{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20071220_2bvr105007","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071220.2bvr105007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"2 BvR 1050/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1050/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn O...\n\n- Rechtsanwälte Hartmann & Partner,\n  Sternwartestraße 1, 28865 Lilienthal -\ngegen a) das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.\n         März 2007 - 19 LD 4/06 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 22. September 2005 - 9 A\n         1141/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                           I.\n Der am 14. September 1955 geborene Beschwerdeführer wendet sich gegen seine          1\ndisziplinarische Entfernung aus dem Dienst.\n\n 1. Der Beschwerdeführer war seit 1972 Polizeibeamter des Landes Niedersachsen        2\nund wurde am 1. Mai 2000 zum Polizeikommissar ernannt. Er war zuletzt im Polizeikommissariat L... als Sachbearbeiter im Einsatz- und Streifendienst sowie im Kriminalermittlungsdienst tätig. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte die Verwaltung\nund Abrechnung der in der Dienststelle eingenommenen Verwarngelder.\n\n 2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - Stade vom 22. September 2005 wurde der Beschwerdeführer eines Dienstvergehens schuldig befunden\nund deswegen aus dem Dienst entfernt. Ihm wurde zur Last gelegt, im Sommer 2003\neinen Betrag von 1200 € aus der zur Aufbewahrung eingenommener Verwarngelder\nbestimmten Geldkassette entnommen und von dem Geld private Verbindlichkeiten\nbeglichen zu haben. Wegen dieses Vorfalls war er bereits mit - rechtskräftigem -\nStrafbefehl des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 5. März 2004 (21 Cs 133\n\n\n                                           1/6\n\nJs 35799/03) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt worden.\nDie Disziplinarkammer sah hierin einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 62 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes\n- NBG), zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb\ndes Dienstes (§ 62 Satz 3 NBG), zur Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 63 Satz 1 NBG) und zur Beachtung von allgemeinen Richtlinien (§ 63\nSatz 3 NBG).\n\n 3. Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte, auf das Disziplinarmaß      4\nbeschränkte Berufung des Beschwerdeführers wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2007 zurück. Der Beschwerdeführer habe im\nKernbereich der ihm obliegenden Pflichten schwer versagt. Ein Dienstvergehen der\nvom Beschwerdeführer begangenen Art sei regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu zerstören, so dass in einem solchen Fall die Entfernung\naus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme sei. Es könnten vorliegend auch keine gewichtigen und letztlich durchgreifenden Entlastungsgründe festgestellt werden.\n\n                                          II.\n  Mit der am 16. Mai 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Schuldprinzips.\n\n Obwohl der Beschwerdeführer eine Kernpflicht aus dem Dienstverhältnis verletzt          6\nhabe, sei seine Entfernung aus dem Dienst angesichts der für ihn sprechenden Momente unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe keine besondere kriminelle\nEnergie gezeigt. Er habe die Tat sofort eingeräumt, die Verantwortung dafür übernommen und den Schaden wieder gutgemacht. Den Strafbefehl habe er akzeptiert,\nohne auf Anwendung des § 46a StGB zu bestehen. Er habe seinen Dienst über 30\nJahre beanstandungsfrei versehen, sei zuletzt deutlich überdurchschnittlich bewertet\nworden und habe zehn Jahre lang die Verwarnkasse verwaltet. Diese sei auch nicht\nausreichend kontrolliert worden; das Geld habe er zur Abdeckung einer finanziellen\nNotlage entnommen. Insgesamt handele es sich hier um ein einmaliges Versagen eines Beamten, der ansonsten seine Verlässlichkeit und Rechtstreue immer unter Beweis gestellt habe.\n\n Die durch den Beschwerdeführer verletzte Kernpflicht aus dem Beamtenverhältnis          7\nhabe innerhalb der internen Kultur des Polizeiapparates („cop culture“) heute nicht\nmehr den gleichen Stellenwert wie zu früheren Zeiten, was schon die Existenz des\nBegriffes „Niedersachsen-Darlehen“ verdeutliche, der sich für Handlungen wie die\nvon dem Beschwerdeführer begangene eingebürgert habe.\n\n Vollkommen außer Acht gelassen hätten die Gerichte, dass der Beschwerdeführer           8\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf eine zweite\nChance habe.\n\n\n                                          2/6\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die              9\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\nnoch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das verfassungsrechtliche Schuldprinzip ist nicht verletzt.\n\n  a) Das Schuldprinzip folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 GG und dem         11\nRechtsstaatsprinzip sowie dem wertsetzenden Gehalt des Art. 1 Abs. 1 GG: Jede\nStrafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche\nSanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfGE 57, 250 <275>; 58,\n159 <163>; 80, 244 <255>; 95, 96 <140>). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 50, 5\n<12>; 73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>). Dem Richter muss grundsätzlich die Möglichkeit belassen werden, die von ihm verhängte Strafe dem Grad\ndes Verschuldens und der Schwere des Unrechts anzupassen, die im Einzelfall gegeben sind. Er darf nicht durch eine zu starre gesetzliche Strafandrohung gezwungen\nsein, eine Strafe zu verhängen, die nach seiner Überzeugung Unrecht und Schuld\ndes Täters nicht entspräche (vgl. BVerfGE 54, 100 <109>; 105, 135 <154>). Insoweit\ndeckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit\ndem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>).\nDas Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 37, 167 <185>; 46, 17 <27>; BVerfG,\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/\n01 -, NVwZ 2003, S. 1504).\n\n  Die Feststellung der Schuld und die Auslegung der in Betracht kommenden Vorschriften sind dabei in erster Linie Sache der zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung\ngetragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des einfachen\nRechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (BVerfGE 95, 96 <141>).\n\n b) Das Oberverwaltungsgericht ist vorliegend davon ausgegangen, dass dann,             13\nwenn sich ein Beamter bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen hat, die ihm dienstlich anvertraut sind, ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu zerstören, so dass grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis\nAusgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme sei; diese Indizwirkung entfalle jedoch, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende\n\n\n                                          3/6\n\nEntlastungsgründe festzustellen seien. In Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (vgl. BVerwG, Urteil vom\n20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, Rn. 38-39 <Juris>; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - BVerwG 2 B 42.06 -, Rn. 12 <Juris>) hat das\nOberverwaltungsgericht ferner ausgeführt, dass sich die Würdigung von Entlastungsgründen gerade nicht nur auf die Prüfung bestimmter, „anerkannter“ Milderungsgründe wie etwa das Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage oder in einer psychischen\nAusnahmesituation beschränken dürfe. Es gebe keinen abschließenden Kanon der\nbei so genannten Zugriffsdelikten berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe; vielmehr sei auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die ein Restvertrauen des Dienstherrn rechtfertigen könnten. Bei der prognostischen Frage, ob bei einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein\nendgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei, gehörten zur Prognosebasis daher alle\nfür diese Einschätzung bedeutsamen belastenden wie entlastenden Gesichtspunkte.\nDiese Rechtsauffassung entspricht dem Schuldprinzip.\n\n c) Auch die Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall              14\ndurch das Oberverwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.\n\n Das Oberverwaltungsgericht hat die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Erwägungen umfassend berücksichtigt. Mit seinen Ausführungen zu dem\nGewicht der ihn entlastenden Umstände begehrt der Beschwerdeführer lediglich eine\nvon der des erkennenden Gerichts im Ergebnis abweichende Bewertung beziehungsweise Prognose. Damit kann er im verfassungsgerichtlichen Verfahren keinen\nErfolg haben. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.\n\n Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bewertung des rechtswidrigen Zugriffs auf das Eigentum des Dienstherrn in Polizistenkreisen stellen die Schuldangemessenheit und Verhältnismäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht in\nFrage. Dies gilt unabhängig davon, ob diesen Ausführungen in ihrer Allgemeinheit\ngefolgt werden kann. Wäre dies so, so wären die Disziplinarbehörden schon aus generalpräventiven Gründen zur Durchsetzung der Sauberkeit und Funktionsfähigkeit\ndes Berufsbeamtentums verpflichtet und könnte dies schon die verhängte Maßnahme rechtfertigen.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer schließlich ein Recht auf eine „zweite Chance“, welches seine Entfernung aus dem Dienst verbiete, aus dem Grundsatz herleiten möchte, dass ein mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbarer Vollzug\nder lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine\nkonkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können (BVerfGE 45, 187 <245>), verkennt er,\ndass dieser Grundsatz speziell auf den besonders tief gehenden Grundrechtseingriff\nder lebenslangen Freiheitsstrafe zugeschnitten ist und sich nicht in dem vom Beschwerdeführer erstrebten Sinne eines Rechts auf eine „zweite Chance“ verallgemei-\n\n\n\n                                          4/6\n\nnern lässt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch in der\nRechtsprechung der Arbeitsgerichte Straftaten zum Nachteil des Vermögens des Arbeitgebers ohne weiteres die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen (vgl.\nnur BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 -, NZA 2004, S. 486).\n\n 2. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß               18\n§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   19\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Dezember 2007 - 2 BvR 1050/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1050/07 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071220_2bvr105007.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071220.2bvr105007\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rk20071220_2bvr105007.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-20/2-bvr-1050-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rk20071220_2bvr105007.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rk20071220_2bvr105007.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-20/2-bvr-1050-07","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rk20071220_2bvr105007.html","retrieved":"2026-07-10 10:56:35.702744+00:00"}}