{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr035002","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"1 BvR 350/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 350/02 -\n- 1 BVR 402/02 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn H...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2001 - VI ZR\n         401/00 -,\n\n      b) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2000 - 3 U\n         211/99 -\n\n- 1 BVR 350/02 -,\n\n2.          des Herrn L...\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2001 - VI ZR\n         401/00 -,\n\n      b) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2000 - 3 U\n         211/99 -\n\n- 1 BVR 402/02 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier,\n                                   die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind zivilgerichtliche Entscheidungen,     1\ndurch die Klagen auf Unterlassung und Entschädigung wegen der Verletzung des\nPersönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung des autobiographischen Romans „Pestalozzis Erben“ abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer, die Lehrer sind oder waren, sehen sich durch die Darstellung bestimmter Lehrer\nin dem umstrittenen Roman, die Ähnlichkeiten zu ihnen aufwiesen, in ihrer Ehre ver-\n\n\n                                          1/4\n\nletzt.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie haben in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die von dem Oberlandesgericht angestellte und von dem Bundesgerichtshof bestätigte Abwägung des\nPersönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer mit der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Kunstfreiheit des Autors des Romans ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n a) Geraten Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit in Konflikt, so ist dem durch eine    3\numfassende Abwägung Rechnung zu tragen, die alle wesentlichen Gesichtspunkte\nberücksichtigt. Die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hängt\ndabei sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt.\n\n Zu den Spezifika erzählender Kunstformen wie dem Roman gehört, dass sie zwar            4\nhäufig an reales Geschehen anknüpfen, der Künstler dabei aber eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft. Das erfordert eine kunstspezifische Betrachtung zur Bestimmung des durch den Roman im jeweiligen Handlungszusammenhang dem Leser\nnahegelegten Wirklichkeitsbezugs. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das „Abbild“ gegenüber dem „Urbild“ durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine\nEin- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt\nerscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der „Figur“ objektiviert ist. Ein literarisches Werk, das sich als Roman\nausweist, ist zunächst als Fiktion anzusehen, die keinen Faktizitätsanspruch erhebt.\nDiese Vermutung der Fiktionalität gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den\nRomanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Zwischen dem Maß, in\ndem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft und\nder Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht dabei eine Wechselbeziehung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, Rn. 81 ff.,\nwww.bundesverfassungsgericht.de).\n\n b) Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die angegriffenen Entscheidungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Passagen des Romans, in denen die Beschwerdeführer sich wiedererkennen, seien nicht als persönliche Abrechnungen gerade mit den Beschwerdeführern zu lesen. Die porträtierten Lehrer würden als Beispiele bestimmter Lehrertypen beschrieben, um Missstände und Merkwürdigkeiten\ndes gymnasialen Schulbetriebs aufzuzeigen.\n\n Mit dieser Interpretation der umstrittenen Romanteile hat das Oberlandesgericht der     7\naus der Kunstfreiheit folgenden Vermutung der Fiktionalität eines literarischen Textes\n\n\n\n                                          2/4\n\nin nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. In der Folge konnten die Gerichte den Konflikt von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht im vorliegenden Fall\nohne Verfassungsverstoß zugunsten der Kunstfreiheit entscheiden.\n\n  Demgegenüber dringen die Beschwerdeführer nicht mit dem Argument durch, sie           8\nwürden in dem Roman verzerrt und einseitig negativ dargestellt. Auf diese Weise machen sie dem Autor des Romans gerade die Fiktionalität seines Werks zum Vorwurf.\nDamit, dass die Beschwerdeführer erkennbar Vorbilder der Romanfiguren Zuche und\nAlbers sind, ist noch nicht gesagt, dass der Roman seinem Leser nahelegt, alle\nHandlungen und Eigenschaften dieser Figuren den Beschwerdeführern zuzuschreiben (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 94). Für ein literarisches Werk, das an reale Geschehnisse anknüpft, ist vielmehr typischerweise kennzeichnend, dass es tatsächliche und\nfiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umständen verfehlte es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man die Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits\nin der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen einer Romanfigur andererseits sähe (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 99).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  10\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Dezember 2007 - 1 BvR 350/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 350/02 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071212_1bvr035002.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr035002\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-12/1-bvr-350-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-12/1-bvr-350-02","retrieved":"2026-07-10 10:56:33.650914+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-12-12/1-bvr-350-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-12-12","dockets":["1 BvR 350/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr035002","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071212.1bvr035002"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007 – 1 BvR 350/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-12/1-bvr-350-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:33.650914+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}