{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071213.1bvr253207","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"1 BvR 2532/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2532/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder F... GmbH,\nvertreten durch die Geschäftsführerin,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Kader,\n                    Geisbergstraße 29, 10777 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2007 - X ZB 9/06 -,\n\nb) den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 6. März 2006 - 20 W (pat) 305/03\n   -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 147 Abs. 3 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes\nund anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004\n(BGBl I S. 3232)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Dezember 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsprozessuale Behandlung einer       1\nbedingten Teilrücknahme der verfassungsrechtlichen Rüge.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Patents. Auf den Einspruch einer Wettbewerberin widerrief das Bundespatentgericht das Patent mangels erfinderischer Tätigkeit. Der Bundesgerichtshof\nwies die Rechtsbeschwerde zurück.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die     3\nVerletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs.\n\n\n                                         1/5\n\n1 GG, die sie auch mit eigenen Gehörsverstößen des Bundesgerichtshofs begründet.\n\n  Auf den Hinweis des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts, es bestünden           4\nim Hinblick auf die unterbliebene Anhörungsrüge unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, führte die Beschwerdeführerin aus, dass aus ihrer Sicht die Erhebung einer Anhörungsrüge zum\nBundesgerichtshof nicht geboten gewesen sei. Gerügt werde nicht allein ein Gehörsverstoß des Bundesgerichtshofs, sondern auch des Bundespatentgerichts und darüber hinaus die Verletzung weiterer Verfassungsbestimmungen. Diese Verstöße hätten durch die Anhörungsrüge nicht beseitigt werden können. Auch sei die Notfrist des\n§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO von zwei Wochen unverhältnismäßig kurz bemessen.\nHilfsweise und unter der Bedingung der andernfalls eintretenden Unzulässigkeit der\nVerfassungsbeschwerde nahm die Beschwerdeführerin die Rüge der Verletzung des\nArt. 103 Abs. 1 GG zurück.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.\n\n 1. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beruht auf der fehlenden                 6\nRechtswegerschöpfung im Sinn des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und dem hierin zum\nAusdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.\nVorliegend hat es die Beschwerdeführerin nämlich verabsäumt, gegen den von ihr\nangegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs Anhörungsrüge nach § 99 Abs. 1\nPatG in Verbindung mit § 321a ZPO zu erheben. Dies wäre vom Standpunkt der Beschwerdeführerin jedoch veranlasst gewesen, wirft sie dem Bundesgerichtshof doch\nvor, selbst den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.\n\n  Das Unterlassen der Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge           7\nnach § 321a ZPO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug\nauf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1\nGG, deren Heilung § 321a ZPO unmittelbar bezweckt, sondern insgesamt, also auch\nmit Blick auf die behauptete Verletzung weiterer Verfassungsbestimmungen unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 -\n1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich -\nwie hier - die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des\nfachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Läge nämlich ein Verfahrensverstoß vor, würde das Fachgericht ihm abhelfen und das Verfahren fortführen, soweit dies aufgrund\nder Rüge geboten wäre (§ 321a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Verfahren wäre mittelbar\nfolglich auch in Bezug auf die behauptete Verletzung weiterer Verfassungsbestimmungen neu eröffnet; der Rechtsweg ist somit auch diesbezüglich nicht erschöpft.\n\n 2. Die Erhebung der Anhörungsrüge wäre der Beschwerdeführerin entgegen ihrem             8\nVortrag auch angesichts der geltenden Notfrist von zwei Wochen nicht unzumutbar\ngewesen. Klage- und Rechtsbehelfsfristen sind gerade in mehrpoligen Rechtsver-\n\n\n                                          2/5\n\nhältnissen wie Zivilrechtsstreitigkeiten von großer Bedeutung für die Rechtssicherheit. Dem Gesetzgeber kommt daher bei der konkreten Ausgestaltung der Fristbestimmungen die Befugnis zu generalisierenden Lösungen zu (vgl. BVerfGE 41, 323\n<326>; 60, 253 <269 ff.>; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Losebl. Lfg. 42,\nFeb. 2003, Art. 19 Abs. 4 Rn. 235). Anhaltspunkte dafür, dass die Fristbestimmung\ndes § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, aushöhlte und objektiv nicht ausreichte, um eine sachlich fundierte Gehörsrüge zu erheben\n(vgl. BVerfGE 8, 240 <247>; 49, 212 <216>; 77, 275 <285 f.>), sind weder aus sich\nheraus ersichtlich noch in geeigneter Weise vorgetragen.\n\n  3. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht durch die hilfsweise erklärte Rücknahme der Gehörsrüge entfallen. Zwar ist die Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde oder einzelner Rügen jedenfalls bis zur Entscheidung über die\nAnnahme der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unbeschränkt möglich (vgl.\nBVerfGE 85, 109 <113>; 98, 218 <242 f.>). Doch ist die Rücknahmeerklärung vorliegend unwirksam, weil sie mit einer unzulässigen Bedingung verknüpft wurde.\n\n  Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat die Rücknahme der Rüge der           10\nVerletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ausdrücklich und in nicht anders auslegbarer Weise (vgl. dazu BVerfGE 40, 272 <275>) von der prozessualen Bedingung abhängig\ngemacht, dass das Bundesverfassungsgericht eine vorherige Anhörungsrüge zur\nAusschöpfung des Rechtswegs und zur Wahrung des Subsidiaritätserfordernisses\nfür erforderlich hält. Sie hat die Rücknahme dieses selbständigen Teils ihrer Rüge\nfolglich unter die Bedingung der andernfalls eintretenden Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gestellt. Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs ist jedoch - nicht anders als seine Einlegung - nach allgemeinen Grundsätzen bedingungsfeindlich, weil\nsie als gestaltende Prozesshandlung aus Gründen der Rechtssicherheit keinen\nSchwebezustand verträgt (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; für die Zivilprozessordnung:\nBGH, NJW-RR 1990, S. 67 <68>; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 516\nRn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, Grdz. § 128 Rn.\n54; § 269 Rn. 24; § 516 Rn. 7; für die Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwG, NVwZ\n2002, S. 990 <991>; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Vorb § 40 Rn. 15; Vorb\n§ 124 Rn. 25 f.; für die Strafprozessordnung: Löwe-Rosenberg/ Rieß, StPO, 25. Aufl.\n1999, Einl. Abschn. J Rn. 27; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Einl. Rn. 118; für\ndie Arbeitsgerichtsbarkeit: BAG, NJW 1996, S. 2533 <2534>; für die Finanzgerichtsordnung: Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl. 2006, § 125 Rn. 6).\n\n Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Rücknahmebedingung der andernfalls         11\neintretenden Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der in Bezug auf bestimmte Prozesshandlungen als Ausnahme anerkannten innerprozessualen Bedingung. Voraussetzung hierfür wäre nämlich zumindest die Bezugnahme auf eine eigene oder von einem anderen Verfahrensbeteiligten\nunbedingt vollzogene anderweitige Prozesshandlung, auf eine Prozesshandlung also, die nicht an Bedingungen geknüpft ist und die eine sichere Grundlage für die Entscheidung bildet, falls die bedingte Handlung mangels Eintritts der Bedingung nicht\n\n\n                                         3/5\n\nEntscheidungsgrundlage sein kann (vgl. BGH, NJW 1996, S. 3147 <3150>; BVerwG,\nNVwZ 2002, S. 990 <991>). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Teilrücknahme jedoch nicht vom Erfolg oder Misserfolg eines anderweitigen Antrags, sondern\nzirkulär von der Zulässigkeit und damit dem Erfolg des identischen Rügeantrags abhängig gemacht. Dies ist unzulässig. Um nämlich den Eintritt der Bedingung feststellen zu können, müsste das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit der\nVerfassungsbeschwerde entscheiden, wodurch das Verfahren vorliegend beendet\nwürde. Für eine Rücknahme ist dann kein Raum mehr.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz      12\n3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                13\n\n                Papier                  Gaier             Kirchhof\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Dezember 2007 - 1 BvR 2532/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2007 - 1 BvR 2532/07 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071213_1bvr253207.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071213.1bvr253207\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-13/1-bvr-2532-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-13/1-bvr-2532-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:34.236392+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-12-13/1-bvr-2532-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-12-13","dockets":["1 BvR 2532/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071213.1bvr253207","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071213.1bvr253207"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.12.2007 – 1 BvR 2532/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-13/1-bvr-2532-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":6},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"PatG/147","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"147","label":"§ 147 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/99","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"99","label":"§ 99 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:34.236392+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}