{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:es20080507.2bve000103","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"2 BvE 1/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen\nUmständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist gerichtlich voll überprüfbar.\n\n\n\n\n                                         1/30","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                       Verkündet\n- 2 BVE 1/03 -                                                 am 7. Mai 2008\n                                                               Wolf\n                                                               Amtsinspektorin\n                                                               als Urkundsbeamtin\n                                                               der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                          In dem Organstreitverfahren\n                                     über\n                                  den Antrag\nfestzustellen, dass die Bundesregierung Rechte des Bundestags dadurch verletzt\nhat, dass sie es unterlassen hat, für den Einsatz deutscher Soldaten bei Maßnahmen der Luftüberwachung zum Schutz der Türkei nach Maßgabe des NATO-Beschlusses vom 19. Februar 2003 die Zustimmung des Bundestags einzuholen,\n\nAntragstellerin: Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag,\n                 vertreten durch den Vorsitzenden,\n                 Platz der Republik 1, 11011 Berlin\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Michael Bothe,\n                    Theodor-Heuss-Straße 6, 64625 Bensheim -\nAntragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister\n                 der Verteidigung, Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland,\n                    Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n                                 Landau\n\n\n                                        2/30\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 durch\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Antragsgegnerin hat den Deutschen Bundestag in seinem wehrverfassungsrechtlichen Beteiligungsrecht in Form des konstitutiven Parlamentsvorbehalts für\nden Einsatz bewaffneter Streitkräfte verletzt, indem sie es unterlassen hat, seine\nZustimmung zur Beteiligung deutscher Soldaten an Maßnahmen der NATO zur Luftüberwachung der Türkei vom 26. Februar bis zum 17. April 2003 einzuholen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob der Einsatz deutscher Soldaten in      1\nAWACS-Flugzeugen der NATO zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet\nder Türkei im Frühjahr 2003 der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte.\n\n                                         I.\n  1. a) Zu Beginn des Jahres 2003 galten die langwierigen internationalen Bemühungen um eine friedliche Lösung der Irak-Krise als gescheitert, es mehrten sich die Anzeichen für ein militärisches Vorgehen einer von den Vereinigten Staaten von Amerika angeführten Koalition mehrerer Staaten gegen den Irak. Eine militärische\nIntervention stieß in der benachbarten Türkei auf Widerstand. Das türkische Parlament lehnte gegen den Willen der Regierung am 1. März 2003 die Stationierung von\nbesonderen Streitkräften der USA in der Türkei ab und verhinderte damit eine Bodenoffensive der US-Truppen von der Türkei aus in den Nordirak. Allerdings gab die Türkei ihren Luftraum für den Überflug durch Militärflugzeuge der Staatenkoalition frei.\nÜber Bestrebungen des türkischen Militärs, durch einen Einmarsch in den Nordirak\nselbst zur unmittelbaren Konfliktpartei zu werden, herrschte zwischenzeitlich Unklarheit. Vor dem Beginn der Kampfhandlungen erklärte der Irak, jeder Verbündete der\nUSA in der Region werde das Ziel irakischer Militäroperationen sein.\n\n  b) Bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2003 hatte die Türkei Konsultationen unter den NATO-Mitgliedstaaten beantragt, weil sie sich durch die zugespitzte Irak-Krise bedroht fühlte. Solche Konsultationen sieht Art. 4 des NATO-Vertrags (Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949, BGBl 1955 II S. 289) vor, der im Vorfeld der Irak-Krise erstmals in der Geschichte der NATO zur Anwendung kam (vgl. die\nPresserklärung des damaligen NATO-Generalsekretärs Lord Robertson vom 10. Februar 2003). Die Vorschrift lautet:\n\nDie Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen         4\ndie Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht sind.\n\n\n\n                                         3/30\n\n  Auf der Basis der Konsultationen der NATO-Staaten autorisierte der Verteidigungsplanungsausschuss der NATO am 19. Februar 2003 die militärischen Behörden des\nBündnisses, im Zuge der „Operation Display Deterrence“ AWACS-Flugzeuge sowie\ndas Flugabwehrraketensystem PATRIOT zur Abwehr möglicher Raketenangriffe und\nvon Angriffen mit chemischen und biologischen Waffen in der Türkei zu stationieren.\nDaraufhin wurden am 26. Februar 2003 zunächst zwei und später nochmals zwei\nAWACS-Flugzeuge der NATO von ihrem Standort in Geilenkirchen auf den Luftwaffenstützpunkt Konya in der Türkei verlegt und bis zum 17. April 2003 im türkischen\nLuftraum zu Überwachungszwecken eingesetzt. Insgesamt kam es zu 105 Einsätzen\nvon AWACS-Flugzeugen, die sämtlich mit deutscher Beteiligung durchgeführt wurden. Am 30. April 2003 erklärte die NATO die „Operation Display Deterrence“ offiziell\nfür beendet.\n\n  c) Bei den eingesetzten AWACS-Flugzeugen handelt es sich um ein luftgestütztes         6\nWarn- und Überwachungssystem zur Früherkennung von Flugzeugen oder anderen\nfliegenden Objekten. Die Besatzungen bestehen aus Angehörigen der Streitkräfte\nverschiedener NATO-Mitglieder; Soldaten der Bundeswehr stellen etwa ein Drittel\nder Besatzungen. Das System bietet Kontroll- und Führungsfunktionen und dient der\nLeitung von Jagdflugzeugen, wobei die AWACS-Flugzeuge selbst nicht mit Waffen\nausgestattet sind (vgl. bereits BVerfGE 88, 173 <174>). Die Überwachungsreichweite des Radars beträgt bei einer üblichen Einsatzhöhe von 10 Kilometern etwa 400 bis\n450 Kilometer, hängt im konkreten Einsatz jedoch von der Lage und Höhe des dem\nAWACS-Flugzeug zugewiesenen Orbits über dem Einsatzgebiet ab (vgl. BT-Drucks 15/504, S. 20 f.). Bei den PATRIOT-Raketen handelt es sich um Waffensysteme, die über ein eigenes Radarsystem verfügen und sowohl Raketenangriffe abwehren als auch feindliche Flugzeuge zerstören können. Über Funk ist eine\nVerbindung der Abwehrraketen mit den AWACS-Flugzeugen möglich. Zusätzlich zu\nder Verlegung der Aufklärungsflugzeuge und Raketensysteme in die Türkei wurden\ndem ständigen NATO-Luftwaffenstützpunkt bei Eskisehir von einzelnen NATO-Staaten, insbesondere den Niederlanden und der Türkei selbst, zusätzliche Kampfflugzeuge unterstellt. Dieser Stützpunkt hatte die Befehlsgewalt für mögliche Luftverteidigungsmaßnahmen und stand mit den AWACS-Aufklärungsflugzeugen in\nFunkverbindung.\n\n  Sämtliche NATO-Kräfte zur Verstärkung der Luftraumüberwachung und Flugabwehr wurden zunächst unter Anwendung der allgemeinen Friedens-Einsatzregeln\n(rules of engagement) eingesetzt, die dem Einsatzleitfaden des integrierten Luftverteidigungssystems der NATO entnommen und an die konkrete Situation angepasst\nwurden. Diese Einsatzregeln verhalten sich auch zur Ausübung militärischer Gewalt,\nindem sie neben Warnungen gegenüber Flugzeugen, die NATO-Luftfahrzeuge bedrängen, auch das Ergreifen von Maßnahmen zum „Loswerden“ erlauben. Der Beschluss des Verteidigungsplanungsausschusses vom 19. Februar 2003 sah von Beginn an vor, dass der Oberkommandierende des NATO-Hauptquartiers Europa\n(Supreme Allied Commander Europe – SACEUR) bei einer Lageverschlechterung\n\n\n\n                                         4/30\n\ndem Ausschuss zusätzliche Einsatzregeln zur Billigung vorlegen werde, was am\n18. März 2003 kurz vor dem Beginn der Militärschläge der US-geführten Streitkräfte\ngeschah. Die am Folgetag vom Verteidigungsplanungsausschuss gebilligten fünf zusätzlichen Einsatzregeln traten am 20. März 2003 in Kraft und galten seitdem für\nalle von der NATO geführten Kräfte zur Luftraumüberwachung und -verteidigung\nüber türkischem Territorium. Sie erklärten insbesondere die Anwendung der geringstmöglichen Gewalt zur Verteidigung der türkischen Bevölkerung und des türkischen\nStaatsgebiets sowie einen Angriff gegen jedes Luftfahrzeug mit erkennbar feindlichen Absichten für zulässig. Hierzu heißt es in einem Statement des damaligen\nNATO-Generalsekretärs Lord Robertson vom 20. März 2003:\n\nLast night, in response to the evolving situation, the NATO Defence Planning Committee approved changes to strengthen the rules of engagement for NATO forces in\nTurkey. These rules will ensure our forces can effectively carry out their mission,\nwhatever the circumstances. NATO’s deployments are of course purely defensive\nmeasures, which remain strictly separated from other military operations in the region. If there is any attack on Turkey, NATO will fulfill its obligations under the Washington Treaty.\n\n Zu Maßnahmen, die irakisches Hoheitsgebiet betroffen hätten, waren die AWACS-           9\nFlugzeuge der NATO ebensowenig ermächtigt wie zur Unterstützung von Einheiten,\ndie an den bewaffneten Maßnahmen im Irak beteiligt waren.\n\n  2. a) Die Frage, ob ein möglicher AWACS-Einsatz im türkischen Luftraum unter Beteiligung deutscher Soldaten der parlamentarischen Zustimmung bedarf, war bereits\nseit Januar 2003 im Bundestag erörtert worden. Vor diesem Hintergrund teilte der damalige Vorsitzende der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. März 2003 dem amtierenden Bundeskanzler mit, dass nach Überzeugung der Antragstellerin die Bundesregierung verpflichtet sei, für die Beteiligung deutscher Soldaten an den AWACS-Einsätzen über der Türkei die Zustimmung des Deutschen Bundestags zu\nbeantragen. Jedenfalls müsse die Bundesregierung darauf vorbereitet sein, einen\nsolchen Antrag im Falle eines bewaffneten Konflikts unverzüglich zu beschließen und\ndem Bundestag zur Abstimmung vorzulegen. Aufgrund der angespannten politischen\nLage im Irak, welche die Grundlage für die türkische Anforderung gebildet habe,\nhandle es sich bei dem Einsatz der AWACS-Flugzeuge nicht um Routineüberwachungsflüge. Primäre Aufgabe der NATO-AWACS-Flotte sei zwar die Luftraumüberwachung; sie verkörpere darüber hinaus jedoch ein effizientes Instrument zur Sicherstellung der Leitung und Fernmeldeunterstützung für mögliche Luftkampfeinsätze.\n\n  Die Bundesregierung lehnte es ab, die Zustimmung des Deutschen Bundestags             11\neinzuholen. In seiner Rede vor dem Bundestag am 19. März 2003 führte Bundeskanzler Schröder aus (Deutscher Bundestag, Plenprot. 15/34, Stenografischer Bericht, S. 2727):\n\nDie NATO-AWACS-Flugzeuge führen über dem Territorium der Türkei Routineflüge            12\ndurch. Dies geschieht auf der Basis der Entscheidung des Verteidigungsplanungs-\n\n\n                                         5/30\n\nausschusses der NATO vom 19. Februar 2003. Ihre ausschließliche Aufgabe ist die\nstrikt defensive Luftraumüberwachung über der Türkei. Sie leisten – das geht aus\nden Rules of Engagement hervor – keinerlei Unterstützung für Einsätze im oder gegen den Irak. Durch die Zuordnung der AWACS-Flugzeuge zum Befehlsbereich des\nNATO-Oberbefehlshabers Europa, also des SACEUR, ist eine strikte Trennlinie zu\nden Aufgaben des Kommandeurs des US Central Commands, des amerikanischen\nGenerals Franks, gezogen. Übrigens verfügt Herr Franks – so ist mir von unseren\nFachleuten mitgeteilt worden – für Militäroperationen gegen den Irak über fast 100\neigene US-AWACS-Flugzeuge.\n\nRäumlich getrennt von diesen und mit gänzlich unterschiedlichem Auftrag überwachen also die NATO-Flugzeuge unter dem Kommando des NATO-Oberbefehlshabers Europa den Luftraum über der Türkei und sichern ihn. Hier liegt\nder Grund, warum wir davon überzeugt sind, dass es dazu keines Beschlusses des\nDeutschen Bundestags bedarf.\n\n b) Am 20. März 2003 brachten Abgeordnete der Antragstellerin sowie die Antragstellerin selbst einen Entschließungsantrag folgenden Wortlauts in den Deutschen\nBundestag ein (BTDrucks 15/711 vom 20. März 2003):\n\nDer Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestags für die Beteiligung deutscher Soldaten an den\nAWACS-Einsätzen über der Türkei unverzüglich zu beantragen.\n\n In der Begründung des Entschließungsantrags führten die Abgeordneten aus, dass        16\ndas AWACS-Radar zweifelsfrei die Möglichkeit biete, tief fliegende gegnerische Flugzeuge über jedem Gelände zu erfassen und zu verfolgen sowie die im gleichen Gebiet operierenden NATO-Flugzeuge zu identifizieren und ins Ziel zu leiten. Die\nAWACS-Flugzeuge könnten somit als Feuerleitstelle für den Einsatz von Jagdflugzeugen gegen angreifende Flugzeuge dienen. Von Routine könne bei einem solchen\nEinsatz, zumal angesichts der Anwendung von Art. 4 des NATO-Vertrags, keine Rede sein. Um Rechtssicherheit für die deutschen Besatzungsmitglieder der AWACS-Flugzeuge zu schaffen, sei die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestags\nunverzüglich herbeizuführen. Der Antrag erreichte in namentlicher Abstimmung mit\n274 gegen 303 Stimmen bei sechs Enthaltungen nicht die erforderliche Mehrheit\n(Deutscher Bundestag, Plenprot. 15/35, Stenografischer Bericht, S. 2926).\n\n  3. In den frühen Morgenstunden des 20. März 2003 begann die bewaffnete Intervention im Irak, die alsbald zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein führte. Verletzungen des türkischen Luftraums durch irakische Streitkräfte sind im Verlauf der\nmilitärischen Auseinandersetzungen ebenso wenig bekannt geworden wie Verwendungen der AWACS-Flugzeuge als Feuerleitstände für Luftkampfeinsätze. Auch zu\neiner türkischen Bodenoffensive in den Nordirak kam es im Zeitraum der AWACS-Überwachung nicht. Hierzu hatte die Bundesregierung mehrfach erklärt, sie werde\ndie deutschen Soldaten aus dem AWACS-Verband abziehen, sollte die Türkei\nKriegspartei im Irak werden (vgl. etwa die Rede des damaligen Bundeskanzlers\n\n\n                                        6/30\n\nSchröder vor dem Deutschen Bundestag vom 3. April 2003, Deutscher Bundestag,\nPlenprot. 15/37, Stenografischer Bericht, S. 2997).\n\n  4. Unter dem 22. März 2003 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer       18\neinstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht gestellt. Dieses sollte\nfür Recht erkennen, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Beteiligung von\nSoldaten der Bundeswehr in den zum Schutz der Türkei eingesetzten AWACS-Verbänden nur aufrechterhalten werden dürfe, wenn und soweit der Deutsche Bundestag dies beschließe. Darüber hinaus möge die Bundesregierung angewiesen werden, unverzüglich den Deutschen Bundestag um einen entsprechenden Beschluss\nzu ersuchen, soweit sie die Soldaten der Bundeswehr in den AWACS-Flugzeugen\nbelassen wolle. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat\nmit Beschluss vom 25. März 2003 (BVerfGE 108, 34) auf der Basis einer Folgenabwägung abgelehnt.\n\n  5. Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Juli          19\n1994 festgestellt hatte, jenseits der dieser Entscheidung zu entnehmenden Mindestanforderungen und Grenzen des Parlamentsvorbehalts seien das Verfahren und die\nIntensität der Beteiligung des Deutschen Bundestags in der Verfassung nicht im Einzelnen vorgegeben, es sei deshalb Sache des Gesetzgebers, die Form und das Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung an Auslandseinsätzen der Bundeswehr näher auszugestalten (BVerfGE 90, 286 <389>), trat am 24. März 2005 das Gesetz\nüber die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz – ParlBG, BGBl 2005 I\nS. 775) in Kraft, das Form und Ausmaß der parlamentarischen Beteiligung näher regelt. Nach § 1 Abs. 2 ParlBG bedarf der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Zustimmung des Deutschen Bundestags. Den Einsatzbegriff regelt § 2 ParlBG wie folgt:\n\n(1) Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten       20\nder Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist.\n\n(2) Vorbereitende Maßnahmen und Planungen sind kein Einsatz im Sinne dieses              21\nGesetzes. Sie bedürfen keiner Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte, bei denen Waffen lediglich\nzum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist,\ndass die Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen\nwerden.\n\n Weiterhin regelt § 4 Abs. 1 ParlBG, dass die parlamentarische Zustimmung bei            22\n„Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite“ in einem vereinfachten Verfahren\nerteilt werden kann. Solche Einsätze liegen nach § 4 Abs. 2 ParlBG vor, wenn die\nZahl der eingesetzten Soldatinnen und Soldaten gering ist, der Einsatz aufgrund der\nübrigen Begleitumstände erkennbar von geringer Bedeutung ist und es sich nicht um\ndie Beteiligung an einem Krieg handelt.\n\n\n                                         7/30\n\n                                         II.\n Mit ihrem Antrag in der Hauptsache begehrt die Antragstellerin die Feststellung,       23\ndass die Antragsgegnerin die Rechte des Deutschen Bundestags verletzt hat, indem\nsie für den Einsatz deutscher Soldaten bei Maßnahmen der Luftüberwachung zum\nSchutz der Türkei nach Maßgabe des NATO-Beschlusses vom 19. Februar 2003\nnicht dessen Zustimmung eingeholt hat. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen\nvor:\n\n  1. Der Antrag sei zulässig. Die Antragstellerin sei als Fraktion des Deutschen Bundestags im Organstreitverfahren gemäß § 13 Nr. 5 und §§ 63 ff. BVerfGG parteifähig.\nIhr Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtsverletzung sei infolge der\nBeendigung des konkreten Einsatzes der deutschen Soldaten nicht entfallen. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es nicht erforderlich, dass\neine in der Vergangenheit liegende Rechtsverletzung noch aktuelle Wirkungen zeitige. Das Vorgehen der Antragsgegnerin lasse überdies für die Zukunft die erneute\nBerufung auf einen eingeschränkten Einsatzbegriff und damit die neuerliche Verkürzung der Rechte des Parlaments befürchten. So sei grundsätzlich zu klären, wann\nder Deutsche Bundestag bei Einsätzen der Bundeswehr, die die Anwendung bewaffneter Gewalt beinhalten könnten, beteiligt werden müsse. Die zukunftsweisende Klärung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen sei stets eine wichtige Funktion des Organstreitverfahrens gewesen.\n\n Auch das Inkrafttreten des Parlamentsbeteiligungsgesetzes stehe dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, da das Gesetz die streitgegenständliche Frage der\nReichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts nicht geklärt habe.\n\n 2. Der Antrag sei auch begründet; denn der Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-        26\nFlugzeugen der NATO zum Schutz der Türkei habe der Zustimmung des Deutschen\nBundestags bedurft.\n\n a) Die in Rede stehende Verwendung der AWACS-Flugzeuge überschreite die                27\nSchwelle des zustimmungsbedürftigen Einsatzes, wie sie sich aus dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 (BVerfGE 90, 286) ergebe. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar bestimmte Verwendungen von Bundeswehrpersonal von der Zustimmungsbedürftigkeit ausgeklammert. Es habe insoweit jedoch lediglich zwischen militärischen Einsätzen und sogenannten nicht-militärischen\nSekundärverwendungen differenziert, während hier die Abgrenzung von militärischen Tätigkeiten, die keinen konkreten Bezug zu bewaffneten Unternehmungen\naufwiesen und deshalb nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedürften,\nvon eigentlichen militärischen Einsätzen in Rede stehe.\n\n Diese Abgrenzung sei aus dem Sinn der parlamentarischen Zustimmung und insbesondere aus dem Senatsurteil vom 12. Juli 1994 (BVerfGE 90, 286) zu ermitteln. Das\nBundesverfassungsgericht habe das Erfordernis der parlamentarischen Zustimmung\nzu Auslandseinsätzen der Bundeswehr auch in den Verfassungsprinzipien des\n\n\n                                         8/30\n\nRechtsstaats und der Demokratie verankert. Die Frage, ob die Schwelle der Zustimmungsbedürftigkeit überschritten sei, bestimme sich daher anhand der Wesentlichkeitstheorie: Eine für das Staatswesen so schicksalhafte und wesentliche Entscheidung wie die Entfaltung des militärischen Machtpotentials durch Einsatz von\noder Drohung mit bewaffneter Gewalt dürfe nicht allein der Exekutive überantwortet\nwerden. Dies habe zur Folge, dass nicht nur die traditionelle Kriegserklärung oder\ndie Feststellung des Verteidigungsfalls der parlamentarischen Zustimmung unterlägen. Vielmehr seien auch neuartige Einsätze der Bundeswehr in einem veränderten\nstrategischen Umfeld, wie es in dem neuen Strategischen Konzept der NATO vom\n24. April 1999 (vgl. dazu BVerfGE 104, 151 <158 ff.>) zum Ausdruck komme, für das\ndemokratische Staatswesen wesentlich. Dies folge auch aus dem Gebot, für die beteiligten deutschen Soldaten Rechtssicherheit zu gewährleisten und ihnen politische\nRückendeckung zu geben. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen, die sich für\ndie Soldaten unter Umständen aus der Beteiligung an den Aufklärungsflügen ergäben, könne dies nur im Wege eines Mandats des Deutschen Bundestags erreicht\nwerden. Hinzu komme, dass der Beschluss des Verteidigungsplanungsausschusses\nder NATO vom 19. Februar 2003 unter den Mitgliedstaaten höchst kontrovers diskutiert worden sei, da er im Zusammenhang mit der Frage gesehen worden sei, wie\nsich die Mitgliedstaaten zur bevorstehenden militärischen Intervention im Irak verhalten sollten. Damit habe der Beschluss ein wesentliches außenpolitisches Problem\nder Gestaltung der internationalen Ordnung betroffen. Bereits dieser Umstand verlange eine Zustimmung des Deutschen Bundestags zu dem in Rede stehenden Einsatz.\n\n  b) Nach dem Senatsurteil vom 12. Juli 1994 komme es für die parlamentarische Zustimmungsbedürftigkeit darauf an, ob deutsche Soldaten „in bewaffnete Unternehmungen einbezogen“ seien (vgl. BVerfGE 90, 286 <388>). Insoweit sei für jeden Einzelfall danach zu fragen, ob das Mandat eine solche Einbeziehung ermögliche, wobei\nes nicht darauf ankomme, ob militärische Kampfhandlungen den Kern des Einsatzes\nbildeten, sondern allein darauf, ob die Anwendung militärischer Gewalt konkret möglich erscheine.\n\n  Die in der Geschichte der NATO einmalige Berufung der Türkei auf Art. 4 des            30\nNATO-Vertrags bedeute, dass diese die Unversehrtheit ihres Staatsgebiets, ihre politische Unabhängigkeit oder ihre Sicherheit als bedroht angesehen habe. Treffe die\nNATO daraufhin Maßnahmen, impliziere dies, dass die anderen Mitgliedstaaten die\nAuffassung des betroffenen Staates teilten, von der Gefahr eines drohenden Angriffs\nausgingen und insofern konkrete Maßnahmen zur Verteidigung für geboten hielten.\nSo sei die Überwachung der Türkei verstärkt worden, weil die NATO mit der konkreten Möglichkeit eines jederzeitigen Angriffs gerechnet habe und bereit gewesen sei,\nhierfür die Gefechtsleitfunktion der AWACS-Flugzeuge zu nutzen; von „Bündnisalltag“ könne daher bei der Türkei-Überwachung keinesfalls gesprochen werden. Maßnahmen zur kollektiven Selbstverteidigung seien entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin keine Routine wie etwa die Überwachung einer Grenze in\n\n\n\n                                         9/30\n\nFriedenszeiten, sondern stellten einen zustimmungsbedürftigen Einsatz dar.\n\n Dass die Einsätze der AWACS-Flugzeuge konkrete militärische Bedeutung gehabt             31\nhätten, ergebe sich aus den vom Verteidigungsplanungsausschuss beschlossenen\nEinsatzregeln. Eine Beteiligung an militärischer Gewaltanwendung sei von vornherein Bestandteil des Einsatzes gewesen. In den erweiterten rules of engagement würden die NATO-Streitkräfte autorisiert, Gewalt gegen Flugobjekte auszuüben, die in\nden Luftraum der Türkei eindringen. Da die AWACS-Flugzeuge militärische Führungsfunktionen übernehmen könnten und so in die Operationskonzepte integriert\nseien, sei die Mitwirkung an militärischer Gewaltanwendung ein ganz wesentlicher\nBestandteil ihres Auftrags gewesen; die Hoffnung oder Erwartung, dass diese Funktion nicht notwendig sein werde, ändere daran nichts.\n\n  c) Schließlich zeige der Vergleich mit den Einsätzen, die Gegenstand des Senatsurteils vom 12. Juli 1994 gewesen seien, dass die deutschen Soldaten in bewaffnete\nUnternehmungen einbezogen gewesen seien. So habe das Bundesverfassungsgericht Einsätze im Rahmen der Vereinten Nationen unabhängig von der Ausgestaltung\nder konkreten Befugnisse und Kommandostrukturen stets als zustimmungsbedürftig\nangesehen, weil hier die Grenzen fließend und das Ausmaß der Selbstverteidigungsbefugnisse ungewiss geworden seien. Daher habe es auch die strikt defensive Seeraumüberwachung in der Adria (vgl. BVerfGE 90, 286 <305 ff.>) als zustimmungsbedürftig angesehen. Dies zeige, dass es bei der Beobachtung und Abschreckung\nentscheidend darauf ankomme, ob eine Eskalation in Form der Verwicklung deutscher Soldaten in Kampfhandlungen einzukalkulieren sei. Die konkrete militärische\nBedrohung und die Wahrscheinlichkeit einer Eskalation seien vor dem Hintergrund\nder politischen Lage und der konkreten Einsatzregeln bei der Türkei-Überwachung\nder NATO wesentlich größer gewesen als bei den Einsätzen, über die der Senat in\ndem Urteil vom 12. Juli 1994 entschieden habe.\n\n                                          III.\n  Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Antrags. Zur Begründung             33\nträgt sie im Wesentlichen vor:\n\n  1. Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, weil die Antragstellerin in erster Linie das politische Ziel verfolgt habe, den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994 angemahnten Erlass eines sogenannten „Entsendegesetzes“ zu fördern.\n\n 2. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, weil die Bundesregierung von Verfassungs wegen nicht verpflichtet gewesen sei, für die Verwendung deutscher Soldaten\nim Rahmen der AWACS-Überwachung der Türkei die Zustimmung des Deutschen\nBundestags einzuholen.\n\n  a) Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 den Parlamentsvorbehalt aus der deutschen Verfassungstradition seit 1918 abgeleitet und in\ndiesem Zusammenhang betont, dass angesichts des zu beobachtenden Verzichts\n\n\n                                         10/30\n\nauf förmliche Kriegserklärungen die tatsächliche Anwendung militärischer Gewalt\ndem offiziellen Kriegseintritt gleichzustellen sei. Damit verkörpere die tatsächliche\nAnwendung militärischer Gewalt die schicksalhafte politische Entscheidung über\nKrieg und Frieden, die vom Parlament getroffen werden müsse. Ein „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ im Sinne des konstitutiven Parlamentsvorbehalts liege somit erst\ndann vor, wenn deutsche Soldaten in die Anwendung militärischer Gewalt einbezogen würden. Dies sei bei der AWACS-Überwachung über der Türkei gerade nicht der\nFall gewesen.\n\n Dem stehe nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil           37\nvom 12. Juli 1994 von einer Zustimmungsbedürftigkeit der AWACS-Überwachung\nvon Bosnien-Herzegowina ausgegangen sei. Denn dieser Einsatz habe der Durchsetzung von Zwangsbefugnissen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen\ngedient, sodass ihm die Möglichkeit militärischer Gewaltanwendung inhärent gewesen sei. Schon weil die Einsatztruppen regelmäßig zur Selbstverteidigung bewaffnet\nseien, bestehe stets die erhebliche Gefahr, dass militärische Gewalt bei solchen Einsätzen auch angewendet werde. Damit seien Maßnahmen, welche die NATO als\nSystem gegenseitiger kollektiver Sicherheit auf oder über einem nicht konfliktbefangenen Territorium eines ihrer Mitgliedstaaten durchführe, nicht vergleichbar. Hierbei\nhandle es sich vielmehr um bloße Routinemaßnahmen, die von der Zustimmung des\nParlaments zum NATO-Beitritt der Bundesrepublik Deutschland gedeckt seien, soweit deutsche Soldaten nicht in konkrete bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen würden. Solange keine militärische Gewalt angewendet werde, sei die schicksalhafte politische Entscheidung über Krieg und Frieden noch nicht getroffen.\n\n  Bereits in der Nachrüstungsentscheidung (BVerfGE 68, 1 <89, 108 f.>) habe das         38\nBundesverfassungsgericht zudem klargestellt, dass die im Grundgesetz angelegte\nOrdnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht nicht durch einen aus\ndem Demokratieprinzip abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden dürfe. Das demokratische Prinzip des\nGrundgesetzes beruhe nicht darauf, alle Handlungen und Entscheidungen, die politisch von weittragender oder existenzieller Bedeutung seien, dem Parlament zuzuweisen. Auch die Exekutive sei als politische Gewalt ausgestaltet und nicht etwa von\nvornherein auf politisch weniger bedeutsame Entscheidungen beschränkt. Für den\nParlamentsvorbehalt gelte daher nicht die Regel, dass jegliche Verwendung der Bundeswehr im Zweifel von der Zustimmung des Parlaments abhängig sei. Vielmehr sei\ndem Grundgesetz zu entnehmen, dass im Zweifelsfall die Bundesregierung über die\nVerwendung deutscher Soldaten entscheide. Denn es sei mit dem Grundsatz der\nGewaltenteilung nicht vereinbar, wenn jeder Routineeinsatz deutscher Soldaten im\nVorfeld möglicher bewaffneter Auseinandersetzungen und ohne jeglichen Kontakt\nmit einem militärischen Gegner der Zustimmung des Bundestags unterworfen werde.\n\n b) Auch aus der Anwendung von Art. 4 des NATO-Vertrags könne nicht gefolgert           39\nwerden, dass der Deutsche Bundestag der Beteiligung deutscher Soldaten an dem\nAWACS-Einsatz hätte zustimmen müssen. Das Bundesverfassungsgericht habe be-\n\n\n                                        11/30\n\nreits entschieden, dass im Falle eines Angriffs auf einen Bündnispartner nur ein konkreter Einsatz bewaffneter Streitkräfte nach Maßgabe der Bündnisverpflichtungen\nder parlamentarischen Zustimmung bedürfe. Demgegenüber sei die Eingliederung\nder deutschen Streitkräfte in die integrierten Verbände der NATO oder eine Beteiligung an militärischen Aktionen dieses Systems unter dessen militärischem Kommando, soweit diese bereits im Gründungsvertrag angelegt seien, vom Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag umfasst. Deshalb seien auch veränderten Gegebenheiten\nangepasste Formen von Routineeinsätzen von der ursprünglichen parlamentarischen Zustimmung gedeckt, solange sie nicht mit der Anwendung militärischer Gewalt verbunden seien.\n\n  Sogar NATO-Maßnahmen, die infolge eines Angriffs auf einen Bündnispartner im          40\nRahmen von Art. 5 des NATO-Vertrags getroffen würden, unterlägen erst dann dem\nParlamentsvorbehalt, wenn die Schwelle zur Anwendung militärischer Gewalt überschritten werde. So hätten etwa Überwachungsflüge entlang der Grenze des „eisernen Vorhangs“ im „Kalten Krieg“, die durch die Demonstration eigener militärischer\nStärke zugleich die Gegenseite von Angriffen habe abschrecken sollen, stets zur\nBündnisroutine gehört; die Abschreckung einer Aggression durch das Aufzeigen militärischer Stärke und durch vorsorgliche Maßnahmen sei also schon immer eine Routineaufgabe der NATO gewesen, die keiner gesonderten Zustimmung des Deutschen\nBundestags bedürfe.\n\n  c) Der defensive Charakter der Überwachungsflüge werde schließlich von den            41\nNATO-Einsatzregeln bestätigt. Die AWACS-Flugzeuge hätten auf der Grundlage des\nstandardmäßigen integrierten Luftverteidigungssystems der NATO operiert. Auch die\nerweiterten Einsatzregeln vom 19. März 2003 hätten keine weitergehende Befugnis\nzum Einsatz von Waffengewalt enthalten, sondern lediglich auf das nach allgemeinem Völkerrecht anerkannte Recht auf Selbstverteidigung verwiesen. Erst wenn das\nBündnis beschlossen hätte, militärische Gewalt anzuwenden, hätte dies der politischen Entscheidung über Krieg und Frieden in Form der Kriegserklärung nach klassischem Völkerrecht entsprochen, die dann eine Zustimmung des Deutschen Bundestags verlangt hätte.\n\n                                         IV.\n Der Deutsche Bundestag hat sich zum Verfahren nicht geäußert.                          42\n\n                                         V.\n  In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen vertieft und ergänzt. Zu den Einzelheiten des Einsatzes und der seinerzeit geltenden Einsatzregeln und Einsatzbefugnisse ist der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr, Generalleutnant Johann-Georg Dora, gehört worden, der von\n2000 bis 2003 Kommandeur der AWACS-Einheit der NATO war.\n\n\n\n\n                                        12/30\n\n                                          B.\n Der Antrag ist zulässig.                                                                44\n\n                                           I.\n Die Antragstellerin ist als Fraktion des Deutschen Bundestags im Organstreitverfahren gemäß § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG parteifähig. Sie kann im eigenen Namen\nRechte geltend machen, die dem Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustehen (vgl. BVerfGE 1, 351 <359>; 2, 143 <165>; 104, 151 <193>; 118, 244 <254 f.>;\nstRspr). Die Bundesregierung, gegen die sich der Antrag richtet, ist gemäß § 63\nBVerfGG mögliche Antragsgegnerin. Die hier gerügte Unterlassung der Antragsgegnerin, für die Teilnahme deutscher Soldaten an der AWACS-Überwachung der Türkei\ndie Zustimmung des Deutschen Bundestags einzuholen, ist nach § 64 Abs. 1\nBVerfGG tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens.\n\n                                          II.\n Die Antragstellerin ist antragsbefugt.                                                  46\n\n  Sie hat hinreichend dargelegt, dass der Deutsche Bundestag durch die angegriffene      47\nUnterlassung der Antragsgegnerin in Rechten verletzt sein könnte, die ihm durch das\nGrundgesetz übertragen worden sind (§ 64 Abs. 1 BVerfGG). Die Antragstellerin hat\nin substantiierter Weise die Möglichkeit vorgetragen, dass der Deutsche Bundestag\nin seinen Rechten verletzt wurde, da die Antragsgegnerin sich weigerte, für die Beteiligung deutscher Soldaten an der Überwachung des türkischen Luftraums durch die\nNATO seine Zustimmung einzuholen. In seinem Urteil vom 12. Juli 1994 hat das\nBundesverfassungsgericht festgestellt, dass Einsätze bewaffneter Streitkräfte von\nVerfassungs wegen der grundsätzlich vorherigen konstitutiven Zustimmung des\nDeutschen Bundestags unterliegen (BVerfGE 90, 286 <383 ff.>). Die Reichweite dieses Einsatzbegriffs, und damit die Reichweite der Zustimmungsbedürftigkeit, ist allerdings im Hinblick auf Situationen, in denen sich deutsche Soldaten an Verwendungen integrierter NATO-Verbände an der Überwachung des Luftraums eines\nBündnismitglieds beteiligen, dessen Staatsgebiet unmittelbar an ein kriegsbefangenes Territorium angrenzt, bislang nicht abschließend geklärt (vgl. bereits BVerfGE\n108, 34 <43>). Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Einsatz\ndeutscher Soldaten in der Türkei der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte.\n\n  Die Antragsbefugnis kann schließlich nicht mit dem Argument verneint werden, der       48\nBundestag habe mit der Ablehnung des maßgeblich von der Antragstellerin initiierten\nEntschließungsantrags am 20. März 2003 auf die Ausübung seiner Rechte verzichtet. Sinn und Zweck der in § 64 Abs. 1 BVerfGG vorgesehenen Prozessstandschaft\nliegen gerade darin, der Parlamentsminderheit die Befugnis zur Geltendmachung der\nRechte des Deutschen Bundestags auch dann zu erhalten, wenn dieser seine Rechte, insbesondere im Verhältnis zu der von ihm getragenen Bundesregierung, nicht\nwahrnehmen will. Die Zuerkennung der Prozessstandschaftsbefugnis ist insofern so-\n\n\n                                          13/30\n\nwohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlaments als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. BVerfGE 45, 1 <29 f.>; 60, 319 <325 f.>; 68, 1 <77 f.>; Schlaich/\nKorioth, Das Bundesverfassungsgericht, 7. Aufl. 2007, Rn. 94).\n\n                                         III.\n Für die Antragstellerin besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.                              49\n\n 1. Gegen das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestehen keine Bedenken          50\nunter dem Gesichtspunkt der fehlenden Möglichkeit, beim Bundesverfassungsgericht\ndie Erstattung eines Rechtsgutachtens zu beantragen (vgl. dazu im Fall des AWACS-Einsatzes zur Überwachung der Flugverbotszone über Bosnien-Herzegowina im\nJahr 1993 BVerfGE 90, 286 <390 ff.> – Sondervotum der Richter Böckenförde und\nKruis). Gegenstand des vorliegenden Organstreits ist keine abstrakte Rechtsfrage,\nsondern eine konkrete Unterlassung, deren Verfassungsmäßigkeit nachträglich\ndurch das Bundesverfassungsgericht geprüft werden soll.\n\n 2. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass        51\ndie geltend gemachte Rechtsverletzung in der Vergangenheit liegt und gegenwärtig\nkeine Auswirkungen mehr hat, weil der AWACS-Einsatz in der Türkei bereits beendet\nwar, als die Antragstellerin ihren Antrag in der Hauptsache anhängig gemacht hat.\n\n  a) Die Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren entfällt grundsätzlich       52\nnicht deshalb, weil die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit liegt und\nbereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 10, 4 <11>; 49, 70 <77>; für den Bund-Länder-Streit BVerfGE 41, 291 <303>). Im Schrifttum wird demgegenüber teilweise\nangenommen, es müssten besondere Umstände im Sinne eines „Fortsetzungsfeststellungsinteresses“ vorliegen, damit über eine in der Vergangenheit liegende und\nabgeschlossene Rechtsverletzung entschieden werden kann (vgl. etwa Umbach, in:\nDers./Clemens/Dollinger <Hrsg.>, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, §§ 63, 64 Rn. 172; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ders., BVerfGG, Stand: Juli 2002, § 64\nRn. 99). Ob dem zu folgen ist, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung; denn\nsolche Umstände sind hier gegeben. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom\n25. März 2003 über die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung (vgl.\nBVerfGE 108, 34 <43>) hervorgehoben hat, besteht hier ein objektives Interesse an\nder Klärung der Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts\n(vgl. zum Klarstellungsinteresse auch BVerfGE 1, 372 <379>) schon im Hinblick auf\ndie Gefahr, dass dem Deutschen Bundestag in einer vergleichbaren Situation auch in\nZukunft ein Auslandseinsatz der Bundeswehr nicht zur Zustimmung unterbreitet wird\n(vgl. zur Wiederholungsgefahr auch BVerfGE 91, 125 <133>; 103, 44 <58 f.>).\n\n b) Wiederholungsgefahr und Klarstellungsinteresse sind durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Parlamentsbeteiligungsgesetzes nicht entfallen. Die Definition\ndes „Einsatzes bewaffneter Streitkräfte“ in § 2 Abs. 1 ParlBG lehnt sich eng an die\nBegriffsbestimmung des Senatsurteils vom 12. Juli 1994 (BVerfGE 90, 286 <387 f.>)\nan, die den Anwendungsbereich des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbe-\n\n\n                                         14/30\n\nhalts nicht abschließend umreißt; das Parlamentsbeteiligungsgesetz klärt also gerade nicht die exakte Reichweite des Parlamentsvorbehalts für den Streitkräfteeinsatz.\nOhnedies ergibt sich der konstitutive wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt unmittelbar aus dem Grundgesetz (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 <383>; 108, 34\n<42>).\n\n  3. Die Antragstellerin hat, indem sie im Deutschen Bundestag den Entschließungsantrag einbrachte, der auf die Einholung der Zustimmung des Bundestags für den\nAWACS-Einsatz in der Türkei gerichtet war, auch die ihr möglichen Schritte unternommen, den Bundestag dazu zu veranlassen, seine Rechte geltend zu machen\n(vgl. BVerfGE 90, 286 <392 f.>).\n\n                                         IV.\n  Die Antragsfrist nach § 64 Abs. 3 BVerfGG ist gewahrt. Am 19. Februar 2003 beteiligte sich die Bundesregierung an der Entscheidung des Verteidigungsplanungsausschusses der NATO über den Einsatz von AWACS-Flugzeugen in der Türkei. Die unterlassene Maßnahme in Form der Beteiligung des Deutschen Bundestags durch\nEinholung seiner Zustimmung hätte spätestens an diesem Tage - oder aber im Fall\neiner späteren Zustimmungsbedürftigkeit des Einsatzes zu einem nachgelagerten\nZeitpunkt - erfolgen müssen. Damit war die sechsmonatige Antragsfrist am 5. August\n2003, als der Antrag beim Bundesverfassungsgericht einging, noch nicht abgelaufen.\n\n                                         C.\n Der Antrag ist begründet. Die Antragsgegnerin hätte für die Beteiligung deutscher      56\nSoldaten an Maßnahmen zur Luftraumüberwachung der Türkei vom 26. Februar bis\nzum 17. April 2003 im Rahmen der „Operation Display Deterrence“ der NATO aufgrund des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte die Zustimmung des Deutschen Bundestags einholen müssen.\n\n                                         I.\n 1. a) Das Grundgesetz hat die Entscheidung über Krieg und Frieden dem Deutschen Bundestag als Repräsentationsorgan des Volkes anvertraut. Dies ist für die\nFeststellung des Verteidigungsfalls und des Spannungsfalls ausdrücklich festgelegt\n(Art. 115a Abs. 1, Art. 80a Abs. 1 GG) und gilt darüber hinaus allgemein für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte, auch in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit\nim Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften des Grundgesetzes\nund vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungstradition seit 1918 dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter\nStreitkräfte der konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Deutschen\nBundestags bedarf (BVerfGE 90, 286 <381 ff.>). Die auf die Streitkräfte bezogenen\nRegelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als\nMachtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als „Parlamentsheer“\n\n\n\n                                        15/30\n\nin die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen (vgl. BVerfGE\n90, 286 <381 f.>).\n\n Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt begründet ein wirksames Mitentscheidungsrecht des Deutschen Bundestags in Angelegenheiten der auswärtigen\nGewalt. Ohne parlamentarische Zustimmung ist ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte\nunter dem Grundgesetz grundsätzlich nicht zulässig; nur ausnahmsweise ist die Bundesregierung – bei Gefahr im Verzug – berechtigt, vorläufig den Einsatz bewaffneter\nStreitkräfte zu beschließen, damit die Wehr- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland durch den Parlamentsvorbehalt nicht in Frage gestellt werden. Die\nBundesregierung muss in einem solchen Ausnahmefall jedoch das Parlament umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen\ndes Bundestags zurückrufen (BVerfGE 90, 286 <388>). Andererseits kann auch der\nDeutsche Bundestag nicht ohne die Bundesregierung einen Streitkräfteeinsatz verfügen, weil der Parlamentsvorbehalt ein Zustimmungsvorbehalt ist, der keine Initiativbefugnis verleiht (vgl. BVerfGE 90, 286 <389>).\n\n  b) Gegenstand der Parlamentsbeteiligung sind nach der Senatsrechtsprechung              59\n„Einsätze bewaffneter Streitkräfte“ (BVerfGE 90, 286 <387 f.>; 104, 151 <208>). Diesen Begriff hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 mit Blick auf die damals\nzur Entscheidung stehenden Einsätze konkretisiert, die sich teilweise im institutionellen Rahmen der NATO vollzogen, völkerrechtlich allerdings sämtlich auf Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gestützt waren (vgl. BVerfGE 90, 286\n<305 ff., 309 f.>). Der Senat hat dazu ausgeführt, dass Einsätze bewaffneter Streitkräfte im Rahmen von Sicherheitsratsresolutionen stets zustimmungsbedürftig sind,\nunabhängig davon, ob den Streitkräften Zwangsbefugnisse nach Kapitel VII der\nCharta der Vereinten Nationen (BGBl 1973 II S. 430) eingeräumt und wie die Kommandobefugnisse ausgestaltet sind. Eine unterschiedliche Behandlung solcher Einsätze verbietet sich danach, weil die Grenzen zwischen Einsätzen mit und solchen\nohne Befugnis zu bewaffneten Sicherungsmaßnahmen in der Realität fließend geworden sind und weil sich die Befugnis zum Einsatz von Waffen auch ohne ein entsprechendes besonderes Mandat daraus ergeben kann, dass Selbstverteidigung erlaubt ist (vgl. BVerfGE 90, 286 <387 f.>). Ob die seinerzeit zur Entscheidung\nstehenden Einsätze als Zwangsmaßnahmen der Vereinten Nationen bei funktionaler\nBetrachtung wirklich kriegerischen Akten gleichzustellen sind, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 vorgetragen hat, bedarf\nkeiner weiteren Erörterung, da sich der Senat nicht auf eine vergleichbare Argumentation gestützt hat. Nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedarf jedenfalls die Verwendung von Personal der Bundeswehr für bloße Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland, bei denen Soldaten nicht in bewaffnete Unternehmungen\neinbezogen sind (BVerfGE 90, 286 <387 f.>).\n\n Mit diesen Ausführungen der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die Reichweite           60\ndes wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts nicht abschließend umrissen.\nIm verfassungsrechtlichen Schrifttum wird über den Begriff „Einsatz bewaffneter\n\n\n                                         16/30\n\nStreitkräfte“ und über die Frage diskutiert, wann deutsche Soldaten im Sinne der\nSenatsrechtsprechung „in bewaffnete Unternehmungen einbezogen“ sind (vgl. Nolte,\nZaöRV 54 <1994>, S. 652 <678 f.>; Röben, ZaöRV 63 <2003>, S. 585 <592 ff.>;\nFischer-Lescano, NVwZ 2003, S. 1474 ff.; Schäfer, Verfassungsrechtliche Grenzen\ndes Parlamentsbeteiligungsgesetzes, 2005, S. 192 ff.; Schmidt-Radefeldt, Parlamentarische Kontrolle der internationalen Streitkräfteintegration, 2005, S. 151 ff.; Schröder, Das parlamentarische Zustimmungsverfahren zum Auslandseinsatz der Bundeswehr in der Praxis, 2005, S. 166 ff., 188 ff.). Auch der Gesetzgeber hat sich vor\ndem Erlass des Parlamentsbeteiligungsgesetzes eingehend mit diesen Fragen beschäftigt (vgl. Deutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Stenografisches Protokoll der\n25. Sitzung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung am\n17. Juni 2004). Der Senat selbst hat in seinem Beschluss vom 25. März 2003 festgestellt, dass diese Fragen im Hauptsacheverfahren der Klärung bedürfen, um feststellen zu können, wie weit der unmittelbar kraft Verfassung geltende konstitutive Parlamentsvorbehalt im Wehrverfassungsrecht reicht (vgl. BVerfGE 108, 34 <42 f.>).\n\n  2. „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ ist ein verfassungsrechtlicher Begriff, dessen     61\nKonkretisierung von der völkerrechtlichen Grundlage des konkreten Einsatzes nicht\nunmittelbar abhängt (vgl. BVerfGE 90, 286 <387>) und der auch nicht von einem im\nRang unter der Verfassung stehenden Gesetz (vgl. § 2 ParlBG) verbindlich konkretisiert werden kann, wenn auch die gesetzliche Ausgestaltung des Instituts im Einzelfall Hinweise für seine verfassungsunmittelbare Reichweite zu geben vermag.\n\n  a) Das Grundgesetz ermächtigt den Bund in Art. 24 Abs. 2 GG, sich zur Wahrung            62\ndes Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Neben\nden Vereinten Nationen stellt auch die NATO als Verteidigungsbündnis ein solches\nSystem dar (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 <350 f.>; 104, 151 <209>; 118, 244\n<261 f.>). Die Ermächtigung zur Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver\nSicherheit in Art. 24 Abs. 2 GG bildet zugleich die verfassungsrechtliche Grundlage\nfür die Beteiligung der Bundeswehr an Einsätzen außerhalb des Bundesgebiets, soweit diese im Rahmen und nach den Regeln eines solchen Systems erfolgen\n(vgl. BVerfGE 90, 286 <345 ff.>). Denn die Bündniszugehörigkeit der Bundesrepublik\nDeutschland und der sich daraus für Deutschland ergebende Schutz sind untrennbar\nmit der Übernahme vertraglicher Pflichten im Rahmen des Bündniszwecks der Friedenswahrung (vgl. BVerfGE 118, 244 <261 f.>) verbunden (vgl. bereits BVerfGE 90,\n286 <345>). Die in Art. 24 Abs. 2 GG vorgesehene verfassungsrechtliche Öffnung erschöpft sich insoweit nicht in der Option einer internationalen Streitkräfteintegration.\nSoweit diese Bestimmung reicht, legitimiert sie vielmehr auch den einzelnen Streitkräfteeinsatz als Folge dieser Integration verfassungsrechtlich; denn sonst wäre ein\n„Einordnen“ im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG nicht möglich. Die Regelung in Art. 87a\nAbs. 2 GG steht dem nicht entgegen, weil sie die schon im ursprünglichen Text des\nGrundgesetzes zugelassene Mitgliedschaft in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und die damit mögliche Teilnahme deutscher Streitkräfte an bewaffneten Einsätzen im Rahmen eines solchen Systems nicht einschränken sollte (vgl. be-\n\n\n\n                                          17/30\n\nreits BVerfGE 90, 286 <355 ff.>).\n\n  b) Allerdings klärt die in Art. 24 Abs. 2 GG enthaltene materielle Legitimationsgrundlage nicht die Frage, wer im innerstaatlichen Bereich von Verfassungs wegen über\nsolche Einsätze zu entscheiden hat. Zu der damit aufgeworfenen Frage nach der Organkompetenz im Bereich der auswärtigen Gewalt (vgl. dazu etwa Fastenrath, Kompetenzverteilung im Bereich der auswärtigen Gewalt, 1986, S. 215 ff.; Wolfrum, VVD-StRL 56 <1997>, S. 39 ff.) findet sich im Grundgesetz nur in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG\neine ausdrückliche Regelung.\n\n  Der Deutsche Bundestag muss nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit zustimmen. Das nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG ergangene Zustimmungsgesetz zum\nNATO-Vertrag legt das Integrationsprogramm eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit fest (BVerfGE 104, 151 <209>; vgl. auch BVerfGE 118, 244 <259 f.>).\nDieses Integrationsprogramm und die damit einhergehende politische Bindung der\nBundesrepublik Deutschland werden von den Gesetzgebungsorganen maßgeblich\nmitverantwortet. Mit der Zustimmung zu einem Vertragsgesetz bestimmen Bundestag und Bundesrat den Umfang der auf dem Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. BVerfGE 104,\n151 <209>; 118, 244 <260>). Die rechtliche und politische Verantwortung des Parlaments erschöpft sich insoweit nicht in einem einmaligen Zustimmungsakt, sondern\nerstreckt sich auf den weiteren Vertragsvollzug. Gleichwohl ist die Bundesregierung\nermächtigt, den Vertrag in den Formen des Völkerrechts fortzuentwickeln\n(vgl. BVerfGE 104, 151 <209>; 118, 244 <258 f.>). Eine Fortentwicklung der NATO\nunter Mitwirkung der Bundesregierung verletzt nur dann den Deutschen Bundestag in\nseinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt, wenn sie über die mit dem\nZustimmungsgesetz erteilte Ermächtigung hinausgeht und damit ultra vires erfolgt\n(vgl. BVerfGE 104, 151 <209 f.>; 118, 244 <260>).\n\n   Dies bedeutet zugleich, dass die Anpassung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit an sich wandelnde weltpolitische Rahmenbedingungen und damit einhergehende veränderte Gefährdungslagen innerstaatlich zuerst der Bundesregierung obliegt. Diese Anpassung vollzieht sich, auch soweit sie die Vertragsgrundlage\nberührt, regelmäßig ohne aktive Beteiligung des Deutschen Bundestags, solange\nweder ein Änderungsvertrag vorliegt, der nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Satz 1\nGG eine erneute Zustimmung erfordern würde, noch die Fortentwicklung des Systems das vertragliche Integrationsprogramm verlässt und deshalb ebenfalls nicht ohne erneute Parlamentsbeteiligung erfolgen darf (vgl. BVerfGE 104, 151 <199 f.,\n209 f.>; 118, 244 <259 ff.>). Eine Erstreckung des in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG geregelten parlamentarischen Zustimmungserfordernisses auf innerhalb dieser Grenze\nverbleibende Vertragsfortbildungsprozesse, wie sie sich gerade im Rahmen der NA-TO seit der weltpolitischen Wende nach 1989 vollzogen haben und in zahlreichen politischen Strategiekonzepten festgehalten sind (vgl. BVerfGE 90, 286 <298 ff.>; 104,\n151 <156 ff.>), hat der Senat abgelehnt (vgl. BVerfGE 68, 1 <84 ff.>; 90, 286\n\n\n                                          18/30\n\n<359 ff.>; 104, 151 <206 ff.>). Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung für die\nRegelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein, in den eine Erstreckung des Zustimmungserfordernisses nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG eingreifen könnte.\n\n  Der Deutsche Bundestag ist gegenüber einer Veränderung der Vertragsgrundlage             66\nunter Beteiligung der Bundesregierung auch innerhalb der Grenzen des vertraglichen\nIntegrationsprogramms nicht schutzlos. Das parlamentarische Regierungssystem\ndes Grundgesetzes stellt dem Bundestag ausreichende Instrumente für die politische\nKontrolle der Bundesregierung auch im Hinblick auf die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit zur Verfügung. Die Bundesregierung hat\nbereits aufgrund allgemeiner parlamentarischer Kontrollrechte nach Art. 43 Abs. 1\nGG für ihr Handeln in den Organen der NATO Rede und Antwort zu stehen. Geht sie\nVerpflichtungen für den deutschen Beitrag zur Aufstellung des Streitkräftedispositivs\ndes Bündnisses ein, wird sie das Budgetrecht des Parlaments in Rechnung stellen\nund sich insoweit um die politische Zustimmung des Deutschen Bundestags bemühen müssen. Schließlich erfordert die Aufnahme weiterer Staaten den Abschluss eines Beitrittsprotokolls, dem der Bundestag wiederum nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1,\nArt. 24 Abs. 2 GG zustimmen muss (vgl. BVerfGE 104, 151 <208>).\n\n  Die verfassungsrechtlich gebotene Wahrnehmung parlamentarischer Verantwortung für die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit kann\nallerdings auf praktische Schwierigkeiten stoßen, weil die Bundesregierung durch ihren Wissensvorsprung und durch die Erfahrung der kooperativen Bedingungen im\nBündnissystem den Vorteil des unmittelbar Handelnden genießt. Jedes System gegenseitiger kollektiver Sicherheit folgt insoweit unter Wahrung der jeweiligen mitgliedstaatlichen Souveränität in der Praxis Eigengesetzlichkeiten der Bündnissolidarität,\nauf die der Bundestag schwerlich einen prägenden Einfluss wird nehmen können.\nNur die Bundesregierung nimmt teil an der koordinierten Willensbildung etwa im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder in den Entscheidungsgremien der NATO.\nDas Parlament kann von den dort getroffenen Entscheidungen nicht im Nachhinein\neinseitig abrücken, ohne politischen Schaden im Bündnis und damit für die Bundesrepublik Deutschland zu verursachen (vgl. BVerfGE 108, 34 <44 f.>). Deshalb ist der\nDeutsche Bundestag häufig gezwungen, bis zu den Grenzen der Vertragsänderung\neinerseits und des vertraglichen Integrationsprogramms andererseits das politische\nHandeln in einem durch die Exekutiven der Staaten geprägten Systemverbund nachvollziehend zu begleiten und sich auf die dargestellte mittelbare Einflussnahme zu\nbeschränken.\n\n c) Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter          68\nStreitkräfte wahrt die Rechte des Bundestags gerade auch im Rahmen dieser bündnispolitischen Konstellation. Nicht zuletzt aufgrund der verfassungsrechtlichen Tragweite der Integrationsermächtigung in Art. 24 Abs. 2 GG erlangt der wehrverfassungsrechtliche      Parlamentsvorbehalt       erhebliches    Gewicht:     Da    sich\nAuslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln eines Systems\n\n\n                                          19/30\n\ngegenseitiger kollektiver Sicherheit auf diese Bestimmung stützen können, sind solche Einsätze unbeschadet der in Art. 24 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen materiellen Verpflichtung auf das Gebot der Friedenswahrung (vgl. BVerfGE\n104, 151 <212 f.>; 118, 244 <261 f.>) in unterschiedlichen Konstellationen und über\ndie vor 1994 im verfassungsrechtlichen Schrifttum überwiegend angenommenen\nGrenzen hinaus (vgl. Bähr, Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes der Bundeswehr im\nRahmen der Vereinten Nationen, 1994, S. 175 ff.; März, Bundeswehr in Somalia,\n1993, S. 13 ff.) verfassungsrechtlich zulässig.\n\n  Die deutsche Mitwirkung an der strategischen Gesamtausrichtung und an der Willensbildung über konkrete Einsätze des Bündnisses liegt ganz überwiegend in den\nHänden der Bundesregierung: Dies widerspricht zwar nicht grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisungen, die im Bereich der auswärtigen Gewalt\nder Regierung besondere Freiräume öffnen, schon weil dies dem Grundsatz einer organadäquaten Funktionenzuweisung entspricht (vgl. BVerfGE 68, 1 <87>; 104, 151\n<207>). Die bündnispolitische Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung schließt aber\nnicht die Entscheidung ein, wer innerstaatlich darüber zu befinden hat, ob sich Soldaten der Bundeswehr an einem konkreten Einsatz beteiligen, der im Bündnis beschlossen wurde. Wegen der politischen Dynamik eines Bündnissystems ist es umso\nbedeutsamer, dass die größer gewordene Verantwortung für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte in der Hand des Repräsentationsorgans des Volkes liegt.\n\n  Wie der Senat bereits hervorgehoben hat, stellt der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt insoweit ein wesentliches Korrektiv für die Grenzen der parlamentarischen Verantwortungsübernahme im Bereich der auswärtigen Sicherheitspolitik\ndar (vgl. BVerfGE 104, 151 <208>; vgl. auch Röben, a.a.O., S. 594). Mit der Anwendung militärischer Gewalt endet der weit bemessene Gestaltungsspielraum der Exekutive im auswärtigen Bereich. Der Deutsche Bundestag ist bei Einsatz bewaffneter\nStreitkräfte nicht lediglich in der Rolle eines nachvollziehenden, nur mittelbar lenkenden und kontrollierenden Organs, sondern er ist zur grundlegenden, konstitutiven\nEntscheidung berufen, ihm obliegt die Verantwortung für den bewaffneten Außeneinsatz der Bundeswehr. Die Bundeswehr ist insofern ein „Parlamentsheer“, ungeachtet\nder Kommandostruktur (vgl. Art. 65a, Art. 115b GG), die die militärisch-operative\nFührung dann wieder in die Hand der Exekutive legt. Seinen rechtserheblichen Einfluss auf die Verwendung der Streitkräfte kann der Deutsche Bundestag nur dann\nwahren, wenn er über ein wirksames Mitentscheidungsrecht über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte verfügt, bevor das militärische Unternehmen beginnt und dann\nmaßgeblich zu einer Frage militärischer Zweckmäßigkeit wird.\n\n Der Einsatz bewaffneter Gewalt bedeutet nicht nur ein erhebliches Risiko für Leben        71\nund Gesundheit deutscher Soldaten, sondern er birgt auch ein politisches Eskalations- oder doch Verstrickungspotential: Jeder Einsatz kann von der begrenzten Einzelaktion in eine größere und länger währende militärische Auseinandersetzung\nmünden, bis hinein in einen umfänglichen Krieg. Dem Übergang von der Diplomatie\nzur Gewalt korrespondiert eine Veränderung in den Proportionen der innerstaatlichen\n\n\n                                          20/30\n\nGewaltenteilung. Der durch den Parlamentsvorbehalt solcherart hergestellte Entscheidungsverbund von Parlament und Regierung über den Einsatz bewaffneter\nStreitkräfte stellt den der Exekutive verfassungsrechtlich zugeordneten eigenen\nHandlungs- und Verantwortungsbereich für die Außenpolitik (vgl. BVerfGE 68, 1\n<87 f.>) dabei nicht grundsätzlich in Frage. Denn für die Entscheidung über die konkreten Modalitäten und den Umfang einzelner Einsätze verbleibt es ebenso bei der\nAlleinzuständigkeit der Bundesregierung wie für die Koordination der Streitkräfteintegration in und mit den Organen internationaler Organisationen (vgl. BVerfGE 90,\n286 <389>). Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt sichert insoweit eine adäquate Organzuständigkeit gerade im Hinblick auf die Beteiligung der Opposition in freier parlamentarischer Debatte und macht es damit auch der öffentlichen\nMeinung besser möglich, über die politische Reichweite des jeweiligen Einsatzes zu\nurteilen. Die funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 68, 1 <87>; 104, 151 <207>) gestaltet sich im\nHinblick auf Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit damit so, dass das Parlament durch seine Mitentscheidung grundlegende Verantwortung für die vertragliche\nGrundlage des Systems einerseits und für die Entscheidung über den konkreten bewaffneten Streitkräfteeinsatz andererseits übernimmt, während im übrigen die nähere Ausgestaltung der Bündnispolitik als Konzeptverantwortung ebenso wie konkrete\nEinsatzplanungen der Bundesregierung obliegen.\n\n  d) Diese Verantwortungsverteilung zwischen Parlament und Regierung hat Auswirkungen auf die Frage, wie Grenzfälle eines möglichen Einsatzes bewaffneter Streitkräfte zu beurteilen sind. Sie kann nicht im Lichte exekutiver Gestaltungsfreiräume\noder nach der Räson einer Bündnismechanik wie etwa der von der Antragsgegnerin\nangeführten „Bündnisroutine“ beantwortet werden. Angesichts der Funktion und Bedeutung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts darf seine Reichweite nicht restriktiv bestimmt werden. Vielmehr ist der Parlamentsvorbehalt entgegen\nder im vorliegenden Verfahren vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin vom\nBundesverfassungsgericht im Zweifel parlamentsfreundlich auszulegen (vgl. zum\nentsprechenden Regel-Ausnahme-Verhältnis auch Epping, AöR 124 <1999>, S. 423\n<455 f.>; Schmidt-Radefeldt, a.a.O., S. 166 f.). Insbesondere kann das Eingreifen\ndes Parlamentsvorbehalts nicht unter Berufung auf Gestaltungsspielräume der Exekutive maßgeblich von den politischen und militärischen Bewertungen und Prognosen der Bundesregierung abhängig gemacht werden; eine Einschätzungsprärogative\nkann der Exekutive lediglich für den Eilfall und damit nur einstweilen überlassen sein\n(vgl. BVerfGE 108, 34 <44 f.>).\n\n  Wenn und soweit dem Grundgesetz eine Zuständigkeit des Deutschen Bundestags            73\nin Form eines wehrverfassungsrechtlichen Mitentscheidungsrechts entnommen werden kann, besteht gerade kein eigenverantwortlicher Entscheidungsraum der Bundesregierung. Eigenverantwortliche, das heißt letztlich verfassungsgerichtlicher\nÜberprüfung entzogene Abgrenzungen der Kompetenzräume der in Art. 20 Abs. 2\nSatz 2 GG genannten Gewalten lassen sich nicht einem apriorischen Gewaltentei-\n\n\n\n                                         21/30\n\nlungskonzept entnehmen (vgl. BVerfGE 68, 1 <108 f.>; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 481). Daher\nist der Rekurs auf den Topos einer exekutivischen Eigenverantwortung allein ungeeignet, für eine restriktive Auslegung des Parlamentsvorbehalts oder gar dessen\ngrundsätzliche Ablehnung zu streiten (vgl. aber Roellecke, Der Staat, 1995, S. 415\n<423 ff.>; Schultz, Die Auslandsentsendung von Bundeswehr und Bundesgrenzschutz zum Zwecke der Friedenswahrung und Verteidigung, 1998, S. 440 f.). Der\nParlamentsvorbehalt ist Teil des Bauprinzips der Gewaltenteilung, nicht seine Durchbrechung.\n\n 3. Ein unter dem Grundgesetz nur auf der Grundlage einer konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags zulässiger Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt\nvor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind.\n\n  a) Die Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen als entscheidendes Kriterium         75\nfür die parlamentarische Zustimmungsbedürftigkeit des Einsatzes bewaffneter Streitkräfte unter dem Grundgesetz wird von der Antragsgegnerin dahin verstanden, dass\neine Parlamentsbeteiligung für den Streitkräfteeinsatz erst und nur dann erforderlich\nwird, wenn deutsche Soldaten bewaffnete Gewalt tatsächlich anwenden. Eine solche\nAuslegung ist dem Senatsurteil vom 12. Juli 1994 nicht zu entnehmen. Bei einem\nderart engen Verständnis des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts\nkönnte der Deutsche Bundestag seinen rechtserheblichen Einfluss auf die Verwendung der Bundeswehr (vgl. BVerfGE 90, 286 <382>) nicht hinreichend wahrnehmen.\nSeine Mitentscheidung bezöge sich dann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Einsatzentscheidung, sondern regelmäßig auf einen der Entsendung nachgelagerten Zeitpunkt, in dem der Streitkräfteeinsatz mit allen damit verbundenen faktischen Handlungsnotwendigkeiten bereits begonnen hat. Überschritte erst die Anwendung\nmilitärischer Gewalt die Grenze der Zustimmungsbedürftigkeit, könnte von einer „regelmäßig vorhergehenden“ parlamentarischen Beteiligung (BVerfGE 90, 286 <387>)\nnicht mehr gesprochen werden.\n\n  Für den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt kommt es nicht darauf          76\nan, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich schon im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben, sondern darauf, ob nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung\ndeutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist und\ndeutsche Soldaten deshalb bereits in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind\n(vgl. auch Dreist, ZaöRV 64 <2004>, S. 1001 <1036>; Nolte, a.a.O., S. 678; Röben,\na.a.O., S. 594; Schröder, a.a.O., S. 203). Diese Unterscheidung hat der Senat bereits\nin seinem Urteil vom 12. Juli 1994 zugrunde gelegt, indem er nicht von einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen, sondern in „bewaffnete Unternehmungen“ (BVerfGE 90, 286 <388>) gesprochen hat, welche schon nach ihrem Wortsinn\nnicht implizieren, dass es tatsächlich zu Kampfhandlungen kommen muss. Vielmehr\nhat der Senat festgestellt, dass für die Frage der Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen im Einzelfall Einsatzzweck und Einsatzbefugnisse näher zu betrachten\n\n\n                                        22/30\n\nsind. So ist von einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte schon zum Zeitpunkt der Einsatzentscheidung etwa dann auszugehen, wenn nach dem Einsatzzweck von vornherein geplant ist, dass deutsche Soldaten unabhängig von dem konkreten Einsatzverlauf militärische Gewalt anwenden. Für Einsätze auf der Basis von Resolutionen\ndes Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat der Senat ausgeführt, dass angesichts der fließenden Übergänge zwischen den verschiedenen Einsatzformen und\nder möglichen Reichweite des Selbstverteidigungsrechts eine Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen stets gegeben ist (vgl. BVerfGE 90, 286 <388>).\n\n b) Die bloße Möglichkeit, dass es bei einem Einsatz zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, reicht hierfür nicht aus. Ein solches Kriterium würde die verfassungsrechtlich angeordneten Gewichte der Organkompetenzverteilung im Bereich\nder auswärtigen Gewalt verschieben, weil die theoretische Möglichkeit einer bewaffneten Auseinandersetzung sich, wo Streitkräfte operieren, kaum je von vornherein\nwird ausschließen lassen. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt erstreckt sich daher nicht auf Einsätze, bei denen für eine spezifische Nähe zur Anwendung militärischer Gewalt nichts ersichtlich ist. Deshalb führt erst die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen zur\nparlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes deutscher\nSoldaten. Diese qualifizierte Erwartung unterscheidet sich in zweifacher Hinsicht von\nder bloßen Möglichkeit, dass es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen\nkönnte:\n\n  aa) Zum einen bedarf es hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür,        78\ndass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen\nUmständen sowie den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt\nmünden kann. Hierfür muss aus den Umständen des Falles und der politischen Gesamtlage heraus eine konkrete militärische Gefahrenlage bestehen, die eine hinreichende sachliche Nähe zur Anwendung von Waffengewalt und damit zur Verwicklung deutscher Streitkräfte in eine bewaffnete Auseinandersetzung aufweist\n(vgl. bereits BVerfGE 108, 34 <43>). Für die Beurteilung kommt es insofern auf die\nbesonderen Umstände des konkreten Einsatzes und im Fall eines Einsatzes in einem\nSystem gegenseitiger kollektiver Sicherheit insbesondere auch auf die Operationsziele und die Reichweite der jeweiligen militärischen Befugnisse mit Blick auf eine potentielle militärische Auseinandersetzung an. Militärtechnischen Sprachregelungen\nwie der von der Antragsgegnerin wiederholt in Bezug genommenen „Bündnisroutine“\nkommt hierfür keine gesonderte Bedeutung zu. Sie haben keinen eigenständigen\nnormativen Gehalt und können deshalb das Ergebnis der erforderlichen Gesamtbetrachtung allenfalls kennzeichnen, nicht aber beeinflussen. Vor allem darf die verfassungsrechtliche Erheblichkeit einer aufgrund der konkreten Umstände in einem Einsatz angelegten Eskalationsgefahr nicht unberücksichtigt bleiben, nur weil der\nEinsatz ansonsten ein eher routinemäßiges Gepräge aufweist. Im Übrigen können\nauch Einsätze, die politisch von untergeordneter Bedeutung sind, dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt unterfallen (vgl. auch § 4 ParlBG).\n\n\n\n                                          23/30\n\n  bb) Zum anderen bedarf es für eine qualifizierte Erwartung der Einbeziehung von        79\nBundeswehrsoldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen einer besonderen Nähe\nder Anwendung von Waffengewalt. Danach muss die Einbeziehung unmittelbar zu\nerwarten sein. Steht die Anwendung von Waffengewalt zeitlich nahe bevor, begründet dies bereits für sich genommen die qualifizierte Erwartung der Einbeziehung in\nbewaffnete Auseinandersetzungen; sie wird jedoch regelmäßig mit der Verdichtung\ntatsächlicher Umstände einhergehen, die auf eine kommende militärische Auseinandersetzung hindeuten. Aber auch eine Betrachtung der Einsatzplanung und der Einsatzbefugnisse kann erweisen, dass eine gleichsam automatisch ablaufende Beteiligung deutscher Soldaten an der Anwendung bewaffneter Gewalt von der\nGesamtsituation her wahrscheinlich ist und praktisch nur noch von Zufälligkeiten im\ntatsächlichen Geschehensablauf abhängt. Dies kann der Fall sein, wenn integrierte\nBündnisabläufe bereits in Gang gesetzt sind, die vor der Anwendung von Waffengewalt praktisch kaum mehr reversibel oder jedenfalls politisch nicht mehr zu beeinflussen sind. Dann ist die entscheidende Schwelle für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte bereits überschritten, was von Verfassungs wegen ohne Beteiligung des\nDeutschen Bundestags nicht zulässig ist. Denn dieser kann auf die für die Gewaltanwendung in solchen Konstellationen entscheidenden tatsächlichen Geschehensabläufe nicht mehr reagieren, regelmäßig jedenfalls nicht, bevor diese eine militärische\nReaktion nach sich ziehen.\n\n Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 darauf hingewiesen, dass       80\nder Parlamentsbeschluss über einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte in den zuständigen Ausschüssen vorzubereiten und im Plenum zu beraten ist (vgl. BVerfGE 90, 286\n<388>). Dies erfordert auch aus Gründen der Verfahrenssicherung eine Parlamentsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem die materielle Entscheidung über eine Anwendung von Waffengewalt noch nicht getroffen ist und auch nicht vor dem Abschluss des Zustimmungsverfahrens getroffen wird. Anderenfalls könnte der\nwehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt zu einem Parlamentsnachvollzug\noder doch einem Parlamentsvorbehalt ohne reguläres Zustimmungsverfahren werden, was zu einer materiellen Entwertung der parlamentarischen Mitentscheidungskompetenz im Rahmen des Streitkräfteeinsatzes führen und einzelne Einsätze entgegen den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen von der parlamentarischen\nVerantwortlichkeit abkoppeln würde. Die normative Kraft des Parlamentsbeschlusses\ndarf nicht durch die „normative Kraft“ bereits geschaffener oder doch vorentschiedener Fakten ersetzt werden (vgl. bereits BVerfGE 89, 38 <45>). Besteht die aus den\nkonkreten Umständen hinreichend belegbare Erwartung einer unmittelbaren Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen, ist die vorherige\nBeteiligung des Deutschen Bundestags an der Einsatzentscheidung nicht nur für diesen kompetenzschonend, weil das Parlament nicht in die Zwangsläufigkeiten einer\nder Ratifikation vergleichbaren Situation gerät. Die vorherige Beteiligung ist gegenüber einem späteren parlamentarischen Rückruf deutscher Soldaten (vgl. BVerfGE\n90, 286 <388>) auch zugleich die für die außenpolitische Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland schonendere Alternative (vgl. BVerfGE 90,\n\n\n                                         24/30\n\n286 <363 f., 388>; 108, 34 <44 f.>; Rupp, JZ 2003, S. 899).\n\n  cc) Ein Anhaltspunkt für die drohende Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen besteht, wenn sie im Ausland Waffen mit sich führen\nund ermächtigt sind, von ihnen Gebrauch zu machen. Denn es kann dadurch je nach\ndem Verlauf des tatsächlichen Geschehens dazu kommen, dass die Bewaffnung in\ndie Anwendung von Waffengewalt mündet. Solange es sich allerdings rechtlich nur\num eine Ermächtigung zur Selbstverteidigung handelt und der Einsatz selbst einen\nnicht-militärischen Charakter hat, ist, wie der Senat bereits festgestellt hat, die\nSchwelle der Zustimmungsbedürftigkeit nicht schon durch diese Ermächtigung erreicht (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 <388>). Hat der Einsatz dagegen ein eigentliches militärisches Gepräge, weil es ihm etwa darum geht, ein Territorium oder bestimmte Objekte vor Angriffen zu schützen, und deuten die näheren Umstände auf\neine unmittelbar bevorstehende Verwicklung in Kampfhandlungen hin, so liegt eine\nEinbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung auch dann vor, wenn die am Einsatz\nbeteiligten Soldaten der Bundeswehr zwar selbst unbewaffnet sind, aber als wesentlicher Teil des den bewaffneten Einsatz durchführenden integrierten militärischen Systems handeln. Wer im Rahmen einer bewaffneten Auseinandersetzung etwa für den\nWaffeneinsatz bedeutsame Informationen liefert, eine die bewaffnete Operation unmittelbar leitende Aufklärung betreibt oder sogar im Rahmen seiner militärischen\nFunktion Befehle zum Waffeneinsatz geben kann, ist in bewaffnete Unternehmungen\neinbezogen, ohne dass er selbst Waffen tragen müsste (vgl. bereits BVerfGE 90, 286\n<310, 390> zur NATO-geführten AWACS-Überwachung von Bosnien-Herzegowina;\nBVerfGE 108, 34 <43>). Militärische Einsätze im Handlungsverbund integrierter\nStreitkräfte lassen sich verfassungsrechtlich nicht angemessen erfassen, wenn man\ndie Frage nach der Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen für einzelne Systemkomponenten und personell getrennte Einsatzfunktionen voneinander getrennt\nbetrachtet (vgl. auch Schmidt-Radefeldt, a.a.O., S. 164 f.; Schröder, a.a.O.,\nS. 191 f.).\n\n  c) Die Frage, ob eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Unternehmungen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar; ein vom Bundesverfassungsgericht\nnicht oder nur eingeschränkt nachprüfbarer Einschätzungs- oder Prognosespielraum\nist der Bundesregierung hier nicht eröffnet. Solche Spielräume werden im Bereich der\nauswärtigen Gewalt regelmäßig angenommen, weil nur dadurch der grundsätzliche\nHandlungsvorrang der Exekutive zur Geltung gebracht werden könne (vgl. BVerfGE\n4, 157 <168 f.>; 66, 39 <60 f.>; 68, 1 <97>; Hailbronner, VVDStRL 56 <1997>, S. 7\n<11 ff.>; Schwarz, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Außen- und Sicherheitspolitik, 1995, S. 202 ff.). Wo solche Entscheidungsräume nach materiellem Verfassungsrecht nicht bestehen, fehlt es indes schon an der Voraussetzung für eine\nfunktionell-rechtliche Beschränkung der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte. Da\ndas Grundgesetz dem Deutschen Bundestag, soweit der wehrverfassungsrechtliche\nParlamentsvorbehalt reicht, ein originäres Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Gewalt zuweist, besteht in diesem Bereich jenseits der Eilkompetenz gera-\n\n\n\n                                        25/30\n\nde kein eigener Entscheidungsraum der Exekutive (vgl. bereits BVerfGE 108, 34\n<44>). Ein solcher würde aber der Sache nach systemwidrig eingeführt, wenn die\nBundesregierung hinsichtlich der Frage, ob eine Einbeziehung deutscher Soldaten in\nbewaffnete Auseinandersetzungen unmittelbar zu erwarten ist, über einen vom Bundesverfassungsgericht nicht zu kontrollierenden Prognosespielraum verfügte. Dies\nbedeutet zugleich, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, den mitentscheidenden\nBundestag in, gemessen an seiner Entscheidungskompetenz, hinreichender Weise\nmit den erforderlichen Informationen über den Einsatzzusammenhang und gegebenenfalls über im Gang befindliche Planungen in Systemen gegenseitiger kollektiver\nSicherheit zu versorgen (vgl. BVerfGE 90, 286 <388 f.>).\n\n                                          II.\n Nach diesem Maßstab war die Beteiligung deutscher Soldaten an der Luftraumüberwachung der Türkei durch die NATO vom 26. Februar bis zum 17. April 2003 ein\nEinsatz bewaffneter Streitkräfte, der nach dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte. Deutsche\nStreitkräfte waren mit der Teilnahme an diesem Einsatz ungeachtet des Ausbleibens\nvon Kampfhandlungen in bewaffnete Unternehmungen einbezogen.\n\n 1. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS-Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden.\n\n  a) Die eingesetzten AWACS-Aufklärungsflugzeuge waren Teil eines Systems konkreter militärischer Schutzmaßnahmen gegen einen befürchteten Angriff auf das\nBündnisgebiet der NATO. Zum ersten Mal in der Geschichte des nordatlantischen\nBündnisses hatte die Türkei Konsultationen nach Art. 4 des NATO-Vertrags beantragt, weil sie sich durch den sich abzeichnenden militärischen Konflikt im Irak und\ndie Drohung des irakischen Diktators Saddam Hussein, jeder Verbündete der USA in\nder Region werde das Ziel irakischer Militäroperationen sein, bedroht fühlte. Daraufhin autorisierte der Verteidigungsplanungsausschuss der NATO die „Operation Display Deterrence\", in deren Vollzug neben der Verlegung von AWACS-Aufklärungsflugzeugen zur Überwachung des türkischen Luftraums auch das\nFlugabwehrraketensystem PATRIOT zur Abwehr möglicher Raketenangriffe aus\ndem Irak, auch mit chemischen und biologischen Waffen, auf dem Gebiet der Türkei\nstationiert wurde. Die Operation diente damit nicht nur in einem eher symbolischen\nSinne der bloßen Abschreckung, sondern traf bereits konkrete Vorkehrungen gegen\neinen durch die sicherheitspolitische Lage möglich gewordenen militärischen Angriff\nauf die Türkei. Deutsche Soldaten haben sich insoweit nicht lediglich an Maßnahmen\nbeteiligt, die in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit wie der NATO alltägliche Praxis ohne konkreten Bezug zu einer bewaffneten Auseinandersetzung\n(„Bündnisroutine“) sind und somit die verfassungsrechtlich entscheidende Schwelle\nzu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte nicht überschreiten. Der Bereich des Alltäg-\n\n\n                                         26/30\n\nlichen war durch die präzedenzlosen Konsultationen nach Art. 4 des NATO-Vertrags\nwegen der Bedrohung eines Mitgliedstaats und die in diesem Rahmen getroffene\nBündnisentscheidung zu einer besonderen Sicherungsoperation bereits zu Beginn\nder „Operation Display Deterrence“ verlassen. Der nach allen damaligen Erkenntnissen bevorstehende Krieg im Irak und die Drohung des Irak gegen alle Verbündeten\nder USA in der Region, deren militärische Realisierbarkeit nicht verlässlich eingeschätzt werden konnte, erlauben es nicht, mit der Antragsgegnerin von Maßnahmen\nder NATO-Kräfte zu sprechen, die zum alltäglichen Bündnisprogramm der Aufklärung, Sicherung und Abschreckung des Militärbündnisses zählen, wie sie an dessen\ngeographischen Flanken schon zu Zeiten der Blockkonfrontation üblich waren. Vielmehr hatte die Überwachung des türkischen Luftraums von Beginn an einen spezifischen Bezug zu einer aufgrund konkreter Umstände für möglich gehaltenen militärischen Auseinandersetzung mit dem Irak.\n\n  b) Auf eine solche Auseinandersetzung hatte die NATO sich dann spätestens ab          86\ndem 18. März 2003 ernsthaft eingestellt, weil der Beginn der Kampfhandlungen im\nIrak allgemein erwartet wurde. An diesem Tag legte der Oberkommandierende des\nNATO-Hauptquartiers Europa deshalb dem Verteidigungsplanungsausschuss erweiterte Einsatzregelungen zur Billigung vor, die von Beginn an für den Fall einer Lageverschlechterung geplant gewesen waren. Diese Einsatzregeln beinhalteten insbesondere die Befugnis zum Angriff gegen in den Luftraum der Türkei eindringende\nLuftfahrzeuge mit erkennbar feindlichen Absichten. Damit hatte sich die NATO nicht\nnur endgültig darauf eingestellt, dass die Anwendung bewaffneter Gewalt zur Verteidigung erforderlich werden könnte, sondern auch ihre Einsatzbefugnisse bereits hierauf ausgerichtet (vgl. auch Dreist, a.a.O., S. 1038). Hinzu kommt, dass am gleichen\nTag die Luftraumüberwachung wesentlich intensiviert wurde. Generalleutnant Dora\nhat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Überwachungsintensität von\nacht bis zehn Stunden am Tag auf eine Überwachung rund um die Uhr an jedem Tag\nausgeweitet wurde, wodurch die Stationierung von zwei weiteren AWACS-Flugzeugen erforderlich wurde. Damit bestand ersichtlich mehr als eine lediglich abstrakte Möglichkeit bewaffneter Auseinandersetzungen, wie sie bei vielen Einsätzen\nnicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es lagen vielmehr greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vor, nach denen die Verwicklung der NATO in eine militärische Auseinandersetzung durch den Abschuss feindlicher Flugobjekte zu erwarten\nwar. So hat auch Generalleutnant Dora in der mündlichen Verhandlung ausgeführt,\ndurch den Ausbruch des Krieges im Irak sei das Umfeld, in dem die NATO-Kräfte in\nder Türkei operierten, „unberechenbar“ geworden.\n\n c) An einer solchen drohenden militärischen Auseinandersetzung wären deutsche          87\nSoldaten beteiligt gewesen.\n\n Generalleutnant Dora hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung darüber Auskunft gegeben, wie die AWACS-Flugzeuge in entsprechende gewaltsame Abwehrreaktionen eingebunden gewesen wären: Danach übernimmt das Aufklärungsflugzeug\ndie Funktion eines in besonderer Flughöhe befindlichen Radarsensors („Auge“), der\n\n\n                                        27/30\n\nmit dem Bodengefechtsstand über Funk verbunden ist und in dessen Auftrag bestimmte Aufklärungsaufgaben übernehmen kann. Im Fall eines bewaffneten Angriffs\nkann und soll das AWACS-Flugzeug die Aufklärungsergebnisse zum Zweck von\nAbwehrreaktionen weitergeben, sowohl – im Fall eines Raketenangriffs – an die\nPATRIOT-Bodenluftraketen als auch – im Fall sich nähernder Kampfflugzeuge – an\nden Bodengefechtsstand. In diesem Fall ist das AWACS-Flugzeug in der Lage, eine Feuerleitführung für aufsteigende Jagdflugzeuge zu übernehmen, welche dann\ndie unmittelbare militärische Abwehrreaktion ausführen; dies ist, wie Generalleutnant\nDora betont hat, auch ein Sinn der integrierten NATO-Luftverteidigung. Aus militärischer Sicht ist dabei zu unterscheiden zwischen der regelmäßigen Befehlsgewalt\nder Bodenleitstelle und besonderen Situationen, in denen die Kommandogewalt für\ndie einzelnen Einsätze und dann auch eine direkte Gefechtsleitfunktion an Bord der\nAWACS-Flugzeuge selbst ausgeübt wird.\n\n  Wo im integrierten Verteidigungssystem die jeweilige Befehlsgewalt liegt, ist aus der   89\nSicht des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts nicht entscheidend.\nHierfür kommt es allein darauf an, dass in dem dargestellten integrierten militärischen\nSystem die AWACS-Flugzeuge durch die Weitergabe ihrer Aufklärungsinformationen\nund ihre Feuerleitfunktion eine wesentliche und auch notwendige Rolle bei militärischen Abwehrreaktionen gespielt hätten (vgl. auch Schmidt-Radefeldt, a.a.O.,\nS. 164; Fischer-Lescano, a.a.O., S. 1475). Damit wäre bei einem Angriff des Irak auf\ndie Türkei auch die Bundesrepublik Deutschland in der solcherart angelegten Bündnisautomatik unmittelbar kämpfende Partei geworden. Dass es sich dabei allein um\neine Verteidigung der Türkei gegen einen Angriff und nicht etwa um eine deutsche\nBeteiligung an einem offensiven Vorgehen gegen den Irak gehandelt hätte, wie es\ndie Antragsgegnerin stets abgelehnt hatte, ist unerheblich. Für den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt kommt es nicht darauf an, ob der Einsatz defensiv\nist (vgl. auch Schmidt-Radefeldt, a.a.O., S. 164; Fischer-Lescano, a.a.O., S. 1475).\nDer Deutsche Bundestag muss ausnahmslos jedem Einsatz bewaffneter Streitkräfte\nzustimmen.\n\n 2. Eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen war           90\nauch unmittelbar zu erwarten. Es bestand eine besondere Nähe zu einer solchen\nAuseinandersetzung derart, dass die Einholung der Zustimmung des Deutschen\nBundestags nicht ohne Funktionsverlust hinausgeschoben werden konnte.\n\n Spätestens mit den aufgrund der Lageverschlechterung erweiterten Einsatzregeln           91\nhing die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen nur\nnoch davon ab, ob und wann der Irak einen Angriff auf die Türkei unternehmen würde. Denn in diesem Fall, dessen Wahrscheinlichkeit sich ab dem 20. März 2003\ndurch den Beginn der kriegerischen Handlungen im Irak noch einmal erhöht hatte,\nwären die Handlungen deutscher Soldaten ohne jede zeitliche Verzögerung wesentlicher Teil einer sofortigen militärischen Abwehrreaktion geworden, weil die AWACS-Flugzeuge jederzeit mit ihrer Feuerleitfunktion zur Verfügung standen. Damit war eine Situation eingetreten, in der in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht alle\n\n\n                                         28/30\n\ngrundsätzlichen Entscheidungen hinsichtlich der Anwendung von Waffengewalt\ndurch die NATO unter Beteiligung deutscher Soldaten bereits getroffen waren. Zwar\nbestand Unsicherheit darüber, ob eine militärische Reaktion erforderlich werden würde, doch war der Geschehensablauf insoweit nicht mehr planbar, weil alles davon\nabhing, ob der irakische Diktator Saddam Hussein seine Drohung mit Militärschlägen\nwie in der Vergangenheit verwirklichen würde.\n\n  Eine Parlamentsbeteiligung erst im Fall des Überschreitens der Schwelle der tatsächlichen Gewaltanwendung, auf die die Antragsgegnerin verweist, hätte das Zustimmungserfordernis um seine Funktion gebracht: Die NATO wollte nicht erst für\nden Fall eines irakischen Angriffs über ihr weiteres Vorgehen entscheiden, so dass\ndie Antragsgegnerin etwa vor der Billigung diesbezüglicher Einsatzregeln im Verteidigungsplanungsausschuss den Deutschen Bundestag um seine Zustimmung hätte ersuchen können, zumal ein irakischer Angriff eine sofortige Abwehrreaktion erfordert\nhätte und diese von den Einsatzregeln auch zugelassen war. Wäre es zur Anwendung bewaffneter Gewalt unter Beteiligung deutscher Soldaten gekommen, hätte das\nParlament nur noch im Nachhinein entscheiden und gegebenenfalls den Rückzug\nder deutschen Soldaten verfügen können. Eine nur nachträgliche Beteiligung des\nDeutschen Bundestags ist indes, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli\n1994 ausgeführt hat, nur bei Gefahr im Verzug zulässig (vgl. BVerfGE 90, 286\n<388>). Von Gefahr im Verzug kann aber dann nicht die Rede sein, wenn sich – wie\nhier – über einen Zeitraum von Wochen Anhaltspunkte für ein verteidigungspolitisches Szenario verdichten, das die Anwendung bewaffneter Gewalt erfordern könnte, und daraufhin alle rechtlichen und tatsächlichen Vorkehrungen für eine militärische Reaktion getroffen werden. Dass eine nachgelagerte Parlamentsbeteiligung\nkeinen Ausgleich für das Unterlassen einer vorherigen Zustimmung des Deutschen\nBundestags darstellen kann (vgl. auch Rupp, a.a.O., S. 899), zeigt sich im konkreten\nFall überdies besonders deutlich. So hat Generalleutnant Dora in der mündlichen\nVerhandlung erläutert, dass ein Abzug der deutschen Soldaten aus dem AWACS-Verband der NATO faktisch nicht möglich sei. Angesichts der zahlenmäßigen Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland und der stets zwischen Deutschland und den\nUSA alternierenden Kommandogewalt sei eine Beendigung der deutschen Mitwirkung eine rein hypothetische Option. Ohne die gesamte AWACS-Truppe und ihren\nEinsatz in Frage zu stellen und die NATO damit zu zwingen, die gesamte Operation\neinzustellen, sei ein Abzug der deutschen Soldaten nicht möglich.\n\n              Hassemer                  Broß                Osterloh\n\n               Di Fabio             Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                      Landau\n\n\n\n\n                                        29/30\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 -\n                Rn. (1 - 92), http://www.bverfg.de/e/es20080507_2bve000103.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:es20080507.2bve000103\n\n\n\n\n                                      30/30\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-07/2-bve-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"ParlBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ParlBG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 115b","ref_norm":"115b","n":1},{"jurabk":"ParlBG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87a","ref_norm":"87a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-07/2-bve-1-03","retrieved":"2026-07-10 10:57:11.893779+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-07/2-bve-1-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2008-05-07","dockets":["2 BvE 1/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:es20080507.2bve000103","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:es20080507.2bve000103"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 07.05.2008 – 2 BvE 1/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-07/2-bve-1-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen\nUmständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. 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