{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr162506","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"1 BvR 1625/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1625/06 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\n\n1. der T... Rechtsanwälte, Anwaltssozietät,\n   vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Rechtsanwalt T...,\n\n2. des Rechtsanwalts T...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Deubner & Kirchberg,\n                   Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - VI ZR 235/05\n         -,\n\n      b) das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 -,\n\n      c) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - 27 O 548/\n         03 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\nam 12. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                        1/8\n\n  1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - 27 O 548/03 -\n     sowie das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 -\n     verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1\n     des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer verurteilt wurden, es zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin des Ausgangsverfahrens im\n     Zusammenhang mit der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die\n     der Beschwerdeführerin zu 1) zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Das Urteil des Kammergerichts wird insoweit aufgehoben.\n\n     Insoweit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - VI\n     ZR 235/05 - gegenstandslos.\n\n     Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Kammergericht zur erneuten\n     Entscheidung zurückverwiesen.\n  2. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Verurteilungen der Beschwerdeführer, es zu unterlassen, Werbung für ihre Anwaltssozietät im Internet mit so genannten Gegnerlisten zu betreiben, in denen darauf verwiesen wird, gegen welche\nUnternehmen und Personen die Sozietät bereits mandatiert war.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine überörtlich tätige Anwaltssozietät, die sich   2\nauf die Beratung und Vertretung von Kapitalanlegern spezialisiert hat. Der Beschwerdeführer zu 2) ist der geschäftsführende Gesellschafter der Sozietät. Auf der den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bildenden Internetseite der Beschwerdeführerin\nzu 1) fand sich bis zur gerichtlichen Untersagung der folgende Text:\n\n„In einem großen Teil der uns anvertrauten Mandate erzielen wir vergleichsweise          3\nEinigungen. Im Interesse unserer Mandanten ist dies häufig sinnvoller als der Gang\ndurch die Gerichtsinstanzen. Ist es jedoch erforderlich, scheuen wir den Kampf ums\nRecht vor den Gerichten nicht. Die Vielzahl der von uns erstrittenen Urteile, gerade\nauch bis zum BGH, beweisen dies. Unsere Kanzlei ist vor allen deutschen Landund Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt.\n\nNachstehend finden Sie eine Auswahl der Gegner, gegen die uns Mandat erteilt             4\nwurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.“\n\n  Anschließend wurden die Namen von mehreren hundert gewerblichen Gegnern gerichtlicher oder außergerichtlicher Auseinandersetzungen - weit überwiegend auf\n\n\n\n                                          2/8\n\ndem Gebiet der Kapitalanlage tätige Unternehmen, darunter eine Vielzahl von Banken und Versicherungen - aufgeführt. Hierzu zählte auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin), die als bundesweit tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen unter anderem Anlageobjekte vermittelt.\n\n  2. Wegen der dargestellten Internet-Veröffentlichung der Beschwerdeführerin zu 1)        6\nerhob die Klägerin gegen die Beschwerdeführerin zu 1) sowie ihre damaligen Gesellschafter - darunter der Beschwerdeführer zu 2) - und „Außensozien“ Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Verpflichtung zu Schadensersatz. Unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilte das Landgericht die\nBeschwerdeführerin zu 1), den Beschwerdeführer zu 2) und die weiteren Beklagten,\nes zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin im Zusammenhang mit\nder Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die ihr zur außergerichtlichen\noder gerichtlichen Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet\nöffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beschwerdeführer und die weiteren\nBeklagten aus § 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Nennung und Darstellung einer Person in einer\nDruckschrift und die damit erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit sei ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung ihres\ndurch Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts. Eine rechtswidrige Verletzung\nder Person durch ihre Darstellung in der Öffentlichkeit liege nur dann nicht vor, wenn\nfür die Mitteilung über die Person ein berechtigtes Interesse bestehe. Ein solches Interesse sei vorliegend nicht erkennbar. Die Internetseite enthalte keinerlei sachliche\nInformation über die Klägerin, an der ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen könne. Hingegen seien die weitergehenden Anträge der Klägerin abzuweisen, weil sie keinerlei Tatsachen vorgetragen habe, die im Entferntesten\ndarauf schließen lassen könnten, dass ein Schadensersatzanspruch bestehe oder\nnoch zur Entstehung kommen werde.\n\n  3. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der Beschwerdeführer und der          7\nweiteren Beklagten blieb ohne Erfolg. Durch die streitgegenständliche Gestaltung der\nInternetseiten sei die Klägerin in ihrer vom unternehmerischen Persönlichkeitsrecht\nerfassten Geschäftsehre betroffen. Zwar handele es sich vorliegend um die Mitteilung einer wahren Tatsache. Auch sei es für sich genommen objektiv nicht ehrenrührig, in eine gerichtliche oder auch außergerichtliche Auseinandersetzung involviert zu\nsein. Die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten präsentierten sich in ihrem\nInternetauftritt allerdings als Fachkanzlei für Kapitalanleger und als Wegbereiterin für\nAnlegerrechte, die gegen Missbrauch vorginge und „den Kampf ums Recht vor den\nGerichten“ nicht scheute. In diesem Zusammenhang sei eine Aufzählung von Gegnern durchaus negativ besetzt. Die Klägerin werde dadurch mit einem Makel zumindest des Unlauteren belegt, denn die Liste vermittle den Eindruck, es bestehe gegenüber der Klägerin die Notwendigkeit von gerichtlichem oder außergerichtlichem\nTätigwerden zugunsten von Kapitalanlegern.\n\n\n\n                                           3/8\n\n  Demgegenüber könnten sich die Beschwerdeführer und die weiteren Beklagten des           8\nAusgangsverfahrens nur eingeschränkt auf das Recht der Meinungsfreiheit und der\nFreiheit der Berufsausübung berufen. Zwar sei durchaus anzuerkennen, dass es für\neinen potentiellen Mandanten bei seiner Auswahlentscheidung von Interesse sein\nkönnte, ob der Rechtsanwalt nicht nur Erfahrung mit einem speziellen Rechtsgebiet\nhabe, sondern ob er auch in ähnlichen Angelegenheiten bereits als Anwalt tätig gewesen sei. Ein darüber hinausgehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe jedoch nicht. Vorliegend sei weiter zu berücksichtigen, dass mit der Gegnerliste\n„schlicht und in erster Linie Werbung“ betrieben werde. Auf diese Weise machten die\nBeschwerdeführer und die weiteren Beklagten sich die Namen der Gegner ihrer Mandanten einschließlich des Namens der Klägerin für ihre wirtschaftlichen Interessen\nzunutze. Hiernach müsse die Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien\nzugunsten der Klägerin ausfallen. Im Vordergrund stehe das wirtschaftliche Interesse\nder Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten an der Gewinnung von Mandanten. Diese könnten im Internet aber hinreichend auch ohne namentliche Erwähnung\nder Klägerin und anderer Finanzdienstleister in Form der Gegnerliste auf ihre Kompetenz aufmerksam machen.\n\n  4. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer und der weiteren Beklagten wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, weil die Abwägung der beteiligten Grundrechte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.\n\n 5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG.\n\n 6. Zur Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, der Gemeinschaftsausschuss der Deutschen Gewerblichen Wirtschaft und die Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung\ngenommen.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             12\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 12\nAbs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Nach den Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der\nNachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Es obliegt\nden Fachgerichten, im Einzelfall unter Abwägung der konfligierenden Grundrechte\nder Streitbeteiligten die Grenzen zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der\n\n\n                                          4/8\n\nBedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\n\n Daran gemessen werden die angegriffenen Entscheidungen der durch Art. 12                    14\nAbs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung nicht gerecht. Die von den\nFachgerichten vorgenommene Auslegung der einfachrechtlichen Normen berücksichtigt nicht hinreichend die Tragweite des einschlägigen Grundrechts und führt zu\neiner unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit.\n\n  a) Das Urteil des Landgerichts lässt außer Acht, dass die Werbemaßnahme, die die           15\nFachgerichte ersichtlich sämtlichen Beklagten des Ausgangsverfahrens zugerechnet\nhaben, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Beschwerdeführer\nunterfällt. Vielmehr prüft das Landgericht lediglich - offensichtlich mit Blick auf Art. 5\nAbs. 1 GG -, ob der Internetauftritt einen für Dritte fassbaren Informationswert habe\nund verneint dies. Das Landgericht übersieht dabei, dass zu den von Art. 12 Abs. 1\nGG geschützten Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste gehört (vgl. BVerfGE 85, 248 <256 ff.>; 94, 372 <395>). Dies gilt ohne Einschränkung\nauch bei der Wahl des Mediums Internet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 -, NJW 2004, S. 2656 ff.). Damit beruht diese Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung vom Umfang des Schutzbereichs des betroffenen Grundrechts der Berufsfreiheit.\n\n b) Auch die Entscheidung des Kammergerichts und der diese billigende Beschluss              16\ndes Bundesgerichtshofs tragen der Reichweite der Berufsausübungsfreiheit des\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung.\n\n  aa) Das Kammergericht hat im Rahmen der Abwägung mit dem Recht der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf unternehmerische Selbstdarstellung die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt. Zwar wird den Beschwerdeführern zugestanden, dass sie sich bei ihrer\nberuflichen Außendarstellung durch Werbung im Bereich der Berufsausübungsfreiheit bewegten, dieses Grundrecht soll jedoch nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil der Internetauftritt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Information von Bedeutung für die Allgemeinheit beinhalte und zudem mit der Gegnerliste\n„schlicht und in erster Linie Werbung“ betrieben werde.\n\n Für diese Reduzierung des Schutzes der Berufsfreiheit gibt es keine Grundlage. Mit          18\nder ersten Einschränkung bleibt außer Acht, dass die Betätigung der Berufsfreiheit im\nRahmen anwaltlicher Werbung als selbständige Grundrechtsausübung geschützt ist\nund nicht einer Verstärkung durch Art. 5 Abs. 1 GG dergestalt bedarf, dass nur für\nden Meinungsbildungsprozess wertvolle Werbemaßnahmen dem vollen Schutz des\nArt. 12 Abs. 1 GG unterfielen. Die zweite Einschränkung berücksichtigt fehlerhaft,\ndass Werbung vorrangig mit der Absicht wirtschaftlicher Vorteile betrieben wird. Eine\nsolche Zielrichtung ist mit jeder Werbung verbunden; denn es ist gerade ihr Zweck,\nMandanten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen (vgl. BVerfGE 111, 366 <378>).\n\n\n                                            5/8\n\nVerboten sind lediglich irreführende und insbesondere aufdringliche Werbemethoden, mit denen ein rein geschäftsmäßiges, ausschließlich an Gewinn orientiertes\nVerhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten\nSenats vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 -, NJW 2000, S. 3195). Dies ist nach der\nkonkreten Ausgestaltung des Internetauftritts der Beschwerdeführerin\nzu 1) jedoch nicht der Fall, vielmehr beschränkt sich diese auf eine in zurückhaltender Weise vorgetragene zutreffende Sachinformation. Der Besucher der Internetseite erhält lediglich die Mitteilung, gegen welche Personen und Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 1) Mandate erteilt worden sind. Die Beschwerdeführerin zu 1)\ninformiert damit in sachlicher Form über die von ihr beanspruchte besondere Kompetenz bei der Beratung und Vertretung von Kapitalanlegern. Sie trifft dabei auch auf\nein entsprechendes Informationsinteresse von potentiellen Mandanten, die auf der\nSuche nach spezialisierten Rechtsanwälten sind.\n\n  bb) Bei der Abwägung hat das Kammergericht außerdem zu Lasten der Beschwerdeführer berücksichtigt, dass diese im Internet auch ohne namentliche Erwähnung\nder Klägerin und anderer Finanzdienstleister in Form der Gegnerliste hinreichend auf\nihre Kompetenz aufmerksam machen könnten. Auch dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht verfehlt. Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung. Solange die von ihr gewählte Werbemethode nicht in zulässiger\nWeise verboten ist, müssen sich die Beschwerdeführer nicht auf eine andere Möglichkeit der Werbung verweisen lassen.\n\n  cc) Ist hiernach bereits die zur Abwägung gestellte Grundrechtsposition der Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Weise bestimmt und gewertet worden, so\nkann das auf dieser Grundlage gefundene Abwägungsergebnis aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Anderes könnte nur gelten, wenn die\nvon den Fachgerichten herangezogene „Geschäftsehre der Klägerin“ als Teil des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts von Art. 2 Abs. 1 GG umfasst wäre und sich\ndieses auch bei einer zutreffenden Bestimmung des Gewichts der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer dieser gegenüber in jedem Falle durchsetzen würde.\nDies ist jedoch nicht der Fall.\n\n  Dabei kann weiterhin offen bleiben, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung findet (vgl. dazu BVerfGE 106, 28\n<42> m.w.N.). Es fehlt insoweit bereits an Feststellungen der Fachgerichte, die die\nAnnahme tragen könnten, dass durch die Aufnahme in die von der Beschwerdeführerin zu 1) zu Werbezwecken erstellte „Gegnerliste“ ein etwa gegebenes Persönlichkeitsrecht der Klägerin oder ihre allgemeine Handlungsfreiheit berührt wird. Wie das\nKammergericht selbst ausführt, ist die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in\neine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht ehrenrührig. Mit der bloßen Nennung der Firma der Klägerin in der Gegnerliste kann deshalb kein „Makel des Unlauteren“ verbunden sein. Daran vermögen die zusätzlichen\nAngaben nichts zu ändern, mit denen sich die Beschwerdeführerin zu 1) bei ihrem In-\n\n\n                                          6/8\n\nternetauftritt als Fachkanzlei für Kapitalanleger und Wegbereiter für Anlegerrechte\npräsentiert, die den „Kampf ums Recht vor den Gerichten“ nicht scheue. Der Gegnerliste lässt sich gleichwohl nur entnehmen, gegen welche Personen und Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 1) außergerichtliche oder gerichtliche Mandate erteilt wurden. Damit wird von Seiten der Beschwerdeführerin zu 1) noch nicht einmal\nbehauptet, dass die betreffenden Aufträge mit einem Erfolg für die eigenen Mandanten abgeschlossen werden konnten. Noch viel weniger kann die Liste deshalb dahin\nverstanden werden, dass den dort aufgeführten Gegnern Unlauterkeit bei ihren Geschäften oder der Vertretung ihrer Interessen und Rechtspositionen unterstellt werden solle.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem dargelegten Verstoß         22\ngegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es erscheint möglich, dass die Entscheidungen anders\nausgefallen wären, wenn bei der streitentscheidenden Abwägung der Rechtspositionen der Parteien des Ausgangsverfahrens die Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG in\nder verfassungsrechtlich gebotenen Weise berücksichtigt worden wäre.\n\n 3. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in        23\nVerbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, soweit den Beschwerdeführern die\numstrittene Werbemaßnahme untersagt worden ist. Die Sache ist im Umfang der\nAufhebung zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.      24\nDen Beschwerdeführern sind in Anbetracht ihres vollständigen Obsiegens die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n               Papier                 Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Dezember 2007 - 1 BvR 1625/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 1625/06 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071212_1bvr162506.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr162506\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-12/1-bvr-1625-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-12/1-bvr-1625-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:33.813246+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-12-12/1-bvr-1625-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-12-12","dockets":["1 BvR 1625/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr162506","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr162506"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-12/1-bvr-1625-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/8\n\n  1. 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