{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20071219_1bvr062007","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20071219.1bvr062007","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"1 BvR 620/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass\nsitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor\nund nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.\n\n\n\n\n                                       1/18","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 620/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes ...\nAnstalt des öffentlichen Rechts,\nvertreten durch den Intendanten\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,\n                   Mozartstraße 4 - 10, 53115 Bonn -\ngegen die Anordnung des Vorsitzenden der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 21. Februar 2007 - 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05) -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                   des Präsidenten Papier,\n                                   der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                   Bryde,\n                                   Gaier,\n                                   Eichberger,\n                                   Schluckebier\n\nam 19. Dezember 2007 beschlossen:\n\nDie Anordnung des Vorsitzenden der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts\nMünster vom 21. Februar 2007 - 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05) - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1\nSatz 2 des Grundgesetzes.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde hat die Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Sitzungssaal außerhalb der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens zum Gegenstand.\n\n                                         2/18\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt. Sie beabsichtigte eine Berichterstattung über eine Hauptverhandlung, die am 19. März 2007\nvor der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster beginnen sollte.\n\n Die Anklageschrift legte den angeklagten 18 Offizieren und Unteroffizieren der Bundeswehr zur Last, im Jahre 2004 Rekruten körperlich misshandelt und entwürdigt zu\nhaben. Im Anschluss an vier Nachtmärsche seien die Rekruten unter dem Vorwand,\ndas Verhalten nach einer Gefangennahme und bei einer Erpressung von Aussagen\ndurch gegnerische Kräfte zu üben, in erniedrigender Weise behandelt worden. Hierdurch hätten sich die Angeklagten der Vergehen einer gemeinschaftlich begangenen\nkörperlichen Misshandlung nach §§ 223, 224 StGB sowie der Misshandlung und entwürdigenden Behandlung Untergebener nach §§ 30, 31 des Wehrstrafgesetzes\n(WStG) schuldig gemacht.\n\n Über die Vorfälle und das eingeleitete Strafverfahren war seit November 2004          4\nmehrfach in Presse und Rundfunk berichtet worden. Mit Pressemitteilung des Landgerichts vom 9. Februar 2007 wurden an einer Berichterstattung über die Hauptverhandlung interessierte Medienvertreter zu ihrer Akkreditierung aufgefordert. Hierbei\nwurde darauf hingewiesen, dass eine Anordnung des Vorsitzenden beabsichtigt sei,\nan den Verhandlungstagen Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und seinem\nEingangsbereich für einen Zeitraum von 20 Minuten vor Beginn der Verhandlung\nauszuschließen. Aufnahmen des Einzugs der Richter seien daher nicht möglich.\n\n Die Beschwerdeführerin bat am 15. Februar 2007 um ihre Akkreditierung und trat        5\nhierbei der beabsichtigten Anordnung des Vorsitzenden entgegen. Sie sei zur Abwendung eines Verbots zu Absprachen über andere geeignete Beschränkungen bereit. Es könne ein von den interessierten Rundfunkanstalten gemeinsam benanntes\nAufnahmeteam im Rahmen einer so genannten Pool-Lösung entsandt werden. Auch\nsei durch geeignete technische Maßnahmen eine Anonymisierung der Gesichter einzelner Beteiligter vor Verbreitung von Aufnahmen möglich. Außerdem könne die Aufzeichnung des Einzugs des Gerichts sowie der anwesenden Angeklagten und Verteidiger auf Gesamtansichten ohne Hervorhebung einzelner Gesichter beschränkt\nwerden.\n\n 2. Am 21. Februar 2007 ordnete der Vorsitzende der 8. Großen Strafkammer des          6\nLandgerichts Münster gemäß § 176 GVG zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der\nbevorstehenden Hauptverhandlung die folgenden Beschränkungen einer Berichterstattung an:\n\nTon-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und im absperrbaren Foyer vor            7\ndem Sitzungssaal sind bis 15 Minuten vor Beginn der Sitzung und 10 Minuten nach\nderen Beendigung gestattet. Darüber hinaus sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen\nim Sitzungssaal und im absperrbaren Foyer vor dem Sitzungssaal nicht gestattet.\n\n Die Anordnung sei nach Abwägung zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ge-        8\n\n\n                                        3/18\n\nschützten Presse- und Rundfunkfreiheit und dem in § 176 GVG geregelten Schutz\neiner geordneten Rechtspflege geboten. Da es sich bei den Angeklagten und ihren\nVerteidigern nicht um relative Personen der Zeitgeschichte handele, seien Ton-, Foto- und Bewegtbildaufnahmen von ihnen nicht zu dulden. Die angeordnete zeitliche\nBeschränkung ermögliche es ihnen, den Sitzungssaal unbeeinträchtigt von Rundfunkaufnahmen zu betreten und wieder zu verlassen. Aufgrund der Vielzahl der\nAngeklagten und Verteidiger seien die räumlichen Verhältnisse im Sitzungssaal zu\nbeengt, um einen Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten durch eine Pool-Lösung oder Anordnungen zum Standort der Aufzeichnungsgeräte gewährleisten zu\nkönnen. Eine Anfertigung von Fotos oder Bewegtbildaufnahmen der Mitglieder der\nStrafkammer, bei der nicht auch die Angeklagten und ihre Verteidiger abgebildet würden, sei infolge der räumlichen Enge nur im Wege eines vorgespielten Einzugs der\nKammer in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger möglich. Dies sei eines Gerichts unwürdig und könne seinen Respekt bei den Prozessbeteiligten und Zuschauern mindern. Zudem setze eine Veröffentlichung von Aufnahmen der nicht als\nBerufsrichter tätigen Schöffen diese der Gefahr eines öffentlichen Meinungsdrucks\nin Richtung auf eine medienwirksame Entscheidung aus. Zweck des § 176 GVG sei\naber nicht allein der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, sondern auch die\nSicherung der ungehinderten Entscheidungsfindung des Gerichts. Mit dem zugelassenen Umfang der Berichterstattung bleibe eine Dokumentation der Geschehnisse\nam Rande der Verhandlung unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Angeklagten und ihrer Verteidiger in hinreichendem Umfang gewährleistet. Ein Informationswert der Aufzeichnung eines kurzen und nur vorgespielten Einzugs der Kammer in\nden Sitzungssaal sei nicht ersichtlich.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin erhob am 6. März 2007 Verfassungsbeschwerde gegen            9\ndie Anordnung des Vorsitzenden. Ferner beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zur Beseitigung der angeordneten\nzeitlichen Beschränkungen einer Berichterstattung.\n\n  Mit Beschluss vom 15. März 2007 hat das Bundesverfassungsgericht dem Vorsitzenden im Wege der Eilanordnung aufgegeben, der Beschwerdeführerin die Anfertigung von Bewegtbildaufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen und hierbei die Anwesenheit der Mitglieder des Spruchkörpers\nim Sitzungssaal zu gewährleisten. Soweit es an einem Einverständnis der Angeklagten mit einer Veröffentlichung ihres Bildnisses fehle, sei eine Anonymisierung ihrer\nGesichter mittels geeigneter technischer Verfahren sicherzustellen.\n\n 4. Am 16. März 2007 änderte der Vorsitzende unter Bezugnahme auf die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts die angegriffene Anordnung vom 21.\nFebruar 2007 ab und ließ nunmehr Ton- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und\ndessen Eingangsbereich auch für die zuvor ausgenommenen Zeiten einer möglichen\nAnwesenheit der Verfahrensbeteiligten unter Einschluss der Aufzeichnung des Einzugs der Kammer in den Sitzungssaal zu. Zugleich verfügte er Maßgaben zur Bildung eines so genannten Berichterstatter-Pools sowie zu einer Anonymisierung der\n\n\n                                        4/18\n\nohne Einverständnis der Angeklagten gefertigten Aufnahmen.\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1        12\nSatz 2 und Art. 19 Abs. 4 GG durch die Anordnung vom 21. Februar 2007.\n\n Das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 BVerfGG stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Gegenüber den nach § 176\nGVG erlassenen sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden sei ein\nRechtsbehelf nicht eröffnet.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das angeordnete Verbot einer            14\nBerichterstattung habe eine unzulässige Beschränkung der Rundfunkfreiheit aus\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Folge. Von dem Schutz des Grundrechts sei auch die\nMöglichkeit umfasst, durch Erstellung von Tonaufnahmen und Bewegtbildern in authentischer und fernsehtypischer Weise über das Geschehen im Sitzungssaal am\nRande der Verhandlung zu berichten. Das Verfahren und die zugrunde liegenden\nVorwürfe hätten schon vor Anberaumung der Hauptverhandlung hohe Aufmerksamkeit gefunden und seien Gegenstand einer umfangreichen Medienberichterstattung\ngewesen. Das Verfahren habe mögliche Missstände im Bereich der Bundeswehr bei\nder Ausbildung von Wehrpflichtigen zum Gegenstand und sei damit für die Öffentlichkeit von hoher Bedeutung. Eine umfassende Erfüllung des Informationsauftrags der\nBeschwerdeführerin erfordere die Aufzeichnung des Geschehens am Rande der Verhandlung auch für die von der angeordneten Beschränkung umfassten Zeiten einer\nvoraussichtlichen Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Durch Anfertigung von Bewegtbildern des Verhaltens der Angeklagten und ihrer Verteidiger sowie des Einzugs\ndes Gerichts in den Sitzungssaal werde dem Zuschauer die Stimmung und Atmosphäre bei der Verhandlung in besonders eindringlicher Weise vermittelt. Beengten\nPlatzverhältnissen könne hierbei durch Anordnungen zur Anzahl und Aufstellung des\nmitgeführten technischen Geräts sowie durch Beschränkung auf die Anwesenheit eines von den interessierten Rundfunkanstalten gemeinsam entsandten Aufnahmeteams Rechnung getragen werden.\n\n  Durch Belange des Persönlichkeitsschutzes der Angeklagten lasse sich die angeordnete zeitliche Beschränkung nicht rechtfertigen. Den Angeklagten liege der Vorwurf einer Misshandlung der ihnen zur Ausbildung unterstellten Rekruten zur Last.\nDieser Vorwurf rechtfertige ihre Einstufung als relative Personen der Zeitgeschichte,\ndie jedenfalls während ihrer Anwesenheit bei einer Hauptverhandlung Bildaufnahmen zu dulden hätten. Verbleibenden Belangen ihres Persönlichkeitsschutzes lasse\nsich durch die Auflage einer Anonymisierung Rechnung tragen. Angesichts des hier\nim Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stehenden Tatvorwurfs seien auch die Verteidiger der Angeklagten als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen. Die\nAufzeichnung ihres Erscheinens zu der Sitzung habe daher eine Verletzung ihres\nPersönlichkeitsrechts nicht zur Folge. Aus Anlass einer öffentlichen Hauptverhandlung stünden auch die hierbei kraft ihres Amtes zur Mitwirkung berufenen Richter und\n\n\n                                         5/18\n\nSchöffen im Blickpunkt der Medienöffentlichkeit, so dass auch der Schutz ihres Persönlichkeitsrechts hinter das Interesse an einer Aufzeichnung ihres Erscheinens zur\nSitzung zurücktrete. Eine Gefährdung der ungehinderten Entscheidungsfindung des\nGerichts infolge einer Veröffentlichung von Abbildungen der Schöffen sei nicht ersichtlich und lasse sich jedenfalls durch Anordnung einer Anonymisierung der Schöffen ausschließen.\n\n                                        III.\n Zu der Beschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Präsident des Bundesgerichtshofs und die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts\nStellung genommen. Ferner hat der Vorsitzende der 8. Großen Strafkammer des\nLandgerichts Münster Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Eilantrag und zu der\nVerfassungsbeschwerde erhalten.\n\n  1. Das Bundesministerium der Justiz und das Justizministerium des Landes            17\nNordrhein-Westfalen haben im Wesentlichen übereinstimmend aufgezeigt, dass\nnach bestehender Rechtslage eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden außerhalb der Möglichkeit der Einlegung einer\nVerfassungsbeschwerde nicht eröffnet sei. Von einer Stellungnahme zu der angegriffenen Anordnung haben sie abgesehen.\n\n 2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, nach Kenntnis des Leiters    18\nder Pressestelle des Bundesgerichtshofs seien bei Erscheinen prominenter Angeklagter zu Revisionshauptverhandlungen vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs Einwände gegen die dort von den Vorsitzenden zugelassenen Aufnahmen vom\nRande der Verhandlung nicht erhoben worden. Auch Aufnahmen des Einzugs der\nStrafsenate in den Sitzungssaal würden hierbei grundsätzlich zugelassen.\n\n 3. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat die Stellungnahme eines Revisionssenats vorgelegt, in der auf ein Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 14.90 - (BVerwGE 85, 283) zu dem Verhältnis zwischen Pressefreiheit und Sitzungsgewalt des Vorsitzenden des\nGemeinderats Bezug genommen wird, in dem ähnliche Fragen behandelt worden\nseien.\n\n 4. a) Der Vorsitzende der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster hat zur     20\nErläuterung der angeordneten zeitlichen Beschränkung in seiner Stellungnahme zu\ndem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeführt, der in § 176 GVG\nvorgesehene Schutz einer geordneten Rechtspflege sei von ihm gegenüber der von\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Presse- und Rundfunkfreiheit abgewogen\nworden. Die geordnete Rechtspflege schließe auch die Herstellung eines ruhigen\nund sachlichen Klimas im Sitzungssaal ein. Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal in\nAnwesenheit der Beteiligten seien dem abträglich. Neben der hierdurch verursachten\nallgemeinen Unruhe und Verzögerung des Beginns der Verhandlung werde die Auf-\n\n\n                                        6/18\n\ngeregtheit der Beteiligten gefördert. Dies hindere ihr natürliches und unbefangenes\nVerhalten und beeinträchtige somit Belange der Rechts- und Wahrheitsfindung. Zudem seien einzig zwei der 18 Angeklagten vorbestraft und auch die angeklagten\nTaten fielen nicht aus dem Rahmen des Alltäglichen. Ob die teils überzogene Medienberichterstattung im Vorfeld der Verhandlung gleichwohl eine Einstufung der Angeklagten als relative Personen der Zeitgeschichte rechtfertige, könne offen bleiben.\nDem Persönlichkeitsschutz des Angeklagten komme im Gerichtsverfahren eine über\nden allgemein anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung zu, so dass den\nMedien auch im Falle einer Einstufung der Angeklagten als relativer Personen der\nZeitgeschichte nicht das Recht zukomme, diese im Bild aufzuzeichnen. Einer Anfertigung von Aufnahmen der Mitglieder des Spruchkörpers stehe bereits das Verbot des\n§ 169 Satz 2 GVG entgegen. In Strafsachen beginne die Hauptverhandlung gemäß\n§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem Aufruf der Sache. Dieser erfolge, bevor die Kammer in den Sitzungssaal einziehe.\n\n b) In seiner Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde hat der Vorsitzende mitgeteilt, er habe seine sitzungspolizeiliche Anordnung auf die Eilanordnung des Bundesverfassungsgerichts hin mit Anordnung vom 16. März 2007 geändert und eine\nBerichterstattung über das Geschehen am Rande der Hauptverhandlung nunmehr\nauch für die bislang ausgenommenen Zeiten zugelassen. Gleichwohl halte er auch\nangesichts seiner Erfahrungen am ersten Hauptverhandlungstag an seiner bereits\nzuvor dargelegten Auffassung fest, dass Bildaufnahmen des Geschehens am Rande\neiner Strafverhandlung einem sachlichen und ruhigen Verhandlungsklima abträglich\nseien und durch sie die Rechts- und Wahrheitsfindung erschwert werde.\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                22\n\n Der Rechtsweg ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Ein zumutbar zu          23\nbeschreitender Rechtsweg vor den Fachgerichten war der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung des Vorsitzenden nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>).\nKeiner Klärung bedarf, ob diese Rechtslage verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.\nDie Beschwerdeführerin hat dies nicht zum Gegenstand ihrer fristgerechten Rüge gemacht.\n\n Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht fort. Sein Wegfall ist        24\nnicht dadurch bewirkt worden, dass der Vorsitzende die angegriffene Anordnung\nnoch vor Beginn der Hauptverhandlung abgeändert hat und hierdurch der Beschwerdeführerin die Anfertigung von Bewegtbildaufnahmen des Geschehens am Rande\nder Hauptverhandlung in dem von ihr erstrebten Umfang ermöglicht worden ist. Die\ngeänderte Fassung der Anordnung hat die Beschwerdeführerin nicht angegriffen. Die\nmit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich erstrebte Beseitigung ihrer verfassungsrechtlichen Beschwer ist daher erreicht, ohne dass es hierfür noch der Gewäh-\n\n\n                                         7/18\n\nrung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in der Hauptsache bedürfte.\n\n  Ein Rechtsschutzinteresse an der verfassungsgerichtlichen Klärung besteht jedoch       25\nauch bei nachträglichem Wegfall der Beschwer fort, wenn anderenfalls die Klärung\neiner verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und\nein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird oder der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse\nan der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war (vgl.\nBVerfGE 91, 125 <133>; 97, 298 <308>, 103, 44 <58 f.>). Die Frage, in welchem Umfang die Anfertigung von Ton-, Foto- und Bewegtbildaufnahmen des Geschehens am\nRande der Hauptverhandlung einer Beschränkung durch den Vorsitzenden unterworfen werden darf, war in der bisherigen Rechtsprechung des Senats allein für eine Berichterstattung über das Geschehen am Rande einer Hauptverhandlung gegen Angeklagte von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung zu behandeln (vgl.\nBVerfGE 91, 125 <133 ff.>) und bot daher keine Gelegenheit zur verfassungsrechtlichen Klärung im Hinblick auf Verfahren mit Angeklagten ohne diese besondere Bedeutung. Auch hat die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an der Prüfung,\nob die angegriffene Anordnung verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>;\n103, 44 <58 f.>). Die Sorge der Beschwerdeführerin ist berechtigt, dass nicht allein\nder für die angegriffene Anordnung verantwortliche Strafkammervorsitzende, sondern auch Vorsitzende anderer Spruchkörper in künftigen Ausgangsverfahren vergleichbare Anordnungen treffen werden.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung des Vorsitzenden der 8.         26\nGroßen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 21. Februar 2007, die eine Berichterstattung über eine Hauptverhandlung dahingehend beschränkt, dass Ton- und\nBewegtbildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sind, verstößt gegen das der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz\n2 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk.\n\n 1. Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)          27\nschützt die Beschaffung der Informationen und die Erstellung der Programminhalte\nbis hin zu ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 91, 125 <134 f.>; stRspr). Soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann geöffneten Informationsquelle teilhaben, wird der Zugang allerdings für Medien gleichermaßen wie für die Bürger allgemein durch die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Die\nNutzung rundfunkspezifischer Mittel der Informationsaufnahme, insbesondere von\nTon- und Bewegtbildaufnahmen, wird demgegenüber von der insoweit spezielleren\nRundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst (vgl. BVerfGE 103, 44 <59>). Zu\nderen Schutzbereich gehört das Recht, für die Berichterstattung die dem Rundfunk\neigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder, mit deren Hilfe insbesondere der Eindruck der Authentizität und des Miterlebens vermittelt werden kann\n\n\n                                         8/18\n\n(vgl. BVerfGE 103, 44 <67>). Dies gilt auch für Zwecke der Berichterstattung aus Anlass einer öffentlichen Gerichtsverhandlung.\n\n  2. Zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehört ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle allerdings ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit. Ein\ngegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in Fällen, in denen eine\nim staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang\naber in nicht hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 <59 f.>). So liegt es\nbei der Verweigerung der Anfertigung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung, sofern das öffentliche Interesse an deren Verbreitung gegenläufige Interessen überwiegt.\n\n a) Folgt aus Verfassungsrecht, dass allgemein oder im konkreten Fall der Zugang         29\nzu einer Sitzung oder Verhandlung des Gerichts als solcher oder hinsichtlich der Modalitäten der Aufnahme von Informationen weiter als geschehen hätte eingeräumt\nwerden müssen, kann dies vom Träger des Grundrechts der Informationsfreiheit, hinsichtlich des Ausschlusses rundfunkspezifischer Aufnahme- und Verbreitungstechniken vom Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit, geltend gemacht werden (vgl.\nBVerfGE 103, 44 <61>).\n\n  Es entspricht grundsätzlich dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip enthaltenen objektivrechtlichen Auftrag zur Sicherung der Möglichkeit der Wahrnehmung und\ngegebenenfalls Kontrolle von Gerichtsverfahren durch die Öffentlichkeit, die Medien\ndarüber berichten zu lassen und dem Fernsehen audiovisuelle Aufnahmen zu ermöglichen, soweit dies nicht durch eine besondere Regelung allgemein oder wegen gegenläufiger Interessen im konkreten Fall ausgeschlossen ist. Unter den gegenwärtigen Bedingungen öffentlicher Meinungsbildung vermag die in § 169 Satz 1 GVG\nvorgesehene Saalöffentlichkeit der Verhandlung das öffentliche Interesse an Medienberichterstattung für sich allein nicht stets in hinreichendem Umfang zu sichern.\n\n  Die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen wird durch die Anwesenheit         31\nder Medien und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, NJW 2006, S. 1220 <1221>). Die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an gerichtlichen Verfahren\ndient nicht nur allgemein der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, sondern\nes liegt ebenfalls in dem Interesse der Justiz, mit ihren Verfahren und Entscheidungen öffentlich wahrgenommen zu werden, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Zur Art und Intensität öffentlicher Wahrnehmung\nträgt die Veröffentlichung audiovisueller Darstellungen bei. Die mündliche Verhandlung selbst ist nach § 169 Satz 2 GVG in verfassungsgemäßer Weise den Ton- und\nBildaufnahmen verschlossen (vgl. BVerfGE 103, 44 <66 ff.>); insoweit erfolgt die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Saalöffentlichkeit und die\nBerichterstattung darüber. Allerdings kann eine Vermittlung des Erscheinungsbildes\neines Gerichtssaals und der in ihm handelnden Personen den Bürgern darüber hin-\n\n\n\n                                         9/18\n\naus eine der Befriedigung des Informationsinteresses dienende Anschaulichkeit von\nGerichtsverfahren vermitteln. Derartige Bilder, gegebenenfalls auch die sie begleitende Geräuschkulisse, sind seit langem zum typischen Inhalt der Gerichtsberichterstattung im Fernsehen geworden und prägen mittlerweile entsprechende Erwartungen\nder Fernsehzuschauer.\n\n Dementsprechend gehen die Fachgerichte von einer grundsätzlichen Öffnung des            32\nZeitraums vor Beginn und nach Schluss einer mündlichen Verhandlung sowie in den\nVerhandlungspausen für Medien unter Einschluss der Möglichkeit des Einsatzes von\nrundfunkspezifischen Aufnahme- und Verbreitungstechniken aus (vgl. - für das Strafverfahren - BGHSt 23, 123). Die Verwendung dieser Techniken erfolgt im Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfGE 103, 44 <62>).\n\n b) Das Gerichtsverfassungsrecht schließt die Berichterstattung durch Rundfunk in        33\ndem zwar zur Sitzung, aber nicht zur Verhandlung im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts gehörenden Zeitraum vor Beginn und nach Schluss einer mündlichen\nVerhandlung sowie in den Verhandlungspausen nicht aus (vgl. BGHSt 23, 123\n<125>). Es können aber Beschränkungen durch sitzungspolizeiliche Anordnung des\nVorsitzenden gemäß § 176 GVG vorgesehen werden (vgl. BVerfGE 91, 125 <136>).\n\n aa) Die Gestaltung der gerichtlichen Verhandlung und der sitzungspolizeilichen Anordnungen liegt, soweit das Verfahrensrecht keine gegenläufigen Vorkehrungen trifft,\nim Ermessen des Vorsitzenden (vgl. statt vieler Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 4.\nAufl. 2005, § 169 Rn. 89 ff.; Wickern, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 169\nGVG <Stand: 1. August 2002> Rn. 53 f.). Dieses Ermessen hat er unter Beachtung\nder Bedeutung der Rundfunkberichterstattung für die Gewährleistung öffentlicher\nWahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen sowie der einer Berichterstattung entgegenstehenden Interessen auszuüben und dabei sicherzustellen, dass\nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Überwiegt das Interesse an einer\nBerichterstattung unter Nutzung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen andere bei der\nErmessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 91, 125\n<138 f.>).\n\n (1) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam. Bei Strafverfahren ist insbesondere die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber\nauch die öffentliche Aufmerksamkeit, die sie etwa aufgrund besonderer Umstände\nund Rahmenbedingungen, der beteiligten Personen, der Furcht vor Wiederholung\nsolcher Straftaten oder auch wegen des Mitgefühls mit den Opfern und ihren Angehörigen gewonnen hat. Das Informationsinteresse wird regelmäßig umso stärker sein\nund in der Abwägung an Gewicht gewinnen, je mehr die Straftat sich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, etwa aufgrund der Art der Begehung oder der Besonderheit des Angriffsobjekts (vgl. BVerfGE 35, 202 <231>). Ein gewichtiges Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn dem Angeklagten selbst keine\n\n\n\n                                         10/18\n\nherausragende zeitgeschichtliche Bedeutung zukommt, aber ein Informationsinteresse an dem Prozess als solchem, etwa wegen seines Aufsehen erregenden Gegenstands, besteht.\n\n Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist regelmäßig nicht allein auf die Angeklagten und die ihnen zur Last gelegten Taten gerichtet, sondern auch auf die Personen, die als Mitglieder des Spruchkörpers oder als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Rechtsfindung im Namen des Volkes mitwirken. Gegenstand\nsolcher grundsätzlich berechtigter Informationsinteressen kann ferner auch der als\nOrgan der Rechtspflege zur Mitwirkung an der Verhandlung berufene Rechtsanwalt\noder ein sonstiger am Verfahren Beteiligter sein, etwa ein Zeuge.\n\n  (2) Zu berücksichtigen sind bei der Ermessensausübung und der ihr zugrunde liegenden Abwägung aber auch schutzwürdige Interessen, die einer Aufnahme und\nVerbreitung von Ton- und Bildaufnahmen entgegenstehen können. Dazu gehören\ninsbesondere der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten\nauf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 103, 44 <64>). Dabei kommt den gegenläufigen Belangen besonderes Gewicht zu, wenn die vom Gesetzgeber typisierend festgelegten\npersonenbezogenen Voraussetzungen für den Ausschluss selbst der Saalöffentlichkeit vorliegen (siehe etwa § 48, § 109 Abs. 1 Satz 4 JGG, § 171a, § 172 Nr. 1a, Nr. 4\nGVG).\n\n (a) Zu den Schutzinteressen gehört das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten (vgl.        38\nBVerfGE 103, 44 <68>).\n\n (aa) Die Befugnis der Medien zur Gewinnung und Veröffentlichung visueller Aufzeichnungen der bei einer Verhandlung anwesenden Personen ist insbesondere an\ndem Recht am eigenen Bild als Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts zu messen, das dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten nicht nur über die\nVerwendung, sondern auch für die Anfertigung von Fotografien und Aufzeichnungen\nseiner Person durch andere bietet (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>).\n\n Die für die einwilligungslose Verbreitung von Personenbildnissen durch die Massenmedien entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 35,\n202 <224 ff.>; 101, 361 <387 ff.>) sind auch zu beachten, wenn über die Anfertigung\nbestimmter Personenbildnisse am Rande der Hauptverhandlung mit dem Ziel der\nVerbreitung in den Massenmedien zu entscheiden ist. Gerichtsverhandlungen, auf\ndie ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, sind Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der\ndaran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334 <340>;\n91, 125 <137 f.>).\n\n Bei der Bestimmung der Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild ist            41\n\n\n\n                                         11/18\n\nallerdings zu berücksichtigen, dass zumindest ein Teil der Verfahrensbeteiligten sich\nregelmäßig in einer für sie ungewohnten und belastenden Situation befinden. Sie\nsind vielfach - etwa die Zeugen oder der Angeklagte eines Strafverfahrens - zur Anwesenheit verpflichtet. Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung\nseiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch\neine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (vgl. BVerfGE\n35, 202 <226 ff.>; 103, 44 <68>). Dabei ist gerade auch im Blick auf die Suggestivkraft des Fernsehens der mögliche Effekt einer medialen Vorverurteilung zu bedenken. Hinsichtlich der Zeugen ist deren besondere Belastungssituation zu berücksichtigen, etwa wenn sie Opfer der Tat sind, über die gerichtlich verhandelt wird.\n\n  Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer   42\nPosition als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben\nnicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte\nwie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44 <69>)\noder wie anwesende Zuhörer. Aber auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden steht ein Anspruch auf\nSchutz zu, der das Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa wenn Veröffentlichungen von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S.\n2890 <2891>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2007 - 1 BvR\n1438/07 -, NJW-RR 2007, S. 1416). Dabei kann auch eine Mitwirkung an anderen\nVerfahren, aus denen sich solche Umstände für Verfahrensbeteiligte ergeben, von\nBedeutung sein.\n\n  (bb) Vor Aufzeichnungen von Äußerungen der Anwesenden bietet ebenfalls das            43\nRecht am eigenen Wort als Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 34, 238 <246 f.>; 54, 148 <154>; 106, 28 <39>). Ob\nals Bestandteil von Tonaufzeichnungen des Geschehens im Sitzungssaal gegebenenfalls auch die Erfassung des gesprochenen Wortes ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig sein könnte, bedarf vorliegend keiner Klärung. Auf die Besorgnis einer\nunzulässigen Aufzeichnung des gesprochenen Wortes hat der Vorsitzende das angeordnete Verbot von Tonaufnahmen bereits nicht gestützt, und auch das Begehren\nder Beschwerdeführerin auf Zulassung von Tonaufzeichnungen richtet sich ersichtlich nur auf die Erfassung der Geräuschkulisse des Geschehens im Sitzungssaal,\nnicht aber auf die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes einzelner Anwesender.\n\n  (b) Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1    44\ni.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung in dem anhängigen Verfahren, werden bei Aufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung geringer betroffen als\nbei deshalb generell nicht zugelassenen Aufnahmen aus der Verhandlung selbst. Allerdings sind Beeinträchtigungen nicht auszuschließen. Wird das Geschehen am\n\n\n                                        12/18\n\nRande der Verhandlung in Bild und Ton aufgezeichnet, so kann das Wissen um\ndie mögliche Verbreitung solcher Aufzeichnungen möglicherweise einzelne Verfahrensbeteiligte so beeinflussen, dass sich dies abträglich auf den Gang der Verhandlung und die Belange der Rechts- und Wahrheitsfindung auswirkt. Eines der wesentlichen Ziele der Hauptverhandlung, wahrheitsgemäße und vollständige, forensisch\nbrauchbare Angaben aller Aussagepersonen zu erlangen, setzt Rahmenbedingungen voraus, die Hemmungen und Aufgeregtheit - gerade bei im Umgang mit Medien\nnicht erfahrenen Personen - vermeiden helfen. Entsprechende Besorgnisse können\nim Einzelfall einer Nutzung rundfunkspezifischer Aufzeichnungs- und Verbreitungstechniken entgegenstehen oder die Einschränkung ihres Einsatzes rechtfertigen.\n\n Ebenso kann die Aufzeichnung des Geschehens am Rande der Verhandlung den               45\nAngeklagten in seinem von § 148 Abs. 1 StPO verbürgten Recht auf ungehinderten\nVerkehr mit seinem Verteidiger beeinträchtigen und damit gegebenenfalls den Anspruch auf ein faires Verfahren tangieren (vgl. BVerfGE 49, 24 <55>). Soweit Angeklagte ein berechtigtes Interesse an vertraulichem Austausch mit ihrem Verteidiger\nam Rande der Verhandlung haben und dessen Verwirklichung beeinträchtigt zu werden droht, muss dem durch sitzungspolizeiliche Anordnung entgegen gewirkt werden. Gleiches gilt für den Austausch zwischen Zeuge und Beistand.\n\n (3) Die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden über sitzungspolizeiliche Anordnungen hat unter Abwägung der unterschiedlichen kollidierenden Interessen den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei der Anordnung einer Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. beispielsweise\nBVerfGE 50, 234 <241>; 91, 125 <137>).\n\n  Ein Verbot von Ton- und Rundfunkaufnahmen ist nicht erforderlich, wenn dem            47\nSchutz kollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen werden kann, insbesondere durch das Erfordernis einer mittels geeigneter technischer Maßnahmen erfolgenden Anonymisierung der Bildaufnahme solcher Personen, die Anspruch auf besonderen Schutz haben. Wird die Gefahr einer\nIdentifizierung der abgebildeten Person durch die breite Öffentlichkeit insoweit ausgeschlossen, so kann das Risiko einer etwa verbleibenden Erkennbarkeit für den engeren Bekanntenkreis des Betroffenen hingenommen werden, soweit dem gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit gegenüberstehen und dem Betroffenen\nnicht gerade aus der Erkennbarkeit für sein engeres Umfeld erhebliche Nachteile drohen. Allerdings liegt auch in der Anordnung einer solchen Anonymisierung eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine\nRechtfertigung aus den Umständen des Einzelfalls voraussetzt.\n\n Soweit Aufnahmen einen Betroffenen in verletzender Weise etwa in einer für ihn in      48\nbesonderem Maße abträglichen oder peinlichen Situation zu erfassen drohen, die Art\nder Durchführung oder die Dauer der beabsichtigten Aufzeichnungen den Verfahrensablauf beeinträchtigen oder Verfahrensbeteiligte mit ihrem anwaltlichen Beistand\n\n\n\n                                        13/18\n\nam Rande der Verhandlung vertraulich miteinander sprechen wollen, kommen auch\nAnweisungen insbesondere zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Aufnahmen in Betracht. Diese können weitergehende Beschränkungen wie ein vollständiges Verbot\nvon Aufnahmen entbehrlich machen (vgl. BVerfGE 91, 125 <138 f.>). Dem Vorsitzenden obliegt es, auf eine sachgerechte Abstimmung des Informationsinteresses\nmit kollidierenden Belangen hinzuwirken, etwa durch eine Anordnung, dass Aufnahmen des Publikums oder des Spruchkörpers nur in Gesamtansicht zulässig seien.\nBei begründeten Zweifeln an der Einhaltung von Maßgaben zur Anonymisierung darf\ner auch die vorherige Einsichtnahme in die zur Ausstrahlung bestimmte Fassung der\nAufnahme fordern. Darüber hinaus ist es dem Vorsitzenden unbenommen, bei einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten in unterschiedlicher Interessenlage hinsichtlich der Ton- und Fernsehberichterstattung auch eine generalisierende Regelung zu\ntreffen, wenn eine nach einzelnen Beteiligten differenzierende Anordnung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stößt.\n\n  Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung, die etwa durch die Enge des       49\nSaals bedingt sind, kann dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine so genannte Pool-Lösung gewählt wird\n(vgl. BVerfGE 87, 334 <340>; 91, 125 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 <2891>). Die\ngleichwohl gebotene Möglichkeit des Zugangs für alle an der Berichterstattung interessierten Rundfunkveranstalter zu dem hierbei gewonnenen Material kann etwa\ndurch die Auflage gesichert werden, die Aufnahmen jedem interessierten Pressevertreter gegen Erstattung hierdurch entstandener Auslagen zu überlassen.\n\n  bb) Die Rundfunkfreiheit ist auch insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Verhandlungsführung auf die Verwirklichung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit zurückwirkt, insbesondere bei der Entscheidung über den Aufruf der Sache und\ndamit den Beginn der Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO), der das Verbot\naudiovisueller Aufnahmen nach § 169 Satz 2 GVG auslöst. Grundsätzlich steht es\nzwar im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, ob er den Aufruf der Sache\nselbst vornimmt und sich zu diesem Zweck zusammen mit den übrigen Mitgliedern\ndes Spruchkörpers bereits unmittelbar vor Beginn der Verhandlung im Sitzungssaal\neinfindet, oder diese Aufgabe einem von ihm beauftragten Gerichtsbediensteten\nüberlässt und der Spruchkörper den Sitzungssaal erst unmittelbar nach Beginn der\nVerhandlung betritt (vgl. Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 243 StPO\n<Stand: 1. Juni 1998> Rn. 16 ff. m.w.N.). Der Entscheidungsspielraum ist jedoch infolge der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf die erste Alternative\nbeschränkt, wenn andernfalls wegen der Anwendbarkeit des § 169 Satz 2 GVG eine\nSituation einträte, in der eine Anfertigung audiovisueller Aufnahmen der Mitglieder\ndes Spruchkörpers ausgeschlossen bliebe, obwohl ein solcher Ausschluss im konkreten Fall nicht auf eine Anordnung nach § 176 GVG gestützt werden dürfte.\n\n c) Da Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in       51\nden Sitzungspausen von der Rundfunkfreiheit umfasst sind, setzt eine solche Auf-\n\n\n                                        14/18\n\nnahmen ausschließende oder begrenzende Anordnung im Interesse der Wirksamkeit\ndes materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden\nsind.\n\n 3. Die angegriffene Anordnung des Vorsitzenden vom 21. Februar 2007 über die            52\nzeitliche Beschränkung der Ton-, Foto- und Filmaufnahmen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.\n\n  a) Soweit die Anordnung auf den Schutz der Angeklagten abstellt, reicht als Begründung der in ihr gegebene Hinweis darauf nicht aus, dass die große Mehrzahl der Angeklagten nicht vorbestraft seien und die angeklagten Taten nicht aus dem Rahmen\ndes Alltäglichen fielen. Die Bewertung des Informationsinteresses an dem Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens unterliegt nicht den gleichen Maßstäben wie\nseine strafrechtliche Einordnung. Auch ein nach strafrechtlichen Maßstäben gering\nwiegender Tatvorwurf kann etwa infolge eines Zusammenhangs zu möglichen Missständen im Bereich des Staats gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit\nberühren. Das Verfahren betraf vorliegend den öffentlich viel diskutierten Vorwurf der\nMisshandlung von Rekruten der Bundeswehr durch die für ihre Ausbildung verantwortlichen Offiziere und Unteroffiziere und hob sich deutlich aus dem Bereich des Alltäglichen heraus, so dass die Aufklärung der Vorgänge auf großes öffentliches Interesse stieß.\n\n  Eine die Entscheidungsfindung erschwerende Hemmung und Verunsicherung der              54\nAngeklagten als Folge von Bildaufzeichnungen des Geschehens im Sitzungssaal außerhalb der Hauptverhandlung durfte der Vorsitzende nicht schematisch unterstellen,\nsondern hätte eine solche Befürchtung nachvollziehbar aus konkreten Anhaltspunkten herleiten müssen. Es liegt nach dem Gegenstand des Verfahrens und der Person\nder Angeklagten, bei denen es sich durchweg um berufserfahrene Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr handelte, nicht ohne weiteres auf der Hand, dass Anlass\nzu solchen Befürchtungen bestanden hat.\n\n b) Das Interesse der Öffentlichkeit an bildlicher Dokumentation des Geschehens am       55\nRande einer Hauptverhandlung richtet sich nicht allein auf die beteiligten Richter und\nStaatsanwälte und gegebenenfalls sonst beteiligte Gerichtsbedienstete, sondern\nschließt auch die mitwirkenden Rechtsanwälte ein. Konkrete Befürchtungen zu einer\nstarken Belästigung oder Gefährdung der Verteidiger als Folge einer Veröffentlichung von Aufnahmen ihrer Person sind vorliegend nicht aufgezeigt worden.\n\n  Soweit die Anordnung dem Schutz der Verteidiger der Angeklagten dienen sollte, ist     56\nnicht zureichend in die Abwägung eingestellt worden, dass die zu Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwälte ihre Aufgabe als Organ der Rechtspflege wahrnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie aus Anlass einer öffentlichen Hauptverhandlung in stärkerem Maße im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen als meist bei\nihrer übrigen Tätigkeit.\n\n\n                                         15/18\n\n  c) Die angegriffene Anordnung war auch nicht durch das Anliegen eines Schutzes          57\nder Schöffen gerechtfertigt. Zwar darf der Vorsitzende auch in Rechnung stellen, ob\ndie Laienrichter - hier die Schöffen - durch eine Medienberichterstattung in ihrer Entscheidungsbildung beeinträchtigt werden können. Eine solche Beeinträchtigung kann\njedoch eher durch die öffentliche Erörterung des jeweiligen Falls verursacht werden\nals gerade durch die Verbreitung von Bildern der betroffenen Personen. Beeinträchtigungen der Entscheidungsbildung dürfen auf keinen Fall ohne besondere Anhaltspunkte unterstellt werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Schöffen nach\n§ 30 Abs. 1 GVG in gleicher Weise wie die Berufsrichter zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen sind und hierbei an der von Art. 97 Abs. 1 GG dem Richter gewährten Unabhängigkeit teilhaben. Die Rechtsordnung darf grundsätzlich erwarten,\ndass sich der Schöffe den mit seiner Funktion verbundenen Erwartungen auch bei\nMitwirkung an von der Öffentlichkeit beachteten Verfahren gewachsen zeigen wird,\nselbst wenn Medien darüber Bilder verbreiten.\n\n d) Den vom Vorsitzenden angeführten Problemen, die aus der räumlichen Enge des           58\nSitzungssaals resultieren könnten, hätte durch geeignete Vorkehrungen Rechnung\ngetragen werden können, etwa durch die Beschränkung der Aufnahmen im Rahmen\neiner Pool-Lösung (vgl. dazu BVerfGE 91, 125 <138>; BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890\n<2891>).\n\n e) Sollte es im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür gegeben haben, dass Fernsehaufnahmen das Persönlichkeitsrecht oder die Fähigkeit zur unbefangenen Mitwirkung am Verfahren beeinträchtigen würden, hätte vor einem Verbot der Aufnahmen\ngeklärt werden müssen, ob die befürchtete Beeinträchtigung nicht bereits mit Auflagen abgewehrt werden konnte, etwa durch eine Anonymisierung des Erscheinungsbildes betroffener Personen oder eine Beschränkung der Aufzeichnung des Einzugs\ndes Gerichts auf Gesamtansichten unter Verzicht auf Großaufnahmen von Einzelgesichtern. Zu beidem hatte sich die Beschwerdeführerin zwecks Abwendung der angekündigten zeitlichen Beschränkung der Berichterstattung erboten.\n\n                                          III.\n  Der Vorsitzende hat nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde von der ihm einfachrechtlich offen stehenden Möglichkeit einer jederzeitigen Abänderung der Anordnung Gebrauch gemacht und als Beschränkungen einer Berichterstattung allein noch\neine Anonymisierung der Abbildungen der Angeklagten und die Bildung eines\nBerichterstatter-Pools aufgegeben. Die geänderte Fassung der Anordnung hat die\nBeschwerdeführerin nicht mehr zum Gegenstand ihrer Angriffe gemacht. Die Entscheidung bleibt daher auf die Feststellung beschränkt, dass die Anordnung in der\nangegriffenen Ursprungsfassung verfassungswidrig gewesen ist.\n\n                                          IV.\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerde-            61\n\n\n                                         16/18\n\nführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Die Entscheidung ist mit 6 : 1 Stimmen ergangen.                   62\n\n                                   Hohmann-Papier                               Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n               Bryde                  Gaier           Eichberger\n\n                                  Schluckebier\n\n\n\n\n                                       17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 -\n1 BvR 620/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 -\n                1 BvR 620/07 - Rn. (1 - 62), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20071219_1bvr062007.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20071219.1bvr062007\n\n\n\n\n                                    18/18\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rs20071219_1bvr062007.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-19/1-bvr-620-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rs20071219_1bvr062007.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rs20071219_1bvr062007.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-19/1-bvr-620-07","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rs20071219_1bvr062007.html","retrieved":"2026-07-10 10:56:35.520563+00:00"}}