{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20070227_1bvr053806","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070227.1bvr053806","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"1 BvR 538/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren\n   gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn\n   sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des\n   Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162 <191 f.,\n   217>).\n2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des\n   § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5\n   Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht\n   der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.\n3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.\n\n\n\n\n                                 1/23","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 538/06 -\n- 1 BVR 2045/06 -\n\n                                                       Verkündet\n                                                       am 27. Februar 2007\n                                                       Andrick\n                                                       Regierungshauptsekretärin\n                                                       als Urkundsbeamtin\n                                                       der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\ndes Herrn Dr. W...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Alexander Sättele,\nin Sozietät Ignor Bärlein Partner GbR, Budapester Straße 40, 10787 Berlin -\n1. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. Januar 2006\n            - 24 Qs 165/05 -,\n\n         b) den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 31. August 2005\n            - 78 Gs 738/05 -\n\n- 1 BVR 538/06 -,\n\n2. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. Februar 2006 - 24\n            Qs 187/05 -,\n\n         b) den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 14. November 2005 -\n            78 Gs 909/05 -\n\n- 1 BVR 2045/06 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 des Richters Steiner,\n\n\n\n                                        2/23\n\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde,\n                                  Gaier,\n                                  Eichberger,\n                                  Schluckebier\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2006 durch\n\n                                        Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n  1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 31. August 2005 - 78 Gs 738/\n     05 - und vom 14. November 2005 - 78 Gs 909/05 - sowie der Beschluss des\n     Landgerichts Potsdam vom 27. Januar 2006 - 24 Qs 165/05 – verletzen den\n     Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des\n     Grundgesetzes; der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. Februar\n     2006 - 24 Qs 187/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\n     aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.\n  2. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden zur Entscheidung\n     über die Kosten an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.\n  3. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme in den Redaktionsräumen einer Zeitschrift.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist Chefredakteur und Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes des in Potsdam erscheinenden Politikmagazins CICERO. In der Ausgabe der Zeitschrift für April 2005 wurde ein Artikel des freien Journalisten S. über den\nTerroristen Abu Mousab al Zarqawi veröffentlicht, der sich mit Herkunft und Lebenslauf al Zarqawis sowie den von ihm unternommenen Anschlägen befasste. Dabei\nwurde in zum Teil sehr detaillierter Weise auf einen Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts vom 6. September 2004 Bezug genommen, über den es in dem Artikel\nausdrücklich heißt, er sei als \"VS - nur für den Dienstgebrauch. Nicht gerichtsverwertbar - nur für die Handakte\" gekennzeichnet. Aus dem Bericht wurde in dem Artikel\nausführlich zitiert; dabei wurden auch Einzelheiten wie verschiedene Telefonnummern al Zarqawis genannt, die vom Bundesnachrichtendienst überwacht würden.\nWeiter wurden diverse Aktivitäten seiner Anhänger auch in Deutschland beschrieben. Deutlich wurde ferner, dass der Bericht des Bundeskriminalamts teilweise auf\n\n\n                                          3/23\n\nErkenntnissen ausländischer Nachrichtendienste beruhte.\n\n 2. Unter dem 23. Juni 2005 erstattete das Bundeskriminalamt Strafanzeige wegen       3\nVerdachts einer Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB. In der Strafanzeige wird dargestellt, dass es sich bei dem Bericht um einen Entwurf gehandelt\nhabe, der das Bundeskriminalamt nicht autorisiert verlassen habe. Aus einem Anruf\ndes Journalisten S. bei der Pressesprecherin des Bundeskriminalamts wisse man,\ndass S. ein Exemplar dieses Berichtsentwurfs, wohl in elektronischer Form, vorgelegen habe. Interne Ermittlungen des Bundeskriminalamts hätten ergeben, dass 192\nMitarbeiter des Bundeskriminalamts Zugang zu dem Entwurf gehabt hätten. Nach\nAuffassung des IT-Sicherheitsbeauftragten lasse sich nur mit mehr Informationen\nüber den S. vorliegenden Bericht dessen Versendungsweg \"etwas näher bestimmen\"\nund \"eventuell auch der zugriffsberechtigte Personenkreis etwas eingrenzen\". Mit\nSchreiben vom 17. August 2005 erteilte das Bundesministerium des Innern die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 353 b Abs. 4 StGB.\n\n  Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete am 31. August 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie den Journalisten S. wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß §§ 353 b, 27 StGB ein. Zugleich wurde ein\nAntrag an den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Potsdam gestellt, gemäß § 102,\n§ 105 und § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und\nNebenräume des Beschuldigten S. in Berlin sowie der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO in Potsdam anzuordnen, da zu vermuten sei, dass dies zur Auffindung von im Einzelnen bezeichneten Beweismitteln führen werde, deren Beschlagnahme gemäß § 94 StPO beschlossen werden möge.\n\n 3. Mit dem in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 538/06 angegriffenen Beschluss         5\nvom 31. August 2005 ordnete das Amtsgericht die beantragte Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO sowie die Beschlagnahme eventuell gefundener Beweismittel an, da insbesondere folgende Gegenstände für das Verfahren von\nBedeutung sein könnten:\n\nSchriftstücke oder Dateien, die einen Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts       6\nzu Abu Mousab Al Zarqawi, der vom Bundeskriminalamt als Verschlusssache – nur\nfür den Dienstgebrauch – eingestuft worden ist, enthalten;\n\nDatenträger (Disketten, CD-Roms o.Ä.), auf denen die oben genannte Datei abgelegt ist, Dateien auf Computern oder sonstigen Speichermedien, die entweder die\noben genannte Datei enthalten, Aufschlüsse über ihre Herkunft zulassen oder E-Mail-Verkehr oder andere elektronische Kommunikation hinsichtlich dieser Datei\nenthalten;\n\nNotizen und schriftliche Aufzeichnungen über die Kontakte des Beschuldigten S. zu     8\nMitarbeitern des Bundeskriminalamts, aus denen sich ergibt, aus welcher Quelle er\nden o.g. Auswertungsbericht bzw. die entsprechende Datei erhalten hat;\n\nTelefonbücher, Kalender und Ähnliches.                                                9\n\n\n                                         4/23\n\n  Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter anderem, der Auswertungsbericht, der das Bundeskriminalamt nicht autorisiert verlassen habe, sei dem Beschuldigten S. durch einen bislang nicht ermittelten Mitarbeiter des Bundeskriminalamts\nzwischen dem 7. September 2004 und dem 4. Februar 2005 zugespielt worden. Er\nenthalte insbesondere in seinen 392 Fußnoten unter anderem Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste aus dem Bereich der Bekämpfung des islamischen Terrorismus. Insbesondere in diesem Bereich sei das Bundeskriminalamt in hohem Maße auf die informelle Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten angewiesen. Durch\ndie Veröffentlichung in dem Magazin CICERO sei mit einem großen Vertrauensverlust der betroffenen Partnerbehörden zu rechnen, der sich auf die zukünftige Zusammenarbeit negativ auswirken werde. Der Tatbestand des § 353 b StGB sei daher\nschon aufgrund der Weitergabe des als Verschlusssache klassifizierten Berichts\ndurch einen Mitarbeiter des Bundeskriminalamts an den Beschuldigten S. erfüllt. Der\nBeschuldigte S. habe als Journalist ein Geheimnis im Sinne des § 353 b StGB veröffentlicht und hierdurch Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses begangen, da\nihm bekannt gewesen sei, dass die Weitergabe des Berichts durch einen Mitarbeiter\ndes Bundeskriminalamts an ihn in der Absicht erfolgt sei, den geheimen Inhalt der\nMitteilung in der Presse zu veröffentlichen.\n\n  Dies gelte auch für den Beschwerdeführer als Chefredakteur und Verantwortlichen        11\nim Sinne des Presserechts des Magazins CICERO, da ihm der Sachverhalt bekannt\ngewesen und der Artikel mit seinem Wissen veröffentlicht worden sei. Die Durchsuchung der Redaktionsräume entspreche den von dem Bundesverfassungsgericht\naufgestellten Kriterien zur Durchsuchung von Redaktionsräumen in einem Strafverfahren und sei verhältnismäßig. Der in Teilen veröffentlichte interne Bericht des Bundeskriminalamts habe erhebliche sicherheitsrelevante Geheimnisse enthalten; die\nVerletzung des Dienstgeheimnisses sowie auch die Beihilfe hierzu erschienen mithin\nals besonders schwer wiegend, zumal die Strafnorm ohnehin ein gravierendes Delikt\nbetreffe. Bei der zu durchsuchenden Redaktion handele es sich um eine räumlich\nüberschaubare Örtlichkeit.\n\n  4. Die Durchsuchung der Redaktionsräume sollte am 12. September 2005 durchgeführt werden; da der Beschwerdeführer die mit dem Artikel in Zusammenhang stehenden Datenträger (CD-Roms sowie E-Mail-Ausdrucke) freiwillig herausgab, wurde\nvon einer Durchsuchung abgesehen. Gegen die Erstellung einer so genannten physikalischen Datenkopie der Festplatte des Computers, der von dem seinerzeit für den\nArtikel zuständigen, zwischenzeitlich aber aus der Redaktion ausgeschiedenen Redaktionsmitarbeiter genutzt worden war, erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.\n\n Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2005 ein und widerrief zugleich\nseine zunächst erteilte Einwilligung hinsichtlich einiger anderer sichergestellter Gegenstände; diese Gegenstände wurden im Anschluss hieran von den Ermittlungsbehörden herausgegeben.\n\n\n\n                                         5/23\n\n 5. Mit Beschluss vom 14. November 2005 bestätigte das Amtsgericht die Beschlagnahme der physikalischen Datenkopie der Festplatte des Computers des ehemaligen\nRedaktionsmitarbeiters; dieser Beschluss ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2045/06. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass sich auf dem Rechner\nnoch Daten befänden, die mit den Tatvorwürfen in Zusammenhang stünden und daher als Beweismittel in Betracht kämen. Da die Auswertung seitens des Landeskriminalamts Brandenburg nach Mitteilung der Polizei mittels eines Suchprogramms erfolge, welches anhand von eingegebenen Suchbegriffen (insbesondere \"BKA\") nur die\nrelevanten Dateien öffne und nicht etwa solche, die in keinerlei Zusammenhang mit\ndem Ermittlungsverfahren stünden, erscheine die Maßnahme auch im Hinblick auf\ndie schützenswerten Interessen der Presse nicht unverhältnismäßig.\n\n Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. November 2005 Beschwerde ein. Am 9. Dezember 2005 verfügte die Staatsanwaltschaft die Löschung der physikalischen Datenkopie, nachdem deren Auswertung keine Erkenntnisse erbracht hatte. Die Löschung wurde durch das Landeskriminalamt\nam 15. Dezember 2005 vorgenommen.\n\n  6. Durch den in dem Verfahren 1 BvR 538/06 angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen\nden amtsgerichtlichen Beschluss vom 31. August 2005 verworfen. Die Beschwerde\nsei gegenstandslos geworden, soweit sie sich gegen die gleichzeitig mit der Durchsuchungsanordnung ergangene allgemeine Beschlagnahmeanordnung richte, denn\nder Ermittlungsrichter habe mit dem Beschluss vom 14. November 2005 gemäß\n§§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der physikalischen Datenkopie der Festplatte\ndes Computers bestätigt. Dadurch sei die Beschlagnahmeanordnung in dem angefochtenen Beschluss auf die tatsächlich beschlagnahmten Gegenstände konkretisiert\nworden. Da somit der Beschlagnahmebestätigungsbeschluss gegenüber der ursprünglichen Beschlagnahmeanordnung spezieller sei, habe sich letztere durch den\nFortgang des Verfahrens erledigt.\n\n  Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO sei         17\nrechtmäßig gewesen. Ein Anfangsverdacht der Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses nach § 353 b Abs. 1, § 27 StGB habe vorgelegen. Beihilfe könne nach\nden allgemeinen Grundsätzen so lange erfolgen, bis die Tat des Amtsträgers beendet sei. Insbesondere könnten sie auch Journalisten leisten, die das Geheimnis veröffentlichten. Gehe es dem Geheimnisträger um die Veröffentlichung des Geheimnisses in der Presse, so sei seine Tat nicht schon dann beendet, wenn er es einem\nJournalisten mitgeteilt habe, sondern erst dann, wenn es auch in der Presse veröffentlicht worden sei. Die Kammer schließe sich ausdrücklich dieser - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung ausnahmslos herrschenden Auffassung an. Dass der\nbislang noch nicht ermittelte Geheimnisträger die Unterlagen mit dem Ziel an die\nPresse weitergeleitet habe, diese teilweise oder insgesamt veröffentlichen zu lassen,\nstehe zwar nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen noch nicht fest, liege jedoch\nderart nahe, dass jedenfalls die Annahme eines insoweit bestehenden Anfangsver-\n\n\n                                         6/23\n\ndachts gerechtfertigt sei. Dass es sich bei dem Auswertungsbericht um Unterlagen\ngehandelt habe, die der Geheimhaltung unterlegen hätten, sei durch den Aufdruck\n\"VS - nur für den Dienstgebrauch. Nicht gerichtsverwertbar - nur für die Handakte\"\noffenkundig. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, das Quellenmaterial zu den einzelnen Artikeln gelange bei CICERO nicht in die Redaktion, da dort die von den freien\nAutoren gelieferten Artikel nur redaktionell bearbeitet würden, beseitige dies im vorliegenden Fall nicht den Anfangsverdacht einer Beihilfehandlung. Denn in dem Artikel\nschreibe der Beschuldigte S. ausdrücklich, dass er Informationen aus dem als Verschlusssache gekennzeichneten Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts vom\n6. September 2004 verwertet habe.\n\n Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume unterlaufe entgegen den              18\nAusführungen des Beschwerdeführers auch nicht das Beschlagnahmeverbot des\n§ 97 Abs. 5 StPO. Diese Vorschrift knüpfe an das Zeugnisverweigerungsrecht der in\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen an. Wenn diese Personen jedoch - wie hier - selbst Beschuldigte seien, sei § 97 StPO nicht anwendbar, so dass\ndie Beschlagnahme und damit auch die Durchsuchung bei ihnen zulässig seien.\n\n  Die Durchsuchungsanordnung sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts setze sich mit der Problematik\nder Durchsuchung von Redaktionsräumen im Hinblick auf den Eingriff in die Pressefreiheit auseinander. Das Amtsgericht sei zu der Auffassung gelangt, dass hier das\nstaatliche Interesse an der Durchführung der Ermittlungshandlung wegen der besonders schwer wiegenden Verletzung des Dienstgeheimnisses durch Veröffentlichung\nerheblicher für die Bundesrepublik sicherheitsrelevanter Geheimnisse dem Grundrecht der Pressefreiheit vorgehe. Dieser Auffassung schließe sich die Kammer an.\n\n  7. Mit Beschluss vom 24. Februar 2006, der wiederum Gegenstand des Verfahrens          20\n1 BvR 2045/06 ist, entschied das Landgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. November 2005 gegen den Beschlagnahmebestätigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 14. November 2005, indem es feststellte, die Beschwerde sei aufgrund der Löschung der physikalischen Datenkopie wegen\nprozessualer Überholung erledigt. Ein fortbestehendes Interesse sei bei erledigten\nBeschlagnahmen nur in dem Ausnahmefall anzunehmen, dass die Beschlagnahme\neinen tief greifenden Grundrechtseingriff darstelle. Eine erledigte Beschlagnahme\nvon Gegenständen, die - wie hier - weniger als zwei Monate angedauert habe, stelle\nnur dann einen tief greifenden Grundrechtseingriff dar, wenn sie für den Betroffenen\nfaktisch den endgültigen Entzug des Eigentums bedeute; dies sei hier nicht der Fall,\nda überhaupt nur eine Datenkopie beschlagnahmt, der Beschwerdeführer also in seinem Eigentum überhaupt nicht beeinträchtigt worden sei.\n\n 8. Die gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 27. Januar 2006 und 24. Februar 2006 gerichteten Gegenvorstellungen wies das Landgericht jeweils zurück. Das\nErmittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2006 nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe\n\n\n\n                                         7/23\n\nvon 1.000 EUR gemäß § 153 a StPO eingestellt.\n\n Nachdem durch weitere Ermittlungen bekannt geworden war, dass der Journalist S.            22\nden Bericht von einem anderen Journalisten erhalten hatte, wurde gegen beide Anklage wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses erhoben. Die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens wurde durch das Landgericht jedoch abgelehnt, weil ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der den Angeschuldigten zur Last gelegten Beihilfehandlung aus tatsächlichen Gründen nicht bestehe. Es sei ungeklärt, ob die Angeschuldigten den Bericht von einem Bediensteten des Bundeskriminalamts erhalten\nhätten und ob der Bericht überhaupt zum Zweck der Veröffentlichung herausgegeben\nworden sei. Nur bei einer solchen Motivation des Geheimnisträgers sei aber die Tat\nnicht schon mit der Mitteilung des Geheimnisses beendet gewesen. Zu Gunsten der\nAngeschuldigten sei davon auszugehen, dass der Geheimnisträger den Bericht herausgegeben habe, um Hintergrundinformationen zu geben. Dann sei durch diese\nHerausgabe der Geheimnisverrat vollendet und beendet; eine Beihilfehandlung sei\nnicht mehr möglich.\n\n Die gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gerichtete sofortige Beschwerde           23\nder Staatsanwaltschaft wies das Brandenburgische Oberlandesgericht zurück; die\nAblehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beiden Journalisten ist damit unanfechtbar.\n\n                                           II.\n Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner             24\nGrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  Die Gerichte hätten die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit verkannt. So         25\nwerde bei der vorgenommenen Auslegung des § 353 b StGB, wonach eine Beihilfe\nzur Verletzung des Dienstgeheimnisses gerade auch bei Journalisten durch die Veröffentlichung unbefugt offenbarter Dienstgeheimnisse möglich sei, auf den darin liegenden Eingriff in das Grundrecht überhaupt nicht eingegangen. Ob es die von den\nGerichten in Anspruch genommene herrschende Auffassung in der Rechtsprechung\ndahingehend gebe, dass ein Journalist sich wegen Beihilfe zur Verletzung des\nDienstgeheimnisses durch die Veröffentlichung eines ihm offenbarten Dienstgeheimnisses strafbar machen könne, sei jedenfalls zweifelhaft. Die wohl herrschende Meinung in der Literatur gehe dahin, dass ein nicht selbst dienstverpflichteter Dritter, der\nein ihm mitgeteiltes Geheimnis veröffentliche, nicht als Gehilfe bestraft werden könne. Für Angehörige der Presse bewirke die in den angegriffenen Entscheidungen\nvertretene Auffassung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der\nPressefreiheit. § 353 b StGB sei daher im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dahingehend auszulegen, dass sich Journalisten, die ihnen offenbarte Dienstgeheimnisse\nin der Presse veröffentlichten, nicht wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar machten.\n\n Aus dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss ergebe sich zudem, dass mit der               26\n\n\n                                           8/23\n\nDurchsuchung jedenfalls nicht vorrangig Beweismittel zur Überprüfung des Beschwerdeführers hätten gefunden werden sollen, um gegen diesen den Tatnachweis\nzu führen, sondern dass damit bezweckt worden sei, die Person des Haupttäters zu\nermitteln. Tatsächlich sei nämlich der Tatnachweis gegen den Beschwerdeführer bereits geführt gewesen. Es habe auch nach der Begründung der amtsgerichtlichen\nAnordnung kein Zweifel daran bestanden, dass der Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts unbefugt offenbart und in dem von CICERO veröffentlichten Artikel aus\ndiesem Bericht zitiert worden sei. Eine Durchsuchung von Presseräumen sowie eine\ndamit einhergehende Beschlagnahme seien jedoch nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts unzulässig, wenn sie ausschließlich oder doch vorwiegend dem Zweck dienten, die Person eines Informanten zu ermitteln. So liege es\naber hier.\n\n  Schließlich sei die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unverhältnismäßig gewesen. Die angeordnete Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO sei im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck ungeeignet gewesen.\nEs habe keine Aussicht bestanden, in den Räumlichkeiten den Auswertungsbericht\noder Hinweise auf den Informanten des Bundeskriminalamts aufzufinden. Es handele\nsich bei dem Beschuldigten S. um einen freien Mitarbeiter des Magazins. Wie bei allen anderen freien Mitarbeitern erwerbe das Magazin die Artikel des Beschuldigten S.\nals fertiges Produkt. Das ihnen zugrunde liegende Informationsmaterial werde der\nRedaktion nicht offenbart, geschweige denn mitgeliefert. Dies sei keine Besonderheit\nder CICERO-Redaktion, sondern entspreche einer anerkannten Grundregel des\nJournalismus, die darin bestehe, die Quellen auch vor der Redaktion geheim zu halten und zu schützen. Zudem habe sich aus dem Bericht des IT-Sicherheitsbeauftragten des Bundeskriminalamts ergeben, dass sich selbst bei Vorliegen des von S. verwendeten Berichtsentwurfs der Personenkreis der Verdächtigen\nnur \"eventuell ... etwas\" näher eingrenzen lasse und durch die vorhandenen technischen Protokollierungen \"möglicherweise\" ein Versendungsweg und ein Verantwortlicher rekonstruieren lassen werde.\n\n Aus den vorgenannten Gründen sei die Beschlagnahmeanordnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO sei durch das Amtsgericht nicht vorgenommen worden. Die in der Literatur vertretene Auffassung, § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO\nkomme nicht zur Anwendung, wenn der zeugnisverweigerungsberechtigte Journalist\nselbst Beschuldigter des Verfahrens sei, sei unvertretbar. Diese Auffassung widerspreche dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der auch in § 97 Abs. 5 StPO seinen eindeutigen Niederschlag gefunden habe.\n\n Ferner sei sein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Beschlüsse des Landgerichts verletzt worden. Das Landgericht sei in seinem Beschluss vom 27. Januar\n2006 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerde hinsichtlich der ursprünglichen Beschlagnahmeanordnung gegenstandslos geworden sei, weil sie\ndurch den Beschluss vom 14. November 2005 auf die physikalische Datenkopie kon-\n\n\n                                        9/23\n\nkretisiert worden sei. In seinem Beschluss vom 24. Februar 2006 habe das Landgericht verkannt, dass die Beschlagnahme der Datenkopie einen schwerwiegenden\nEingriff in die Pressefreiheit darstelle. In Fällen derart tief greifender Grundrechtseingriffe sei ein Rechtsschutzinteresse auch dann gegeben, wenn der Eingriff tatsächlich nicht mehr fortwirke.\n\n                                           III.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Ministerium der Justiz des Landes                   30\nBrandenburg, der Deutsche Journalisten-Verband, das Netzwerk Recherche sowie\nder Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass seine Strafsenate mit den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht befasst gewesen seien. Die Bundesregierung, der Bundesrat sowie die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union haben von einer schriftlichen Stellungnahme abgesehen.\n\n  1. Das Justizministerium des Landes Brandenburg hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer habe der Sach- und Rechtslage entsprochen. Auch Presseangehörige könnten sich wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar\nmachen, namentlich dann, wenn sie ein Geheimnis veröffentlichten. Die von dem Beschwerdeführer vertretene Auffassung, § 353 b StGB müsse im Lichte der Pressefreiheit einschränkend ausgelegt werden, überzeuge nicht, da Schutzgut der Strafvorschrift auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit amtlicher\nStellen sei. Auf der Grundlage des seinerzeit bestehenden Anfangsverdachts seien\ndie angegriffenen Beschlüsse ergangen; diese hielten einer verfassungsrechtlichen\nÜberprüfung im Lichte des Art. 5 GG stand. Bei einem bestehenden Teilnahmeverdacht entfalle die Beschlagnahmefreiheit. Den angegriffenen Beschlüssen liege jeweils eine auf den konkreten Einzelfall bezogene umfassende Interessenabwägung\nzugrunde.\n\n  2. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht den Beschwerdeführer hingegen in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Annahme, durch Veröffentlichung eines Artikels sei eine Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses\nmöglich, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Theorie der mittelbaren\nGefährdung des öffentlichen Interesses und der sukzessiven Beihilfe werde der Unrechtsgehalt des dem Beihilfedelikt zugrunde liegenden Hauptdelikts ausgetauscht.\nZudem handele es sich bei der Einstufung als \"Verschlusssache\" um den geringsten\nGeheimhaltungsgrad der Verschlusssachenanweisung für die Bundesbehörden. Die\ndurchgeführte Abwägung sei unzureichend. Zweck der Strafverfolgung des Beschwerdeführers sei ersichtlich gewesen, die Person des Informanten innerhalb des\nBundeskriminalamts zu ermitteln, denn zur Überführung des Beschwerdeführers hätte es der Durchsuchung der Redaktionsräume nicht bedurft. Die Bedeutung des Informantenschutzes sei jedoch in der Abwägung nicht zur Geltung gekommen. Überdies fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme der Gerichte, der\n\n\n                                          10/23\n\nnicht ermittelte Geheimnisträger habe die Absicht verfolgt, die geheimen Unterlagen\nin der Presse zu veröffentlichen.\n\n  3. Das Netzwerk Recherche hat einen Vortrag eines früheren Generalstaatsanwalts          33\nvorgelegt, in dem ausgeführt wird, der Umstand, dass die Beschlagnahmefreiheit bei\nMedienmitarbeitern unter anderem bei dem Verdacht der Teilnahme an der Straftat\neines anderen durchbrochen werden könne, sei der eigentliche Konfliktpunkt zwischen Medienfreiheit und Strafverfolgung, vor allem im Hinblick auf die Vorschrift des\n§ 353 b StGB. Diese erfasse ein Delikt, das nur Amtsträger begehen könnten; eine\nTeilnahmehandlung sei allerdings auch durch Journalisten möglich. Hier sei das Dilemma, dass es in den Fällen, in denen ein Journalist als möglicher Gehilfe in Verdacht gerate, weniger um diesen gehe, sondern vielmehr um den Täter, durch den\ndas Geheimnis nach außen gelangt sei. Diese \"undichte Stelle\" zu ermitteln, sei das\nHauptinteresse der \"verratenen\" Institution und der Strafverfolger. Auch wenn das\ngeltende Recht keine Handhabe biete, der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu\nnehmen, bei verdächtigen Journalisten zu durchsuchen, sei doch zumindest der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Von den Ermittlern müsse erwartet werden,\ndass sie ihre Ermittlungen - insbesondere auch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen - präzise auf den Zweck der Aufklärung der mutmaßlichen Straftat konzentrierten. Aber auch Journalisten seien in der Pflicht, bei der Veröffentlichung von vertraulichen Vorgängen ihre Verantwortung wahrzunehmen.\n\n  4. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hält die Verfassungsbeschwerden für begründet. Er führt eine Reihe von Fällen auf, in denen Redaktionsräume\ndurchsucht wurden, obwohl es nicht um die Aufklärung schwerer Straftaten gegangen sei. Eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Schwere des\nkonkreten Tatunrechts ergebe, dass vorliegend der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht hätte ergehen dürfen. Die hier einschlägige Geheimhaltungsstufe \"VS – Nur für den Dienstgebrauch\" sei die niedrigste Geheimhaltungsstufe; Dokumente mit dieser Klassifizierung seien praktisch so geheim \"wie der Speiseplan der\nBKA-Kantine\". Zudem sei bereits in einem vor der Veröffentlichung in CICERO auch\nin deutscher Sprache erschienenen Buch eines französischen Terrorismusexperten\naus dem Bericht des Bundeskriminalamts zitiert worden. Die Hoffnungen, die mit der\nStrafprozessnovelle vom Februar 2002 verbunden gewesen seien, hätten sich nicht\nerfüllt. Der in § 97 Abs. 5 StPO aufgenommene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe\nnichts bewirkt. Der Strafverstrickungsvorwurf sei nach wie vor das Einfallstor der\nStrafverfolgungsbehörden für den Antrag auf Durchsuchung. Es entstehe der unabweisliche Eindruck, dass es der Behörde primär um die Aufdeckung des \"Lecks\" in\nden eigenen Reihen gehe und weniger um die Verfolgung einer Straftat.\n\n                                          IV.\n Das Bundesverfassungsgericht hat eine sachverständige Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu der Frage eingeholt, ob unter bestimmten Bedingungen ein bei einer richterlich angeordneten Durch-\n\n\n                                          11/23\n\nsuchung aufgefundener Computer (PC) bereits eine Vor-Ort-Analyse zulässt, die unmittelbar die gewünschten Ergebnisse liefern kann. Nach der Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten ist jedenfalls bei der Suche nach unbekannten Dateien\nder Aufwand sehr hoch, weshalb eine Analyse regelmäßig nur in einem geeigneten\nLabor durchgeführt werden sollte.\n\n                                          V.\n Die Akten 496 Js 33215/05 der Staatsanwaltschaft Potsdam haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.\n\n In der mündlichen Verhandlung haben sich der Beschwerdeführer, seine Bevollmächtigten, die Bundesregierung, die Landesregierung von Brandenburg, der Deutsche Journalisten-Verband, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der\nVerein Netzwerk Recherche geäußert. Die Bundesregierung hat nicht zum konkreten\nFall Stellung genommen, wohl aber Grundsatzfragen der Bestrafung beim Geheimnisverrat angesprochen und auf den Schutz der Pressefreiheit bezogene Gesetzesvorhaben der Bundesregierung erläutert.\n\n                                          B.\n  Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und der Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; der landgerichtliche Beschluss vom 24. Februar 2006 verletzt ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19\nAbs. 4 GG.\n\n                                          I.\n Der Eingriff in die Pressefreiheit in Gestalt der Anordnung der Durchsuchung der         39\nRedaktion und der Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.\n\n 1. Durch die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume von CICERO und               40\nder Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel ist in den Schutzbereich\nder Pressefreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen worden.\n\n a) Die Pressefreiheit umfasst auch den Schutz vor dem Eindringen des Staates in          41\ndie Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den\nMedien und ihren Informanten.\n\n  Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 77, 65 <74>; stRspr). Eine freie Presse und ein\nfreier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat\n(vgl. BVerfGE 20, 162 <174>; 50, 234 <239 f.>; 77, 65 <74>). Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen\nPersonen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in seiner\nobjektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse\n\n\n                                         12/23\n\nund des Rundfunks (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; 77, 65 <74 ff.>).\nDie Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen\nVoraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion\nnicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse\nbeziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313 <365>\nm.w.N.). Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen\nnicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn\nsich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>).\n\n  b) Der Beschwerdeführer ist als Chefredakteur und Verantwortlicher im Sinne des       43\nPresserechts des Magazins CICERO Grundrechtsträger der Pressefreiheit. Diese\nschützt alle im Pressewesen tätigen Personen, wobei der Schutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung reicht (vgl.\nBVerfGE 77, 346 <354>). Als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens ist der Beschwerdeführer von den Ermittlungsmaßnahmen persönlich betroffen; zudem berühren Durchsuchung und Beschlagnahme in den Redaktionsräumen seine dort ausgeübte Tätigkeit als Chefredakteur.\n\n  c) Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung\neine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar (vgl. zuletzt BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).\nAuch können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer\nDurchsuchung könnte ihre Identität festgestellt werden, davon abgehalten werden,\nInformationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität\nherauszugeben bereit sind. Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens\nüber die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in\ndas Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>;\n107, 299 <331>).\n\n  Durch die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern zum Zwecke der Auswertung ist den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit des Zugangs zu redaktionellem\nDatenmaterial eröffnet worden. Dies greift in besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein, aber auch\nin ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten.\n\n 2. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.                         46\n\n  a) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht\ngegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder\ngegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden\n\n\n                                          13/23\n\nRechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf\nandere Weise verletzt werden kann. Beschränkt die zum Schutz dieses Rechtsguts\nergriffene Maßnahme die Meinungs- oder Pressefreiheit, so führt nicht schon dies zur\nVerneinung des Charakters der ermächtigenden Rechtsnorm als allgemeines Gesetz. Bei seiner Anwendung ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit\ndie zur Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf\ndie Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG\nführen (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>).\n\n  aa) Die in den angegriffenen Beschlüssen herangezogene Strafrechtsnorm des            48\n§ 353 b StGB sowie die darauf bezogene Beihilfevorschrift des § 27 StGB sind allgemeine Gesetze. § 353 b StGB dient für sich allein, aber auch im Zusammenwirken\nmit § 27 StGB, dem Schutz vor der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen\nund vor der Verletzung besonderer Geheimhaltungspflichten. Diese Schutzgüter sind\nin der Rechtsordnung allgemein durch Strafsanktionen geschützt, unabhängig davon, ob sie durch Meinungsäußerungen oder durch Presseorgane verletzt werden\n(vgl. BVerfGE 28, 191 <200>). Auch bei Auslegung und Anwendung von Strafvorschriften ist aber der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen (vgl.\nBVerfGE 28, 191 <201 f.>; stRspr). Dabei gebietet es die Verfassung nicht, Journalisten generell von strafprozessualen Maßnahmen auszunehmen (vgl. BVerfGE 107,\n299 <331>;).\n\n  bb) Die angegriffenen Beschlüsse sind ferner auf die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Durchsuchung und Beschlagnahme gestützt (§§ 94, 98, 102, 105\nStPO). Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und\ndie im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als allgemeine Gesetze anerkannt; auch\nsie sind unter Berücksichtigung der Pressefreiheit auszulegen und anzuwenden (vgl.\nBVerfGE 77, 65 <81 ff.>; 107, 299 <329 ff.>).\n\n b) Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins CICERO              50\nund der Beschlagnahme der in dem amtsgerichtlichen Beschluss im Einzelnen bezeichneten Gegenstände sowie die Bestätigung der Beschlagnahme der physikalischen Datenkopie der Festplatte tragen dem Grundrecht der Pressefreiheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung.\n\n  aa) Verfassungsrechtlich ist es allerdings nicht schon zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO mit der Begründung\nnicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewandt haben, dass sie nur für Zeugen, nicht aber für Beschuldigte einer Straftat gelte. Der Beschwerdeführer war Beschuldigter, nachdem die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Beihilfe ein\nErmittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet hatte.\n\n\n\n                                        14/23\n\n  Der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz          52\nfür Mitarbeiter von Presse und Rundfunk, der so weit reicht wie das Zeugnisverweigerungsrecht der betreffenden Personen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO, gilt\nnach § 97 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 StPO nicht,\nwenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer\nBegünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um\nGegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren (§ 97\nAbs. 2 Satz 3 a. E. StPO). Beschlagnahmen bei Mitarbeitern von Presse und Rundfunk, die einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei\nverdächtig sind, dürfen zwar durchgeführt werden, nach § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO aber nur unter Beachtung besonderer Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Sind die Medienmitarbeiter aber Beschuldigte, entfällt die Anwendbarkeit des\n§ 97 StPO vollständig.\n\n  Dass § 97 StPO nicht einschlägig ist, wenn ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um\nderen Aufklärung es geht, entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung\nund Literatur (vgl. etwa BGHSt 19, 374; 38, 144 <146 f.>; BVerwG, Beschluss vom\n9. Februar 2001 - 6 B 3/01 -, NJW 2001, S. 1663 sowie statt vieler G. Schäfer, in:\nLöwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 97 Rn. 25, 137 m.w.N.). Gegen diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des\nErsten Senats, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005,\nS. 965). Allerdings bleibt auch dann Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und\nAnwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung.\n\n bb) Der den gerichtlichen Anordnungen zugrunde liegende Tatverdacht gegen den           54\nBeschwerdeführer reichte unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 GG für eine auf §§ 102, 94 StPO gegründete Durchsuchung und Beschlagnahme bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen ungeachtet der\nFrage, ob die Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses überhaupt als Beihilfe zum\nGeheimnisverrat nach § 353 b StGB angesehen werden kann, nicht aus.\n\n (1) Der Tatverdacht der Beihilfe gegen den Beschwerdeführer stützte sich allein auf     55\ndie Veröffentlichung und auf Hinweise darauf, dass der Verfasser des Artikels im Besitz des Auswertungsberichts gewesen sein musste. Für die Verwirklichung einer beihilfefähigen Haupttat, die einen Tatplan des Geheimnisträgers vorausgesetzt hätte,\nder gerade auf die Veröffentlichung der offenbarten Dienstgeheimnisse hinzielte, lagen demgegenüber keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor.\n\n § 353 b StGB stellt unter anderem die unbefugte Offenbarung eines Dienstgeheimnisses unter Strafe. Die Veröffentlichung des Geheimnisses deutet allerdings nicht\nzwingend auf das Vorliegen einer derartigen Haupttat durch den Geheimnisträger\nhin. Der Tatbestand des § 353 b StGB ist beispielsweise nicht verwirklicht und eine\n\n\n\n                                         15/23\n\nBeihilfe daher nicht möglich, wenn Schriftstücke oder Dateien mit Dienstgeheimnissen versehentlich oder über eine nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Mittelsperson\nnach außen gelangen. Will der Geheimnisträger dem Journalisten nur Hintergrundinformationen liefern und erfolgt die Veröffentlichung abredewidrig, ist die Tat mit der\nOffenbarung des Geheimnisses nicht nur vollendet, sondern auch bereits beendet;\ndann kann eine Beihilfe durch die nachfolgende Veröffentlichung gar nicht mehr geleistet werden. In solchen Fällen kann eine Durchsuchung und Beschlagnahme nicht\nmit dem Ziel der Aufklärung einer Beihilfehandlung des Journalisten angeordnet werden.\n\n  (2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Zusammenhang eine Beihilfe im Sinne des § 353 b StGB über die Konstruktion der sukzessiven Beihilfe begründet werden kann. Die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme verstieß\nvorliegend angesichts des Fehlens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für einen auf die Veröffentlichung gerichteten Tatplan des Geheimnisträgers gegen Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG.\n\n (a) Die Tat des § 353 b StGB kann nur durch einen Geheimnisträger begangen werden und ist mit der Mitteilung der geheimen Information an einen Außenstehenden\nvollendet. Die daran anschließende Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in\nder Presse – hier des Berichts des Bundeskriminalamts in CICERO – erfolgt notwendig zeitlich nach der Vollendung der Straftat. Nach der in der Rechtspraxis herrschenden Auffassung ist die Tat des Amtsträgers dann, wenn es ihm um die Veröffentlichung des Geheimnisses geht, zwar mit der Offenbarung an den Journalisten\nvollendet, aber erst mit der - plangemäßen - Veröffentlichung beendet; so lange kann\nnach dieser Auffassung durch den Journalisten eine so genannte sukzessive Beihilfe\ngeleistet werden (vgl. BayObLG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 1St RR 223/98 -,\nNStZ-RR 1999, S. 299 <300 f.>; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 353 b\nRn. 14; Träger, in: Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl. 1988, § 353 b Rn. 40).\n\n  Die Strafbarkeit einer sukzessiven Beihilfe ist umstritten (vgl. Brüning, NStZ 2006,    59\nS. 253 <254> m.w.N.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsfigur seit langem anerkannt (vgl. BGHSt 3, 40 <43 f.>; 6, 248 <251>; BGH, Beschluss\nvom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97 -, NStZ-RR 1997, S. 319; Beschluss vom 18. Juli\n2000 - 5 StR 245/00 -, NStZ 2000, S. 594). Allerdings wird sie in der Literatur im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG angezweifelt, soweit die Beihilfeleistung keine Unrechtsintensivierung bewirke (vgl. Joecks, in: Münchener Kommentar, StGB, 2003, § 27\nRn. 17). Über ihre Anwendbarkeit speziell auf den Fall einer Veröffentlichung eines\nDienstgeheimnisses durch Journalisten ist höchstrichterlich noch nicht entschieden\nworden. Die überwiegende Meinung in der Literatur lehnt die Konstruktion der sukzessiven Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat durch Journalisten im Falle einer bloßen Veröffentlichung des Geheimnisses ab (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004,\n§ 353 b Rn. 13 a; Rogall, NJW 1980, S. 751 <752>; Kuhlen, in: Nomos-Kommentar,\nStGB, Band 2, 2. Aufl. 2005, § 353 b Rn. 58; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder,\nStGB, 27. Aufl. 2006, § 353 b Rn. 23; Behm, AfP 2000, S. 421 <424>; Brüning, NStZ\n\n\n                                         16/23\n\n2006, S. 253 <255>; Dunkhase, Das Pressegeheimnis, 1998, S. 177 f.; Rotsch, Der\nSchutz der journalistischen Recherche im Strafprozessrecht, 2000, S. 124). Dabei\nwird in erster Linie darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber infolge der Aufhebung\ndes § 353 c Abs. 1 StGB a.F. durch das Siebzehnte Strafrechtsänderungsgesetz\nvom 21. Dezember 1979 Straffreiheit für die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses habe schaffen wollen; diese Vorschrift hatte die unbefugte Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Gegenstände unabhängig vom Bestehen einer\ndienstlichen oder sonstigen Geheimhaltungspflicht des Täters unter Strafe gestellt.\n\n  (b) Ob die in der Literatur geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Möglichkeit der Bestrafung eines Journalisten wegen sukzessiver Beihilfe aus verfassungsrechtlichen Gründen berechtigt sind, kann hier offen bleiben. Die Anordnung\nder Durchsuchung und Beschlagnahme war vorliegend schon deshalb verfassungswidrig, weil dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Informantenschutz bei der\nAuslegung und Anwendung der zur Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Normen nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.\n\n  (() Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen             61\nPresseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich\noder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (vgl.\nBVerfGE 20, 162 <191 f., 217>). Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse oder Rundfunk nicht Zeugen, sondern selbst Beschuldigte sind und der Schutz\ndes § 97 Abs. 5 StPO deshalb nicht besteht, dürfen in gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat Durchsuchungen\nnach § 102 StPO sowie Beschlagnahmen nach § 94 StPO zwar zur Aufklärung der\nihnen zur Last gelegten Straftat angeordnet werden, nicht aber zu dem vorrangigen\noder ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden. Andernfalls könnte der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen werden.\n\n  Das Risiko einer Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutzes ist besonders groß, wenn der Verdacht einer Beihilfe allein darauf gestützt wird,\ndass das Dienstgeheimnis in der Presse veröffentlicht worden ist und das maßgebende Schriftstück allem Anschein nach unbefugt in die Hände des Journalisten gelangt\nwar. In einer solchen Situation kann die Staatsanwaltschaft den betroffenen Journalisten durch Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens zum Beschuldigten machen. Das ist als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\nWürde jedweder Verdacht aber auch für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme bei den von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO betroffenen Personen ausreichen, hätte die Staatsanwaltschaft es in ihrer Hand, durch die Entscheidung zur\nEinleitung des Ermittlungsverfahrens den besonderen grundrechtlichen Schutz der\nMedienangehörigen zum Wegfall zu bringen, selbst wenn die Anhaltspunkte für eine\nBeihilfe schwach sind. Das ist der Fall, wenn nicht bekannt ist, ob das Handeln des\nGeheimnisträgers auf eine Veröffentlichung des Geheimnisses zielte und auch sonst\nkeine auf eine solche Absicht hindeutenden Umstände erkennbar sind. Die Möglich-\n\n\n                                        17/23\n\nkeit, auch aufgrund eines derart unzureichenden Verdachts Durchsuchungen und\nBeschlagnahmen in der Redaktion oder bei einem Journalisten anzuordnen, würde\nzu dem nicht von der Hand zu weisenden Risiko führen, dass die Staatsanwaltschaft\nein Ermittlungsverfahren mit dem ausschließlichen oder überwiegenden Ziel einleitete, auf diese Weise den Informanten festzustellen. Dies aber widerspräche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informantenschutz (vgl. BVerfGE 20, 162 <191 f.,\n217>). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet, diesem Risiko entgegenzuwirken. Deshalb müssen die strafprozessualen Normen über Durchsuchung und Beschlagnahme dahingehend ausgelegt werden, dass die bloße Veröffentlichung des\nDienstgeheimnisses durch einen Journalisten nicht ausreicht, um einen diesen Vorschriften genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat\nzu begründen. Zu fordern sind vielmehr spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für\ndas Vorliegen einer vom Geheimnisträger bezweckten Veröffentlichung des Geheimnisses und damit einer beihilfefähigen Haupttat.\n\n (() Nach diesen Maßstäben widersprach die vorliegend angeordnete Durchsuchung             63\nund Beschlagnahme in der von dem Beschwerdeführer geleiteten Redaktion dem\nvon der Pressefreiheit gewährleisteten Schutz der Redaktionsarbeit unter Einschluss\ndes Informantenschutzes. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht der Pressefreiheit.\n\n Die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme erfolgte in einer Situation, in          64\nder es keine Anhaltspunkte außer der Veröffentlichung des Berichts in der Zeitschrift\ndafür gegeben hatte, dass ein Geheimnisverrat durch den Geheimnisträger vorliegen\nkönnte. Alle Ermittlungen in diese Richtung waren zuvor erfolglos geblieben.\n\n  Nach dem für die verfassungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Wortlaut des           65\namtsgerichtlichen Beschlusses vom 31. August 2005 sollte die Durchsuchung dementsprechend vorwiegend die Ermittlung des mutmaßlichen Informanten aus dem\nBundeskriminalamt ermöglichen. Die Handlung des Beschwerdeführers, auf die allein der Anfangsverdacht der Beihilfe gestützt wurde, war die Veröffentlichung; diese\naber war bekannt und bedurfte als solche keiner weiteren Ermittlung. Wie der Auflistung der als Beweismittel insbesondere gesuchten Gegenstände zu entnehmen ist,\nging es darum, Anhaltspunkte dafür zu finden, wie und durch wen der Bericht in den\nVerfügungsbereich der Zeitschrift CICERO gelangt ist, und damit letztlich um die Frage, wer der Haupttäter der Straftat nach § 353 b StGB war. Besonders deutlich zeigt\nsich das Ziel der Identifizierung des Informanten an der Formulierung, gesucht würden \"... Notizen und schriftliche Aufzeichnungen ..., aus denen sich ergibt, aus welcher Quelle er (scil.: der Journalist) den ... Auswertungsbericht ... erhalten hat ...\".\n\n  c) Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem Medienangehörigen rechtfertigenden Verdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, bedarf es keiner Erörterung, ob die Anordnung\nvon Durchsuchung und Beschlagnahme insgesamt oder in bestimmter Hinsicht dem\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprochen hat.\n\n\n\n                                          18/23\n\n                                          II.\n  Der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, indem er die gegen die Beschlagnahmebestätigung gerichtete Beschwerde für erledigt erklärt hat. Demgegenüber verstößt der Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 gegen dieses\nGrundrecht nicht.\n\n  1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Bürger die Effektivität des Rechtsschutzes      68\nim Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40,\n272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen\nRechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer \"leer laufen\" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>). Hiervon muss sich\ndas Rechtsmittelgericht auch bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht.\n\n  Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich     69\nvereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben\nansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber\nhinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in\nwelcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung\ngegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in\ndiesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwer\nwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs\ngerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend\nin solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom\nFortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 110, 77\n<85 f.>).\n\n  Die Bejahung eines derartigen tief greifenden Grundrechtseingriffs kommt vor allem     70\nbei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur\nnach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher\nDurchsuchungsanordnung einschließlich der in diesem Rahmen erfolgenden Beschlagnahmeanordnungen (vgl. etwa BVerfGE 96, 27 <29, 41 ff.>). Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Medienunternehmen fällt zusätzlich der Eingriff in\ndie Presse- oder Rundfunkfreiheit ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 <187>; BVerfG,\n1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 1998 - 1 BvR 1935/96 u.a. -,\nNJW 1998, S. 2131 <2132>). Hier sind mögliche Beeinträchtigungen der redaktionellen Arbeit, insbesondere des Vertrauensverhältnisses zu Informanten, zu berücksich-\n\n\n                                         19/23\n\ntigen. Um sie abwehren zu können, darf der Presse das Recht, die Rechtswidrigkeit\nvon Eingriffen feststellen zu lassen, nicht verweigert werden.\n\n 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 nicht. Er verkennt das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers. Demgegenüber enthält der Beschluss des Landgerichts vom\n27. Januar 2006 keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  a) In seinem Beschluss vom 27. Januar 2006 hat das Landgericht die gegen die          72\n- allgemeine - Beschlagnahmeanordnung aus dem ermittlungsrichterlichen Beschluss vom 31. August 2005 gerichtete Beschwerde mit der in der fachrichterlichen\nRechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 2 BJs 20/97-2-StB 9/\n99 -, NStZ 2000, S. 154) anerkannten Begründung als gegenstandslos verworfen,\ndas Amtsgericht habe mit dem Beschluss vom 14. November 2005 die Beschlagnahme der physikalischen Datenkopie der Computerfestplatte bestätigt und die ursprüngliche Beschlagnahmeanordnung damit auf diese Datenkopie konkretisiert. Gegen diese Rechtsprechung bestehen verfassungsrechtlich jedenfalls insoweit keine\nBedenken, als die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die\nBestätigung der Beschlagnahmeanordnung mittelbar auch die Klärung ermöglicht, ob\ndie zur Beschlagnahme der von ihr betroffenen Gegenstände ermächtigende Anordnung rechtmäßig war. So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat in seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006\nebenso wie in der Beschwerde gegen den vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2005, soweit es um die Beschlagnahme ging, lediglich die Beschlagnahme der Kopie der Computerfestplatte angegriffen. Ob es bei einer Durchsuchung - ihre Rechtmäßigkeit unterstellt - möglich gewesen wäre, auch die anderen\nin der amtsgerichtlichen Anordnung aufgeführten Gegenstände zu beschlagnahmen,\nist demgegenüber nicht zum Thema gemacht worden. Ein Rechtsmittel gegen den\nBeschlagnahmebestätigungsbeschluss führt zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der\namtsgerichtlichen Anordnung, soweit sie Grundlage der Beschlagnahme der Kopie\nder Computerfestplatte ist. Effektiver Rechtsschutz wurde nicht dadurch vereitelt,\ndass das Gericht die Beschlagnahmeanordnung infolge der Bestätigungsanordnung\nals gegenstandslos behandelte.\n\n b) Demgegenüber verletzt der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006           73\ndas Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Das Landgericht hat die Erledigung der\ngegen die Beschlagnahmebestätigung gerichteten Beschwerde festgestellt, ohne\nsich mit der Bedeutung der Maßnahme für das Grundrecht der Pressefreiheit und\nmöglichen Folgewirkungen zu befassen.\n\n  aa) Es hat zwar im Ansatz zutreffend erkannt, dass eine Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten richterlichen Anordnung dann zulässig ist,\nwenn diese einen tief greifenden Grundrechtseingriff darstellt. Bei der dann folgenden Würdigung hat es sich allerdings auf die Aussage beschränkt, eine erledigte Beschlagnahme von Gegenständen, die - wie hier - weniger als zwei Monate angedau-\n\n\n\n                                        20/23\n\nert habe, stelle nur dann einen tief greifenden Grundrechtseingriff dar, wenn sie für\nden Betroffenen faktisch den endgültigen Entzug des Eigentums bedeute.\n\n  Es kann offen bleiben, ob dies für den strafprozessualen \"Normalfall\" einer Beschlagnahme körperlicher Gegenstände zutrifft. Für den hier zu entscheidenden Fall\nder Beschlagnahme von Redaktionsmaterial in Form der Erstellung einer physikalischen Datenkopie hätte es jedoch der Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit bedurft. Auf die Besonderheiten des Falls ist das Landgericht indes nicht eingegangen. Es hat nicht berücksichtigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht um\nEigentumsschutz ging, sondern um den Schutz des für die Redaktionsarbeit wichtigen Materials vor der Kenntnisnahme durch den Staat. Für die mit der Kenntnisnahmemöglichkeit verbundenen Risiken ist es unerheblich, wie lange die Träger von\nStaatsgewalt Zugang zu der Datenkopie haben.\n\n  Zwar hat die Anfertigung einer physikalischen Datenkopie der Festplatte des Computers dazu geführt, dass der Beschwerdeführer weiterhin über den vollständigen\nDatenbestand der Computerfestplatte verfügen und insofern seine Redaktionsarbeit\nfortsetzen konnte. Dementsprechend hat er auch nicht beanstandet, dass ihm der\nZugang zu den eigenen Daten erschwert wurde, sondern dass der Staat Zugang zu\nden auf der Festplatte enthaltenen Informationen erhielt. Denn bei den kopierten Daten handelte es sich sämtlich um redaktionelles Material. Die Verschaffung der Möglichkeit zur Einsichtnahme und Sichtung dieses Datenmaterials stellt einen Eingriff in\ndie in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit des Beschwerdeführers\nals Chefredakteur der Zeitschrift dar.\n\n bb) Soweit das Landgericht die Überprüfung der angegriffenen Maßnahme verweigert hat, ist effektiver Rechtsschutz des Beschwerdeführers vereitelt worden.\n\n  Angesichts der schwer wiegenden Beeinträchtigungen der Pressefreiheit musste es         78\ndem Beschwerdeführer ermöglicht werden, die Beschlagnahmebestätigung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Für die Frage der Gewährleistung hinreichenden\nRechtsschutzes ist nicht von Belang, ob der jeweilige Eingriff verfassungsrechtlich\ngerechtfertigt war oder nicht. Entscheidend ist, dass es sich bei der angegriffenen\nAnordnung der Beschlagnahme jedenfalls um einen Eingriff in die Pressefreiheit von\nbeträchtlichem Gewicht handelte.\n\n Die Anordnung ermöglichte dem Staat den Zugang zu den Arbeitsunterlagen der              79\nRedaktion und damit Einblick in die Inhalte redaktioneller Arbeit, darunter gegebenenfalls auch in vertrauliche Informationen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass\neine solche Anordnung Einschüchterungseffekte auslösen kann.\n\n                                          C.\n\n                                          I.\n Die Beschlüsse des Amtsgerichts sowie der Beschluss des Landgerichts vom                 80\n27. Januar 2006 sind wegen des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der Be-\n\n\n                                         21/23\n\nschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 ist wegen des Verstoßes gegen\nArt. 19 Abs. 4 GG aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.\n\n                                         II.\n Die Entscheidung über die Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a       81\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Dieses Urteil ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.                                    82\n\n                                                       Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                       Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem               Bryde             Gaier\n\n             Eichberger                               Schluckebier\n\n\n\n\n                                        22/23\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2007 -\n1 BvR 538/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06\n                - Rn. (1 - 82), http://www.bverfg.de/e/rs20070227_1bvr053806.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070227.1bvr053806\n\n\n\n\n                                      23/23\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-02-27/1-bvr-538-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-02-27/1-bvr-538-06","retrieved":"2026-07-10 10:55:49.065964+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-02-27/1-bvr-538-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2007-02-27","dockets":["1 BvR 538/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070227.1bvr053806","ids":{"doknr":"BVERFG-rs20070227_1bvr053806","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070227.1bvr053806"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 – 1 BvR 538/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-02-27/1-bvr-538-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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