{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070614.2bvr144705","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"2 BvR 1447/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Dem Revisionsgericht muss für seine Entscheidung nach § 354\n   Abs. 1 a Satz 1 StPO ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung stehen.\n2. Verfährt das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO, so\n   muss es seine Entscheidung jedenfalls dann begründen, wenn die für\n   die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht dem Angeklagten sonst nicht nachvollziehbar wären.\n3. Eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts ist ausgeschlossen, wenn zugleich eine neue Entscheidung über einen – fehlerhaften - Schuldspruch erfolgen muss.\n\n\n\n\n                                  1/26","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1447/05 -\n- 2 BVR 136/05 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn H ...,\n\n- Bevollmächtigte:1. 1. Rechtsanwalt Gerhard Jungfer,\n                     Humboldtstraße 51 A, 14193 Berlin,\n                   2. Rechtsanwalt Holger Vödisch,\n                      Marlistrasse 18 a, 23566 Lübeck -\n\ngegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli\n      2005 – 1 Ss 63/05 -\n\n- 2 BVR 1447/05 -,\n\n2.         des Herrn M ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinz Wagner,\n                    Vierbergen 26, 22926 Ahrensburg -\ngegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 – 3 StR\n      273/04 -\n\n- 2 BVR 136/05 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                  Vizepräsident Hassemer,\n                                  Broß,\n                                  Osterloh,\n                                  Di Fabio,\n                                  Mellinghoff,\n                                  Lübbe-Wolff,\n                                  Gerhardt,\n                                  Landau\n\n                                        2/26\n\nam 14. Juni 2007 beschlossen:\n\n  1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n  2. § 354 Absatz 1 a Satz 1 StPO ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.\n  3. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2005\n     – 1 Ss 63/05 – verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem aus Artikel 2\n     Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes folgenden\n     Recht auf ein faires Verfahren. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache\n     wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n  4. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 273/\n     04 – verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache\n     wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n  5. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer zu 1., die Bundesrepublik\n     Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu 2. die notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Möglichkeiten und Grenzen einer              1\nRechtsfolgenentscheidung des Revisionsgerichts auf der Grundlage des durch das\n1. Justizmodernisierungsgesetz (1. JuMoG) vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) in\ndie Strafprozessordnung eingeführten § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.\n\n                                         I.\n 1. Das strafrechtliche Revisionsverfahren als Rechtsprüfungsverfahren eröffnet herkömmlich zwei Entscheidungsmöglichkeiten. Unzulässige und unbegründete Revisionen sind zu verwerfen; in der Sache begründete Rechtsmittel führen zu einer Aufhebung der angefochtenen tatrichterlichen Entscheidung. Die Aufhebung erfolgt\ndurch Urteil, § 353 StPO. Bei Rechtsmitteln, die zu Gunsten des Angeklagten erhoben worden sind, besteht daneben die Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden,\n§ 349 Abs. 4 StPO. Im Regelfall - insbesondere wenn von der Urteilsaufhebung auch\ndie Feststellungen des vorinstanzlichen Erkenntnisses betroffen sind, § 353 Abs. 2\nStPO - ist das Verfahren durch das Revisionsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Tatgericht zurückzuverweisen, § 354 Abs. 2 StPO.\n\n 2. Ausnahmsweise kann das Revisionsgericht auch in der Sache selbst entscheiden und damit das Strafverfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss führen.\n\n Bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes waren die Sachentscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts ausschließlich in § 354 Abs. 1 StPO\ngeregelt. Wenn es für das angefochtene Urteil keiner neuen Tatsachenfeststellungen\n\n\n                                        3/26\n\nbedarf, hat das Revisionsgericht nach dieser durch die Gesetzesänderung unangetastet gebliebenen Regelung von Rechts wegen auf Freispruch, Einstellung wegen\nVorliegens von Prozesshindernissen (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49.\nAufl. 2006, § 354 Rn. 6) oder auf eine absolut bestimmte – lebenslange - Strafe zu\nerkennen. Daneben kann es in Übereinstimmung mit einem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe verhängen oder von Strafe absehen. Sinn dieser Regelung ist es, das Revisionsgericht zu einer Beendigung des Verfahrens zu\nbefähigen, es dabei aber von einer eigenen Entscheidung zur Bemessung einer Strafe möglichst freizustellen.\n\n  3. Neben der Möglichkeit, über § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Rechtsfolgenentscheidung zu treffen, haben die Revisionsgerichte seit jeher die Befugnis gehabt, von\nder Aufhebung eines mit einem Strafzumessungsfehler behafteten tatrichterlichen\nUrteils abzusehen, wenn der Zumessungsfehler keine Auswirkungen auf den Ausspruch über die Rechtsfolgen gehabt hat (vgl. bereits RGSt 39, 155 <158>; OLG Celle, Urteil vom 1. Dezember 1948 - Ss 524/48 -, NJW 1949, S. 600; BGH, Beschluss\nvom 9. Juli 1991 - 4 StR 291/91 -, NStZ 1992, S. 297). Diese Befugnis folgt aus § 337\nStPO. Die Vorschrift verlangt für den Erfolg einer Revision das Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf der fraglichen Rechtsverletzung. Daran fehlt es, wenn,\naus der hypothetischen Sicht des Tatrichters, davon auszugehen ist, dass dieser die\nvon ihm verhängten Rechtsfolgen auch dann festgesetzt hätte, wenn ihm der in seinem Urteil enthaltene Rechtsfehler nicht unterlaufen wäre.\n\n 4. § 354 Abs. 1 StPO, der die originären Sachentscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts regelt, ist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz unter anderem um\nden Absatz 1 a ergänzt worden. Die neue Bestimmung erlaubt dem Revisionsgericht\ndurch ihren Satz 1, von der Aufhebung des angefochtenen Urteils abzusehen, wenn\ndem Tatgericht bei der Zumessung der Rechtsfolgen zwar ein Fehler unterlaufen ist,\nsich die verhängte Rechtsfolge aber gleichwohl als angemessen herausstellt. Nach\nSatz 2 der Regelung kann das Revisionsgericht die Rechtsfolgen auch angemessen\nherabsetzen, sofern die Staatsanwaltschaft dies beantragt.\n\n  5. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO knüpft an einen Vorschlag des Bundesrats im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 7. Mai 1996 an\n(BTDrucks 13/4541). Mit ihm verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Strafverfahren prozessökonomisch und ressourcenschonend durch Erweiterung der Entscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts zu fördern. Zurückverweisungen durch die Revisionsgerichte an die Vorinstanz sollen wegen solcher Rechtsfehler, die ohne neue\nTatsachenfeststellungen unschwer im Revisionsverfahren behoben werden können,\nvermieden werden. Das Strafverfahrensrecht habe sich, so der Gesetzgeber, vor Einführung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO, diesbezüglich als zu starr und zu schwerfällig erwiesen. Dies gelte auch, soweit die Revisionsgerichte von der Aufhebung fehlerhafter Rechtsfolgenaussprüche bereits deshalb abgesehen hätten, weil das Urteil auf\ndem Fehler nicht beruhe.\n\n\n\n                                         4/26\n\n Eine solche Beruhensprüfung setze § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht mehr voraus           8\n(BTDrucks 15/3482, S. 21 f.).\n\n 6. § 354 StPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes hat folgenden          9\nWortlaut:\n\n(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat\ndas Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder\ndas Absehen von Strafe für angemessen erachtet.\n\n(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann              11\ndas Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern\ndie verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann\nes die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.\n\n(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit\nder Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über\ndie Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1\nentsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.\n\n(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes\nanderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein\nOberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.\n\n(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die         14\nnoch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.\n\n                                          II.\n 1. Das Verfahren 2 BvR 1447/05                                                          15\n\n  a) Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsrechtszug wegen fahrlässiger Tötung in sechs Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung aus. Die Berufungskammer sah es als\nerwiesen an, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm gesteuerten Reisebus auf\neinen Kleinbus aufgefahren war, der wegen eines Unfalls auf der Autobahn zum Stehen gekommen war. Dabei wurden die sechs Insassen des Kleinbusses getötet, weitere Verkehrsteilnehmer wurden verletzt.\n\n\n\n                                          5/26\n\n Das Landgericht lastete dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit an. Er sei vor Eintritt     17\ndes Unfalls mindestens 20 Sekunden tief in Gedanken versunken gefahren, ohne auf\ndas Verkehrsgeschehen zu achten. Er habe gewusst, dass Fahren im Zustand \"absoluter Unaufmerksamkeit\" die Gefahr in sich berge, schwere Verkehrsunfälle mit Lebensgefahr zu verursachen. Dem Beschwerdeführer sei auch bewusst gewesen,\ndass ein Reisebus beim Aufprall auf einen Pkw oder einen Kleinbus die Insassen dieser Fahrzeuge würde töten können. Damit habe er die erforderliche Sorgfalt außer\nAcht gelassen.\n\n Bei der Strafzumessung wertete es die Berufungskammer als strafschärfend, dass          18\nder Beschwerdeführer bewusst fahrlässig gehandelt habe. Das Gericht gestand dem\nBeschwerdeführer zwar eine günstige Sozialprognose zu, § 56 Abs. 1 StGB. An einer\nAussetzung der verhängten Freiheitsstrafe sah es sich jedoch mangels besonderer\nUmstände in der Tat und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 56\nAbs. 2 StGB gehindert. Gegen eine Aussetzung spreche auch der in der Tat offenbar\ngewordene erhebliche Schuldgehalt.\n\n b) Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Revision ein, mit       19\nder er unter anderem rügte, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen trügen\nden Schuldvorwurf der bewussten Fahrlässigkeit nicht.\n\n c) Die Generalstaatsanwaltschaft trat in ihrer Antragsschrift an das Brandenburgische Oberlandesgericht dieser Auffassung bei. Gleichwohl beantragte sie eine Verwerfung des Rechtsmittels. Die vom Landgericht verhängte Strafe sei angemessen\nim Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Angesichts der Tatfolge, des Todes von\nsechs Menschen, und des von der Strafkammer angesprochenen Umstands, dass\nder Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt\nim Straßenverkehr besonders verpflichtet gewesen sei, könne die verhängte Strafe\nBestand haben.\n\n d) In einer Gegenerklärung wandte sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Die fehlerhafte Annahme bewusster\nFahrlässigkeit durch das Landgericht habe sich entscheidend auf die Bemessung der\nFreiheitsstrafe und auf das Erkenntnis zur Strafaussetzung ausgewirkt. Vor diesem\nHintergrund könne die Rechtsfolge des Urteils nicht als angemessen angesehen werden. Die Befugnis des Revisionsgerichts, bei Rechtsfehlern im Strafzumessungsbereich von der Aufhebung des angefochtenen Urteils abzusehen, sei eng zu bestimmen. Ob eine Strafe \"angemessen\" sei, könne vom Revisionsgericht nur in\neindeutigen Fällen beantwortet werden, nämlich dann, wenn sich zwar nicht ausschließen lasse, dass der Tatrichter, hätte er seinen Fehler erkannt, zu einer anderen\nBewertung gekommen wäre, diese Möglichkeit aber eher fern liege. Zudem dürfe ein\nRevisionsgericht ohne persönlichen Eindruck vom Angeklagten nicht über eine Strafaussetzung zur Bewährung befinden.\n\n e) Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers auf Antrag          22\nder Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Zwar könne dem Beschwerdefüh-\n\n\n                                         6/26\n\nrer keine bewusste, sondern nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dieser\nFehler bedinge jedoch keine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch. Die von der Strafkammer verhängte Freiheitsstrafe sei nach Auffassung des Senats angemessen, § 354 Abs. 1 a StPO.\n\n  f) Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung. Die Entscheidung des Strafsenats leide unter einem Begründungsmangel. Das Oberlandesgericht sei gehalten gewesen, seine Strafzumessung im\nVerwerfungsbeschluss zu erläutern. Dass es dies nicht getan und vor einer Entscheidung nicht die Möglichkeit einer Anhörung im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung gewährt habe, verletze grundrechtliche Positionen des Beschwerdeführers aus\nArt. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 103 GG und verstoße zugleich gegen Art. 6 Abs. 1\nEMRK.\n\n  g) Der Strafsenat wies die Gegenvorstellung zurück. Eine Pflicht zur Begründung       24\ndes Verwerfungsbeschlusses gebe es nicht. Angemessen seien die vom Landgericht\nverhängte Strafe und die Ablehnung einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wegen der gravierenden Tatfolgen und des vom Beschwerdeführer verwirklichten Tatunrechts. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in seinem Anspruch verletzt worden, vor Gericht Gehör zu finden. Durch die Antragsschrift der\nGeneralstaatsanwaltschaft sei er auf die Möglichkeit einer Entscheidung des Senats\nnach § 354 Abs. 1 a StPO hingewiesen worden.\n\n 2. Das Verfahren 2 BvR 136/05                                                          25\n\n a) Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Betrugs in Tateinheit        26\nmit Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen.\n\n Sämtliche Tatvorwürfe bezeichnete die Strafkammer als schwer. Der Schaden aus          27\nder Untreue, zu deren Gelingen der Beschwerdeführer beigetragen habe, belaufe\nsich auf 3.412.000 DM. Das geschädigte Unternehmen sei durch diesen Vermögensverlust in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, was einen späteren Konkurs mit\nverursacht habe.\n\n b) Die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts blieb im       28\nErgebnis erfolglos. Der Bundesgerichtshof verwarf sie - nach Beschränkung des Tatvorwurfs über § 154 a Abs. 2 StPO auf den vom Landgericht festgestellten Betrug\nund nach entsprechender Berichtigung des Schuldspruchs - im Wege des § 349 Abs.\n2 StPO als unbegründet. Von der Aufhebung des Strafausspruchs sah der Bundesgerichtshof ab und wendete § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO an. Zwar sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es auf Grundlage des geänderten Schuldspruchs zu urteilen gehabt, gegen den Beschwerdeführer eine niedrigere Strafe als\ndie verhängte festgesetzt hätte. Die ausgeurteilte Strafe sei jedoch angemessen.\n\n  Über seinen Wortlaut hinaus sei § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht lediglich dann anwendbar, wenn eine Gesetzesverletzung \"nur bei Zumessung der Rechtsfolgen\" vorliege. Die Vorschrift erfasse darüber hinaus die Fälle, in denen es auch zu einer\n\n\n                                         7/26\n\nSchuldspruchänderung komme. Nur eine solche Interpretation der Norm werde dem\nmit § 354 Abs. 1 a StPO verfolgten Ziel des Gesetzgebers gerecht, Ressourcen\nder Justiz zu schonen und zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen. Eine Verlagerung tatrichterlicher Strafzumessungskompetenzen auf das Revisionsgericht sei\ndurch diese Auslegung nicht zu befürchten. Bei einer gravierenden Änderung des\nSchuldspruchs komme eine Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs wegen\nfehlender Angemessenheit im Regelfall nicht mehr in Betracht. Überdies liege die\nEntscheidung, nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zu verfahren, im Ermessen des Revisionsgerichts. Diesem stehe es frei, auch bei lediglich geringfügiger Änderung des\nSchuldspruchs von einer Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO abzusehen.\n\n Ob eine Rechtsfolge angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sei, habe das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen\nUrteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zu beurteilen, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände.\n\n  Danach bestünden an der Angemessenheit der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe keine Zweifel. Diese Strafe sei selbst bei Fortfall der Verurteilung\nwegen Beihilfe zur Untreue, auch unter Berücksichtigung sämtlicher zu Gunsten des\nBeschwerdeführers sprechenden Umstände, außergewöhnlich - wenn nicht unvertretbar - milde.\n\n                                          III.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wendet sich gegen               32\ndie Revisionsentscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie rügt\nzum einen die Verfassungswidrigkeit von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO, zum anderen\ndie Verletzung von Verfassungsrecht durch die Anwendung dieser Norm.\n\n a) § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verstoße gegen die grundrechtsgleichen Rechte eines Angeklagten auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren.\n\n Die Vorschrift lasse eine hinreichende Verteidigung nicht zu. Ein Angeklagter könne      34\nnicht absehen, welche Tatsachen das Revisionsgericht für seine Sachentscheidung\nheranziehen werde. Zudem könne er auf die über § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nunmehr mögliche Strafzumessung der Revisionsgerichte weder durch rechtliche Einwendungen noch durch Beweisanträge Einfluss nehmen. Die Kompetenzen des Revisionsgerichts bei der Strafzumessung gingen damit im Ergebnis weiter als die\nKompetenzen eines Tatgerichts.\n\n  § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sei auch mit dem Anspruch eines Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren. Die\nVorschrift hebe die Abgrenzung revisionsgerichtlicher und tatgerichtlicher Zuständigkeiten auf, wenn sie Strafzumessungskompetenzen auf die Revisionsgerichte übertrage, obwohl diesen für den Vorgang der Strafzumessung bedeutsame Erkenntnisquellen, wie der persönliche Eindruck von Beweismitteln und vom Angeklagten,\nverschlossen blieben.\n\n\n                                          8/26\n\n b) Auch die Anwendung der Norm durch das Oberlandesgericht habe Grundrechte            36\nund grundrechtsgleiche Rechte verletzt.\n\n  Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei betroffen, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die    37\nAngemessenheit der Rechtsfolge nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO und damit eine eigene Zuständigkeit zur Sachentscheidung bejaht habe. Die Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit sei für die Berufungskammer das entscheidende Kriterium bei der\nFestsetzung der Rechtsfolge gewesen. Sie habe die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht lediglich mitbestimmt. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung habe das Landgericht mit dem hohen Verschulden begründet, das dem Beschwerdeführer zur Last liege. Da die bewusste Fahrlässigkeit in der\nRevisionsinstanz in Fortfall geraten sei, könne die auf ihr fußende Rechtsfolge nicht\nmehr angemessen sein.\n\n  Auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG habe der Strafsenat verstoßen. Das Oberlandesgericht habe sich nicht mit den im Revisionsverfahren vorgetragenen Einwänden gegen\neine Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO auseinander gesetzt.\n\n Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei überdies willkürlich.                      39\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu 2. wendet sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs, der seine Revision verworfen hat. Er rügt eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  Der Bundesgerichtshof habe auf der Grundlage des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in        41\ndem Strafverfahren selbst entschieden, obwohl für eine Sachentscheidung das Landgericht nach Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 354 Abs. 2 StPO zuständig\ngewesen wäre. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO habe nicht angewendet werden dürfen.\nDiese Vorschrift erlaube eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts ausschließlich bei einem Fehler bei der Zumessung der Rechtsfolgen. Wegen ihres eindeutigen\nWortlauts greife sie nicht, wenn es neben einem Fehler im Rechtsfolgenbereich zugleich einen Fehler im Schuldspruch gebe. Darüber habe sich der Bundesgerichtshof\nwillkürlich hinweggesetzt.\n\n Zudem habe der Strafsenat die von ihm in der angegriffenen Entscheidung aufgestellten Maßstäbe für eine Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO selbst missachtet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs komme eine Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nämlich bei gravierenden Änderungen des Schuldspruchs nicht in Betracht. Eine solche gravierende Änderung habe die Beschränkung\ndes Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer auf den Vorwurf des Betrugs jedoch bewirkt. Durch diese Beschränkung sei mit der Beihilfe zur Untreue ein Vermögensdelikt mit einer errechneten Schadenshöhe von mehr als drei Millionen DM weggefallen. Gleichwohl habe sich der Bundesgerichtshof nicht an einer Entscheidung\nnach § 354 Abs. 1 a StPO gehindert gesehen.\n\n Auch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Angemessenheit der Strafe seien, da zu unbestimmt, nicht nachvollziehbar.\n\n\n                                         9/26\n\n                                        IV.\n  Zu den Verfassungsbeschwerden hat der Präsident des Bundesgerichtshofs Stellungnahmen der Vorsitzenden der dortigen Strafsenate übersandt und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung genommen. Namens der Bundesregierung hat sich das Bundesministerium der Justiz zu der Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers zu 1. geäußert. Zu dieser Verfassungsbeschwerde ist auch\neine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg eingegangen.\n\n  1. a) Zur Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. haben die Vorsitzenden der fünf Strafsenate des Bundesgerichtshofs übereinstimmend mitgeteilt, mit\nder Rechtsfrage bislang nicht befasst gewesen zu sein, ob das Revisionsgericht mittels § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO auch über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur\nBewährung eigenständig befinden könne. Die Richter des 1. Strafsenats hielten eine\nsolche Entscheidung freilich für möglich.\n\n b) Zu der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. haben die Strafsenate ausgeführt, sie wendeten § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in inzwischen ständiger\nRechtsprechung nicht nur bei Strafzumessungsfehlern, sondern auch dann an, wenn\nzugleich der Schuldspruch zu korrigieren sei.\n\n c) Zur Übereinstimmung von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO mit der Verfassung hat der      47\nBundesgerichtshof nicht Stellung genommen.\n\n  2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat sich zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO und zur Anwendung der\nVorschrift in den mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Revisionsentscheidungen geäußert. Er hält § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO für verfassungsgemäß.\n\n  a) Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestünden keine grundlegenden Bedenken gegen eine Übertragung tatrichterlicher Strafzumessungsbefugnisse auf die Revisionsgerichte. Strafzumessung sei Rechtsanwendung und nichts \"Tatsächliches\", was\nausschließlich in die Hände der Tatgerichte gehöre. Den Revisionsgerichten stehe\nmit den vorinstanzlichen Urteilen zudem eine ausreichende Entscheidungsgrundlage\nzur Verfügung; § 267 Abs. 3 StPO verlange von den Tatgerichten in den schriftlichen\nUrteilsgründen eine nachvollziehbare Gesamtbetrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände.\n\n  § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verletze auch nicht den Anspruch eines Angeklagten        50\naus Art. 103 Abs. 1 GG, vor Gericht Gehör zu finden. Ein Angeklagter habe im Revisionsverfahren hinreichend Möglichkeit, sich zu einer Sachentscheidung nach § 354\nAbs. 1 a Satz 1 StPO zu äußern. Stelle bereits die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht fest, dass trotz eines Strafzumessungsfehlers ein Festhalten am Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils möglich sei, habe sie in ihrer Antragsschrift, die gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO dem Angeklagten mitgeteilt werden\n\n\n                                        10/26\n\nmüsse, auf ein mögliches Vorgehen nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO hinzuweisen;\ndieser Hinweis gebe dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Falle einer Revisionshauptverhandlung habe der Angeklagte ohnehin die Möglichkeit, sich\nzu äußern. In allen anderen Fällen helfe die Anhörungsrüge nach § 356 a StPO.\n\n Auch mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO vereinbar. Wenn       51\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 354 Abs. 2 StPO nicht\ngegen das Recht eines Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verstoße (BVerfGE\n20, 336 ff.), könne für § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nichts anderes gelten. § 354 Abs. 2\nStPO erlaube es dem Revisionsgericht, nach Aufhebung eines fehlerhaften Urteils\ndie Sache zu neuer Verhandlung an das Ausgangsgericht oder ein anderes Gericht\ngleicher Ordnung desselben Landes zurückzuverweisen. Eine solche Bestimmung,\ndie das \"Wohin\" einer Zurückverweisung regele, sei mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz\n2 GG problematischer als eine Vorschrift, die - wie § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO - eine\nEntscheidung über das \"Ob\" der Zurückverweisung ermögliche.\n\n b) Der Generalbundesanwalt hält auch die Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1            52\nStPO in den angegriffenen Entscheidungen für verfassungskonform.\n\n aa) Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu 1. den Tod von sechs          53\nMenschen verursacht habe, sei die Verhängung der vom Tatgericht festgesetzten\nFreiheitsstrafe auch dann angemessen, wenn man vom Schuldgrad der einfachen\nstatt der bewussten Fahrlässigkeit ausgehe.\n\n Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht zu besorgen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts auf die Entscheidungsmöglichkeit nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO hingewiesen.\n\n bb) Die Vorschrift des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO könne - wie im Fall des Beschwerdeführers zu 2. - auch dann angewendet werden, wenn neben dem Rechtsfolgenausspruch auch der Schuldspruch eines mit der Revision angefochtenen Urteils\nkorrekturbedürftig sei. Der Wortlaut der Bestimmung stehe einer solchen Anwendung\nnicht entgegen. Korrigiere das Revisionsgericht zunächst den Schuldspruch, gehe es\nanschließend \"nur noch\" um eine Prüfung der Angemessenheit der Rechtsfolge.\n\n  Denkbar sei aber auch eine Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO im Wege            56\nder Analogie. Das Gesetz weise die hierfür vorausgesetzte planwidrige Lücke auf;\nder Legislative könne angesichts ihres Bemühens, die Sachentscheidungskompetenz der Revisionsgerichte zu erweitern, nicht ernsthaft unterstellt werden, bei\nSchuldspruchänderungen den Revisionsgerichten die Möglichkeit vorenthalten zu\nwollen, einen tat- und schuldangemessenen Rechtsfolgenausspruch zu bestätigen.\n\n 3. Auch das Bundesministerium der Justiz hält die Vorschrift des § 354 Abs. 1 a         57\nSatz 1 StPO für verfassungsgemäß.\n\n Das Grundgesetz kenne kein Verbot, Aufgaben der Tatgerichte – wie die Strafzumessung - auf die Rechtsmittelgerichte zu übertragen, und das Gesetz lege fest, un-\n\n\n\n                                         11/26\n\nter welchen Voraussetzungen das Revisionsgericht entscheiden dürfe. Ein Verstoß\ngegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege darin nicht.\n\n  Auch Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht betroffen. Im schriftlichen Verfahren werde bereits die Revisionsstaatsanwaltschaft auf die Entscheidungsmöglichkeit nach § 354\nAbs. 1 a Satz 1 StPO hinweisen, worauf der Angeklagte erwidern könne. Die Möglichkeit zur Äußerung bestehe auch anlässlich einer Revisionshauptverhandlung. Daneben gebe Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar ein Recht, Gehör zu finden. Dies könne\nein Angeklagter nicht zuletzt im Anhörungsrügeverfahren nach § 356 a StPO verfolgen.\n\n Angewendet werden könne § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO - jedenfalls im Wege der          60\nAnalogie - auch im Zusammenhang mit einer Schuldspruchkorrektur. Eine solche Anwendung befinde sich in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers. Dieser\nhabe mit § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO die Sachentscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts erweitern wollen.\n\n 4. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hält die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. nicht für erfolgversprechend. Sein Anspruch\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs sei gewahrt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft habe in ihrer Antragsschrift auf die Möglichkeit einer Sachentscheidung nach\n§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO hingewiesen. Das Oberlandesgericht sei nicht gehalten\ngewesen, seinen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen.\n\n Die Entscheidung des Strafsenats zeige keine sachfremden Erwägungen auf.             62\n\n                                        B.\n  Die Verfassungsbeschwerden sind begründet, soweit sie sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen wenden. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2005 verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem aus dem\nRechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf ein\nfaires Verfahren. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs.\n1 Satz 2 GG.\n\n Die den Entscheidungen zu Grunde liegende Vorschrift des § 354 Abs. 1 a Satz 1       64\nStPO ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                        I.\n  1. In der Rechtsprechung sind verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der          65\ndurch das 1. Justizmodernisierungsgesetz eingeführten Vorschrift nicht laut geworden, obwohl sie auch aus Sicht der Praxis die Strukturen des Revisionsverfahrens\ngrundlegend verändert hat. Die Revisionsgerichte haben die Bestimmung seit ihrem\nInkrafttreten als Ermächtigung zu eigener Strafzumessung verstanden und gehandhabt.\n\n\n\n                                       12/26\n\n Lediglich das Oberlandesgericht Celle sah in § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zunächst     66\nbloß die gesetzliche Verankerung der auf § 337 StPO fußenden Beruhensrechtsprechung (NStZ 2005, S. 163 <164>; hier unter A.I.3.). Der Bundesgerichtshof hat diese\nAuslegung in der Folgezeit jedoch ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet. Für\n§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO komme es nicht darauf an, ob sich der fragliche Strafzumessungsfehler auf das Urteil ausgewirkt habe. Alleiniger Maßstab sei, ob das Revisionsgericht ungeachtet dieses Fehlers den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils für angemessen halte. Ob eine Rechtsfolge \"angemessen\" sei, habe das\nRevisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils\nunter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, \"insbesondere aller nach\n§ 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände\", zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05 -, NStZ 2005, S. 465 = BGHR StPO § 354\nAbs. 1 a Anwendungsbereich 3).\n\n  Dabei hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich der Vorschrift weit gezogen. Nur in wenigen Fällen sei eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts ausgeschlossen. Eine Entscheidung des Tatgerichts sei nur dann veranlasst, wenn es\nfür die Strafzumessung in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankomme (BGH, a.a.O.) oder wenn zu erwarten sei, dass eine zweite\ntatrichterliche Hauptverhandlung neue, für den Angeklagten günstige Erkenntnisse\nerbringen werde (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 320/05 -,\nwww.bundesgerichtshof.de/entscheidungen, ohne Gründe abgedruckt in NStZ-RR\n2006, S. 44).\n\n In Anlehnung an die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 15/3482, S. 22) begreift die       68\nRechtsprechung die Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO als Revisionsverwerfung, was ihr zugleich die Entscheidungsmöglichkeit nach § 349 Abs. 2\nStPO eröffnet: Wähle das Gericht das Beschlussverfahren als Entscheidungsverfahren, so habe der Angeklagte keinen Anspruch darauf, auf die Anwendung des § 354\nAbs. 1 a Satz 1 StPO hingewiesen zu werden. Das schriftliche Verfahren nach § 349\nAbs. 2 StPO kenne keine Verpflichtung des Revisionsgerichts, das Beratungsergebnis vor Entscheidungserlass mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 3 StR\n39/05 -, www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen, ohne Gründe abgedruckt in\nNStZ-RR 2005, S. 272).\n\n Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sehen die Revisionsgerichte darin nicht.      69\n\n 2. Anders als in der Rechtsprechung ist § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO im Schrifttum     70\nüberwiegend auf Skepsis gestoßen. Die Vorschrift stelle wesentliche Maximen des\nStrafverfahrens in Frage. Grundsätzlich müsse Straffestsetzung im Zusammenhang\nmit der Möglichkeit eines Gerichts gesehen werden, Feststellungen zum Sachverhalt\nund zur Person des Angeklagten zu treffen. Diese Erkenntnisquellen - insbesondere\nder persönliche Eindruck vom Angeklagten - blieben den Revisionsgerichten wegen\nder Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens verschlossen (Eisenberg/Haeseler,\nStraFo 2005, S. 221 <225>). Das Revisionsgericht entscheide auf einer einge-\n\n\n\n                                       13/26\n\nschränkten Erkenntnisgrundlage (Sommer, StraFo 2004, S. 295 <298>; Ventzke,\nNStZ 2005, S. 461 <462>; krit. auch Langrock, StraFo 2005, S. 226 ff.).\n\n Die Vorschrift widerspreche nicht nur der überkommenen Struktur des deutschen           71\nStrafverfahrens. Sie wecke mit Blick auf die Grundrechte eines Angeklagten auch\nverfassungsrechtliche Bedenken. Die Übertragung von Aufgaben der Strafzumessung auf die Revisionsgerichte verschiebe die Grenzen der Kompetenzbereiche von\nTatsachen- und Rechtsmittelinstanz zum Nachteil des Angeklagten. Dies berühre\ndessen Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Franke, GA 2006, S.\n261 <266>; a.A. Senge, in: Festschrift für Hans Dahs, Köln 2005, S. 475 <494>).\n\n  Auch mit Art. 103 Abs. 1 GG gerate § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in Konflikt. Entscheide das Revisionsgericht durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, so sei die\nGegenerklärung auf den Antrag der Revisionsstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 3\nSatz 2 StPO für den Angeklagten die einzige Möglichkeit, sich im Verfahren Gehör zu\nverschaffen. Diese Gegenerklärung sei jedoch kein Äquivalent einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung über den Rechtsfolgenausspruch, in der der Angeklagte zu\neinzelnen Strafzumessungsfaktoren, insbesondere solchen Stellung nehmen könne,\ndie nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils eingetreten seien (vgl. Franke,\na.a.O.).\n\n 3. Das Bundesverfassungsgericht teilt die im Schrifttum und vom Beschwerdeführer        73\nzu 1. erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 354 Abs. 1 a Satz\n1 StPO im Ergebnis nicht.\n\n  a) § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ermöglicht dem Revisionsgericht Strafzumessung.          74\nWenn das Revisionsgericht die Angemessenheit einer vom Vordergericht fehlerhaft\nbegründeten Strafe prüft, was anhand der Urteilsurkunde geschieht, so wertet es die\nvom Tatgericht festgestellten Strafzumessungsfaktoren im Sinne des § 46 StGB und\nbringt sie zu einem Ergebnis. Dies ist ein Akt der Strafzumessung. Damit bricht § 354\nAbs. 1 a Satz 1 StPO mit zwei Traditionen des deutschen Strafprozesses. Zum einen\nbegründet die Vorschrift erstmals umfassende und – im Gegensatz zu § 354 Abs. 1\nStPO - antragsungebundene Strafzumessungskompetenz der Revisionsgerichte.\nZum anderen erlaubt sie erstmals eine eigene Straffindung jenseits der bislang den\nVorgang der Strafzumessung prägenden Maximen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit; die Beruhenskonstruktion (oben A.I.3.) hatte hingegen lediglich auf die hypothetische Sicht des strafzumessenden Tatrichters abgestellt.\n\n b) In der Möglichkeit, Strafe nach Aktenlage zumessen zu können, liegt die verfassungsrechtliche Problematik des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.\n\n  aa) Während das Tatgericht nach den Vorgaben der Strafprozessordnung die Strafe nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung unter Anwesenheit des\nAngeklagten festsetzt, misst das Revisionsgericht Strafe anhand eines durch die Vorinstanz vorformulierten Strafzumessungssachverhalts zu. Damit fehlen ihm – anders\nals dem Tatgericht - persönliche Eindrücke vom Angeklagten und von den Gescheh-\n\n\n\n                                         14/26\n\nnissen in der Hauptverhandlung. Deshalb hat man lange Zeit eine Strafzumessung\ndurch die Revisionsgerichte nicht für statthaft gehalten.\n\n  In den Motiven zur Reichsstrafprozessordnung wird Strafzumessung noch als              77\ntatrichterlicher Akt beschrieben, der nur auf der Basis einer mündlichen Beweisverhandlung vorgenommen und verantwortet werden könne. Das schriftlich niedergelegte Urteil einer Vorinstanz eigne sich demgegenüber nicht als Grundlage von Straffestsetzung. Es gebe – so die damalige Auffassung - zu viele strafzumessungsrelevante\nFaktoren, die sich einer Feststellung durch die Schrift entzögen (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zur Strafprozeßordnung und dem Einführungsgesetz zu derselben vom 1. Februar 1877, Berlin 1880, Erste Abtheilung, S. 259).\n\n  Auch das Reichsgericht sah bis in die 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts          78\ndie Strafzumessung als \"Domäne\" des Tatrichters an und folgerte daraus, dass sie\neiner rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sei (vgl. RGSt\n59, 157 <162>). Erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts begann sich die heute herrschende Auffassung durchzusetzen, wonach Strafzumessung, trotz des ihr innewohnenden Wertungsakts, Rechtsanwendung sei, bei der es auf die Subsumtion\neines festgestellten Strafzumessungssachverhalts unter vom Gesetzgeber formulierte Strafzumessungskriterien und -leitlinien ankomme (vgl. Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., Köln 1974, S. 650). Entwickelt von der Strafrechtswissenschaft seit\nAusgang des 19. Jahrhunderts (vgl. bereits v. Kries, Die Rechtsmittel des Zivilprocesses und des Strafprocesses nach den Bestimmungen der Deutschen Reichsgesetze,\n1880, S. 277 f.), wurde diese Auffassung vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung übernommen und ermöglichte fortan eine revisionsrechtliche Überprüfung\nvon Strafzumessung (vgl. nur BGHSt 5, 57 <59>).\n\n  bb) Angesichts der Charakterisierung von Strafzumessung als Rechtsanwendung            79\nist für eine generelle Ablehnung einer Strafzumessungskompetenz der Revisionsgerichte – wie sie in der Vergangenheit noch geäußert wurde - kein Raum mehr. Wenn\ndas Gericht darüber urteilen darf, ob die in § 46 StGB gesetzlich normierten Strafzumessungskriterien zutreffend auf einen Sachverhalt angewendet worden sind, so\nkönnen auch keine prinzipiellen Einwände mehr dagegen erhoben werden, dass es\nselbst die Strafe zumisst. Die eigene Strafzumessung des Revisionsgerichts ist in\ndieser Sicht nichts anderes als die praktische Umsetzung der ihm vom Gesetzgeber\neingeräumten rechtlichen Kontrollbefugnis.\n\n  Strafzumessung des Revisionsrichters führt grundsätzlich auch zu keinem anderen        80\nErgebnis als tatrichterliche Strafzumessung, was an § 358 Abs. 1 StPO liegt. Hebt\ndas Revisionsgericht das rechtsfehlerhafte Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Entscheidung zurück, so ist das nunmehr zuständige Tatgericht an die Rechtsauffassung der Revisionsinstanz zur Strafhöhe gebunden. Dies verbietet ihm die Festsetzung einer von den Vorstellungen des Rechtsmittelgerichts abweichenden Strafe.\n\n cc) Aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich ist Strafzumessung durch das          81\nRevisionsgericht aber nur dann, wenn für den Prozess der Straffindung ein lückenlo-\n\n\n                                         15/26\n\nser, wahrheitsorientiert ermittelter und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur\nVerfügung steht. Ist dies nicht der Fall, werden grundrechtlich geschützte Positionen\ndes Angeklagten berührt.\n\n  Strafzumessung auf der Grundlage eines lückenhaften oder sonst korrekturbedürftigen Sachverhalts verletzt den verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch eines\nAngeklagten auf ein faires Verfahren in Verbindung mit dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten (vgl. BVerfGE 69, 1 <35>; stRspr) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren wurzelt in Art. 2\nAbs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsgebot (vgl.\nBVerfGE 52, 203 <206 f.>). Diesem allgemeinen Prozessgrundrecht kommt im Strafverfahren wegen des dort bedrohten Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG und mit Blick auf die Menschenwürde des Angeklagten besondere Bedeutung zu. Im Strafverfahren geht es um ein Verhalten, das in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben unerträglich ist (BVerfGE 88, 203\n<258>); im Schuldspruch konkretisiert sich ein sozial-ethisches Unwerturteil über Tat\nund Täter (BVerfGE 96, 245 <249>).\n\n  Eine notwendige Ausformung des Prozessgrundrechts des fairen Verfahrens ist im         83\nStrafverfahren die Gewährleistung einer tragfähigen Grundlage der Strafzumessung.\nZu diesem Zweck sind die Strafgerichte zur bestmöglichen Klärung des Sachverhalts\n- und damit der strafzumessungsrelevanten Faktoren - verpflichtet. Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den das\nmaterielle Schuldprinzip sich nicht verwirklichen lässt (BVerfGE 57, 250 <275>). Strafe ist für den Bürger eine der einschneidendsten Formen staatlichen Handelns. Sie\ndarf deshalb nur dann verhängt werden, wenn auch ihre tatsächlichen Voraussetzungen durch die Gerichte zuvor genauestens geprüft worden sind und sich die Sanktion\nauf der Grundlage dieser Voraussetzungen als geeignet und erforderlich zur Erreichung anerkannter Strafzwecke und überdies als angemessen darstellt. Dabei sind\ndie Anforderungen an die verfahrensmäßige Absicherung einer ausreichenden\nWahrheitserforschung im Vorfeld der Straffestsetzung besonders hoch, wenn – wie\nim Fall der Strafzumessung durch die Revisionsgerichte – die gerichtliche Entscheidung weiterer Rechtskontrolle nicht mehr unterliegt (BVerfGE 83, 24 <31>).\n\n Nach seinem Wortlaut stellt § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht verlässlich sicher,        84\ndass das Revisionsgericht seine Straffestsetzung nur auf der Grundlage eines wahren Strafzumessungssachverhalts trifft.\n\n  Ob ihm ein die Strafzumessung erlaubender Sachverhalt vom Tatgericht unterbreitet wurde, kann das Revisionsgericht auf Grund eigener Befugnisse nicht feststellen.\nDie Durchführung einer Beweisaufnahme ist ihm aus strukturellen Gründen verwehrt.\nDer Gesetzgeber hat die Entscheidungskompetenzen der Revisionsgerichte in den\nBereich der originären Strafzumessung hinein erweitert. Er hat aber davon abgesehen, ihnen zugleich das den Tatgerichten für eine Strafzumessung zur Verfügung\nstehende Instrumentarium - die mündliche und unmittelbare Beweisaufnahme – mit\n\n\n\n                                         16/26\n\nan die Hand zu geben. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO hält an der überkommenen Struktur des Revisionsverfahrens fest, wonach die einzige Erkenntnisquelle der Revisionsgerichte das angegriffene Urteil ist; den Revisionsgerichten ist deshalb nicht einmal\neine formelle Anhörung des Angeklagten über die tatsächliche Grundlage der Strafzumessung, die in seine Grundrechte tief eingreift, vorgeschrieben.\n\n Dieser weit reichende Verzicht des Gesetzgebers auf eine richterliche Überprüfung       86\ndes Strafzumessungssachverhalts im Verfahren nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist\naus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar; Strafzumessung durch die Revisionsgerichte ist in erhöhtem Maße fehleranfällig. Es bedarf daher einer Sicherung,\ndie gewährleistet, dass die Strafzumessung auf einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht.\n\n  Das für die Strafzumessung zur Verfügung stehende tatgerichtliche Urteil kann auf      87\nFehlern in der Sachverhaltsaufklärung beruhen, die für das Revisionsgericht nur in\nFällen offensichtlich widersprüchlicher oder lückenhafter Urteilsgründe erkennbar\nwerden. Aber auch ohne Versäumnisse und Fehler der Tatgerichte bei der Sachverhaltsaufklärung bieten die vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht immer Gewähr für eine\nausreichende Strafzumessungsgrundlage. Amts- und Landgerichte sind wegen\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zu vollständiger und abschließender Dokumentation\nihrer Strafzumessungsgründe verpflichtet. Anzugeben haben sie nur die Gründe, die\n- aus ihrer Sicht - für die Festsetzung der tat- und schuldangemessenen Strafe bestimmend waren. Ohnehin gänzlich verborgen bleiben dem Revisionsgericht im Regelfall strafzumessungsrelevante Faktoren, die nach Verkündung des tatrichterlichen\nUrteils eingetreten sind und die ein neues Tatgericht, würde das Revisionsgericht von\neiner eigenen Sachentscheidung absehen und nach § 354 Abs. 2 StPO verfahren,\nunter Umständen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen müsste.\n\n  Es kommt hinzu, dass die tatsächlichen Grundlagen einer Strafzumessungsentscheidung sich zum Teil nicht mit der Genauigkeit und Vollständigkeit verschriftlichen\nlassen wie andere Merkmale strafrechtlicher Sachverhalte. Auf dieser Erkenntnis\nfußten die alten Lehren des Strafprozessrechts, die die Strafzumessung für eine Arbeit am \"Tatsächlichen\" gehalten und sie deshalb der \"Domäne\" des Tatrichters zugewiesen haben (vgl. noch Dreher, SJZ 1947, S. 562 <564>; Geerds, JZ 1968, S.\n390 <393 f.>). Daran bleibt richtig, dass die Umstände, aus denen auf die Angemessenheit einer bestimmten Strafe zu schließen ist, nicht nur durch das Lesen von Texten, sondern auch aufgrund unmittelbarer Beobachtung erkennbar werden. Im Zentrum dieser Umstände steht die Person des Verurteilten, seine Vergangenheit und\nabsehbare Zukunft, sein damaliges und jetziges Verhältnis zur Tat, seine Glaubwürdigkeit und seine Orientierung. Ohne eine treffende Würdigung dieser Umstände\nkann eine Strafzumessung weder hinsichtlich des Maßes der Schuld (§ 46 Abs. 1\nSatz 1 StGB) noch hinsichtlich der Einschätzung künftiger Wirkungen der Strafe (§ 46\nAbs. 1 Satz 2 StGB) gelingen.\n\n Diese tatsächlichen Grundlagen einer Strafzumessungsentscheidung sind einem             89\n\n\n\n                                         17/26\n\nDritten, der sie nicht selbst unmittelbar beobachtet hat, nur unter Verlust von Informationen vermittelbar. Der Eindruck des Tatrichters, der die Strafe unter diesem\nEindruck zuzumessen und zu verantworten hat, lässt sich dem Revisionsrichter nur\nunzureichend übermitteln. Dies ist einer der Gründe, warum das deutsche Strafprozessrecht die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nachdrücklich\nsichert (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfGE 63, 332 <337 f.>; BVerfGK 3,\n27 <31 ff.>).\n\n dd) Gleichwohl ist § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht wegen Verstoßes gegen den            90\nAnspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren verfassungswidrig und damit\nnichtig. Die Vorschrift lässt sich verfassungskonform auslegen und handhaben.\n\n  Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es dem             91\nBundesverfassungsgericht, eine gesetzliche Vorschrift aufzuheben, wenn diese\ndurch Interpretation in den Grenzen des Grundgesetzes aufrechterhalten werden\nkann (BVerfGE 86, 288 <320>) und dabei ihren Sinn nicht verliert (BVerfGE 88, 203\n<331>). Den Möglichkeiten verfassungskonformer Auslegung sind jedoch Grenzen\ngesetzt. Verfassungskonforme Auslegung ist dort nicht statthaft, wo sie zu dem Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch\ntreten würde (vgl. u.a. BVerfGE 71, 81 <105>; 95, 64 <93>). Den Gerichten ist es verwehrt, im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn zu geben oder den normativen Gehalt einer Vorschrift\ngrundlegend neu zu bestimmen (BVerfGE 90, 263 <275>). Eine solche Korrektur des\nGesetzes würde nicht zuletzt Art. 100 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des\nparlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll\n(BVerfGE 63, 131 <141>; 86, 71 <77>).\n\n  Verfassungskonform ist § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ausgelegt, wenn die Kompetenz der Revisionsgerichte zu eigener Strafzumessung davon abhängt, dass ihnen\nfür die Sachentscheidung ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht. Unter dieser Voraussetzung lässt sich\ndie Strafzumessung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO auch in der Revisionsinstanz\nverfassungskonform handhaben. Demgegenüber hat das Revisionsgericht von einer\neigenen Entscheidung abzusehen und die Festsetzung der Rechtsfolgen dem Tatgericht zu überlassen, wenn ihm ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt oder wenn nicht\nauszuschließen ist, dass die tatsächliche Grundlage der Strafzumessung unzureichend sein könnte.\n\n  Weder der Wortlaut der Bestimmung noch die Zielvorgaben, die der Gesetzgeber            93\nmit § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verfolgt hat, stehen dieser einschränkenden Auslegung entgegen. Das Ziel des Gesetzgebers, durch die Erweiterung der Sachentscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts die Abwicklung von Strafverfahren unter Schonung justizieller Ressourcen zu beschleunigen (BTDrucks 15/3482, S. 21),\nwird durch sie nicht beeinträchtigt.\n\n ee) Jedoch kann das Revisionsgericht auf Grund der Fehleranfälligkeit jeglicher          94\n\n\n                                         18/26\n\nStrafzumessung anhand eines vorinstanzlichen Urteils nicht ohne Weiteres davon\nausgehen, dass ihm ein Sachverhalt zur Verfügung steht, der für eine fehlerfreie\nStrafzumessung hinreicht. Von Ausnahmen abgesehen, wird es sich deshalb über\ndas Vorliegen einer vollständigen und verlässlichen Entscheidungsgrundlage Gewissheit verschaffen müssen. Dies kann nicht im Wege einer Beweisaufnahme geschehen; denn diese hat der Gesetzgeber für das Revisionsverfahren aus guten\nGründen nicht vorgesehen. Die Möglichkeit, Beweise zu erheben, lässt sich auch\nnicht im Wege verfassungskonformer Interpretation in § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO\nhineinlesen. Eine Auslegung, die dem Revisionsgericht die Erhebung von Beweisen\nüber strafzumessungsrelevante Tatsachen ermöglichen oder gar vorschreiben wollte, überschritte die Grenzen zulässiger Norminterpretation. Sie führte zu einer grundlegenden Neustrukturierung nicht nur der Norm, sondern des gesamten Revisionsverfahrens und stünde deshalb nicht mehr im Einklang mit dem Willen des\nGesetzgebers.\n\n Das Revisionsgericht kann sich aber auf andere Weise als durch eine förmliche Beweisaufnahme über die tatsächliche Grundlage seiner Strafzumessung ins Bild setzen. Dies kann dadurch geschehen, dass das Gericht dem Angeklagten die Gelegenheit zur Stellungnahme im Revisionsverfahren einräumt. Erhält ein Angeklagter\nKenntnis von einer beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO,\nkann er - sofern er Einwände gegen eine solche Entscheidung hegt - die Möglichkeit\nergreifen, gegen diese vorzutragen. Über einen möglicherweise unzureichenden\noder nicht mehr aktuellen Strafzumessungssachverhalt würde das Revisionsgericht\ndamit informiert (Frisch, StV 2006, S. 431 <435>).\n\n Aus diesem Grund hat das Revisionsgericht den Angeklagten auf die aus seiner            96\nSicht für eine Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sprechenden\nGründe hinzuweisen. Eines derartigen Hinweises bedarf es nur dann nicht, wenn - etwa wegen eines mit Gründen versehenen Antrags der Staatsanwaltschaft, auf den\ndas Revisionsgericht seine Entscheidung stützen will - angenommen werden kann,\ndass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt hat.\n\n  Die Pflicht, dem Angeklagten die Möglichkeit zu bieten, zu einer Sachentscheidung      97\ndes Revisionsgerichts Stellung zu nehmen, ist mit den Beschränkungen, denen eine\nverfassungskonforme Auslegung unterworfen ist, vereinbar. Die Gesetzgebungsgeschichte spricht nicht gegen ein Gebot, den Angeklagten zu informieren und gegebenenfalls anzuhören. Zwar hat sich das zunächst vorgesehene Erfordernis eines Antrags der Revisionsstaatsanwaltschaft für eine Sachentscheidung nach § 354\nAbs. 1 a Satz 1 StPO im fortschreitenden Gesetzgebungsverfahren verloren (vgl.\ndemgegenüber noch die Fassung im Entwurf des Bundesrats zu einem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege, BTDrucks 13/4541, S. 7). Dies ist aber kein\nausreichendes Indiz für eine Absicht des Gesetzgebers, den Angeklagten im Verfahren über eine beabsichtigte Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts im\nUnklaren zu lassen.\n\n\n                                         19/26\n\n  Auch das Ziel des Gesetzgebers, mit § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO das Strafverfahren      98\nzu beschleunigen, wird durch die Verpflichtung, dem Angeklagten die Möglichkeit der\nStellungnahme zu geben, nicht in Frage gestellt. Das Informations- und Anhörungsverfahren muss kein mündliches sein. Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, eine\neigene Rechtsfolgenentscheidung nur nach Durchführung einer zeitintensiven Revisionshauptverhandlung zu treffen. Hinweis und Anhörung können - entsprechend der\nMöglichkeit des Revisionsgerichts, außerhalb einer Hauptverhandlung im Schriftwege durch Beschluss zu entscheiden - schriftlich erfolgen. Allerdings muss aus dem\nHinweis für den Angeklagten deutlich werden, warum das Revisionsgericht der Auffassung ist, nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verfahren zu können.\n\n   Unerlässlich werden insoweit konkrete Ausführungen zur \"Angemessenheit\" der           99\nStrafe trotz der im tatrichterlichen Urteil festgestellten Rechtsfolgenzumessungsfehler sein; denn nur dann ist gewährleistet, dass sich der Angeklagte umfassend verteidigen kann. Er kann zum einen rechtliche Gründe gegen eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts vorbringen, indem er mit Blick auf den vom\nTatgericht begangenen Strafzumessungsfehler die Angemessenheit der aufrechtzuerhaltenden Strafe in Abrede stellt. Er kann aber auch gegen die Strafzumessungsgrundlage vortragen. Einwände, die der Angeklagte gegen die Richtigkeit und Aktualität des Strafzumessungssachverhalts erhebt, hat das Revisionsgericht zu\nberücksichtigen.\n\n  Dieser Verpflichtung kann nicht entgegengehalten werden, die Beschäftigung des        100\nGerichts mit tatsächlichen Feststellungen sei dem deutschen Revisionsverfahren\nfremd. Zum einen hat das Revisionsgericht nicht förmlich Beweis zu erheben. In dem\nVerfahren über die Anhörung des Angeklagten vor einer Sachentscheidung nach\n§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO geht es um eine Plausibilitätsprüfung der abgegebenen\nStellungnahme. Das Revisionsgericht wird zu entscheiden haben, ob stichhaltige\nGründe vorliegen, die einer eigenen Strafzumessung im Wege stehen. Zum anderen\nverändert die Verpflichtung, dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung zu geben,\ndas Revisionsverfahren nicht weitergehend als dies bereits durch die Einführung einer Strafzumessungskompetenz der Revisionsgerichte geschehen ist. Weist man\nden Revisionsgerichten tatrichterliche Entscheidungsmöglichkeiten zu, so muss man\nihnen entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Anderenfalls hätten die Revisionsgerichte weiterreichende Strafzumessungskompetenzen als die Tatgerichte, was\nnicht zuletzt der Absicht des Gesetzgebers, mit § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO die Sachentscheidungsbefugnisse der Rechtsmittelgerichte nur \"behutsam zu erweitern\" (BT-Drucks 15/3482, S. 22), widerspräche.\n\n Die Anhörungsverpflichtung dient in angemessener Weise der Wahrung rechtlichen         101\nGehörs. Die nachträgliche Anhörungsrüge kann als ein allein zur Korrektur vorgekommener Gehörsverstöße dienender Notbehelf die primäre Gewährung rechtlichen\nGehörs nicht regelhaft ersetzen.\n\n ff) Die Verpflichtung, dem Angeklagten ein konkretes Äußerungsrecht einzuräumen,       102\n\n\n\n                                        20/26\n\nist nicht der einzige Aspekt, den die Revisionsgerichte beachten müssen, um § 354\nAbs. 1 a Satz 1 StPO verfassungsgemäß zu handhaben. Macht das Revisionsgericht\nvon der ihm in der genannten Vorschrift eingeräumten Strafzumessungskompetenz\nGebrauch, muss es seine Entscheidung jedenfalls dann begründen, wenn sich aus\nden zu Grunde liegenden Feststellungen und Wertungen der Tatsachengerichte, einer etwaigen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten sowie eines möglichen Hinweises des Revisionsgerichts selbst die für die Strafzumessung\nrelevanten Umstände und deren konkretes Gewicht nicht schon in einer Weise ergeben, die es dem Angeklagten ermöglicht, die Gründe für die Strafzumessung und damit die Wahrung des rechtsstaatlichen Gebots schuldangemessenen Strafens (vgl.\nBVerfGE 20, 323 <331>; 86, 288 <313>; stRspr) nachzuvollziehen.\n\n  Ungeachtet des Grundsatzes, wonach letztinstanzliche Entscheidungen nicht begründet werden müssen (vgl. u.a. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; Beschluss des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 – 2 BvR 1506/81 -,\nNJW 1982, S. 925), ist in solchen Fällen angesichts des gerade in der Strafzumessung zum Ausdruck kommenden sozial-ethischen Unwerturteils über Tat und Täter\n(BVerfGE 96, 245 <249>) eine Begründung geboten. Da mit der Kompetenz zur\nStrafzumessung durch das Revisionsgericht eine Durchbrechung der strafprozessualen Maximen der Ummittelbarkeit und Mündlichkeit sowie des Verfahrens in öffentlicher Hauptverhandlung einhergeht, die auch der Sicherung der Akzeptanz\nstaatlichen Strafens dienen, kommt dem Begründungserfordernis eine kompensatorische Bedeutung zu. Eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts, die\nauf bislang im Verfahren nicht oder wesentlich anders gewichteten Umständen beruht, dies aber nicht erkennen lässt, würde die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen und transparenten Strafverfahrens nicht hinreichend beachten und brächte die Gefahr mit sich, dass sich der Angeklagte als Objekt staatlichen Handelns\nempfindet und die Akzeptanz der Entscheidung leidet.\n\n c) § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.           104\n\n  Dieses prozessuale Grundrecht schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen\nRichter, indem es eine sachfremde Einflussnahme auf die rechtsprechenden Organe\nverbietet (BVerfGE 22, 254 <258>). Adressaten des Verbots sind neben der Exekutive auch die Judikative und die Legislative. Öffentlicher Gewalt und Rechtsprechung\nist es untersagt, durch gezielte Eingriffe richterliche Zuständigkeiten zu verändern\n(BVerfGE 82, 286 <298 f.>).\n\n  Für den Gesetzgeber folgt aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG                                106\ndie Pflicht, Normen, die gerichtliche Zuständigkeiten bestimmen, so zu fassen, dass\naus ihnen der im Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig erkennbar wird\n(vgl. u.a. BVerfGE 6, 45 <50 f.>; 30, 149 <152 f.>; 95, 322 <327 ff.>). Dabei darf ein\nGesetz, mit dem das zuständige Gericht bezeichnet wird, durchaus auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwenden, sofern es unzulässigen Einflüssen generell vor-\n\n\n\n                                         21/26\n\nbeugen kann. Insbesondere muss es die Gewähr dafür bieten, dass die konkrete\ngerichtliche Entscheidung nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter beeinflusst\nwerden kann (vgl. BVerfGE 95, 322 <332>).\n\n aa) Die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird – entgegen im                107\nSchrifttum vertretener Auffassung (Franke, a.a.O.) – nicht dadurch berührt, dass der\nGesetzgeber mit § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO den Revisionsgerichten die Möglichkeit\neingeräumt hat, im Wege einer wertenden Entscheidung abschließend über strafrechtliche Rechtsfolgen zu befinden.\n\n  Der Umstand, dass die Entscheidungen oberster Gerichtshöfe des Bundes und anderer letztinstanzlicher Rechtsmittelgerichte nicht mehr justiziabel sind, steht der Verlagerung tatrichterlicher Aufgaben auf diese Spruchkörper nicht entgegen. Weder\nArt. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug und damit eine Überprüfung gerichtlicher Tatsachenentscheidungen\n(BVerfGE 87, 48 <61> m.w.N.; stRspr).\n\n  bb) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil § 354 Abs. 1 a        109\nSatz 1 StPO dem Revisionsgericht das freie Ermessen einräumt, bei von ihm so eingeschätzter Angemessenheit der Rechtsfolge selbst zu entscheiden oder das Verfahren an ein Tatgericht zurückzuverweisen. Zwar kollidiert eine Vorschrift, die bei\nkonkurrierenden Gerichtsständen die Festlegung der richterlichen Zuständigkeit in\ndie Hände eines der als zuständig in Betracht kommenden Gerichte oder gar in die\nHände anderer Justizbehörden legt, im Regelfall mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\n(BVerfGE 22, 254 <260>). Jedoch gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Übergeordnete rechtliche Interessen können es gebieten, die Bestimmung des zuständigen\nGerichts an Stelle des Gesetzgebers einem Organ der Rechtspflege zu überlassen.\n\n Anerkannt hat das Bundesverfassungsgericht einen solchen Ausnahmefall für                  110\n§ 354 Abs. 2 StPO. Die Vorschrift erlaubt es dem Revisionsgericht, das Strafverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Urteils – sofern es sich nicht um ein oberlandesgerichtliches Erkenntnis handelt - an jedes gleichgeordnete Gericht desselben\nLandes zurückzuverweisen. Diese Wahlbefugnis ist hinzunehmen, da nur sie es dem\nRevisionsgericht gestattet, seinen gesetzlichen Auftrag, für eine materiell gerechte\nEndentscheidung im Strafverfahren zu sorgen, zu erfüllen. Das Revisionsgericht\nmuss die Möglichkeit besitzen, unter mehreren Gerichten dasjenige auszuwählen,\ndas die größte Gewähr für eine sorgfältige Beachtung der obergerichtlichen Rechtsauffassung bietet (BVerfGE 20, 336 <345 f.>).\n\n Aus ähnlichen Erwägungen steht auch § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO mit Art. 101 Abs.           111\n1 Satz 2 GG in Einklang. Dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Recht,\ndas für die abschließende Entscheidung im Strafverfahren zuständige Gericht zu bestimmen, entspricht das Recht des Revisionsgerichts, sich selbst für zuständig zu erklären. Die Bestimmung dient der Prozessökonomie und zielt damit auf die Erhaltung\nder Fähigkeit der Strafrechtspflege zu sowohl materiell gerechten als auch zeitgerechten Entscheidungen.\n\n\n                                          22/26\n\n                                        II.\n 1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2005 ist      112\naufzuheben, weil er dem verfassungskonform ausgelegten § 354 Abs. 1 a Satz 1\nStPO nicht gerecht wird. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung nicht ausreichend begründet und damit den aus dem Rechtsstaatsgebot in Verbindung mit Art. 2\nAbs. 1 GG folgenden Anspruch des Beschwerdeführers zu 1. auf ein faires Verfahren\nverletzt.\n\n  Der Beschwerdeführer hat im Revisionsverfahren umfangreich gegen die von der        113\nGeneralstaatsanwaltschaft beantragte Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO\nvorgetragen. Mit diesem Vorbringen hat sich das Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss nicht auseinandergesetzt. Auch die Gründe des auf die Gegenvorstellung hin ergangenen Beschlusses und die Ausführungen in der Antragsschrift\nder Generalstaatsanwaltschaft vermögen die Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht nachvollziehbar zu tragen.\n\n Generalstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht haben es dort bei einem pauschalen, nicht näher ausgeführten Bezug auf das \"verwirklichte Tatunrecht\" und die\n\"gravierenden Tatfolgen\" belassen. Hier hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft,\nwarum diese Faktoren trotz einer erheblichen Änderung des Schuldvorwurfs im Revisionsverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers geeignet gewesen sein sollen,\ndie vom Tatgericht verhängte Strafe zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als sich\ngerade der Umfang des Tatvorwurfs durch den Wechsel der Schuldform im Revisionsverfahren verändert hat und die erheblichen Tatfolgen bereits vom Tatgericht bei\nder Strafzumessung erschwerend berücksichtigt worden waren, gleichwohl aus dessen Sicht aber nur im Verbund mit bewusster Fahrlässigkeit eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gerechtfertigt haben.\n\n Ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in weiteren          115\nGrundrechten verletzt, bedarf angesichts des festgestellten Verfassungsverstoßes\nkeiner weiteren Erörterung.\n\n  2. Ob der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, kann der\nSenat anhand des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung deuten lediglich darauf hin, dass eine Anwendung des § 354\nAbs. 1 a Satz 1 StPO durch den Generalbundesanwalt nicht beantragt wurde und der\nBundesgerichtshof keinen entsprechenden Hinweis gegeben hat. Letztlich bedarf die\nFrage einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aber keiner Klärung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG.\n\n Der Bundesgerichtshof hat nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO entschieden, obwohl        117\ndie Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm nicht vorgelegen haben.\nDurch diese Annahme eigener Zuständigkeit wurde dem Beschwerdeführer der ge-\n\n\n                                       23/26\n\nsetzliche Richter entzogen.\n\n  Der Bundesgerichtshof hat § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angewendet, obwohl nicht          118\nlediglich eine Gesetzesverletzung bei Zumessung der Rechtsfolgen vorgelegen hat.\nDer Strafsenat sah sich zugleich zu einer Korrektur des Schuldspruchs wegen einer\nüber § 154 a Abs. 2 StPO vorgenommenen Beschränkung des Tatvorwurfs veranlasst.\n\n Mit dem Wortlaut des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist dieses Vorgehen nicht zu vereinbaren. Die Bestimmung lässt ihre Anwendung \"nur\" bei einer Gesetzesverletzung\nanlässlich der Zumessung der Rechtsfolgen zu. Dies schließt eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts aus, wenn zugleich eine Neuentscheidung über\neinen – fehlerhaften - Schuldspruch erfolgen muss.\n\n  Der Argumentation des Generalbundesanwalts, wonach der Wortlaut des § 354              120\nAbs. 1 a Satz 1 StPO eine Strafzumessungsentscheidung auch im Zusammenhang\nmit einer Schuldspruchberichtigung erlaube, ist nicht zu folgen. Beruht ein fehlerhafter Rechtsfolgenausspruch auf einem Fehler im Schuldspruch, so liegt gerade keine\nnur die Rechtsfolgenzumessung betreffende Gesetzesverletzung vor.\n\n  Nun zieht aber der Wortlaut des Gesetzes im Strafprozessrecht - anders als im materiellen Strafrecht - keine starre Auslegungsgrenze. Obwohl auch im Verfahrensrecht Gründe eines aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Vertrauensschutzes für eine\nstrikt am Gesetzeswortlaut angelehnte Auslegung sprechen (vgl. Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 2004\n- 2 BvR 1316/04 -, NJW 2005, S. 352 <353>), ist im Prozessrecht mehr Raum für eine\nan teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete Norminterpretation. Eine solche Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes\nhintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift aber unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.\n\n  Die Materialien zu § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei gleichzeitiger Schuldspruchkorrektur zur\nAnwendung bringen wollte. Das von ihm ausgedrückte Ziel, mit dieser Vorschrift \"die\nbisherigen Sachentscheidungsbefugnisse der Revisionsgerichte behutsam zu erweitern\" (BTDrucks 15/3482, S. 22), ist keine tragfähige Grundlage für eine solche Auslegung. Zwar gehörten vor Einführung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Schuldspruchkorrekturen nach § 354 Abs. 1 StPO \"analog\" zum Entscheidungsrepertoire der\nRevisionsgerichte. Die Sachentscheidungskompetenz der Revisionsgerichte in geringem Umfang erweitern zu wollen, ist aber keine gesetzgeberische Absichtserklärung, der die Befürwortung einer Koppelung dieser Rechtsprechung mit einer Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO entnommen werden könnte. Denn die\nVerbindung von Schuldspruchkorrektur und Rechtsfolgenzumessung erweitert die\nKompetenz der Revisionsgerichte nicht nur \"behutsam\" (Ignor, Festschrift für Hans\n\n\n                                         24/26\n\nDahs, Köln 2005, S. 281 <308>). In der Kombination von Schuldspruchberichtigung\nund Prüfung der Angemessenheit der verhängten Strafe erhalten die Revisionsgerichte vielmehr umfassende Möglichkeiten, an Stelle des Tatgerichts selbst in der Sache zu entscheiden.\n\n Auch wenn es nicht ohne Weiteres einleuchten mag, dass der Gesetzgeber in dem          123\nBestreben, das Strafverfahren durch Strafzumessungsentscheidungen der Revisionsgerichte zu beschleunigen, bei seiner Neuregelung die in der revisionsrechtlichen\nPraxis häufig vorkommenden Fälle außer Acht gelassen hat, in denen der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils wegen eines Fehlers schon im Schuldspruch und nicht\nerst bei der Zumessung der Rechtsfolgen korrekturbedürftig wird, darf\n\n der Rechtsanwender sich im gewaltenteilenden Rechtsstaat nicht über den klaren         124\nWortlaut eines Gesetzes hinwegsetzen, um einem vermuteten Ziel des Gesetzgebers Wirkung zu verschaffen.\n\n              Hassemer                  Broß                Osterloh\n\n               Di Fabio             Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n               Gerhardt                                      Landau\n\n\n\n\n                                        25/26\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 -\n2 BvR 1447/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 -\n                2 BvR 1447/05 - Rn. (1 - 124), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20070614_2bvr144705.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070614.2bvr144705\n\n\n\n\n                                     26/26\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-14/2-bvr-1447-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-14/2-bvr-1447-05","retrieved":"2026-07-10 10:56:11.534373+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-06-14/2-bvr-1447-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2007-06-14","dockets":["2 BvR 1447/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070614.2bvr144705","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070614.2bvr144705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 – 2 BvR 1447/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-06-14/2-bvr-1447-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Dem Revisionsgericht muss für seine Entscheidung nach § 354\n   Abs. 1 a Satz 1 StPO ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung stehen.\n2. Verfährt das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO, so\n   muss es seine Entscheidung jedenfalls dann begründen, wenn die für\n   die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht dem Angeklagten sonst nicht nachvollziehbar wären.\n3. Eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts ist ausgeschlossen, wenn zugleich eine neue Entscheidung über einen – fehlerhaften - Schuldspruch erfolgen muss.\n\n                                  1/26","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n  2. § 354 Absatz 1 a Satz 1 StPO ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.\n  3. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2005\n     – 1 Ss 63/05 – verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem aus Artikel 2\n     Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes folgenden\n     Recht auf ein faires Verfahren. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache\n     wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n  4. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 273/\n     04 – verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache\n     wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n  5. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer zu 1., die Bundesrepublik\n     Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu 2. die notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":15},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":12},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":8},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":8},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":6},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":4},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":4},{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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