{"status":"available","doknr":"BVERFG-fs20080115_2bvf000405","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:fs20080115.2bvf000405","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"2 BvF 4/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zum Inkrafttreten der Regelungen des Reichsvermögen-Gesetzes über das Rückfallvermögen (Art. 134 Abs. 3 GG) in Berlin (West).\n\n\n\n\n                                     1/21","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVF 4/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                 zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Anträge,\n\n1. § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) vom\n   16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) im Verfahren des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr.\n   6 BVerfGG für unvereinbar mit Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG und mit Wirkung\n   jedenfalls ab Juni 2005 mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass an die\n   Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1\n   Reichsvermögen-Gesetz genannten Zeitpunkts für das Land Berlin der Tag tritt,\n   an dem das Bundesverfassungsgericht den § 19 Abs. 1 des Reichsvermögen-Gesetzes für verfassungswidrig erklärt,\n\n2. hilfsweise,\n   § 19 Abs. 1 Satz 1 des Reichsvermögen-Gesetzes für mit Art. 134 Abs. 3 GG\n   unvereinbar zu erklären und den Bund zu verpflichten, § 5 des\n   Reichsvermögen-Gesetzes binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist\n   durch eine „besondere Regelung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2\n   Reichsvermögen-Gesetz auch für Berlin in Geltung zu setzen,\n\n3. höchst hilfsweise,\n   den Bund im Verfahren des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG zum\n   Erlass einer „besonderen Regelung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2\n   Reichsvermögen-Gesetz zu verpflichten, die auch für das Land Berlin eine\n   Rückerstattung des in seinem Westteil gelegenen so genannten „Rückfallvermögens“ vorsieht und die Art. 134 Abs. 3 GG und dem entspricht, was der Bund\n   den anderen westdeutschen Ländern aufgrund des § 5 Reichsvermögen-Gesetz\n   zurückerstattet hat\n\nAntragsteller: Senat von Berlin,\n               vertr. d. d. Regierenden Bürgermeister von Berlin,\n               Berliner Rathaus, 10871 Berlin\n\n- Bevollmächtigte:1. Prof. Dr. Reinhard Mußgnug,\n                     Keplerstraße 40, 69120 Heidelberg,\n\n\n\n                                         2/21\n\n2. Prof. Dr. Ulrich Hufeld,\n   Rudolf-Hell-Straße 26, 69126 Heidelberg -\n\n hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                   Vizepräsident Hassemer,\n                                   Broß,\n                                   Osterloh,\n                                   Di Fabio,\n                                   Mellinghoff,\n                                   Lübbe-Wolff,\n                                   Gerhardt,\n                                   Landau\n\n am 15. Januar 2008 beschlossen:\n\n § 19 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) vom 16. Mai\n 1961 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 597) steht der mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur\n Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) (Sechstes Überleitungsgesetz)\n vom 25. September 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2106) geschaffenen Anwendbarkeit des § 5 Reichsvermögen-Gesetz im Geltungsbereich der bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestehenden Westsektoren des Landes Berlin nicht entgegen; die Regelung ist mit Artikel 134 Absatz 3 und Absatz 4 des Grundgesetzes\n sowie dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung\n mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) vereinbar.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          A.\n   Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur       1\n Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) - RVermG -\n den vormaligen Westteil des Landes Berlin von der Vermögenszuordnung im Hinblick\n auf das so genannte Rückfallvermögen, das unentgeltlich von den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) dem Deutschen Reich überlassene Vermögensrechte umfasst, ausschließt und daher mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG)\n unvereinbar ist.\n\n                                          I.\n  1. Die einheitliche Verwaltung des Vermögens des Deutschen Reiches und des             2\n Landes Preußen zerfiel mit dem Zusammenbruch des Reiches am 8. Mai 1945.\n Durch das am 14. Juli 1945 in Kraft getretene Gesetz Nr. 52 der Militärregierung über\n Sperre und Kontrolle von Vermögen (Gesetzliche Vorschriften der amerikanischen\n\n\n                                          3/21\n\nMilitärregierung in Deutschland, Ausgabe A, S. 24) wurde in Berlin (West), wie in allen drei westlichen Besatzungszonen, das Reichsvermögen beschlagnahmt und unterlag der Kontrolle durch die Besatzungsmächte (vgl. Zieger, in: von Münch <Hrsg.>,\nGrundgesetzkommentar, Bd. 3, 2. Aufl. 1983, Art. 134 Rn. 8). Mit Inkrafttreten des\nGrundgesetzes (zur Geltung im Land Berlin vgl. BVerfGE 7, 1 <7>) wurden das\ngesamte Reichsvermögen und die Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen\nan Unternehmen des privaten Rechts Bundesvermögen (vgl. Art. 134 Abs. 1 GG,\nArt. 135 Abs. 6 Satz 1 GG). Die westlichen Besatzungsmächte hatten jedoch teils\nvor, teils nach Inkrafttreten des Grundgesetzes abweichende Bestimmungen über\ndie Rechtsverhältnisse an diesem Vermögen erlassen. Die völkerrechtliche Gültigkeit\ndieser Vorschriften, ihre rechtliche Tragweite und ihr Verhältnis zu Art. 134 GG und\nArt. 135 GG waren vor allem zwischen dem Bund und den Ländern umstritten (vgl.\nFéaux de la Croix, BB 1951, S. 539 <540>).\n\n  Nachdem die Alliierte Hohe Kommission durch Gesetz Nr. A - 16 vom 4. Mai 1951         3\n(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 881) wesentliche vermögensbezogene Vorschriften der Militärgesetze aufgehoben hatte, schuf der Bund durch das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der\npreußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl I S. 467) - Vorschaltgesetz - eine vorläufige Ordnung in der von Rechtsunsicherheit geprägten Situation. Da der\nAufhebung durch das Gesetz Nr. A - 16 nach herrschender Meinung keine rückwirkende Kraft zukam, hat der Bundesgesetzgeber die aus dem Besatzungsrecht abgeleiteten Eigentums- und Vorbehaltsrechte der Länder ausdrücklich durch das Vorschaltgesetz beseitigt (vgl. BTDrucks 3/2357, S. 9; von Mangoldt, Das Bonner\nGrundgesetz, 1953, Art. 134 Anm. 2, S. 649; Siebenhaar, JR 1959, S. 207), wobei\ndie Auseinandersetzung über die Vermögenswerte den in Art. 134 Abs. 4 GG und\nArt. 135 Abs. 6 GG vorgesehenen Bundesgesetzen vorbehalten blieb (§ 5 des Vorschaltgesetzes). Da das Land Berlin mit Billigung der Besatzungsmächte das Vorschaltgesetz übernommen hatte, galt dieses Gesetz auch für Berlin (§ 9 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes\nÜberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952, BGBl I S. 1, nach Berlin übernommen\ndurch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1952, GVBl für Berlin S. 393; vgl.\nauch Siebenhaar, JR 1959, S. 207).\n\n 2. Die Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen wurden endgültig durch das Reichsvermögen-Gesetz geregelt.\n\n a) Soweit Vermögensrechte, die am oder nach dem 8. Mai 1945 dem Deutschen              5\nReich zugestanden haben, nicht bereits aufgrund der Identität zwischen dem Deutschen Reich und der Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu Siebenhaar, JR 1959,\nS. 207; Coing, NJW 1954, S. 817 <819>; Féaux de la Croix, ArchÖffR 1977, S. 35)\noder aufgrund von Art. 134 Abs. 1 GG Vermögen des Bundes geworden sind, wird in\n§ 1 RVermG der Übergang der Vermögensrechte auf den Bund angeordnet (vgl. BT-Drucks 3/2357, S. 10).\n\n\n\n                                         4/21\n\n b) § 2 und § 3 RVermG dienen der Umsetzung des in Art. 134 Abs. 2 GG vorgegebenen Funktionsprinzips, wonach das Verwaltungsvermögen bei einem Wechsel des\nAufgabenträgers der Verwaltungsaufgabe folgt. In Umsetzung von Art. 134 Abs. 2\nSatz 1, 1. Halbsatz GG knüpft der Gesetzgeber bei der Vermögenszuordnung in § 2\nRVermG an die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes am 8. Mai 1945\nan. In § 3 RVermG stellt er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ab (vgl.\nArt. 134 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GG).\n\n  c) Die Zuordnung des Rückfallvermögens nach Art. 134 Abs. 3 GG hat der Bundesgesetzgeber in § 5 RVermG geregelt. Die Bestimmung setzt die in Art. 134 Abs. 3\nGG vorgesehene Rückübertragung von Vermögensgegenständen des Deutschen\nReiches auf die Rechtsträger um, die diese in der Vergangenheit unentgeltlich - wie\nzum Beispiel bei der Übertragung für den Bau von Kasernen (sog. Garnisonsverträge; vgl. BTDrucks 3/2357, S. 13) - zur Verfügung gestellt hatten. Die Rückübertragung auf den ursprünglichen Eigentümer ist deshalb als Grundsatz (§ 5 Abs. 1\nRVermG), die Berücksichtigung von Bundesbedarf dagegen als Ausnahme vorgesehen. Macht der Bund dauernden Bedarf an dem Rückfallvermögen geltend, ist das\nRückfallrecht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 RVermG). Benötigt der Bund einen Vermögensgegenstand nur vorübergehend, ist ihm von dem Rückfallberechtigten ein Recht\nauf unentgeltliche Nutzung für die Dauer des Bedarfs einzuräumen (§ 5 Abs. 3\nRVermG; zur Frage, wann der Verwaltungsbedarf des Bundes „nicht nur vorübergehend“ ist, vgl. BVerwGE 111, 188). Für die Geltendmachung des Rückfallrechts ist eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes\nfestgelegt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG). Erfährt der Rückfallberechtigte erst später\nvon seinem Rückfallrecht, beginnt die Jahresfrist erst mit diesem Zeitpunkt (§ 5\nAbs. 1 Satz 3 RVermG). Der Bund hat im Falle eines Dauerbedarfs die Möglichkeit,\nsich auf diesen innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechts,\nmindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu\nberufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RVermG). Die Berufung auf Eigenbedarf ist für den Bund\ndagegen ausgeschlossen, wenn er den Vermögensgegenstand nicht innerhalb von\nzwei Jahren nach der Geltendmachung des Bedarfs tatsächlich nutzt (§ 5 Abs. 2\nSatz 3 RVermG). Die Norm lautet:\n\n                                         §5                                               8\n\n                                 Rückfallvermögen                                         9\n\n(1) Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die ein Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) unmittelbar oder durch einen Dritten dem Deutschen Reich\nauf Grund eines Gesetzes, Verwaltungsaktes oder Rechtsgeschäftes unentgeltlich\nzur Verfügung gestellt haben und auf welche die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4\nnicht zutreffen, stehen dem Rechtsträger (Land, Gemeinde, Gemeindeverband) zu,\nvon dem oder für dessen Rechnung sie zur Verfügung gestellt worden sind. Der Anspruch auf Übertragung eines Vermögensrechts als Rückfallvermögen kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.\n\n\n\n                                         5/21\n\nErlangt der Rückfallberechtigte erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von\nseinem Rückfallrecht Kenntnis, so beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt.\n\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Vermögensrechte an Gegenständen, welche der Bund          11\nüberwiegend und nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt und für welche der Bund seinen Bedarf geltend macht. Der Bund\nkann sich auf seinen Bedarf nur innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechts, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, berufen. Der Bund kann sich auf einen von ihm geltend gemachten Eigenbedarf nicht mehr berufen, wenn der Vermögensgegenstand von ihm\nnicht innerhalb von zwei Jahren nach der Geltendmachung des Bedarfs hierfür tatsächlich genutzt wird.\n\n(3) Benötigt der Bund einen nach Absatz 1 einem Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) zustehenden Vermögensgegenstand nach den bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes bestehenden Verhältnissen vorübergehend überwiegend für eine\neigene Verwaltungsaufgabe, so ist der Rückfallberechtigte verpflichtet, den Vermögensgegenstand dem Bund für die Dauer dieses Verwaltungsbedarfs zur unentgeltlichen Nutzung zu belassen.\n\n(4) Ist der Verkehrswert eines dem Deutschen Reich zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstandes durch Maßnahmen, welche ein anderer als der Rückfallberechtigte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen hat, höher als der Verkehrswert, welchen der Vermögensgegenstand ohne diese Maßnahmen haben\nwürde, so kann der Bund verlangen, daß der Wertunterschied von dem Rückfallberechtigten in Geld ausgeglichen wird. Der Rückfallberechtigte kann den Ausgleich\ndes Wertunterschiedes unter Verzicht auf sein Rückfallrecht verweigern. In diesem\nFalle hat der Bund dem Rückfallberechtigten eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes zu zahlen, den der dem Reich zur Verfügung gestellte Vermögensgegenstand ohne die getroffenen Maßnahmen haben würde.\n\n(5) Hatte ein Land dem Deutschen Reich Vermögensgegenstände unentgeltlich zur         14\nVerfügung gestellt, die in einem Gebiet belegen sind, dessen Landeszugehörigkeit\nsich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert hat,\nso stehen diese Vermögensgegenstände dem Lande zu, dem nach Artikel 135\nAbs. 1 des Grundgesetzes das Vermögen in diesem Gebiet zugefallen ist. Soweit\nnicht mehr bestehende Länder dem Deutschen Reich Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben, die in einem Gebiet belegen sind, dessen\nLandeszugehörigkeit sich nicht geändert hat, stehen diese dem Land zu, dem das\nGrundvermögen des nicht mehr bestehenden Landes nach Artikel 135 Abs. 3 des\nGrundgesetzes zugefallen ist.\n\n d) Der Bundesgesetzgeber hat in § 21 RVermG eine Berlin-Klausel eingefügt, wonach das Gesetz nach Maßgabe des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land\nBerlin gelten sollte. Das Reichsvermögen-Gesetz konnte indes nicht nach Berlin\nübernommen werden, weil die Alliierte Kommandantur in Berlin mit Schreiben vom\n\n\n                                        6/21\n\n28. Juni 1961 - Az.: BK/L (61) 15 - hiergegen Einspruch erhoben hat. Die Berlin-Klausel des § 21 RVermG ist daher ohne Rechtsfolgen geblieben: Das\nReichsvermögen-Gesetz ist im Land Berlin während der Geltungsdauer der alliierten\nVorbehaltsrechte vor dem 3. Oktober 1990 nicht in Kraft getreten.\n\n  e) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte in Berlin (West) die Vermögenszuordnung nach Art. 134 Abs. 1 und 2 GG durchgeführt werden können, die Zuordnung\ndes Rückfallvermögens nach Art. 134 Abs. 3 GG jedoch zunächst unterbleiben. Er\nhat daher bestimmt, dass § 5 RVermG im Land Berlin nicht gilt (§ 19 Abs. 1 Satz 1\nRVermG) und insoweit eine besondere Regelung für das Land Berlin vorbehalten\nbleibt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG). Soweit Vermögensrechte in besonderen, in Berlin nicht geltenden Gesetzen geregelt waren, sollte es dabei sein Bewenden haben\n(vgl. § 19 Abs. 2 RVermG). Die Norm lautet:\n\n                                         § 19                                             17\n\n                            Sondervorschriften für Berlin                                 18\n\n(1) § 5 gilt nicht im Land Berlin. Eine besondere Regelung bleibt insoweit vorbehalten.\n\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für in Berlin (West) belegene Vermögensrechte (§ 1),         20\nsoweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in § 15 bezeichnete, im Land Berlin bisher nicht in\nKraft getretene Gesetze geregelt sind.\n\n 3. Geltung erlangt hat das Reichsvermögen-Gesetz im vormaligen Westteil des              21\nLandes Berlin erst aufgrund der Regelung des § 1 des Gesetzes zur Überleitung von\nBundesrecht nach Berlin (West) (Sechstes Überleitungsgesetz) vom 25. September\n1990 (BGBl I S. 2106). Die Norm lautet:\n\n                                         §1                                               22\n\n                                      Grundsatz                                           23\n\nBundesrecht, das in Berlin (West) aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht       24\noder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt. Entsprechendes gilt auch für bereits verkündetes, jedoch noch nicht in Kraft\ngetretenes Bundesrecht vom Zeitpunkt des jeweils bestimmten Inkrafttretens an.\n\n 4. Der Antragsteller beansprucht als Rückfallvermögen in Berlin (West) gelegene          25\nGrundstücke mit einer Gesamtfläche von ungefähr 6,8 Mio. qm im Gesamtwert von\netwa 226 Mio. €, darunter Flächen der Flughäfen Tegel und Tempelhof, sowie\n52 Mio. €, die der Bund aus dem Verkauf von Rückfallvermögen erzielt habe.\n\n Der Bund vertrat gegenüber dem Land Berlin zunächst - bis Mitte 1999 - die Ansicht, dass das Reichsvermögen-Gesetz seit dem 3. Oktober 1990 zwar uneingeschränkt auch in Berlin gelte, § 19 des Gesetzes jedoch regele, dass § 5 in Berlin kei-\n\n\n                                          7/21\n\nne Anwendung finde und eine besondere Regelung insoweit vorbehalten geblieben\nsei, eine solche aber bisher nicht vorliege (vgl. Erlass des Bundesministers der\nFinanzen vom 25. August 1992, Az.: VI A 1 - 0 1370 I - 5/92). In der Folgezeit\nänderte der Bund seine Rechtsauffassung und vertrat nunmehr den Standpunkt,\ndass mit dem Fortfall der alliierten Vorbehaltsrechte und der Inkraftsetzung des\nReichsvermögen-Gesetzes durch § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin eine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG vorliege; da § 5 RVermG somit seit dem 3. Oktober 1990 auch in Berlin (West) gegolten habe, sei die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG zur Geltendmachung der\nRückfallansprüche abgelaufen.\n\n 5. Auf Initiative des Landes Berlin beschloss der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur   27\nÄnderung des Reichsvermögen-Gesetzes (BRDrucks 642/03 vom 9. September\n2003). Danach sollte § 19 RVermG wie folgt gefasst werden: „In dem Teil des Landes\nBerlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts der\nDeutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland galt, gilt § 5\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2,\nAbs. 3 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkts des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nder [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] tritt.“\n\n Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach der Herstellung der deutschen Einheit, der      28\nEntscheidung des Deutschen Bundestages zur Verlegung von Parlaments- und Regierungssitz nach Berlin vom 20. Juni 1991 und dem erfolgten Regierungsumzug sei\nder Bedarf des Bundes in Berlin klar definierbar, sodass ein weiteres Hinauszögern\nder Umsetzung der grundgesetzlichen Vorgaben (Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG)\nnicht länger akzeptabel sei. Das Land Berlin erhalte dadurch die Möglichkeit, gegen\nden Bund Ansprüche auf Rückfallvermögen nach § 5 RVermG durchzusetzen. Für\ndas Land Berlin gelte damit keine Sonderregelung, sondern nur die Vorschrift, die\nauch für die Alt-Bundesländer bereits zur Anwendung gekommen sei (vgl. BTDrucks\n15/2135, S. 6 f.).\n\n Der Bundestag lehnte den Entwurf am 16. Juni 2005 ab (BT-PlenProt 15/181,             29\nS. 17114 B).\n\n                                         II.\n Mit seinem Normenkontrollantrag macht der Senat von Berlin geltend, dass § 19         30\nAbs. 1 RVermG Berlin von der sämtlichen anderen westdeutschen Ländern über § 5\nRVermG eröffneten Rückerstattung des in seinem Westteil gelegenen Rückfallvermögens ausschließe. Die Gründe, die bei dem Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes im Jahr 1961 den Ausschluss gerechtfertigt hätten, seien fünfzehn Jahre\nnach der Herstellung der deutschen Einheit weggefallen. Der Bund habe nun auch\ndas Berliner Rückfallvermögen aufzuteilen.\n\n 1. Das Sechste Überleitungsgesetz habe das Reichsvermögen-Gesetz mit Wirkung          31\nvom 3. Oktober 1990 auch in Berlin (West) in Kraft gesetzt. Es gelte daher § 19\n\n\n                                        8/21\n\nRVermG mit dem auf § 5 RVermG bezogenen Regelungsvorbehalt des Absatz 1\nSatz 2. Der Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 1 RVermG die Durchführung der Vermögenszuordnung bis auf weiteres aufschieben und einer künftigen Regelung vorbehalten wollen. Von diesem Gestaltungsvorbehalt sei der in § 21 RVermG enthaltene\nGeltungsvorbehalt der klassischen Berlin-Klausel zu unterscheiden, die routinemäßig in das Reichsvermögen-Gesetz eingefügt worden sei. Die Berlin-Klauseln hätten\ndie räumliche Geltung von Normen betroffen. Erst mit der Entscheidung, den Regierungssitz nach Berlin zu verlegen, sei der auf Berlin bezogene Ungewissheitsfaktor entfallen. Der Gesetzgeber habe sich mit § 19 Abs. 1 RVermG die Festlegung darüber vorbehalten, wann eine besondere Regelung in Kraft treten und ob\ndiese § 5 RVermG unverändert übernehmen solle. § 19 RVermG gehe entstehungsgeschichtlich nicht auf den Alliiertenvorbehalt gegen das Reichsvermögen-Gesetz,\nsondern allein auf deutschlandpolitische Gründe zurück. Maßgebend sei gewesen,\ndass der Bedarf des Bundes in Berlin zur Zeit der Entstehung des Reichsvermögen-Gesetzes wegen der ungewissen Zukunft der Stadt in ihrer damaligen Insellage noch\nnicht abzusehen gewesen sei. Der Bund habe den Eigentum erhaltenden Bedarfsvorbehalt nicht voreilig preisgeben wollen. Im Jahr 1961 habe es nahe gelegen, für\nBerlin eine Sonderregelung zu treffen, um eine Entscheidung über den Bundesbedarf am Berliner Rückfallvermögen zu einem Zeitpunkt zu vermeiden, zu dem dieser realistisch nicht hätte veranschlagt werden können. Dass in der Konzeption des\nReichsvermögen-Gesetzes nicht aus stationierungsrechtlichen Gründen auf Berlin\nRücksicht genommen worden sei, werde auch dadurch deutlich, dass die Ablehnung\nder Alliierten gegenüber dem Reichsvermögen-Gesetz für den Gesetzgeber nicht absehbar gewesen sei und erst vom 28. Juni 1961 stamme.\n\n  2. Der Bund habe seiner Pflicht zur Aufhebung oder Modifikation des § 19           32\nAbs. 1 RVermG nicht durch das Sechste Überleitungsgesetz genügt. § 1 dieses Gesetzes sei lediglich eine Pauschalbestimmung, die das Reichsvermögen-Gesetz\nnicht eigens anspreche. Das Reichsvermögen-Gesetz sei vollständig, also unter Einschluss von § 19, in Berlin in Kraft gesetzt worden. § 5 RVermG werde daher nach\nwie vor durch § 19 RVermG blockiert. Dies habe auch zunächst der Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums entsprochen. Die Norm sei im ausschließlichen\nInteresse des Bundes erlassen worden, eine verfrühte Verteilung des Berliner Rückfallvermögens zu verhindern, die der Wiedereinsetzung Berlins als Bundeshauptstadt\nvorgegriffen hätte. § 19 RVermG habe daher durch den Wegfall des Alliiertenvorbehalts nicht an Bedeutung eingebüßt. Der Bundesgesetzgeber hätte seine Pflicht zu\nländerfreundlichem Verhalten grob verletzt, wenn er mit dem Sechsten Überleitungsgesetz zugleich § 19 RVermG hätte aufheben wollen. Aus § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes gehe jedenfalls nicht hervor, dass die Jahresfrist des § 5 Abs. 1\nSatz 2 RVermG habe ausgelöst werden sollen.\n\n 3. Die vorbehaltlose Einbeziehung Berlins in den unveränderten § 5 RVermG sei       33\nverfassungsrechtlich geboten. Der Bund habe die gesetzlichen Grundlagen für die\nVermögenszuordnung nach Art. 134 Abs. 3 GG zu schaffen. Ein Grund, die Vertei-\n\n\n\n                                       9/21\n\nlung des Berliner Rückfallvermögens aufzuschieben, bestehe nicht mehr. Mit der\nWiedervereinigung und der Bestimmung Berlins als Regierungssitz und Hauptstadt\nhabe sich die tatsächliche Grundlage der Vorbehaltsregelung in § 19 Abs. 1 RVermG\nverändert. Spätestens nachdem der Bundestag den Antrag des Bundesrates auf Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens\nim Juni 2005 zurückgewiesen habe, stehe der Bundesgesetzgeber in der Pflicht, das\nLand Berlin in seine verfassungsrechtlich garantierten Rechte am Rückfallvermögen\neinzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine im Tatsächlichen abwicklungsfähige Bedarfssituation vorgelegen. Dem Bund habe seit Oktober 1990 ausreichend Zeit zur\nVerfügung gestanden, seinen Eigenbedarf im Westteil Berlins zu ermitteln. Er habe dafür deutlich mehr Zeit gehabt, als ihm der Gesetzgeber 1960/61 für die Abschätzung des Eigenbedarfs im gesamten Bundesgebiet gelassen habe. § 19 Abs. 1\nRVermG sei daher nachträglich nichtig geworden. Als Beginn für die in § 5 RVermG\ngenannten Fristen komme aus Gründen der Rechtssicherheit - vor allem aber, um\ndas Konzept der definitiven Eigentumszuordnung im befristeten Wechselspiel von\nAnspruch und anspruchsvernichtender Einwendung durchzusetzen - nur der Tag einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Verfahren in Betracht.\n\n 4. Hilfsweise sei § 19 Abs. 1 Satz 1 RVermG für mit Art. 134 Abs. 3 GG unvereinbar    34\nzu erklären und der Bund zum Erlass einer besonderen Regelung im Sinne des § 19\nAbs. 1 Satz 2 RVermG zu verpflichten. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, § 5\nRVermG textidentisch zu übernehmen, solange er sich im Rahmen des Art. 134\nAbs. 3 GG bewege. Ein weiteres Zuwarten zum Erlass der erforderlichen Regelung\nkönne vor dem Hintergrund des Art. 134 Abs. 3 GG nicht mehr gerechtfertigt werden.\n\n                                        III.\n Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Landesregierungen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon hat allein die\nBundesregierung Gebrauch gemacht. Sie bestreitet die von dem Senat von Berlin\nvorgetragenen Wertansätze der betroffenen Flächen in Berlin (West) und trägt vor:\n\n  1. Der Hauptantrag sei unzulässig. § 19 Abs. 1 RVermG sei in Berlin weder formell    36\nnoch materiell Bestandteil des geltenden Rechts geworden. Die Bestimmung sei wegen des von der Alliierten Kommandantur erhobenen Einspruchs gegen das gesamte\nReichsvermögen-Gesetz weder zum 1. August 1961 noch durch § 1 Satz 1 des\nSechsten Überleitungsgesetzes in Kraft gesetzt worden. Dem Einspruch der Alliierten habe die Annahme zugrunde gelegen, dass die Möglichkeit der Geltendmachung\neigenen Verwaltungsbedarfs durch den Bund mit dem Vier-Mächte-Status Berlins unvereinbar gewesen sei.\n\n  2. Es entspreche einhelliger Auffassung, dass das Sechste Überleitungsgesetz das     37\nReichsvermögen-Gesetz in Berlin (West) uneingeschränkt in Kraft gesetzt habe. Das\nZiel des Sechsten Überleitungsgesetzes, mit Fortfall oder Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte eine weitgehende Gleichstellung von Berlin (West) mit dem üb-\n\n\n                                        10/21\n\nrigen Bundesgebiet zu schaffen, habe nur durch die umfassende Inkraftsetzung\ndes Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin (West) erreicht werden können. Aus dem\ngrundsätzlich umfassenden Inkraftsetzen des Reichsvermögen-Gesetzes folge jedoch nicht, dass das Gesetz vollständig, d.h. unter Einschluss von § 19 Abs. 1\nRVermG und damit mit erneuten territorialen Beschränkungen, in Kraft getreten\nsei. Die durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes angeordnete „uneingeschränkte“ Geltung des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin (West) könne nach\nWortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes nur dahingehend verstanden werden,\ndass sämtliche Einschränkungen des räumlichen Geltungsbereichs von Normen, die\nauf alliierten Vorbehaltsrechten beruhten, beseitigt worden seien. Dies umfasse auch\nMehrfachsperrungen, wie sie sich im Reichsvermögen-Gesetz durch das Zusammentreffen des alliierten Gesamtvorbehalts mit dem Sondervorbehalt des § 19 Abs. 1\nRVermG verwirklicht hätten.\n\n  3. Die in § 19 Abs. 1 RVermG enthaltene „negative“ Berlin-Klausel beruhe nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Norm auf alliierten Vorbehaltsrechten. Der\nGesetzgeber habe durch Einfügung des § 19 Abs. 1 in das Reichsvermögen-Gesetz\ndem drohenden Konfliktpotenzial mit den alliierten Vorbehaltsrechten Rechnung zu\ntragen versucht, zumal er nicht habe davon ausgehen können, dass die Alliierte\nKommandantur das Gesetz im Ganzen sperren würde. Der Gesetzgeber habe somit\nbereits im Gesetzgebungsverfahren Rücksicht auf den Vier-Mächte-Status genommen. Maßgebend sei Anfang der 60er Jahre gewesen, dass die dem Bund nach\n§ 5 Abs. 2 RVermG eingeräumte Möglichkeit, Rückfallansprüche der Länder durch\nden Bedarfseinwand endgültig zu vernichten, einen hoheitlichen Zugriff auf Vermögensgegenstände dargestellt hätte.\n\n  4. Mit dem Inkraftsetzen des Reichsvermögen-Gesetzes durch das Sechste Überleitungsgesetz werde dem von Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG vorgegebenen Ziel einer möglichst zeitnahen Regelung der offenen Vermögensfragen, wie es in der Fristenregelung des § 5 RVermG zum Ausdruck komme, Rechnung getragen. Die\nRegelung des § 5 RVermG sei auch ausführbar gewesen. Die Frist nach § 5 Abs. 1\nSatz 2 RVermG habe für Berlin (West) im Regelfall mit Inkrafttreten des Gesetzes am\n3. Oktober 1990 zu laufen begonnen. Dabei komme es nicht auf die Geltendmachung eines möglichen Eigenbedarfs des Bundes an. Die Anmeldefrist sei unabhängig von einem eventuell vorhandenen Bundesbedarf zu beachten.\n\n  5. Auf die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes als besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG\nverstanden werden könne, komme es nicht an, da § 19 Abs. 1 RVermG als in das\nGesetz aufgenommenes Berliner Sonderrecht nicht zur Geltung gelangt sei. Im Übrigen bildeten Satz 1 und Satz 2 des § 19 Abs. 1 RVermG eine Sinneinheit, die die\nvom Antragsteller vertretene Unterscheidung verbiete. § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG\nlasse sich ein aufschiebend bedingter Gestaltungsauftrag nicht entnehmen. Die\nNorm enthalte in erster Linie einen zeitlichen Aufschub. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Reichsvermögen-Gesetz zunächst mit der Einschränkung des § 19\n\n\n                                        11/21\n\nAbs. 1 Satz 1 RVermG in Kraft gesetzt worden sei, folge jedenfalls dasselbe Ergebnis, da in diesem Fall § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes als entsprechende\nbesondere Regelung verstanden werden müsse. § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes werde auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit\nund Normenwahrheit gerecht. Soweit sich der Antragsteller auf Vertrauensgesichtspunkte berufe, könne ein schutzwürdiges Vertrauen auf den späteren Erlass einer\nbesonderen Regelung nicht festgestellt werden.\n\n  6. Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers          41\nbegehre, § 5 RVermG oder aber eine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1\nSatz 2 RVermG auch für Berlin (West) in Geltung zu setzen, seien die Anträge unzulässig, jedenfalls aber in der Sache unbegründet, da § 5 RVermG bereits durch\n§ 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes in Kraft gesetzt worden sei. Im Übrigen würde ein erneutes Ingangsetzen der Fristen des § 5 RVermG zu einer Privilegierung\ndes Landes Berlin gegenüber den alten Ländern führen.\n\n                                          B.\n Der Hauptantrag ist als Normenkontrollantrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13           42\nNr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG zulässig.\n\n                                           I.\n  Der Verfassungsrechtsweg ist eröffnet. Der Antrag des Berliner Senats ist auf die        43\nFeststellung der Unvereinbarkeit des § 19 Abs. 1 RVermG mit Art. 134 Abs. 3 und\nAbs. 4 GG und mit dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m.\nArt. 3 Abs. 1 GG) gerichtet. Es soll eine Gesetzesvorschrift des Bundesrechts am\nGrundgesetz gemessen werden, wobei die Verfassungsfrage geprägt ist durch das\nmaterielle Verfassungsrechtsverhältnis, das zwischen dem Land Berlin auf der einen\nund dem Bund als Inhaber der Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 134 Abs. 4 GG\nauf der anderen Seite besteht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beantwortung der Verfassungsfrage hier entscheidend von der Klärung einfachrechtlicher Vorfragen abhängt.\n\n                                           II.\n Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch             44\nden Antrag bestimmt. Der Antrag ist aber im Hinblick auf die im Einzelnen vorgebrachten Beanstandungen auszulegen (vgl. BVerfGE 86, 148 <210 f.>; 93, 37 <65>;\n97, 198 <213>).\n\n  Soweit der Berliner Senat mit seinem Hauptantrag begehrt, § 19 Abs. 1 RVermG             45\nmit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass die in § 5 RVermG genannten Fristen\nerst ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht zu\nlaufen beginnen, kann dies nicht Prüfungsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein. Für eine - im Hinblick auf die Präklusionsregelungen modifizierte - Inkraftsetzung von § 5 RVermG fehlt dem Bundesverfassungsgericht bereits die Kompetenz.\n\n\n                                          12/21\n\nSollte festzustellen sein, dass § 19 Abs. 1 RVermG zu einem verfassungswidrigen\nZustand geführt hat, hätte der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen. In einem solchen Fall führt die Feststellung\neines Verfassungsverstoßes regelmäßig nicht zur Nichtigerklärung - die vorliegend\nden Wegfall der angegriffenen Norm und somit das Inkrafttreten des § 5 RVermG\nzum 3. Oktober 1990 zur Folge hätte -, sondern lediglich zur Erklärung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 112, 268 <283>; 116, 243\n<269 f.>).\n\n § 19 Abs. 1 RVermG stellt jedoch insoweit einen tauglichen Prüfungsgegenstand im       46\nSinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG dar, als das Begehren auf die Verwerfung von\n§ 19 Abs. 1 RVermG, verbunden mit der Feststellung einer Pflicht des Bundesgesetzgebers zu einer Sachregelung gemäß Art. 134 Abs. 3 GG zugunsten des Antragstellers, gerichtet verstanden werden kann. Der Antrag des Berliner Senats ist dahin\nauszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, der Gesetzgeber habe den Gesetzgebungsauftrag des Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG sowie das föderale Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, indem er für den\nvormaligen Westteil des Landes Berlin § 5 RVermG nicht in Kraft gesetzt und auch\nkeine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG geschaffen habe.\n\n                                         III.\n Der Antrag genügt den Anforderungen des § 76 Abs. 1 BVerfGG auch insofern, als         47\ndie Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht der\nÜberzeugung von der Nichtigkeit gleichzustellen ist (vgl. Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge <Hrsg.>, BVerfGG, Stand Februar 2007, § 76 Rn. 48). Wie die\nsachgerechte Auslegung des Antrags ergibt, ist der Antragsteller von der Unvereinbarkeit des zur Überprüfung gestellten § 19 Abs. 1 RVermG mit Art. 134 Abs. 3 GG\nüberzeugt.\n\n                                         IV.\n  Der Antragsteller hat ein objektives Interesse an der mit dem Normenkontrollantrag    48\nbegehrten Feststellung. Das objektive Klarstellungsinteresse wird im Falle des Normverwerfungsantrags nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG durch die Antragstellung und einen Antragsgrund indiziert (vgl. BVerfGE 96, 133 <137>). Dies gilt grundsätzlich\nauch dann, wenn die zum Prüfungsgegenstand erhobene Norm außer Kraft getreten\n(vgl. BVerfGE 5, 25 <28>; 20, 56 <93 f.>; 79, 311 <326 ff.>; 97, 198 <213 f.>; 100,\n249 <257>) oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist. Nur wenn von der\nals verfassungswidrig gerügten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt\nRechtswirkungen ausgehen, ist das objektive Klarstellungsinteresse zu verneinen\n(vgl. BVerfGE 113, 167 <193>). Dies könnte - ohne dass darüber abschließend zu\nbefinden ist - auch dann der Fall sein, wenn eine Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung unterbreitet wird, die offensichtlich und in jeder Hinsicht gegen-\n\n\n\n                                        13/21\n\nstandslos und damit obsolet geworden ist.\n\n  Diese besonderen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Geltung von § 19 Abs. 1        49\nRVermG ist in der Literatur umstritten (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen\nBundestages, Die Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung nach § 19\nAbs. 1 Satz 2 RVermG für das im früheren Westteil von Berlin gelegene Rückfallvermögen, Ausarbeitung vom 3. März 2004, S. 10 f.), Rechtsprechung hierzu ist bisher\nnicht ergangen, und der von der Bundesregierung vorgetragene Standpunkt ist\n- auch im Hinblick auf die von ihr bis zum Jahr 1999 vertretene Auffassung - nicht evident. Es mag argumentiert werden, dass das Reichsvermögen-Gesetz ohne erneute\nterritoriale Beschränkungen durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes\nübergeleitet worden und § 19 Abs. 1 RVermG damit in Berlin (West) zum 3. Oktober\n1990 nicht in Kraft getreten ist. Wird ein förmliches Außerkraftsetzen des § 19 Abs. 1\nRVermG durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes abgelehnt, könnte\nebenfalls überlegt werden, dass § 19 Abs. 1 RVermG zu keinem Zeitpunkt zum Tragen gekommen und daher gegenstandslos ist. Jedoch bedürfen diese Erwägungen\nnäherer Überprüfung und rechtfertigen nicht die Verwerfung des Normenkontrollantrags a limine.\n\n                                          C.\n Die angegriffene Regelung des § 19 Abs. 1 RVermG ist mit Art. 134 Abs. 3                 50\nund Abs. 4 GG und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Nach Wegfall der alliierten Vorbehaltsrechte wurde mit\n§ 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes das gesamte Reichsvermögen-Gesetz unter Einschluss der Rückfallregelung des § 5 RVermG nach Berlin (West)\nübergeleitet. Es bedurfte hierzu keiner spezifizierten Gesetzgebung im Hinblick auf\n§ 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG. § 5 RVermG ist seit dem 3. Oktober 1990 in Berlin\n(West) anwendbar und inhaltlich nicht zu beanstanden.\n\n                                          I.\n  1. Nach § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes gilt Bundesrecht, das in           51\nBerlin (West) aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem\nUmfang galt, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West),\nsoweit sich aus § 2 und § 3 nicht etwas anderes ergibt. Nach seinem § 5 Abs. 1 ist\ndas Sechste Überleitungsgesetz mit der zum 3. Oktober 1990 wirksamen Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte in Bezug auf Berlin (West) durch die Erklärung\nder Vier Mächte zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und -\nVerantwortlichkeiten vom 1. Oktober 1990 (BGBl II S. 1331) in Kraft getreten (zur\nendgültigen Beendigung der Vorbehaltsrechte vgl. Art. 7 des am 15. März 1991 in\nKraft getretenen Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, BGBl II S. 1318 - sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag -; Vertragsgesetz vom 11. Oktober 1990, BGBl II S. 1317; BGBl 1991 II, S. 587).\n\n Es entspricht herrschender - auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellter - Auf-     52\n\n\n                                         14/21\n\nfassung, dass durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes das\nReichsvermögen-Gesetz, das bis dahin in Berlin (West) in vollem Umfang keine Geltung erlangt hatte, am 3. Oktober 1990 nach Berlin (West) übergeleitet worden ist\n(vgl. Bartlsperger, Der Rückfall stationierungsrechtlich genutzten früheren Reichsvermögens, S. 169; Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen\nBundestages, a.a.O., S. 10 ff.; Mager, in: von Münch/Kunig <Hrsg.>, Grundgesetz-Kommentar, 4./5. Aufl. 2003, Bd. 3, Art. 134 Rn. 8; Ipsen/Koch, in: Sachs <Hrsg.>,\nGrundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 134 Rn. 16; a.A. Geulen, LKV 2005, S. 158\n<158 f.>).\n\n  § 2 bis § 4 des Sechsten Überleitungsgesetzes sehen im Hinblick auf das                   53\nReichsvermögen-Gesetz keine Sonderregelungen und Ausnahmen vor. § 2 des Gesetzes erfasst Bundesrecht, dessen Überleitung nach Berlin (West) nur mit Maßgaben oder Sonderregelungen möglich ist, § 3 Vorschriften, die trotz Fortfalls der alliierten Vorbehaltsrechte in Berlin (West) weiterhin nicht gelten sollen. § 4 des Sechsten\nÜberleitungsgesetzes setzt bundesrechtliche Sondervorschriften für Berlin (West)\naußer Kraft.\n\n  2. Mit der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes ist zugleich die Rückfallregelung des § 5 RVermG in Berlin in Kraft gesetzt worden. Dem steht der besondere\nBerlin-Vorbehalt des § 19 Abs. 1 RVermG nicht entgegen. Mit diesem Vorbehalt hat\nder Gesetzgeber 1961 entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Anforderungen\nan eine künftige Regelung normiert, denen das Sechste Überleitungsgesetz nicht genügen würde.\n\n  a) Der Umstand, dass das Reichsvermögen-Gesetz neben der allgemeinen Berlin-              55\nKlausel des § 21 in § 19 Abs. 1 einen besonderen Berlin-Vorbehalt enthält, hindert\nfür sich genommen nicht, dass § 5 RVermG durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt worden ist. Der Gesetzgeber hat\nmit dieser Norm das Ziel verfolgt, sämtliche Rechtsetzungsakte des Bundes, die Vorschriften mit einer (ausschließlich) Berlin ausnehmenden Regelung enthalten, auf\nBerlin zu erstrecken. Infolgedessen sollten sämtliche Berlin-Klauseln und -\nRegelungen gegenstandslos werden (vgl. BTDrucks 11/7824, S. 6 <zu § 1 Satz 1>;\nferner BTDrucks 11/7936 sowie 11/7937). Zu diesen gehört auch § 19 Abs. 1\nRVermG.\n\n  b) Es besteht kein Anlass, im Wege restriktiver Auslegung des Sechsten Überleitungsgesetzes dessen Anwendung auf den besonderen Berlin-Vorbehalt des § 19\nAbs. 1 RVermG zu verneinen. Die Bestimmung hat nicht die Bedeutung des Vorbehalts einer Berlin-spezifischen Sachregelung, die ihm der Antragsteller gibt.\n\n aa) Der Gesetzgeber hat in der Begründung des Entwurfs des Reichsvermögen-                 57\nGesetzes zum Ausdruck gebracht, dass ein Rückfallverfahren in Berlin erst dann ermöglicht werden soll, wenn der Bundesbedarf am Rückfallvermögen überschaubar\nund entscheidbar ist (vgl. BTDrucks 3/2357, S. 19):\n\n\n\n                                          15/21\n\n„Der Bedarf des Bundes in Berlin ist zur Zeit noch nicht zu übersehen. Dieser Tatsache trägt § 19 Rechnung. Hiernach tritt § 5, in dem der Bundesbedarf eine ausschlaggebende Rolle spielt, in Berlin nicht in Kraft. Insoweit wird für Berlin eine besondere Regelung vorbehalten.“\n\n Dem Bedarf des Bundes wird damit eine ausschlaggebende Rolle für das Rückfallverfahren zuerkannt (vgl. Bartlsperger, a.a.O., S. 124 f.). Da der Bundesverwaltungsbedarf in Berlin (West) Anfang der sechziger Jahre nicht zu überblicken war, hätte\ndas Rückfallverfahren, so wie es in § 5 RVermG vorgesehen ist, nicht durchgeführt\nwerden können. § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG belegt, dass sich der Gesetzgeber die\nEntscheidung darüber vorbehalten hat, wann in Berlin das Rückfallvermögen zugeordnet werden kann, und unterbindet zugleich etwaige Ansätze, aus dem Fehlen einer Regelung zu Art. 134 Abs. 3 GG nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Ansprüche des Landes Berlin zu entwickeln.\n\n  bb) Es bestehen hingegen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber für das Rückfallverfahren in Berlin (West) an eine inhaltlich von § 5 RVermG\nabweichende Regelung gedacht haben könnte. § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG nimmt\nbereits durch die Formulierung „insoweit“ auf die Geltungssperre in Satz 1 Bezug und\nverknüpft die beiden Sätze des § 19 Abs. 1 RVermG zu einer Sinneinheit. Die gegenteilige Auffassung findet auch in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Stütze.\nAus der Formulierung, der Bundesbedarf sei „zur Zeit noch nicht“ zu übersehen, wird\ndeutlich, dass es dem Gesetzgeber allein um eine zeitlich begrenzte Suspendierung\nvon § 5 RVermG ging. Hätte sich der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG für\nBerlin eine inhaltlich von § 5 RVermG abweichende Regelung vorbehalten wollen,\nhätte es nahe gelegen, darauf in der Gesetzesbegründung einzugehen und nicht nur\nden Wortlaut der Norm wiederzugeben.\n\n  cc) Der Aufschub der Zuordnung des Rückfallvermögens in Berlin (West) findet darüber hinaus (und von der vorgenannten Erwägung des Gesetzgebers wohl nicht zu\ntrennen) seinen Grund in den besonderen rechtlichen Verhältnissen, die in den Westsektoren Berlins herrschten.\n\n  (1) Auch wenn Berlin (West) ein Land der Bundesrepublik Deutschland gewesen ist         62\n(vgl. Art. 23 Satz 1 GG in der bis zum 28. September 1990 gültigen Fassung, BGBl\n1949, S. 1), haben besondere Vorbehaltsrechte bestanden, die auf ursprünglich besatzungsrechtlicher Grundlage beruhten.\n\n Die drei westlichen Besatzungsmächte haben mit dem Genehmigungsschreiben                 63\nder Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 (Amtsblatt der Militärregierung - Deutschland <britische Zone> vom 10. September 1949, Teil 2 B) ihre Vorbehaltsrechte festgelegt. Zu den erklärten Vorbehalten gehörte nach Nr. 4 des Genehmigungsschreibens, dass Berlin nicht vom Bund regiert wird („...nor be governed\nby the Federation“, vgl. BVerfGE 7, 1 <8>). Eine unmittelbare organisatorische Einbeziehung Berlins in die Bundesrepublik Deutschland sollte mit Rücksicht auf die fortdauernde internationale Spannung vorerst aufgeschoben werden (vgl. BVerfGE 1, 70\n\n\n                                         16/21\n\n<72>), um die Entscheidungsfreiheit der Alliierten Kommandantur Berlin bei der Ausübung ihrer besatzungsrechtlichen Befugnisse in Berlin zu sichern (vgl. BVerfGE 19,\n377 <385>). Der Vorbehalt enthält also ein kurz formuliertes prinzipielles Verbot politisch bedeutsamer Einwirkung der Bundesrepublik auf die Berliner Landesgewalt\n(vgl. BVerfGE 10, 229 <232>).\n\n  Mit Rücksicht auf die Sonderstellung Berlins wurde dieser Vorbehalt auch nach der      64\nBeendigung des Besatzungsregimes durch den Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 /\n23. Oktober 1954 (BGBl II 1955, S. 305) - Deutschlandvertrag - aufrechterhalten (vgl.\nauch BVerfGE 7, 1 <8>). Art. 2 des Deutschlandvertrages bestimmt, dass die Drei\nMächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der\nWiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung behalten.\n\n (2) Vor diesem Hintergrund musste der Bundesgesetzgeber in den Jahren 1960/61           65\ndie Zuordnung von Reichsvermögen in Berlin (West) differenziert betrachten.\n\n  Soweit es um Reichsvermögen nach Art. 134 Abs. 1 und Abs. 2 GG ging, beabsichtigte der Gesetzgeber dessen endgültige Zuordnung in Berlin (West). Aus diesem\nGrund wollte er das Reichsvermögen-Gesetz nach Berlin (West) überleiten (vgl. § 21\nRVermG). Dies entsprach der seinerzeit als maßgeblich anerkannten Auffassung,\ndass zumindest Art. 134 Abs. 1 GG im vormaligen Westteil des Landes Berlin in Geltung getreten war, auch wenn bei der Ausübung der Eigentümerrechte auf den alliierten Regierungsvorbehalt Rücksicht genommen werden musste (vgl. Bartlsperger,\na.a.O., S. 156; Siebenhaar, JR 1959, S. 207 ff.; Zieger, in: von Münch <Hrsg.>,\na.a.O., Art. 134 Rn. 9 b; Pfennig, in: Pfennig/Neumann <Hrsg.>, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 1987, Art. 48 Rn. 8 - insbesondere zur Grundbuchpraxis in Berlin <West>;\nvon Lampe/Pfennig, ebenda, Art. 1 Rn. 73; a.A. wohl nur Gutzschebauch, NJW\n1958, S. 321 <Fn. 11>; auf die vom Kammergericht im nicht veröffentlichten Urteil\nvom 20. Juni 1975 - 1 W 1069/74 - vertretene, ebenfalls abweichende Auffassung\nkommt es für die Ermittlung des gesetzgeberischen Willens im Jahr 1961 nicht an).\nEs bestehen auch keine Hinweise darauf, dass dem Bundesgesetzgeber bei der Verabschiedung des Reichsvermögen-Gesetzes anders lautende Äußerungen der westlichen Besatzungsmächte vorgelegen haben könnten (zu möglichen Motiven der\nnicht näher begründeten Ablehnung der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes\nZieger, in: von Münch <Hrsg.>, a.a.O., Art. 134 Rn. 9 b; Pfennig, in: Pfennig/Neumann <Hrsg.>, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 1987, Art. 48 Rn. 8).\n\n Hingegen war die Vermögenszuordnung nach Art. 134 Abs. 3 GG in erhöhtem Maße der Gefahr einer Ablehnung seitens der Alliierten ausgesetzt. Das Rückfallverfahren schließt die Möglichkeit ein, dass der Bund Vermögensgegenstände für sich beansprucht, die er für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Der Bund ist nach § 5\nAbs. 2 Satz 3 RVermG gehalten, den Vermögensgegenstand innerhalb von zwei\n\n\n\n                                         17/21\n\nJahren nach der Geltendmachung des Bedarfs hierfür tatsächlich zu nutzen, wenn\ner den Vermögensgegenstand nicht wieder verlieren möchte. In derartigen Vorgängen konnte die Ausübung von Regierungsgewalt gesehen werden, die dem Bund in\nBerlin nicht zustand. § 19 Abs. 1 RVermG schließt diesbezügliche Konflikte aus und\nist daher auch als Maßnahme des Gesetzgebers zu verstehen, die Zustimmung der\nwestlichen Alliierten zum Reichsvermögen-Gesetz im Übrigen sicherzustellen. Dies\nunterstreicht, dass die Bestimmung zu den durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes außer Kraft gesetzten gehört.\n\n  c) Einwände gegen die Gültigkeit des Sechsten Überleitungsgesetzes im Hinblick         68\nauf die verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen gemäß Art. 20 Abs. 3\nGG (vgl. BVerfGE 108, 1 <20> m.w.N.) sind unbegründet. Der Gesetzgeber hat wegen der Vielzahl der betroffenen Gesetze und Verordnungen und des Zeitdrucks bei\nder Herstellung der deutschen Einheit bewusst auf eine konkrete Überleitung jedes\neinzelnen betroffenen Rechtsaktes verzichtet und sich stattdessen der allgemein gefassten Klausel des § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes bedient. Er war\nsich dabei der Gefahr bewusst, eine unübersichtliche sowie lückenhafte Regelung zu\ntreffen (vgl. BTDrucks 11/7824, S. 6 <zu § 1 Satz 1>).\n\n Diese Vorgehensweise ist angesichts der besonderen historischen Situation bei der       69\nHerstellung der deutschen Einheit nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat im\nÜbrigen in § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes mit der Anknüpfung an die\nalliierten Vorbehaltsrechte klare oder der Auslegung fähige Kriterien zur Bestimmung\nder überzuleitenden Regelungen aufgestellt, sein Regelungsziel in der Begründung\nerläutert und für bestimmte Gesetze Sonderregelungen getroffen. Damit sind ausreichende Grundlagen dafür geschaffen worden, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung die nötige Regelungsklarheit zu gewinnen.\n\n                                          II.\n Der Gesetzgeber hat seinen Regelungsauftrag gemäß Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4            70\nGG erfüllt, indem er das in § 5 RVermG geregelte Rückfallverfahren zum 3. Oktober\n1990 im Land Berlin eingeführt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen nicht.\n\n 1. Die materiellrechtlichen Bestimmungen des § 5 RVermG sind mit Art. 134 Abs. 3        71\nGG vereinbar. Der Gesetzgeber hatte insbesondere keinen Anlass, die Voraussetzungen eines Vermögensrückfalls für Berlin anders als im übrigen Bundesgebiet auszugestalten. Mit dem Sechsten Überleitungsgesetz wurde insoweit die rechtliche\nGleichstellung Berlins bewirkt. Auch der Antragsteller begehrt für das im Westteil des\nLandes Berlin belegene Rückfallvermögen sachlich keine von § 5 RVermG abweichende Regelung. Die Erwägung, der Bundesbedarf in Berlin (West) sei auch nach\ndem 3. Oktober 1990 lange Zeit nicht absehbar gewesen und es hätte daher einer\nbesonderen Regelung bedurft (vgl. Geulen, LKV 2005, S. 158 <159>), betrifft allein\ndie Frage, ob es im Interesse des Bundes zweckmäßig war, das Rückfallverfahren\nzum 3. Oktober 1990 in Gang zu setzen.\n\n\n                                         18/21\n\n  2. Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 5 Abs. 1         72\nSatz 2 und Satz 3 RVermG geregelten Ausschlussfristen. Sie sind verhältnismäßig\nund zumutbar (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfGE 61, 82 <113 ff.>; BVerwGE 66,\n99 <106>). Durch die Jahresfrist für die Geltendmachung des Rückfallrechts wird sichergestellt, dass die Rechtsverhältnisse in überschaubarer Zeit geklärt werden und\nnicht viele Jahre in der Schwebe bleiben. Die Frist ist insbesondere deshalb zumutbar, weil die Gefahr der Unkenntnis des Rückfallberechtigten, der erst nach Inkrafttreten des Gesetzes von seinem Rückfallrecht erfährt, nicht zu seinen Lasten geht; die\nFrist beginnt in diesem Fall erst mit der Kenntniserlangung (vgl. BTDrucks 3/2357,\nS. 13).\n\n  Im Wege der Auslegung ist hinreichend bestimmbar, welche Fristen nach der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin gelten. Entsprechend der Absicht\ndes Gesetzgebers, das Land Berlin im Einklang mit Art. 134 Abs. 3 GG und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (vgl. BVerfGE 72, 330 <404>; 86, 148 <251>; 95,\n250 <265>; s. ferner BVerwGE 99, 283 <293>) rechtlich mit dem übrigen Bundesgebiet gleichzustellen, sind die Präklusionsregelungen dahin zu verstehen, dass sie\nsich im vormaligen Westteil des Landes Berlin auf den Zeitpunkt der dortigen Inkraftsetzung der Norm am 3. Oktober 1990 beziehen (vgl. Bartlsperger, a.a.O., S. 172 f.).\nNach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG beginnt die Jahresfrist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Inkraftsetzung des Reichsvermögen-Gesetzes im Jahr\n1961 hat sich territorial nicht auf Berlin (West) erstreckt und scheidet daher als Bezugspunkt für einen Fristbeginn aus. Auch Sinn und Zweck der Norm, erst mit der\nGeltung des Gesetzes die Ausschlussfrist in Gang zu setzen, gebieten, auf den Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin (West)\nabzustellen. Die Ausschlussfrist begann daher am 3. Oktober 1990 oder mit einer\nspäter eingetretenen Kenntnis des Landes Berlin vom Rückfallrecht. Entsprechendes\ngilt für die Mindestfrist von drei Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RVermG, die dem\nBund für die Einwendung eigenen Verwaltungsbedarfs zusteht.\n\n  Der Umstand, dass der Bund gegenüber dem Land Berlin bis 1999 die Durchführung eines Rückfallverfahrens mit der Begründung abgelehnt hat, es fehle eine\nRechtsgrundlage, ist im Rahmen der vorliegenden Normenkontrolle nicht erheblich.\nSoweit der Antragsteller daraus präklusionshindernde Rechte ableiten möchte, steht\nihm zur Klärung dieser Frage der Verwaltungsrechtsweg offen. Es kann offen bleiben, ob und in welchen Fällen es zum Pflichtprogramm des Gesetzgebers gehören\nkönnte, die allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Hemmung von Fristen (vgl. im\nvorliegenden Zusammenhang Bartlsperger, a.a.O., S. 121; s. auch Höfling, DVBl\n1997, S. 1301 <1308>) spezialgesetzlich zu regeln. Jedenfalls kommt hier ein verfassungsrechtlich relevantes Regelungsdefizit nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber im\nJahr 1990 keinen Anlass hatte, sich derartigen Fragen zuzuwenden. Gründe, die das\nLand Berlin hätten hindern können, seine Rückfallansprüche innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend zu machen, waren nicht ersichtlich.\n\n\n\n\n                                         19/21\n\n                                         D.\n  Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des Bundes zur Inkraftsetzung   75\nvon § 5 RVermG sowie höchst hilfsweise zur Schaffung einer vergleichbaren Regelung über das Rückfallverfahren beantragt hat, kann die Zulässigkeit dieser Anträge\ndahin gestellt bleiben. Sie können jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben, weil\nder Bundesgesetzgeber seinen Regelungsauftrag aus Art. 134 Abs. 4 GG erfüllt hat.\nEines gesonderten Entscheidungsausspruchs bedarf es insoweit nicht.\n\n                                         E.\n Diese Entscheidung ist zu B. mit 7:1 Stimmen ergangen.                                 76\n\n              Hassemer                  Broß                Osterloh\n\n               Di Fabio             Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                      Landau\n\n\n\n\n                                        20/21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2008 -\n2 BvF 4/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2008 - 2 BvF 4/\n                05 - Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/fs20080115_2bvf000405.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:fs20080115.2bvf000405\n\n\n\n\n                                     21/21\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/fs20080115_2bvf000405.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-15/2-bvf-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVermG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":48},{"jurabk":"RVermG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":46},{"jurabk":"GG","ref":"Art 134","ref_norm":"134","n":22},{"jurabk":"GG","ref":"Art 135","ref_norm":"135","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"RVermG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"RVermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"RVermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/fs20080115_2bvf000405.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/fs20080115_2bvf000405.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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