{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071219.1bvr096705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"1 BvR 967/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 967/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder S... GmbH & Co. KG,\nvertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,\ndiese vertreten durch ihren Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte LATHAM & WATKINS LLP,\n                   Warburgstraße 50, 20354 Hamburg -\ngegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15.\n         März 2005 - 7 U 104/04 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2004\n         - 324 O 571/04 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004\n          - 324 O 571/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDas Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März\n2005 - 7 U 104/04 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober\n2004 - 324 O 571/04 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.\nDas Verfahren wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\nSoweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nHamburg vom 22. September 2004 - 324 O 571/04 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n                                         1/13\n\nDas Land Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                       Gründe:\n Das Beschwerdeverfahren hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Gegenstand, die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG für die Verurteilung auf Abdruck einer Gegendarstellung ergeben.\n\n                                           I.\n  1. Die Beschwerdeführerin verlegt eine Wochenzeitschrift. Im Jahre 2004 veröffentlichte sie darin einen Artikel über eine zivilgerichtliche Verurteilung der Klägerin des\nAusgangsverfahrens (nachfolgend: die Klägerin) zur Rückzahlung von Entschädigungszahlungen in Höhe von 35,7 Millionen Euro. Die Klägerin habe nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht Leistungen für ein angeblich in den Wirren des Zweiten\nWeltkriegs verloren gegangenes Aktienvermögen erlangt. Der Artikel führt hierzu unter anderem aus:\n\nImmer wenn im Hause B. <der Klägerin und ihres Ehemannes> das Geld knapp                   3\nwurde, fanden sich auf wundersame Weise neue Belege für stattliche Wertpapierdepots. Einmal steckten solche Papiere in einer vergessenen Stahlkassette, ein anderes Mal in einem sperrigen Schiffskoffer im Keller, wo sich zwischen abgetragenen\nKleidungsstücken Hinweise auf unbekannte Aktien unter anderem der IG Farben\nund der Automobilkonzerne Ford und Daimler- Benz fanden.\n\nDie Bundeskasse zahlte bis Anfang 1972 insgesamt 43,7 Millionen Mark. <...>                4\n\nZwar gab es schon in den sechziger Jahren im inzwischen zuständigen Bundesausgleichsamt in Bad Homburg Bedenken, ob das alles mit rechten Dingen zugehen\nkönne. Doch eng wurde es für die B.´s erst 1972, als ein offenbar besonders hilfreicher Amtmann gestorben und ein anderer in den Vorruhestand versetzt war.\n\nNun war das Glück den Multimillionären nicht mehr hold - zumindest vorerst. Als sie        6\nEnde September 1972 weitere Daimler-Benz-Aktien (damaliger Wert: rund 25 Millionen Mark) anmeldeten, schaltete die Behörde auf stur. Am 2. März 1973 wurde erstmals ein Antrag der B.´s abgelehnt. Auch deren Klage gegen den Ablehnungsbescheid, erst vor dem Landgericht, dann vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, hatte\nkeinen Erfolg.\n\nDoch wieder sollte eine glückliche Fügung das Blatt wenden. Sie kam in Gestalt eines ehemaligen Bankangestellten aus dem schlesischen Brieg, der - es war zu\nschön, um wahr zu sein - in einem alten Bildband über die schlesische Stadt genau\nden Beleg für den vermeintlichen Aktienbesitz gefunden haben wollte, der den Stuttgarter Richtern fehlte: die Durchschrift eines Schreibens von B. senior an den ehemaligen Mitinhaber des Bankhauses Eichborn und Co. aus dem Jahre 1948 nebst\neinem Aktienverzeichnis.\n\n\n\n                                          2/13\n\n<Die Klägerin> hatte die Recherchen des Mannes initiiert, und der Einsatz sollte            8\nsich lohnen: Mit dem Schreiben zogen die Eheleute erneut vor Gericht, und diesmal\nbekamen sie Recht. Am 18. Dezember 1989 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart: Die verschwundenen Daimler-Aktien müssten entschädigt werden. <...>.\n\n  2. Das Landgericht Hamburg gab der Beschwerdeführerin mit einer Beschlussverfügung den Abdruck einer Gegendarstellung auf und bestätigte diese auf Widerspruch\nder Beschwerdeführerin mit seinem Urteil. Die Klägerin könne nach § 11 Abs. 1 des\nHamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15, nachfolgend: HbgPrG) den Abdruck einer Gegendarstellung beanspruchen. Sie dürfe der\nDarstellung des Artikels unter anderem mit der Feststellung entgegnen, dass Hinweise auf diejenigen Daimler-Benz-Aktien, um deren Entschädigung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gestritten worden war, nicht in dem Schiffskoffer, sondern in den\nAkten des Ausgleichsamts Augsburg aufgefunden worden seien. Der Artikel erwecke\njedenfalls der Möglichkeit nach einen hiervon abweichenden Eindruck. Auf die Darstellung um den Beleg, den ein Bankangestellter in einem Bildband aufgefunden hatte, dürfe die Klägerin erwidern, dass sie die Recherchen nach Belegen für den Aktienbesitz nicht initiiert habe, sondern dass die von ihr initiierte Suche allein\nAnknüpfungspunkte für weitere Recherchen liefern sollte.\n\n  3. Die Klägerin betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren        10\nUrteil des Landgerichts. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin auf Erlass einer Eilanordnung zur Aussetzung der Vollstreckung hat das Bundesverfassungsgericht zurück\ngewiesen (vgl. BVerfGK 4, 200 <202 f.>). Die Beschwerdeführerin druckte die Gegendarstellung daraufhin noch vor Abschluss des Berufungsrechtszuges ab. Sie lautete unter anderem:\n\n„Des Weiteren wird berichtet, Hinweise auf Aktien u.a. des Automobilkonzerns               11\nDaimler-Benz hätten sich in einem Schiffskoffer im Keller gefunden.“\n\nHierzu stelle ich fest: Hinweise auf die Daimler-Benz Aktien, um deren Entschädigung es in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ging, fanden sich\nnicht in einem Koffer, sondern in den Akten des Lastenausgleichsamtes Augsburg,\ndas sie meiner Schwiegermutter übersandt hatte.\n\nSie berichten über einen ehemaligen Bankangestellten, der einen „Beleg für den             13\nvermeintlichen Aktienbesitz gefunden haben wollte <...>: Die Durchschrift eines\nSchreibens von B. senior <...>. A. B. <die Klägerin> hatte die Recherchen des Mannes initiiert.“\n\nSoweit hierdurch der Eindruck erweckt wird, ich hätte Recherchen dieses Bankangestellten nach Belegen für verlorene Aktien initiiert, stelle ich fest: Der Beleg wurde\nvon dem Bankangestellten bei seiner von mir initiierten Suche nach Unterlagen über\ndie Geschichte der Stadt Brieg entdeckt, die mir Anknüpfungspunkte für weitere Recherchen liefern sollten.\n\n 4. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin mit seinem Urteil         15\n\n\n                                          3/13\n\n(OLG Hamburg vom 15. März 2005\n- 7 U 104/04 -, ZUM-RD 2005, S. 279 ff.) zurückgewiesen. Zwar erwecke der Artikel\nnicht zwingend die Eindrücke, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Gegendarstellung\nwende. Anders als bei Unterlassungsansprüchen müsste sich derjenige, der eine Äußerung aufstelle oder verbreite, dann, wenn diese in unterschiedlichem Sinne aufgefasst werden könne, im Rahmen von Gegendarstellungsansprüchen grundsätzlich\njede vertretbare, jedenfalls nicht fernliegende Interpretationsmöglichkeit, also auch\njeden nicht fernliegenden Eindruck entgegenhalten lassen. Für die Gewährung des\nGegendarstellungsanspruchs genüge es daher, dass der Artikel von dem Leser auch\nin dem beanstandeten Sinne aufgefasst werden könne.\n\n  5. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung         16\nihrer Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und ihrer von Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Presseberichterstattung. Insofern\nwendet sie sich in substantiierter Weise nur gegen die Verpflichtung zum Abdruck\nsolcher Inhalte, die den Komplexen „Schiffskoffer“ und „Bankangestellte“ galten. Dabei führt sie aus, die Erstmitteilung habe nicht die Aussage enthalten, die Funde im\nSchiffskoffer hätten sich auf den Teil der Daimler-Benz-Aktien bezogen, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gewesen seien. Darauf\naber habe sich die Gegendarstellung bezogen. Ferner: Die Aussage über die Initiierung der Suche des Bankangestellten habe nicht gelautet, die Antragstellerin hätte\ngezielt die Suche nach Belegen für verlorene Aktien initiiert, sondern lediglich, dass\nsie die von dem Bankangestellten durchgeführten Recherchen initiiert habe. Mit dieser Äußerung stimme die Gegendarstellung insoweit überein, als die Antragstellerin\nausführt, sie habe die Suche des Bankangestellten initiiert, und zwar „nach Unterlagen über die Geschichte der Stadt Brieg, die ... Anknüpfungspunkte für weitere Recherchen liefern sollte“. Ein Anlass für die Gegendarstellung dürfe nicht durch die\nAuslegung der Erstmitteilung dahingehend geschaffen werden, dass die Klägerin die\nRecherchen nach Belegen gezielt initiiert habe. Es bedeute einen erheblichen Eingriff\nin die Meinungs- und Pressefreiheit, wenn es ausreiche - wie Landgericht und Oberlandesgericht angenommen hätten -, dass grundsätzlich jede vertretbare, jedenfalls\nnicht fernliegende Interpretationsmöglichkeit Anlass einer Gegendarstellung sein\ndürfe und die Presse sich auch jeden nicht fernliegenden Eindruck entgegenhalten\nlassen müsse.\n\n Vielmehr sei der für sonstige äußerungsrechtliche Ansprüche anwendbare Grundsatz, dass unter den nicht fernliegenden Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung die\ndem Äußernden günstigste Deutungsvariante zugrunde gelegt werden müsse, auch\nbei Verurteilungen auf Abdruck einer Gegendarstellung zu beachten. Werde die Verurteilung auf eine in der Äußerung versteckt enthaltene Tatsachenbehauptung gestützt, so müsse sich diese Tatsachenbehauptung dem Leser daher als unabweisliche Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der mitgeteilten Einzelumstände\nzwingend aufdrängen. Weder der Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts noch\nein mit der Veröffentlichung einer Gegendarstellung verbundener Beitrag zur Mei-\n\n\n\n                                         4/13\n\nnungsbildung der Öffentlichkeit rechtfertige es, hiervon abweichende Anforderungen\nzu stellen. Die von den Fachgerichten vertretene Deutung der beanstandeten Passagen des Artikels liege zudem fern und sei daher selbst auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Fachgerichte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen gewesen.\n\n                                         II.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe            18\nb BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der\nBeschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit aus\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n 2. Die Beschwerde ist überwiegend zulässig.                                           19\n\n a) Unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlussverfügung        20\ndes Landgerichts wendet. Diese hat die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG genügenden Weise zum Gegenstand ihrer Rügen\ngemacht, die sich allein mit den Erwägungen der angegriffenen Urteile auseinander\nsetzen.\n\n b) Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.                                            21\n\n  Das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist gewahrt. Gegen Berufungsurteile der Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg in Gegendarstellungssachen ist der Zugang zum Revisionsgericht nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO\nin Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 2 HbgPrG nicht eröffnet. Ein nachfolgendes\nHauptsacheverfahren, das Möglichkeiten einer Beseitigung der Beschwer eröffnen\nkönnte, findet nach dem Recht des Landes Hamburg nicht statt (vgl. BGHZ 62, 7\n<10>).\n\n  Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass die Beschwerdeführerin    23\ndie ihr auferlegte Gegendarstellung vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde zur\nAbwendung der Zwangsvollstreckung abgedruckt hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -,\nNJW 2004, S. 1235). Das Bedürfnis nach verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz\nbesteht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr fort. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer ständigen Rechtsprechung der Hamburger\nGerichte, die auch im Fachschrifttum und von Obergerichten anderer Länder vertreten wird und die Beschwerdeführerin daher erneut betreffen kann.\n\n 3. Die Beschwerde ist begründet. Die angegriffenen Urteile beruhen auf einem Verstoß gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n a) Während die in einem Presseerzeugnis enthaltene Meinungsäußerung bereits           25\ndurch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist, geht es bei der besonderen Garantie der\n\n\n                                        5/13\n\nPressefreiheit um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung der\nPresse für die freie und öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 1 <12>).\nDie Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten, so als Freiheit\nder Gründung und der Gestaltung von Presseerzeugnissen. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge\nin eine Ausgabe aufgenommen werden sollen (vgl. BVerfGE 97, 125 <144>).\n\n  Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung greift in den Schutzbereich des         26\nGrundrechts ein, da die Freiheit der Entscheidung beschränkt wird, welche Beiträge\nabgedruckt oder nicht abgedruckt werden. Der jeweils betroffene Inhalt der Äußerung\nist insoweit unerheblich (vgl. BVerfGE 97, 125 <145>).\n\n  b) Das Grundrecht der Pressefreiheit findet seine Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2        27\nGG in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 11 HbgPrG\n(vgl. BVerfGE 97, 125 <146 f.>). Auslegung und Anwendung dieser Regelung ist Sache der Zivilgerichte. Diese haben hierbei jedoch die wertsetzende Bedeutung der\nvon der Entscheidung berührten Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7,\n198 <205 ff.>; 97, 125 <145>; 117, 244 <260>).\n\n  Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines gegen eine bestimmte Äußerung gerichteten           28\nEingriffs ist die zutreffende Erfassung ihres Sinns. Gilt eine Gegendarstellung einer\nBerichterstattung, die die beanstandete Tatsachenbehauptung bereits nicht enthält,\nist die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Presse verletzt (vgl.\nBVerfGE 97, 125 <150 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).\n\n  aa) Die vorliegend zu beurteilenden, durch die Gegendarstellung beanstandeten          29\nTatsachenbehauptungen waren in der Erstmitteilung allerdings nicht offen ausgesprochen worden, sondern waren nach Auffassung der Gerichte in ihr verdeckt erfolgt. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte geht bei so genannten verdeckten Aussagen grundsätzlich davon aus, dass sich eine im Zusammenspiel der offenen\nAussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare\nSchlussfolgerung aufdrängen muss (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1980, - VI ZR 159/78\n-, GRUR 1980, 1105 <1106>; Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 -, NJW\n2000, S. 656 <657>; Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 -, NJW 2004,\nS. 598 <599 f.> sowie BVerfGK 2, 325 <328>). Das Grundrecht der Pressefreiheit erfordert es, diesen Grundsatz auch für die Klärung maßgebend werden zu lassen, ob\neine verdeckte Aussage gegendarstellungsfähig ist. Entgegen der Auffassung von\nLandgericht und Oberlandesgerichts darf eine Verurteilung zur Gegendarstellung\nnicht schon dann ermöglicht werden, wenn eine „nicht fernliegende Deutung“ bei der\nErmittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt.\n\n (1) Die Deutung einer Äußerung zielt auf die Ermittlung des objektiven Sinns, den       30\ndie Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei Würdigung ihres Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände hat.\nFernliegende Deutungen (dazu vgl. BVerfGE 93, 266 <296>; 114, 339 <348>) sind\n\n\n                                         6/13\n\nebenso auszuscheiden wie nicht tragfähige Annahmen einer verdeckten Äußerung\n(dazu vgl. BVerfGE 43, 130 <138>). Ist allerdings von einer verdeckten Äußerung\nauszugehen, so ist sie der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich, dass ein\nerheblicher Teil eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums der Äußerung neben den offenen auch verdeckte, zu den offenen Aussagen abweichende Inhalte entnimmt, so ist bei der weiteren Prüfung auch von diesen Inhalten auszugehen. Die Äußerung ist in diesem Sinne für mehrere Deutungen offen.\n\n  (2) Damit ist aber noch nicht vorentschieden, wie die Rechtsordnung auf eine solche   31\nMehrdeutigkeit reagiert, insbesondere ob der Prüfung eines äußerungsrechtlichen\nAnspruchs die dem Äußernden günstigere oder nachteiligere Deutung zugrunde zu\nlegen ist. Dies ist eine Frage einfachen Rechts, die aber unter Zugrundelegung des\nSchutzzwecks der Schrankenregelung und unter Beachtung der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Entscheidung betroffenen Grundrechte zu beantworten\nist. Einzubeziehen sind sowohl die Belange der Kommunikationsfreiheit als auch der\nSchutz des Persönlichkeitsrechts dessen, der sich von einer Äußerung beeinträchtigt\nsieht. Die Prüfung kann je nach dem Typ des jeweils erhobenen Anspruchs zu unterschiedlichen Maßstäben führen (vgl. BVerfGE 114, 339 <349 ff.> m.w.N.).\n\n  (a) Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder     32\nvon zivilrechtlichen Verurteilungen zum Schadensersatz, zur Entschädigung oder zur\nBerichtigung von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn\nein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Verurteilung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl.\nBVerfGE 85, 1 <18>; 86, 1 <11 f.>; 93, 266 <295 ff.>; 94, 1 <9, 11>; stRspr). Müsste\nder Äußernde befürchten, wegen einer erfolgten Meinungsäußerung verurteilt zu\nwerden, obgleich Formulierung und Umstände der Äußerung auch eine nicht zur Verurteilung führende Deutung zulassen, könnte dies zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen und es könnten Einschüchterungseffekte eintreten, die dem\nGrundrecht der Kommunikationsfreiheit zuwiderliefen. Die zu befürchtenden einschüchternden Wirkungen würden nicht nur die individuelle Kommunikationsfreiheit\nbeeinträchtigen, sondern es könnten darüber hinaus negative Auswirkungen auf die\ngenerelle Ausübung des Grundrechts und damit den Prozess der Meinungsbildung\neintreten (vgl. BVerfGE 114, 339 <349 f.>).\n\n  (b) Sind solche belastenden Auswirkungen auf die Kommunikationsfreiheit nicht zu      33\nerwarten, entfällt allerdings ein verfassungsrechtlich begründeter Bedarf nach einem\nso gearteten Schutz für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses. Im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung\nzukünftiger Äußerungen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass verfassungsrechtlich erhebliche Einschüchterungseffekte durch Maßnahmen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst werden, soweit der Äußernde die Möglichkeit\nhat, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige\nBelastungen für sich durch eigenes Tun abzuwehren. Bei mehrdeutigen Äußerungen\n\n\n                                         7/13\n\nkann dies durch Klarstellung ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine Rechtsverletzung bewirkt, entfällt ein Unterlassungsanspruch.\n\n  Das Selbstbestimmungsrecht des Äußernden über den Inhalt der Aussage wird            34\ndurch die den Äußernden treffende Obliegenheit zur Klarstellung als Möglichkeit, die\nVerurteilung zur Unterlassung zu vermeiden, nicht angetastet. Auch sind verfassungsrechtlich erhebliche einschüchternde oder einschnürende Wirkungen für den\nGrundrechtsgebrauch jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn diese Obliegenheit\nnur auf den Bereich bezogen wird, in dem ein erheblicher Teil des Publikums eine\noder mehrere der Deutungsalternativen in einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise versteht. Dabei muss gesichert sein, dass für die Klarstellung und damit\ndie Abwendung der Unterlassungsverpflichtung ein einfacher Weg eröffnet ist. Nachteilige Wirkungen auf die Ausübung der Kommunikationsfreiheit wären insbesondere\nzu erwarten, wenn eine hohe Kostenlast auf den zukäme, der eine mehrdeutige Äußerung getroffen hat, auch wenn er nach Erkennen der Mehrdeutigkeit und des persönlichkeitsverletzenden Inhalts einer Deutungsalternative eine Klarstellung vorgenommen       hat,    die   eine    Persönlichkeitsverletzung    ausschließt.    Aus\nverfassungsrechtlicher Sicht ist auch maßgebend, ob die Auferlegung der Kosten\ndem Grundsatz der Angemessenheit entspricht. Die Kostenhöhe kann unzumutbar\nsein, wenn durch sie Einschüchterungseffekte hinsichtlich der Freiheit der Äußerung\nzu erwarten sind.\n\n  Enthält die Äußerung auch nach versuchter Klarstellung eine Persönlichkeitsverletzung, besteht allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Grund, dem Unterlassungsbegehren nicht stattzugeben. Ist der Äußernde nicht einmal bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht ebenfalls kein verfassungsrechtlich\ntragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen,\nweil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu\neiner oder auch nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind dann vielmehr alle nicht entfernt liegenden\nDeutungsvarianten zugrunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen.\n\n  (c) Bei der Entscheidung, ob wegen einer mehrdeutigen Aussage ein Anspruch auf       36\nGegendarstellung besteht, ist das Ziel, Einschüchterungseffekte für den Äußernden\nnach Möglichkeit zu vermeiden, ebenso maßgebend. Die Erreichung dieses Ziels\nlässt sich allerdings nicht hinreichend sichern, wenn die für Unterlassungsansprüche\ngeltenden Grundsätze für den Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen auf Erstmitteilungen angewandt werden, gegen die sich Gegendarstellungen richten. Vielmehr\nsind die Maßstäbe der Auslegung der Erstmitteilung der Presse denen anzugleichen,\ndie aus Anlass mehrdeutiger Äußerungen für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung und Berichtigung gelten.\n\n  Bei der Verurteilung zur Gegendarstellung handelt es sich der einfachrechtlichen     37\nAusgestaltung nach um eine Maßnahme, die dem von der Äußerung nachteilig Betroffenen lediglich die Möglichkeit einer Gegenäußerung einräumen soll: Sein Per-\n\n\n\n                                        8/13\n\nsönlichkeitsrecht wird durch Gewährung einer Befugnis geschützt, jede ihn betreffende Tatsachenbehauptung in einer Medienberichterstattung durch eine eigene Wortmeldung um seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts ergänzen zu können (vgl.\nBGHZ 66, 182 <195>). Der Anspruch setzt voraus, dass die Presse sich unter Verbreitung von Tatsachenbehauptungen mit dem Betroffenen befasst hat und stellt\nnicht zur gerichtlichen Entscheidung, ob die Berichterstattung einen rechtswidrigen\nEingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom\n3. November 1967 - VI ZR 65/66 -, NJW 1968, S.792 <793>).\n\n  In die Zukunft gerichtete Beschränkungen der Äußerung bestimmter Inhalte sind mit      38\neiner solchen Verpflichtung zum Abdruck einer Entgegnung des Betroffenen nicht\nverbunden. Gleichwohl kommen der Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung belastende Wirkungen für den Gebrauch des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Grundrechts der Pressefreiheit zu, die in die rechtliche Prüfung des Gegendarstellungsbegehrens einfließen müssen.\n\n  (() Die Presse hat nach Auffassung der Fachgerichte nur in seltenen Ausnahmefällen eine Möglichkeit, die Veröffentlichung einer Entgegnung des Betroffenen durch\nAngabe einer Klarstellung oder Berichtigung der Äußerung abzuwenden (vgl. Sedelmeier, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 11 LPG Rn. 66 m.w.N.). Das Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt von Presseveröffentlichungen kommt nicht zum Tragen. Die Presse hat auch keine Möglichkeit, eine Inanspruchnahme durch schon vor\nder Veröffentlichung angestrengte Bemühungen um rechtmäßige und wahrheitsgemäße Berichterstattung abzuwenden. Denn der Anspruch setzt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise allein das Betroffensein des Einzelnen in seiner\nIndividualsphäre durch Darstellungen der Massenmedien voraus (vgl. BVerfGE 73,\n118 <201>; 97, 125 <146>). Daher kann auch eine wahrheitsgemäße und rechtmäßige Berichterstattung der Presse - ungeachtet der schon von ihr geübten Sorgfalt -\nzum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 3. November\n1967\n- VI ZR 65/66 -, NJW 1968, S. 792 <793>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats vom 19. Februar 1993 - 1 BvR 1424/92 -, AfP 1993, S. 474 <476>).\nDas berechtigte Interesse des Betroffenen an dem Abdruck einer Gegendarstellung\nentfällt allein dort, wo die Presse zur zweifelsfreien Überzeugung des Gerichts und\ngrundsätzlich ohne das Erfordernis weiterer Glaubhaftmachung oder Beweisführung\ndie offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung dargetan hat (vgl. Seitz/\nSchmidt/ Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rn. 254 ff.; Sedelmeier, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 11 LPG Rn. 63 u. Rn. 206).\n\n  (() Die Anforderungen an die Deutung von gegendarstellungsfähigen Äußerungen           40\nsind auch im Hinblick darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861/93 -, NJW 1994, S. 1948\n<1949>). Die bei einer Verurteilung zum Abdruck der Gegendarstellung offenbleiben-\n\n\n                                         9/13\n\nden Fragen der Wahrheit und Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung vermag die\nLeserschaft regelmäßig nicht selbst zu klären. Der Abdruck einer Gegendarstellung\nkann bei den Lesern deshalb Zweifel und Misstrauen auch gegenüber einer wahrheitsgemäßen und rechtlich nicht zu beanstandenden Berichterstattung wecken, die\nsich nachträglich kaum mehr beseitigen lassen. Solche Nachteile müssen zwar in\nbeschränktem Umfang um des Schutzes des von einer Berichterstattung nachteilig\nBetroffenen hingenommen werden, der einer Presseäußerung regelmäßig nicht mit\nAussicht auf gleiche publizistische Wirkung entgegentreten kann. Die Hinnahme solcher Nachteile stößt aber auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige gegenläufige Belange des Schutzes der Pressefreiheit entgegenstehen.\n\n  (() So liegt es im Anwendungsbereich des Gegendarstellungsanspruchs im Hinblick         41\nauf mehrdeutige Äußerungen unter Einschluss von Äußerungen, denen verdeckte\nAussagen unterlegt sein können. Würde der Gegendarstellungsanspruch sich auf jede nicht fern liegende Deutung einer Äußerung beziehen sowie auf die nicht fernliegende Annahme einer verdeckten Aussage erstreckt, die sich nicht als unabweisliche\nSchlussfolgerung aus der offenen Aussage ergibt, beständen erhebliche Risiken für\ndie Presseberichterstattung. Berichte zu komplexen und umstrittenen Sachfragen\nwären mit nicht überschaubaren Risiken einer Inanspruchnahme auf Gegendarstellung belastet. Viele Sachverhalte lassen sich auf dem beschränkten Raum, der für einen Pressebericht meist nur zur Verfügung steht, nicht derart vollständig darstellen,\ndass unterschiedliche Eindrücke der Leserschaft ausgeschlossen werden. Auch können die veröffentlichten Rechercheergebnisse noch nicht vollständig sein, dürfen\naber dennoch schon der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, so dass Raum für Mutmaßungen bleibt, welche weiteren Details mit dem Berichteten zusammenhängen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es in der Praxis manchmal schwer ist, sich auf eindeutige Formulierungen zu begrenzen. Werden solche Rahmenbedingungen\npressemäßiger Arbeit bei der Ausgestaltung des Rechts der Gegendarstellung nicht\nhinreichend berücksichtigt, könnte die Presse mit Gegendarstellungsansprüchen\nüberhäuft und in der Folge zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung\nveranlasst sein. Diese würde dem Ziel widersprechen, auf ein hohes Maß an Informiertheit der Öffentlichkeit durch die Presse hinzuwirken und eine offene Diskussion\nzu ermöglichen, in der sich die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Darstellung gegebenenfalls erst als Folge des Austauschs klarstellender oder unterschiedlich bleibender Informationen ergibt.\n\n bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht das Vorgehen der Fachgerichte           42\nvorliegend nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn sie die Äußerungen mit\nsolchen Inhalten als gegendarstellungsfähig ansehen, die sie als „nicht fernliegende\nDeutung“ oder gar als „nicht fernliegenden Eindruck“ verstehen. Demgegenüber wäre es verfassungsrechtlich unbedenklich, würden die Gerichte den auch sonst bei\nverdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zugrunde legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss. Nur dann hätten sie mit\n\n\n\n                                         10/13\n\nschlüssigen Gründen ausgeschlossen, dass der Entscheidung allein die offene Aussage zugrunde zu legen ist.\n\n  Vorliegend musste der von den Fachgerichten angenommene und in der Gegendarstellung wiedergegebene Inhalt als eine versteckt in der Berichterstattung enthaltene\nAussage sich dem Leser im Zusammenspiel der offenen Aussagen als unabweisliche\nSchlussfolgerung nicht aufdrängen. Durchgängig blieb dem verständigen Leser des\nBerichts erkennbar, dass die Berichterstattung hinsichtlich der Komplexe „Schiffskoffer“ und „Bankangestellter“ nicht alle Zusammenhänge ausdrücklich thematisierte,\nsondern vieles offen ließ, ohne bestimmte Folgerungen zu suggerieren. So ist es\nschon schwer, in dem Pressebericht überhaupt einen Bezug - oder gar einen ausschließlichen - zwischen den in dem Schiffskoffer enthaltenen Papieren zu speziell\nden Vorgängen festzustellen, die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, auf die sich\nallein die Gegendarstellung bezieht, behandelt wurden. Dem Leser wurde auch überlassen, in welcher Weise er die in dem Artikel offenen Fragen der Zusammensetzung\nder gegen die Klägerin gerichteten Erstattungsforderung und der jeweils für die verschiedenen Erstattungen verwendeten Belege sowie des Inhalts der von der Klägerin\ndem Bankmitarbeiter erteilten Auftrags beurteilen wollte. Dass Teile der Leserschaft\ndie von der Darstellung belassenen Lücken mit eigenen Schlussfolgerungen füllen\nwürden, die auch zu den von der Klägerin beanstandeten Eindrücken führen könnten, reicht nicht, um die in der Pflicht zum Abdruck der Gegendarstellung enthaltene\nBeeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen: Als unabweisbare\nSchlussfolgerung drängen sie sich jedenfalls nicht auf.\n\n 4. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, hätten sie ihrer Prüfung Anforderungen an die Verurteilung zugrunde gelegt, die den geschilderten verfassungsrechtlichen Maßgaben Rechnung tragen. Die angegriffenen Urteile sind daher\naufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück zu\nverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n Die Aufhebung erfasst den gesamten Umfang der Verurteilung der Beschwerdeführerin. Nach der Auffassung der Hamburgischen Gerichte ist es einfachrechtlich insgesamt unzulässig, den Abdruck einer Gegendarstellung anzuordnen, wenn die mit der\nEntgegnung beanstandeten Einzelpunkte die Voraussetzungen für die Gewährung\ndes Anspruchs auch nur teilweise nicht erfüllen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.\nMärz 1998 - 3 U 19/88 -, AfP 1989, S. 465). Die einfachrechtliche Frage nach dem\nUmfang der Verurteilung zur Gegendarstellung oder ihrer Aufhebung ist hier nicht\nGegenstand der verfassungsgerichtlichen Beurteilung.\n\n\n\n\n                                        11/13\n\n 5. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde zum ganz überwiegenden Teil Erfolg gehabt hat, sind die notwendigen Auslagen in vollem Umfang dem\nerstattungspflichtigen Land aufzuerlegen (§ 34 a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG).\n\n                                   Hohmann-Papier                                 Hoffmann-Riem\n                                   Dennhardt\n\n\n\n\n                                      12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071219_1bvr096705.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071219.1bvr096705\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-19/1-bvr-967-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-19/1-bvr-967-05","retrieved":"2026-07-10 10:56:34.660846+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-12-19/1-bvr-967-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-12-19","dockets":["1 BvR 967/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071219.1bvr096705","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071219.1bvr096705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 967/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-19/1-bvr-967-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. 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