{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:fs20081014.1bvf000405","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"1 BvF 4/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bei der Umstellung von Agrarmarktbeihilfen darf der Gesetzgeber die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Einteilung des Bundesgebiets in Regionen an den Ländergrenzen ausrichten. Er darf bei der Ausgestaltung des Fördersystems grundsätzlich zur Vermeidung struktureller Verwerfungen auch bisherige Förderelemente\nberücksichtigen, selbst wenn dies in verschiedenen Regionen Deutschlands zu unterschiedlichen flächenbezogenen Förderbeträgen führt.\n\n\n\n\n                                       1/33","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVF 4/05 -\n\n\n\n\n                           2/33\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung\nvon Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763) - Gesetz zur Durchführung der einheitlichen\nBetriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) (BGBl I\nS. 1763) - in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1861) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom\n26. Juli 2004 (BGBl I S. 1868),\n\n\n\n\n                                       3/33\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rudolf Wendt,\n                    Schulstraße 45, 66386 St. Ingbert-Hassel -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter\n                               Präsident Papier,\n                               Hohmann-Dennhardt,\n                               Bryde,\n                               Gaier,\n                               Eichberger,\n                               Schluckebier,\n                               Kirchhof,\n                               Masing\n\nam 14. Oktober 2008 beschlossen:\n\nArtikel 1 §§ 2, 4 Absatz 1 mit Anlage 1, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 mit Anlage 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1763) - Gesetz zur\nDurchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) - in der Fassung des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004\n(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1861), in der Neufassung bekannt gemacht\nam 26. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1868), sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                  Gründe:\n\n                                     A.\n  Die abstrakte Normenkontrolle betrifft die unterschiedliche Behandlung der     1\nInhaber landwirtschaftlicher Betriebe in verschiedenen Regionen Deutschlands bei der Gewährung von Betriebsprämien nach dem Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG).\n\n                                      I.\n  1. Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz dient der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl Nr. L 270 vom 21. Oktober 2003; im Folgenden: VO <EG>\n1782/2003). Diese Verordnung ist Teil der von den Agrarministern der Europäischen Union (EU) im Juni 2003 in Luxemburg beschlossenen grundlegenden\nReform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Verordnung sieht unter anderem\neine Einkommensstützungsregelung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe\nin Form einer einheitlichen Betriebsprämie vor.\n\n\n\n\n                                           4/33\n\n  Die Reform zielt darauf ab, die Überproduktion im Agrarbereich zurückzuführen, die durch produktionsmengenbezogene Subventionierung und Preisstützungssysteme in der Vergangenheit gefördert worden war. Die Landwirte sollen sich bei ihrer Produktion deutlicher als bisher am Markt orientieren. Nach\ndem neuen Fördersystem soll eine Einkommensstützung erfolgen, die stärker\nan der Bewirtschaftung und Pflege von Flächen ausgerichtet ist. Daneben soll\ndem Umwelt- und Gesundheitsschutz größere Bedeutung zukommen, indem\ngrundlegende Anforderungen an die Betriebsführung gestellt werden. Diese\nbeziehen sich auch auf die Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit und den\nTierschutz sowie die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Die Zahlung der Betriebsprämien wird auch\nvon der Erfüllung dieser Anforderungen abhängig gemacht („cross compliance“ oder „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“). In Verfolgung dieser Ziele wurde seit dem Jahr 2005 ein erheblicher Teil der Agrarmarktbeihilfen von\nder Produktion bestimmter Agrarerzeugnisse gelöst (Entkoppelung von der\nProduktion). Sie werden fortan in ein System einer einheitlichen Einkommensstützung für landwirtschaftliche Betriebe überführt und als Betriebsprämien gewährt, die als Direktzahlungen erfolgen. Damit wird auch die Stabilisierung der\nEinkommen der Betriebsinhaber bezweckt; zudem soll den vielfältigen, namentlich ökologischen Gemeinwohlleistungen der Landwirtschaft Rechnung\ngetragen werden.\n\n Neben den von der Produktion entkoppelten Betriebsprämien gibt es indessen weiter produktionsgekoppelte Beihilfen, die zum Teil Gegenstand, zum\nTeil nicht Gegenstand der VO (EG) 1782/2003 sind. Der Reformprozess ist damit nicht beendet. Zielvorstellung ist es, die Agrarmarktbeihilfen sukzessive auf\ndas neue System umzustellen. Am Ende dieses Prozesses kann die Zusammenfassung möglichst aller Agrarmarktbeihilfen unter einem einheitlichen Verordnungsdach mit einem einheitlichen Verwaltungs- und Kontrollrahmen stehen. Damit soll das komplexe Förder- und Stützungssystem auch\nübersichtlicher gestaltet werden. Die Stützungsregelungen sollen schließlich,\nwenn erforderlich, an die fortschreitende Entwicklung angepasst werden.\n\n  Die gemeinschaftsrechtliche Verordnung setzt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nationale Obergrenzen für die Betriebsprämie fest (Anhang VIII zu Art. 41 VO <EG> 1782/2003). Diese Obergrenzen kennzeichnen\nletztlich das gesamte auf einen Mitgliedstaat entfallende Prämienvolumen. Zur\nUmsetzung der Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten sieht die Verordnung ein Standardmodell für die Aufteilung der Beihilfen vor, für das ein vergangenheitsbezogener Ausgangspunkt festgelegt ist: Zugrunde gelegt wird insoweit für die Berechnung die - noch produktionsgekoppelte - Förderung im\nsogenannten Referenzzeitraum der Jahre 2000 bis 2002 und damit der drei\nletzten Jahre vor Erlass der Verordnung (vgl. Art. 37, 38 VO <EG> 1782/2003).\n\n\n\n\n                                          5/33\n\n  Die Mitgliedstaaten konnten sich bei der Umsetzung der Betriebsprämienregelung allerdings auch für andere Modelle entscheiden. Bis zum 1. August\n2004 konnten sie anstelle des Standardmodells eine in der VO (EG) 1782/\n2003 vorstrukturierte „regionale Durchführung“ wählen. Zugleich war es möglich, den für das Jahr 2005 vorgesehenen Beginn der Betriebsprämienregelung auf die Jahre 2006 oder 2007 zu verschieben. Während das gleichsam als\nAuffanglösung vorgesehene Standardmodell ausschließlich an die Förderung\nim Referenzzeitraum - nach alter Regelung (gekoppelte Beihilfen) - anknüpft,\nwurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ein rein flächenbezogenes\nModell zu realisieren oder ein Kombinationsmodell zu wählen. Mit den unterschiedlichen Umsetzungsmodellen sollten den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume eingeräumt werden, um erhebliche Einbrüche und Umbrüche bei\nder Förderung zu vermeiden. Dieser Gesichtspunkt spielte sowohl bezogen\nauf die einzelnen innerstaatlichen Regionen als auch auf die einzelnen Betriebe eine Rolle, die dafür aufgrund der in der Landwirtschaft naturgegebenen\nProduktionszyklen, der vorherrschenden Betriebsgrößen und der an der Betriebsstruktur ausgerichteten Ausstattung mit Sach- und Produktionsmitteln als\nbesonders anfällig galten. Entschloss sich ein Mitgliedstaat zur regionalen\nDurchführung, hatte er - jeweils nach objektiven Kriterien - die Regionen festzulegen und die nationale Obergrenze auf die Regionen aufzuteilen (Art. 58\nVO <EG> 1782/2003; vgl. zu dem Reformmodell zusammenfassend etwa:\nBusse, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, 1. Aufl. 2006, § 25, „Agrarrecht“,\nRn. 107 ff.).\n\n 2. Der deutsche Gesetzgeber entschied sich für die Umsetzung der Reform          7\nab dem 1. Januar 2005 und - in Abweichung vom Standardmodell - für die regionale Durchführung.\n\n Als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763 ff.) beschloss der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das am 1. August 2004 in Kraft getretene Betriebsprämiendurchführungsgesetz. Auch die Antragstellerin stimmte dem Gesetz im\nBundesrat zu. Das Gesetz wurde bereits durch das am 29. Juli 2004 in Kraft\ngetretene Erste Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1861 ff.) geändert (Bekanntmachung der\nNeufassung am 26. Juli 2004, BGBl I S. 1868 ff.). In dieser Fassung ist das\nGesetz zum Gegenstand des Normenkontrollantrags gemacht worden. Es\nsieht - soweit hier bedeutsam - Folgendes vor:\n\n a) § 2 BetrPrämDurchfG bestimmt zunächst, dass die einheitliche Betriebsprämie entsprechend Art. 58 VO (EG) 1782/2003 ab dem 1. Januar 2005 auf\nregionaler Ebene gewährt wird. Das Bundesgebiet wird in eine Mehrzahl von\nRegionen aufgeteilt. Die Einteilung der Regionen folgt den Grenzen der Bundesländer. Abweichend davon bilden allerdings die Länder Brandenburg und\nBerlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg je-\n\n\n                                         6/33\n\nweils eine Region. Die Vorschrift lautet:\n\n                                       §2                                         10\n\n           Regionale Anwendung der einheitlichen Betriebsprämie                   11\n\n(1) Die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG)            12\nNr. 1782/2003 wird entsprechend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1782/2003 ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe\nder nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen\nVorschriften gewährt.\n\n(2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/          13\n2003 sowie dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg\nund Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.\n\n  b) Sodann wird die nationale Obergrenze auf die Regionen verteilt (§ 4 Abs. 1   14\nBetrPrämDurchfG). Die Aufteilung richtet sich nach dem in Anlage 1 zum Gesetz vorgesehenen Verteilungsschlüssel. Dieser legt für jede der 13 Regionen\neinen bestimmten Prozentanteil an der nationalen Obergrenze fest, der zuvor\nnach bestimmten, im Gemeinschaftsrecht angelegten Vorgaben gekürzt und\nangepasst worden ist. Der Schlüssel berücksichtigt zu 35 % den Anteil der jeweiligen Region an der beihilfefähigen Gesamtfläche im Sinne der VO (EG)\n1782/2003; zu 65 % geht er - vergangenheitsbezogen - auf die bisherigen Anteile der Regionen am Prämienvolumen derjenigen Stützungsregelungen zurück, die in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden. Diese Berechnungsgrundlage des Verteilungsschlüssels ergibt sich nicht aus dem Gesetz\nund der zugehörigen Anlage, sondern ist lediglich in der Begründung des Gesetzentwurfes genannt (BTDrucks 15/2553, S. 23). Die Regelung hat folgenden Wortlaut:\n\n                                       §4                                         15\n\n                 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen                       16\n\n(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen). …\n\nAnlage 1 (zu § 4 Abs. 1)                                                          18\n\nAufteilung der angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen                 19\n\nRegion     Anteil in % an der angepassten nationalen Obergrenze                   20\n\nBaden-Württemberg                                             7,6017\n\n\n\n                                            7/33\n\nBayern                                                       19,6701\n\nBrandenburg und Berlin                                       7,2815\n\nHessen                                                       4,1374\n\nMecklenburg-Vorpommern                                       8,1409\n\nNiedersachsen und Bremen                                     15,3941\n\nNordrhein-Westfalen                                          9,2730\n\nRheinland-Pfalz                                              3,1693\n\nSaarland                                                     0,3723\n\nSachsen                                                      5,8367\n\nSachsen-Anhalt                                               7,4850\n\nSchleswig-Holstein und Hamburg                               6,5504\n\nThüringen                                                    5,0876\n\n  c) Schließlich regelt das Betriebsprämiendurchführungsgesetz einen bundeseinheitlichen Modus für die Verteilung des jeweiligen Prämienvolumens innerhalb der einzelnen Regionen. Gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG wird für jeden Betriebsinhaber aus einem betriebsindividuellen und einem\nflächenbezogenen Betrag ein bestimmter Betrag (Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie) festgesetzt (vgl. Art. 41, Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO <EG>\n1782/2003). In § 5 BetrPrämDurchfG heißt es:\n\n                                     §5                                          22\n\n    Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie             23\n\n(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag\nund einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt. …\n\n  Das Modell einer gemischten Berechnung der Betriebsprämien nach betriebsindividuellen und flächenbezogenen Beträgen (Kombinationsmodell) soll\nnach einer Übergangsphase in das Modell einer innerhalb der Regionen rein\nflächenbezogenen Betriebsprämie überführt werden (reines Flächenmodell):\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfG ist jeder Zahlungsanspruch eines\nBetriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) bis zum Jahr\n2013 („Anpassungspfad“, wobei 2013 schon der Zielwert erreicht ist) nach dem\nin Anlage 3 zu dem Gesetz bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für\njede Region einheitlichen Zahlungsanspruch, dem regionalen Zielwert, anzugleichen. Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behör-\n\n\n                                          8/33\n\nde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht\n(§ 6 Abs. 1 Satz 4 BetrPrämDurchfG).\n\n                                     §6                                        26\n\n                    Anpassung der Zahlungsansprüche                            27\n\n(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das      28\nJahr 2009 (Startwert) ist bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen.\nBei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem\nJahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte\naller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4a ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Region\nwird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen\nBundesanzeiger bekannt gemacht.\n\n…                                                                              29\n\n Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1), die den sogenannten Anpassungspfad in den Jahren 2009 bis 2013 regelt, sieht folgendes Berechnungsverfahren vor:\n\n                          Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1)                             31\n\nBerechnungsverfahren zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche           32\n                             im Zeitablauf\n\nBerechnungsformel: Yt = Z + (xt * <S - Z>)                                     33\n\nwobei:                                                                         34\n\nYt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr                  35\n\nS: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr      36\n2010 um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag)\n\nZ: Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)                       37\n\nxt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr                        38\n\nDer Faktor xt hat folgende Werte:                                              39\n\nfür das Jahr 2009: 1,00                                                        40\n\nfür das Jahr 2010: 0,90                                                        41\n\nfür das Jahr 2011: 0,70                                                        42\n\nfür das Jahr 2012: 0,40                                                        43\n\n\n                                          9/33\n\nab dem Jahr 2013: 0,00                                                             44\n\n 3. Dieses Verfahren hat zur Folge, dass nach Abschluss der Übergangsphase gemäß den Schätzwerten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (zuletzt Stand vom April 2007), auf die sich\nauch die Antragstellerin stützt, ein saarländischer Landwirt im Jahr eine regionale Einheitsprämie von 258 € je Hektar erhalten wird, während sich diese bei\neinem Landwirt in Nordrhein-Westfalen oder in Schleswig-Holstein und Hamburg auf 359 € je Hektar belaufen wird und die Betriebe in den übrigen Bundesländern zwischen diesen Beträgen liegen werden. In der Tabelle der\nSchätzwerte des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellen sich die Hektarprämien für das Jahr 2013 wie folgt dar:\n\n                                                                                   46\n\n                                 2013\nRegion                           Schätzwerte für die regional einheitlichen\n                                 Zahlungsansprüche in €/ha\n\nBaden-Württemberg                310\n\nBayern                           354\n\nBrandenburg/Berlin               301\n\nHessen                           299\n\nMecklenburg-Vorpommern           330\n\nNiedersachsen/Bremen             353\n\nNordrhein-Westfalen              359\n\nRheinland-Pfalz                  295\n\nSaarland                         258\n\nSachsen                          359\n\nSachsen-Anhalt                   355>/td>\n\nSchleswig-Holstein/Hamburg       359\n\nThüringen                        347\n\nDeutschland                      340\n\n                                       II.\n  Die Regierung des Saarlandes (im Folgenden: Antragstellerin) hat am 20. Juli     47\n2005 die Feststellung beantragt, dass „Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung\nder Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763)\n- Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämien-\n\n\n                                             10/33\n\ndurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) (BGBl I S. 1763) - in der Fassung\ndes Ersten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1861) in der Fassung der Bekanntmachung\nder Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 26. Juli\n2004 (BGBl I S. 1868) verfassungswidrig“ ist.\n\n In verfahrensrechtlicher Hinsicht spricht sich die Antragstellerin aufgrund des   48\ngemeinschaftsrechtlichen Hintergrunds dafür aus, das angegriffene Gesetz\nnicht für nichtig, sondern für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären.\nAnsonsten sieht sie keine Einschränkung der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts (1.). Zur Begründetheit des Antrags führt die Antragstellerin aus, sowohl der vom Betriebsprämiendurchführungsgesetz vorgesehene Endzustand, also das Konzept einer lediglich landesweiten (gemeint:\nregionsinternen) Gleichbehandlung durch Normen des Bundes (2.), als auch\ndie Übergangsregelung für die Jahre 2009 bis 2013 (3.) verstießen gegen das\nGrundgesetz.\n\n 1. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Betriebsprämiendurchführungsgesetz unterliege uneingeschränkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung\ndurch das Bundesverfassungsgericht.\n\n  Die Verordnung VO (EG) 1782/2003 eröffne dem nationalen Gesetzgeber in           50\nArt. 58 und Art. 59 hinsichtlich der Betriebsprämienregelung insofern einen\nGestaltungsspielraum, als die Mitgliedstaaten regionale Prämienobergrenzen\nfestlegen und den Gesamtbetrag der jeweiligen regionalen Obergrenze ganz\noder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufteilen könnten. Mache der nationale\nGesetzgeber von der Möglichkeit einer Regionalisierung nach Art. 58 und\nArt. 59 VO (EG) 1782/2003 keinen Gebrauch, so gelte unmittelbar das in der\nVerordnung geregelte Standardmodell. Diese Wirkung träte auch ein, wenn\ndas Bundesverfassungsgericht auf den Normenkontrollantrag das Betriebsprämiendurchführungsgesetz für nichtig erklären würde. Allerdings sei dies nicht\nZiel des Antrags. Die in der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung VO (EG)\n1782/2003 vorgesehene Verteilungsregelung, das Standardmodell, stehe dem\ndeutschen Verfassungsrecht nämlich noch ferner als die derzeitige - inkonsequente - nationale Regelung. Damit sei die typische Situation für die Entscheidungsform der Unvereinbarkeitserklärung gegeben, die die nationale Regelung für eine Übergangszeit in Kraft lasse. So würde auch der Spielraum des\nGesetzgebers, dem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz abzuhelfen, gewahrt.\n\n  Korrekturen im nationalen Recht seien auch nicht durch die Fristbestimmung       51\nin der VO (EG) 1782/2003 ausgeschlossen, wonach bis spätestens 1. August\n2004 die Entscheidung des Mitgliedstaates über eine Regionalisierung getroffen sein müsse. Für die Festlegung der Regionen und der Aufteilung des Prämienvolumens auf die Regionen (regionale Obergrenzen) nach Art. 58 VO\n\n\n\n                                         11/33\n\n(EG) 1782/2003 gelte die Fristbestimmung nicht.\n\n 2. Die Antragstellerin meint weiter, der vom Betriebsprämiendurchführungsgesetz vorgesehene Endzustand einer „regional einheitlichen“ Flächenbeihilfe,\nder im Jahre 2013 erreicht werden solle, sei verfassungswidrig.\n\n Die Bezeichnung als „regional einheitlich“ verdecke, dass das ab diesem Zeitpunkt als endgültige Lösung zur Anwendung kommende Hektarprämienrecht\neben keine bundeseinheitliche Förderung, sondern eine lediglich auf die einzelnen Regionen bezogene einheitliche Förderhöhe beinhalte. „Regional einheitlich“ heiße damit soviel wie „für Landwirte aus verschiedenen Regionen uneinheitlich“. Für einen saarländischen Bauern werde sich die regionale\nEinheitsprämie nach den ursprünglichen Schätzwerten für die regionalen Zielwerte auf 265 € je Hektar belaufen, für einen Landwirt in Schleswig-Holstein\naber auf 360 € je Hektar, während die Betriebe der übrigen Bundesländer zwischen diesen Extremwerten lägen. Somit werde durch einen Hoheitsakt des\nBundes eine länderbezogene Ungleichbehandlung von Gewaltunterworfenen\ndes Bundes in vergleichbarer Situation geschaffen.\n\n Die flächenbezogene Förderung, für die sich der Gesetzgeber grundsätzlich        54\nentschieden habe, werde in ihrer Höhe wesentlich durch den Durchschnitt der\nhistorischen Förderdaten der Betriebe einer Region determiniert, letztlich also\ndurch die historischen Erträge der im Referenzzeitraum landwirtschaftlich tätigen Betriebe einer Region. Es finde - trotz des Bekenntnisses zur einheitlichen\nFlächenförderung - somit hinsichtlich der Bemessung der Flächenförderung\ngrößtenteils keine an diesem Maßstab orientierte Neuausrichtung statt. Vielmehr bleibe es bei einer Wahrung des Besitzstands der bisher begünstigten\nRegionen und bei einer Umverteilung weitgehend nur innerhalb der Grenzen\nder Regionen.\n\n  Politische Kompromisslösungen hätten dazu geführt, dass weder zwischen          55\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch zwischen den Bundesländern eine Vergabe der Subventionen nach einem sachgerechten Maßstab zustande gekommen sei. Es sei widersprüchlich, dass die Fläche zwar zum entscheidenden Kriterium, zum im Prinzip einheitlichen Schlüssel für die\nBemessung der Subventionen erhoben werden solle, die Höhe der Förderung\naber sehr stark, zu 65 %, davon abhänge, in welcher Region die bewirtschafteten Flächen lägen und welches Förderniveau die Betriebe dieser Region in der\nVergangenheit genossen hätten. Eine ehemals intensive Bewirtschaftungsart\nwerde somit entgegen den Zielen der Reform auf Dauer prämiert. Dies sei\nsachlich nicht gerechtfertigt und deshalb in zweierlei Hinsicht verfassungswidrig: Die Verteilung der Subventionen verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei auch mit dem föderativen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar.\n\n a) Primärer verfassungsrechtlicher Maßstab für die Verteilung von Subventio-     56\n\n\n                                        12/33\n\nnen sei der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Der Gleichheitssatz verpflichte den Subventionsgeber, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Bei der Abgrenzung des Kreises der\nBegünstigten dürften nicht Personen von der Begünstigung ausgeschlossen\nwerden, wenn es für diese Ungleichbehandlung keine in angemessenem Verhältnis zu dem Grund der Ungleichbehandlung stehende Rechtfertigung gebe.\nDas Verteilungsprogramm müsse folgerichtig sein, dürfe den Subventionszielen nicht zuwiderlaufen und keine gegenläufigen Verhaltensbefehle beinhalten. Dem werde die angegriffene Regelung nicht gerecht.\n\n  Der im Betriebsprämiendurchführungsgesetz gewählte Verteilungsmaßstab           58\nsei nicht sachgerecht. Wichtigstes Fixum der Ausgestaltung sei offenbar die\nVorgabe gewesen, die in ein Land fließenden Geldströme nicht zu stark zugunsten anderer Länder zu beeinträchtigen. Da zugleich die unvermeidliche\nEntkoppelung der Direktbeihilfen von der Produktion zu bewerkstelligen gewesen sei, hätten die produktionsunabhängigen, nach bewirtschafteter Fläche zu\nverteilenden Prämien weitgehend „bundeslandbezogen“ an die tradierten Förderdaten angebunden werden müssen. So sei zwar bundesweit ein Flächenschlüssel für die Aufteilung der Subventionen eingeführt worden. Der Anteil der\nRegionen an der beihilfefähigen Gesamtfläche sei jedoch nur zu 35 % in die\nregionalen Obergrenzen eingegangen. Zu 65 % seien in die Plafonds dagegen\nbesitzstandswahrend die historischen Anteile der Regionen am Fördervolumen eingeflossen. Hieraus ergäben sich Ungereimtheiten und Widersprüche,\ndie mit der Zielfestlegung und dem Erfordernis der folgerichtigen Ausgestaltung des Subventionsprogramms nicht in Einklang stünden.\n\n b) Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz verstoße gegen das föderative          59\nGleichbehandlungsgebot, wie es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Hinweis auf\nBVerfGE 72, 330) ausgeprägt worden sei.\n\n  Das föderative Gleichbehandlungsgebot beanspruche nicht nur für die Vergabe von Bundesergänzungszuweisungen Geltung, sondern für alle Bereiche\ndes Verhältnisses zwischen Bund und Ländern. Es verbiete nicht nur eine unterschiedliche unmittelbare Alimentierung verschiedener Länder ohne sachlichen Grund. Unzulässig sei danach auch eine an die Niederlassung in bestimmten Ländern anknüpfende unterschiedliche Förderung von Betrieben,\nwenn für die Unterschiedlichkeit kein über die Ansiedlung in einem Land hinausgehender sachlicher Grund vorliege. Die Konservierung historischer Ertragswerte oder das Interesse von Landwirten bestimmter Länder an der Aufrechterhaltung ihrer bisherigen, im Verhältnis zu anderen Betriebsinhabern\nbevorzugten Förderung könnten keine sachliche Rechtfertigung für eine dauerhaft ungleiche Förderung abgeben.\n\n 3. Die Übergangsregelung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes sei            61\n\n\n                                        13/33\n\nebenfalls nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  Hinsichtlich des in der Übergangszeit zu berücksichtigenden betriebsindividuellen Anteils der Förderung gelte die im Zusammenhang mit dem gesetzlich\nvorgesehenen Endzustand geäußerte verfassungsrechtliche Kritik wegen der\nFortschreibung historischer Förderdaten entsprechend. Eine Fortsetzung der\nbetriebsindividuellen Förderung nach Maßgabe historischer Ertragsdaten sei\nmit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die betriebsindividuelle Förderung, wie sie in die Übergangsregelung\nübernommen worden sei, stelle auf einen zurückliegenden Zeitraum ab. Hätte\nsie Bestand, würde sie bestehende Benachteiligungen und Ungleichgewichte\nnicht beseitigen, sondern vielmehr zementieren, wie bereits der Europäische\nWirtschafts- und Sozialausschuss für eine derart ausgestaltete Förderung bemängelt habe (Bezugnahme auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, ABl Nr. C 208 vom 3. September 2003, S. 64\n<68>).\n\n  Gegenüber der von historischen Durchschnittserträgen auf Landesebene abhängigen Flächenförderung, die ab 2013 gelten solle, weise die an historischen Förderdaten orientierte betriebsindividuelle Förderung in der Übergangszeit weiter die Problematik auf, dass diese Förderung nicht an die\ntatsächliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen gebunden sei. Entsprechend habe der Wirtschafts- und Sozialausschuss bereits zu dem Verordnungsentwurf und der in dieser Weise entkoppelten Betriebsprämie zutreffend\nmoniert, dass bei einer Verteilung der Agrarmarktbeihilfen unter Orientierung\nan Referenzbeträgen „für die Bürger nicht nachvollziehbar wäre, für welche\nLeistungen die künftigen Betriebsprämien gewährt werden, da sie als ’Finanzboni’ ohne ausreichenden Bezug zu der im jeweiligen Betrieb tatsächlich ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit stehen würden“ (so die Stellungnahme\ndes Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, a.a.O.).\n\n  Auch die im Blick auf die Umstellung der Förderung unausweichliche Verringerung des Förderniveaus für einen Teil der Betriebe könne eine Übergangsregelung wie die vorgesehene mit einer Laufzeit von acht Jahren, in der ein betriebsindividueller Teil der Förderung weiterhin eine maßgebliche Rolle spiele,\nnicht rechtfertigen.\n\n                                      III.\n  1. Zu dem Normenkontrollantrag hat die Bundesregierung durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Stellung genommen. Sie hält das von der Antragstellerin erstrebte Ziel, dem Gesetzgeber eine Neuregelung der Betriebsprämien\naufzugeben, für mit der VO (EG) 1782/2003 unvereinbar (a) und erachtet das\nBetriebsprämiendurchführungsgesetz sowohl hinsichtlich der Festlegung der\nregionalen Obergrenzen nach § 4 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dem Gesetz (b), als auch hinsichtlich des in den §§ 5, 6 vorgesehenen schrittweisen\n\n\n                                             14/33\n\nÜbergangs vom Kombinations- zum Regionalmodell (c) für verfassungsgemäß.\n\n  a) Nach Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 hätten die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. August 2004 beschließen können, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden. Hierbei handele es sich um eine Ausschlussfrist.   Das    von    der   Antragstellerin  erstrebte    Ziel,   den\nBundesgesetzgeber über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zu einer Neuregelung der Aufteilung der\nnationalen Obergrenze auf die Regionen zu veranlassen, sei somit nach dem\nGemeinschaftsrecht nicht erreichbar. Jedenfalls ohne gemeinschaftsgerichtliche Klärung der Frage, ob Art. 58 VO (EG) 1782/2003 einer Änderung der Aufteilung der nationalen Obergrenze auf die Regionen nach dem 1. August 2004\nentgegenstehe und bejahendenfalls, ob die Vorschrift insoweit gültig, also mit\nhöherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, komme eine Änderung der\ngetroffenen Festlegung der regionalen Obergrenzen nicht in Betracht. Im Ergebnis Gleiches gelte, soweit die Antragstellerin eine Änderung der Übergangsregelung der §§ 5, 6 BetrPrämDurchfG („Anpassungspfad“) erstrebe.\nDie hierin bestimmte schrittweise Anpassung der Zahlungsansprüche sei in\nArt. 63 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 vorgesehen. Auch hierüber hätten die Mitgliedstaaten aber nur bis zum 1. August 2004 beschließen können.\n\n  b) Die Aufteilung der nationalen Obergrenze auf die einzelnen Regionen verletze nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.\n\n  aa) Die Unterschiede der einzelnen Zahlungsansprüche resultierten im Wesentlichen daraus, dass die einheitliche Betriebsprämie nach den Vorgaben\nder VO (EG) 1782/2003 einen Gesamtanspruch darstelle, der sich aus einer\nbestimmten Anzahl von einzelnen Zahlungsansprüchen je Hektar Fläche zusammensetze, die nationale Obergrenze aber nicht gleichmäßig auf die beihilfefähigen Flächen in der Bundesrepublik verteile. Stattdessen habe sich der\nGesetzgeber bei der Verteilung der nationalen Obergrenze auf die Regionen\nfür einen Modus entschieden, der neben dem Anteil der Regionen an der beihilfefähigen Gesamtfläche auch deren Anteil am Prämienvolumen der bisherigen Stützungsregelungen berücksichtige.\n\n  Diese gesetzgeberische Entscheidung sei sachgerecht und rechtfertige auch       69\ndie daraus folgenden Differenzierungen. Sie habe zum einen den Schutz der\nindividuellen Interessen der Betriebsinhaber zum Ziel, die bisher teilweise erheblich höhere Prämienzahlungen je Hektar bewirtschafteter Fläche erhalten\nhätten. Zum anderen verfolge sie das allgemeine Interesse daran, die Wirtschaftskraft bestimmter Regionen nicht zu gefährden. Die getroffene gesetzgeberische Entscheidung bringe die verfolgten Ziele zu einem angemessenen\nAusgleich. Im Übrigen sehe auch die VO (EG) 1782/2003 als Regelfall gerade\nkeine Umverteilung der Prämien vor.\n\n\n\n                                        15/33\n\n bb) An dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeiteten föderativen Gleichbehandlungsgebot sei die Festlegung der regionalen Obergrenzen nicht zu messen. Das föderative Gleichbehandlungsgebot wurzele im Gebot bundesfreundlichen Verhaltens und somit in der\nStatusgleichheit der einzelnen Länder. Bedeutung erlange diese Rechtsfigur\ndaher im unmittelbaren verfassungsrechtlichen Verhältnis zwischen dem Bund\nund den Ländern. Durch das Betriebsprämiendurchführungsgesetz seien die\nLänder als solche hingegen lediglich mittelbar betroffen, nämlich vermittelt\nüber die in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe.\n\n Im Übrigen beinhalte das föderative Gleichbehandlungsgebot wie der allgemeine Gleichheitssatz kein striktes Verbot jedweder Differenzierung. Es sei\nnicht zu beanstanden, dass bei der Aufteilung der nationalen Obergrenze auf\ndie Regionen auch die historischen Prämien berücksichtigt worden seien.\n\n c) Auch die Regelungen der §§ 5, 6 BetrPrämDurchfG zum „Anpassungspfad“ in den Jahren 2009 bis 2013 stünden mit der Verfassung in Einklang. Sie\nverstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der normierte sukzessive Übergang\nvon einem Kombinationsmodell nach Art. 59 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 zu\ndem ab 2013 anzuwendenden reinen Regionalmodell im Sinne von Art. 59\nAbs. 2 VO (EG) 1782/2003 beschränke sich auf das Ziel einer Angleichung der\nZahlungsansprüche innerhalb der einzelnen Regionen. Ohne Wahrnehmung\nder Option des Art. 59 VO (EG) 1782/2003 wäre das Standardmodell anzuwenden gewesen. Eine Angleichung der Zahlungsansprüche innerhalb der\nRegionen wäre damit ausgeschlossen gewesen. Die Wahl des Regionalmodells hätte hingegen zwar eine Umverteilung erlaubt, dies aber nur übergangslos. Eine schrittweise, die Anpassungsfähigkeit der Betroffenen nicht\nüberfordernde Angleichung der Zahlungsansprüche sei daher nur durch ein\nKombinationsmodell zu erreichen gewesen, bei dem der nach dem Standardmodell ermittelte Anteil schrittweise zugunsten des nach dem Regionalmodell\nermittelten Anteils abgesenkt werde.\n\n 2. Der Normenkontrollantrag ist neben der Bundesregierung dem Bundestag,         73\ndem Bundesrat, den weiteren Landesregierungen und dem Deutschen Bauernverband e.V. zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n Die Antragstellerin hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.                    74\n\n                                      B.\n Der Antrag ist zulässig.                                                         75\n\n Die Antragstellerin ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG       76\nantragsberechtigt. Ihre Zustimmung zum Betriebsprämiendurchführungsgesetz im Bundesrat lässt ihre Antragsberechtigung nicht entfallen. Der objektive\nCharakter des abstrakten Normenkontrollverfahrens macht die Antragsbefug-\n\n\n                                           16/33\n\nten zu Garanten einer verfassungsgemäßen Rechtsordnung. Deshalb müssen\nsie sich nicht schon im Normentstehungsverfahren bei ihrer Stimmabgabe im\nBundesrat schlüssig sein, ob sie später eine abstrakte Normenkontrolle herbeiführen wollen (vgl. BVerfGE 101, 158 <213>).\n\n                                     C.\n  Die von der Antragstellerin zur Prüfung gestellten Regelungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes sind förmlich und sachlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Antrag beinhaltet bei sachgerechter Auslegung eine Beschränkung der Normenkontrolle auf die Vorschriften der §§ 2, 4 Abs. 1 mit\nAnlage 1, § 5 Abs. 1 sowie auf § 6 Abs. 1 mit Anlage 3 BetrPrämDurchfG (I.).\nAufgrund der Vorprägung des Verfahrensgegenstandes durch Gemeinschaftsrecht ist die Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen oder eingeschränkt (II.). Die in Rede stehenden Vorschriften sind\nformell verfassungsgemäß (III.). Sie verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG\n(IV.) und sind mit dem föderativen Gleichbehandlungsgebot (V.) sowie mit\nArt. 12 Abs. 1 GG vereinbar (VI.).\n\n                                     I.\n Die Prüfung und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auf        78\ndie im Beschlusstenor bezeichneten Vorschriften des Gesetzes zu begrenzen.\n\n 1. Der Prüfungsumfang bestimmt sich im Normenkontrollverfahren nach dem        79\ngestellten Antrag. Dieser bedarf hier indes der Auslegung (vgl. BVerfGE 73,\n118 <151>; 103, 332 <345>). Die Antragstellerin greift mit ihrem Antrag zwar\ndas gesamte Betriebsprämiendurchführungsgesetz, der Begründung zufolge\naber nur bestimmte Kernregelungen an.\n\n  Die Antragsschrift enthält keine ausdrückliche Beschränkung des Prüfungsumfangs auf einzelne Vorschriften des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes. Ebenso wenig setzt sich die Antragsschrift aber lückenlos mit dem gesamten Normenwerk auseinander. Die Begründung des Antrages geht allein auf\ndie Grundmechanismen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für die\nregionale Anwendung der einheitlichen Betriebsprämie ein (vgl. § 23 Abs. 1\nSatz 2 BVerfGG). Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufteilung der nationalen Obergrenze auf die Regionen und den zugrunde liegenden Schlüssel\nsowie gegen die Beibehaltung betriebsindividueller, vergangenheitsbezogener\nPrämienbestandteile. Ihre Beanstandungen zielen damit auf die Wahl und die\nAusgestaltung des Kombinations- und ab dem Jahr 2013 des sogenannten reinen Regionalmodells. Sie tritt insbesondere der Berücksichtigung der Förderung aus dem Referenzzeitraum der Jahre 2000 bis 2002 entgegen, weil damit\nzu wesentlichen Teilen die vergangenheitsbezogene Bestimmung und Verteilung der Betriebsprämien auf die einzelnen Regionen verbunden sind („Zementierungswirkung“), und zwar auch noch nach dem Ende des „Anpassungs-\n\n\n                                          17/33\n\npfades“, also ab dem Jahr 2013, sowie während der Übergangsphase auch innerhalb der einzelnen Regionen.\n\n  Nicht beanstandet werden hingegen die zahlreichen weiteren Einzelheiten          81\nder Regelung. Auch die gesetzlich getroffene Differenzierung zwischen Dauergrünland einerseits und sonstigen förderfähigen Flächen (Ackerflächen) andererseits bei der Berechnung des flächenbezogenen Betrags der einheitlichen\nBetriebsprämie (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfG in Verbindung\nmit Anlage 2) wird in der Begründung der Antragsschrift nicht angegriffen. Um\ndie weiteren Gesetzesnormen, etwa die für bestimmte Agrarprodukte getroffenen Einzelbestimmungen wie in § 2a BetrPrämDurchfG für Hopfen, die Bestimmungen über die Bildung einer nationalen Reserve gemäß § 3 BetrPräm-DurchfG sowie über die Datenübermittlung gemäß § 7 BetrPrämDurchfG geht\nes der Antragstellerin erkennbar nicht. Die Angriffsrichtung des Normenkontrollantrags beschränkt sich somit bei sachgerechtem Verständnis auf die Vorschriften der §§ 2, 4 Abs. 1 mit Anlage 1, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 mit Anlage 3      BetrPrämDurchfG.       Damit    ist   auch     der     Umfang     der\nverfassungsgerichtlichen Prüfung auf diese Vorschriften begrenzt, die Wahl\nund Ausgestaltung des auf nationaler Ebene statuierten Modells tragen.\n\n 2. Gegenstand der Prüfung sind die in Rede stehenden Vorschriften in der          82\nvon der Antragstellerin benannten Fassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes. Die nach Eingang des Normenkontrollantrags durch das am\n28. April 2006 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 24. April 2006 (BGBl I S. 1298) sowie durch\ndas Dritte Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\nvom 28. März 2008 (BGBl I S. 495) mit Wirkung vom 5. April 2008 erfolgten\nÄnderungen berühren nicht die hier zu prüfenden Regelungen.\n\n                                       II.\n Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der bezeichneten Normen durch das            83\nBundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist nicht\ndeshalb von vornherein ausgeschlossen oder eingeschränkt, weil die Vorschriften in wesentlichen Teilen gemeinschaftsrechtlich determiniert sind (vgl.\nBVerfGE 118, 79 <95 ff.>).\n\n  Das Bundesverfassungsgericht ist zwar grundsätzlich gehindert, über die          84\nGültigkeit von Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, weil es sich hierbei nicht\num Akte deutscher Staatsgewalt handelt. Über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland, das von deutschen Hoheitsträgern\nals Rechtsgrundlage in Anspruch genommen wird, übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit nicht mehr aus und überprüft dieses Recht\nmithin nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, einen wirksamen Schutz der Grund-\n\n\n                                             18/33\n\nrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu erachten ist, zumal den Wesensgehalt\nder jeweiligen Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>;\n102, 147 <162 ff.>; 118, 79 <95 ff.>). Dies gilt für gemeinschaftsrechtliche Verordnungen und Richtlinien, aber auch für innerstaatliche Rechtsvorschriften,\ndie eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, soweit das Gemeinschaftsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 118, 79 <95>).\n\n  Im vorliegenden Fall hindert Gemeinschaftsrecht die von der Antragstellerin       85\nbegehrte verfassungsrechtliche Prüfung jedoch nicht. Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz macht von der in der VO (EG) 1782/2003 eröffneten Option zur Regionalisierung Gebrauch und gestaltet die Option in einer bestimmten Weise aus. Diese dem nationalen Gesetzgeber überlassene\nAusgestaltung ist der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich. Die gemeinschaftsrechtliche Vorprägung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes könnte sich allenfalls dann und insoweit auf der Rechtsfolgenseite der Entscheidung auswirken, als eine etwaige Unvereinbarkeits- oder\nNichtigkeitsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Betriebsprämiendurchführungsgesetz Rechtsfragen zu der Bedeutung des in der VO (EG)\n1782/2003 gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Termins zur Ausübung der\nOption für ein bestimmtes Modell zur Umsetzung bis zum 1. August 2004 und\nzu der Bewertung des in der Verordnung verankerten Standardmodells aufwerfen würde. Dies ist indes nicht der Fall, da sich die zur Prüfung gestellten\nVorschriften als verfassungsgemäß erweisen.\n\n                                       III.\n Der Bund hatte die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.\n\n  Die Bestimmungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes sind Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Sie dienen der Förderung der landund forstwirtschaftlichen Erzeugung sowie der Sicherung der Ernährung im\nSinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (vgl. BTDrucks 15/2553, S. 22; für das Erste Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes: BT-Drucks 15/3046, S. 7).\n\n  Das Gesetz wird auch den zum Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden\nFassung (Art. 72 Abs. 2 GG a.F.) gerecht. Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz war zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 106, 62 <146>). Die Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/2553, S. 22) stellt zu Recht darauf ab, dass\ngesetzliche Vorschriften auf Bundesebene zwingend erforderlich waren, um\ndie VO (EG) 1782/2003 sachgerecht umsetzen zu können. Insoweit weist sie\n\n\n                                              19/33\n\nzutreffend auf den Zeitpunkt des Beginns der Entkoppelung, die Höhe der nationalen Reserve, die Festlegung der regionalen Durchführung und die Verteilung des Prämienvolumens auf die Regionen hin. Die Erforderlichkeit der\nbundesgesetzlichen Regelung ist auch für den Umfang der getroffenen, hier in\nRede stehenden Bestimmungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\nzu bejahen. Soweit das Betriebsprämiendurchführungsgesetz über den Beginn\nder Entkoppelung, die Höhe der nationalen Reserve, die Festlegung der regionalen Durchführung und die Verteilung des Prämienvolumens auf die Regionen hinaus auch regelt, wie im Endzustand und während der im Einzelnen\nspezifizierten Übergangsphase innerhalb der Regionen der jeweilige Prämienplafonds zu verteilen ist (vgl. §§ 5, 6 BetrPrämDurchfG), dient dies in legitimer\nWeise einheitlichen konzeptionellen Rahmenbedingungen für die Landwirte im\nBundesgebiet.\n\n Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz dient überdies der Wahrung der              89\nWirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (zu den Anforderungen vgl.\nBVerfGE 106, 62 <146 f.>). Es bezweckt die Erhaltung der Funktionsfähigkeit\ndes Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland durch bundeseinheitliche Rechtsetzung.\n\n                                       IV.\n Die Vorschriften der §§ 2, 4 Abs. 1 mit Anlage 1, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1      90\nmit Anlage 3 BetrPrämDurchfG verstoßen nicht gegen den allgemeinen\nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die ihnen zugrunde liegenden Differenzierungen beruhen insbesondere auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und\nGewicht vertretbaren Gründen. Dem Gesetzgeber ist es danach bei einer Umstellung eines Subventionierungssystems im Bereich der Gewährung von\nAgrarmarktbeihilfen grundsätzlich unbenommen, zur Vermeidung struktureller\nVerwerfungen auch vergangenheitsbezogene Förderelemente zu berücksichtigen, selbst wenn dies für die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in verschiedenen Regionen Deutschlands zu unterschiedlichen flächenbezogenen Förderbeträgen (hier: Hektarprämien) führt.\n\n 1. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den\nGesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an\nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 117, 1\n<30>).\n\n Bei der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen (vgl. BVerfGE 78,\n104 <121>; 99, 165 <177 f.>; 110, 274 <293>). Zwar bleibt er auch hier an den\nGleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen\nnicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Ge-\n\n\n                                         20/33\n\nsichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung\nsich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>;\n110, 274 <293>). Was für die Abgrenzung des Kreises der Begünstigten gilt,\nmuss erst recht zugrunde gelegt werden, wenn aufgrund einer Umstellung des\nFördersystems staatliche Gewährungen fortan nach modifizierten Regeln verteilt werden und in der Folge einige Gruppen schon bisher Begünstigter weniger, andere bis dahin bereits geförderte Gruppen hingegen mehr Förderung\nerhalten. Unter diesen Umständen müssen die gesetzlichen Differenzierungen\nlediglich auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren\nGründen beruhen (vgl. BVerfGE 99, 367 <390>).\n\n 2. Eine rechtliche Ungleichbehandlung, die der Rechtfertigung bedarf, ist zwischen den Vergleichsgruppen der in den verschiedenen Regionen ansässigen\nBetriebsinhaber feststellbar.\n\n  Die Verteilung des jeweiligen regionalen Prämienvolumens („regionale Obergrenze“ im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrPrämDurchfG) innerhalb der Regionen erfolgt zwar nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz bundesweit in gleicher Weise. Dennoch ergeben sich - auch bei vergleichbar strukturierten\nBetrieben - allein aufgrund des regionalen Standorts unterschiedliche Prämienhöhen, weil das nationale Beihilfevolumen in einer bestimmten Art und Weise auf regionale Plafonds verteilt wird: Der in Anlage 1 zum Gesetz geregelte\nVerteilungsschlüssel berücksichtigt zu 35 % den Anteil der jeweiligen Region\nan der bundesweit beihilfefähigen Gesamtfläche im Sinne der VO (EG) 1782/\n2003, während er zu 65 % - vergangenheitsbezogen - darauf zurückgeht, welcher Anteil am Prämienvolumen der in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Stützungsregelungen bisher auf die jeweilige Region entfiel. Auch nach\nAbschluss der Übergangsphase von 2009 bis 2013 werden sich daher für die\nLandwirte in unterschiedlichen Regionen zum Teil deutlich voneinander abweichende regionale Prämien pro Hektar ergeben. Dies belegen die Schätzwerte\ndes Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Stand vom April 2007), wonach sich etwa für einen saarländischen\nLandwirt eine Prämie von 258 € je Hektar und für einen Landwirt in Nordrhein-Westfalen oder in Schleswig-Holstein und Hamburg eine Prämie von 359 € je\nHektar ergeben dürfte.\n\n In der gesetzlichen Übergangsphase besteht das gleiche Grundproblem. Dieses wird jedoch dadurch modifiziert, dass die Verteilung des Prämienvolumens\nauch innerhalb der Regionen nicht nur von der beihilfefähigen Fläche eines\nBetriebes, sondern überdies zu einem gewissen, mit dem Lauf der Zeit jedoch\nabnehmenden Anteil von dessen früheren Beihilfenbezug in dem Referenzzeitraum der Jahre 2000 bis 2002 abhängt (Kombinationsmodell), der erst ab\ndem Jahr 2013 bei der Verteilung innerhalb einer Region nicht mehr berücksichtigt wird. Dieser zusätzliche Effekt der Fortschreibung in der Vergangen-\n\n\n                                        21/33\n\nheit gezahlter Beihilfen in der Übergangsphase bis zum Jahre 2013 stellt sich\nals weiteres Gleichheitsproblem dar, unterliegt aber grundsätzlich dem gleichen rechtlichen Prüfungsmaßstab wie die Aufteilung des nationalen Prämienvolumens auf die Regionen anhand vergangenheitsbezogener Referenzwerte.\n\n  Die daraus folgende Kumulation der vergangenheitsbezogenen Fortschreibungseffekte in der Übergangsphase verstärkt die - an den Differenzierungsgründen des früheren Stützungssystems ausgerichtete - Ungleichbehandlung\nder Betriebsinhaber. Das Kombinationsmodell beruht einerseits auf der Aufteilung des nationalen Prämienvolumens auch anhand regionaler Referenzwerte\n(„65:35-Lösung“) und andererseits auf der Verteilung der regionalen Plafonds\nauch anhand betriebsindividueller Referenzwerte.\n\n  3. Die im Betriebsprämiendurchführungsgesetz vorgesehenen Differenzierungen für die Aufteilung des Fördervolumens sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine an Regionen ausgerichtete Differenzierung in einem Bundesgesetz ist von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (a).\nAuch die konkrete Ausgestaltung des gewählten Grundmechanismus im Betriebsprämiendurchführungsgesetz ist verfassungsgemäß (b). Ferner verstoßen die zur Prüfung stehenden Regelungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben, die die\nAntragstellerin anführt und die mit dem Gleichheitssatz in Verbindung gebracht\nwerden können (c).\n\n a) Regionale Anknüpfungspunkte können in einem Bundesgesetz ein zulässiges Differenzierungskriterium sein.\n\n  Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfGE 79, 127 <158>). Erlässt der Bundesgesetzgeber ein Gesetz, so unterliegen die darin getroffenen Differenzierungen einer auf den Gesamtstaat bezogenen Gleichheitsprüfung. Hiervon kann\nsich der Gesetzgeber auch nicht entbinden, indem er besondere Regionen bildet oder bei seinen Differenzierungen an vorgefundene Gebietskörperschaften, etwa die Länder, anknüpft. Denn Referenzgebiet einer Norm des Bundesgesetzgebers ist das gesamte Bundesgebiet (vgl. BVerwGE 129, 116\n<120 f.>). Diese auf den Gesamtstaat bezogene Rechtfertigungsbedürftigkeit\nvon Ungleichbehandlungen schließt es aber nicht aus, für besondere Fallgestaltungen Differenzierungen nach regionalen Merkmalen vorzunehmen, wenn\nsich für den Zuschnitt der Regionen und vor allem gerade für deren unterschiedliche Behandlung hinreichende sachliche Rechtfertigungsgründe finden\nlassen und der Gesetzgeber ein einheitliches Regelungsprinzip zugrunde gelegt hat (siehe BVerwGE 129, 116 <122>; vgl. auch BVerfGE 78, 249 <286 ff.>\nzu räumlichen Differenzierungen bei der Fehlbelegungsabgabe im Bereich der\nSubventionierung des Wohnungsbaus).\n\n b) Die Regelungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, die zu einer         100\n\n\n                                        22/33\n\nUngleichbehandlung der in verschiedenen Regionen ansässigen Betriebsinhaber führen, beruhen auf solchen hinreichend sachbezogenen, nach Art\nund Gewicht vertretbaren Gründen. Ihnen liegt auch ein für den Gesamtstaat\neinheitliches Regelungsprinzip zugrunde. Das gilt sowohl für die gesetzliche\nÜbergangsphase vom Kombinations- zum Flächenmodell als auch für das\nendgültige, rein regionale Flächenmodell.\n\n aa) Für den nationalen Gesetzgeber waren die divergierenden, zu einem          101\nAusgleich zu bringenden Ziele einer weitgehenden Entkoppelung der Produktion von der Beihilfegewährung einerseits und des Bestandsschutzes andererseits, die bereits in der VO (EG) 1782/2003 angelegt und vorgegeben waren,\nbei deren Konkretisierung und Umsetzung leitend.\n\n (1) Die gesamte Land- und Ernährungswirtschaft ist in hohem Maße durch         102\nGemeinschaftsrecht geregelt (vgl. BVerfGE 82, 159 <184>). Bei der Umsetzung der VO (EG) 1782/2003 musste der Gesetzgeber einem bereits in der\nVerordnung selbst angelegten Zielkonflikt Rechnung tragen: Anliegen der Verordnung ist es zum einen, die Betriebsprämie in Abkehr von dem vorangegangenen Stützungsmodell von der Produktion zu entkoppeln. Zum anderen ist es\nein - vom nationalen Gesetzgeber aufgegriffenes und fortgeführtes - Anliegen\nder Verordnung, übermäßige Verwerfungen zu Lasten der Betriebsinhaber wie\nauch zu Lasten des Gemeinwohls infolge eines abrupten Systemwechsels zu\nvermeiden.\n\n  Der Erwägungsgrund 28 zu der VO (EG) 1782/2003 bringt einerseits zum          103\nAusdruck, dass die Betriebsprämie grundsätzlich nicht an die Produktion bestimmter Erzeugnisse gebunden sein soll. Die Betriebsinhaber sollen im Sinne\neiner besseren Marktorientierung frei entscheiden können, welche Erzeugnisse sie auf ihren Flächen produzieren. Andererseits sieht die VO (EG) 1782/\n2003 in ihrem Standardmodell einen Bezug zu der Produktion bestimmter Erzeugnisse vor, indem sie die Höhe der Zahlungsansprüche mit den in der Vergangenheit (Bezugszeitraum der Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002) empfangenen, produktionsbezogenen Beihilfen verknüpft.\n\n (2) Die im Entwurfsstadium der Verordnung geäußerte Kritik des Wirtschaftsund Sozialausschusses (vgl. Art. 257 Abs. 1 und Art. 262 EGV) an der teilweisen „Rückwärtsgewandtheit“ des Regelungsgehalts kann weder unmittelbar\nnoch mittelbar gegen das Ausgestaltungskonzept des nationalen Gesetzgebers mit Erfolg eingewandt werden (vgl. Stellungnahme, ABl Nr. C 208 vom\n3. September 2003, S. 64 ff.; ähnlich kritisch die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, ABl Nr. C 256 vom 24. Oktober 2003, S. 18 ff.). Die\ngrundsätzliche Konstruktion der gemeinschaftsrechtlichen Betriebsprämienregelung ist trotz der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,\ndie für das weitere Verfahren wegen dessen nur beratender Aufgabe nicht bindend war, bewusst beibehalten worden. Die Fassung der VO (EG) 1782/2003\n\n\n\n                                       23/33\n\nwar letztlich das Ergebnis eines politischen Kompromisses (vgl. dazu etwa\nKrüger/Böhme, NL-BzAR 2003, S. 434 <440>). Es entspricht der Typik politischer Kompromissfindung, dass partiell widerstreitende Ziele in der Verordnung ihren Niederschlag gefunden haben. Dementsprechend ist auch in der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Verfolgung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik „für\nden ständigen Ausgleich zu sorgen haben, den etwaige Widersprüche zwischen den verfolgten Zielen, wenn diese isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können“ (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 1995, Rs. C-44/94,\nSlg. 1995, I-3115 ff. <3147, Tz. 37> m.w.N.). Das war auch vorliegend ersichtlich das Bestreben der Gemeinschaftsorgane (vgl. auch die auf Bewahrung\nder Proportionen bedachte Bestimmung der nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der VO (EG) 1782/2003).\n\n  (3) Die divergierenden, zu einem Ausgleich zu bringenden Ziele der Entkoppelung einerseits und des Bestandsschutzes andererseits hat der nationale\nGesetzgeber aufgegriffen; sie waren auch für ihn bei der Konkretisierung und\nUmsetzung der VO (EG) 1782/2003 leitend, wobei auch das nationale Umsetzungsgesetz das Ergebnis eines politischen Diskussionsprozesses ist und sich\nals Ausgleich unterschiedlicher Interessen erweist. Dies kommt bereits in der\nGesetzesbegründung der Bundesregierung zum Ausdruck: Danach sollten die\ngemeinschaftsrechtlich bestehenden Möglichkeiten zur Entkoppelung in\nDeutschland zwar in vollem Umfang und so früh wie möglich, das heißt ab dem\nJahre 2005 genutzt werden (BTDrucks 15/2553, S. 18). Die Stützungswirkung\nder Direktzahlungen werde durch die Entkoppelung der Produktion vom Erzeugnis hin zum Erzeuger verlagert und die Einkommenseffizienz der Direktzahlungen verbessert. Die Entscheidungsfreiheit der Landwirte werde erhöht;\nsie könnten sich besser an den Marktbedingungen orientieren und sich dadurch neue Einkommensmöglichkeiten eröffnen. Auf der anderen Seite hielt\naber schon die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf eine gewisse Bestandsschutzregelung für erforderlich: Die Umsetzung der Entkoppelung über\nein reines System gleich hoher flächenbezogener Zahlungsansprüche bereits\nzu Beginn der Neuregelung würde - so die Gesetzesbegründung - zu einer abrupten Umverteilung von Prämienvolumen zwischen den Betriebsinhabern führen. Dies würde die Anpassungsfähigkeit vieler Betriebe mit teilweise erheblich\nüber dem Durchschnitt liegenden Prämienzahlungen je Hektar bewirtschafteter Fläche überfordern und die Gefahr struktureller Brüche beinhalten (BT-Drucks 15/2553, S. 18; siehe auch die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses, BTDrucks 15/3494; vgl. zu dem Problem einer abrupten\nUmstellung weiter Ahner, AUR Beil. I/2005 S. 3 <4>; Großkopf, AUR Beil. I/\n2005 S. 6 <7>).\n\n  (4) Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz bringt die Ziele der Entkoppelung von der Produktion und des betrieblichen wie regionalen Bestandsschut-\n\n\n\n                                        24/33\n\nzes in seiner grundsätzlichen Anlage zu einem Ausgleich:\n\n  In einem ersten Schritt wird das Bundesgebiet in eine Mehrzahl von Regionen aufgeteilt. In einem zweiten Schritt wird das nationale Prämienvolumen\nnach einem bestimmten Schlüssel auf die Regionen verteilt. Der Verteilungsschlüssel enthält einerseits ein historisches Moment und berücksichtigt andererseits den Umfang der beihilfefähigen Fläche innerhalb der jeweiligen Region. In einem dritten Schritt - dabei unterschiedlich für die Startphase bis 2008,\nfür die Übergangsphase von 2009 bis 2013 und für die danach einsetzende\nletzte Phase - regelt das Betriebsprämiendurchführungsgesetz einen bundeseinheitlichen Modus für die Verteilung des jeweiligen Prämienvolumens innerhalb der einzelnen Regionen.\n\n Das vom Gesetzgeber mit seiner differenzierenden Regelung verfolgte Ziel,          108\nneben der Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion auch regionalen und betrieblichen Bestandsschutz zu gewährleisten sowie starke, zu\nVerwerfungen führende Umstrukturierungswirkungen zu vermeiden, ist aus\nverfassungsrechtlicher Sicht legitim. Die getroffene Regelung ist jedenfalls im\nGrundsatz ersichtlich geeignet, dem gesetzgeberischen Ziel eines gewissen\nMaßes an Bestandsschutz zu dienen. Sie beruht insoweit auf hinreichend\nsachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen.\n\n bb) Die Regelung ist schließlich nicht deshalb sachwidrig, weil sie in ihrer       109\nkonkreten Ausgestaltung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung derjenigen\nBetriebsinhaber führen würde, die aufgrund ihrer regionalen Ansässigkeit weniger von dem Bestandsschutz profitieren als Betriebsinhaber in anderen Regionen, und die bei sonst vergleichbaren tatsächlichen Bedingungen geringere\nBetriebsprämien erhalten.\n\n (1) Die vom Gesetzgeber vorgenommene regionale Gliederung des Bundesgebietes entlang der Ländergrenzen (§ 2 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) rechtfertigt\nsich hier aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität. Praktischen Erfordernissen der Verwaltung kann Bedeutung bei der Rechtfertigung gesetzgeberischer\nEntscheidungen zukommen (vgl. BVerfGE 44, 283 <288>; 103, 225 <235>).\nUnter den bei der Betriebsprämienregelung zu berücksichtigenden Verhältnissen war die Anknüpfung an die vorgefundenen Ländergrenzen auch in der\nspeziellen Ausgestaltung des § 2 Abs. 2 BetrPrämDurchfG sachgerecht.\n\n Die Gleichsetzung des gesamten Bundesgebiets mit einer einzigen Region             111\nim Sinne der regionalen Durchführung verbot sich ersichtlich aufgrund der Regelung in Art. 58 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003. Danach können Mitgliedstaaten\nmit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar als eine\nRegion angesehen werden. In Deutschland liegt die maßgebliche Gesamtfläche weit höher (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2008,\nS. 335, Tabelle 13.1, wonach die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Jahre\n2007 nach den dort zugrunde gelegten Maßstäben 16,9543 Millionen Hektar\n\n\n                                         25/33\n\nbetrug). Der Gesetzgeber hätte eine Untergliederung des Gesamtstaates mithin allenfalls nach anderen Kriterien als entlang der Ländergrenzen vorsehen\nkönnen. Dabei wäre indes mit einem weniger effektiven Verwaltungsvollzug\nzu rechnen gewesen. Die bestehenden Verwaltungsstrukturen in den Ländern\nsind nach allgemeinen Grundsätzen in erster Linie auf einen an die Ländergrenzen gebundenen Verwaltungsvollzug angelegt. Es bestehen auch keine\nAnhaltspunkte dafür, dass eine nicht an den Ländergrenzen ausgerichtete Unterteilung des Bundesgebiets, etwa nach sogenannten „Naturräumen“, eine\nhöhere Einzelfallgerechtigkeit bei vergleichbarer Rechtssicherheit und vertretbarem Verwaltungsaufwand hätte erwarten lassen (vgl. zu einer ähnlichen\nProblematik EuGH, Urteil vom 27. November 1997, Rs. C-356/95, Slg. 1997\nI-6589 <6615 f., Tz. 41>, Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung). Ob\nund inwieweit der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt einer naturraumbezogenen Abgrenzung auch andere Lösungen hätte vorsehen können, ist hier\nunerheblich.\n\n Die Einbeziehung der sogenannten Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg in jeweils angrenzende Flächenländer war ebenfalls ersichtlich sachgerecht. Diese weisen strukturelle Eigenarten auf, die eine Sonderbehandlung\nrechtfertigen können (vgl. BVerfGE 72, 330 <331>). Bei der Betrachtung des\nAgrarbereichs tritt nicht nur die flächenmäßig geringe Größe dieser Länder besonders hervor, sondern auch die geringe Zahl agrarischer Betriebe (vgl. zu\nden Motiven der Zusammenfassung von Brandenburg und Berlin BTDrucks\n15/2553, S. 23; zur Zusammenfassung der Länder Bremen und Niedersachsen sowie Hamburg und Schleswig-Holstein BTDrucks 15/2770, S. 1 und\nS. 9).\n\n  (2) Der Modus der Aufteilung des nationalen Prämienvolumens auf die Regionen hält sich auch in seiner konkreten Ausgestaltung innerhalb des Spielraumes, der dem Gesetzgeber zukommt. Dieser hat sich nicht etwa davon leiten\nlassen, dass die im Gesetz angelegten Unterscheidungen „historisch gewachsen“ seien, was eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen könnte (vgl.\nBVerfGE 62, 256 <279>; zur Gefahr der Außerkraftsetzung des Art. 3 GG\ndurch Berufung auf die Tradition vgl. ferner BVerfGE 19, 1 <11>). Vielmehr waren - wie bereits dargelegt - Überlegungen zur Entkoppelung und zum betrieblichen wie regionalen Bestandsschutz gleichermaßen tragend. Es lässt sich\nnicht feststellen, dass der Gesetzgeber bei seinem Ansatz, die Gedanken der\nflächenbezogenen Förderung einerseits und des betrieblichen wie regionalen\nBestandsschutzes andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen,\nvon unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen wäre. Die\neintretenden regionalen Umverteilungseffekte wurden auf der Grundlage verschiedener Modelle ermittelt. Diese regionalen Umverteilungseffekte sind beispielhaft für das Jahr 2010 in der folgenden Tabelle - beruhend auf Angaben\nder Bundesregierung, die in ihrem wesentlichen Aussagegehalt von keiner\n\n\n\n                                        26/33\n\nSeite in Zweifel gezogen worden sind - wiedergegeben, wobei die zweite\nSpalte den Umverteilungseffekt gegenüber dem Zustand vor der Reform und\nauf der Grundlage des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wiedergibt, die\ndritte Spalte die Umverteilungswirkung, die bei Annahme eines zu 100 % flächenbezogenen Verteilungsschlüssels eingetreten wäre:\n\n                                                                              114\n\n                        Umverteilungseffekt\n                                                Umverteilungseffekt bei\n                        bei\n                                                rein\n                        gemischtem Vertei-Region                                          flächenbasiertem Verteilungsschlüssel\n                                                lungsschlüssel\n                        des BetrPrämDurchfG\n                                                in %\n                        in %\n\n1. Saarland             +      14,5             +        41,5\n\n2. Rheinland-Pfalz      +      10,3             +        29,3\n\n3. Brandenburg/Berlin   +      6,8              +        19,3\n\n4. Baden-Württemberg +         4,8              +        13,8\n\n5. Hessen               +      4,8              +        13,8\n\n6. Mecklenburg-\n                        +      1,0              +        2,9\nVorpommern\n\n7. Niedersachsen/Bre-\n                      +        0,2              +        0,7\nmen\n\n8. Bayern               -      2,0              -        5,6\n\n9. Sachsen-Anhalt       -      2,1              -        5,9\n\n10. Thüringen           -      2,6              -        7,3\n\n11. Nordrhein-\n                        -      2,8              -        8,1\nWestfalen\n\n12. Sachsen             -      3,2              -        9,1\n\n13. Schleswig-\n                        -      4,5              -        13,0\nHolstein/Hamburg\n\n  Aus den Berechnungen ist zu ersehen, dass bei dem gemischten Verteilungsschlüssel des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Vergleich zu\neinem reinen Flächenschlüssel die Umverteilungseffekte zwischen den Regionen gemindert, aber für keine Region umgekehrt werden. Insbesondere werden besonders auffällige Umverteilungen zu Lasten oder zu Gunsten einzelner\nRegionen vermieden. Die Region Saarland gewinnt etwa 14,5 % und nicht\n\n\n                                      27/33\n\n41,5 % an Fördervolumen hinzu, die Region Rheinland-Pfalz 10,3 % und nicht\n29,3 %. Die Region Schleswig-Holstein/Hamburg verliert auf der anderen Seite etwa nur 4,5 % und nicht 13 %, die Region Sachsen nur 3,2 % und nicht\n9,1 %. Die Zahlen stützen das Ergebnis, dass es sich, gemessen an dem\nZiel der Vermeidung abrupter Brüche, um eine Regelung handelt, für die gute\nGründe ins Feld geführt werden können. Den zugrunde liegenden Erwägungen durfte der Gesetzgeber auch beachtliches Gewicht beilegen. Die Aufteilung der nationalen Obergrenze zu 65 % anhand historischer und nur zu 35 %\nanhand flächenbezogener Werte überschreitet damit nicht den Wertungsrahmen des Gesetzgebers, den er bei gewährender Staatstätigkeit in Anspruch\nnehmen darf.\n\n  (3) Der nur in der gesetzlichen Übergangsphase bis zum Jahre 2013 zusätzlich auftretende, alle Regionen betreffende Effekt, dass die Prämiengewährung an die Betriebsinhaber innerhalb einer Region auch an dem Kriterium der\nindividuellen Förderung in einem zurückliegenden Referenzzeitraum ausgerichtet ist, unterliegt keiner anderen Beurteilung. Die insofern rechtfertigungsbedürftige Orientierung an historischen Werten findet ihren Niederschlag bereits in der Verteilung der regionalen Obergrenzen, und zwar in einer stärker\ngeneralisierenden Form. Hält die Regionalisierung nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz einer verfassungsrechtlichen Prüfung aber stand, so gilt\nfür die Verfassungsmäßigkeit des bis zum Ende der Übergangsphase innerhalb der Regionen abnehmenden und auslaufende, vergangenheitsbezogenen Förderungsanteils nichts anderes. Während der Vergangenheitsbezug in\nder nationalen Verteilung Umbrüche in der interregionalen Vergleichssituation\nabzufedern vermag, kann er auf regionaler Ebene, also intraregional, die Auswirkungen des Systemwechsels für die Betriebsinhaber zusätzlich abmildern.\n\n Die Kumulation der vergangenheitsbezogenen Verteilungsmechanismen auf              117\nnationaler (§ 4 Abs. 1 BetrPrämDurchfG i.V.m. Anlage 1) und auf regionaler\nEbene (§§ 5 und 6 BetrPrämDurchfG i.V.m. Anlage 3) in der gesetzlichen\nÜbergangsphase bis zum Jahre 2013 begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelungen bewirken auch in ihrem Zusammenspiel keine erkennbar sachwidrigen Härten für vergleichsweise geringer geförderte Betriebsinhaber, die mit den vom Gleichheitssatz gezogenen Grenzen\nunvereinbar wären.\n\n (4) Ferner erweist sich nach dem verfassungsrechtlichen Maßstab weder die          118\nWahl des Startzeitpunkts der Übergangsphase bis zur Herstellung einheitlicher\nFlächenprämien innerhalb der Regionen (im Jahre 2009) als unangemessen\nspät, noch ist die Dauer der Übergangsphase (bis zum Jahre 2013) erkennbar\nunangemessen lang angesetzt worden.\n\n Dem Gesetzgeber kommt für die Einschätzung der weiteren Entwicklung in             119\nder Landwirtschaft ein Prognose- und Gestaltungsspielraum zu, der hier im\n\n\n\n                                         28/33\n\nBlick auf die Komplexität der Materie sehr weit greift. Bei dessen Ausgestaltung kann er sich zumal am Beginn einer Systemänderung in der Subventionierung des Agrarbereichs auch mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen (vgl. BVerfGE 78, 249 <288>).\n\n  Die Bemessung der hier in Rede stehenden Fristen für den Beginn des „Anpassungspfades“ in den Regionen und dessen Dauer ist unter diesen Umständen nicht unangemessen. Die Strukturierung des Systems im Zeitverlauf ist erkennbar daran ausgerichtet, dass im Bereich der Landwirtschaft die\nProduktionsbedingungen vergleichsweise wenig flexibel sind. Tierhaltung und\nunmittelbare Flächenproduktion unterliegen naturgegebenen Zyklen. Investitionen in Bearbeitungsgeräte und technische Ausstattungen, wie zum Beispiel\nStallungen, sind in der Regel langfristig kalkuliert und kurz- wie mitunter selbst\nmittelfristig nur mit erheblichem Aufwand korrigierbar und veränderbar. Die finanzielle Situation der landwirtschaftlichen Betriebe ist generell nicht durch\ndas Vorhandensein beachtlicher Reserven und das Anfallen großer Gewinnspannen gekennzeichnet. Die seit Jahrzehnten für notwendig erachteten Stützungsregelungen sprechen eher für das Gegenteil. Unter diesen Umständen\nist die Prognose des Gesetzgebers hinsichtlich des Beginns und der Dauer der\nÜbergangsphase nicht zu beanstanden.\n\n  (5) Einer besonderen verfassungsrechtlichen Bewertung bedarf allerdings die        121\nab dem Jahre 2013 eintretende „Zementierungswirkung“ im Hinblick auf die\nBerücksichtigung der Förderung aus dem zurückliegenden Referenzzeitraum\nbei der Aufteilung des nationalen Prämienvolumens auf die Regionen. Der Gesichtspunkt der Umstellung der Betriebe und der Vermeidung von Verwerfungen auch zwischen den Regionen wird im Laufe der Zeit zunehmend an Gewicht verlieren und zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise ganz\nentfallen. Nach der derzeitigen Konzeption des Gesetzgebers wird das naheliegenderweise ab dem Jahr 2013 in Betracht zu ziehen sein, es sei denn, es\nwürde sich für die Fortschreibung dieses Fördereffektes nach alter Systematik\nein anderer sachgerechter Grund anführen lassen. Da dieser Zeitpunkt aber\ndeutlich in der Zukunft liegt und ohnehin vorgesehen ist, die weitere Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls Korrekturen möglicherweise schon\nauf gemeinschaftsrechtlicher Ebene vorzunehmen (vgl. etwa aus letzter Zeit\n„GAP-Health-check“, Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 20. November 2007, Vorbereitung auf den anstehenden „GAP-Health-check“, KOM <2007>, 722 endgültig; Verordnungsvorschläge der Kommission vom 20. Mai 2008, KOM <2008>, 306), lässt sich derzeit\nnicht feststellen, dass diese in der Zukunft liegenden Wirkungen schon aus\nheutiger Sicht mit dem Gleichheitssatz unvereinbar wären.\n\n Die zuständigen staatlichen Organe sind indessen gehalten, die tatsächlichen Auswirkungen der Betriebsprämienregelung insbesondere im Blick auf\ndas mit der Zeit abnehmende Gewicht des Bestandsschutzgesichtspunktes\n\n\n                                          29/33\n\nund ein Sichaufbrauchen des Zieles der Vermeidung von strukturellen Verwerfungen im Agrarbereich zu beobachten und gegebenenfalls auch auf eine Fortentwicklung im Bereich des Gemeinschaftsrechts hinzuwirken, um einer sachlich etwa nicht mehr zu rechtfertigenden „Zementierung“ des Einflusses vergangenheitsbezogener Referenzwerte ohne zeitliche Begrenzung entgegenzuwirken (vgl. zu gesetzgeberischen Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten BVerfGE 88, 203 <269, 309 ff.>; 110, 141 <166, 169>; 111, 10 <42>).\nDies ist nicht zuletzt auch in der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung selbst\nbereits angelegt (vgl. Erwägungsgründe 22 und 28 der VO (EG) 1782/2003).\nAuch die Organe der Gemeinschaft werden das aufgrund ihrer gemeinschaftsrechtlichen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu beachten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs. C-339/00, Slg.\n2003, I-11757, Tz. 72).\n\n c) Die zur Prüfung stehenden Regelungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes verstoßen auch nicht gegen sonstige von der Antragstellerin\nangeführte verfassungsrechtliche Vorgaben, die sich aus dem Gleichheitssatz\noder in Verbindung mit ihm ergeben.\n\n  aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Bestimmungen          124\nnicht in sich oder in einem übergeordneten Zusammenhang widersprüchlich\noder systemwidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nführt die Systemwidrigkeit einer Norm allein noch nicht zur Annahme eines\nVerstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; sie kann allenfalls ein Indiz\nfür einen solchen sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Abweichung\nsachlich hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 9, 20 <28>; 81, 156\n<207>; 104, 74 <87>; stRspr).\n\n  Für die hier zu beurteilenden Vorschriften des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes lässt sich keine solche Systemabweichung feststellen. Das Gesetz ist nach Art eines gesetzgeberischen Kompromisses ausgestaltet, der\n- wie dargelegt - auf mehreren hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im\nRahmen eines umfassenden Systems, wie es die gemeinsamen Marktordnungen darstellen, unterschiedliche Regelungsziele zu verfolgen, auch wenn dies\nzu einer geminderten Wirkung hinsichtlich der Einzelziele führen mag. Eine\nverfassungsrechtlich beachtliche Systemwidrigkeit lässt sich daraus nicht herleiten.\n\n  bb) Die in Rede stehenden Regelungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes lassen keine verfassungsrechtlichen Transparenzanforderungen hinsichtlich der verfolgten Gesetzeszwecke außer Acht. Es kann dahingestellt\nbleiben, inwieweit in einem Gesetz, das Lenkungsziele verfolgt, der Lenkungszweck mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet sein muss\n(vgl. für Steuergesetze BVerfGE 93, 121 <148>; zur spezifischen Transpa-\n\n\n\n                                        30/33\n\nrenzpflicht des Gesetzgebers bei der Berücksichtigung von Sonderlasten der\nLänder im Rahmen von Bundesergänzungszuweisungen BVerfGE 72, 330\n<332>). Jedenfalls war der Gesetzgeber des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes nicht gehalten, über die Ausführungen in der Gesetzesbegründung\nhinaus besondere Bestimmungen über die von ihm verfolgten Ziele in den Gesetzestext aufzunehmen (vgl. dazu, dass Lenkungszwecke im Steuerrecht lediglich von „erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen“ sein\nmüssen BVerfGE 117, 1 <32 und 69>).\n\n  cc) Soweit das Bundesverwaltungsgericht und andere Verwaltungsgerichte          127\nteilweise eine Verfassungswidrigkeit der früher geltenden, im Verordnungsrange stehenden Subventionsregelungen im Agrarbereich angenommen haben,\nlassen sich die hierfür maßgeblichen Erwägungen nicht auf das Betriebsprämiendurchführungsgesetz übertragen. Die gleichheitsrechtliche Problematik in\nden von der Antragstellerin angeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nwurde darin gesehen, dass der Bundesverordnungsgeber dort seiner Regelung kein bundesweit einheitliches Regelungsprinzip zugrunde gelegt, sondern\nsich unterschiedliche Verfahren der Länder zur Untergliederung ihres Gebietes\nzu Eigen gemacht hatte (vgl. etwa zur Flächenzahlungs-Verordnung: BVerw-GE 129, 116; zur Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung: Nieders.\nOVG, Urteil vom 28. April 1997 - 3 L 3851/95 -, RdL 1997, S. 319 f., und Urteil\nvom 28. April 1997 - 3 L 2724/96 -, RdL 1998, S. 12 f.). Beim Betriebsprämiendurchführungsgesetz erfolgt die Verteilung des Prämienvolumens innerhalb\nder Regionen dagegen bundesweit nach einem einheitlichen Regelungsprinzip. Lediglich die Differenzierung zwischen Dauergrünland und sonstigen förderfähigen Flächen (Ackerflächen) bei der Berechnung des flächenbezogenen\nBetrags der einheitlichen Betriebsprämie folgt innerhalb der Regionen (gemäß\n§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfG i.V.m. Anlage 2) regionsspezifisch\nunterschiedlichen Wertverhältnissen von Dauergrünland und sonstigen förderfähigen Flächen, worauf es hier aber wegen der Beschränkung des Normenkontrollantrags nicht ankommt, und wofür im Übrigen tragfähige sachliche\nGründe angeführt worden sind (vgl. zur Begründung des § 5 Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 BetrPrämDurchfG i.V.m. Anlage 2 BTDrucks 15/2553, S. 24 f.). Zudem\nwerden auch insoweit die regionsspezifisch unterschiedlichen Wertverhältnisse nach einer bundesweit einheitlichen Berechnungsformel bestimmt.\n\n                                      V.\n Die zu prüfenden Regelungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes             128\nstehen auch mit dem föderativen Gleichbehandlungsgebot in Einklang.\n\n  Aus dem Bundesstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt ein       129\nföderatives Gleichbehandlungsgebot für den Bund im Verhältnis zu den Ländern (vgl. BVerfGE 72, 330 <331 f. und 404>; 119, 394 <410 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Bund dieses Gebot bei der Ge-\n\n\n                                           31/33\n\nwährung von Bundesergänzungszuweisungen gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3\nGG zu beachten hat. Hat die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen\ndas Ziel, die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben, so ist der Bund zur Gleichbehandlung dieser Länder verpflichtet (vgl.\nBVerfGE 72, 330 <331 f. und 404>). Berücksichtigt der Bund bei der Gewährung Sonderlasten der Länder, so folgen aus dem föderativen Gleichbehandlungsgebot darüber hinaus erhöhte Transparenzanforderungen, um die\nGleichbehandlung der Länder sicherzustellen; der Gesetzgeber ist verpflichtet,\ndie Sonderlasten zu benennen und zu begründen (vgl. BVerfGE 72, 330 <332\nund 405>). Auch ist der Gesetzgeber verpflichtet, die berücksichtigten Sonderlasten in angemessenen Abständen auf ihren Fortbestand zu überprüfen (vgl.\nBVerfGE 72, 330 <406>).\n\n Das föderative Gleichbehandlungsgebot ist in der Bundesstaatsordnung des           130\nGrundgesetzes angelegt. Es versteht die Länder als staatliche Gebietskörperschaften grundsätzlich gleichen Ranges und dient der Wahrung einer Balance\nzwischen der Eigenstaatlichkeit der Länder und der bundesstaatlichen Solidargemeinschaft (vgl. BVerfGE 101, 158 <222>). Es kann deshalb keine Anwendung finden, wenn ein Bundesgesetz nicht die Länder zu Adressaten hat, sondern sich lediglich auf die Finanzkraft der Bürger in den Ländern\nunterschiedlich auswirkt und so allenfalls mittelbar Einfluss auf die Finanzkraft\nder Länder ausüben mag. Ob etwas anderes gelten kann, wenn sich die mittelbaren Auswirkungen eines solchen Bundesgesetzes als Umgehung bundesstaatlicher Verpflichtungen erweisen, kann offen bleiben. Dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz kommt eine derartige Wirkung nicht zu.\n\n                                       VI.\n  Die §§ 2, 4 Abs. 1 mit Anlage 1, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 mit Anlage 3 BetrPrämDurchfG verstoßen schließlich auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der\ndurch das Grundrecht der Berufsfreiheit vermittelte Schutz reicht im vorliegenden Fall nicht weiter als derjenige des allgemeinen Gleichheitssatzes.\n\n                                   Hohmann-Papier                                      Bryde\n                                   Dennhardt\n\n               Gaier              Eichberger           Schluckebier\n\n              Kirchhof                                    Masing\n\nAntragstellerin: Regierung des Saarlandes,\n                 vertreten durch den Ministerpräsidenten,\n                 Staatskanzlei, 66024 Saarbrücken,\n\n\n\n\n                                         32/33\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 -\n1 BvF 4/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/\n                05 - Rn. (1 - 131), http://www.bverfg.de/e/fs20081014_1bvf000405.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:fs20081014.1bvf000405\n\n\n\n\n                                      33/33\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-14/1-bvf-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-14/1-bvf-4-05","retrieved":"2026-07-10 10:57:33.807253+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-10-14/1-bvf-4-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2008-10-14","dockets":["1 BvF 4/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:fs20081014.1bvf000405","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:fs20081014.1bvf000405"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 – 1 BvF 4/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-10-14/1-bvf-4-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Bei der Umstellung von Agrarmarktbeihilfen darf der Gesetzgeber die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Einteilung des Bundesgebiets in Regionen an den Ländergrenzen ausrichten. 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