          21\nin fünf Wahlkreisen je zwei unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter.\n\n(3) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in den           22\nKreisen werden so viele Wahlkreise gebildet, wie unmittelbare Vertreterinnen und\nVertreter nach § 8 zu wählen sind. In jedem Wahlkreis wird eine unmittelbare Vertreterin oder ein unmittelbarer Vertreter gewählt.\n\n(4) Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber kann sie nur eine Stimme abgeben.\n\n(5) In den Wahlkreisen sind diejenigen unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber         24\ngewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.\n\n                                        § 10                                            25\n\n                                Verhältnisausgleich                                     26\n\n(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede politische Partei oder Wählergruppe teil,     27\nfür die ein Listenwahlvorschlag aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie\nmindestens eine unmittelbare Vertreterin oder ein unmittelbarer Vertreter gewählt\nworden ist oder sofern sie insgesamt mindestens 5 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat. Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnisausgleich werden für jeden Listenwahlvorschlag die Stimmen zusammengezählt,\ndie die unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber der vorschlagenden politischen\nPartei oder Wählergruppe erhalten haben.\n\n(2) Von der nach § 8 zu wählenden Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern          28\nwird die Anzahl der unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter abgezogen,\nderen Stimmen nicht nach Absatz 1 für einen Listenwahlvorschlag mitgezählt worden sind. Die restlichen Sitze werden auf die Listenwahlvorschläge verteilt in der\n\n\n                                         6/35\n\nReihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der für die Listenwahlvorschläge errechneten Gesamtstimmenzahlen durch 1, 2, 3, 4 usw. ergeben (verhältnismäßiger Sitzanteil). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher\nHöchstzahl das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.\n\n(3) Aus jedem Listenwahlvorschlag werden so viele Listenvertreterinnen und Listenvertreter berücksichtigt, wie verbleiben, nachdem die für die vorschlagenden politischen Parteien und Wählergruppen unmittelbar gewählten Bewerberinnen und Bewerber auf ihren verhältnismäßigen Sitzanteil angerechnet sind.\n\n(4) Ist die Anzahl der in den Wahlkreisen für eine politische Partei oder Wählergruppe gewählten Bewerberinnen und Bewerber größer als ihr verhältnismäßiger Sitzanteil, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Sitze (Mehrsitze). In diesem Fall\nsind auf die nach Absatz 2 Satz 2 und 3 noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Höchstzahlen so lange weitere Sitze zu verteilen und nach Absatz 3 zu besetzen, bis der letzte Mehrsitz durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt ist. Die\nAnzahl der weiteren Sitze darf dabei jedoch das Doppelte der Anzahl der Mehrsitze\nnicht übersteigen.\n\n(5) Die aus den Listen zu verteilenden Sitze werden innerhalb der politischen Parteien und Wählergruppen nach der Reihenfolge verteilt, die sich aus den Listen ergibt.\nEntfallen auf eine politische Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber auf der Liste vorhanden sind, so bleiben diese Sitze leer.\n\n(6) Aus der Liste scheiden aus                                                           32\n\n1. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Wahl-                                        33\n\nkreis unmittelbar gewählt sind,                                                          34\n\n2. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Aufstel-                                         35\n\nlung der Liste aus der politischen Partei                                                36\n\noder Wählergruppe ausgeschieden oder einer                                               37\n\nanderen politischen Partei oder Wählergruppe                                             38\n\nbeigetreten sind.                                                                        39\n\n Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 GKWG geregelte Fünf-Prozent-Sperrklausel besteht im           40\nschleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht seit Inkrafttreten des Gemeinde- und\nKreiswahlgesetzes am 1. April 1959 (§ 11 GKWG in der Fassung vom 25. März\n1959, GVOBl Schl.-H. 1959 S. 13).\n\n 2. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte am 19. Mai 2006 den Entwurf eines Gesetzes über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein\nvor (LTDrucks 16/794), in dem die Abänderung des schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrechts in wesentlichen Punkten vorgeschlagen wurde. Der Gesetzentwurf\nsah unter anderem die Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 10 Abs. 1\n\n\n                                            7/35\n\nGKWG vor. Nach dem Gesetzentwurf sollte der neue § 10 Abs. 1 GKWG folgenden\nWortlaut erhalten:\n\nDie im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien und Wählergruppen            42\nnach Maßgabe des § 9 Absatz 1 zugeteilt.\n\n Die Verteilung der Sitze sollte in dem neuen § 9 Abs. 1 GKWG wie folgt geregelt        43\nwerden:\n\nDie Zahl der auf die Parteien und Wählergruppen entfallenden Sitze wird nach dem        44\nVerfahren nach Sainte Lague/Schepers berechnet. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Satz 1 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr\nals die Hälfte der für die Bewerberinnen und Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze,\nwird ihm abweichend von dem in Satz 1 genannten Verfahren zunächst ein weiterer\nSitz zugeteilt; dies gilt nicht für eine Listenverbindung verschiedener Parteien oder\nWählergruppen. Danach zu vergebende Sitze werden wieder nach dem in Satz 1\ngenannten Verfahren zugeteilt.\n\n  Nach der Ersten Lesung am 1. Juni 2006 wurde der Gesetzentwurf einstimmig zur         45\nweiteren Beratung und Anhörung in den Innen- und Rechtsausschuss des Landtags\nüberwiesen (Plenarprotokoll 16/32). Der Innen- und Rechtsausschuss gab mehreren\nInstitutionen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf und empfahl\ndem Landtag am 6. Dezember 2006 die Ablehnung des Gesetzentwurfs (LTDrucks\n16/1120). In seiner Sitzung am 13. Dezember 2006 lehnte der Landtag den Gesetzentwurf mit der Mehrheit der Stimmen von CDU und SPD gegen die Stimmen von\nFDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW (Südschleswigscher Wählerverband) ab\n(Plenarprotokoll 16/46).\n\n                                         II.\n Die Antragstellerin hat am 4. April 2007 einen Organstreit anhängig gemacht. Sie       46\nmacht geltend, der Antragsgegner habe ihr Recht auf Wahlgleichheit und auf Chancengleichheit verletzt, indem er die Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 10 Abs. 1 Satz 1\nGKWG aus Anlass der Abstimmung über den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS\n90/DIE GRÜNEN am 13. Dezember 2006 nicht aufgehoben oder abgemildert, sondern ohne hinreichende Begründung beibehalten habe. Nach ihrer Ansicht verstößt\ndie Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht gegen die Landesverfassung.\n\n 1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Beschluss des Landtags vom 13. Dezember 2006 stelle eine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1\nBVerfGG dar. Mit der Ablehnung des Gesetzentwurfs habe der Gesetzgeber nach\nausführlicher Plenardebatte abschließend zum Ausdruck gebracht, dass er die in\n§ 10 Abs. 1 GKWG enthaltene Fünf-Prozent-Sperrklausel beibehalten wolle. Für den\nFall, dass in dem Beschluss des Antragsgegners keine Maßnahme im Sinne des\n§ 64 Abs. 1 BVerfGG gesehen werden könne, liege jedenfalls ein gesetzgeberisches\n\n\n                                         8/35\n\nUnterlassen vor, das ebenfalls mit der Organklage angegriffen werden könne.\n\n  Die Antragstellerin sei antragsbefugt. Die Beibehaltung der Fünf-Prozent-               48\nSperrklausel verletze ihr Recht auf Wahlgleichheit, weil den für sie abgegebenen\nStimmen bei der kommenden Kommunalwahl im Mai 2008 aufgrund der Fünf-Prozent-Sperrklausel kein Erfolgswert zukommen würde, wenn sie in einzelnen Gemeinden nicht mindestens fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinigen könnte. Bereits in der Vergangenheit sei sie in Einzelfällen am Einzug in kommunale\nVertretungsorgane gehindert worden. Es bestehe auch die Gefahr einer Verletzung\nihres Rechts auf politische Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG, wonach den\npolitischen Parteien die Mitwirkung an der politischen Willensbildung garantiert sei.\nSoweit die Antragstellerin bei der Kommunalwahl 2008 die Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht überwinden sollte, bleibe ihr die wichtige Möglichkeit verwehrt, aus\nden jeweiligen Kommunalvertretungen heraus auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen.\n\n Der Antrag sei auch rechtzeitig im Sinne des § 64 Abs. 3 BVerfGG eingelegt worden. Angegriffene Maßnahme sei der Beschluss des Landtags vom 13. Dezember\n2006, mit dem der Gesetzentwurf zur Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel abgelehnt worden sei. Seither seien noch keine sechs Monate vergangen.\n\n  2. Die Antragstellerin sieht sich durch die Ablehnung des Gesetzentwurfs in ihrem       50\nRecht auf Chancengleichheit verletzt. Mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel sei eine Ungleichbehandlung derjenigen Wählerstimmen verbunden, die für eine Partei abgegeben werden, die die Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht überwinden könne. Das Bundesverfassungsgericht habe nur unter engen Voraussetzungen Ausnahmen vom\nGrundsatz der Wahlgleichheit zugelassen. Ob eine Fünf-Prozent-Sperrklausel mit\ndem Grundsatz der Gleichheit der Wahl vereinbar sei, könne nicht ein für allemal beurteilt werden. Eine allgemeine Vermutung für die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel bestehe nicht. Vielmehr müsse der Gesetzgeber eine einmal\nerlassene Sperrklausel unter ständiger Kontrolle halten, weil sich die ihr zu Grunde\nliegenden Umstände ändern könnten. Eine ursprünglich verfassungsgemäß erlassene Sperrklausel könne durch veränderte Rahmenbedingungen verfassungswidrig\nwerden. Der Gesetzgeber sei dann - insbesondere wie hier auf die Gesetzesinitiative\neiner Partei hin - berufen, sich inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel auseinanderzusetzen. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, eine Prognose unter Bewertung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Entgegen der Ansicht des\nAntragsgegners treffe nicht die Antragstellerin, sondern vielmehr den Gesetzgeber\neine besondere Darlegungs- und Nachweisverpflichtung, wenn er die Fünf-Prozent-Sperrklausel beibehalten wolle.\n\n Diesen Anforderungen an den Prüfungsumfang sei der Antragsgegner nicht gerecht           51\ngeworden. Die zur Vorbereitung der Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses vom 6. Dezember 2006 angestellten Ermittlungen und eingeholten\nStellungnahmen seien nicht im Ansatz geeignet gewesen, die Grundlage für eine\n\n\n\n                                          9/35\n\ntragfähige, dem Verfassungsrecht genügende Entscheidung über die Beibehaltung\nder Fünf-Prozent-Sperrklausel zu bilden. Der Gesetzgeber habe sich bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen nicht damit begnügen dürfen, die für Bundes- und Landtagswahlen entwickelten Grundsätze ohne weiteres\nzu übertragen oder festzustellen, dass ohne Sperrklausel bei Bestehen eines Verhältniswahlrechts das Aufkommen kleinerer Parteien und Wählergruppen begünstigt\nwerde, was eine schwerfälligere Meinungsbildung nach sich ziehe. Hätte der Antragsgegner die verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung der Rechtfertigung der\nFünf-Prozent-Sperrklausel pflichtgemäß durchgeführt, wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klausel nicht mehr mit der Verfassung vereinbar sei und abgeschafft werden müsse.\n\n Jedenfalls mit der Einführung der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte sei die      52\nFünf-Prozent-Sperrklausel entbehrlich geworden. Außerdem wirke sich die Fünf-Prozent-Sperrklausel nur in etwa 200 Gemeinden und den Kreisen aus. Alle übrigen\nGemeinden hätten weniger als 10.000 Einwohner, so dass dort gemäß § 8 GKWG\nhöchstens 19 Gemeindevertreter zu wählen seien, was eine faktische Sperrklausel\nvon fünf Prozent zur Folge habe. Die Masse der schleswig-holsteinischen Gemeinden bliebe von der Beibehaltung oder der Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel unberührt. Ferner kandidierten heute in zwei Drittel aller Gemeinden\nkeine Parteien, sondern nur noch Einheitslisten.\n\n  3. Am 6. Oktober 2007 hat die Partei DIE LINKE, Landesverband Schleswig-                53\nHolstein, den Verfahrensbeitritt auf Seiten der Antragstellerin erklärt. Sie sei ebenso\nwie die Antragstellerin vom Fortbestand der Fünf-Prozent-Sperrklausel in ihren Rechten verletzt und mache sich deren Vortrag zu Eigen.\n\n                                          III.\n  Der Antragsgegner hält die Anträge der Antragstellerin und den Verfahrensbeitritt       54\nfür offensichtlich unzulässig und im Übrigen für unbegründet.\n\n 1. Es fehle bereits an einem zulässigen Streitgegenstand, weil die Antragstellerin       55\ndurch die angegriffene Maßnahme des Antragsgegners nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt sein könne und daher kein beide Parteien verbindendes\nVerfassungsrechtsverhältnis bestehe. Als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1\nBVerfGG komme nur der Erlass einer Norm in Betracht, nicht hingegen die Ablehnung eines Gesetzentwurfs durch den Landtag. Hierbei handele es sich um einen\nrein parlamentsinternen Vorgang, der im Rahmen eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens keinerlei Außenwirkung entfalte.\n\n Wollte man die Ablehnung eines Gesetzentwurfs als organstreitfähige „Maßnahme“           56\nim Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG qualifizieren, könnte jeder politische Streit über\nFragen der Chancengleichheit von Parteien oder über den Grundsatz der Wahlgleichheit dadurch vor die Verfassungsgerichte getragen werden, dass gezielt die\nAblehnung eines Gesetzentwurfs herbeigeführt und sodann hiergegen ein Organ-\n\n\n                                         10/35\n\nstreitverfahren angestrengt werde.\n\n  Lege man den Antrag dahingehend aus, dass die Antragstellerin sich durch die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel in ihren Rechten verletzt sieht, so rüge sie\ntatsächlich ein gesetzgeberisches Unterlassen. Insoweit sei allerdings die Sechsmonatsfrist eingehalten.\n\n  Jedenfalls fehle es aber an den die Antragsbefugnis begründenden, von der Verfassung ausdrücklich normierten legislativen Handlungspflichten des Gesetzgebers. Es\nsei Sache der Antragstellerin, die sich durch ein gesetzgeberisches Unterlassen verletzt sehe, darzulegen, dass und weshalb der Gesetzgeber von Verfassungs wegen\nzum Handeln verpflichtet gewesen sei. Die Antragstellerin habe derartige Umstände\nnicht vorgetragen. Sie habe weder in ihrer Antragsschrift noch zuvor während der gesamten parlamentarischen Beratungen auf veränderte tatsächliche oder rechtliche\nVerhältnisse oder auf eine mögliche Fehlprognose des Gesetzgebers hingewiesen.\n\n 2. Aus denselben Gründen sei auch der Verfahrensbeitritt der Partei DIE LINKE unzulässig, die sich lediglich dem Vortrag der Antragstellerin angeschlossen habe.\n\n  3. Die Anträge seien zudem unbegründet. Die Antragstellerin habe es nicht vermocht darzulegen, dass sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in\nSchleswig-Holstein seit der letzten Befassung des Antragsgegners mit der Frage der\nVerfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht so\ngrundlegend geändert hätten, dass dies eine Abschaffung der Sperrklausel von Verfassungs wegen erfordere.\n\n  a) Die „Darlegungs- und Beweislast“ dafür, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel verfassungsrechtlich nunmehr anders zu beurteilen sei, treffe die Antragstellerin. Das\nBundesverfassungsgericht habe zuletzt mit Beschluss vom 11. März 2003 (BVerfGE\n107, 286) die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für nicht verfassungswidrig erklärt.\n\n Die Gründe aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-               62\nProzent-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1957 (BVerfGE 6, 104) gälten nach wie vor. An dieser Entscheidung habe das\nBundesverfassungsgericht auch in der Folgezeit mehrfach festgehalten und in seiner\nEntscheidung vom 30. Mai 1961 ausdrücklich angeführt, dass sich die Sperrklausel\ndes schleswig-holsteinischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes „in den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachteten Grenzen“ halte (vgl. BVerfGE 13, 1 <19>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts      bestehe     daher     eine    Vermutung    für     die\nVerfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht.\n\n  b) Der Antragstellerin sei es nicht gelungen, veränderte Rahmenbedingungen darzulegen, die die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in Frage stellen könnten.\n\n\n\n                                        11/35\n\n aa) Der Antragsgegner sei nicht schon deshalb verpflichtet, die Einführung einer      64\nSperrklausel zu unterlassen oder diese aufzuheben, weil andere Länder ohne sie\nauskämen. Aus diesem Grund seien auch die Verweise der Antragstellerin auf die\nRechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte für die allein vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Situation in Schleswig-Holstein zu beurteilende\nRechtsfrage unmaßgeblich. Außerdem bestünde in keinem anderen Land eine vergleichbare Kommunalverfassung und ein vergleichbares Kommunalwahlrecht wie in\nSchleswig-Holstein.\n\n  bb) Auch die Einführung der Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und der      65\nLandräte in Schleswig-Holstein lasse die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der\nFünf-Prozent-Sperrklausel nicht entfallen. Die kommunalen Vertretungskörperschaften besäßen auch nach der Einführung der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in Bezug auf die Verwaltungsspitze weiterhin wichtige Wahlfunktionen. So wählten die Gemeinde- und die Stadtvertretung aus ihrer Mitte die stellvertretenden\nBürgermeister, der Kreistag den stellvertretenden Landrat und die Stadtvertretung\ndie Stadträte. Im Hinblick auf die Kompetenz- und Machtverteilung zwischen der Verwaltungsspitze und den kommunalen Vertretungsorganen sei sogar - umgekehrt -\nfestzustellen, dass eine Fünf-Prozent-Sperrklausel unter den Bedingungen der Direktwahl der Bürgermeister noch wichtiger und notwendiger sei. Durch die Direktwahl\nerfahre das Amt des Bürgermeisters eine unmittelbare demokratische Legitimation,\ndie zu einer Stärkung seiner Stellung gegenüber der kommunalen Vertretungskörperschaft führe. Die damit verbundene Machtverschiebung zu Lasten der kommunalen\nVertretungsorgane dürfe nicht dadurch verstärkt werden, dass durch den Wegfall der\nFünf-Prozent-Sperrklausel die Mehrheitsbildung in dem Vertretungsorgan zusätzlich\nerschwert werde.\n\n  Andererseits habe die Gemeindevertretung mit dem partiellen Verlust ihrer Wahlfunktion keine so wichtige Aufgabe eingebüßt, dass es auf ihre Fähigkeit zur Bildung\nstabiler Mehrheiten nicht mehr ankomme. Im Gegenteil habe der Umfang der der Gemeindevertretung übertragenen Aufgaben in der Vergangenheit quantitativ und qualitativ zugenommen.\n\n  cc) Von besonderer Bedeutung sei die Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane. Die Plenarsitzungen der Gemeindevertretung würden maßgeblich in den Ausschüssen vorbereitet, so\ndass deren Akzeptanz in der Gemeindevertretung wichtig sei. Aus diesem Grund dürfe die Mehrheit im Plenum nicht zur Minderheit im Ausschuss werden. Genau diese\nGefahr drohe aber in einigen Städten und Gemeinden.\n\n  c) Der Antragsgegner habe auch nicht dadurch die Rechte der Antragstellerin verletzt, dass er vor der Ablehnung des Gesetzentwurfs keine ausreichende Prüfung der\nRechtslage vorgenommen habe. Zwar sei der Antragsgegner als oberstes Gesetzgebungsorgan verpflichtet, eine Sperrklausel unter Kontrolle zu halten. Jedoch dürften\ndie Anforderungen an diese Kontrolle nicht überspannt und der gesetzgeberische\n\n\n\n                                        12/35\n\nPrognosespielraum bezüglich der zu erwartenden Funktionsstörungen bei einem\nWegfall der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht übermäßig eingeschränkt werden.\n\n                                        IV.\n Zu dem Verfahren hat sich das Thüringer Justizministerium geäußert. Es hält die      69\nAnträge für zulässig, aber unbegründet, weil die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei. Sie diene dem\nanerkannten Ziel, die Funktionsfähigkeit und die Gemeinwohlorientierung der kommunalen Vertretungskörperschaften zu sichern.\n\n Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Erfordernisse der Funktionsfähigkeit und der Gemeinwohlorientierung der kommunalen Vertretungskörperschaften\nund die Gebote der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien zum Ausgleich zu bringen.\n\n  Der Sinn von Sperrklauseln im Kommunalwahlrecht liege darin, die kommunalen         71\nVertretungen vor einem Multiparteiensystem zu schützen, um dadurch die Arbeitsfähigkeit der Kommunalvertretungen zu stärken und die bei Splitterparteien typischerweise auftretenden Einigungs- und Abstimmungsprobleme gar nicht erst auftreten zu\nlassen. Kommunalvertretungen könnten nur dann funktionsfähig handeln, wenn die\nBeschlüsse dem Willen der Mehrheit tatsächlich entsprächen. Bei Fehlen einer\nSperrklausel wachse aber der Einfluss von Minderheiten auf die Entscheidungen der\nKommunalvertretung unverhältnismäßig stark an. Damit erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass Beschlüsse dem Gemeinwohlinteresse zuwiderlaufen.\n\n  Die Anforderungen an das Ausmaß der Gefährdung der Funktionsfähigkeit der           72\nKommunalvertretungen dürften nicht überspannt werden. Der von den Landesverfassungsgerichten Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern angewandte\nstrenge Maßstab, der den empirisch untermauerten Nachweis einer konkreten Gefährdung voraussetze, sei abzulehnen. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei vielmehr zu entnehmen, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit ausreiche.\n\n  Die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht sei auch vor dem Hintergrund des Verfassungsgrundsatzes der streitbaren und wertgebundenen Demokratie\nnicht zu beanstanden. Der Landesgesetzgeber dürfe durch die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht die politische Betätigung radikaler Splitterparteien bei Kommunalwahlen einschränken. Unter den Splitterparteien, die an der Fünf-Prozent-Sperrklausel scheiterten, könnten sich auch extremistische Parteien\nbefinden, denen es allein um die Verbreitung ihrer rückwärtsgewandten und fremdenfeindlichen Ideologie gehe und die die Kommunalvertretungen lediglich als Podium\nund Sprungbrett für weitergehende politische Ambitionen benutzen wollten.\n\n                                        V.\n In der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2007 haben die Antragstellerin,       74\n\n\n                                       13/35\n\ndie Beigetretene und der Antragsgegner ihren Vortrag vertieft und ergänzt. Das Bundesverfassungsgericht hat Professor Everhard Holtmann und den Geschäftsführer\ndes Gemeindetages in Schleswig-Holstein, Herrn Jörg Bülow, als sachkundige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) gehört.\n\n                                         B.\n Der Hauptantrag ist zulässig.                                                           75\n\n                                          I.\n  1. Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 99 GG, § 13               76\nNr. 10 BVerfGG eröffnet. Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 59c Landesverfassung Schleswig-Holstein in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Oktober 2006 (GVOBl Schl.-H.\nS. 220 ff.) bis zur Errichtung des Landesverfassungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein für verfassungsrechtliche Streitigkeiten innerhalb des Landes Schleswig-Holstein zuständig.\n\n  2. Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht ein Rechtsverhältnis, das von Verfassungsrecht geformt ist und aus dem gegenseitige verfassungsrechtliche Rechte\nund Pflichten entstehen, über die Streit besteht (vgl. BVerfGE 2, 143 <150 ff.>; 27,\n152 <157>; 73, 1 <30>). Im Fall von Einwendungen der Parteien gegen gesetzliche\nRegelungen, die die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung betreffen,\nsteht der verfassungsrechtliche Status der Partei in Rede (vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 7 Rn. 9, 12; Clemens, in: Festschrift für Wolfgang\nZeidler, Band 2, 1987, S. 1261 <1265, 1270>). Der Antragsgegner ist als Gesetzgebungsorgan des Landes Schleswig-Holstein für die Aufrechterhaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel verantwortlich. Damit ist eine Streitigkeit über eine verfassungsrechtliche Frage zwischen den Verfahrensbeteiligten gegeben.\n\n                                          II.\n  Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG, der sinngemäß auch für Organstreitigkeiten innerhalb         78\neines Landes gilt (vgl. BVerfGE 27, 44 <51>; 60, 53 <63>), ist ein Antrag im Organstreitverfahren zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass er durch\neine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die\nVerfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet\nist. Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muss rechtserheblich sein oder sich\nzumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden,\nrechtserheblichen Verhalten verdichten können (vgl. BVerfGE 57, 1 <4 f.>; 60, 374\n<381>; 97, 408 <414>). Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden\nCharakter haben, scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl. BVerfGE\n68, 1 <74 f.>).\n\n 1. Die Antragstellerin sieht sich durch die Abstimmung im Landtag am 13. Dezember 2006 und durch die damit verbundene Beibehaltung der Fünf-Prozent-\n\n\n                                         14/35\n\nSperrklausel in ihren Rechten verletzt. Bei der Ablehnung des Gesetzentwurfs über\ndie Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein handelt es sich entgegen der Auffassung\ndes Antragsgegners nicht nur um einen parlamentsinternen Vorgang, der keinerlei\nAußenwirkung entfaltet. Vielmehr ist mit der endgültigen Ablehnung des Gesetzentwurfs die unmittelbar nach außen wirkende und die verfassungsrechtlich garantierten\nRechte der Antragstellerin berührende Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel\nverbunden.\n\n  2. Der vorliegende Fall zwingt nicht zur Beantwortung der bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen\neine bloße Untätigkeit des Gesetzgebers im Wege des Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 <87>; 103, 164 <168 f.>; 107, 286 <294>; vgl. auch\nVfGH RP, Urteil vom 15. November 1971 - VGH 7/71 -, DVBl 1972, S. 783 <784 f.>;\nVfGH NW, Urteil vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14/98 und 15/98 -, DVBl 1999, S. 1271;\nLVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, NordÖR 2001, S. 64\n<65>). Anders als in den bisher entschiedenen Fällen handelt es sich hier nicht um\nein schlichtes Unterlassen des Gesetzgebers. Vielmehr hat der Antragsgegner sich\nmit der Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen\nKommunalwahlrecht inhaltlich befasst und einen ausdrücklich auf die Abschaffung\nder Sperrklausel gerichteten Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren abgelehnt. Unabhängig davon, ob sich dieses Vorgehen als Maßnahme oder Unterlassen\nbewerten lässt, bildet jedenfalls im vorliegenden Fall die Ablehnung des Gesetzesantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel einen zulässigen Angriffsgegenstand im Organstreitverfahren.\n\n  a) Dem Wortlaut ihres Antrags nach greift die Antragstellerin eine Maßnahme des      81\nAntragsgegners an, nämlich die Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN durch den Landtag in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2006.\nIn ihrer Antragsbegründung führt sie weiter aus, dass sie in „der angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2006“ eine rechtlich verbindliche\nMaßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sieht. Mit der Ablehnung des Gesetzentwurfs habe der Gesetzgeber abschließend seinen Willen zur Beibehaltung der\nFünf-Prozent-Sperrklausel zum Ausdruck gebracht. Zugleich gibt die Antragstellerin\naber zu verstehen, dass sie sich gegen das Fortbestehen der Fünf-Prozent-Sperrklausel wendet, und sieht sich durch diese in ihren Rechten auf Wahlgleichheit\nund Chancengleichheit als politische Partei verletzt.\n\n  b) Als Gegenstand eines Organstreitverfahrens kommt grundsätzlich der Erlass einer Norm in Betracht (vgl. BVerfGE 2, 143 <177>; 20, 119 <129>; 20, 134 <141>; 99,\n332 <337>). Es kann offen bleiben, ob die Ablehnung eines Gesetzentwurfs generell\nals Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG gewertet werden kann. Der Antragsgegner hat sich nicht damit begnügt, einen Antrag zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht ohne weitere Erörterungen abzulehnen, und er\nhat auch nicht Regelungen des Kommunalwahlrechts verabschiedet, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Sperrklausel haben. Der Antrag der Fraktion BÜND-\n\n\n                                        15/35\n\nNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19. Mai 2006 war ausdrücklich auf die Abschaffung der\nSperrklausel gerichtet. Nach der Ersten Lesung am 1. Juni 2006 wurde der Gesetzentwurf einstimmig zur weiteren Beratung und Anhörung in den Innen- und Rechtsausschuss des Landtags überwiesen. Dieser gab verschiedenen Institutionen die\nMöglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. So äußerten sich das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, der Städteverband Schleswig-Holstein, der Schleswig-Holsteinische\nGemeindetag, der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V. und\ndas Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Der Innen- und Rechtsausschuss befasste sich intensiv\nmit der Frage der Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel, und die Mehrheit im\nAusschuss kam zu dem Ergebnis, dem Landtag die Ablehnung des Gesetzentwurfs\nzu empfehlen. Damit steht im vorliegenden Fall die Ablehnung des Gesetzentwurfs\ndem als Maßnahme zu wertenden Erlass eines Gesetzes gleich. In beiden Fällen befasst sich der Gesetzgeber im parlamentarischen Verfahren inhaltlich mit der Frage\nder Sperrklausel im Kommunalwahlrecht und trifft eine Entscheidung, die in die Statusrechte der Antragstellerin eingreift. Sowohl dem Beschluss des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2001 (BVerfGE 103, 164) als auch dem\nBeschluss vom 11. März 2003 (BVerfGE 107, 286) lag demgegenüber eine bloße\nUnterlassung des Gesetzgebers zugrunde. Ausgangspunkt dieser Organstreitverfahren war weder ein konkreter Gesetzentwurf noch eine Debatte über die Beibehaltung\nder Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht.\n\n                                         III.\n Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 4, 144      83\n<147 f.>; 27, 44 <51>; 60, 53 <63>) antragsbefugt. Sie hat hinreichend konkret dargelegt, dass der Antragsgegner ihre Rechte, die aus dem verfassungsrechtlichen\nRechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete\nrechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat.\n\n  Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis nicht schon deshalb, weil sie am Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt war. Auch ist für eine „Verletzung“ oder „unmittelbare Gefährdung“ in eigenen Rechten nicht erforderlich, dass der Betroffene der\nAdressat des Aktes ist oder die Maßnahme sonstwie zielgerichtet gerade gegen ihn\ngerichtet ist (Clemens, in: Festschrift für Wolfgang Zeidler, Band 2, 1987, S. 1261\n<1282>). Eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung in eigenen Rechten ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Antragsteller zwangsläufig von der Maßnahme\nmitbetroffen ist (vgl. BVerfGE 62, 1 <32>; Clemens, in: Festschrift für Wolfgang Zeidler, Band 2, 1987, S. 1261 <1282>). Die Antragstellerin, die an den Kommunalwahlen\nin Schleswig-Holstein teilnimmt, wird durch die Aufrechterhaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel in ihren Rechten auf Chancengleichheit und Gleichheit der Wahl und\ndamit in ihren statusmäßigen Rechten betroffen.\n\n Die Antragstellerin hat auch hinreichend dargelegt, dass sie durch die Aufrechter-      85\n\n\n                                         16/35\n\nhaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 10 Abs. 1 GKWG in ihren Rechten aus\nArt. 3 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Gleichheit der Wahl)\nsowie aus Art. 21 Abs. 1 GG (Chancengleichheit der politischen Parteien) verletzt\nsein könnte.\n\n                                         IV.\n Gemäß § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 BVerfGG muss der Antrag im              86\nLandesorganstreitverfahren binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete\nMaßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.\n\n Der Antrag der Antragstellerin ist am 4. April 2007 beim Bundesverfassungsgericht       87\nund damit noch innerhalb der ab dem 13. Dezember 2006 zu berechnenden Sechsmonatsfrist eingegangen.\n\n                                         C.\n Der Beitritt der Partei DIE LINKE, Landesverband Schleswig-Holstein, ist in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 1 BVerfGG zulässig.\n\n Politische Parteien sind, ebenso wie sie im Organstreit parteifähig und berechtigt      89\nsind, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status im Bereich des Wahlrechts\nim Wege der Organklage zu rügen, auch zum Verfahrensbeitritt berechtigt. Beruft\nsich eine politische Partei im Organstreit auf ihren verfassungsrechtlichen Status gegenüber anderen Verfassungsorganen, können ihr andere politische Parteien in der\nRegel beitreten (vgl. BVerfGE 20, 18 <24>).\n\n  Die Partei DIE LINKE hat sich dem Antrag und den Ausführungen der Antragstellerin vollumfänglich angeschlossen. Ebenso wie die Antragstellerin kann auch die Beigetretene als Partei durch die angegriffene Fünf-Prozent-Sperrklausel in ihren Rechten verletzt sein. Auch hier berührt die Ablehnung des Gesetzentwurfs, in dem die\nAbschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel vorgeschlagen wurde, die Chancengleichheit der Parteien und damit den Status der Beigetretenen als Partei.\n\n Da das Organstreitverfahren im Zeitpunkt des Beitritts der Partei DIE LINKE bereits     91\nanhängig war, besteht kein Anlass, ihre Beteiligung an dem Verfahren mit den gleichen Anträgen im Hinblick auf die Frist des § 64 BVerfGG zu unterbinden (vgl.\nBVerfGE 92, 203 <229>). Vielmehr besteht ein verfassungsrechtliches Interesse an\neiner möglichst umfassenden Darstellung und rechtlichen Bewertung des Streitstoffs.\n\n                                         D.\n  Die Antragstellerin hat mit ihrem Begehren Erfolg. Der Antragsgegner hat die Rechte der Antragstellerin und der Beigetretenen aus Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des\nLandes Schleswig-Holstein - im Folgenden Landesverfassung - und Art. 21 GG dadurch verletzt, dass er in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2006 den Gesetzentwurf\nder Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Gemeinde- und Kreis-\n\n\n                                         17/35\n\nwahlgesetzes bezüglich der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 10 Abs. 1 GKWG abgelehnt und damit die Sperrklausel ohne hinreichende Gründe beibehalten hat.\n\n                                          I.\n  Das Bundesverfassungsgericht wird hier gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, Art. 99 GG als      93\nLandesverfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein tätig. Prüfungsmaßstab\nist daher die Landesverfassung (vgl. BVerfGE 27, 240 <244>; Löwer, in: Handbuch\ndes Staatsrechts, Band III, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 53; Sturm, in: Sachs, Grundgesetz,\n4. Aufl. 2007, Art. 99 Rn. 6; Wilke, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des\nLandes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 44 Rn. 4). Eine Verletzung des Grundgesetzes kann nur dann geprüft werden, wenn bestimmte Vorschriften des Grundgesetzes\nausnahmsweise als ungeschriebene Bestandteile in die Landesverfassung hineinwirken (vgl. BVerfGE 103, 332 <357 f.>; Sturm, in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007,\nArt. 99 Rn. 6; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Dezember 1995, § 73 Rn. 47 f.).\n\n                                          II.\n  1. a) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ergibt sich für die Kommunalwahlen in      94\nSchleswig-Holstein aus Art. 3 Abs. 1 der Landesverfassung, der die bereits nach\nArt. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verbindlichen Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG\nwiederholt (Wuttke, in: Schmalz/Ewer/von Mutius/Schmidt-Jortzig, Staats- und Verwaltungsrecht für Schleswig-Holstein, 2002, S. 35; Meyer, Kommunales Parteienund Fraktionenrecht, 1990, S. 57). Für seine Auslegung kann auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zurückgegriffen\nwerden, da die Wahlrechtsgrundsätze auf Bundes- und auf Landesebene inhaltlich\nidentisch sind (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag,\n7. Aufl. 2002, § 1 Rn. 18; ders., in: Friauf/Höfling <Hrsg.>, Berliner Kommentar zum\nGrundgesetz, Band 3, Stand: Dezember 2007, Art. 38 Rn. 16; Ehlers, in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen\ndes Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 273 f.; Caspar,\nin: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006,\nArt. 3 Rn. 25).\n\n  Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger (vgl. BVerfGE 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85,\n148 <157 f.>; 99, 1 <13>). Die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl.\nBVerfGE 6, 84 <91>; 11, 351 <360>). Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können. Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit\nzu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 <234>; 78, 350 <357 f.>; 82, 322 <337>; 85, 264\n<315>).\n\n Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme          96\n\n\n                                         18/35\n\neines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche\nrechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.\n\n  b) Die Wahlgleichheit wirkt sich im Mehrheitswahlsystem und im Verhältniswahlsystem jeweils unterschiedlich aus. Dem Zweck der Mehrheitswahl entspricht es, dass\nnur die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung\nführen. Die auf den Minderheitskandidaten entfallenden Stimmen bleiben hingegen\nbei der Vergabe der Mandate unberücksichtigt. Die Wahlgleichheit fordert hier über\nden gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf\nder Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (BVerfGE 95, 335\n<353>).\n\n Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit          98\nseiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss (vgl. BVerfGE 1, 208 <246 f.>; 16, 130 <139>; 95, 335 <353>). Ziel des\nVerhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur\nZählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu.\n\n  c) Die Landesverfassung schreibt für das Kommunalwahlrecht kein bestimmtes             99\nWahlsystem vor. Der Gesetzgeber ist bei der Wahl zwischen der Mehrheits- und der\nVerhältniswahl grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 6, 104 <111>; Klein, in: Maunz/Dürig,\nGrundgesetz, Stand: März 2007, Art. 38 Rn. 158; von Mutius, in: von Mutius/Wuttke/\nHübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Art. 3 Rn. 2;\nWuttke, in: Schmalz/Ewer/von Mutius/Schmidt-Jortzig, Staats- und Verwaltungsrecht\nfür Schleswig-Holstein, 2002, S. 22; a.A. Meyer, in: Handbuch des Staatsrechts,\nBand III, 3. Aufl. 2005, § 45 Rn. 31). Gleichermaßen steht es dem Gesetzgeber zu,\nbeide Wahlsysteme miteinander zu verbinden. Der breite Entscheidungsspielraum,\nden Grundgesetz und Landesverfassung dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des\nWahlrechts einräumen, ist aber nicht unbeschränkt. Der Gesetzgeber ist vielmehr\nverpflichtet, das ausgewählte Wahlsystem ungeachtet verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten in seinen Grundelementen folgerichtig zu gestalten, und er darf\nkeine strukturwidrigen Elemente einführen (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts\nzum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 1 Rn. 31).\n\n  Das Wahlrecht muss den Wahlrechtsgrundsätzen entsprechen. Der Gesetzgeber             100\nist bei der Gestaltung des Wahlrechts gehalten, die Gleichheit der Wahl innerhalb\ndes jeweiligen Wahlsystems zu wahren. Er muss, wenn er sich für ein Wahlsystem\nentschieden hat, die im Rahmen des jeweiligen Systems geltenden Maßstäbe der\nWahlgleichheit beachten (vgl. BVerfGE 95, 335 <354>).\n\n 2. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber findet für die Parteien        101\nseine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG. Beruht die Demokratie auf der freien Konkurrenz von Meinungen und Interessen, so müssen die Parteien und Gruppen, die sich\n\n\n                                        19/35\n\ndie unterschiedlichen Meinungen zu eigen machen, unter den gleichen Bedingungen,\nmit den gleichen Chancen am politischen Wettbewerb teilnehmen können. Das Recht\nauf Chancengleichheit der Parteien versteht sich deshalb als Bestandteil der demokratischen Grundordnung von selbst (vgl. BVerfGE 1, 208 <242>). Es ergibt sich\naus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt, und aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes\n(Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002,\n§ 1 Rn. 22; Achterberg/Schulte, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum\nGrundgesetz, Stand: Februar 2007, Anh. z. Art. 38: BWahlG Rn. 15).\n\n  Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jeder    102\nWählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im\ngesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze\neingeräumt werden. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen folgt\nauf Landesebene aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (vgl. BVerfGE 1, 208 <227>; 6, 367 <375>; 60, 53 <61>; 66, 107\n<114>; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Dezember 1995, § 73 Rn. 48; Wilke, in: Caspar/Ewer/Nolte/\nWaack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 44 Rn. 4, 16; vgl.\nauch SaarlVfGH, Urteil vom 26. März 1980 - Lv 1/80 -, NJW 1980, S. 2181 <2182>;\nVfGH NW, Urteil vom 29. September 1994 - VerfGH 7/94 -, NWVBl 1994, S. 453).\n\n  Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch\ndas Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der\ndurch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen\nBehandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern.\nWenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die\ndie Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher\nbesonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 85, 264 <297>). Eine strenge Prüfung\nist insoweit auch deshalb erforderlich, weil mit Regelungen, die die Bedingungen der\npolitischen Konkurrenz berühren, die jeweilige parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird.\n\n 3. Schleswig-Holstein hat sich in seinem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz auf ein        104\nWahlsystem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl festgelegt. Die im schleswigholsteinischen Kommunalwahlrecht bestehende Möglichkeit der Erringung von Direktmandaten stellt keine Durchbrechung des Verhältniswahlsystems dar, weil die\nWählerstimme zugleich als Votum für die Liste gilt und die Mandate unter Anrechnung der errungenen Direktsitze nach der Gesamtstimmenzahl verteilt werden. Mit\nder Entscheidung für das Verhältniswahlsystem ist der Gesetzgeber daran gebunden, sowohl die Zähl- als auch die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen sicherzustellen.\n\n\n                                        20/35\n\n  Die Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 10 Abs. 1 GKWG bewirkt eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen. Während der Zählwert aller Wählerstimmen von der Fünf-Prozent-Sperrklausel unberührt bleibt, werden die Wählerstimmen hinsichtlich ihres\nErfolgswerts ungleich behandelt, je nachdem, ob die Stimme für eine Partei abgegeben wurde, die mehr als fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konnte, oder\nfür eine Partei, die an der Fünf-Prozent-Sperrklausel gescheitert ist. Diejenigen Wählerstimmen, welche für Parteien abgegeben worden sind, die mehr als fünf Prozent\nder Stimmen erhalten haben, haben unmittelbaren Einfluss auf die Sitzverteilung\nnach dem Verhältnisausgleich. Dagegen bleiben diejenigen Wählerstimmen, die für\nParteien abgegeben worden sind, die an der Sperrklausel gescheitert sind, ohne Erfolg. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel nimmt diesen Stimmen insoweit ihren Erfolgswert.\n\n  Zugleich wird durch die Fünf-Prozent-Sperrklausel das Recht der Antragstellerin auf    106\nChancengleichheit beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 6, 104 <112>). Dabei handelt es sich\nnicht nur um eine unerhebliche und zu vernachlässigende Benachteiligung. Dies wird\ndurch den Vortrag der Antragstellerin bestätigt, die unter Vorlage der endgültigen Ergebnisse der Kommunalwahl in Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2003 dargelegt\nhat, dass sie in verschiedenen Kreisen an der Fünf-Prozent-Sperrklausel gescheitert\nist und damit nicht in gleicher Weise wie andere Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde\nüberwunden hatten, an der Sitzverteilung teilnehmen konnte.\n\n  4. Der Grundsatz der Wahlgleichheit unterliegt ebenso wie der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter der Grundsätze der Wahlgleichheit und\nder Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des\nWahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Der\nGesetzgeber ist zudem verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern,\nwenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird.\n\n a) Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82,\n322 <338>; 93, 373 <377>; 95, 408 <418>; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts\nzum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 1 Rn. 20; ders., in: Friauf/Höfling\n<Hrsg.>, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, Stand: Dezember 2007,\nArt. 38 Rn. 52, 83). Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem\nErfordernis eines „zwingenden Grundes“ aus (seit BVerfGE 1, 208 <248 f.>; vgl. auch\nBVerfGE 95, 408 <418>). Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Differenzierung\nvon Verfassungs wegen als zwangsläufig oder notwendig darstellen muss, wie dies\netwa in Fällen der Kollision des Grundsatzes der Wahlgleichheit mit den übrigen\nWahlrechtsgrundsätzen oder anderen Grundrechten der Fall sein kann. Differenzierungen im Wahlrecht sind auch durch Gründe gerechtfertigt, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage hal-\n\n\n                                         21/35\n\nten kann (vgl. BVerfGE 95, 408 <418>). Es ist nicht erforderlich, dass die Verfassung\ndiese Zwecke zu verwirklichen gebietet. Vielmehr genügen in diesem Zusammenhang auch „zureichende“, „aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe“ (vgl. BVerfGE 1, 208 <248>; 6, 84 <92>; 95, 408\n<418>). Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Wahl verfolgten\nZiele. Dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der\nFunktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 95, 408 <418>).\n\n  Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird. Ebenso können gefestigte\nRechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden. Der Gesetzgeber muss\nsich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (BVerfGE 95, 408\n<418 f.> m.w.N.). Gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel\nverfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder\nwenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl\nverfolgten Ziele zu erreichen.\n\n b) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern,\nwenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die\nbeim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig\nerwiesen hat (Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: März 2007, Art. 38\nRn. 123 unter Hinweis auf BVerfGE 73, 40 <94>; 82, 322 <338 f.>; 107, 286\n<294 f.>).\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh betont, dass die Vereinbarkeit einer         111\nSperrklausel im Verhältniswahlrecht mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und der\nChancengleichheit der politischen Parteien nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestimmung kann in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen\nZeitpunkt nicht (BVerfGE 1, 208 <259>; 82, 322 <338>). Eine einmal als zulässig angesehene Sperrklausel darf daher nicht als für alle Zeiten verfassungsrechtlich unbedenklich eingeschätzt werden. Vielmehr kann sich eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung ergeben, wenn sich innerhalb eines Staates die Verhältnisse\nwesentlich ändern. Findet der Wahlgesetzgeber in diesem Sinne veränderte Umstände vor, so muss er ihnen Rechnung tragen.\n\n Es kann dahinstehen, ob die Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswigholsteinischen Kommunalwahlrecht bei ihrer Einführung im Jahr 1959 verfassungs-\n\n\n\n                                          22/35\n\ngemäß war; denn maßgeblich für die weitere Beibehaltung der Sperrklausel sind\nallein die aktuellen Verhältnisse. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2003 zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im\nschleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht festgestellt, dass der Sperrklausel\ndurch die Änderung des kommunalen Verfassungsrechts im Jahr 1995 (Einführung\nder Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte) möglicherweise die\nRechtfertigung entzogen und eine Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des\nAntragsgegners begründet worden sein könnte (vgl. BVerfGE 107, 286 <296>).\n\n                                         III.\n Der mit der Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel verbundene Eingriff in das      113\nRecht der Antragstellerin auf Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit ist nach\ndiesen Maßstäben nicht gerechtfertigt.\n\n  1. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie     114\ndem Zweck diene, verfassungsfeindliche oder (rechts-)extremistische Parteien von\nder Beteiligung an kommunalen Vertretungsorganen fernzuhalten. Die Bekämpfung\npolitischer Parteien ist in diesem Zusammenhang ein sachfremdes Motiv (vgl.\nBVerfGE 1, 208 <257>). Die Fünf-Prozent-Sperrklausel wirkt nicht nur gegen (unerwünschte) extremistische Parteien, sondern trifft alle Parteien gleichermaßen, ebenso wie kommunale Wählervereinigungen und Einzelbewerber. Für die Bekämpfung\nverfassungswidriger Parteien steht das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG zur Verfügung. Diese Regelung verbietet zudem die staatliche Bekämpfung einer politischen\nPartei, solange das Bundesverfassungsgericht sie nicht durch Urteil für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst hat (vgl. BVerfGE 111, 382 <410>). Es steht dem Wahlgesetzgeber nicht zu, über die Einführung oder Beibehaltung einer Sperrklausel bestimmte Parteien gezielt von ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung\nauszuschließen (Ehlers, Jura 1999, S. 660 <665>; Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift\nfür Josef Isensee, 2007, S. 441 <456>).\n\n 2. Auch in der Sicherung der Gemeinwohlorientierung politischer Kräfte kann gegenwärtig kein zwingender Grund für die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl der Kommunalvertretungen in Schleswig-Holstein gesehen\nwerden.\n\n  Der unbegrenzte Proporz erleichtert es im Rahmen des Verhältniswahlrechts zwar,       116\ndass auch solche kleinen Gruppen eine Vertretung erlangen, die nicht ein am Gesamtwohl orientiertes politisches Programm, sondern im Wesentlichen nur Partikularinteressen vertreten (vgl. BVerfGE 51, 222 <236>). Daher hat das Bundesverfassungsgericht diesen Gesichtspunkt in der Rechtfertigung einer Fünf-Prozent-Sperrklausel auf Bundes- und auf Europaebene erörtert und die Bedeutung der\ngroßen Parteien für diese Wahlen hervorgehoben (vgl. BVerfGE 6, 84 <92>; 51, 222\n<236>).\n\n Unabhängig davon, ob und inwieweit diese Gesichtspunkte eine Fünf-Prozent-             117\n\n\n                                        23/35\n\nSperrklausel auf Bundesebene rechtfertigen könnten, vermögen sie eine solche Regelung jedenfalls auf kommunaler Ebene nicht zu legitimieren. Kommunalverfassungsrecht und -wirklichkeit sind von dem Gedanken des Selbstbestimmungsrechts\nder Gemeindebürger geprägt. Auch wenn insbesondere in größeren Gemeinden und\nKreisen die Willensbildung der Bürger überwiegend von den politischen Parteien geformt wird, so folgt doch aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, dass\ndie Auslese der Kandidaten für die kommunalen Vertretungskörperschaften jedenfalls auch nach partikularen Zielen möglich sein muss und daher nicht ausschließlich den ihrem Wesen und ihrer Struktur nach in erster Linie am Staatsganzen orientierten politischen Parteien vorbehalten werden darf. Es muss auch ortsgebundenen,\nlediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder\nWählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und ihren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein (BVerfGE 11, 266\n<276>).\n\n  Zudem wirkt die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht auch für Parteien, die auf Bundes- und Landesebene seit Jahren aktiv sind. Die Entscheidung, welche Partei oder Wählergemeinschaft die Interessen der Bürger am besten vertritt, obliegt nicht dem Wahlgesetzgeber, sondern dem Wähler (vgl. VfGH NW, DVBl 1999,\nS. 1271 <1275>; Ehlers, Jura 1999, S. 660 <665>; Heinig/Morlok, ZG 2000, S. 371\n<382>; Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <456 f.>).\n\n 3. Die mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel verbundenen Ungleichheiten können zwar         119\ngrundsätzlich damit gerechtfertigt werden, dass dadurch die Funktionsfähigkeit einer\nVolksvertretung sichergestellt wird. Bei Kommunalwahlen sind jedoch die Besonderheiten kommunaler Vertretungsorgane nach den rechtlichen und tatsächlichen\nGrundlagen des jeweiligen Landes zu beachten.\n\n  a) Als ein Grund, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der     120\nVerhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 <247 f.>; 4, 31 <40>; 6, 84 <92,\n93 f.>; 51, 222 <236>; 82, 322 <338>). Für Wahlen zu gesetzgebenden Körperschaften hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgeführt, die Verhältniswahl könne dazu führen, dass im Parlament viele kleine Gruppen vertreten sind und hierdurch\ndie Bildung einer stabilen Mehrheit erschwert oder verhindert wird. Würde der Grundsatz der getreuen Abbildung der politischen Meinungsschichtung in der Wählerschaft\nbis zur letzten Konsequenz durchgeführt, bestünde die Gefahr, dass die gesetzgebenden Körperschaften funktionsunfähig werden, insbesondere nicht mehr in der Lage sind, eine politisch aktionsfähige Regierung zu schaffen (vgl. BVerfGE 1, 208\n<248>). Die umfangreiche Gesetzgebungsarbeit im Rechtsstaat erfordert in besonderem Maß ein Zusammenwirken von Regierung und Parlament. Die Regierung\nmuss möglichst fortlaufend durch das Vertrauen der Mehrheit des Parlaments unterstützt werden, um bei der Verabschiedung von dringlichen Gesetzen nicht ständig\nGefahr zu laufen, ihre Gefolgschaft zu verlieren (BVerfGE 6, 84 <94>). Klare Mehr-\n\n\n                                         24/35\n\nheiten in einer Volksvertretung sind für eine Bewältigung der ihr gestellten Aufgaben\nunentbehrlich. Deshalb darf der Gesetzgeber Differenzierungen in dem Erfolgswert\nder Stimmen bei der Verhältniswahl vornehmen, soweit dies zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung\nim Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der mit\nder Wahl verfolgten Ziele unbedingt erforderlich ist (BVerfGE 51, 222 <236>).\n\n  b) Aus der Erforderlichkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel für Bundestags- oder           121\nLandtagswahlen kann nicht ohne weiteres auf die Erforderlichkeit der Sperrklausel\nauch für die Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane geschlossen\nwerden. Zwar kommt auch im Kommunalwahlrecht die Wahrung der Funktionsfähigkeit des zu wählenden Organs als Rechtfertigungskriterium für Differenzierungen hinsichtlich der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien\ngrundsätzlich in Betracht (Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007,\nS. 441 <452>). Welche Anforderungen insoweit zu stellen und ob diese tatsächlich\nerfüllt sind, muss für das Kommunalwahlrecht aber gesondert beurteilt werden. Ob eine Einschränkung der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit zur\nErhaltung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane erforderlich ist,\nlässt sich nur in Bezug auf die konkreten Funktionen des zu wählenden Organs beurteilen (vgl. BVerfGE 6, 104 <115>).\n\n  Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gemeindevertretungen und Kreistage nicht Parlamente im staatsrechtlichen Sinne sind (vgl. BVerfGE 65, 283 <289>; 78, 344\n<348>; BayVerfGH, Sammlung von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, des\nBayerischen Dienststrafhofs und des Bayerischen Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte, 1952, N.F. Band 5, S. 66 <76>; Wurzel, Gemeinderat als Parlament?, 1975,\nS. 170 ff.; Waechter, Kommunalrecht, 3. Aufl. 1997, Rn. 284). Die Wahrnehmung der\nAufgaben des örtlich beschränkten Wirkungsbereichs durch die kommunale Vertretungskörperschaft ist mit der Ausübung von Staatsgewalt durch die Parlamente nicht\nzu vergleichen. Die Gemeindevertretung ist ein Organ der Verwaltung, dem in erster\nLinie verwaltende Tätigkeiten anvertraut sind. Anders als staatliche Parlamente üben\nGemeindevertretungen und Kreistage keine Gesetzgebungstätigkeit aus. Hieran ändern auch die kollegiale Struktur des Vertretungsorgans sowie die Befugnis zur Satzungsgebung nichts (Meyer, Kommunales Parteien- und Fraktionenrecht, 1990,\nS. 223 m.w.N.). Die kommunalen Vertretungsorgane haben auch keine Kreationsfunktion für ein der Regierung vergleichbares Gremium. Schließlich unterliegen die\nEntscheidungen der kommunalen Vertretungsorgane der Rechtsaufsicht (§ 123 GO\nSH).\n\n 4. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, das mit der Wahl verfolgte Ziel der       123\nSicherstellung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung mit dem Gebot der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit politischer Parteien zum Ausgleich zu bringen.\nDas Bundesverfassungsgericht hat diesen Spielraum zu achten. Es kann insbesondere nicht die Aufgabe des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren übernehmen\n\n\n                                          25/35\n\nund alle zur Überprüfung der Fünf-Prozent-Sperrklausel relevanten tatsächlichen und\nrechtlichen Gesichtspunkte selbst ermitteln und gegeneinander abwägen (vgl. Puhl,\nin: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <449>).\n\n  Der Einsatz der Sperrklausel basiert auf der Einschätzung des Gesetzgebers von           124\nder Wahrscheinlichkeit des Einzugs von Splitterparteien, durch sie künftig zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewichts für die Aufgabenerfüllung der kommunalen Vertretungsorgane. Bei dieser Prognoseentscheidung (vgl. hierzu Wenner,\nSperrklauseln im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 157 ff.) darf\nsich der Gesetzgeber nicht auf die Feststellung der rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane zur\nRechtfertigung des Eingriffs beschränken. Gerade bei der Wahlgesetzgebung besteht die Gefahr, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt (vgl. Meyer,\nin: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl. 2005, § 45 Rn. 37, § 46 Rn. 30;\nLinck, Jura 1986, S. 460 <464>; Becht, Die 5 %-Klausel im Wahlrecht, 1990,\nS. 120 f.). Die im Landesparlament vertretenen Parteien könnten an der Fünf-Prozent-Sperrklausel festhalten, um die Konkurrenz durch kleinere Parteien und\nkommunale Wählergemeinschaften möglichst klein zu halten (von Arnim, in: Staaten\nund Steuern, Festschrift für Klaus Vogel zum 70. Geburtstag, 2000, S. 453 <454>;\nPuhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <449 f.>). Aus diesem Grund unterliegt auch die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Der Gesetzgeber darf daher nicht frei darüber befinden,\nvon welchem Wahrscheinlichkeitsgrad an er Funktionsstörungen in Betracht ziehen\nwill. Andernfalls würde eine gerichtliche Kontrolle gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen, einschließlich deren tatsächlicher Grundlagen, unmöglich gemacht.\n\n  Danach kann jedenfalls die allgemeine und abstrakte Behauptung, durch den Wegfall der Fünf-Prozent-Sperrklausel werde der Einzug kleinerer Parteien und Wählergemeinschaften in die kommunalen Vertretungsorgane erleichtert und dadurch die\nWillensbildung in diesen Organen erschwert, einen Eingriff in die Grundsätze der\nWahlgleichheit und der Chancengleichheit nicht rechtfertigen. Nur die mit einiger\nWahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann die Fünf-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen (Ehlers, Jura 1999, S. 660 <665>; Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee,\n2007, S. 441 <450>; Schmidt-De Caluwe, NVwZ 2001, S. 270 <273>; Caspar, in:\nCaspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 3\nRn. 44).\n\n  Es erscheint zwar durchaus wahrscheinlich, dass mit der Abschaffung der Fünf-            126\nProzent-Sperrklausel mehr Parteien und Wählervereinigungen in die jeweiligen kommunalen Vertretungsorgane einziehen werden. Auch ist es möglich, dass Mehrheitsbildung und Beschlussfassung aus diesem Grund erschwert werden. Beschlüsse\nkönnen umso leichter gefasst werden, je weniger Fraktionen aufeinander treffen und\nje weniger Standpunkte verarbeitet werden müssen. Andererseits reicht die bloße\n\n\n                                          26/35\n\n„Erleichterung“ oder „Vereinfachung“ der Beschlussfassung nicht aus, um den mit\nder Fünf-Prozent-Sperrklausel verbundenen Eingriff in die Wahlgleichheit und die\nChancengleichheit der politischen Parteien zu rechtfertigen (ebenso BerlVfGH, Urteil\nvom 17. März 1997 - VerfGH 90/95 -, LKV 1998, S. 142 <144>; Puhl, in: Staat im\nWort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <451>; Schmidt-De Caluwe, NVwZ\n2001, S. 270 <273>). Denn Demokratie setzt das Aufeinandertreffen verschiedener\nPositionen und das Finden von Kompromissen voraus (vgl. BerlVfGH, LKV 1998,\nS. 142 <144>; Antoni, ZParl 1980, S. 93 <103>; Schmidt-De Caluwe, NVwZ 2001,\nS. 270 <273>). Nicht jeder Konflikt und nicht jede politische Auseinandersetzung in\nden Kommunalvertretungen kann als Störung der Funktionsfähigkeit angesehen werden (VfGH NW, DVBl 1999, S. 1271 <1273>; Wenner, Sperrklauseln im Wahlrecht\nder Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 200).\n\n 5. Hinreichende Gründe, die die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen in Schleswig-Holstein\nnach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erforderlich machen, sind nicht\nersichtlich. Der Antragsgegner hat solche Gründe weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht.\n\n  a) Bei der Prognoseentscheidung des Gesetzgebers kommt der Ausgestaltung des             128\nKommunalverfassungsrechts in Schleswig-Holstein entscheidendes Gewicht zu. Bedeutsam sind vor allem die gesetzlichen Zuständigkeiten der kommunalen Vertretungsorgane sowie das Instrumentarium, um Entscheidungsausfälle zu vermeiden\nund Störungen durch kleine Gruppen zu begegnen (vgl. Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <449>).\n\n  Gemäß § 1 Abs. 1 GO SH wird den Gemeinden das Recht der freien Selbstverwaltung in den eigenen Angelegenheiten gewährleistet. Sie sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in\neigener Verantwortung zu erfüllen. Die Gemeindevertretung trifft alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO SH). Sie hat alle wesentlichen kommunalpolitischen Beschlüsse zu\nfassen. Insbesondere ist ausschließlich die Gemeindevertretung für den Erlass, die\nÄnderung und die Aufhebung von kommunalen Satzungen, die Errichtung oder Auflösung von öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge und die\nkommunale Wirtschaftsförderung zuständig (§ 28 GO SH). Die Gemeindevertretung\nhat zudem eine Kreationsfunktion. Sie ist unter anderem für die Wahl der Ausschussmitglieder (§ 46 Abs. 1 GO SH), der stellvertretenden Ausschussmitglieder (§ 46\nAbs. 4 GO SH), der Vorsitzenden der Ausschüsse (§ 46 Abs. 5 GO SH), des Bürgermeisters in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden sowie seiner Stellvertreter (§ 52\nGO SH) und in hauptamtlich verwalteten Gemeinden für die Wahl des Vorsitzenden\nder Gemeindevertretung (§ 33 GO SH) und der Stellvertreter des Bürgermeisters\n(§ 52 GO SH) zuständig. Vergleichbare Aufgaben hat der Kreistag.\n\n b) Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorga-           130\n\n\n\n                                          27/35\n\nne hätte daher erhebliches Gewicht. Allerdings liegt mit der Wahl des hauptamtlichen\nBürgermeisters oder Landrats eine der wesentlichen Personalentscheidungen nunmehr unmittelbar beim Volk. Darüber hinaus liegt eine gänzliche Funktions- und\nEntscheidungsunfähigkeit in Anbetracht der Regelungen der Gemeinde- und der\nKreisordnung fern, die insbesondere die Entscheidungsfähigkeit der Kommunalvertretungen auch dann sicherstellen, wenn das übliche Quorum der Beschlussfähigkeit\n(etwa durch Obstruktion) nicht zu erreichen ist. Auch eine Gefährdung der Arbeit in\nden Ausschüssen ist nicht ernstlich zu befürchten. Schließlich stellen die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung (§ 81 GO SH, § 57 KrO SH i.V.m. § 81 GO\nSH) und zu über- sowie außerplanmäßigen Ausgaben (§ 82 GO SH, § 57 KrO SH\ni.V.m. § 82 GO SH) die Aufrechterhaltung einer geordneten Haushaltswirtschaft sicher, auch wenn es an einer Entscheidung über den Haushaltsplan fehlt (Puhl, in:\nStaat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <455>).\n\n  aa) Mit der Einführung der Direktwahl der Bürgermeister in hauptamtlich verwalteten Gemeinden sowie der Landräte ist das zentrale Element weggefallen, das bislang\ndie Rechtfertigung der Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht gestützt hat (vgl. auch LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000\n- LVerfG 4/99 -, LKV 2001, S. 270 <274 f.>; VfGH NW, NWVBl 1994, S. 453 <457>;\nso auch Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <453>).\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1957 zur\nFünf-Prozent-Sperrklausel im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlrecht ausgeführt, dass der (Gemeinde-)Rat durch Wahl verschiedene Ausschüsse, voran den\nHauptausschuss, zu bestellen habe; vor allem aber müsse er den Gemeindedirektor\nund die Beigeordneten wählen, die die Verwaltungsgeschäfte führen. Nach der Änderung der Kommunalverfassung in Schleswig-Holstein im Jahr 1995 sind für die Wahl\nder hauptamtlichen Bürgermeister und der Landräte stabile Mehrheitsverhältnisse,\ndie durch das Auftreten von Splitterparteien in Kommunalvertretungen und Kreistagen gefährdet werden könnten, nicht mehr notwendig (von Arnim, DVBl 1997, S. 749\n<757>; ders., DVBl 1999, S. 417 <420>; ders., in: Staaten und Steuern, Festschrift\nfür Klaus Vogel zum 70. Geburtstag, 2000, S. 453 <457>; Meyer, in: Mann/Püttner\n<Hrsg.>, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 3. Aufl. 2007, § 20\nRn. 74).\n\n  Der hauptamtliche Bürgermeister und der Landrat sind seit der Einführung ihrer Direktwahl vom Vertrauen der Volksvertretung nicht mehr abhängig. Die unmittelbare\nWahl durch das Volk sichert dem hauptamtlichen Bürgermeister und dem Landrat eine besondere institutionelle Unabhängigkeit. Ihre Abwahl durch das Volk kann - unter\nerschwerten Bedingungen - von der Gemeindevertretung oder dem Kreistag zwar\nvorbereitet werden, erfolgt jedoch durch einen Bürgerentscheid (§ 57d GO SH, § 47\nKrO SH). Ferner ist das Amt nicht an die Wahlperiode des kommunalen Vertretungsorgans gebunden. Die Wahlperiode beträgt für Gemeinde- und Kreisvertretungen\nfünf Jahre (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GKWG). Der hauptamtliche Bürgermeister und der\nLandrat werden hingegen für mindestens sechs und höchstens acht Jahre gewählt\n\n\n\n                                        28/35\n\n(§ 57 Abs. 4 Satz 1 GO SH, § 43 Abs. 4 Satz 1 KrO SH). Somit ist bereits in der Gemeinde- und der Kreisordnung vorgesehen, dass der hauptamtliche Bürgermeister\nund der Landrat auch mit einem kommunalen Vertretungsorgan zusammenarbeiten\nkönnen und müssen, in dem die parteipolitische Mehrheit nicht notwendigerweise\nder eigenen Parteizugehörigkeit entspricht. Diese Gesichtspunkte stärken die Stellung des Bürgermeisters und des Landrats gegenüber der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Kreistag (Waechter, Kommunalrecht, 3. Aufl. 1997, Rn. 262).\n\n  Die Direktwahl des Bürgermeisters - Entsprechendes gilt für den Landrat - garantiert bereits weitgehend eine funktionierende Gemeindeverwaltung unabhängig von\nden Mehrheitsverhältnissen in der Gemeindevertretung (Schmidt-De Caluwe, NVwZ\n2001, S. 270 <273>). Denn der Bürgermeister trägt in eigener Zuständigkeit die alleinige umfassende Verantwortung für die Leitung der Gemeindeverwaltung, für die\nsachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben und für den Geschäftsgang\nder Verwaltung. Er führt die Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse aus. Er hat die unentziehbare Zuständigkeit für Personalentscheidungen\nbeamten-, arbeits- und tarifrechtlicher Art für die Dienstkräfte der Gemeinde. Für dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, hat der Bürgermeister ein\nEilentscheidungsrecht. Bei der Durchführung der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 GO SH) hat der Bürgermeister eigene Organfunktion. Schließlich ist der\nBürgermeister gesetzlicher Vertreter der Gemeinde (§ 56 GO SH).\n\n  Dagegen ist in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden die Gemeindevertretung nach            134\nwie vor für die Wahl des Bürgermeisters zuständig (§ 52 Abs. 1 Satz 2 GO SH). Dieser kann von der Gemeindevertretung unter den Voraussetzungen des § 40a Absätze 2 und 3 GO SH wieder abberufen werden. Seine Amtszeit ist an die Wahlzeit der\nGemeindevertretung gekoppelt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GO SH). Gleichwohl\nkann dies die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht rechtfertigen. Denn\nin sämtlichen ehrenamtlich verwalteten Gemeinden muss ein Wahlbewerber, um gemäß § 10 Abs. 2 GKWG sicher einen Sitz in der Gemeindevertretung zu erlangen,\nohnehin mindestens fünf Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinigen. Diese - ungeachtet möglicher Abweichungen im Einzelfall - so genannte faktische Sperrklausel\n(vgl. Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <454>; Sundermann, DVP 2000, S. 26 <29>; BayVerfGH, Sammlung von Entscheidungen des\nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, des Bayerischen Dienststrafhofs und des Bayerischen Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte, 1952, N.F. Band 5, S. 66 <83>) beruht darauf, dass\nsämtliche ehrenamtlich verwalteten Gemeinden in Schleswig-Holstein weniger als\n10.000 Einwohner haben, was gemäß § 8 GKWG dazu führt, dass maximal 19 Gemeindevertreter zu wählen sind. Bei einem zu wählenden Gremium mit 19 Sitzen beträgt schon die faktische Sperrklausel fünf Prozent. Bei kleineren Gemeinden ist die\nfaktische Mindestschwelle höher als fünf Prozent, so dass sich dort die Existenz einer\nFünf-Prozent-Sperrklausel regelmäßig nicht auswirkt. Der Wegfall der in § 10 Abs. 1\nGKWG normierten Fünf-Prozent-Sperrklausel würde sich in allen ehrenamtlich ver-\n\n\n\n                                          29/35\n\nwalteten Gemeinden - und damit in nahezu 95 Prozent aller schleswig-holsteinischen\nGemeinden - praktisch nicht auswirken.\n\n bb) Auch bei einer größeren Anzahl von Fraktionen oder Einzelvertretern in der Gemeindevertretung oder im Kreistag drohen keine nachhaltigen Gefahren für die Fähigkeit der Kommunalvertretung, Beschlüsse zu fassen und Wahlen erfolgreich\ndurchzuführen (vgl. Meyer, Kommunales Parteien- und Fraktionenrecht, 1990,\nS. 213 f.; Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <454>).\n\n  Für Sachentscheidungen reicht - soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen        136\nist - bereits eine relative Abstimmungsmehrheit aus (§ 39 Abs. 1 Satz 1 GO SH, § 34\nAbs. 1 Satz 1 KrO SH). Über Anträge wird durch Stimmen dafür (Ja-Stimmen), Stimmen dagegen (Nein-Stimmen) und Stimmenthaltungen abgestimmt. Ein Beschluss\nist bereits dann zustande gekommen, wenn mehr Stimmen für einen Antrag abgegeben werden als dagegen. Bei der Berechnung der relativen Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.\n\n Bei Wahlen gilt grundsätzlich das Meiststimmenverfahren (§ 40 Abs. 3 Satz 1 GO           137\nSH, § 35 Abs. 3 Satz 1 KrO SH), so dass es lediglich auf die für einen Kandidaten abgegebenen Stimmen ankommt. Es ist der Kandidat gewählt, auf den mindestens eine\nStimme mehr entfällt als auf eine andere vorgeschlagene Person. Die Wahl einer\nPerson kann nur verhindert werden, wenn ein Alternativkandidat vorgeschlagen wird,\nder mehr Stimmen erhält. Im Extremfall ist ein Kandidat mit einer Stimme gewählt,\nwenn im Übrigen nur Stimmenthaltungen abgegeben worden sind (Dehn, in: Bracker/\nDehn, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, 5. Aufl. 2007, § 40 Anm. 1 zu Abs. 3).\nHaben zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erreicht, so wird die\nWahlentscheidung durch das Los getroffen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 GO SH, § 35 Abs. 3\nSatz 2 KrO SH).\n\n  Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse der Gemeindevertretung und des Kreistags, die Wahl der Gemeindevorsitzenden und der von Parteien vorgeschlagenen\nPersonen in Ortsbeiräten können auch nach dem Verhältniswahlverfahren durchgeführt werden, wenn eine Fraktion dies verlangt (§ 40 Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 1\nSatz 1 GO SH, § 35 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 KrO SH). Dann sind allein die\nFraktionen berechtigt, Wahlvorschläge zu unterbreiten, indem sie Listenwahlvorschläge erstellen. Ziel des Verhältniswahlverfahrens ist es, die politischen Stärkeverhältnisse der Gemeindevertretung spiegelbildlich auf die Ausschüsse zu übertragen,\nwobei sich das Verfahren aber zugunsten der kleineren Fraktionen auswirken kann.\nDie auf die einzelnen Listen abgegebenen Gesamtstimmenzahlen bilden die Grundlage für die Berechnung der Sitzverteilung nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren. Wie die Fähigkeit zur erfolgreichen Durchführung von Wahlen durch in der\nKommunalvertretung vorhandene Splitterparteien oder Einzelbewerber verhindert\nwerden könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n cc) Die Gemeinde- und die Kreisordnung enthalten Sonderregelungen, die die Entscheidungsfähigkeit der Kommunalvertretungen auch dann sicherstellen, wenn das\n\n\n                                         30/35\n\nübliche Quorum der Beschlussfähigkeit nicht zu wahren ist (vgl. Puhl, in: Staat im\nWort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <455>).\n\n  Grundsätzlich sind Gemeindevertretung und Kreistag beschlussfähig, wenn die            140\nHälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter oder der Kreistagsabgeordneten\nanwesend ist (§ 38 Abs. 1 Satz 1 GO SH, § 33 Abs. 1 Satz 1 KrO SH). Gemeindeund Kreisordnung sehen nicht nur Regelungen für den Fall des Freiwerdens eines\nSitzes sowie des Vorliegens von Ausschließungsgründen nach § 22 GO SH (§ 38\nAbs. 2 Satz 2 GO SH, § 33 Abs. 2 Satz 2 KrO SH), sondern auch für den Fall vor,\ndass in einer ersten Sitzung keine Beschlussfähigkeit für einen Antrag hergestellt\nwerden konnte (§ 38 Abs. 3 GO SH, § 33 Abs. 3 KrO SH; vgl. auch BayVerfGH,\nSammlung von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, des Bayerischen Dienststrafhofs und des Bayerischen Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte, 1952, N.F.\nBand 5, S. 66 <77>). In der Praxis betrifft dies vor allem die Fälle, in denen die Beschlussunfähigkeit von mehreren Mitgliedern der Gemeindevertretung oder des\nKreistags durch Verlassen einer Sitzung herbeigeführt wird. In der zweiten Sitzung, in\nder erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand geladen wurde, gelten die\nBeschlussfähigkeitsregelungen des § 38 Abs. 1 GO SH und des § 33 Abs. 1 KrO SH\nnicht. Die Gemeindevertretung oder der Kreistag sind ohne Rücksicht auf die Anzahl\nder erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern mindestens drei Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordnete anwesend sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 GO SH, § 33\nAbs. 3 Satz 1 KrO SH).\n\n  dd) Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der einzelnen Ausschüsse ist ferner nicht daraus herleitbar, dass nach Wegfall der Fünf-Prozent-Sperrklausel die Gemeindevertretungen aus mehr Fraktionen und Einzelbewerbern bestehen könnten.\nZwar gilt auch hier, dass generell eine vorbereitende Willensbildung umso schwerfälliger und komplizierter wird, je größer ein Kollegialgremium ist (Dehn, in: Bracker/\nDehn, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, 5. Aufl. 2007, § 45 Anm. 1 zu Abs. 2).\nDie Gemeinde kann allerdings gemäß § 45 Abs. 2 GO SH die ständigen Ausschüsse\n(mit Ausnahme des obligatorischen Hauptausschusses in hauptamtlich verwalteten\nGemeinden), ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer Mitglieder frei bestimmen. Sie\ndarf sich hierbei ausschließlich von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen. Dabei ist nicht von Belang, ob durch die Größe des Ausschusses gewährleistet ist, dass\nalle Fraktionen darin mitwirken können. Eine bestimmte Anzahl von Sitzen in der Gemeindevertretung berechtigt Fraktionen nicht, eine Erhöhung der Ausschusssitze zu\nverlangen, um dann dort berücksichtigt zu werden (Dehn, in: Bracker/Dehn, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, 5. Aufl. 2007, § 45 Anm. 1 zu Abs. 2). Die Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel würde damit nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der stimmberechtigten Mitglieder in einem Ausschuss führen.\n\n Zwar haben nach § 46 Abs. 2 Satz 4 GO SH Gemeindevertreter, die keiner Fraktion         142\nangehören, das Recht, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, so dass sich die Zahl der beratenden Mitglieder mit Antragsrecht durch den\n\n\n                                         31/35\n\nWegfall der Fünf-Prozent-Sperrklausel erhöhen und der Verfahrensgang schwerfälliger werden kann. Jedoch rechtfertigt dieser Umstand die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht. Vielmehr entspricht die Beteiligung von Minderheiten der\ngängigen Übung von Volksvertretungen und dem Sinn der Ausschussarbeit. Die Beschlussvorbereitung durch die Ausschüsse dient gerade auch der Berücksichtigung\nder politischen Auffassung von Minderheitsfraktionen. Außerdem ist die Beteiligung\neinzelner Personen in den Ausschüssen der Gemeinde- und der Kreisordnung nicht\nfremd. So sehen § 46 Abs. 3 GO SH und § 41 Abs. 3 KrO SH - sofern dies in der\njeweiligen Hauptsatzung vorgesehen ist - die Beteiligung einzelner Bürger, die nicht\nder Gemeindevertretung angehören, als stimmberechtigte Mitglieder in den Fachausschüssen vor.\n\n  c) Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Sperrklausel auf die Verhältnisse   143\nim Land Schleswig-Holstein an (vgl. BVerfGE 107, 286 <296>; vgl. auch BVerfGE 6,\n104 <119 f.>). Gleichwohl können die in anderen Ländern ohne Fünf-Prozent-Sperrklausel gemachten Erfahrungen bei der Prognoseentscheidung nicht gänzlich\naußer Betracht gelassen werden (vgl. auch Meyer, Kommunales Parteien- und Fraktionenrecht, 1990, S. 216; von Arnim, DVBl 1997, S. 749 <757>; ders., DVBl 1999,\nS. 417 <420>; Ehlers, in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Verfassungsgerichtshofs für das Land\nNordrhein-Westfalen, 2002, S. 273 <292>; Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <453 f., 457>; Meyer, in: Mann/Püttner <Hrsg.>, Handbuch\nder kommunalen Wissenschaft und Praxis, 3. Aufl. 2007, § 20 Rn. 74). So ist es für\ndie verfassungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung, wenn mit einem anderen\nLand, dessen Kommunalwahlrecht keine Sperrklausel kennt, wesentliche Übereinstimmungen in den Kommunalverfassungen (Aufgabenverteilung zwischen der Kommunalvertretung, dem Hauptverwaltungsbeamten und den Ausschüssen), in den\nKommunalwahlgesetzen, in der Struktur der Kommunen, in der Parteienlandschaft\nund im bürgerschaftlichen Engagement in Wählergruppen oder als Einzelbewerber\nbestehen (vgl. BVerfGE 107, 286 <296>).\n\n  Für die Begründung der Sperrklausel sind wesentliche Unterschiede in der Kommunalstruktur - trotz aller Unterschiede in den Kommunalverfassungen und der Landesstrukturen – heute kaum mehr feststellbar (vgl. Meyer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl. 2005, § 46 Fn 158; Ehlers, Jura 1999, S. 660 <666>).\nVielmehr bestehen seit der Reformierung der Kommunalverfassungen in nahezu allen Flächenländern wesentliche Übereinstimmungen in den Kommunalverfassungen\n(von Arnim, DVBl 1997, S. 749 <749, 752 f.>). Daher spielt für die Würdigung der\nPrognose, dass die Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen ohne die Fünf-Prozent-Sperrklausel erheblich eingeschränkt werde, auch eine Rolle, dass schwerwiegende Störungen der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen aus anderen\nLändern ohne Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht bekannt geworden sind (vgl. Meyer,\nin: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl. 2005, § 46 Rn. 42; Heinig, NWVBl\n2000, S. 121 <123 f.>; Nordrhein-Westfalen LTDrucks 12/2455, S. 22).\n\n\n\n                                        32/35\n\n  d) Zudem wird die Zahl der Gruppierungen in den kommunalen Vertretungsorganen         145\nweniger durch die Fünf-Prozent-Sperrklausel als vielmehr durch die Größe der jeweiligen Gemeinde oder des jeweiligen Kreises beeinflusst. Wie die sachverständige\nAuskunftsperson Professor Holtmann in der mündlichen Verhandlung ausführte, hat\nder Vergleich der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern, die die Sperrklausel im Kommunalwahlrecht in den Jahren zwischen\n1990 und 2006 abgeschafft haben, mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Thüringen,\nin denen noch eine Sperrklausel existiert, ergeben, dass die Existenz einer Sperrklausel im Kommunalwahlrecht keine nachweisbaren Auswirkungen auf die Wahlbeteiligung und die Anzahl der Wahlbewerber hat. Dagegen wirkt sich die Existenz einer Fünf-Prozent-Sperrklausel nur auf sehr niedrigem Niveau restriktiv auf die Anzahl\nder in dem jeweiligen kommunalen Vertretungsorgan repräsentierten Gruppierungen\naus. Eine Aufschlüsselung der erhobenen Daten nach Ortsgrößenklassen zeigt, dass\ndie Anzahl der in den kommunalen Vertretungsorganen repräsentierten Gruppierungen mit der Größe der Gemeinde zunimmt, und zwar unabhängig von der Existenz\neiner Sperrklausel. Die Ortsgröße hat danach den größten Effekt auf die Anzahl der\nin den kommunalen Vertretungsorganen repräsentierten Gruppierungen.\n\n                                         IV.\n Danach hat der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin und der Beigetretenen aus Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und aus Art. 21\nAbs. 1 GG dadurch verletzt, dass er in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2006 den\nGesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes bezüglich der Fünf-Prozent-Klausel in § 10 Abs. 1 GKWG\nabgelehnt hat.\n\n  Gemäß § 72 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren lediglich feststellen, ob die streitige Maßnahme oder Unterlassung gegen\neine bestimmte Vorschrift der Landesverfassung verstößt (Umbach/Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 72 Rn. 9; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 7 Rn. 44). Es kann dagegen nicht feststellen,\ndass eine Norm - hier § 10 Abs. 1 Satz 1 GKWG - gegen Vorschriften der Landesverfassung Schleswig-Holstein oder des Grundgesetzes verstößt und damit nichtig ist.\n\n                                         E.\n  Die Antragstellerin und die Beigetretene haben durch die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung beigetragen. Es ist daher angemessen, die Erstattung der Auslagen gemäß § 34a Abs. 3\nBVerfGG anzuordnen.\n\n\n\n\n                                        33/35\n\n                                      F.\nDiese Entscheidung ist zu B. und C. mit 7 : 1 Stimmen ergangen.      149\n\n            Hassemer                 Broß                Osterloh\n\n             Di Fabio             Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n             Gerhardt                                    Landau\n\n\n\n\n                                     34/35\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 -\n2 BvK 1/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -\n                Rn. (1 - 149), http://www.bverfg.de/e/ks20080213_2bvk000107.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:ks20080213.2bvk000107\n\n\n\n\n                                      35/35\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-13/2-bvk-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 99","ref_norm":"99","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-13/2-bvk-1-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:50.298669+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-13/2-bvk-1-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2008-02-13","dockets":["2 BvK 1/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ks20080213.2bvk000107","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:ks20080213.2bvk000107"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 13.02.2008 – 2 BvK 1/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-13/2-bvk-1-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann die Fünf-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen.\n\n                                        1/35","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Der Antragsgegner hat die Rechte der Antragstellerin und der Beigetretenen\n     aus Artikel 3 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und aus\n     Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt, dass er in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2006 den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/\n     DIE GRÜNEN zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG)\n     bezüglich der Fünf-Prozent-Klausel in § 10 Absatz 1 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz abgelehnt hat.\n  2. Das Land Schleswig-Holstein hat der Antragstellerin und der Beigetretenen\n     die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                         3/35","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/64","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"64","label":"§ 64 BVerfGG","mentions":11},{"id":"GG/21","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"21","label":"Art 21 GG","mentions":10},{"id":"GG/28","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"28","label":"Art 28 GG","mentions":3},{"id":"GG/99","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"99","label":"Art 99 GG","mentions":3},{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/27a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"27a","label":"§ 27a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/65","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"65","label":"§ 65 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/72","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"72","label":"§ 72 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/13","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"13","label":"§ 13 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 120, 82","basis":"court_index"},{"kind":"zeitschrift","cite":"NVwZ 2008, 407","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:50.298669+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}