{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr269707","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"1 BvR 2697/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2697/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Benecken und Partner,\n                   Bergstraße 228, 45768 Marl -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2007 - 5\n      UF 57/07 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm das Sorgerecht für seinen         1\nSohn nicht nach § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB übertragen wurde.\n\n 1. Aus der Beziehung des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Oktober 2003 das verfahrensbetroffene Kind hervor, für das die Mutter mangels Abgabe\neiner Sorgeerklärung allein sorgeberechtigt war. Die Mutter hat ein weiteres Kind –\neine 1995 geborene Tochter – aus erster, geschiedener Ehe.\n\n Nach der Geburt des Sohnes führten vermehrte Streitigkeiten zwischen den Eltern      3\ndazu, dass sich die Mutter im Sommer 2005 vom Beschwerdeführer trennte. Dieser\nkonnte die Trennung nicht akzeptieren. Es kam zu Tätlichkeiten und telefonischen\nDrohungen des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter, die eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zur Folge hatten. Der Konflikt zwischen den\nEltern eskalierte jedoch weiter, als sich die Mutter im Oktober 2005 einem anderen\nMann zuwandte. Gegenüber dem Vater der Mutter äußerte der Beschwerdeführer,\nwenn die Mutter so weiter mache, werde er sie töten, da könnten ihn nicht mal zehn\nJahre Knast stoppen. Anfang November 2005 zerstörte der Beschwerdeführer die\nWohnungstür der Mutter. In den Konflikt hatten sich inzwischen auch seine Brüder\n\n\n\n                                        1/6\n\nund weitere Familienangehörige von ihm eingeschaltet. Selbst eine größere räumliche Distanz durch einen innerörtlichen Umzug der Mutter im Dezember 2005 konnte\nden Konflikt nicht beruhigen, der am Silvestertag 2005 darin gipfelte, dass die Mutter\nund ihr Freund gegen 23.20 Uhr auf offener Straße erschossen und ein Bruder des\nFreundes angeschossen wurden. Die Tat ereignete sich unmittelbar vor dem Haus,\nin dem die Eltern des Freundes wohnten, in deren Obhut die Mutter den Sohn an\ndiesem Abend gelassen hatte und den sie dort abholen wollte. Der Sohn sah seine getötete Mutter auf der Straße liegen, als er von Polizeibeamten aus dem Haus\ngeführt wurde. Der Sohn weiß, dass seine Mutter tot ist, kennt aber die Umstände\nihres Todes bisher nicht. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts im Urteil vom\n10. November 2006 kommen als Täter nur der Vater, einer seiner beiden Brüder oder\nallenfalls noch ein Schwager in Betracht. Keiner dieser genannten Personen konnte jedoch die Tat mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen\nwerden. Der allein angeklagte Bruder des Vaters wurde freigesprochen. Der Sohn\nwurde nach dem Tod der Mutter vom Jugendamt in Obhut genommen und zunächst\nin eine Kinder- und Jugendklinik für Traumatologie untergebracht, später wechselte\ner in ein Kleinstheim, wo er bis heute lebt. Vorläufig wurde das Jugendamt zum Vormund der Kinder bestellt.\n\n  a) Mit – nicht angegriffenem – Beschluss vom 23. März 2007 stellte das Familiengericht fest, dass die elterliche Sorge nicht auf den Vater zu übertragen sei. Der Vater\nkomme weiterhin als Mörder der Mutter in Betracht. Zwar sei er nicht angeklagt worden und die Anklage seines Bruders habe mit einem Freispruch geendet. Nach den\nFeststellungen in den Urteilsgründen bestehe aber kein Zweifel, dass es sich bei der\nTötung der Mutter um einen so genannten Ehrenmord handele, der entweder vom\nVater oder einem seiner beiden Brüder begangen worden sei. Es entspreche daher\nnicht dem Kindeswohl, dem Vater, der sich zur Tat nicht geäußert und von dieser\nauch nicht distanziert habe, die elterliche Sorge zu übertragen.\n\n b) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. September 2007 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Vaters mit der Maßgabe zurück, dass für das Kind\nVormundschaft angeordnet und ein Familienfremder zum Einzelvormund bestimmt\nwurde.\n\n  Nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter sei in verfassungskonformer           6\nAuslegung des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB die elterliche Sorge grundsätzlich dem Vater zu übertragen, weil dies regelmäßig dem Kindeswohl diene. Eine Übertragung habe jedoch zu unterbleiben, wenn – wie hier – konkret feststellbare Kindesinteressen\nder Übertragung widersprächen. Dem Beschwerdeführer fehle jegliches Gespür und\nVerständnis für die Traumatisierung des Kindes, die durch den Tod der Mutter und\nden damit verbundenen plötzlichen Beziehungsabbruch zu seiner Hauptbezugsperson eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei unbeeindruckt von den Berichten über\ndie Befindlichkeiten und Bedürfnisse seines Sohnes. Er sei der festen Überzeugung,\ndass alles für den Sohn nur gut werden könnte, wenn dieser zu ihm und seiner Familie käme. Wenn der Sohn mit ihm zusammenlebe, brauche dieser auch keine Thera-\n\n\n                                          2/6\n\npie wegen des Todes der Mutter. Bei dieser Einstellung sei der Vater nicht in der Lage, dem Kind das zur Aufarbeitung des Traumas benötigte feste Beziehungsangebot\nund einfühlsame Erziehungsverhalten zu bieten und die erforderliche therapeutische\nHilfe zu gewährleisten; dies gefährde das Kindeswohl.\n\n Gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater spreche weiterhin, dass er nicht über die erforderliche Bindungstoleranz verfüge. Er lehne Kontakte\ndes Sohnes zu den Großeltern mütterlicherseits ab und würde sie zur Schwester nur\nbegleitet zulassen. Es sei jedoch für die Entwicklung des Sohnes und sein Wohlbefinden unerlässlich, dass der Kontakt zu seiner Schwester und den Großeltern mütterlicherseits uneingeschränkt aufrechterhalten bleibe. Zu ihnen habe der Sohn von Geburt an eine starke emotionale Bindung und tragfähige Beziehung entwickelt, die\nnach dem Tod der Mutter für ihn und seine seelische Entwicklung sowie Stabilisierung von großer Wichtigkeit seien. Ein Abbruch oder eine Einschränkung dieser vom\nSohn eingeforderten Kontakte, bedeutete eine weitere, tiefgreifende Beeinträchtigung des Kindeswohls.\n\n  Letztlich bestehe derzeit keine emotional tragfähige Bindung zwischen Sohn und         8\nVater. Der Sohn sei 20 Monate alt gewesen, als die Eltern sich getrennt hätten. Sofern bei Trennung eine solche Bindung bestanden habe, sei diese aufgrund des massiven, von Gewalt begleiteten Elternkonflikts verloren gegangen und habe durch die\nwenigen, nur in großen zeitlichen Abständen erfolgten Umgangskontakte nicht aufgebaut werden können, wie die Berichte über die Umgangskontakte belegten. Der Sohn\nhabe während des gesamten Aufenthalts in der Kleinsteinrichtung nicht nach seinem\nVater gefragt. Hieran hätten auch die bisher stattgefundenen Umgänge nichts geändert, bei denen der Beschwerdeführer immer wieder eindeutige Grenzziehungen\ndurch den Sohn ignoriert habe.\n\n  Daher sei Vormundschaft anzuordnen gewesen, wobei die Großeltern mütterlicherseits im Ergebnis ausschieden. Sie seien zwar grundsätzlich geeignet, hätten aber\ntiefgreifende Ängste gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Familie, die eine\nVormundschaft unzumutbar machten. Erforderlich sei daher ein außenstehender Einzelvormund, der am ehesten einen dem Kindeswohl dienenden Umgang des Sohnes\nmit der Schwester und den Großeltern einerseits und dem Vater andererseits gewährleisten und daran mitwirken könne, dass für den Sohn schnellstmöglich eine geeignete professionelle Pflegefamilie oder Kleinsteinrichtung gefunden werde.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          10\nseines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und – sinngemäß – eine Verletzung\ndes Willkürverbots sowie des Rechtsstaatsprinzips. Das Oberlandesgericht habe den\nSachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und insbesondere das in beiden Instanzen\nmehrfach beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Es habe nicht\nnachvollziehbar dargestellt, worauf es seine Vermutungen und Unterstellungen stütze, dass konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprächen. Es\nsei insbesondere durch nichts bewiesen, dass es zwischen dem Vater und dem Sohn\n\n\n\n                                         3/6\n\nkeine emotional tragfähige Bindung gebe; insoweit hätte der Senat vor einer endgültigen Entscheidung über die Frage der elterlichen Sorge gegebenenfalls die weitere\nEntwicklung im Umgangsrechtsverfahren abwarten müssen.\n\n                                        II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil           11\ndiese keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; denn der Beschwerdeführer legt die      12\nMöglichkeit einer Verletzung seines Elternrechts nicht substantiiert dar (§ 92\nBVerfGG).\n\n  a) Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen verfassungsrechtliche Maßstäbe formuliert hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe\naufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt\nwerden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Liegt die Verletzung des Grundrechts nicht auf\nder Hand, ist dies anhand der einschlägigen Maßstäbe im Einzelnen darzulegen.\nDies erfordert in der Regel keine abstrakten verfassungsrechtlichen Überlegungen.\nAusreichend, aber auch erforderlich ist es, die relevanten Tatsachen zu den Maßstäben in Bezug zu setzen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Die Verfassungsbeschwerde\nmuss sich deswegen mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>). Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene\nSichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Begründung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (BVerfGK 2, 22 <24>).\n\n  b) Der Beschwerdeführer setzt sich mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nicht ansatzweise auseinander, sondern beanstandet nur pauschal eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung. Soweit der Beschwerdeführer die\nunterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens rügt, setzt er sich nicht\ndamit auseinander, dass die Fachgerichte von Verfassungs wegen nicht stets gehalten sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn sie anderweitig über eine\nmöglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 – 1 BvR 526/04 -, FamRZ\n2006, S. 605 <606> m.w.N.).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unbegründet; denn die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem Elternrecht.\n\n Das Oberlandesgericht hat unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht           16\naufgestellten Grundsätze (vgl. BVerfGK 7, 65 <69>) wohlerwogen begründet, weshalb eine Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer vorliegend dem\nKindeswohl nicht dient, weil dem konkret feststellbare Kindesinteressen widersprechen.\n\n\n\n                                        4/6\n\n  Seine Feststellungen hat das Oberlandesgericht auch auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens getroffen. Es hat den Vater, das Kind und seinen Verfahrenspfleger, den derzeitigen Vormund des Kindes, das Jugendamt, die Großeltern\ndes Kindes mütterlicherseits und die Leiterin der Einrichtung, in der sich das Kind zurzeit befindet, angehört. Diese Erkenntnisquellen boten dem Oberlandesgericht vorliegend eine zuverlässige Grundlage für die Ausfüllung der vorgenannten Maßstäbe.\nDie Einholung eines Sachverständigengutachtens versprach keine Erkenntnisse, die\nzu einer anderen Entscheidung des Senats hätten führen können.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      19\n\n                                      Hohmann-Papier                                     Hoffmann-Riem\n                                      Dennhardt\n\n\n\n\n                                           5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071212_1bvr269707.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr269707\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-12/1-bvr-2697-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-12/1-bvr-2697-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:34.071469+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-12-12/1-bvr-2697-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-12-12","dockets":["1 BvR 2697/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr269707","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr269707"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007 – 1 BvR 2697/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-12/1-bvr-2697-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1680","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1680","label":"§ 1680 BGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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