{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071204.2bvr234106","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"2 BvR 2341/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2341/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes indischen Staatsangehörigen S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerd Nogossek,\n                    Kaiser-Wilhelm-Ring 28, 50672 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6.\n         Oktober 2006 - OVG 8 S 58.06 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Juni 2006 - 5\n         L 131/06 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Lübbe-Wolff\n                                und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste 1996 in die Bundesrepublik ein, nach erfolglosem Asylverfahren wurde er geduldet. Im Januar 2006\nschloss er in Schweden die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Darauf reiste er unter Nichtbeachtung der Einreisevorschriften wieder in die Bundesrepublik\nDeutschland ein, wo er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragte. Gleichzeitig begehrte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zu dessen\nBegründung führte er aus, seinem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nstehe die illegale Einreise gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zwingend entgegen; ihn auf das Visumsverfahren zu verweisen, verstoße gegen Art. 8 EMRK. In ihrer Erwiderung wies die Ausländerbehörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer\nbisher nicht nachgewiesen habe, von seiner in Indien lebenden Ehefrau geschieden\nzu sein.\n\n\n\n                                          1/4\n\n  Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht lehnten die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung unter Hinweis auf das gesetzlich vorgesehene Visumsverfahren\nab. Die Einhaltung der Einreisevorschriften sei auch dann grundsätzlich nicht verfassungs- oder konventionswidrig, wenn Angehörige im Bundesgebiet lebten.\n\n                                          II.\n  Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde, mit der er im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1\nGG (Art. 8 Abs. 1 EMRK) rügt. Mit der Einholung des Visums in Indien sei eine Trennung der Eheleute von mindestens drei Monaten verbunden. Dies sei unverhältnismäßig, wenn die Ausreise nur der Durchsetzung der Einreisevorschriften diene.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. In der Versagung einer           5\nDuldung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Es ist von Verfassungs wegen\nnicht zu beanstanden, dass die Gerichte einen Anordnungsanspruch verneint und\nden ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik eingereisten Beschwerdeführer auf die Durchführung des Visumsverfahrens verwiesen haben.\n\n  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG          6\ngrundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen der\nZugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden\nund der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 <47 f., 51 f.>; 80, 81 <92>;\nBVerfGK 7, 49 <54 f.>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit\nAbs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat\ndie Ehe zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung\nüber ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden ehelichen Bindungen an Personen,\ndie sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>; BVerfGK 2, 190 <193 f.>). Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung\ndieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2003 - 2 BvR\n2042/02 -, DVBl 2003, S. 1260). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und\nFamilie nach Art. 6 GG ist es aber grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die\n\n\n                                          2/4\n\nEinholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des\nVorprüfungsausschusses vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 -, NVwZ 1985,\nS. 260). Das Aufenthaltsgesetz trägt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung,\nindem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall\nerlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen\nVisum für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) abzusehen.\n\n  Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sind danach           7\nnicht zu beanstanden. Das vorliegende Aufenthaltsbegehren bot der Ausländerbehörde hinreichend Anlass, auf der Einhaltung der Einreisevorschriften zu bestehen.\nDies dient nicht - wie der Beschwerdeführer meint - allein einem vor Art. 6 GG nicht\nzu rechtfertigenden Formalismus. Der Sachverhalt unterscheidet sich auch in mehreren Hinsichten von der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002\n- Rs. C-60/00 - Carpenter, InfAuslR 2002, S. 373 f.). Unter anderem gibt es im Fall\ndes Beschwerdeführers Gründe, das Bestehen einer wirksamen Ehe und damit der\nVoraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Zweifel\nzu ziehen. Da die Ehe in Schweden unter Verzicht auf die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses geschlossen worden ist, ist den konkreten Zweifeln der Ausländerbehörde an einer rechtswirksamen Scheidung des Beschwerdeführers von seiner\nindischen Ehefrau in dem dafür vorgesehenen Visumsverfahren nachzugehen. Dass\ndem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland zur Nachholung des Visumsverfahrens nicht zuzumuten wäre (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG), hat er nicht dargelegt. Insbesondere spricht nichts für eine unverhältnismäßig\nlange, die übliche und vom Beschwerdeführer bei der Eheschließung vorauszusetzende Dauer eines Visumsverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n                Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071204_2bvr234106.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071204.2bvr234106\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-04/2-bvr-2341-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-04/2-bvr-2341-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:33.064541+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-12-04/2-bvr-2341-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-12-04","dockets":["2 BvR 2341/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071204.2bvr234106","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071204.2bvr234106"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.12.2007 – 2 BvR 2341/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-04/2-bvr-2341-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":3},{"id":"AufenthG 2004/5","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"5","label":"§ 5 AufenthG 2004","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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