{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:cs20080703.2bvc000107","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"2 BvC 1/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                    Verkündet\n- 2 BVC 1/07 -                                              am 3. Juli 2008\n- 2 BVC 7/07 -                                              Herr\n                                                            Regierungsangestellte\n                                                            als Urkundsbeamtin\n                                                            der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Wahlprüfungsbeschwerden\n\n1.        des Herrn Dr. F…\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Meyer,\n                    Unter den Linden 6, 10099 Berlin -\ngegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 14. Dezember 2006 - WP\n      162/05 - (BTDrucks 16/3600) -\n\n- 2 BVC 1/07 -,\n\n2.          des Herrn Z…\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Meyer,\n                    Unter den Linden 6, 10099 Berlin -\ngegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 14. Dezember 2006 - WP\n      179/05 - (BTDrucks 16/3600) -\n\n- 2 BVC 7/07 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n\n\n                                        2/38\n\n                                 Landau\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2008 durch\n\n                                      Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 674) verletzt\n     Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit hierdurch ermöglicht\n     wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der\n     Landeslisten führen kann.\n  2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.\n  3. Im Übrigen werden die Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.\n  4. Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer zu 1. vollumfänglich und dem Beschwerdeführer zu 2. zur Hälfte zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Wahlprüfungsbeschwerden betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit des        1\nEffekts des so genannten negativen Stimmgewichts oder inversen Erfolgswerts. Hierunter wird eine Paradoxie im Verfahren der Mandatszuteilung verstanden, die darin\nbesteht, dass ein Zugewinn von Zweitstimmen einer Partei zu einem Mandatsverlust\nbei genau dieser Partei und umgekehrt die Verringerung der Anzahl der Zweitstimmen zu einem Mandatsgewinn führen kann.\n\n                                          I.\n  Der von den Beschwerdeführern angegriffene Effekt des negativen Stimmgewichts      2\ntritt im Zusammenhang mit Überhangmandaten bei der Verteilung von Mandaten auf\nverschiedene verbundene Landeslisten auf und beruht auf einem Zusammenspiel\nder Normen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 4 und Abs. 5 Bundeswahlgesetz\n(BWG).\n\n  1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BWG werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestags, deren regelmäßige Zahl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BWG 598 beträgt, nach den\nGrundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Diese Verbindung von Personen- und Verhältniswahl wird im Bundeswahlgesetz dadurch verwirklicht, dass jeder Wähler nach § 4 BWG zwei Stimmen erhält. Das Element der Personenwahl findet darin seinen Ausdruck, dass 299 Abgeordnete, also\n\n\n                                        3/38\n\ndie Hälfte, gemäß den § 1 Abs. 2, § 4 BWG mit der ersten Stimme auf der Grundlage\nvon Kreiswahlvorschlägen in Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl\ngewählt werden. Mit der zweiten Stimme werden die übrigen 299 Abgeordneten aufgrund von Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) der politischen Parteien nach den\nGrundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 1 Abs. 2, § 4 Halbsatz 2, § 27 Abs. 1\nSatz 1 BWG).\n\n Das Verhältnis von Erst- und Zweitstimme ist in § 5 bis § 7 BWG geregelt, nach denen die Sitze im Deutschen Bundestag zugeteilt werden. Für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag galten diese Regelungen in der Fassung der Bekanntmachung des\nBundeswahlgesetzes vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11.\nMärz 2005 (BGBl I S. 674).\n\n Diese Bestimmungen hatten folgenden Wortlaut:                                          5\n\n                                         §5                                             6\n\n                              Wahl in den Wahlkreisen                                   7\n\nIn jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der         8\ndie meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom\nKreiswahlleiter zu ziehende Los.\n\n§6                                                                                      9\n\nWahl nach Landeslisten                                                                 10\n\n(1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt\nwerden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im\nWahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder\nvon einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen\nist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die\nZahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder\nvon einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.\n\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf       12\nder Grundlage der nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der\nZahl der Zweitstimmen, die eine Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch\ndie Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt.\nJede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen.\nDanach zu vergebende Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten\nZahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei\ngleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.\n\n(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Landesliste, auf die mehr   13\nals die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Lan-\n\n\n                                         4/38\n\ndeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr\nvon den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2\nSätze 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze\nwerden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zugeteilt.\n\n(4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der      14\nvon der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die\nrestlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste\nunberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt\nsind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.\n\n(5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie      15\ndie nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle\nerhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 findet nicht statt.\n\n(6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt,   16\ndie mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.\nSatz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.\n\n                                         §7                                             17\n\n                                  Listenverbindung                                      18\n\n(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird,      19\ndass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Verbindung ausgeschlossen\nsein sollen.\n\n(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen        20\nListen als eine Liste.\n\n(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\n\n  2. Das Bundeswahlgesetz ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wahlund Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) geändert worden. Die\nVerteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien gemäß den für die Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen soll zukünftig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte-Laguë/Schepers berechnet werden. Die Änderung wurde damit\nbegründet, dass die vorher anzuwendende Quotenmethode mit Ausgleich nach größten Resten Hare/Niemeyer sowohl bei der bundesweiten Verteilung der Sitze auf die\nverbundenen Landeslisten (§ 6 Abs. 2 und 3 BWG) als auch bei der Verteilung auf\ndie jeweils beteiligten Landeslisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BWG in Verbindung mit § 6\nAbs. 2 BWG) zu paradoxen Ergebnissen führten, die mit dem neuen Verfahren vermieden würden (vgl. BTDrucks 16/7461, S. 9).\n\n\n                                          5/38\n\n  Dem entsprechend wurden die Sätze 2 bis 5 in § 6 Abs. 2 BWG wie folgt neu gefasst:\n\n„Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer im        24\nWahlgebiet erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet,\nsolche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die\nGesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende\nLos. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf\ndie Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach\nmehr Sitze auf die Landeslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor\nso heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt;\nentfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend\nherunterzusetzen.“\n\n  3. Die Mandatszuteilung vollzieht sich nach diesen Regelungen in mehreren Schritten. Zunächst werden die in den Wahlkreisen errungenen Mandate ermittelt. Sodann\nwird die jeder Landesliste zustehende Abgeordnetenzahl berechnet. Schließlich werden für die endgültige Mandatsverteilung die in den Wahlkreisen errungenen Mandate auf die für jede Landesliste ermittelte Abgeordnetenzahl angerechnet.\n\n  a) In jedem der 299 Wahlkreise wird ein Abgeordneter nach den Grundsätzen der          26\nrelativen Mehrheitswahl gewählt (§ 5 Satz 1 und 2 BWG). Diese Direktmandate verbleiben dem gewählten Bewerber und damit der Partei, für die er kandidiert hat, auf\njeden Fall (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BWG), also auch dann, wenn die Zahl der von einer Partei in einem Land errungenen Direktmandate die Zahl der ihr nach dem Anteil der\nWählerzweitstimmen zustehenden Sitze übersteigt.\n\n  b) § 6 und § 7 BWG schließen an die Personenwahl in den Wahlkreisen ein System         27\ndes verhältnismäßigen Ausgleichs an, das sicherstellen soll, dass die Zusammensetzung des Bundestags sich im Wesentlichen nach dem Verhältnis der für die (nach § 6\nAbs. 6 BWG zu berücksichtigenden) Parteien abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen) bemisst. In einem ersten Schritt wird berechnet, wie viele Sitze jeder Landesliste einer Partei nach der Zahl der von ihr errungenen Zweitstimmen zustehen (§ 6\nAbs. 1 bis 3 und § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 3 Satz 1 BWG). Anschließend wird die Sitzverteilung unter Berücksichtigung des Erststimmenergebnisses errechnet (§ 6 Abs. 4\nund 5, § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG).\n\n  aa) § 6 Abs. 2 BWG zielt darauf ab, die Sitze im Deutschen Bundestag entsprechend den Zweitstimmen zu verteilen. Die Zahl der einer jeden Partei zufallenden Sitze sollte sich zur Gesamtzahl der Sitze des Parlaments so verhalten wie die Zahl der\nfür diese Partei abgegebenen gültigen Zweitstimmen zur Gesamtzahl aller gültigen\n\n\n                                         6/38\n\nZweitstimmen.\n\n  Nach der zum Zeitpunkt der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag geltenden Regelung war die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der\nZweitstimmen, die eine Landesliste (oder eine als Liste geltende Listenverbindung,\n§ 7 Abs. 2 BWG) erhalten hatte, durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten zu teilen. Jede Landesliste erhielt zunächst so viele\nSitze, wie ganze Zahlen auf sie entfielen. Die danach noch zu vergebenden Sitze waren in der Reihenfolge der höchsten bei der Teilung sich ergebenden Zahlenbruchteile zuzuweisen. Dieses Verfahren der so genannten mathematischen Proportion, das\nvon den Mathematikern Hare und Niemeyer entwickelt worden ist, hatte seit dem\nSiebten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. März 1985 (BGBl I\nS. 521) das bis dahin geltende d'Hondt’sche Höchstzahlverfahren abgelöst.\n\n  Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 durch Art. 1 des Gesetzes zur        30\nÄnderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394)\nwird die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien zuzuteilen sind, nach einem Divisorverfahren gemäß Sainte-Laguë/Schepers mit Hilfe eines Zuteilungsdivisors ermittelt. Dieser wird anhand der insgesamt zu berücksichtigenden Zweitstimmen und der\nzu vergebenden Sitze bestimmt, indem zunächst die Zweitstimmenzahl durch die\nSitzzahl geteilt und der resultierende Quotient dann so herauf- oder herabgesetzt\nwird, dass die Summe der damit für die einzelnen Landeslisten (oder die als Liste geltende Listenverbindung, § 7 Abs. 2 BWG) ermittelten und gerundeten Sitzzahlen mit\nder Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze übereinstimmt. Bei den ermittelten Sitzzahlen werden die Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl\nabgerundet, solche über 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die genau gleich 0,5 sind, werden standardmäßig so auf- oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird.\n\n  bb) Nimmt eine Partei nur mit einer Landesliste oder mit mehreren nicht verbundenen Landeslisten an der Bundestagswahl teil, bemisst sich das Zuteilungsverfahren\nalleine nach § 6 Abs. 2 BWG. Bisher hat sich noch keine bundesweit auftretende Partei mit nicht verbundenen Landeslisten an einer Bundestagswahl beteiligt. Das Risiko, ein Mandat zu verlieren, wäre ohne Verbindung der Landeslisten erhöht (vgl.\nMeyer, KritV 77 <1994>, S. 312 <319 f.>).\n\n  Für Landeslisten derselben Partei, die kraft der Fiktion des § 7 Abs. 1 BWG als verbunden gelten, werden die Sitze in einem zweistufigen Verfahren ermittelt. Zunächst\nist zu berechnen, wie viele Sitze auf die einzelnen Listenverbindungen und die nicht\nverbundenen Listen entfallen (sog. Oberverteilung). Jede Listenverbindung gilt nach\n§ 7 Abs. 2 BWG als eine Liste. § 7 BWG schafft keine echte Bundesliste; lediglich für\ndie Berechnung der Mandatsverteilung auf der Stufe der Oberverteilung gelten die\neinzelnen Landeslisten als verbunden (Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum\nDeutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 7 Rn. 3). In einem zweiten Schritt wird ermittelt, wie viele der von der Listenverbindung errungenen Sitze den einzelnen Landes-\n\n\n\n                                         7/38\n\nlisten zuzuweisen sind (sog. Unterverteilung). Insoweit bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1\nBWG, dass § 6 Abs. 2 BWG entsprechend gilt.\n\n cc) Damit die verhältnismäßige Sitzzuteilung ungeachtet der vorgeschalteten Personenwahl in den Wahlkreisen verwirklicht wird, werden in einem zweiten Abschnitt\nder Sitzzuteilung die in den Wahlkreisen errungenen Mandate auf die einer jeden\nPartei zugefallenen Sitze angerechnet. Die Modalitäten dieser Verrechnung sind in\nden § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG geregelt.\n\n Grundsätzlich sind von der auf jede Landesliste entfallenden Abgeordnetenzahl die    34\nvon jeder Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abzuziehen (§ 6\nAbs. 4 Satz 1 BWG). Aus den Landeslisten werden nur diejenigen Sitze besetzt, die\nnach Abzug der in den Wahlkreisen errungenen Direktmandate verbleiben (§ 6\nAbs. 4 Satz 2 BWG); die direkt gewählten Bewerber bleiben gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3\nBWG unberücksichtigt.\n\n  Dieses Anrechnungsverfahren bewirkt, dass grundsätzlich die Erststimme nur darüber entscheidet, welche Personen als Wahlkreisabgeordnete in den Bundestag einziehen, dass sich die Mehrheitsverhältnisse aber - im Grundsatz - allein nach dem\nZweitstimmenverhältnis richten. Zu Ausnahmen von diesem Grundsatz und damit zu\neiner möglichen Beeinflussung der Mehrheitsverhältnisse durch die Erststimme\nkommt es immer dann, wenn diese Verrechnung unterbleibt. Dies ist möglich, wenn\nmit der Erststimme ein Bewerber gewählt wird, der von keiner an der Wahl teilnehmenden Partei oder von einer Partei vorgeschlagen wurde, für die keine Landesliste\nzugelassen worden ist, wenn eine Partei ein oder zwei Direktmandate erringt und\naufgrund ihres zu geringen Zweitstimmenanteils an der Sperrklausel des § 6 Abs. 6\nBWG scheitert und wenn eine Partei in den Wahlkreisen eines Landes mehr Sitze erringt, als ihr nach dem Anteil der zu berücksichtigenden Zweitstimmen zustehen. Für\nden letzteren Fall bestimmt § 6 Abs. 5 BWG, dass die in den Wahlkreisen errungenen Mandate der Partei verbleiben und sich die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag\num diese Überhangmandate erhöht (vgl. dazu BVerfGE 95, 335 ff.).\n\n  Für Listenverbindungen verweist § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG auf das Verrechnungsverfahren nach § 6 Abs. 4 BWG und die Regelung der Überhangmandate nach § 6\nAbs. 5 BWG. Bei der Wahl mit verbundenen Listen werden daher die Wahlkreismandate und die Listenmandate entsprechend § 6 Abs. 4 und 5 BWG verrechnet. Gemäß\n§ 7 Abs. 3 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BWG ist damit auch bei verbundenen Listen das in § 6 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BWG vorgeschriebene Anrechnungsverfahren durchzuführen. Mit der Verweisung auf § 6 Abs. 5 BWG sieht § 7 Abs. 3\nSatz 2 BWG die entsprechende Anwendung der Regelung über das Bestehenbleiben\nvon Überhangmandaten und über das Unterbleiben eines Ausgleichs auf verbundene Listen vor.\n\n 4. Diese Berechnung der Mandatszuteilung durch § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung       37\nmit § 6 Abs. 4 und 5 BWG kann zu der Paradoxie des negativen Stimmgewichts führen und bewirken, dass der Gewinn von Zweitstimmen einer Partei zu einem Man-\n\n\n                                        8/38\n\ndatsverlust bei genau dieser Partei führt.\n\n  a) Stehen der Zahl der gewählten Wahlkreisbewerber einer Partei in einem Land         38\nnur ebenso viele oder weniger nach Zweitstimmen auf die Landesliste (unter)verteilte\nSitze gegenüber, dann kann es für die Partei günstiger sein, weniger Zweitstimmen in\neinem Land zu erhalten, wenn dadurch die Sitzzahl in der bundesweiten Oberverteilung zwischen den verschiedenen Parteien nicht beeinflusst wird. Einfluss hat die\nniedrigere Stimmzahl dann allein auf die Unterverteilung der Sitze auf die einzelnen\nLandeslisten der betroffenen Partei. Denn eine niedrigere Anzahl an Zweitstimmen\nkann bei der Unterverteilung dazu führen, dass eine andere Landesliste vorrangig\nzum Zuge kommt. Büßt die Partei in dem Land, in dem sie ein Überhangmandat gewonnen hat, ein Listenmandat in der Unterverteilung ein, so erleidet sie dadurch keinen Nachteil, weil ihre Liste ohnehin nicht zum Zuge kommt und sie die ihr zustehenden Wahlkreismandate nicht verlieren kann. Eine andere Landesliste der Partei\nerhält hingegen einen Sitz mehr. Damit gewinnt die betroffene Partei bundesweit\ndurch den geringeren Stimmenanteil einen Sitz hinzu. Auch umgekehrt ist dieser Effekt denkbar. Eine Partei kann durch mehr Zweitstimmen ein Überhangmandat verlieren und somit in der Gesamtmandatszahl schlechter stehen (vgl. Ehlers/Lechleitner,\nJZ 1997, S. 761 <763>; Meyer, KritV 77 <1994>, S. 312 <321>).\n\n  Die Möglichkeit der Entstehung von Überhangmandaten allein führt nicht zum Auftreten von negativem Stimmgewicht. Möglich ist dieses nur aufgrund der spezifischen\nRegelungen des Bundeswahlgesetzes, nach denen die Verteilung der Listenmandate in einem zweistufigen Verfahren zunächst auf die Parteien (Oberverteilung, § 6\nAbs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 BWG) und dann auf die verbundenen Landeslisten\nderselben Partei (Unterverteilung, § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 BWG) erfolgt. Ein negatives Stimmgewicht kann - unter der Voraussetzung der Entstehung von Überhangmandaten - nur im Rahmen der Unterverteilung auftreten; denn nur hier können\nzusätzliche Stimmen einer Partei in einem Land dazu führen, dass dieser in einem\nanderen Land weniger Listenmandate zugeteilt werden (vgl. Meyer, KritV 77 <1994>,\nS. 312 <323>; Ehlers/Lechleitner, JZ 1997, S. 761).\n\n b) Die Wahrscheinlichkeit, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts auftritt,       40\nsteigt mit der Zahl der Überhangmandate. Diese entstehen umso eher, wenn in einem Land mehr als zwei Parteien größere Anteile der Zweitstimmen erhalten, ohne\ngleichzeitig Direktmandate zu gewinnen, oder wenn eine Partei alle Direktmandate\nmit nur knapper relativer Mehrheit erringt. Gemäß § 7 Abs. 3 und Abs. 2, § 6 Abs. 2\nBWG hängt die Zahl der auf jede Landesliste entfallenden Mandate von der Zahl der\nabgegebenen Stimmen ab und sinkt daher bei niedriger Wahlbeteiligung in einzelnen\nLändern. Weil die Zahl der Wahlkreismandate in jedem Land demgegenüber konstant bleibt, kommt es auch hierdurch zu einer Verkleinerung des Spielraums für den\nVerhältnisausgleich und damit zu einer höheren Wahrscheinlichkeit des Entstehens\nvon Überhangmandaten. Das gleiche gilt generell in kleinen Ländern, in denen nur\nwenige Mandate vergeben werden. Insgesamt wirken sich diese Faktoren derzeit vor\nallem in den östlichen Ländern und in den Stadtstaaten aus. So sind die Wähler des\n\n\n                                             9/38\n\nLandes Bremen regelmäßig von dem Effekt des negativen Stimmgewichts betroffen\n(vgl. Fehndrich, Spektrum der Wissenschaft, 1999, S. 70 <71>).\n\n c) Der Effekt des negativen Stimmgewichts kann in den seltenen Fällen, in denen eine Nachwahl gemäß § 43 BWG an einem anderen Tag als dem Tag der Hauptwahl\ndurchgeführt wird und das Ergebnis der Hauptwahl vor der Nachwahl bekannt ist, bewusst eingesetzt werden. In diesen Fällen können Berechnungen dazu angestellt\nwerden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Effekt des negativen Stimmgewichts eintreten kann, und die Wähler der Nachwahl können sich in ihrem Wahlverhalten hierauf einstellen.\n\n  Dies war bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 160 in Dresden,        42\nin dem die Direktkandidatin der NPD plötzlich verstorben war, der Fall. Das Ansetzen\nder Wahl in diesem Wahlkreis am Tag der Hauptwahl war aus organisatorischen\nGründen nicht mehr möglich, so dass ein Nachwahltermin festgelegt werden musste\n(vgl. Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 9. September 2005). Das erste\nvorläufige amtliche Ergebnis der Haupt-Bundestagswahl vom 18. September 2005\nwurde am frühen Morgen des 19. September 2005 vom Bundeswahlleiter verkündet.\nDie Zweitstimmenanteile für die einzelnen Parteien und die jeweiligen Mandatszahlen der Landeslisten, einschließlich der Überhangmandate, wurden somit zunächst\nohne die Ergebnisse des Wahlbezirks 160 errechnet (vgl. Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom 19. September 2005).\n\n  In dieser Situation konnten vergleichsweise präzise Berechnungen dazu angestellt      43\nwerden, welches Zweitstimmenergebnis in jenem Wahlbezirk zum Gewinn oder Verlust eines Überhangmandats oder zu Mandatsverschiebungen, die den Effekt des negativen Stimmgewichts mit sich bringen, führen würde. In den Medien wurden in den\nTagen bis zur Wahl entsprechende Berechnungen publiziert. In der Presse wurde erläutert, dass die CDU bei einer Zweitstimmenanzahl von mehr als 41.225 Stimmen\nein Mandat verlieren, bei einer niedrigeren Zweitstimmenzahl jedoch ein Mandat gewinnen könnte. Denn bei mehr als 41.225 Zweitstimmen würde sie zwar ein Listenmandat hinzugewinnen; da jedoch bereits nach dem vorläufigen Ergebnis vom Tag\nder Hauptwahl in Sachsen drei Überhangmandate gewonnen waren, würde ein zusätzliches Listenmandat für Sachsen nicht zum Tragen kommen. In Sachsen hätte\nsich somit nichts am Landes-Wahlergebnis geändert. Jedoch hätte die CDU insgesamt ein Mandat verloren. Dieser Mandatsverlust wäre in Nordrhein-Westfalen eingetreten, da die CDU in diesem Land dann - nach einer erneuten Unterverteilung der\nZweitstimmenergebnisse unter Berücksichtigung der Zweitstimmen des Wahlkreises\n160 - einen zu geringen Nachkommaanteil erreicht hätte, um ein zusätzliches Mandat\nim Rahmen der Unterverteilung zu erlangen. Der Gewinn des Direktmandats war für\ndie CDU jedenfalls anzustreben, da er zu einem weiteren Überhangmandat führen\nkonnte. Das von den Wählern der CDU in Dresden vor diesem Hintergrund anzustrebende Zweitstimmenergebnis war insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die\nCDU im Wahlkreis 160 bei der Bundestagswahl im Jahr 2002 etwa 50.000 Stimmen\nauf sich vereinigen konnte (vgl. Wittrock/Todt, „Warum die Union in Dresden nicht ge-\n\n\n                                        10/38\n\nwinnen darf“, Spiegel-Online vom 19. September 2005). Ausgehend von einer in etwa ähnlichen Wählerstruktur mussten nunmehr viele CDU-Wähler ihre Zweitstimme\neiner anderen Partei geben, um zu verhindern, dass die CDU bundesweit ein Mandat verliert. Gleichzeitig bestand für die Wähler anderer Parteien die Möglichkeit, ihre\nZweitstimme der CDU zu geben, gerade damit diese ein Mandat verliere. Die Parteien in Dresden stellten ihren Wahlkampf jedenfalls teilweise auf diese Vorhersagen\nein; so warb z. B. die CDU ausdrücklich nur noch um die Erststimmen der Wähler\n(vgl. Sattar, „Symbolik einer Nachwahl“, FAZ vom 1. Oktober 2005).\n\n  Das Wahlergebnis in Dresden lässt darauf schließen, dass sich jedenfalls die Wähler der CDU von den Presseberichten leiten ließen und ein entsprechend taktisches\nWahlverhalten zeigten: Die CDU gewann das Direktmandat im Wahlkreis 160, hatte\njedoch ein ungewöhnlich niedriges Zweitstimmenergebnis von insgesamt lediglich\n38.208 Stimmen, das unter der prognostizierten Marke von 41.225 Zweitstimmen lag\nund sich deutlich von der Zahl der Erststimmen von insgesamt 57.931 unterschied\n(vgl. Wahlkreisergebnis des Wahlkreises 160 - Dresden I). Profitiert von dem Wahlverhalten der CDU-Wähler hat die FDP, die mit einem Ergebnis von 16,6 % der\nZweitstimmen ihr Wahlergebnis von 2002 (7,0 %) um fast zehn Prozentpunkte in diesem Wahlkreis steigerte. Die CDU hat damit insgesamt ein Überhangmandat mehr in\nSachsen gewonnen, ohne ein Listenmandat zu verlieren.\n\n Darüber hinaus hatte die Systematik des Wahlrechts eine Verschiebung in der Sitzverteilung zwischen den einzelnen Landeslisten der CDU zur Folge: Statt eines CDU-Abgeordneten aus Nordrhein-Westfalen zog nunmehr, aufgrund des rechnerisch\ngünstigeren Nachkommaanteils beim Zweitstimmenergebnis, eine CDU-Abgeordnete aus dem Saarland in den Bundestag ein. Ähnliche Verschiebungen ergaben sich auch bei der FDP (vgl. Pressemitteilung des Bundeswahlleiters vom\n2. Oktober 2005; „CDU gewinnt ein zusätzliches Mandat“, FAZ.NET vom 3. Oktober\n2005). Auch eine solche Verschiebung in der Mandatsbesetzung kommt nur deshalb\nzustande, weil es eine getrennte Ober- und Unterverteilung bei Listenverbindungen\nund Landeslisten gibt.\n\n                                           II.\n 1. Beide Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Wahlprüfungsbeschwerden gegen das Bundeswahlgesetz, soweit es den Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht. Der Beschwerdeführer zu 2. rügt darüber hinaus, dass die nichtöffentliche\nNachzählung in bestimmten Wahlkreisen einen Wahlfehler darstelle.\n\n a) aa) Der Beschwerdeführer zu 1. legte mit Schreiben vom 14. November 2005               47\nEinspruch gegen die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag ein und rügte das Phänomen des negativen Stimmgewichts. Dieser Effekt trete regelmäßig auf und sei vorhersehbar. Er stehe nicht mit einem bestimmten Sitzverteilungsverfahren oder einem\nRundungs- oder Diskretisierungseffekt im Zusammenhang. Dies sei dem Deutschen\nBundestag seit mindestens zehn Jahren bekannt. Dieser Fehler im Wahlrecht habe\nEinfluss auf das Wahlverhalten, wobei kein koordiniertes Wahlverhalten notwendig\n\n\n                                          11/38\n\nsei, weil jede Zweitstimme die Überhangmandatswahrscheinlichkeit der gewählten\nLandesliste reduziere.\n\n  Auswirkungen des negativen Stimmgewichts seien auch bei der Bundestagswahl           48\n2005 zu beobachten gewesen. Wenn die CDU in Sachsen 4.000 Zweitstimmen mehr\nerhalten hätte, hätte sie deswegen einen Sitz im Bundestag weniger erhalten. Ein\nweiterer Sitz für die CDU hätte sich auch dann ergeben, wenn alle Wähler der CDU\naus dem Wahlkreis Freiburg von den Wahlurnen ferngeblieben wären; die CDU hätte\njedoch ein Mandat verloren, wenn sie alle 44.641 Nichtwähler des Wahlkreises Calw\n(oder eines anderen Wahlkreises in Baden-Württemberg) zur Stimmabgabe für sich\nbewegt hätte. Hätte die SPD in Thüringen 40.000 Zweitstimmen weniger erhalten,\ngäbe es einen SPD-Abgeordneten mehr. Gleiches gelte für das Saarland, auch dort\nhätten 40.000 Zweitstimmen weniger für die SPD dazu geführt, dass die SPD insgesamt ein Mandat mehr errungen hätte. Hätte die SPD in einem der Länder\nMecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg oder Bremen 70.000 Stimmen weniger erhalten, hätte dies der SPD ebenfalls einen Sitz mehr eingebracht. In Mecklenburg-Vorpommern hätte die SPD ein\nÜberhangmandat gewonnen, wenn die SPD-Wähler in den Wahlkreisen Stralsund\nund Greifswald nicht gewählt hätten.\n\n Insbesondere im Wahlkreis 160 in Dresden, in dem eine Nachwahl stattgefunden          49\nhabe, sei der Einfluss des negativen Stimmgewichts offenbar gewesen: Durch Informationen in der Presse hätten die Wähler dieses Wahlkreises gewusst, dass die\nCDU, hätte sie mehr als 42.000 Zweitstimmen erlangt, insgesamt einen Sitz verloren\nhätte.\n\n Ein Verteilsystem, das negative Stimmgewichte ermögliche, sei keine Wahl im Sinne des Art. 38 GG. Eine Wahl liege nur dann vor, wenn eine Partei umso mehr Sitze\nerhalte, je mehr Stimmen sie erziele. Es widerspreche dem Wählerwillen, wenn eine\nStimmabgabe für eine Partei zu einem Sitzverlust führen könne. Auch sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt, da die Stimmen nicht direkt wirkten, Anhänger einer Partei vielmehr gezwungen seien, ihrer Partei die Stimme zu verweigern, um sie zu unterstützen. Schließlich sei auch die Freiheit der Wahl durch die\nbeschriebenen Wirkungen der Stimmabgabe verletzt, weil Wähler davon abgehalten\nwürden, überhaupt ihre Stimme abzugeben.\n\n  bb) Der Beschwerdeführer zu 2. legte am 18. November 2005 Einspruch gegen die        51\nWahl zum 16. Deutschen Bundestag ein. Er rügte, dass der negative Stimmeffekt in\nmehreren Ländern aufgetreten sei und führte hierzu Beispiele an. Hätten in Sachsen\nmindestens 3.387 Wähler mehr die CDU gewählt, wäre auf die CDU bundesweit ein\nSitz weniger entfallen. Gleiches wäre geschehen, wenn in Baden-Württemberg mindestens 40.756 Wähler mehr die CDU gewählt hätten. Hätten in Baden-Württemberg\njedoch mindestens 49.501 Wähler weniger die CDU gewählt, so hätte die CDU bundesweit einen Sitz mehr gewonnen. Hätten in Bremen mindestens 36.577 Wähler\nweniger die SPD gewählt, hätte diese Partei einen Sitz mehr erlangt; in Brandenburg\n\n\n\n                                        12/38\n\nhätten zu diesem Ergebnis 63.350 Wähler weniger die SPD wählen müssen, in\nHamburg 19.499 Wähler, in Mecklenburg-Vorpommern 44.144 Wähler, im Saarland\n17.101 Wähler, in Sachsen-Anhalt 52.458 Wähler und in Thüringen 10.912 Wähler.\nEin Mandat verloren hätte die SPD, wenn sie entweder in Sachsen-Anhalt oder in\nBrandenburg 17.559 Zweitstimmen mehr erhalten hätte.\n\n Sofern eine Partei in einem Land mindestens ebenso viele Direktmandate erringe,         52\nwie ihrer Landesliste Sitze zustünden, sei das Eintreten einer negativen Wirkung einer Zweitstimme für diese Landesliste wahrscheinlicher als eine positive. Der diesbezügliche Grad der Wahrscheinlichkeit lasse sich von vornherein abschätzen. Eine besondere Situation habe sich durch die Nachwahl in Dresden ergeben: Dass dort\nmögliche Auswirkungen einer bestimmten Stimmabgabe durch die Medien vermittelt\nworden seien, habe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Ergebnis dieser Nachwahl ausgewirkt. Hierdurch sei Art. 38 Abs. 1 GG hinsichtlich der Freiheit und der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt.\n\n  Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer zu 2., es sei gegen den Grundsatz der        53\nÖffentlichkeit der Wahl verstoßen worden. In etlichen Wahlbezirken seien die Stimmen zur Ermittlung des amtlichen Endergebnisses komplett neu ausgezählt worden.\nIn Bremen hätten diese Auszählungen jedoch nicht öffentlich stattgefunden, sondern\nim Rahmen der nicht-öffentlichen Prüfungen gemäß § 76 Abs. 1 der Bundeswahlordnung im Bremer Wahlamt. Hierin liege ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip.\nDie in Bezug auf das bremische Landtagswahlrecht vertretene Gegenauffassung des\nStaatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 5. November 2004 - St\n2/04 -, LVerfGE 15, 180 ff.) überzeuge nicht. Ähnlich wie in Bremen habe auch in anderen Ländern eine Neuauszählung der Stimmen stattgefunden. Hierzu benennt der\nBeschwerdeführer jeweils die Wahlkreise und die Anzahl der dort betroffenen Wahlbezirke. Ob die dort durchgeführten Neuauszählungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen wurden, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er regt\ndiesbezüglich eine Überprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss an.\n\n cc) Zu beiden Wahleinsprüchen nahm der Bundeswahlleiter Stellung. Er verwies            54\ndarauf, dass die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Bundeswahlrechts durchgeführt und die Sitzverteilung nach dem\ngeltenden Recht vorgenommen worden sei.\n\n Der Bundeswahlleiter bestätigte die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Zunahme von Zweitstimmen für eine Partei zu einer Abnahme bei ihren\nMandaten führen könne und umgekehrt. Dies finde seine Ursache in der Regelung\ndes § 6 Abs. 5 BWG zu den Überhangmandaten. Bei gleicher Anzahl der nach § 6\nAbs. 1 bis 3 BWG nach dem Zweitstimmenanteil ermittelten Bundestagsmandate für\ndie Partei insgesamt entfalle bei der Unterverteilung der Mandate auf die einzelnen\nLandeslisten auf das Land des Stimmenzuwachses ein Sitz mehr zu Lasten eines anderen Landes. Infolge der Verrechnung mit den in diesem Land errungenen Direktmandaten wirke sich der Gewinn des weiteren Listenmandats im Land des Stimmen-\n\n\n\n                                         13/38\n\nzuwachses jedoch nicht mandatsvermehrend aus, sondern verringere die Zahl der\ndort für die Partei anfallenden Überhangmandate um eins.\n\n  Der gemeinsame Kreiswahlleiter für die Wahlkreise 54 (Bremen I) und 55 (Bremen       56\nII) bestätigte die Nachzählung im Wahlkreis 54 für 6 der 200 Urnen- und 5 der 49\nBriefwahlbezirke sowie im Wahlkreis 55 für 3 der 208 Urnen- und 4 der 53 Briefwahlbezirke. Die Nachzählungen seien vom Kreiswahlleiter unter Hinzuziehung von Bediensteten der Verwaltung im Rahmen der Vorbereitung der Sitzung des gemeinsamen Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des endgültigen\nWahlergebnisses im jeweiligen Wahlkreis vorgenommen worden. Er sei damit seiner\nPflicht nach § 76 Abs. 1 BWO nachgekommen und habe unvollständig oder widersprüchlich ausgefüllte Wahlniederschriften aufzuklären versucht, was nur durch eine\nerneute Auszählung möglich gewesen sei. Dies sei nicht als Ergebnisfeststellung zu\nverstehen, sondern lediglich als Vorbereitung der Entscheidung des Kreiswahlausschusses, die wiederum in öffentlicher Sitzung getroffen werde. Der Landeswahlleiter\nder Freien Hansestadt Bremen bestätigte die Feststellung des Kreiswahlleiters und\nschloss sich dessen Auffassung an.\n\n  dd) Der Deutsche Bundestag wies die Wahleinsprüche mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 zurück, weil sie offensichtlich unbegründet seien (BTDrucks 16/3600,\nAnlage 11 und 12). Ein Wahlfehler liege nicht vor. Die Bundestagswahl 2005 sei im\nEinklang mit den Vorgaben des Bundeswahlgesetzes durchgeführt worden. Das\nPhänomen der negativen Stimmgewichte sei durch die Ausgestaltung des geltenden\nWahlrechts bedingt. Der Deutsche Bundestag und sein Wahlprüfungsausschuss seien jedoch nicht dazu berufen, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften\nfestzustellen. Auch sei das Phänomen bekannt und in vorigen Verfahren vor dem\nDeutschen Bundestag und dem Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden. Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht in zu diesem Punkt eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden darauf verwiesen, dass mit der Entscheidung des\nGesetzgebers für eine personalisierte Verhältniswahl der Erfolgswertgleichheit aller\nStimmen nur eine von vornherein begrenzte Tragweite zukomme. Damit bewirke der\nbeanstandete Effekt nicht die Verfassungswidrigkeit der geltenden Normen.\n\n  Die Gefahr des negativen Stimmgewichts ändere nichts daran, dass es sich um eine durch das einfache Wahlrecht ausgestaltete Wahl im Sinne des Art. 38 GG handele. Ebenso wenig seien die Grundsätze der freien und unmittelbaren Wahl verletzt.\nZwar müsse für den Wähler erkennbar sein, wie sich seine Stimme auf Erfolg oder\nMisserfolg der Wahlbewerber auswirken könne. Dies könne aber nur im Sinne einer\nKenntnis der theoretisch denkbaren Wirkungen zu verstehen sein, da die tatsächlichen Wirkungen stets im Zusammenhang mit der Stimmabgabe aller Wähler eintreten könnten und von den durch das Wahlrecht gesetzten Rahmenbedingungen abhingen. Ebenso wie die Wähler hinnehmen müssten, dass ihre Stimme\nmöglicherweise z. B. wegen Verfehlens der 5%-Hürde keine Berücksichtigung fände,\nmüsse auch eine mögliche „schädliche“ Wirkung der Stimme hingenommen werden.\nDie Entschließungsfreiheit der Wähler sei nicht durch die Unsicherheit über die Aus-\n\n\n                                        14/38\n\nwirkungen ihrer Stimmabgabe oder Hinweise auf mögliche taktische Stimmabgaben\nbegrenzt. Dies gelte auch für die Nachwahl in Dresden. Zwar sei dort die Möglichkeit\nvon Konsequenzen der Stimmabgabe qualitativ anders zu beurteilen als bei der\nHauptwahl; jedoch handele es sich hierbei um nicht zu vermeidende Folgen der\nNachwahl.\n\n Zu den Rügen des Beschwerdeführers zu 2. gegen die Neuauszählungen stellte der          59\nBundestag fest, dass eine Verletzung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes\noder der Bundeswahlordnung nicht erkennbar sei. Hierbei handele es sich vielmehr\num Vorarbeiten des Kreiswahlleiters im Hinblick auf die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses. Die vorbereitende Tätigkeit des Kreiswahlleiters nehme die Entscheidung des Kreiswahlausschusses nicht vorweg; ein solcher Eingriff sei auch\nnicht vorgetragen worden. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zu Neuauszählungen der Stimmen habe der Einspruchsführer nicht geltend gemacht, dass Pflichten\nund Befugnisse des Kreiswahlleiters verletzt worden seien.\n\n b) Gegen die Zurückweisung der Wahleinsprüche haben beide Beschwerdeführer              60\ndas Bundesverfassungsgericht angerufen.\n\n  aa) Der Beschwerdeführer zu 1. erhob mit Schriftsatz vom 18. Januar 2007, ergänzt      61\ndurch den Schriftsatz vom 7. Februar 2007, Wahlprüfungsbeschwerde. Er schildert\neinzelne Beispiele zum Auftreten des negativen Stimmgewichts und begründet seine\nWahlprüfungsbeschwerde damit, dass hieraus eine Verletzung von Art. 38 GG, insbesondere der Freiheit und Unmittelbarkeit der Wahl, resultiere. Es liege bereits keine „richtige“ Wahl vor. Die Unmittelbarkeit der Wahl sei verletzt, weil die Stimmen\nnicht direkt wirkten, sondern Anhänger einer Partei gezwungen seien, ihrer Partei die\nStimme zu verweigern. Eine Verletzung der Freiheit der Wahl liege vor, weil die Wähler, die ihrer Partei mit ihrer Stimme schaden könnten, davon abgehalten würden,\ndieser Partei ihre Stimme zu geben. Der beschriebene Wahlfehler sei durch eine Reihe von Alternativen zu vermeiden, bei denen ein sachgerechtes Zusammenwirken\nder einzelnen Elemente des Wahlsystems gewährleistet sei.\n\n  Eine Wahl, bei der eine Partei nicht umso mehr Sitze erhalte, als sie Stimmen erhalten habe, sondern unter Umständen weniger Sitze erhalte, weil sie mehr Stimmen\nbekommen habe, sei nicht als Wahl im Sinne des Art. 38 GG anzusehen. Der Effekt\ndes negativen Stimmgewichts verletze darüber hinaus die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Freiheit der Wahl. Die Gleichsetzung von wirkungslosen mit schädlichen\nStimmen sei nicht statthaft, denn schädliche Stimmen stellten eine qualitative Änderung der Wahl dar, die sogar mehr sei als eine Verletzung der Wahlgleichheit, die\nmöglicherweise hingenommen werden könnte. Der Einfluss des negativen Stimmgewichts zeige sich insbesondere am Beispiel der Nachwahl in Dresden, bei der in\nKenntnis der Möglichkeit des negativen Stimmgewichts der Effekt desselben von\nWählern genutzt worden sei. Für den Effekt des negativen Stimmgewichts gebe es\nkeinen rechtfertigenden Grund; der Wahlfehler, der in diesem Effekt liege, sei auf unterschiedliche Weisen vermeidbar.\n\n\n\n                                         15/38\n\n bb) Der Beschwerdeführer zu 2. erhob mit Schriftsatz vom 14. Februar 2007 Wahlprüfungsbeschwerde.\n\n Er rügt die Dauer des Verfahrens vor dem Deutschen Bundestag. Da einem aufgrund einer ungültigen Wahl zusammengesetzten Bundestag die nötige demokratische Legitimation fehle, bedürfe es einer raschen Entscheidung über die Gültigkeit\nder Wahl.\n\n  Der Bundestag sei auch verpflichtet, gerügte Verfassungsverstöße zu prüfen; dies     65\nfolge aus Art. 20 Abs. 3 GG. Zwar bestehe keine Verwerfungskompetenz des Bundestages, jedoch könnte der Bundestag, käme er zu der Ansicht, dass eine Norm\nverfassungswidrig sei, diese im Wege der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93\nAbs. 1 Nr. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Bis zu einer Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts hätte er dann das Verfahren auszusetzen.\n\n Jedenfalls sei das Wahlprüfungsverfahren vor dem Bundestag aber dadurch widersprüchlich und verstoße gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, dass der Bundestag zwar\nEinsprüche, die sich auf die Nichtigkeit von Normen bezögen, als „offensichtlich unbegründet“ behandele, sich aber gleichwohl mit dem Vorwurf eingehend auseinandersetze. Dies geschehe mit dem Ziel, die Verfassungskonformität ausdrücklich festzustellen. Es widerspreche den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, als\nEinspruchsführer ein zweistufiges Verfahren durchlaufen zu müssen, wenn die erste\nStufe, die die Voraussetzung für das Betreten der zweiten Stufe darstelle, die Rüge,\ndie auf der zweiten Stufe behandelt werden solle, gar nicht akzeptieren dürfe. Die\nEntscheidungspraxis des Deutschen Bundestages sei verfassungswidrig.\n\n  Hinsichtlich des negativen Stimmgewichts erläutert der Beschwerdeführer zu 2.,       67\ndass dies durch das Zusammenwirken des Instituts der Listenverbindung (§ 7 BWG)\nmit der kompensationslosen Zuteilung von Überhangmandaten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 in\nVerbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 BWG) verursacht werde. Dieser Effekt sei auch bei\nder Wahl zum 16. Deutschen Bundestag aufgetreten. Der diesbezügliche Vergleich\nmit der 5%-Klausel sei abzulehnen, da bei dieser wenigstens vorhersehbar sei, dass\ndie abgegebene Stimme die Chance einer Partei, die 5%-Hürde zu erreichen, erhöhe. Ob eine Stimme schädlich oder nützlich sei, sei bei der Frage des negativen\nStimmgewichts jedoch nicht sicher von vornherein zu beurteilen. Zudem sei auch die\n5%-Hürde verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Das Auftreten des negativen\nStimmgewichts könne jedoch innerhalb des bestehenden Systems der personalisierten Verhältniswahl durch eine Änderung des Bundeswahlgesetzes vermieden werden. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, aus den bestehenden Möglichkeiten die seiner Ansicht nach zweckmäßigste auszuwählen.\n\n  Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Neuauszählung von Stimmen in einigen Wahlkreisen trägt der Beschwerdeführer zu 2. vor, dass eine nichtöffentliche Nachzählung\nunter keinen Umständen rechtliche Wirkung entfalten könne, auch wenn keine Anhaltspunkte für Manipulationen vorlägen. Zwar könne der Kreiswahlleiter Nachzählungen durchführen, sofern dies zur Aufklärung von Unstimmigkeiten notwendig sei;\n\n\n                                        16/38\n\njedoch seien die Ergebnisse dann nur eingeschränkt verwertbar. Sofern die Ergebnisse der nicht-öffentlichen Nachzählung von denen der öffentlichen Auszählung\ndurch den Wahlvorstand abwichen, könne dies keine öffentliche Nachzählung ersetzen. Auch eine nachträgliche „Absegnung“ durch den Wahlvorstand ändere hieran\nnichts. Nachdem der Bundestag keine weiteren Nachforschungen angestellt habe,\nhabe der Beschwerdeführer bei den 13 in der Niederschrift der 3. Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 7. Oktober 2005 erwähnten Wahlkreisen nachgefragt, ob\ndie Nachzählungen öffentlich oder nicht-öffentlich gewesen seien. Fünf Kreiswahlleiter hätten geantwortet. Der Beschwerdeführer zu 2. benennt in diesem Zusammenhang die Wahlkreise 84, 77 und 79, in denen eine nicht-öffentliche Nachzählung der\nStimmen erfolgt sei und Korrekturen stattgefunden hätten, ohne jedoch die Art der\nNachbesserung genauer zu konkretisieren. Es sei davon auszugehen, dass in wesentlich mehr als den benannten Wahlbezirken Nachzählungen stattgefunden hätten.\n\n  2. Die Wahlprüfungsbeschwerden wurden dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Länderregierungen, den Bundesverbänden der\nim Deutschen Bundestag vertretenen Parteien (CDU, SPD, Die Grünen, FDP, Linkspartei, CSU) und dem Bundeswahlleiter zugestellt; ihnen wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Bundeswahlleiter ging davon aus, dass die diesbezüglichen\nFragen in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt seien.\nDas Bundesverfassungsgericht habe in seiner grundlegenden Entscheidung vom\n10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 ff.) im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichheit der\nWahl festgestellt, dass sowohl die Entscheidung des Gesetzgebers, das Auftreten\nausgleichsloser Überhangmandate zuzulassen, als auch das Sitzverteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer mit Art. 38 Abs. 1 GG vereinbar seien. Als systemimmanente Folge dieser gesetzgeberischen Entscheidung sei auch das Phänomen des negativen       Stimmgewichts        verfassungsrechtlich        gerechtfertigt.      Die\nBeschwerdebegründungen enthielten keine neuen Gesichtspunkte. Die anderen Äußerungsberechtigten sahen von einer Stellungnahme ab.\n\n 3. Der Senat hat nach der Änderung des Bundeswahlgesetzes durch Artikel 1 des          70\nGesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008\n(BGBl I S. 394) um Auskunft gebeten, welche Auswirkungen die Umstellung auf das\nDivisorverfahren mit Standardrundung Sainte-Laguë/Schepers habe.\n\n  Die Beschwerdeführer teilen mit, dass es sich bei dem negativen Stimmgewicht          71\nnicht um einen Rundungseffekt, sondern um einen Effekt handele, der vom Zuteilungsverfahren (also der Rundungsregel) unabhängig sei. Der Effekt des negativen\nStimmgewichts beruhe darauf, dass die Landeslisten einer Partei als Listenverbindung verbunden seien und somit untereinander um die der Partei zustehenden Mandate konkurrierten, es hierbei zu internen Überhangmandaten kommen könne, wenn\neine Landesliste zu wenig Zweitstimmen erhalte, um die in diesem Land errungenen\nWahlkreissitze im Verhältnisausgleich abzudecken, und diese internen Überhangmandate nicht ausgeglichen würden, sondern die Zahl der einer Partei insgesamt zustehenden Sitze erhöhten. Der Effekt des negativen Stimmgewichts trete daher un-\n\n\n                                        17/38\n\nabhängig vom gewählten Rechenverfahren - sei es Hare/Niemeyer, Sainte-Laguë/\nSchepers, d’Hondt oder ein anderes - auf. Auf die Wahrscheinlichkeit und die Vorhersehbarkeit des negativen Stimmgewichts habe die Änderung des § 6 BWG keinen\nEinfluss. Aufgrund des etwas anderen Rundungsprinzips, nach dem die Verfahren\narbeiteten, würden sich lediglich die genauen Grenzen, ab welcher Zahl an mehr\noder weniger Zweitstimmen ein negatives Stimmgewicht auftrete, leicht verschieben.\nDie Beschwerdeführer belegen dies mit mehreren Rechenbeispielen. Die künftige Ersetzung des Verfahrens nach Hare/Niemeyer durch Sainte-Laguë/Schepers sei daher für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.\n\n Der Bundeswahlleiter bestätigt, dass das Auftreten des negativen Stimmgewichts        72\ndurch das neue Divisorverfahren Sainte-Laguë/Schepers nicht verhindert werde, weil\ndieses seine Ursache im Zusammenwirken der in § 6 BWG getroffenen Regelungen\nzu den Überhangmandaten habe. Allerdings könne festgestellt werden, dass bei dem\nVerfahren nach Sainte-Laguë/Schepers, anders als bei dem Verfahren nach Hare/\nNiemeyer, der Stimmenzuwachs oder -verlust immer in einem Land mit Überhangmandaten erfolgen müsse, um den beschriebenen Effekt zu erreichen. Insgesamt sei\nder Einfluss des neuen Berechnungsverfahrens auf den Effekt des negativen Stimmgewichts eher marginal, also nicht geeignet, den Effekt substanziell zu vermindern\noder gar zu beseitigen.\n\n 4. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen bekräftigt      73\nund vertieft. Die Vertreter des Deutschen Bundestages vertraten ebenso wie der\nBundeswahlleiter die Auffassung, das geltende Wahlrecht verstoße nicht gegen das\nGrundgesetz. Der Effekt des negativen Stimmgewichts sei als Folge des föderal ausgestalteten Stimmsystems gerechtfertigt.\n\n  Für die CDU nahm Prof. Dr. Peter M. Huber Stellung. Er führte aus, dass Art. 20      74\nAbs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 GG die Erfolgswertgleichheit der Stimmen gebiete. Überhangmandate beeinträchtigten die Erfolgswertgleichheit und bedürften der Rechtfertigung. Der Effekt des negativen Stimmgewichts reduziere die mit\nden Überhangmandaten verbundene Verzerrung der Erfolgswertgleichheit; denn dieser Effekt führe dazu, dass die mit der Zuerkennung des Überhangmandats verbundene gleichheitswidrige Privilegierung einer (anderen) Landesliste rückgängig gemacht und das Direktmandat auf das Zweitstimmenaufkommen der (eigenen)\nLandesliste angerechnet werden könne. Eine andere Ausgestaltung des Wahlsystems sei nicht geboten, weil dies zulasten konkurrierender Verfassungsentscheidungen gehe.\n\n Der Senat hat außerdem Prof. Dr. Friedrich Pukelsheim, Lehrstuhl für                  75\nStochastik und ihre Anwendungen, Institut für Mathematik der Universität Augsburg,\nals sachverständige Auskunftsperson geladen. Dieser nahm insbesondere zu den\nEntstehungsvoraussetzungen des Effekts des negativen Stimmgewichts und dessen\nBedeutung für die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages Stellung.\n\n\n\n\n                                        18/38\n\n                                        B.\n  Die zulässigen Wahlprüfungsbeschwerden haben keinen Erfolg, soweit sie sich gegen das Verfahren vor dem Deutschen Bundestag und gegen die Nachzählung der\nStimmen in einzelnen Wahlbezirken wenden. Soweit das geltende Wahlrecht ermöglicht, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten\nführen kann, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl vor. Dieser Wahlfehler führt jedoch nicht zur Ungültigerklärung der\nWahl zum 16. Deutschen Bundestag.\n\n                                         I.\n Soweit der Beschwerdeführer zu 2. geltend macht, der Bundestag habe das Zügigkeitsgebot verletzt, indem er erst ein Jahr nach der Bundestagswahl über seinen Einspruch entschieden habe und weil er die von ihm gerügten Verfassungsverstöße\nnicht geprüft habe, hat die Wahlprüfungsbeschwerde keinen Erfolg.\n\n  1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens überprüft das Bundesverfassungsgericht         78\nden angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller und materieller Hinsicht. Mängel im Verfahren des Bundestages, wie sie der Beschwerdeführer\nvorab geltend macht, können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie\nwesentlich sind und der Entscheidung des Bundestages die Grundlage entziehen\n(vgl. BVerfGE 89, 243 <249>). Solche Verfahrensverstöße sind hier nicht erkennbar.\n\n Auch wenn das Verfahren hier zwischen Einlegung des Wahleinspruchs und der            79\nEntscheidung des Deutschen Bundestages über ein Jahr gedauert hat, handelt es\nsich noch nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler. Allein die Dauer des\nVerfahrens entzieht der Entscheidung des Bundestages nicht die Grundlage.\n\n  2. Das Verfahren vor dem Deutschen Bundestag, bei dem in ständiger Praxis die        80\nVerfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen nicht geprüft wird, sondern einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt, begründet keinen\nWahlfehler (vgl. BVerfGE 89, 291 <300>). Eine Pflicht des Deutschen Bundestages\nzur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht nicht. Zwar ist der Deutsche Bundestag, wie der Beschwerdeführer zu\nRecht vorträgt, gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die Verfassung gebunden. Hieraus kann\njedoch keine Pflicht abgeleitet werden, die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen\nBestimmungen des Bundeswahlgesetzes zu prüfen. Das Grundgesetz selbst, das\ndem Deutschen Bundestag die Aufgabe der Wahlprüfung zuweist (Art. 41 Abs. 1\nSatz 1 GG), sieht dabei die Möglichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) nicht vor.\nDem Deutschen Bundestag fehlt bereits die Vorlageberechtigung. Gemäß Art. 100\nAbs. 1 Satz 1 GG kann nur ein Gericht anlässlich einer konkreten Entscheidung zum\nBundesverfassungsgericht vorlegen. Der Deutsche Bundestag ist kein Gericht; gleiches gilt für den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, der\n\n\n\n                                        19/38\n\ndie Beschlüsse des Deutschen Bundestages im Einspruchsverfahren gegen die Bundestagswahl vorbereitet. Eine analoge Anwendung des Art. 100 Abs. 1 GG kommt\nnicht in Betracht. Hiergegen spricht bereits die enumerative Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz und in anderen Bundesgesetzen (vgl. Art. 93 Abs. 3 GG). Ebenso fehlt es an der Vergleichbarkeit der Ausgangslage; denn der Bundestag wird - anders als Gerichte - in eigener Sache tätig\n(vgl. H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 41 Rn. 73; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz. Kommentar, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 41 Rn. 16; Meyer,\nHandbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 46 Rn. 94). Auch eine Pflicht des\nDeutschen Bundestages, ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungskonformität von Normen des\nBundeswahlgesetzes oder der Bundeswahlordnung einzuleiten, besteht nicht.\n\n                                          II.\n  Soweit der Beschwerdeführer zu 2. sich gegen die nichtöffentliche Neuauszählung        81\nder Stimmen in einigen Wahlkreisen wendet, kann offen bleiben, ob die Wahlprüfungsbeschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß § 23 Abs. 1\nBVerfGG genügt. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet,\ndenn es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vor.\n\n  1. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung (vgl. H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar,\nArt. 38 Rn. 113; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag,\n7. Aufl. 2002, § 31 Rn. 2). Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen\nmediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der\nÜbertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen,\nöffentlichen Kontrolle unterliegt (vgl. NRW VerfGH, Urteil vom 19. März 1991 - 10/90\n-, NVwZ 1991, S. 1175 <1179>). Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf\ndie Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des\nWahlergebnisses (vgl. H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar,\nArt. 38 Rn. 113).\n\n  Trotz des hohen Stellenwerts des verfassungsrechtlichen Gebots der Öffentlichkeit      83\nder Wahl folgt aus diesem Gebot jedoch nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Tätigkeiten des Kreiswahlleiters, mit denen gemäß § 76\nAbs. 1 BWO die - öffentliche - Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss vorbereitet wird, unterliegen nicht von Verfassungs wegen zwingend dem\nGebot unmittelbarer Öffentlichkeit.\n\n\n\n\n                                         20/38\n\n  Die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Feststellung des Wahlergebnisses wird nicht in Frage gestellt, wenn für einzelne Nachzählungen seitens des\nKreiswahlleiters im Rahmen seiner vorbereitenden Aufgaben nach § 76 Abs. 1 BWO\ndie gebotene Öffentlichkeit nur mittelbar dadurch hergestellt wird, dass das Ergebnis\nsolcher Nachzählungen der Überprüfung durch den Kreiswahlausschuss unterliegt,\nder auf der Grundlage der Vorbereitungen des Kreiswahlleiters die Feststellungen\ngemäß § 76 Abs. 2 BWO zu treffen hat und seinerseits gemäß § 10 Abs. 1 BWahlG\nin öffentlicher Sitzung entscheidet.\n\n  Sowohl bei der Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 41 Abs. 1 BWG als             85\nauch bei der Nachprüfung der Entscheidungen der örtlichen Wahlvorstände gemäß\n§ 40 Satz 2 BWG wird der Kreiswahlausschuss durch die vorbereitenden Arbeiten\ndes Kreiswahlleiters gemäß § 76 Abs. 1 BWO unterstützt. Dieser stellt gemäß § 76\nAbs. 1 Satz 2 BWO nach den Wahlniederschriften der Wahlvorstände das endgültige\nWahlergebnis zusammen. Sofern sich hierbei Bedenken ergeben, klärt er diese gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 BWO soweit wie möglich auf. Hierzu darf er sich auch Bediensteter der staatlichen Verwaltung bedienen (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 40 Rn. 4). Dass hierbei -\ninsbesondere in den Fällen, in denen es Bedenken gegen die rechnerischen Feststellungen des Wahlvorstandes gibt - Nachzählungen notwendig sein können, liegt in\nder Natur der Sache. Ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass ein etwaiger Nachzählungsbedarf sich erst im Zuge der Überprüfung der Wahlniederschriften herausstellt. Müssten solche Nachzählungen jeweils ihrerseits in unmittelbar öffentlichen\nSitzungen erfolgen, die in geeigneter Weise und mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf öffentlich anzukündigen wären, würde die endgültige Feststellung des Wahlergebnisses erheblich erschwert und verzögert.\n\n Ungeachtet der Bedeutung der Aufgaben des Kreiswahlleiters ist seine Tätigkeit         86\nrein vorbereitender Natur (vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, § 73 BWO\nNr. 5; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl.\n2002, § 41 Rn. 4; StGH Bremen, LVerfGE 15, 180 <199>). Die von ihm gefundenen\nErgebnisse ersetzen nicht die Entscheidung des Kreiswahlausschusses, sondern\nkönnen lediglich Grundlage für dessen Entscheidungen sein (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 41 Rn. 4, 5). Dies\ngilt sowohl für die Zusammenstellung der einzelnen Zahlen, die das Wahlkreisergebnis beschreiben, als auch für die Tätigkeiten, die mögliche Korrekturen an einzelnen\nWahlniederschriften der örtlichen Wahlvorstände vorbereiten. Der Kreiswahlausschuss ist an die Ergebnisse des Kreiswahlleiters nicht gebunden; er kontrolliert die\nErgebnisse des Kreiswahlleiters und kann eigenständige Überprüfungen vornehmen\nund Nachzählungen durchführen (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum\nDeutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 40 Rn. 4). Ob er solche Nachprüfungen anstellt, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Seifert, Bundeswahlrecht,\n3. Aufl. 1976, § 73 BWO Nr. 5; StGH Bremen, LVerfGE 15, 180 <200 f.>). Der Kreiswahlausschuss ist das Organ, welches das Ergebnis der Wahl mitsamt etwaigen Kor-\n\n\n\n                                        21/38\n\nrekturen für den Wahlkreis nach außen verbindlich feststellt. Er verhandelt, berät und\nentscheidet in öffentlicher Sitzung. Die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreiswahlleiters bei Nachzählungen bleibt schon dadurch nachvollziehbar und wenig missbrauchsgefährdet, dass der Kreiswahlleiter zu solchen Nachzählungen nur berechtigt\nist, wenn sich im Zuge der Überprüfung der Wahlniederschriften Bedenken ergeben, die nur auf diese Weise ausgeräumt werden können. Sowohl der Anlass für die\nNachzählung als auch die Stimmigkeit der gefundenen Ergebnisse unterliegen der\nPrüfung durch den Kreiswahlausschuss, der sowohl bei sich ergebenden Zweifeln\nan der Ordnungsmäßigkeit der Entscheidungsvorbereitung durch den Kreiswahlleiter\nals auch ohne besonderen Anlass berechtigt ist, die Nachzählung in unmittelbarer\nÖffentlichkeit zu wiederholen. Unter diesen Rahmenbedingungen wird mit der durch\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 BWG vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Sitzungen des Kreiswahlausschusses dem Kontrollzweck des Gebots der Wahlöffentlichkeit hinreichend\nGenüge getan.\n\n  2. Ein Wahlfehler im Zusammenhang mit der vorbereitenden Tätigkeit des Kreiswahlleiters bei der Neuauszählung der Stimmen kann danach nur festgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei der vorbereitenden Neuauszählung zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und der zuständige Wahlausschuss\nseinen Aufgaben nicht nachgekommen ist, etwa weil er trotz entsprechender Anhaltspunkte eine eigenständige Überprüfung und Nachzählung ermessensfehlerhaft ablehnt.\n\n  Einen derartigen Wahlfehler macht der Beschwerdeführer zu 2. jedoch nicht geltend. Er berichtet lediglich, dass in Bremen der Kreiswahlleiter für einzelne Stimmbezirke eine nichtöffentliche Nachzählung vorgenommen habe und dass Korrekturen\nvom Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung vorgenommen worden seien, ohne\ndass die Stimmen öffentlich nachgezählt worden seien. Er behauptet nicht, dass bei\nden Sitzungen der Kreiswahlausschüsse, in denen Korrekturen an den Wahlniederschriften der Wahlvorstände vorgenommen wurden, die Öffentlichkeit nicht zugelassen wurde. Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der vorbereitenden Nachzählung durch den gemeinsamen Kreiswahlleiter für die Wahlkreise 54 (Bremen I) und\n55 (Bremen II) werden weder benannt noch sind diese ersichtlich. Ein Wahlfehler\nkann danach nicht festgestellt werden.\n\n                                         III.\n Der Effekt des negativen Stimmgewichts als Folge der angegriffenen gesetzlichen         89\nRegelungen kann dazu führen, dass die Zweitstimme eines Wählers ihre Wirkung in\nder Mandatsverteilung nicht zu Gunsten, sondern zu Lasten der gewählten Partei\nentfaltet. Diese Wirkung der Regelungen der Sitzzuteilung nach § 6 und § 7 BWG\nverletzen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl.\n\n  1. Die Auslegung und Anwendung der § 6 und § 7 BWG durch den Bundeswahlleiter und den Bundeswahlausschuss sind allerdings nicht zu beanstanden. Das Bun-\n\n\n                                         22/38\n\ndesverfassungsgericht hat im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nach § 13\nNr. 3, § 48 BVerfGG jedoch nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des Bundeswahlrechts durch die zuständigen Wahlorgane und den Bundestag zu gewährleisten,\nsondern prüft auch, ob die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes mit den Vorgaben\nder Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 16, 130 <135 f.>; vgl. auch BVerfGE\n21, 200 <204>; Magiera, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl. 2007, Art. 41\nRn. 15).\n\n  2. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleichberechtigung der Staatsbürger Rechnung (vgl. BVerfGE 41, 399\n<413>; 51, 222 <234>; 85, 148 <157 f.>; 99, 1 <13>). Die Gleichbehandlung aller\nStaatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts ist eine der wesentlichen Grundlagen\nder freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wie sie das Grundgesetz verfasst\n(vgl. BVerfGE 6, 84 <91>; 11, 351 <360>). Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl\ngebietet, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal\ngleicher Weise ausüben können. Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 <234>; 78, 350 <357 f.>; 82, 322 <337>; 85,\n264 <315>; 95, 408 <417>).\n\n a) Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie\nabgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.\n\n  Dieser Maßstab wirkt sich in den Systemen der Mehrheits- und der Verhältniswahl       93\nunterschiedlich aus. Dem Zweck der Mehrheitswahl entspricht es, dass nur die für\nden Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen. Die\nauf den Minderheitskandidaten entfallenden Stimmen bleiben hingegen bei der Vergabe der Mandate unberücksichtigt. Die Wahlgleichheit fordert hier über den gleichen\nZählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage\nmöglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (BVerfGE 95, 335 <353>). Hingegen\nbedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme\nden gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben muss (vgl.\nBVerfGE 1, 208 <246 f.>; 16, 130 <139>; 95, 335 <353>). Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur Zählwertgleichheit tritt\nim Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu.\n\n b) Art. 38 Abs. 1 und 2 GG umreißen Grundzüge der Wahl der Abgeordneten des            94\nBundestages. Gemäß Art. 38 Abs. 3 GG bestimmt das Nähere ein Bundesgesetz;\nvon dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber mit Erlass des Bundeswahlgesetzes\nGebrauch gemacht. Aus dem Zusammenhang dieser Absätze, vor allem aber auch\naus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der Verfassungsgeber die konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems bewusst offen gelassen hat (vgl.\n\n\n\n                                        23/38\n\nBVerfGE 95, 335 <349>). Der Gesetzgeber ist insoweit aufgerufen, ein Stück materiellen Verfassungsrechts auszufüllen (vgl. BVerfGE 1, 208 <246>; 3, 19 <24>; 95,\n335 <349>).\n\n  Der Gesetzgeber darf in Ausführung dieses Regelungsauftrags das Verfahren der         95\nWahl zum Deutschen Bundestag als Mehrheitswahl oder als Verhältniswahl gestalten. Er darf auch beide Wahlsysteme miteinander verbinden (vgl. BVerfGE 6, 84\n<90>; 6, 104 <111>; 95, 335 <349 f.>), etwa indem er eine Wahl des Deutschen Bundestages hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig nach dem Verhältniswahlprinzip zulässt (Grabensystem), eine Erstreckung des Verhältniswahlprinzips auf die gesamte\nSitzverteilung unter Vorbehalt angemessener Gewichtung der Direktmandate gestattet oder sich für eine andere Kombination entscheidet, wenn dabei die Gleichheit der\nWahl im jeweiligen Teilwahlsystem gewahrt wird, die Systeme sachgerecht zusammenwirken und Unmittelbarkeit und Freiheit der Wahl nicht gefährdet werden.\n\n  c) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2          96\nBWG nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die Bundestagswahl - infolge des auf der zweiten Stufe der Wahl durchzuführenden und in § 6 Abs. 4 BWG normierten Verhältnisausgleichs und\nunbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach den Prinzipien der Mehrheitswahl - den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt (vgl. BVerfGE 6, 84 <90>;\n13, 127 <129>; 16, 130 <139>; 66, 291 <304>; 95, 335 <357 f.>). Unabhängig davon,\nwie man den Einfluss der Personenwahl in diesem Wahlsystem im Einzelnen gewichtet, hat der gleiche Erfolgswert einer jeden Stimme für die Zuteilung der Parlamentssitze eine maßgebliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 1, 208 <246>; 82, 322 <337>; 85,\n148 <157>). Für die Direktwahl der Wahlkreiskandidaten kommt es hingegen auf die\nErfolgschance einer jeden Stimme an.\n\n  d) Der Grundsatz der Wahlgleichheit unterliegt ebenso wie der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlgleichheit, dass\ndem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt. Es geht um die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise (vgl. BVerfGE 6, 84 <91>; 11, 351\n<361>; 13, 243 <246>; 16, 130 <138>; 34, 81 <98 f.>; 95, 335 <353>; 95, 408 <417>;\nBVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, Umdruck S. 35).\n\n  Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 <92>; 51, 222 <236>;\n95, 408 <418>; stRspr). Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Differenzierung von\nVerfassungs wegen als zwangsläufig oder notwendig darstellen muss, wie dies etwa\nin Fällen der Kollision des Grundsatzes der Wahlgleichheit mit den übrigen Wahlrechtsgrundsätzen oder den Grundrechten der Fall sein kann. Differenzierungen im\nWahlrecht können auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfas-\n\n\n\n                                        24/38\n\nsung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 408 <418>). Es genügen in diesem Zusammenhang auch\n„zureichende“, „aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich\nergebende Gründe“ (vgl. BVerfGE 1, 208 <248>; 6, 84 <92>; 95, 408 <418>). Hierzu\nzählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der\npolitischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit\nder zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 95, 408 <418>).\n\n  Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich auch danach, mit welcher Intensität\nin das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird. Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden. Der Gesetzgeber muss sich bei seiner\nEinschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (BVerfGE 95, 408 <418 f.> m.w.N.).\nGegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien\nwird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er\nbei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung\nnicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu\nerreichen (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, Umdruck S. 36).\n\n 3. Nach diesen Maßstäben verletzen § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4        100\nund 5 BWG den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, soweit hierdurch der Effekt des\nnegativen Stimmgewichts ermöglicht wird. Die Anwendung dieser Vorschriften des\nBundeswahlgesetzes bewirkt durch diesen Effekt eine unterschiedliche Behandlung\nder von den Wählern abgegebenen Stimmen, die nicht durch einen zwingenden\nGrund im dargelegten Sinne legitimiert werden kann.\n\n  a) Der Effekt des negativen Stimmgewichts führt zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl zum Deutschen Bundestag.\n\n  aa) Das in § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG geregelte Zuteilungsverfahren kann dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für solche Parteien, die Überhangmandate in einem Land gewinnen, insofern negativ wirken, als diese Parteien in demselben oder einem anderen\nLand Mandate verlieren. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nichtabgabe einer\nWählerstimme der zu unterstützenden Partei dienlich ist. Ob dieser Effekt des negativen Stimmgewichts bei einer bestimmten Wahl eintritt, hängt von unterschiedlichen\nZusammenhängen ab, die - jedenfalls im vom Bundeswahlgesetz vorhergesehenen\nNormalfall - nicht vorhersehbar oder planbar sind und von dem einzelnen Wähler\nkaum beeinflusst werden können. Damit handelt es sich in aller Regel um eine zufällige Folge des Wählerverhaltens (vgl. Ehlers/Lechleitner, JZ 1997, S. 761 <763>).\nAuch wenn der Wähler glaubt, mit seiner Stimme eine Partei zu unterstützen, kann\ndas gegenwärtige Berechnungsverfahren dazu führen, dass genau das Gegenteil bewirkt wird.\n\n\n\n                                         25/38\n\n bb) Der Effekt des negativen Stimmgewichts beeinträchtigt die Stimmengleichheit          103\nbei der Wahl zum Deutschen Bundestag in eklatanter Weise. Die Erfolgswertgleichheit fordert, dass der Erfolgswert jeder Stimme, für welche Partei sie auch immer abgegeben wurde, gleich ist. Dies bedeutet auch, dass sie für die Partei, für die sie abgegeben wurde, positive Wirkung entfalten können muss. Ein Wahlsystem, das\ndarauf ausgelegt ist oder doch jedenfalls in typischen Konstellationen zulässt, dass\nein Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlusten führt oder dass für den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn selbst weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen, führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung\nbei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen.\n\n  Die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl verlangt nicht,      104\ndass sich - bei einer ex-post-Betrachtung - für jeden Wähler die ihm gewährleistete\ngleiche Erfolgschance auch als exakt „verhältnismäßiger“ Stimmerfolg realisiert haben muss. Soweit der Stimmanteil einer Liste oder Listenverbindung keine ganze\nZahl darstellt, kann er schon deshalb nicht auf die Sitzvergabe übertragen werden,\nweil es Bruchteile von Sitzen nicht gibt. Wählerstimmen, die im Rechenverfahren\nbeim Entstehen von Bruchteilen als „Reststimmen“ mitgewirkt haben, können daher\ndann keinen Erfolg erzielen, wenn der Bruchteil seiner Höhe nach nicht mehr zur Zuteilung eines Sitzes ausreicht (vgl. hierzu auch BVerfGE 79, 169 <171 f.>). Kann hingegen auf den Bruchteil noch ein Sitz zugeteilt werden, so erreichen die Wähler, die\nhierzu beigetragen haben, für ihre Stimmen eine vergleichsweise größere Erfolgskraft. In beiden Fällen führt das Sitzzuteilungsverfahren zu nicht exakt verhältnismäßigen und daher auch nicht exakt dem Grundsatz der Erfolgswertgleichheit entsprechenden, insofern also ungleichen Ergebnissen. Diese sind insoweit\nunausweichliche Folge eines jeglichen Verteilungsverfahrens (vgl. BVerfGE 95, 335\n<372>).\n\n Die Erfolgswertgleichheit ist aber verletzt, wenn die beabsichtigten positiven Wirkungen der Stimmabgabe in ihr Gegenteil verkehrt werden. Ein Wahlsystem, auf dem\ndie Mandatsverteilung beruht, muss grundsätzlich frei von willkürlichen und widersinnigen Effekten sein (vgl. Ipsen, JZ 2002, S. 469 <473>). Es ist zwar ohne weiteres\neinsichtig, dass als unausweichliche Folge des Zuteilungsverfahrens möglicherweise\neinzelne Stimmen sich nicht zugunsten einer Partei auswirken können. Ein Berechnungsverfahren, das dazu führt, dass eine Wählerstimme für eine Partei eine Wirkung gegen diese Partei hat, widerspricht aber Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl.\n\n  cc) Der Effekt des negativen Stimmgewichts beeinträchtigt aber nicht nur die Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimmen. Auch wenn es lediglich auf die Erfolgschancengleichheit der Stimmen ankäme, läge eine Ungleichbehandlung vor.\nZwar könnte man theoretisch davon ausgehen, dass jede Stimme die Chance hat,\nder gewählten Partei zugute zu kommen. Entscheidend ist aber, dass die vom negativen Stimmgewicht betroffenen Stimmen nicht nur nicht gezählt werden, sondern zu\n\n\n                                         26/38\n\neinem Mandatsverlust beitragen können. Der Erfolgschance steht damit eine Misserfolgsmöglichkeit gegenüber, die anders als die bloße Nichtwertung einer Stimme zu\nbehandeln ist. Die Erfolgschancengleichheit erlaubt zwar, dass\n- wie zum Beispiel im Mehrheitswahlrecht - Stimmen nicht gewertet werden, nicht\naber, dass einer Wahlstimme neben der Chance, zum beabsichtigten Erfolg beizutragen, auch die Gefahr, dem eigenen Wahlziel zu schaden, innewohnt. Eben diese\nGefahr realisiert sich mit dem Effekt des negativen Stimmgewichts.\n\n  dd) Dass die Gefahr des Auftretens des negativen Stimmgewichts bei realitätsgerechter Betrachtung nicht gleichermaßen für alle Wahlberechtigten besteht, ist für die\nBeurteilung der Verfassungsmäßigkeit nicht entscheidend. Tatsächlich bewirkt das\nZusammenspiel der Unterverteilung auf die Landeslisten mit den politischen Gegebenheiten, dass die Wähler der Parteien, die keine Chancen haben, Direktmandate\nzu erringen, von dieser Gefahr praktisch nicht betroffen sind, während andere bei jeder Wahl damit rechnen müssen, die bevorzugte Partei werde stärker im Parlament\nvertreten sein, wenn man sich der Stimme enthielte oder sie sogar einem Konkurrenten gäbe. Unabhängig von den tatsächlichen Auswirkungen auf einzelne Parteien\nund den im Voraus ermittelbaren Chancen, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts eintritt, kann es hierauf für die Frage der Ungleichbehandlung nicht ankommen. Die tatsächlichen Auswirkungen sind Ergebnis einer in der gesetzlichen Regelung der § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG angelegten\nUngleichbehandlung, die bei jeder Partei auftreten könnte.\n\n ee) Der Effekt des negativen Stimmgewichts entsteht nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, die bei der verfassungsrechtlichen Bewertung des Wahlrechts vernachlässigt werden könnten. Er kann immer dann auftreten, wenn in einem Land, in dem\nÜberhangmandate entstanden sind, in der Unterverteilung ein so hoher Reststimmenanteil besteht, dass mit nur wenigen Stimmen mehr ein weiteres Mandat in diesem Land zu Lasten einer anderen Landesliste derselben Partei entsteht (vgl. oben\nA. I. 4. a).\n\n  Das Zusammentreffen der verschiedenen Faktoren, die den Effekt des negativen           109\nStimmgewichts verursachen, ist so wahrscheinlich, dass damit regelmäßig zu rechnen ist, wenn bei einer Wahl Überhangmandate entstehen (vgl. Ehlers/\nLechleitner, JZ 1997, S. 761 <763>). Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall,\nin dem weniger Stimmen zu einem zusätzlichen Mandat führen. In der Literatur wurde der Effekt des negativen Stimmgewichts für viele Wahlen nachgewiesen (vgl. z.B.\nMeyer, KritV 77 <1994>, S. 312 <321 f.>; Ehlers/Lechleitner, JZ 1997, S. 761 <763>;\nBehnke, Aus Politik und Zeitgeschichte 52/2003, S. 21 <23>, der einen Fall bei der\nWahl 2002 aufführt, bei dem nur 549 Stimmen weniger zu einem weiteren Mandat\ngeführt hätten). Auch die Beschwerdeführer haben zahlreiche Beispiele vorgetragen,\nderen Berechnung vom Bundeswahlleiter ganz überwiegend als zutreffend angesehen wird. Das Beispiel der Dresdener Nachwahl (vgl. oben A. I. 4. c) zeigt zudem,\ndass der Effekt des negativen Stimmgewichts Auswirkungen auf das Wählerverhalten haben kann.\n\n\n                                         27/38\n\n b) Die Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl durch das in § 7 Abs. 3 Satz 2 in     110\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG angelegte negative Stimmgewicht kann nicht\ndurch „zwingende“ Gründe gerechtfertigt werden und ist auch keine zwangsläufige\nFolge des geltenden Wahlsystems.\n\n  aa) Die Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt, dienen zwar Belangen des föderalen Proporzes, die bei der Ausgestaltung des\nWahlrechts zum Deutschen Bundestag berücksichtigt werden können. Diese Aspekte bilden jedoch keinen zwingenden Grund, der geeignet wäre, den Effekt des negativen Stimmgewichts zu rechtfertigen.\n\n  (1) Die im Bundeswahlgesetz bestimmte Verrechnung der Direktmandate mit den          112\nListenmandaten (erst) im Anschluss an die Unterverteilung, die zum Entstehen des\nnegativen Stimmgewichts führen kann, dient in erster Linie der Wahrung eines föderalen Proporzes. Mit der Anrechnung der Direktmandate nur auf die im Rahmen der\nUnterverteilung den Landeslisten entsprechend ihrem jeweiligen Zweitstimmenergebnis zugeteilten Sitze soll erreicht werden, dass der föderale Proporz der Zweitstimmen möglichst genau im Wahlergebnis der einzelnen Landeslisten wiedergegeben wird. Mit einem schlechten Listenergebnis eines Landesverbandes soll nicht ein\nanderer, bei den Zweitstimmen erfolgreicherer Landesverband derselben Partei belastet werden, indem ihm zum Beispiel im Rahmen einer Verrechnung bei der Oberverteilung Mandate abgezogen werden. Die Direktmandate werden im Wesentlichen\naus zwei Gründen erst nach der Unterverteilung der Zweitstimmen auf die Landeslisten verrechnet. Die Regelung soll in praktischer Hinsicht die gewachsenen Strukturen\nund Gliederungen der Parteien aufgreifen und sich nutzbar machen; gleichzeitig soll\nden regionalen Besonderheiten einzelner Länder Beachtung geschenkt werden, so\ndass auch diese bei der Bundestagswahl berücksichtigt werden.\n\n  (2) Föderale Belange können grundsätzlich bei der Ausgestaltung des Wahlrechts       113\nberücksichtigt werden und sind geeignet, eine angemessene Differenzierung der\nWählerstimmen zu rechtfertigen. Das Bundesstaatsprinzip erlaubt dem Gesetzgeber,\nsich auch an dem gliedstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren. Auf dieser Grundlage formieren sich die Parteien als Landesparteien oder als\nVerbände von Bundesparteien (vgl. § 2 PartG). Die Rücksichtnahme auf die bundesstaatliche Gliederung und auf die ihr folgende Organisation der Parteien auch im\nWahlrecht ist damit verfassungsrechtlich legitimiert (vgl. BVerfGE 95, 335 <350>).\n\n  Die Berücksichtigung föderaler Elemente im Bundeswahlgesetz dadurch, dass die        114\nStruktur der Parteien und ihre Gliederung in Landesverbände (vgl. Schreckenberger,\nZParl 1995, S. 678 <682>; Wild, Die Gleichheit der Wahl, 2003, S. 249) beachtet\nwerden, entspricht auch einem praktischen Bedürfnis bei der Durchführung der Wahl.\nDie Aufteilung in Landeslisten fördert zudem eine größere Überschaubarkeit des politischen Diskurses für die wahlberechtigten Bürger.\n\n (3) Die Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt,     115\nüberschreiten jedoch den verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmen des\n\n\n                                        28/38\n\nGesetzgebers. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, verfassungsrechtlich\nlegitime Ziele und das Gebot der Wahlrechtsgleichheit zum Ausgleich zu bringen (vgl.\nBVerfGE 95, 408 <420>). Das Bundesverfassungsgericht achtet diesen Spielraum.\nEs prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl.\nBVerfGE 6, 84 <94>; 51, 222 <237 f.>). Ein Verstoß gegen die Wahlgleichheit liegt\njedoch vor, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das\nder Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur\nErreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses\nZieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 <94>; 51, 222 <238>; 71, 81\n<96>; 95, 408 <420>).\n\n  Die Regelung der § 6 und § 7 BWG, wonach die Direktmandate auf die nach der            116\nUnterverteilung auf Landesebene errechnete Anzahl der Listenmandate angerechnet\nwerden, ist zwar geeignet, die bundesstaatliche Gliederung und den ihr folgenden\nAufbau der Parteien im Wahlrecht zu berücksichtigen. Diese föderalen Belange haben aber kein derart hohes Gewicht, dass sie den durch den Effekt des negativen\nStimmgewichts verbundenen erheblichen Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit rechtfertigen könnten.\n\n  Der Eingriff in die Gleichheit der Wahl durch den Effekt des negativen Stimmgewichts ist von hoher Intensität. Er führt nicht nur dazu, dass Wählerstimmen bei der\nZuteilung der Mandate unterschiedlich gewichtet werden, sondern bewirkt, dass der\nWählerwille in sein Gegenteil verkehrt wird, indem sich eine Stimmabgabe zu Lasten\nder gewählten Partei auswirkt. Die Wirkung des negativen Stimmgewichts ist willkürlich.\n\n  Demgegenüber kommt dem föderalen Element hier kein hinreichendes Gewicht zu.           118\nDer Gesetzgeber hat die bundesstaatliche Gliederung und den daraus folgenden\nAufbau der Parteien im Wahlrecht in vielfältiger Weise berücksichtigt. So sind bei der\nWahlkreiseinteilung die Ländergrenzen einzuhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWG).\nDie Kandidatenaufstellung auf den Landeslisten entspricht der Ländergliederung und\nfolgt dem gliedstaatlichen Aufbau der Parteien (vgl. §§ 21, 27 BWG). Grundlage der\nVerteilung der Mandate sind die Landeslisten der Parteien (§§ 6, 7 BWG). Diese Regelungen sind unabhängig von § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5\nBWG, die zu dem Effekt des negativen Stimmgewichts führen. Weder die Wahl nach\nLandeslisten noch die Beachtung der Ländergrenzen bei der Wahlkreiseinteilung führen zwangsläufig zum Effekt des negativen Stimmgewichts. Vielmehr wird dieser Effekt dadurch verursacht, dass die Vorteile verbundener Landeslisten durch die Reststimmenverwertung und die Vorteile möglicher Überhangmandate kombiniert und in\njeweils optimaler Weise genutzt werden sollen. Diese Gesichtspunkte stehen jedoch\nder Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl, die mit dem negativen Stimmgewicht\neinhergeht, deutlich nach.\n\n Grundsätzlich tragen Regelungen, die die föderale Gliederung von Parteien berück-       119\n\n\n\n                                         29/38\n\nsichtigen, zu einer wirkungsvollen Integration bei, wie sie ein Grundanliegen der\nWahl ist. Andererseits beeinträchtigt der Effekt des negativen Stimmgewichts die Integrations- und Legitimationsfunktion der Wahl tiefgreifend, weil der Wähler weder\nErfolgswert noch Erfolgschance seiner Stimme vorhersehen kann, und der Wählerwille in sein Gegenteil verkehrt wird, ohne dass der Wähler sich darauf einstellen\nkönnte. Hinzu kommt, dass bei knappen Mehrheitsverhältnissen der Effekt des negativen Stimmgewichts Auswirkungen auf parlamentarische Mehrheit und Regierungsbildung haben kann.\n\n Bei der Gewichtung des Anliegens einer föderalen Zuordnung der Stimmen ist zu            120\nberücksichtigen, dass es bei der Wahl zum Bundestag um die Wahl des unitarischen\nVertretungsorgans des Bundesvolkes geht (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 3 Rn. 5; Nicolaus, Grundmandatsklausel, Überhangmandate und Föderalismus, 1996, S. 55). Die gewählten Abgeordneten sind gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Vertreter des ganzen Volkes. Belange\nder Länder werden auf Bundesebene grundsätzlich durch den Bundesrat wahrgenommen. Der Bundesgesetzgeber ist bei der Wahl zum Bundestag als dem unitarischen Verfassungsorgan des Bundes daher nicht verpflichtet, föderative Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 6, 84 <99>; 16, 130 <143>; Schreiber,\nHandbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 3 Rn. 5).\n\n  Die Gliederung in Landeslisten entspricht vor allem historisch gewachsenen Traditionen und orientiert sich an der ursprünglichen Struktur der Parteien in der Bundesrepublik Deutschland. Die Unterteilung in Landeslisten dient in erster Linie der Vorbereitung und Durchführung der Wahl (Jakob, Überhangmandat und Gleichheit der\nWahl, 1998, S. 125). Dass föderale Belange nicht das System des Bundeswahlgesetzes bestimmen, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Bundeswahlgesetzes: Hier war von vornherein an ein System der personalisierten Verhältniswahl\ngedacht. Ursprünglich wurde dabei eine Bundesliste zur Verteilung der Listensitze\nbevorzugt; diese musste jedoch auf Druck der Alliierten zu Gunsten von Landeslisten\nweichen. Die Vorgaben der Alliierten sind in der Folge jedoch wieder relativiert worden. Dies betrifft sowohl das Verbot von Listenverbindungen als auch die Idee, den\nLändern feste Sitzzahlen zuzusprechen; maßgeblich ist nunmehr die Wahlbeteiligung in jedem einzelnen Land, was zu erheblich unterschiedlichen Repräsentationen\nder einzelnen Länder führen kann.\n\n  bb) Die Regelungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG         122\nsind auch nicht geboten, um eine mit den Überhangmandaten möglicherweise verbundene Verzerrung der Erfolgswertgleichheit zu reduzieren. Dies folgt schon daraus, dass diese Regelungen nicht folgerichtig auf die Reduzierung von Überhangmandaten abgestimmt sind. Abgesehen davon kann der Effekt des negativen\nStimmgewichts nicht nur zu einer Reduzierung von Mandaten führen; vielmehr kann -\nwie das Beispiel der Dresdener Nachwahl (dazu oben A. I. 4. c) zeigt - der gegenteilige Effekt eintreten, wenn ein Weniger an Stimmen zu mehr Mandaten einer Partei\nführt. In diesen Fällen kommt es zu einer noch stärkeren Verzerrung der Erfolgswert-\n\n\n                                         30/38\n\ngleichheit.\n\n cc) Der Effekt des negativen Stimmgewichts ist schließlich keine zwangsläufige Folge einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2\nBWG). Ein solches Wahlsystem erfordert keine Ausgestaltung, nach der sich die für\neine Partei abgegebenen Stimmen zu ihrem Nachteil auswirken können oder die\nNichtabgabe einer Stimme der unterstützten Partei zu nützen vermag. Der Effekt des\nnegativen Stimmgewichts hängt von verschiedenen Faktoren, vor allem aber von der\nKonzeption der Verrechnung der Erst- mit den Zweitstimmenmandaten ab, die das\nWahlsystem als solches nicht determinieren. Die Art der Verrechnung ist nicht durch\ndas personale Element des Mehrheitswahlsystems bedingt. Vielmehr handelt es sich\num einen Systembruch des geltenden Wahlrechts, indem einerseits für die Ausnutzung von Stimmresten nach § 7 Abs. 1 BWG länderübergreifende Listenverbindungen gebildet werden, diese aber andererseits nicht die Grundlage der Verrechnung\nvon Wahlkreis- und Listenmandaten sind.\n\n  Von Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber nicht gehindert, eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl ohne den Effekt des negativen Stimmgewichts\nanzuordnen. Denkbar wäre zum Beispiel eine Berücksichtigung von Überhangmandaten bei der Oberverteilung, der Verzicht auf Listenverbindungen nach § 7 BWG\noder eine Wahl des Deutschen Bundestages hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig\nnach dem Verhältniswahlprinzip (Grabensystem). Je nachdem, für welche Alternative\nsich der Gesetzgeber entscheidet, kann es zu Beeinträchtigungen des föderalen Proporzes, der personalen Elemente, der Genauigkeit der verhältnismäßigen Repräsentation der Parteien oder der Reststimmenverwertung bei Landeslisten kommen. Die\nsich hieraus ergebenden Nachteile sind aber jeweils nicht derart gewichtig, dass sie\ndie massive Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit durch den Effekt des negativen Stimmgewichts überwiegen.\n\n  4. § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG verletzt auch die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl.\n\n  Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl fordert ein Wahlverfahren, in dem der     126\nWähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (vgl. BVerfGE 47, 253 <279 f.>; 95, 335\n<350>); jede Stimme muss bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 97, 317 <326>). Für den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist zwar nicht entscheidend, dass die Stimme tatsächlich die vom Wähler beabsichtigte Wirkung entfaltet; ausreichend ist die Möglichkeit einer positiven\nBeeinflussung des Wahlergebnisses.\n\n  Diese Voraussetzungen sind in den Fällen des negativen Stimmgewichts nicht erfüllt. Der Wähler kann unter der Geltung der § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6\nAbs. 4 und 5 BWG schon nicht erkennen, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt, oder ob er durch seine Stim-\n\n\n                                        31/38\n\nme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht. Insoweit trägt\nder Vergleich des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages zwischen\nder 5%-Klausel und dem Effekt des negativen Stimmgewichts (vgl. BTDrucks 16/\n3600, Anlage 11) nicht. Zwar besteht bei der Sperrklausel die Möglichkeit, dass die\ngewählte Partei weniger als 5 % aller abgegebenen Zweitstimmen erhält und somit\nnicht im Verteilungsverfahren des § 6 BWG berücksichtigt wird. Anders als beim Effekt des negativen Stimmgewichts entfalten diese Stimmen jedoch keine Wirkung.\nDie Wirkungen einer Sperrklausel sind insofern vorhersehbar, als es allein auf das\nÜberschreiten dieser Schwelle ankommt, um den Wählerstimmen den gleichen Erfolgswert zukommen zu lassen. Solche Zweitstimmen hingegen, die den Effekt des\nnegativen Stimmgewichts herbeiführen, wirken sich negativ aus, ohne dass dies für\nden Wähler vorhersehbar wäre. Die vom Wähler beabsichtigte Stärkung einer politischen Kraft kann diese aufgrund des Effekts des negativen Stimmgewichts auch\nschwächen. Gesetzliche Regelungen, die derartige Unwägbarkeiten nicht nur in seltenen und unvermeidbaren Ausnahmefällen hervorrufen, sind mit dem Grundsatz der\nUnmittelbarkeit der Wahl nicht zu vereinbaren.\n\n                                         IV.\n  § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG erlaubt keine verfassungskonforme Auslegung, die den Effekt des negativen Stimmgewichts vermeidet. Zwar wird\nin der Literatur vertreten, dass die von § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG bestimmte entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 4 BWG dahin zu verstehen sei, dass der in § 6\nAbs. 4 BWG mehrfach verwendete Begriff der „Landesliste“ durch den Begriff „Listenverbindung“ zu ersetzen sei (Nicolaus, Demokratie, Verhältniswahl und Überhangmandate, 1995, S. 100 ff.; ders., NJW 1995, S. 1001\n<1002 f.>; vgl. auch Hobe, JA 1996, S. 391 <395>). Eine solche Interpretation soll eine bundesweite Verrechnung der Wahlkreismandate mit allen Listenmandaten der\nverbundenen Listen ermöglichen. Dem Vorteil der Zusammenrechnung der Zweitstimmen entspräche eine Verrechnung der so errungenen Listenmandate mit den\nWahlkreismandaten auf Bundesebene. Parallel zu dieser Auslegung sei die Verweisung in § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG teleologisch so zu reduzieren, dass nicht § 6 Abs. 5\nBWG insgesamt, sondern lediglich § 6 Abs. 5 Satz 1 BWG entsprechend anzuwenden sei, denn nur so käme es im Ergebnis zu einer rein listeninternen Verrechnung\nder über § 7 Abs. 3 BWG entstandenen Überhangmandate (vgl.\nHobe, JA 1996, S. 391 <395>; Nicolaus, NJW 1995, S. 1001 <1004>; Naundorf,\nZParl 1997, S. 5 <12>).\n\n § 7 Abs. 3 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Sie würde auch der ständigen Praxis der Wahlorgane (vgl. BVerfGE\n95, 335 <348>) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Schreiber,\nHandbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 7, Rn. 5\nm.w.N.) widersprechen. Der Gesetzgeber des Bundeswahlgesetzes 1956 ging davon\naus, dass nach seiner Regelung Überhangmandate der begünstigten Partei ohne\nVerrechnung verblieben (vgl. BTStenBer II/5322). Bei der Einführung von § 7 Abs. 2\n\n\n                                         32/38\n\nBWG sollte zudem lediglich die Rechtslage an das, was zu diesem Zeitpunkt bereits\nvon allen Parteien praktiziert wurde, nämlich die Verbindung ihrer Listen zu einer fiktiven Bundesliste für die Oberverteilung, angepasst werden (BTDrucks 7/2873, S. 35\n<Gesetzentwurf der Bundesregierung - Begründung zu § 7 Abs. 1 BWG i.d.F. des\nGesetzes vom 24. Juni 1975, BGBl I S. 1593>). § 7 Abs. 2 BWG ist denn auch kein\nGebot der bundesweiten Verrechnung von Überhangmandaten zu entnehmen (vgl.\nEhlers/Lechleitner, JZ 1997, S. 761 <763>). Vielmehr soll diese Regelung lediglich\nklarstellen, dass verbundene Listen im Rahmen der Oberverteilung der Sitze so zu\nbehandeln sind, als gäbe es das Institut einer einheitlichen Bundesliste (vgl. BVerfGE\n95, 335 <348>; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag,\n7. Aufl. 2002, § 7 Rn. 4). Weiterführende Folgen sollten hiermit nicht verbunden sein.\nDie Unterverteilung und die Behandlung eventuell auftretender Überhangmandate\nwird demgegenüber in § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 BWG geregelt.\nSchließlich würde auch die Verweisung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BWG auf § 6 Abs. 4\nund 5 BWG bei einem solchen Verständnis weitestgehend bedeutungslos oder irreführend (vgl. BVerfGE 95, 335 <348>).\n\n                                          V.\n § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG ist danach verfassungswidrig, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen\nzu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann. Dieser Wahlfehler hat auch\nMandatsrelevanz, weil es ohne die Regelungen, die den Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglichen, zu einer anderen Zusammensetzung des 16. Deutschen Bundestages gekommen wäre. Gleichwohl zwingt diese Feststellung nicht dazu, der\nWahlprüfungsbeschwerde stattzugeben und den 16. Deutschen Bundestag aufzulösen.\n\n 1. Ein Wahlfehler liegt immer dann vor, wenn durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft berührt sein kann (vgl. BVerfGE 29, 154 <165>; 40, 11 <29>; 59, 119 <123>). Dabei\ndarf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; sie muss eine nach\nder allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein\n(BVerfGE 89, 291 <304>); Vermutungen oder rein spekulative Annahmen genügen\nnicht.\n\n Soweit § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG den Effekt des           132\nnegativen Stimmgewichts zulässt, besitzen die hieraus folgenden Wahlfehler Mandatsrelevanz. Es handelt sich bei diesem Effekt nicht um eine sehr seltene Ausnahme, sondern er wirkt sich regelmäßig auf das Wahlergebnis aus, wenn bei einer Wahl\nzum Deutschen Bundestag Überhangmandate entstehen (vgl. oben A. I. 1. 4. b) und\nB. III. 3. a) ee). Dies gilt auch für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. Bei der\nSitzverteilung nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag kam es insgesamt zu 16\nÜberhangmandaten. Der auf der Anwendung dieser Normen beruhende Effekt des\n\n\n                                         33/38\n\nnegativen Stimmgewichts hat sich bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag ausgewirkt: Wären zum Beispiel in Hamburg für die SPD etwa 19.500 Zweitstimmen\nweniger abgegeben worden, so hätte diese Partei im Ergebnis einen Sitz mehr im\nDeutschen Bundestag beanspruchen können. Damit haben 19.500 Wähler der SPD\nin Hamburg dieser Partei durch ihre Stimme geschadet. Die Stimmen dieser Wähler\nhaben sich für die Mandatsverteilung zu lasten derjenigen Partei ausgewirkt, für die\ndie Stimme abgegeben wurde. Die Mandatsrelevanz ist beim Auftreten des negativen Stimmgewichts regelmäßig zu bejahen, da dieser Effekt sich immer in Gewinn\noder Verlust eines Mandats niederschlägt.\n\n 2. Auch wenn der Wahlfehler hier Mandatsrelevanz hat, führt er nicht zur Ungültigerklärung der Wahl und damit zur Auflösung des 16. Deutschen Bundestages.\n\n  a) In den Fällen, in denen ein Wahlfehler sich auf die Mandatsverteilung im Bundestag ausgewirkt haben kann, unterliegt die Wahlprüfungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Die Entscheidung\ndarf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt (vgl. Morlok, in:\nDreier, Grundgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 41 Rn. 20; H. H. Klein, in:\nMaunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 41 Rn. 112 ff.). Daraus folgt unter anderem, dass vorrangig ein Wahlfehler zu berichtigen ist, statt die Wahl zu wiederholen. Ist eine Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden und eine Wahlwiederholung insoweit unumgänglich, so darf diese nur dort stattfinden, wo sich der Wahlfehler\nausgewirkt hat, also in dem betroffenen Stimmbezirk, Wahlkreis oder Land.\n\n  Grundsätzlich ist das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 <253>), das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen.\nWahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht führen nicht zur Ungültigkeit einer Wahl. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor dem Interesse an der\nErhaltung der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt werden. Je tiefer und weiter\ndie Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler\nwiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (vgl. BVerfGE 103, 111 <135>). Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111 <134>).\n\n b) Das Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des Bundeswahlgesetzes zusammengesetzten Volksvertretung überwiegt hier\nden festgestellten Wahlfehler. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich der\nWahlfehler nicht auf bestimmte Mandate oder einzelne Landeslisten beschränken ließe; betroffen wäre die Wahl insgesamt. Eine Auflösung des Deutschen Bundestages,\nohne dass zuvor dem Parlament Gelegenheit gegeben wird, das Bundeswahlgesetz\nanzupassen, würde darüber hinaus dazu führen, dass auch der dann zu wählende\nBundestag auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage gewählt werden müsste.\n\n\n\n                                         34/38\n\n Die Verfassungswidrigkeit des Effekts des negativen Stimmgewichts betrifft nicht          137\nnur einzelne Mandate oder Wahlkreise, sondern wirkt sich auf die Sitzverteilung im\nDeutschen Bundestag insgesamt aus. Eine Eingrenzung der Wahlfehler, die durch\ndie Anwendung der verfassungswidrigen Normen entstanden sind, ist im vorliegenden Fall kaum möglich. Denn ob und mit welchen Wirkungen im Einzelnen der Effekt\ndes negativen Stimmgewichts aufgetreten ist, kann nur durch die Darstellung einer\nhypothetisch-alternativen Stimmabgabe durch die Wähler gezeigt werden. In Abhängigkeit von den zugrunde gelegten Annahmen kann es dabei zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen mit Auswirkungen auf die Zahl der Sitze in verschiedenen Ländern\nkommen. Dies wird durch den Vortrag der Beschwerdeführer belegt.\n\n  Andererseits ist der Wahlfehler nicht so gewichtig, dass er die Auflösung des            138\n16. Deutschen Bundestages rechtfertigen würde. Zwar haben sich auch bei der Wahl\nzum 16. Deutschen Bundestag Stimmen zugunsten einer Partei zu deren Lasten\nausgewirkt und umgekehrt. Dieser Wahlfehler beruht aber auf einer nicht ganz einfach nachzuvollziehenden Paradoxie des geltenden Bundeswahlgesetzes und betrifft\ninsgesamt nur wenige Mandate des Deutschen Bundestages. Im vorliegenden Fall\nergibt sich zudem die Besonderheit, dass der Wahlfehler auf der Verfassungswidrigkeit von Normen des Bundeswahlgesetzes beruht. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers,\nden Regelungskomplex, der zum Auftreten des negativen Stimmgewichts führen\nkann, zu ändern, damit der Bundestag in Zukunft aufgrund eines in Einklang mit der\nVerfassung stehenden Gesetzes gewählt werden kann. Würde aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Bundestag aufgelöst, würde diese\nEntscheidung ex nunc wirken (vgl. H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 41 Rn. 113) mit der Folge, dass der Bundestag nicht mehr die Möglichkeit hätte, eine entsprechende Gesetzesänderung in die Wege zu leiten. Da es im\nHinblick auf die Komplexität der zu regelnden Materie (s. auch unten B. VI. 2.) nicht in\nBetracht kommt, dass das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Grundlage für\ndie Durchführung der Wahlen bereit stellt (vgl. BVerfGE 82, 322 <352>), würde auch\nder nächste Bundestag aufgrund eines verfassungswidrigen Bundeswahlgesetzes\ngewählt werden, so dass das Bundeswahlgesetz ohnehin nur durch einen Bundestag\ngeändert werden kann, der aufgrund des verfassungswidrigen Gesetzes gewählt\nworden ist.\n\n  Im Gegensatz dazu sind die Folgen einer Entscheidung, die die bisherige Rechtslage für eine angemessene Übergangszeit billigt, von Verfassungs wegen hinnehmbar.\nDer Effekt des negativen Stimmgewichts lässt sich zwar nicht bestimmten Mandaten\noder Wahlkreisen zuordnen, sondern wirkt sich auf die gesamte Zusammensetzung\ndes Deutschen Bundestages aus. Insgesamt können aber nur relativ wenige Mandate von den Veränderungen aufgrund der verfassungswidrigen Berechnung der Zahl\nder von den Parteien errungenen Sitze betroffen sein, so dass die Legitimation des\nBundestages in seiner Gesamtheit nicht in einer Art und Weise betroffen ist, die eine\nsofortige Auflösung rechtfertigen würde.\n\n\n\n\n                                          35/38\n\n                                         VI.\n  1. Die Wahlprüfungsbeschwerden haben danach nur insoweit Erfolg, als sie zur          140\nFeststellung der Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 3 Satz 2 im Verbindung mit § 6\nAbs. 4 und 5 BWG führen, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an\nZweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann. Diese Feststellung ist auch nach der Änderung des § 6 Abs. 2 BWG durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394)\nzu treffen. Die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien gemäß den für\ndie Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen soll nach dieser Gesetzesänderung\nzukünftig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte-Laguë/Schepers\nberechnet werden. Diese Änderung des Berechnungsverfahrens für die Zuteilung der\nSitze bei einer Wahl zum Deutschen Bundestag beseitigt jedoch den Effekt des negativen Stimmgewichts nicht (vgl. oben A. II. 3.). Daher verletzt das Verfahren der\nSitzzuteilung, soweit sie zu dem Effekt des negativen Stimmgewichts führt, auch\nnach der Neuregelung des § 6 Abs. 2 BWG die Gleichheit und Unmittelbarkeit der\nWahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  2. Dem Gesetzgeber ist eine angemessene Frist einzuräumen, die Verfassungswidrigkeit des geltenden Wahlsystems zu beheben. Die Normen des § 6 Abs. 4 und 5,\n§ 7 Abs. 3 Satz 2 BWG, auf denen der Effekt des negativen Stimmgewichts beruht,\nsind Bestandteil eines komplexen Regelungssystems, nach dem die von einer Partei\nerrungenen Sitze im Deutschen Bundestag berechnet werden. Die Behebung der\nVerfassungswidrigkeit dieser Normen betrifft nicht nur die Unterverteilung von Sitzen\nbei Listenverbindungen einer Partei, sondern das gesamte Berechnungssystem der\nSitzzuteilung im Deutschen Bundestag. Selbst eine geringfügige Änderung des Bundeswahlgesetzes führt in der vorliegenden Konstellation möglicherweise zu weit reichenden strukturellen Veränderungen. Würde zum Beispiel der Verweis in § 7 Abs. 3\nSatz 2 BWG gestrichen, würde das personale Element in einem zentralen Punkt verändert, weil nunmehr ein Direktmandat erst dann gewonnen wäre, wenn es von einer\nentsprechenden Anzahl von Zweitstimmen „gedeckt“ wäre.\n\n  Der Effekt des negativen Stimmgewichts lässt sich daher nicht isoliert beheben,       142\nsondern erfordert grundlegende Vorarbeiten, die die verschiedenen Vor- und Nachteile in den Blick nehmen. Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten der Neuregelung, die jeweils deutliche Auswirkungen auf die geltenden Regelungen der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag haben. Im Hinblick darauf, dass der Effekt des\nnegativen Stimmgewichts untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen (§ 7 BWG) zusammenhängt, kann eine Neuregelung sowohl beim Entstehen der Überhangmandate oder bei der Verrechnung von Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit von\nListenverbindungen ansetzen. Je nachdem, für welche Alternative sich der Gesetzgeber entscheidet, ergeben sich Auswirkungen auf das gesamte Wahlsystem. Ein\nVerzicht auf Listenverbindungen nach § 7 BWG würde zum Beispiel die Unterteilung\n\n\n                                        36/38\n\nin Landeslisten festigen, gleichzeitig aber dazu führen, dass Parteien, die in mehreren Ländern antreten, die in den Ländern anfallenden Reststimmen nicht nutzen\nkönnten. Eine landeslistenübergreifende Verrechnung von Direktmandaten und\nZweitstimmenmandaten würde beispielsweise Überhangmandate und damit den Effekt des negativen Stimmgewichts weitestgehend vermeiden, gleichzeitig aber dazu\nführen, dass für den Ausgleich fehlender Listenmandate auf einer Landesliste auf\nMandate einer anderen Landesliste zurückgegriffen werden müsste.\n\n Bei der Bestimmung der Frist, die dem Gesetzgeber zur Behebung des verfassungswidrigen Zustandes einzuräumen ist, ist einerseits zu bedenken, dass ein neuer Bundestag möglichst auf verfassungsrechtlich einwandfreier Grundlage gewählt\nwird. Andererseits fordert der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehende\nGestaltungsspielraum ausreichend Zeit, um die verschiedenen Regelungsalternativen und deren Auswirkungen auf das Wahlrecht angemessen zu berücksichtigen und\nzu gewichten. Dies erfordert genügend Raum für Anhörungen und Abstimmungen\nauch mit den Parteien und deren Landesverbänden. Das Gesetzgebungsverfahren\nmuss zudem so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass sich die Parteien bei der Aufstellung ihrer Kandidaten auf die neue Rechtslage einstellen können.\n\n  Im Hinblick auf die hohe Komplexität des Regelungsauftrags und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen zur Vorbereitung einer Bundestagswahl (vgl. §§ 18,\n19 BWG) erscheint es danach unangemessen, dem Gesetzgeber aufzugeben, das\nWahlrecht rechtzeitig vor Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode zu ändern. Das reguläre Gesetzgebungsverfahren müsste in diesem Fall spätestens im April 2009 abgeschlossen sein, damit das neue Recht bei den Vorbereitungen zur Wahl zum\n17. Deutschen Bundestag berücksichtigt werden könnte. Ein derart kurzer Zeitraum\nbirgt die Gefahr, dass die Alternativen nicht in der notwendigen Weise bedacht und\nerörtert werden können. Dem Gesetzgeber wäre damit auch die Möglichkeit genommen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und\nverständliche Grundlage zu stellen. Demgegenüber kann ausnahmsweise hingenommen werden, dass die Sitze im kommenden Bundestag - wie in den vergangenen Jahrzehnten - noch nach § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5\nBWG zugeteilt werden. Der Gesetzgeber hat den verfassungswidrigen Zustand aber\nspätestens bis zum 30. Juni 2011 zu beheben.\n\n  3. Mit Rücksicht darauf, dass die Beschwerdeführer zu Recht die Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes rügen, sind ihnen gemäß §§ 18, 19\nWahlprüfG in Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG insoweit die ihnen erwachsenen\nnotwendigen Auslagen zu erstatten. Danach sind dem Beschwerdeführer zu 1. die\nnotwendigen Auslagen vollumfänglich und dem Beschwerdeführer zu 2., dessen\nWahlprüfungsbeschwerde teilweise unbegründet ist, die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       37/38\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 -\n                Rn. (1 - 145), http://www.bverfg.de/e/cs20080703_2bvc000107.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:cs20080703.2bvc000107\n\n\n\n\n                                      38/38\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-03/2-bvc-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":11},{"jurabk":"BWO 1985","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BWO 1985","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-03/2-bvc-1-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:19.418716+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-07-03/2-bvc-1-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2008-07-03","dockets":["2 BvC 1/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:cs20080703.2bvc000107","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:cs20080703.2bvc000107"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 03.07.2008 – 2 BvC 1/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-07-03/2-bvc-1-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. 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