{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20070306_2bvr055604","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070306.2bvr055604","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"2 BvR 556/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage, ob das Alimentationsprinzip den Besoldungsgesetzgeber verpflichtet, regional unterschiedliche Lebenshaltungskosten auszugleichen.\n\n\n\n\n                                        1/22","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                       Verkündet\n- 2 BVR 556/04 -                                               am 6. März 2007\n                                                               Wolf\n                                                               Amtsinspektorin\n                                                               als Urkundsbeamtin\n                                                               der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S..,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff,\n                    Rudolf-Ditzen-Weg 12, 13156 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2004 -\n   BVerwG 2 B 45.03 -,\n\nb) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2003 - 3\n   BV 02.1374 -,\n\nc) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2002 -\n   M 5 K 01.3210 -,\n\n2. mittelbar gegen\ndas Unterlassen des Gesetzgebers, einen Ausgleich für amtsrelevante regionale\nUnterschiede in den Lebenshaltungskosten zu schaffen,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff,\n                                 Gerhardt,\n\n\n                                        2/22\n\n                                  Landau\n\nauf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2006 durch\n\n                                        Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Der Beschwerdeführer, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13, begehrt die Gewährung einer \"Ballungsraumzulage\" zum Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten in München. Da eine gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür nicht besteht,\nwirft die Verfassungsbeschwerde die Frage auf, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist,\nbei der Beamtenbesoldung regionale Unterschiede in den Lebenshaltungskosten\ndurch die Gewährung einer Ortszulage oder andere Maßnahmen auszugleichen.\n\n                                           I.\n Von 1873 bis 1972 wurden regionale Unterschiede in den Lebenshaltungskosten             2\nbei der Bemessung der Bezüge berücksichtigt. Durch das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 1. Bes-VNG - vom 18. März 1971 (BGBl I S. 208) ist die regionale Besoldungsdifferenzierung aufgehoben worden. Seitdem wird den finanziellen Mehrbelastungen örtlicher\nSonderlagen im Besoldungsrecht des Bundes nur noch dann Rechnung getragen,\nwenn der Beamte seinen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz außerhalb des\nBundesgebiets hat (vgl. § 7, § 57 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -). Örtliche\nPreisunterschiede innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden nicht mehr berücksichtigt.\n\n  1. Mit Inkrafttreten des Art. I § 4 Abs. 2 des 1. BesVNG wurde bei der Besoldung der   3\nBeamten ab dem 1. Januar 1973 einheitlich der - bis dahin höchste - Ortszuschlag\nder Stufe S zu Grunde gelegt. Die bis zu diesem Zeitpunkt praktizierte regionale Differenzierung der Besoldung nach unterschiedlichen Ortsklassen ist damit aufgegeben worden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sich die Lebenshaltungskosten\nin Stadt und Land zwischenzeitlich dergestalt angeglichen hätten, dass eine regionale Gehaltsdifferenzierung nicht mehr erforderlich sei (vgl. BRDrucks 72/68, S. 16).\n\n Obwohl ein Ortszuschlag damit tatsächlich nicht mehr gewährt wurde, hielt auch die      4\nNeufassung des Bundesbesoldungsgesetzes aus dem Jahr 1975 an der überkommenen Terminologie fest (vgl. § 39 Abs. 1 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 23. Mai\n1975, BGBl I S. 1183). Für die Bestimmung der Höhe des Ortszuschlags wurde jedoch nicht mehr auf die Ortsklasse Bezug genommen; folgerichtig war in der entsprechenden Anlage eine Ortsklasseneinteilung nicht mehr enthalten. Erst das Gesetz\n\n\n\n                                         3/22\n\nzur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997\n(BGBl I S. 322), ersetzte \"Ortszuschlag\" durch \"Familienzuschlag\" (vgl. Art. 3 Nr. 13\ndes Reformgesetzes). In der heute gültigen Fassung lautet § 39 Abs. 1 BBesG:\n\n\"Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich           5\nnach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend,\nin das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.\"\n\n  2. Die tatsächliche Entwicklung entsprach im Folgenden jedoch nicht der angenommenen Nivellierung, vielmehr waren bereits in den 80er Jahren deutlich höhere Lebenshaltungskosten in den Ballungsräumen zu verzeichnen. Im Jahr 1990 beantragte    die    Bundestagsfraktion    der    SPD    daher    die   Einführung    einer\nVerordnungsermächtigung zur Gewährung einer Ballungsraumzulage. Zur Begründung wurde ausgeführt (BTDrucks 11/6835, S. 53):\n\n\"In den letzten Jahren ist das Mietpreisniveau in örtlichen Sonderlagen, insbesondere in einigen städtischen Gebieten mit höherer Bevölkerungsdichte, weit überdurchschnittlich gestiegen. So liegt z.B. das Mietpreisniveau der Stadt München deutlich\num mehr als 25 v.H. über dem Bundesdurchschnitt. Aufgrund dieser Entwicklungen\nwurde im Bereich des Wohngeldrechts ab 1. Januar 1990 eine neue Mietenstufe VI\neingerichtet (BGBl I S. 2148).\n…\nDie weit überdurchschnittlichen Wohnkosten im Großraum München, wie auch im\nRaum Frankfurt, bringen für Beamte und Soldaten, vor allem im unteren und mittleren Einkommensbereich, erhebliche finanzielle Mehrbelastungen. Beträchtliche personalwirtschaftliche Schwierigkeiten sind die Folge. Es ist zunehmend schwieriger\ngeworden, qualifizierte und motivierte Beamte für örtliche Sonderlagen zu gewinnen. In Gebieten mit extrem hohem Mietpreisniveau lässt sich ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb zum Teil nur noch mühsam aufrechterhalten. Leistungsfähigkeit\nund Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes müssen aber auch bei schwierigen örtlichen Verhältnissen gewährleistet sein. Der Dienstherr hat, soweit dafür erforderlich, das familiengerechte Wohnen zu sichern. Deshalb ist die Gewährung einer entsprechenden alimentativen Fürsorgeleistung zum Ausgleich der\nMehrbelastungen geboten. Auch privaten Arbeitgebern ist es selbstverständlich,\nsich Personal für schwierige Ortslagen notfalls durch finanzielle Nebenleistungen zu\nsichern.\"\n\n  Dieser Antrag hat im Bundestag zwar keine Mehrheit gefunden. Das Fünfte Gesetz        8\nzur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl I S. 967)\nführte aber in § 74 BBesG die Möglichkeit der Gewährung einer örtlichen Prämie ein.\nDie Vorschrift ermächtigte - mit verschiedenen Einschränkungen - die Bundesregierung und die Landesregierungen, \"jeweils für ihren Bereich zum Ausgleich von Mehrbelastungen in Orten mit weit überdurchschnittlichem Mietpreisniveau durch Rechts-\n\n\n\n                                         4/22\n\nverordnung die Gewährung einer örtlichen Prämie\" zu regeln. Die Bundesregierung\nwar jedoch der Auffassung, dass der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt\nin Ballungsgebieten vorrangig durch Maßnahmen der Wohnungsbauförderung begegnet werden solle. Die Geltung der Regelung wurde daher bis zum 31. Dezember\n1993 befristet, um feststellen zu können, inwieweit die eingeleiten Wohnungsbauförderungsmaßnahmen zu einer Entlastung geführt haben (vgl. BTDrucks 11/6542\n<neu>, S. 19).\n\n  Eine Nachfolgeregelung wurde nicht mehr erlassen. In dem vom Kabinett am               9\n19. Juli 1994 beschlossenen Bericht der Bundesregierung über die Fortentwicklung\ndes öffentlichen Dienstrechts - Perspektivbericht - führte die Bundesregierung vielmehr aus, dass das Dienstrecht für eine dauerhafte Lösung der durch die angespannte Wohnraumsituation verursachten Probleme nicht geeignet sei. Eine Ballungsraumzulage für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sei daher - auch\nwegen der geringen Entlastungswirkung - nicht vorgesehen. Abhilfe könne vielmehr\nin erster Linie durch Fürsorgemaßnahmen der Dienstherren, z.B. im Bereich der\nWohnungsfürsorge, geschaffen werden (vgl. Perspektivbericht S. 32 <33 f.>). Darüber hinaus verwies der Bericht auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Zuteilung\nder Orte zu einzelnen Ortsklassen.\n\n 3. Für den Ballungsraum München, in dem der Beschwerdeführer lebt und arbeitet,        10\nkam es zu einer Sonderregelung (vgl. dazu Scheuring, ZTR 1991, S. 53 ff. und Kathke, ZBR 1991, S. 193 ff.). Während die Bayerische Staatsregierung seit Ende der\nachtziger Jahre bemüht war, eine bundesrechtliche Regelung oder Öffnung im Beamtenbesoldungsrecht für die Gewährung von Ortszuschlägen in München zu erreichen, schloss die Landeshauptstadt München am 22. Juni 1990 \"örtliche Vereinbarungen\" zur Einführung eines monatlichen Zuschusses für die städtischen\nBediensteten ab (Örtliche Vereinbarungen Nrn. A 33 und A 34 vom 22. Juni 1990).\nAuch auf Landesebene wurde am 4. Juli 1990 ein Zulagen-Tarifvertrag \"über eine ergänzende Leistung\" für die Angestellten und Arbeiter des Freistaats Bayern erreicht,\nder einen Sonderzuschlag für die in München Beschäftigten vorsah (vgl. FMBl\nS. 252).\n\n  Den tarifvertraglichen Regelungen folgend wurde schließlich für den Bereich der       11\nLandesbeamten eine Regelung getroffen. Auf Antrag der CSU-Fraktion (LTDrucks\n11/17236) wurde durch § 1 Nr. 6a des Elften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 24. Juli 1990 (GVBl S. 237) in Art. 86b des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - eine Vorschrift eingefügt, die die Staatsregierung ermächtigte,\ndurch Rechtsverordnung eine ergänzende Fürsorgeleistung zum Ausgleich der außerordentlich hohen Lebenshaltungskosten in München für Beamte und Richter mit\ndienstlichem Wohnsitz in München zu regeln. Die Vorschrift lautete:\n\n\"Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten                                             12\n(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine ergänzende\nFürsorgeleistung zum Ausgleich der außerordentlich hohen Lebenshaltungskosten\n\n\n\n                                         5/22\n\nin München für Beamte und Richter mit dienstlichem Wohnsitz in München zu regeln. Die Fürsorgeleistung beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10\nbis zu 150 Deutsche Mark monatlich und für entsprechende Beamte auf Widerruf im\nVorbereitungsdienst bis zu 75 Deutsche Mark monatlich. Für jedes zu berücksichtigende Kind erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 und C 1, Richter\nder Besoldungsgruppe R1 bis zur vierten Lebensaltersstufe sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ferner eine Fürsorgeleistung bis zu 40 Deutsche Mark\nmonatlich.\n(2) Regelungen auf Grund dieser Ermächtigung gelten bis 31. Dezember 1995.\"\n\n  Hiervon wurde durch die Verordnung über die Gewährung einer ergänzenden Fürsorgeleistung an Beamte und Richter mit dienstlichem Wohnsitz in München vom\n20. November 1990 (GVBl S. 501) Gebrauch gemacht. Seit dem Jahr 1990 besteht\ndemnach im Freistaat Bayern eine Rechtsgrundlage, um Beamten und Richtern mit\ndienstlichem Wohnsitz in München eine \"ergänzende Fürsorgeleistung\" zum Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten zu gewähren (zur Gesetzgebungskompetenz des Landes BVerwG, ZBR 1993, S. 334). Nach der derzeit gültigen Fassung\n(Gesetz vom 7. Dezember 2004, GVBl S. 488) wird der Zuschlag allerdings nur bis zu\ndem Grenzbetrag des Grundgehalts von 2.722,29 Euro monatlich gewährt (Art. 86b\nAbs. 3 Satz 1 BayBG), sodass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Kreis der Begünstigten zählt.\n\n                                        II.\n  1. Der 1955 geborene Beschwerdeführer steht als Erster Kriminalhauptkommissar       14\n(BesGr A 13) mit Dienstort München im Dienst des Freistaats Bayern. Er ist geschieden und Vater von drei Kindern. Die beiden älteren Kinder leben in seinem Haushalt;\nfür das bei der Mutter wohnende jüngste Kind leistet er Barunterhalt. Der Beschwerdeführer stammt aus Bayreuth und absolvierte seine Ausbildung für den mittleren\nDienst in der für dieses Gebiet zuständigen Ausbildungsstätte in Nürnberg. Nach Beendigung der Ausbildung wurde er im Jahr 1975 gegen seinen Willen nach München\nversetzt. Im Oktober 1981 und damit nach knapp sieben Jahren wurde ihm eine\nRückkehr in seine Heimat nach Bayreuth ermöglicht. Im Jahr 1985 wechselte er erneut nach München, weil ihm hier die Möglichkeit eines Laufbahnwechsels in den gehobenen Dienst eröffnet wurde. Seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe\nA 11 erfolgte im Jahr 1992, nach A 12 wurde er im Jahr 1999 befördert, und die gegenwärtige Besoldungsgruppe A 13 erreichte er im Jahr 2003.\n\n 2. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 beantragte er im Hinblick auf die hohen       15\nLebenshaltungskosten im Ballungsraum München die Gewährung einer höheren Besoldung. Mit der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 1992\nhabe er die Anspruchsvoraussetzungen für die sogenannte Ballungsraumzulage\nnach Art. 86b BayBG verloren. Da seine Besoldung seitdem keinerlei regionale Komponente mehr enthalte, könne die Alimentierung nicht mehr als amtsangemessen bewertet werden.\n\n\n                                        6/22\n\n 3. Mit Bescheid vom 10. Januar 2001 lehnte die Bezirksfinanzdirektion Regensburg      16\nden Antrag ab, weil die ergänzende Fürsorgeleistung nach Art. 86b Abs. 1 BayBG in\nVerbindung mit der Fürsorgeverordnung Beamten ab der Besoldungsgruppe A 11\nnicht mehr gewährt werden könne und damit eine gesetzliche Grundlage für die begehrte Leistung fehle. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung geklärt, dass es nicht\ngegen den Alimentationsgrundsatz verstoße, wenn die ergänzende Fürsorgeleistung\nBeamten ab der Besoldungsgruppe A 11 nicht gewährt werde.\n\n  4. Die vom Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene          17\nKlage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München ab. Für den geltend gemachten Anspruch fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, weil die ergänzende\nFürsorgeleistung gemäß Art. 86b BayBG ab einer Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 11 nicht mehr gewährt werden könne. Ein Besoldungsanspruch außerhalb\nder gesetzlichen Grundlage scheitere bereits an dem in § 2 Abs. 1 BBesG geregelten\nGesetzesvorbehalt. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn liege nicht vor. Die überdurchschnittlich hohen Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München träfen zwar alle in diesem Gebiet lebenden\nBeamten; dem Gesetzgeber sei es auf Grund seiner weiten Gestaltungsfreiheit aber\nnicht verwehrt, die ergänzende alimentative Fürsorgeleistung auf einzelne Beamtengruppen zu beschränken. Die Entscheidung, nur Beamten der Besoldungsgruppen\nA 1 bis A 10 ergänzende Fürsorgeleistungen zu gewähren, sei auch sachlich vertretbar, weil diesen Beamtengruppen ein Ausgleich der hohen Lebenshaltungskosten\nweit weniger leicht möglich sei als Beamten mit höherem Grundgehalt.\n\n  5. Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen       18\nBerufung begehrte der Beschwerdeführer nur noch die Verpflichtung des Freistaats\nBayern, ihm ab dem Jahr 1999 einen Ortszuschlag zu gewähren. Der Bayerische\nVerwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück. Die gegen den Freistaat Bayern\ngerichtete Klage gehe schon deshalb fehl, weil die Länder zum Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften gemäß § 1 Abs. 4 BBesG nur befugt seien, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich angeordnet sei. Dies sei bezüglich eines Ortszuschlags\njedoch nicht der Fall. Die damit abschließenden bundesrechtlichen Regelungen des\nBesoldungsrechts seien auch nicht deshalb verfassungswidrig lückenhaft, weil ein regional gestaffelter Ortszuschlag fehle. Gravierende regionale Unterschiede, die aus\nverfassungsrechtlichen Gründen zu der begehrten Differenzierung zwingen könnten,\nseien nicht ersichtlich. Insbesondere bestehe kein durchgreifender Grund für die Annahme, die in Ballungsräumen tätigen Beamten seien von einer progressiven Wirtschafts- und Einkommensentwicklung ausgeschlossen.\n\n 6. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück, weil es auf die als klärungsbedürftig bezeichneten\nRechtsfragen im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankomme. Wegen der in § 2 Abs. 1\nBBesG angeordneten Gesetzesbindung der Besoldung könne der begehrte Ortszuschlag mangels besoldungsrechtlicher Norm nicht gewährt werden.\n\n\n\n                                        7/22\n\n                                         III.\n Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 33     20\nAbs. 5 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Nichtberücksichtigung der höheren     21\nLebenshaltungskosten im Ballungsraum München verletze den Alimentationsgrundsatz und damit Art. 33 Abs. 5 GG. Aus der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gewährleisteten Amtsangemessenheit der Besoldung folge, dass der\nGesetzgeber zur Anhebung der Alimentation verpflichtet sei, falls sie durch eine Veränderung der Umstände vollständig oder teilweise amtsunangemessen geworden\nsei. Bereits diese absolute Grenze des Kerngehalts der Alimentation sei angesichts\nder in München herrschenden hohen Lebenshaltungskosten unterschritten. Zwar\nmüsse auch der Beschwerdeführer nicht verhungern oder Armut leiden; allein hieraus folge jedoch nicht, dass die ihm gewährte Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch genüge. Über die bloße Bedarfsdeckung hinaus setze die verfassungsrechtlich garantierte Alimentation vielmehr die Möglichkeit einer\namtsangemessenen Lebensführung voraus. Angesichts der exorbitant hohen Lebenshaltungskosten in München werde er aber nicht mehr angemessen im Sinne seines Amtes nach der Besoldungsgruppe A 13 alimentiert.\n\n  Dies ergebe sich im Übrigen bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentierung kinderreicher Beamter. Dort habe das Gericht eine\nÜberalimentierung von Beamten mit ein und zwei Kindern ausgeschlossen. Berücksichtige man die Mehrbelastung von über 20 v.H. durch die erhöhten Lebenshaltungskosten in München, so sei die verfassungsrechtlich vorgegebene Mindestschwelle unterschritten. Dies gelte um so mehr, als seit den Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts zur Alimentierung kinderreicher Beamter durch weitere\nEinsparungen das Einkommensniveau der Beamten weiter abgesenkt worden sei.\nHiervon seien gerade die Ämter der höheren Besoldungsgruppe in besonderer Weise\nbetroffen, weil ihnen bei den Einsparungsmaßnahmen wiederholt eine stärkere Belastung zugemutet worden sei.\n\n  2. Unabhängig davon erweise sich das Fehlen einer Ortszulage für Beamte ab der        23\nBesoldungsgruppe A 11 auch deshalb als verfassungswidrig, weil hierdurch Amtsunterschiede nivelliert würden und so dem Leistungsgrundsatz nicht mehr angemessen\nRechnung getragen werde. Eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 mit einhergehender Versetzung in den Ballungsraum München könne in finanzieller Hinsicht\nsogar eine Herabstufung bewirken. Durchschnittlich unterscheide sich das Gehalt der\neinzelnen Stufen innerhalb der A-Besoldungsgruppen um rund 10 v.H. Bei einer Versetzung an einen Ort, in dem die Lebenshaltungskosten um über 20 v.H. erhöht seien, müsse sich ein betroffener Beamter in seiner Lebensführung daher trotz der Beförderung in ein höherwertiges Amt einschränken. Dies gelte auch für den\nBeschwerdeführer. Eine Ausweichmöglichkeit bestehe schon wegen der in Bayern\ngeltenden Residenzpflicht für Beamte nicht. Hierdurch werde aber das Ämtergefüge,\ndas ein prägendes Strukturprinzip des Berufsbeamtentums sei, verschoben. Auch\n\n\n                                         8/22\n\ndas Bundesverfassungsgericht habe bei seiner Entscheidung zur Alimentierung kinderreicher Beamter auf eine Abweichung von 15 v.H. abgestellt und so deutlich gemacht, dass ab dieser Marke ein qualitativ bedeutsamer Sprung erreicht werde.\nJedenfalls dann, wenn eine Abweichung der Lebenshaltungskosten um mehr als\n15 v.H. zu verzeichnen sei, müsse der Gesetzgeber handeln.\n\n  3. Das Fehlen eines Ausgleichs für die höheren Lebenshaltungskosten in Ballungsräumen erweise sich überdies als systemwidrig. Der Besoldungsgesetzgeber berücksichtige Unterschiede und Veränderungen in den Lebenshaltungskosten in beinahe\nallen Bereichen, nur in regionaler Hinsicht sei eine Differenzierung nicht mehr - oder\njedenfalls nur zu Lasten des Beamten (\"Ostbesoldung\") - vorgesehen. Dabei habe\nsich die Sachlage seit der Abschaffung des Ortzuschlags im Jahr 1973 maßgeblich\nverändert. Die der Gesetzgebung zu Grunde liegende Überzeugung, die Gehaltsdifferenzierungen seien auf Grund der zwischenzeitlich weitgehend übereinstimmenden Lebenshaltungskosten in Stadt und Land nicht mehr zu rechtfertigen, habe sich\nnicht bestätigt. Vielmehr seien die Lebenshaltungskosten in den letzten 30 Jahren erheblich auseinandergedriftet. Ausweislich der Studie des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom Juli 2003 über die reale Kaufkraft\nin Bayern 2002 lägen die Lebenshaltungskosten in München um mindestens 20 v.H.\nüber denen in anderen bayerischen Städten, Verdichtungsräumen und ländlichen\nGebieten. Hierbei seien die im Raum München exorbitanten Immobilienkosten nicht\neinmal eingerechnet. Angesichts des damit zu konstatierenden Kaufkraftunterschieds von über 20 v.H. werde deutlich, dass der Beschwerdeführer, verglichen mit\neinem Kollegen in einem niedrigeren Amt an einem anderen Dienstort, nicht mehr\namtsangemessen besoldet werde. Da die beschriebene regionale Differenzierung\nauch für die in der Privatwirtschaft ausbezahlten Löhne und Gehälter gelte, ergebe\nsich dies ebenso im Hinblick auf die dort Beschäftigten mit vergleichbarer Ausbildung.\n\n  Auch bei Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Spielraums sei           25\neine weitere Untätigkeit nicht mehr zu vertreten. Jedenfalls beim Überschreiten des\nqualitativen Sprungs von 15 v.H. sei der Besoldungsgesetzgeber zu einer Korrektur\nverpflichtet. Dies müsse nicht unbedingt in Form eines Ortszuschlags geschehen,\nvielmehr seien auch andere Entlastungen - wie etwa Maßnahmen der Wohnungsfürsorge - denkbar. Tatsächlich nehme die Bedeutung der Wohnungsfürsorge als ergänzende Leistung des Dienstherrn jedoch ab, weil der Wohnungsbestand der öffentlichen Hand laufend reduziert werde.\n\n 4. Die in den angegriffenen Entscheidungen aufgestellte Behauptung, die Nivellierung des Besoldungsgefüges habe noch kein Ausmaß erreicht, das gesetzgeberisches Handeln erfordere, sei daher unzutreffend und könne nicht auf eine ausreichende      Tatsachengrundlage      gestützt  werden.      Insoweit    hätten    die\nVerwaltungsgerichte auch ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. Daraus ergebe sich\nzugleich eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das allgemeine Willkürverbot richte sich hier in der Sache nach den gleichen Kriterien wie die aus Art. 33\n\n\n                                         9/22\n\nAbs. 5 GG folgenden Maßstäbe.\n\n Schließlich liege eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach      27\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, weil eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht\nnach Art. 100 Abs. 1 GG in willkürlicher Weise unterlassen worden sei.\n\n 5. Der Beschwerdeführer stützt seine tatsächlichen Ausführungen zu den erhöhten        28\nLebenshaltungskosten in München maßgeblich auf die von ihm vorgelegte Studie\ndes Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom\nJuli 2003 \"Die reale Kaufkraft in Bayern - Zwischenörtliche bzw. regionale Preis- und\nEinkommensunterschiede\" (Kaufkraftstudie).\n\n  Danach ergibt sich eine Abweichung der Lebenshaltungskosten in München vom            29\nDurchschnitt der in die Untersuchung einbezogenen bayerischen Gebiete im Verhältnis 100:76,6. Die Unterschiede sind dabei nicht auf die Wohnungsmieten beschränkt;\nfür den Bereich der Lebensmittel etwa weist die Kaufkraftstudie eine Abweichung des\nKostenniveaus in München zum Durchschnitt der bayerischen Städte von 18,5 Prozentpunkten auf; Ähnliches gilt für den Bereich der Dienstleistungen (13,7 Prozentpunkte) oder die Verbraucherkosten für Freizeit, Unterhaltung und Kultur (16,9 Prozentpunkte). Ein Vergleich der Gesamtlebenshaltungskosten, bei dem\nWohnungskosten nicht berücksichtigt sind, ergibt, gemessen am Durchschnittswert,\nfür München noch immer eine Abweichung von 11,9 Prozentpunkten. Den höheren\nLebenshaltungskosten steht nach dem Ergebnis der Studie ein fast spiegelbildlich\ngesteigertes Netto-Einkommensniveau gegenüber: das Verhältnis von München zum\nLandesdurchschnitt beträgt hier 100:78,9.\n\n                                         IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der Freistaat Bayern           30\nund das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen.\n\n  1. Für die Bundesregierung führte das Bundesministerium des Innern aus, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet.\n\n  a) Bei der Bestimmung des amtsangemessenen Lebensunterhalts seien die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie der allgemeine Lebensstandard zu berücksichtigen. Ein Anknüpfungspunkt könne sich dabei auch durch regionale Unterschiede der Wohnungskosten ergeben. Dementsprechend habe der\nBesoldungsgesetzgeber in der Vergangenheit wiederholt besoldungsrechtliche Instrumente wie den Ortszuschlag oder eine so genannte Ballungsraumzulage eingeführt; derartige Instrumente seien zwischenzeitlich allerdings wieder aufgegeben\nworden. Eine regionale Differenzierung sei verfassungsrechtlich nur dann geboten,\nwenn die regionalen Unterschiede bei den Wohnungskosten so groß seien, dass sich\nein bundeseinheitliches Besoldungsniveau vor Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1\nGG nicht mehr rechtfertigen ließe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Wohnungsmieten seien zwar in Ballungsräumen wie München, Frankfurt, Stuttgart oder Düsseldorf\ndeutlich höher als in anderen Gebieten. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten für\n\n\n                                        10/22\n\nNahrung, Kleidung, Haushaltsgeräte, Energiekosten, laufende Haushaltskosten oder\nVersicherungen seien im gesamten Bundesgebiet jedoch annähernd gleich.\n\n b) Allein aus überdurchschnittlichen Wohnkosten könne keine Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers auf ergänzende Zahlungen abgeleitet werden. Die individuell\nsehr unterschiedlichen Vorstellungen und Erwartungen an eine Wohnung seien kein\nmaßgebliches Kriterium für die Bemessung der Besoldung. Vielmehr könne dies nur\nallgemein und typisierend berücksichtigt werden. Dies werde auch daran deutlich,\ndass der Gesetzgeber bereits im Jahr 1973 das System der Besoldung nach Ortsklassen abgeschafft habe. Auch der \"Perspektivbericht\" der Bundesregierung zum\nbesoldungsrechtlichen Ausgleich erhöhter Mietkosten in Ballungsräumen vom\n19. Juli 1994 sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das dienstrechtliche Instrumentarium zu einer dauerhaften und flächendeckenden Lösung der durch die angespannte\nWohnraumsituation verursachten Probleme nicht geeignet sei, weil es lediglich die finanzielle Entlastung der Beamten und Arbeitnehmer regeln könne. Abhilfe sei vielmehr in erster Linie durch Maßnahmen der Dienstherrn im Bereich der Wohnungsfürsorge möglich.\n\n  c) Der Verweis auf das nach oben angepasste Lohnniveau in der freien Wirtschaft       34\ngehe fehl, weil diese Löhne auf Engpässe bei der Personalgewinnung reagierten und\nnicht am Bedarf des Arbeitnehmers für einen bestimmten Lebensstandard ausgerichtet seien. Schließlich ergebe sich aus Art. 33 Abs. 5 GG die Forderung der Einheitlichkeit der Besoldung; für das gleiche statusrechtliche Amt müsse deshalb die gleiche Besoldung gewährt werden. Daher habe sich der Gesetzgeber auch zu einer\nAngleichung der \"Ostbesoldung\" auf 100 v.H. der \"Westbesoldung\" entschieden, obwohl die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in den neuen Ländern noch\nimmer deutlich von denen in den alten Ländern abwichen.\n\n  2. Für den Freistaat Bayern nahm das Bayerische Staatsministerium des Innern in       35\nAbstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen Stellung und führte aus, die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet.\n\n  Die abschließenden bundesrechtlichen Regelungen des Besoldungsrechts seien            36\nnicht deshalb verfassungswidrig, weil ein regional gestaffelter \"Ortszuschlag\" nicht\nenthalten sei. Der weite Beurteilungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers sei\nnicht überschritten, weil auch in Anbetracht der in München vorherrschenden Lebenshaltungskosten den dort ansässigen Beamten eine angemessene Teilnahme\nam allgemeinen Lebensstandard möglich sei. Das Bundesverfassungsgericht habe\nin seiner Entscheidung zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr\nals zwei unterhaltsberechtigten Kindern aus dem Jahr 1998 ein Unterschreiten der\namtsangemessenen Alimentation und damit die Notwendigkeit der Neubestimmung\nfür Beamtenfamilien mit bis zu zwei Kindern abgelehnt. Dafür, dass die Einkommensentwicklung seit 1998 wesentlich hinter der Preisentwicklung zurückgeblieben sei,\ngebe es keine Anhaltspunkte. Auch bei Berücksichtigung der Kaufkraftstudie könne\nvon einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der regionalen Differenzierung an-\n\n\n\n                                        11/22\n\ngesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden.\nVor allem sei nicht ersichtlich, warum der Bundesgesetzgeber bei seiner Entscheidung gerade die reale Kaufkraft in Bayern zu Grunde legen müsse. Insgesamt erweise sich der Verzicht auf einen Ortszuschlag nicht als willkürliche Gleichbehandlung\nwesentlich ungleicher Sachverhalte, vielmehr sei diese Entscheidung als typisierende und pauschalierende Regelung rechtlich vertretbar. Eine Einengung des Gestaltungs- und Ermessensspielraums des Gesetzgebers könne erst bei gravierenden\nregionalen Unterschieden angenommen werden, für die keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien.\n\n 3. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts teilte mit, die Frage, ob Art. 33        37\nAbs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG eine zusätzliche Besoldungsleistung in Ballungsräumen\ngebiete, sei bisher nicht Gegenstand eines anhängigen Verfahrens gewesen.\n\n                                         V.\n  In der mündlichen Verhandlung haben der Beschwerdeführer, die Bundesregierung          38\nund der Freistaat Bayern ihr schriftsätzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Als\nsachverständige Auskunftspersonen haben sich Prof. Dr. von der Lippe von der Universität Essen sowie der Geschäftsführer der Gesellschaft für Konsum-, Markt- und\nAbsatzforschung Dr. Stegner zur Ermittlung und Bewertung regional unterschiedlicher Lebenshaltungskosten und Prof. Dr. Pechstein von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder zu Hintergründen und Anforderungen des Alimentationsprinzips geäußert.\n\n                                         B.\n  Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Ortszulagensystem der         39\nBeamtenbesoldung ist nicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG in der hier maßgeblichen Ursprungsfassung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums geschützt (I.).\nDas Alimentationsprinzip verpflichtet den Besoldungsgesetzgeber in der gegenwärtigen Lage nicht, den erhöhten Lebenshaltungskosten in München durch einen spezifischen Ausgleich Rechnung zu tragen (II.). Eine derartige Handlungspflicht folgt auch\nnicht aus dem Leistungsgrundsatz (III.). Die Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG\nist nicht verletzt (IV.).\n\n                                          I.\n Dass die Bezüge der Beamten keine regional differenzierte Komponente enthalten,         40\nbegegnet hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\nEs existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei der Festsetzung der Bezüge einen spezifischen Ausgleich für\nregional erhöhte Lebenshaltungskosten zu gewähren.\n\n  1. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beam-\n\n\n                                         12/22\n\nten, soweit ein hergebrachter Grundsatz deren persönliche Rechtsstellung betrifft.\nMit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33\nAbs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder\ndoch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums,\nmindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und\ngewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; stRspr). Ein Ausgleichssystem\nfür örtlich bedingte Mehrkosten gerade in Form von Zulagen gehört hierzu nicht.\n\n 2. Allerdings kannte das Beamtenrecht der Weimarer Zeit ein Ortszulagensystem,          42\ndas den örtlichen Lebenshaltungskosten Rechnung trug.\n\n  a) Erstmals wurde ein typisierender Ausgleich für die erhöhten Unterhaltsbelastungen durch das Gesetz \"betreffend die Bewilligung von Wohngeldzuschüssen an die\nOffiziere und Ärzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie an die\nReichsbeamten\" vom 30. Juni 1873 (RGBl S. 166) gewährt. Da die Beamten infolge\nder Residenzpflicht ihren dienstlichen Wohnsitz nicht selbst wählen konnten, sollte im\nFall der Versetzung an einen Dienstort mit einem anderen Niveau der Mieten und der\nLebenshaltungskosten wenigstens ein Ausgleich der Kaufkraftunterschiede erfolgen.\nDenn die Preisverhältnisse insbesondere bei den Mieten differierten teilweise erheblich (vgl. dazu Heer, Beamtenbesoldung in der Bundesrepublik Deutschland, 1975,\nS. 6 und 27, sowie Günther, Die Anpassung der Beamtenbesoldung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, 1987, S. 25). Mit Wirkung vom\n1. Januar 1873 wurde deshalb ein an den dienstlichen Wohnsitz des Beamten anknüpfender Wohngeldzuschuss bewilligt, dessen Höhe durch eine Einteilung in\nsechs Ortsklassen bestimmt war.\n\n Die Ortsklasseneinteilung wurde im Folgenden wiederholt geändert, am System einer Besoldung mit örtlich bestimmtem Anteil änderte sich jedoch nichts. Der Gesetzgeber ließ sich von der Überzeugung leiten, dass es nicht \"angängig\" erscheine, \"den\nBeamten in der billigsten Kleinstadt in seinen Gesamtbezügen ebenso zu stellen wie\nden Beamten in der teuersten Großstadt\" (Begründung zum Entwurf eines Besoldungsgesetzes vom 26. März 1920, RTDrucks Bd. 342, Nr. 2471, S. 2).\n\n  b) Durch das Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 (RGBl S. 805) wurde der Wohngeldzuschuss durch einen Ortszuschlag ersetzt. Mit diesem regional gestaffelten Besoldungsanteil sollten die Unterschiede der Lebenshaltungskosten insgesamt an den\neinzelnen Orten berücksichtigt werden. Hintergrund waren die Ergebnisse einer Erhebung des Statistischen Reichsamts, die den Gesetzgeber zu der Einschätzung\nveranlassten, dass \"auch der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung, insbesondere\nfür die Nahrung, an den einzelnen Orten ein durchaus verschiedener\" ist (Begründung zum Entwurf eines Besoldungsgesetzes vom 26. März 1920, RTDrucks Bd.\n342, Nr. 2471, S. 6). Neben den Wohnungsmieten wurde bei der Festsetzung daher\nauch den sonstigen örtlichen Teuerungsverhältnissen Rechnung getragen.\n\n Darüber hinaus führte das Reformgesetz einen Kinderzuschlag ein. Die Notlage der        46\nkinderreichen Beamtenfamilien während des Ersten Weltkriegs hatte deutlich ge-\n\n\n                                         13/22\n\nmacht, dass die bis dahin praktizierte unterschiedslose Besoldung Lediger, Verheirateter und kinderreicher Familien mit den sozial- und bevölkerungspolitischen Vorstellungen nicht mehr vereinbar war. Die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten einen \"standesgemäßen\" Unterhalt zu bezahlen, implizierte damit nicht mehr nur die\nStaffelung der Einkommen nach dem sozialen Rang; vielmehr wurde die Alimentierungspflicht dahingehend interpretiert, dass die Besoldung am typischerweise abzudeckenden Bedarf bemessen sein müsse und daher auch die familien- und kinderbedingten Unterschiede zu berücksichtigen habe (vgl. dazu Günther, Die Anpassung\nder Beamtenbesoldung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, 1987, S. 34 ff.).\n\n c) Angesichts der turbulenten Wirtschaftsentwicklung in den Jahren 1920 bis 1924      47\nkehrte das Besoldungsrecht mit der Verordnung über die Achtzehnte Ergänzung des\nBesoldungsgesetzes vom 23. Oktober 1924 (RBesBl S. 289) wieder zum Wohngeldzuschuss zurück, weil sich die Berücksichtigung der gesamten örtlichen Teuerungsverhältnisse als schwer erfassbar erwiesen hatte (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: April 2005, Einführung vor § 39 BBesG, Rn. 2). Das\nOrtsklassenverzeichnis basierte daher im Folgenden auf den durchschnittlichen\nWohnraummieten in den einzelnen Orten.\n\n  d) Das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl S. 993) ersetzte den           48\nWohngeldzuschuss wieder durch einen Ortszuschlag. Dem lag die Überzeugung zugrunde, dass sich durch den Wiederaufbau der zerstörten und den Bau neuer Wohnungen zwischenzeitlich eine Annäherung der Mietpreise ergeben habe. Zur Erfassung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten sei daher der alleinige Rückgriff\nauf die Wohnungskosten nicht mehr geeignet (vgl. BTDrucks 2/3638). Der Berechnungsmaßstab zur Bemessung des Ortzuschlages erfasste über die Durchschnittsraummiete hinaus auch die Einwohnerzahl der Orte sowie weitere lokale Besonderheiten. Insgesamt wurden drei Ortsklassen (S, A und B) ausgewiesen (Anlage II\nBBesG 1957); die Zuteilung der Orte erfolgte durch die Verordnung über die Aufstellung des Ortsklassenverzeichnisses vom 1. Oktober 1957 (BGBl II S. 1445).\n\n  e) Nachdem bereits § 4 des Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und        49\nVersorgungsbezügen (Viertes Besoldungserhöhungsgesetz) vom 13. August 1964\n(BGBl I S. 617) den Wegfall der Ortsklasse B und damit eine Reduktion der bestehenden Ortsklasseneinteilung gebracht hatte, wurde die regionale Differenzierung\ndes Ortszuschlages zum 1. Januar 1973 gänzlich aufgegeben. Mit Art. I § 4 Abs. 2\ndes Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\nin Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl I S. 208) wurde auch\ndie Ortsklasse A gestrichen und damit nur noch der einheitliche Ortszuschlag der\nStufe S gewährt.\n\n  Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sich die Lebenshaltungskosten in Stadt und      50\nLand zwischenzeitlich dergestalt angeglichen hätten, dass eine regionale Gehaltsdifferenzierung nicht mehr erforderlich sei. In der Gesetzesbegründung wurde ausge-\n\n\n\n                                        14/22\n\nführt (BRDrucks 72/68, S. 16):\n\n\"An dem wiederholt ins Auge gefassten Vorhaben, die Gehaltsunterschiede nach             51\nOrtsklassen zu beseitigen, soll festgehalten werden. Die Lebenshaltungskosten in\nStadt und Land haben sich allgemein so angeglichen, dass Gehaltsdifferenzierungen unter diesem Gesichtspunkt sachfremd wären. Allein bei den Wohnungsmieten\nsind noch Unterschiede feststellbar. Hierfür lassen sich aber keine zuverlässigen\nAbgrenzungsmerkmale mehr aufstellen, zumal Beamte mit dienstlichem Wohnsitz in\neiner Großstadt heute zunehmend in ländlichen Randgebieten wohnen. Gesichtspunkte der Raumordnung sprechen darüber hinaus gegen eine höhere Besoldung\nin Verdichtungs-(Ballungs-) gebieten.\"\n\n Obwohl ein Ortszuschlag damit tatsächlich nicht mehr gewährt wurde, hat auch der        52\nGesetzgeber bei der Neuregelung des Besoldungsrechts im Jahr 1971 nicht mit der\nVorstellung eines regionalen Ausgleichssystems gebrochen. Er ging vielmehr davon\naus, dass hierfür in Anbetracht weitgehender zwischenörtlicher Preisangleichungen\nkein Bedürfnis mehr bestehe.\n\n 3. Selbst wenn danach Ortszulagen in der Beamtenbesoldung als hergebracht angesehen werden können, unterfallen sie nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG.\nDieser umfasst nicht jede einfachgesetzliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses, sondern nur den überlieferten Kernbestand von Strukturprinzipien (vgl. BVerfGE\n43, 242 <278>; 106, 225 <232>; stRspr). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers\nwird daher nur durch solche hergebrachten Regelungen beschränkt, die das Bild des\nBeamtentums in seiner überkommenen Gestalt und Funktion so prägen, dass ihre\nBeseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde (vgl. BVerfGE 114,\n258 <286>). Hierzu gehören zwar das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht,\ndie dem Beamten einen angemessenen Unterhalt auch in besonderen Lebenslagen\ngarantieren (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>), nicht aber die Gewährung von Ortszulagen.\n\n  a) Die hergebrachten Grundsätze, und mithin die Institution des deutschen Berufsbeamtentums, werden durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht um ihrer selbst willen geschützt.\nIn der Formulierung \"Berücksichtigung\" ist vielmehr eine Entwicklungsoffenheit angelegt, die den Gesetzgeber in die Lage versetzt, die Ausgestaltung des Dienstrechts\nden jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit anzupassen und das Beamtenrecht\ndamit \"in die Zeit zu stellen\". Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt\ndaher ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen\nunseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 <137>; 62, 374\n<382>; 70, 69 <79>) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>; 8, 1 <16>; 9, 268 <286>, 15, 167 <195>). Veränderungen verstoßen daher nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn sie nicht als\nFortentwicklung des Beamtenrechts eingestuft werden können, sondern in einen\nKernbestand von Strukturprinzipien eingreifen (vgl. dazu bereits Jüsgen, DÖV 1951,\n\n\n\n                                         15/22\n\nS. 474). Das Grundgesetz erlaubt damit eine stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst\n(BVerfGE 97, 350 <376 f.>; vgl. auch BVerfGE 43, 154 <168>; 67, 1 <14>).\n\n  Überdies wird nicht jede Regelung des früheren Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, von der institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33\nAbs. 5 GG ist nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. hierzu Thieme, in: Studienkommission für die Reform des öffentlichen\nDienstrechts, Bd. 5, 1970, S. 301 <320>). Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich\nprägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde\n(vgl. BVerfGE 43, 177 <185>; 114, 258 <286>). Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen einer Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin liegt, den Kernbestand der\nStrukturprinzipien - mithin die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können,\nohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst verändert würde - dem gestaltenden\nGesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben (vgl. Lecheler, AöR 103 (1978),\nS. 349 <363>). Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum\nAusdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen nicht nur \"Berücksichtigung\", sondern auch \"Beachtung\" verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16 f.>; 11,\n203 <210>; 61, 43 <57 f.> sowie Merten, ZBR 1996, S. 353 <355>). Zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien gehören u.a. das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE\n106, 225 <232>) und der Leistungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 62, 374 <383>; 64, 323\n<351>; 70, 251 <266>; 71, 255 <268>).\n\n b) Dem Ortszulagensystem der Beamtenbesoldung kommt kein in diesem Sinne               56\nwesensprägender Charakter zu.\n\n  Bei der Ausgestaltung der Zulagen zur Beamtenbesoldung handelt es sich um eine        57\nDetailregelung, die keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation\naufweist. Für diese sind vielmehr die Nettobezüge maßgeblich (vgl. BVerfGE 44, 249\n<266>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>), mithin das, was sich der Beamte von seinem\nGehalt tatsächlich leisten kann (vgl. BVerfGE 44, 249 <266 f.>; 56, 353 <361 f.>; 81,\n363 <376>; 99, 300 <314 f.>; 114, 258 <286>). Hierfür ist nicht entscheidend, ob die\nBezüge aus dem Grundgehalt, aus Grundgehalt und Ortszulage oder aus anderen\nKomponenten bestehen. Sieht der Gesetzgeber keinen gesonderten Ausgleich für\ndie örtlich bedingten Lebenshaltungskosten vor, so kann dies im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht missbilligt werden, wenn sich\ndie Bezüge gleichwohl auch in Ballungsräumen noch als angemessen erweisen. Die\nEntscheidung des Gesetzgebers im Jahre 1971, allen Beamten einheitlich die höchste Stufe S des bestehenden Ortszuschlagsystems zu gewähren, ist daher nicht zu\nbeanstanden.\n\n Es gibt keinen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach sich die Besoldung des Beamten aus Grundgehalt, Kinderzuschlag und Ortszuschlag zusammensetzen müsste (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>). Der Gesetzgeber kann\n\n\n\n                                        16/22\n\ndie Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro ändern,\nsolange dies nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die\nhierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt.\n\n                                         II.\n Der Besoldungsgesetzgeber ist durch das Alimentationsprinzip nicht verpflichtet,       59\ndie erhöhten Lebenshaltungskosten in München durch einen spezifischen Ausgleich\nabzufedern. Er überschreitet gegenwärtig nicht die Grenzen des ihm bei der Ausgestaltung der Beamtenbesoldung zukommenden Gestaltungsspielraums.\n\n  1. a) Die verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung bildet das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten\nGrundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts des grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern\nzu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>; stRspr). Es\nverpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die\nAllgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen\nLebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt\nangemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 114, 258\n<287 f.>; stRspr).\n\n  Dabei können Unterschiede in der Belastung von Bedeutung sein. So sind die den        61\nBeamten treffenden Unterhaltslasten realitätsgerecht zu berücksichtigen (vgl.\nBVerfGE 99, 300 <Leitsatz 1, 314 f.>). Im Hinblick auf den familiär bedingten Unterhaltsbedarf hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 33 Abs. 5 GG die Verpflichtung entnommen, die Bezüge so zu bemessen, dass Beamte der gleichen Besoldungsstufe sich in der Lebenswirklichkeit ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie\nannähernd das Gleiche leisten können (vgl. BVerfGE 44, 249 <267, 273 f.>; 81, 363\n<376>). Was demnach dem Beamten an Alimentierung verfassungskräftig zusteht,\nhängt bei der Bemessung auch von der Größe der Familie und dem damit verbundenen höheren Aufwand für den Unterhalt der Familie ab (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>).\nDer Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum, wenn die Höhe der Bezüge den tatsächlichen Unterhaltskosten nicht mehr entspricht und der Beamte so\nmit wachsender Kinderzahl den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht mehr erreichen kann (vgl. BVerfGE 99, 300 <316>). Das Prinzip amtsangemessener Alimentation verlangt in einem solchen Fall zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch Unterhaltsleistungen zu verhindern (vgl.\nBVerfGE 44, 249 <275>).\n\n\n\n\n                                        17/22\n\n  b) Die Höhe der tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten kann auch in regionaler Hinsicht differieren. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterscheiden sich regional teilweise erheblich, sodass unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein können, damit die Beamten in der Lage sind, sich in der\nLebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten. Es verletzt das Alimentationsprinzip daher nicht, sondern steht mit ihm im Einklang, wenn bei der Bemessung der\nBezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort\nanknüpfende Abstufungen vorgesehen werden, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG\nrechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 107, 218 <238>). Welche Alimentation angemessen ist, bedarf allerdings der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und ist von den\njeweiligen Verhältnissen abhängig. Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung hat sich der Besoldungsgesetzgeber an der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen Lebensstandard\nzu orientieren.\n\n 2. Der Besoldungsgesetzgeber ist zu einer regionalen Differenzierung der Besoldung gegenwärtig - auch im Hinblick auf die Gegebenheiten im Ballungsraum München - nicht verpflichtet.\n\n  a) Wie unter der Geltung des aus Art. 129 Abs. 1 Satz 3 Weimarer Reichsverfassung abgeleiteten Prinzips des \"standesgemäßen\" Unterhalts ist auch heute die Höhe der Bezüge der Verfassung nicht unmittelbar zu entnehmen. Die in Art. 33 Abs. 5\nGG enthaltene Garantie eines \"amtsangemessenen\" Unterhalts stellt lediglich eine\nden Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar.\n\n  Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten\nEntscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 110, 353 <364>; 114, 258\n<288>; stRspr). Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb\ndessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten\nund der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen\ndarf, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103,\n310 <320>). Unter Gleichheitsaspekten kann das Bundesverfassungsgericht, sofern\nnicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Sachverhalten als evident sachwidrig erweisen\n(vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 110, 353 <364 f.>). Dies gilt zumal dann, wenn vom\nGesetzgeber - wie hier - zusätzlich Besoldungsdifferenzierungen zugunsten bestimmter Regionen gefordert werden. Dem Gesetzgeber steht es - im Hinblick sowohl\nauf Art. 33 Abs. 5 GG als auch auf Art. 3 Abs. 1 GG - insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die\n\n\n                                         18/22\n\nGleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39\n<53>; 76, 256 <295, 330>). Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte\nBesoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl.\nBVerfGE 26, 141 <310>; 103, 310 <320>; 110, 353 <364 f.>).\n\n  b) Hieran gemessen ist nicht zu beanstanden, dass es der Gesetzgeber unterlassen       66\nhat, einen spezifischen Ausgleich für in Ballungsräumen erhöhte Lebenshaltungskosten vorzusehen.\n\n  aa) Die in bestimmten Ballungsräumen vergleichsweise hohen Preise spiegeln, wie        67\nauch der Sachverständige Dr. Stegner in der mündlichen Verhandlung dargestellt\nhat, die dortige Lebensqualität wider. Sie bringen unter anderem zum Ausdruck, dass\nein Leben in dem betreffenden Standort von einer Vielzahl von Menschen als attraktiv bewertet wird.\n\n  Zwar trifft es zu, dass Bezieher niedriger und mittlerer Einkommen von Teilen dessen, was die Attraktivität des Lebens an Orten mit hohem Preisniveau ausmacht, gerade aus Kostengründen nicht oder nur eingeschränkt profitieren können. Auch wenn\nberücksichtigt wird, dass etwa Teile des kulturellen Angebots, gehobene Einkaufsmöglichkeiten und innerstädtische Wohnquartiere nur von Personen mit höherem\nEinkommen intensiv oder überhaupt genutzt werden können, ist aber die Einschätzung nicht offensichtlich verfehlt, dass auch für Bezieher niedrigerer Einkommen den\nhöheren Lebenshaltungskosten Vorteile gegenüberstehen, die dagegen sprechen,\ndie geringere Kaufkraft des Beamtengehalts in diesen Räumen ohne weiteres mit einem entsprechend geringeren Lebensstandard gleichzusetzen. Als Beispiele seien\nnur die in Ballungsräumen reichhaltigeren Bildungsangebote und medizinischen Versorgungsmöglichkeiten, vielfältigere Freizeit- und Unterhaltungsangebote auch in\nden niedrigeren Preissegmenten oder ortsspezifische Vorteile wie die Nähe zu attraktiven Erholungsgebieten genannt. Solche Faktoren mögen sich einer präzisen statistischen Erfassung weitgehend entziehen; sie sind darum aber nicht unbeachtlich. Die\nBerücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält sich im Rahmen des dem Besoldungsgesetzgeber zustehenden Einschätzungsspielraums.\n\n  bb) Hinzu kommt, dass für die Amtsangemessenheit der Besoldung eines Beamten           69\nnicht allein der Vergleich zum Lebensstandard von Beamten in kostengünstigeren\nRegionen ausschlaggebend ist. Die Amtsangemessenheit der Alimentation des Beamten bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachter Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>). Es ist\nindes nicht dargetan, dass Beamte wie der Beschwerdeführer gegenüber vergleichbaren Erwerbstätigen außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem Umfang benachteiligt würden, dass deshalb die Alimentation in München und Umgebung nicht mehr\nals \"standesgemäß\" angesehen werden könnte. Allein aus dem Umstand, dass nach\nder bayerischen Kaufkraftstudie das Einkommensniveau in München deutlich über\ndem Landesdurchschnitt liegt, ergibt sich dies nicht, denn wie in der Studie selbst\n\n\n\n                                         19/22\n\nausgeführt wird, handelt es sich dabei um eine Globalbetrachtung, die über die Verteilung der Einkommen und damit auch über die Einkommensverhältnisse der hier in\nBetracht kommenden Vergleichsgruppen keine Auskunft gibt.\n\n  cc) Zu berücksichtigen sind außerdem die von dem Sachverständigen Prof. Dr. von          70\nder Lippe in der mündlichen Verhandlung dargestellten beträchtlichen Schwierigkeiten der Ermittlung zwischenörtlicher Preis- und Kostenunterschiede. Eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine umfassende Bewertung der vorhandenen Unterschiede besteht daher gegenwärtig nicht.\n\n Es ist allerdings Aufgabe des Gesetzgebers, die tatsächliche Entwicklung der Lebenshaltungskosten auf relevante Unterschiede zwischen Stadt und Land zu beobachten, um möglichen Verstößen gegen den Alimentationsgrundsatz angemessen\nbegegnen zu können.\n\n                                          III.\n Eine Handlungspflicht des Gesetzgebers ergibt sich auch nicht aus dem Leistungsgrundsatz.\n\n  1. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, dass die               73\nBezüge der Beamten - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE\n56, 146 <163 f.>; 61, 43 <57 f.>; 76, 256 <323 f.>; 114, 258 <293>). Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt sich maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang und der mit dem Amt verbundenen Verantwortung. Die \"amts\"-angemessene Besoldung ist damit notwendig\neine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf\nab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung\nder Gehälter einhergehen. Amtsangemessene Gehälter sind daher so zu bemessen,\ndass sie dem Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung seines\njeweiligen Amtes entspricht.\n\n  2. Da die Bezüge so zu bemessen sind, dass sie dem Beamten eine Lebenshaltung            74\nermöglichen, die der Bedeutung seines jeweiligen Amtes entspricht, muss sich die\nStufung der Ämter auch in der Realität wieder finden. Dies besagt aber nicht, dass,\nwie der Beschwerdeführer meint, die realen Lebensverhältnisse eines Beamten der\nBesoldungsgruppe A 13 in München mit denen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 oder A 11 an einem anderen Ort zu vergleichen wären. Einem Vergleich zugänglich sind insoweit allein die Beamten der verschiedenen Besoldungsgruppen am\nselben Ort. Der Gesetzgeber geht – wie dargelegt, zulässigerweise - davon aus, dass\ndie Beamten den unterschiedlichen Lebensverhältnissen in München und an Orten\naußerhalb dieses Ballungsraums durch entsprechende Lebensgestaltung Rechnung\ntragen. Bereits von daher verbietet sich ein überörtlicher Vergleich, so dass der Stich-\n\n\n                                          20/22\n\nhaltigkeit des Beschwerdevorbringens im Übrigen nicht nachgegangen werden\nmuss.\n\n                                        IV.\n  Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen unterlassener Vorlage nach Art. 100 Abs. 1\nGG genügt es nicht, dass eine Rechtsvorschrift möglicherweise verfassungswidrig\nist. Vielmehr muss sich dem Fachgericht die Verfassungswidrigkeit der Norm in einer\nWeise aufdrängen, dass es willkürlich wäre, von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG abzusehen. Diese Voraussetzungen liegen offenkundig nicht vor.\n\n                                        C.\n Diese Entscheidung ist mit sechs gegen zwei Stimmen ergangen.                        76\n\n              Hassemer                 Broß                Osterloh\n\n              Di Fabio              Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n              Gerhardt                                     Landau\n\n\n\n\n                                       21/22\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/\n04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -\n                Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/rs20070306_2bvr055604.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070306.2bvr055604\n\n\n\n\n                                      22/22\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-06/2-bvr-556-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-06/2-bvr-556-04","retrieved":"2026-07-10 10:55:50.767875+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-03-06/2-bvr-556-04","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2007-03-06","dockets":["2 BvR 556/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070306.2bvr055604","ids":{"doknr":"BVERFG-rs20070306_2bvr055604","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070306.2bvr055604"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-03-06/2-bvr-556-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur Frage, ob das Alimentationsprinzip den Besoldungsgesetzgeber verpflichtet, regional unterschiedliche Lebenshaltungskosten auszugleichen.\n\n                                        1/22","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":20},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":4},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":4},{"id":"BBesG/39","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"39","label":"§ 39 BBesG","mentions":3},{"id":"BBesG/2","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"2","label":"§ 2 BBesG","mentions":2},{"id":"BBesG/1","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"1","label":"§ 1 BBesG","mentions":1},{"id":"BBesG/74","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"74","label":"§ 74 BBesG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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