{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20071204_2bvr003806","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071204.2bvr003806","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"2 BvR 38/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 38/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hartmut Schuchter,\n                    Murgtalstraße 32, 79730 Murg -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember\n         2005 - 2 Ss 215/05 -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 11. April 2005 - 5 Cs\n          23 Js 10571/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der zwischenstaatlichen Geltung des      1\nGrundsatzes ne bis in idem, im konkreten Fall im Verhältnis Deutschlands zur\nSchweiz.\n\n                                         I.\n 1. Das Amtsgericht hatte die nicht vorbestrafte Beschwerdeführerin, eine in Baden-    2\nWürttemberg lebende deutsche Staatsangehörige, wegen fahrlässiger Trunkenheit\nim Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt, von denen zehn Tagessätze zu je 40 Euro als vollstreckt zu gelten hätten, und ein Fahrverbot von zwei Monaten gegen sie verhängt (Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen\nvom 11. April 2005).\n\n Die Verurteilung erfolgte wegen einer Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin in     3\nder Schweiz am 6. Juni 2004 mit einer Mindestblutalkoholkonzentration von 1,15 Promille. Wegen dieser Tat hatten das Straßenverkehrsamt des Schweizer Kantons Aar-\n\n\n                                        1/18\n\ngau der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juli 2004 den ausländischen Führerschein für die Dauer von zwei Monaten für die Länder Schweiz und Liechtenstein\naberkannt und das Bezirksamt Baden (Schweiz) sie mit Entscheidung vom 26. August 2004 rechtskräftig wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von umgerechnet etwa 400 Euro verurteilt. Diese hatte die Beschwerdeführerin bei Einleitung\ndes deutschen Ermittlungsverfahrens bereits gezahlt.\n\n  In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hatte ihr Verteidiger beantragt, das         4\nStrafverfahren angesichts der in der Schweiz wegen der Tat bereits verhängten\nSanktionen einzustellen. Dem kam das Amtsgericht nicht nach. In den Urteilsgründen\nführt es hierzu aus, die Beschwerdeführerin unterliege nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB\ndeutscher Strafgewalt und es sei kein Strafklageverbrauch eingetreten; insbesondere\ngreife das in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) geregelte grenzüberschreitende Verbot von Doppelverfolgung und -bestrafung nicht, weil\ndie Schweiz diesem Abkommen bisher nicht beigetreten sei.\n\n Die in der Schweiz verhängte und vollstreckte Geldstrafe berücksichtigte das Amtsgericht strafmildernd und warf unter Zugrundelegung eines von der Beschwerdeführerin mitgeteilten monatlichen Nettoeinkommens von 1.200 Euro eine Geldstrafe von\n30 Tagessätzen zu je 40 Euro aus. Auf diese rechnete es die in der Schweiz vollstreckte Geldstrafe dergestalt an, dass zehn Tagessätze zu je 40 Euro als vollstreckt\nzu gelten hätten. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis sah das Amtsgericht trotz\nVorliegens eines Regelfalls im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ab, da sich aufgrund\ndes Zeitablaufs zwischen Tat und Verurteilung eine noch immer fehlende Eignung\nder Beschwerdeführerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr feststellen lasse. Stattdessen verhängte es gegen die Beschwerdeführerin ein zweimonatiges\nFahrverbot.\n\n  2. Die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde           6\nauf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2005).\n\n                                           II.\n 1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das             7\nUrteil des Amtsgerichts und den Beschluss des Oberlandesgerichts.\n\n 2. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 103     8\nAbs. 3 GG. Einleitung des Ermittlungsverfahrens und Verurteilung wegen einer Tat,\ndie bereits ein Schweizer Strafgericht sanktioniert habe, verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und verstießen gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Jedenfalls\ndann, wenn der zuerst sanktionierende Staat – wie hier die Schweiz - der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten sei, sei ein grenzüberschreitendes\nVerbot der Doppelverfolgung und -bestrafung anzuerkennen.\n\n\n\n\n                                          2/18\n\n                                          III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Präsident des Bundesgerichtshofs, der               9\nGeneralbundesanwalt und das Bundesministerium der Justiz Stellung genommen.\n\n  1. Die Vorsitzende des 2. Strafsenats hat ausgeführt, der Senat sei mit der Frage        10\nder Anwendung von Art. 54 SDÜ und Art. 1 des EG-ne-bis-in-idem-Übereinkommens\nbisher lediglich im Verhältnis Deutschlands zu Mitgliedstaaten der EU und des\nSchengener Durchführungsübereinkommens befasst gewesen. Das Doppelbestrafungsverbot in Art. 4 Abs. 1 des - von Deutschland ohnehin nicht ratifizierten - 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 22. November\n1984 beziehe sich nur auf Strafverfahren desselben Staates. Von einer Stellungnahme zur verfassungsrechtlichen Problematik sah die Vorsitzende ab. Die Vorsitzenden\nder anderen Strafsenate haben mitgeteilt, mit den in der Verfassungsbeschwerde\naufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht beschäftigt gewesen zu sein, und von einer\nStellungnahme abgesehen.\n\n  2. Der Generalbundesanwalt meint, die Einleitung des bundesdeutschen Ermittlungsverfahrens und die Verurteilung durch das Amtsgericht verletzten die Beschwerdeführerin nicht in Grundrechten. Art. 103 Abs. 3 GG gewähre nur Schutz vor\nerneuter Strafverfolgung durch bundesdeutsche Behörden bzw. Bestrafung durch\nbundesdeutsche Gerichte. Ein staatenübergreifendes Doppelbestrafungsverbot sei\nals allgemeine Regel des Völkerrechts nicht anerkannt. Die Möglichkeit, trotz erfolgter Auslandsverurteilung wegen derselben Tat in der Bundesrepublik Deutschland erneut verfolgt und bestraft zu werden, verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Diesem sei bei Fehlen zwischenstaatlicher Vereinbarungen - wie\nhier im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Schweiz - durch das weite\nEinstellungsermessen der Staatsanwaltschaft (§ 153c StPO) und die zwingende Anrechnung vollstreckter Auslandsstrafen (§ 51 Abs. 3 Satz 1 StGB) hinreichend Rechnung getragen. Einleitung des Ermittlungsverfahrens und Bestrafung seien auch im\nkonkreten Fall verhältnismäßig gewesen.\n\n  3. Das Bundesministerium der Justiz hat ausgeführt, die angegriffenen Entscheidungen gingen zu Recht davon aus, dass der Grundsatz ne bis in idem im Verhältnis\nzur Schweiz keine Anwendung finde. Art. 103 Abs. 3 GG schütze nur vor erneuter\nStrafverfolgung durch deutsche Behörden und Gerichte. Ein grenzüberschreitendes\nVerbot der Doppelverfolgung und Doppelbestrafung sei weder eine allgemeine Regel\ndes Völkerrechts noch finde es seine Grundlage in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und\nin Art. 4 Abs. 1 des - von Deutschland nicht ratifizierten - 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention normierte Verbot der Doppelbestrafung und\nDoppelverfolgung beschränke sich auf innerstaatliche Sachverhalte. Eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland, die ein wechselseitiges Verbot des ne\nbis in idem regelte, gebe es derzeit nicht. Ein im Oktober 2004 geschlossenes Assoziierungsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union, nach dem Art. 54\n\n\n                                          3/18\n\nSDÜ im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zur Schweiz gelten solle, sei noch nicht\nin Kraft getreten. Die Ermessensvorschrift des § 153c StPO für das Ermittlungsverfahren und die von den Strafgerichten zwingend anzuwendende Strafzumessungsnorm des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB böten hinreichenden Schutz vor einer im Einzelfall\nnicht mehr tat- und schuldangemessenen Verfolgung und Bestrafung wegen einer im\nAusland schon sanktionierten Tat. Von einer darüber hinausgehenden Stellungnahme zum konkret entschiedenen Fall sah das Bundesministerium ab.\n\n B.                                                                                       13\n\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist\nunbegründet.\n\n                                          I.\n Das Urteil des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.\n\n 1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG liegt nicht vor.                                 16\n\n  a) Art. 103 Abs. 3 GG gewährt dem Einzelnen ein verfassungsmäßiges Recht, nicht         17\nwegen derselben Tat erneut bestraft zu werden. Im Strafprozess schafft dieses Prozessgrundrecht (vgl. BVerfGE 56, 22 <32>) ein die Einstellung des neuerlichen Strafverfahrens wegen Strafklageverbrauchs gebietendes Verfahrenshindernis (vgl. Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, Einleitung, Rn. 170; Tolksdorf, in:\nKarlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 206a Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 50.\nAufl. 2007, Einleitung, Rn. 145 u. 171). Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz ne bis in idem gilt allerdings nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (vgl. BVerfGE 3, 248 <252>; 12, 62 <66>; 56, 22 <27 f.>; 75, 1 <15 f.>; BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 3028/95 -, juris, Abs.-Nr. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2001\n- 2 BvR 1973/00 -, unveröffentlicht; stRspr).\n\n b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei Auslegung und Anwendung von Art. 103 Abs. 3 GG der Entstehungsgeschichte der Vorschrift maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Danach sollte die Vorschrift lediglich\nBezug nehmen auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Status des\nProzessrechts und den Grundsatz ne bis in idem in dem Umfang mit Verfassungsrang ausstatten, in dem er im einfachen Recht anerkannt war. Eine inhaltliche Änderung, gar eine Ausweitung des Grundsatzes, war durch die Aufnahme in das Grundgesetz nicht beabsichtigt (vgl. BVerfGE 3, 248 <252>). Bei Inkrafttreten des\nGrundgesetzes war eine umfassende zwischenstaatliche Geltung des Grundsatzes\nne bis in idem nicht anerkannt.\n\n Die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vorausgesetzte Geltung des Grundsatzes ne bis in idem bezog sich ausschließlich auf innerstaatliche Sachverhalte (vgl.\n\n\n\n                                          4/18\n\nSpecht, Die zwischenstaatliche Geltung des Grundsatzes ne bis in idem, 1999, S.\n10 f. m.w.N.). Ein umfassendes zwischenstaatliches Verbot des ne bis in idem fand\nbis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes auch keine Grundlage im materiellen Strafrecht. Das Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 (RGBl. 1871 I S. 127 ff.) regelte in der bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes durchgehend geltenden Vorschrift\ndes § 7 RStGB, dass eine im Ausland wegen derselben Tat bereits vollstreckte Strafe auf die von einem deutschen Gericht verhängte Strafe zwingend anzurechnen ist.\nDas hier verwirklichte Anrechnungsprinzip ist Ausdruck eines nationalen Strafrechtsvorbehalts und eine klare gesetzgeberische Entscheidung gegen einen unmittelbar\nund voraussetzungslos eintretenden Strafklageverbrauch bei vorangegangenen Entscheidungen ausländischer Strafgerichte hinsichtlich derselben Tat (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1963 - Vf. 57-VI-62\n-, NJW 1963, S. 1003 <1004>; Mayer, Ne-bis-in-idem-Wirkung europäischer Strafentscheidungen, 1992, S. 26, 28).\n\n  Dem steht nicht entgegen, dass § 5 Nr. 1 RStGB in seiner bis zum Inkrafttreten der        20\nVerordnung des Ministerrates für die Reichsverteidigung über den Geltungsbereich\ndes Strafrechts vom 6. Mai 1940 (RGBl. 1940 I S. 754 f.) geltenden Fassung bei Auslandstaten Deutscher, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs und des Tatortstaats strafbar waren, Schutz vor erneuter Verfolgung und Bestrafung gewährte,\nwenn die ausländischen Gerichte bereits rechtskräftig entschieden hatten und entweder ein Freispruch erfolgt oder die Auslandsstrafe bereits vollstreckt war. Schon angesichts der weiterhin geltenden Vorschrift des § 7 RStGB ist der hier gewährleistete,\nnäheren Voraussetzungen unterworfene Schutz nicht Ausdruck einer Überzeugung,\ndass der Grundsatz ne bis in idem ohne weiteres auch auf Entscheidungen ausländischer Strafgerichte zu übertragen sei, sondern eine gesetzlich angeordnete Ausnahme vom Grundsatz, dass ausländische Straferkenntnisse inländischen nicht gleichstehen (vgl. Mayer, Ne-bis-in-idem-Wirkung europäischer Strafentscheidungen,\n1992, S. 28). Dies zeigt sich schon daran, dass der von § 5 Nr. 1 RStGB gewährleistete Schutz partiell blieb (vgl. Mayer, a.a.O., S. 28 f.; Specht, a.a.O., S. 11). Namentlich in Fällen, in denen die Auslandsstrafe nicht vollstreckt oder die Tat im Inland begangen war und ein ausländischer ebenfalls Strafgewalt beanspruchender Staat den\nBetroffenen bereits verurteilt hatte, blieb es bei der Möglichkeit erneuter Verfolgung\nund Bestrafung, mag sich auch diese Gefahr im letzteren Fall wegen des damals\nweithin geltenden Territorialitätsprinzips auf seltene Fälle beschränkt haben (vgl.\nMayer, a.a.O., S. 24 f., 28 f. zu weiteren Fällen fortbestehender Verfolgungsgefahr).\nDie damalige Kommentarliteratur hat nie Zweifel daran gelassen, dass in § 7 RStGB\nder Grundsatz der Beschränkung der Regel des ne bis in idem auf Entscheidungen\ninländischer Gerichte zum Ausdruck kommt, und ausdrücklich betont, ausländische\nStrafentscheidungen brauche der Staat nicht als ihn bindend anzuerkennen, soweit\ner dies nicht freiwillig tun wolle, wie er dies – so die Kommentierungen bis Inkrafttreten der Verordnung aus dem Jahre 1940 – in § 5 RStGB getan habe (vgl. – jeweils\ngleich lautend unter Ziffer 1 zu § 7 RStGB – bei Ebermayer/Lobe/Rosenberg, Leipziger Kommentar, RStGB, 2. Aufl. 1922; 3. Aufl. 1925; 4. Aufl. 1929; 5. Aufl. 1933;\n\n\n                                           5/18\n\nEbermayer/Lobe/Rosenberg (Begr.), Leipziger Kommentar, RStGB, 6. Aufl. 1944).\n\n 2. Das Urteil des Amtsgerichts verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG.\n\n Eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG, nach der         22\nniemand wegen desselben Sachverhalts, dessentwegen er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, von einem anderen Staat, dessen Strafgewalt\nebenfalls gegeben ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf, ist auch gegenwärtig\nnicht feststellbar. Dass das Amtsgericht das Strafverfahren nicht wegen Strafklageverbrauchs eingestellt hat, verstößt daher auch nicht gegen Art. 25 GG.\n\n a) Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn         23\nsie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird. Allgemeine Regeln\ndes Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/\n03 u.a. -, NJW 2007, S. 2610 <2611>; stRspr). Die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht setzt eine ausreichende Staatenpraxis voraus, d.h. eine dauernde und einheitliche Übung unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung, die getragen\nwird von der Überzeugung, im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten\noder des Notwendigen zu handeln (opinio iuris sive necessitatis, vgl. BVerfGE 95, 96\n<129>; 96, 68 <86 f.>; 109, 13 <27 f.>; 109, 38 <53>; stRspr). Dagegen bezieht sich\nArt. 25 GG nicht auf Völkervertragsrecht, das mangels allgemeiner Geltung grundsätzlich nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört (vgl. zuletzt\nBVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03 u.a. -, NJW\n2007, S. 2610 <2611>; stRspr). Wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten sind an die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss des\nZweiten Senats vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2610 <2611>).\n\n b) aa) In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht in seinem          24\nSenatsbeschluss vom 31. März 1987 entschieden, dass ein Grundsatz ne bis in idem\nmit grenzüberschreitender Wirkung keine allgemeine Regel des Völkerrechts sei (vgl.\nBVerfGE 75, 1 <24 ff.>).\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat dies zum einen damit begründet, dass keines           25\nder beleuchteten universell oder regional geltenden völkerrechtlichen Menschenrechtsinstrumente den Grundsatz ne bis in idem auf vorangegangene Strafverfahren\nin einem anderen Staat ausdehne (vgl. BVerfGE 75, 1 <21 ff., 24>). Dies gelte insbesondere für den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.\nDezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534 ff.) und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686 ff.),\nund zwar auch dann, wenn deren 7. Zusatzprotokoll vom 22. November 1984 in Kraft\ngetreten sei, weil dessen Art. 4 Abs. 1 das Verbot des ne bis in idem auf Doppelverurteilungen im selben Vertragsstaat beschränke (vgl. BVerfGE 75, 1 <23>).\n\n\n                                         6/18\n\n  Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung darauf verwiesen, dass es zwar eine zunehmende Tendenz staatlicher Gesetzgebung zur Berücksichtigung einer im Ausland festgesetzten Strafe gebe, Auslandsstrafen aber keineswegs durchgängig als Verfahrenshindernis angesehen würden, sondern teils\nlediglich im Rahmen der Strafzumessung - sei es als Strafmilderungsgrund, sei es im\nWege der Anrechnung einer bereits vollstreckten Auslandsstrafe - Berücksichtigung\nfänden (vgl. BVerfGE 75, 1 <24 f.>). Dabei fehle selbst dem weniger weit gehenden\nGrundsatz der zwingenden Berücksichtigung einer wegen derselben Tat verbüßten\nAuslandsstrafe die für eine allgemeine Regel des Völkerrechts erforderliche weltweite Breite (vgl. BVerfGE 75, 1 <24 f., 26, 33>).\n\n  bb) Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen          27\nist ein Grundsatz ne bis in idem mit zwischenstaatlicher Geltung als allgemeine Regel\ndes Völkerrechts nicht feststellbar (vgl. Hein, Zuständigkeitskonflikte im internationalen Strafrecht: ein europäisches Lösungsmodell, 2002, S. 77, 84, 116; Kniebühler,\nTransnationales ‚ne bis in idem’, 2005, S. 353, 356; Lagodny, Empfiehlt es sich, eine\neuropäische Gerichtskompetenz für Strafgewaltskonflikte vorzusehen?, Gutachten\nim Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, 2001, S. 58; Mansdörfer, Das Prinzip\ndes ne bis in idem im europäischen Strafrecht, 2004, S. 22 f.; Specht, a.a.O., S. 118;\nThomas, Das Recht auf Einmaligkeit der Strafverfolgung, 2001, S. 344; vgl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 1997 - 2 Ausl. I\n44/96 -, NJW 1997, S. 1937; a.A. wohl Schomburg, StV 1999, S. 246 <249>).\n\n  (1) Ein Grundsatz ne bis in idem mit zwischenstaatlicher Geltung hat sich auch in         28\nder Zeit nach 1987 weder als Völkergewohnheitsrecht noch als allgemeiner Rechtsgrundsatz verfestigt. Ein zwischenstaatliches Verbot des ne bis in idem hat bis heute\nweder in einem weltumspannenden völkerrechtlichen Abkommen noch in zentralen\nuniversell oder regional geltenden völkerrechtlichen Menschenrechtsinstrumenten\nwie dem Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte oder der\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (jetzt in der Fassung vom 17. Mai 2002, BGBl. 2002 II S. 1055 ff.) Niederschlag gefunden. Deren am\n1. November 1988 in Kraft getretenes 7. Zusatzprotokoll (vgl. Paeffgen, in: Systematischer Kommentar, StPO, Stand: Februar 2007, EMRK, Einleitung Rn. 35) schützt in\nArt. 4 Abs. 1 nur vor erneuter Strafverfolgung durch den gleichen Staat und entfaltet –\nwie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss aus dem Jahre 1987\nentschieden hat (BVerfGE 75, 1 <23>) – keine Wirkung zwischen den Vertragsstaaten (vgl. Paeffgen, in: Systematischer Kommentar, StPO, Stand: August 2005, EM-RK, Annex zu Art. 7 Rn. 24 m.w.N.).\n\n  (2) Zwar enthalten nach 1987 in Kraft getretene Statute Internationaler Gerichtshöfe      29\nRegelungen eines Verbots des ne bis in idem (vgl. Art. 10 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 25. Mai 1993 [ICTY-Statut], deutsche Fassung in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in\nStrafsachen, 2. Aufl., III 27, S. 67 ff.; Art. 9 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda vom 8. November 1994 [ICTR-Statut], deutsche Fassung in:\n\n\n                                           7/18\n\nGrützner/Pötz, a.a.O., III 27a, S. 1 ff.; Art. 20 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [IStGH-Statut], BGBl. 2000 II S. 1394).\nAllerdings sind diese Regelungen nicht Ausdruck einer Überzeugung der sie tragenden Staaten, dass der Grundsatz ne bis in idem auch im Verhältnis zwischen Staaten\ngelte bzw. gelten müsse, zumal sie den Grundsatz ne bis in idem nicht strikt verwirklichen.\n\n  Die in den Statuten geregelten Verfolgungs- und Bestrafungsverbote betreffen             30\nschon nicht das Verhältnis zwischen Staaten, sondern schränken die Strafgewalt\nstaatlicher Gerichte lediglich zu Gunsten der Strafgewalt des jeweils eingerichteten\nInternationalen Strafgerichtshofs ein. So schützen die Statute der Internationalen\nStrafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda den Betroffenen bei\nVerfolgung durch die internationalen Gerichtshöfe vor erneuter Verfolgung wegen\nderselben Tat durch staatliche Gerichte (Art. 10 Abs. 1 ICTY-Statut; Art. 9 Abs. 1\nICTR-Statut). Umgekehrt gewähren sie im Grundsatz ebenfalls Schutz vor Verfolgung durch die Gerichtshöfe bei bereits erfolgtem Verfahren vor einem staatlichen\nGericht (Art. 10 Abs. 2 ICTY-Statut; Art. 9 Abs. 2 ICTR-Statut). Dies gilt jedoch nicht\nabsolut, vielmehr ist ein neuerliches Verfahren vor den Gerichtshöfen möglich, wenn\netwa das innerstaatliche Strafverfahren nicht unparteiisch und unabhängig war, wenn\nes dazu dienen sollte, den Angeklagten vor internationaler strafrechtlicher Verantwortung zu schützen oder wenn der Fall nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfolgt wurde. Ist nach diesen Maßgaben ein neues Verfahren zulässig, haben die Gerichtshöfe\neine wegen derselben Handlung bereits von einem staatlichen Gericht verhängte\nStrafe bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 ICTY-Statut; Art. 9\nAbs. 3 ICTR-Statut). Insoweit gilt im Verhältnis zwischen nationaler und internationaler Strafverfolgung gerade kein strikter ne bis in idem-Grundsatz, sondern die Regelungen lassen Raum für eine wertende Berücksichtigung, ob ein neues Verfahren\nwegen derselben Tat im Einzelfall angesichts eines aus internationaler Perspektive\ndefizitären innerstaatlichen Strafverfahrens gerechtfertigt erscheint. Das Römische\nStatut des Internationalen Strafgerichtshofs sieht ein Verbot der Verfolgung durch\nstaatliche Gerichte nach Verurteilung oder Freispruch bezüglich derselben Tat durch\nden Gerichtshof vor (Art. 20 Abs. 2 IStGH-Statut) und normiert umgekehrt ein grundsätzliches Verbot der Verfolgung durch den Gerichtshof, wenn wegen derselben Tat\nein staatliches Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 20 Abs. 3 IStGH), wobei auch\nhiervon Ausnahmen gemacht werden, die den für ICTY und ICTR geltenden inhaltlich\nim Wesentlichen entsprechen.\n\n  Aus der Bereitschaft der Staaten zur Übertragung eigener Strafgewalt an einen Internationalen Gerichtshof lässt sich überdies nicht auf ihre Bereitschaft schließen, eigene Strafgewalt unmittelbar und voraussetzungslos zu Gunsten eines anderen, für\nden gleichen Sachverhalt Strafgewalt beanspruchenden Staates aufzugeben, wie es\neine Überzeugung von der Geltung eines zwischenstaatlichen Verbots des ne bis in\nidem voraussetzte. Staaten sehen gerade Ausgestaltung und Ausübung ihrer Strafgewalt als wesentliches souveränes Recht an (vgl. Oehler, Internationales Strafrecht,\n\n\n\n                                          8/18\n\n2. Aufl. 1983, Rn. 950, 959 f.; Specht, a.a.O., S. 55 m.w.N.). Die Anerkennung eines\nzwischenstaatlichen Verbots des ne bis in idem führt zu einer Aufgabe an Strafgewalt und einem damit einhergehenden Souveränitätsverlust, die ungleich größer\nsind als die mit Einrichtung der internationalen Strafgerichtshöfe verbundene Übertragung von auf bestimmte Verbrechen mit internationaler Relevanz, insbesondere das Verbrechen des Völkermords und Kriegsverbrechen, beschränkten Strafkompetenzen den jeweiligen Gerichtshof. Die Strafkompetenz der durch Resolutionen\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingerichteten (Resolutionen 827 [1993]\nvom 25. Mai 1993 und 955 [1994] vom 8. November 1994; vgl. dazu etwa Kniebühler, a.a.O., S. 375 ff.) internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda ist zusätzlich dadurch begrenzt, dass sie der Ahndung zeitlich und\nregional präzise umschriebener Konflikte dient (vgl. Art. 1, Art. 8 ICTY-Statut; Art. 1,\nArt. 8 Abs. 1 ICTR-Statut). Im Fall des als völkerrechtlichen Vertrags konzipierten\nRömischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs tritt hinzu, dass die Staaten in den Vertragsverhandlungen auf die Ausgestaltung der Strafkompetenzen des\nGerichtshofs und damit das Maß an Aufgabe eigener Strafgewalt Einfluss nehmen\nkonnten und sie dies im Sinne einer möglichst begrenzten Aufgabe eigener Strafgewalt auch taten (vgl. Kniebühler, a.a.O., S. 379 f. m.w.N.), was sich insbesondere\nin der Ausgestaltung der Abgrenzung nationaler und internationaler Strafgewalten in\ndem Komplementaritätsprinzip zeigt (vgl. etwa Schabas, Introduction to the International Criminal Court, 2001, S. 66 ff.). Es sind nicht zuletzt diese Einwirkungsmöglichkeiten der Staaten auf die von ihnen (mit)gegründete oder getragene Organisation,\ndie ihre Bereitschaft zur Übertragung von Strafkompetenzen an einen Internationalen\nStrafgerichtshof begünstigen (vgl. auch Specht, a.a.O., S. 55).\n\n (3) Auch die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr             32\n1987 auf europäischer Ebene zu beobachtenden Bemühungen, eine grenzüberschreitende Wirkung des Grundsatzes ne bis in idem in völkerrechtlichen Verträgen\nzu normieren, sind - ungeachtet ihrer ohnehin zu verzeichnenden regionalen Begrenztheit - nicht Ausdruck einer Rechtsüberzeugung der beteiligten Staaten über die\nGeltung eines solchen Grundsatzes. Die Bemühungen um eine vertragliche Lösung\nbelegen vielmehr, dass über die Konturen eines grenzüberschreitenden Verbots des\nne bis in idem selbst im regional begrenzten europäischen Rechtsraum keine Einigkeit besteht.\n\n Versuche auf der Ebene des Europarates, sich in völkerrechtlichen – unter näheren         33\nVoraussetzungen auch Nichtmitgliedstaaten zum Beitritt offen stehenden - Verträgen\nüber einen grenzüberschreitenden Grundsatz des ne bis in idem zu verständigen, haben bis heute nicht einmal bei den avisierten Vertragsstaaten, den Mitgliedstaaten\ndes Europarates, nennenswerten Anklang gefunden. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970 (European\nTreaty Series – Série des Traités Européens, Nr. 70) und das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 (European\nTreaty Series - Série des Traités Européens, Nr. 73) normieren ein im Wortlaut nahe-\n\n\n\n                                          9/18\n\nzu identisches, näheren Voraussetzungen unterworfenes, Verbot des ne bis in idem\nim Verhältnis der Vertragsstaaten (vgl. Art. 53 Nr. 1 des Übereinkommens von 1970;\nArt. 35 Nr. 1 des Übereinkommens von 1972). Während das - von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierte - Übereinkommen von 1970 bis heute nicht einmal\nvon der Hälfte der Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert wurde (Ratifikationsstand am 16. September 2007: 20 von 47 Mitgliedstaaten des Europarates; abrufbar\nunter: http://conventions.coe.int [http://conventions.coe.int]), hat das – von der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls nicht ratifizierte - Übereinkommen von 1972 bis\nheute gerade einmal knapp mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten des Europarates\nratifiziert (Ratifikationsstand am 16. September 2007: 24 von 47 Mitgliedstaaten des\nEuroparates; abrufbar unter: http://conventions.coe.int [http://conventions.coe.int]).\n\n  Das Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung (EG-ne-bis-inidem-Übereinkommen; BGBl. 1998 II S. 2227 f.), das ein Verbot des ne bis in idem\nwenigstens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften etablieren sollte (Art. 1 EG-ne-bis-in-idem-Übk), ist mangels Ratifikation durch alle Abschlussstaaten bislang nicht in Kraft getreten (Ratifikationsstand abrufbar unter:\nhttp://www.consilium.europa.eu [http://www.consilium.europa.eu]). Lediglich machen\neinige Abschlussstaaten von der durch Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens gewährleisteten Möglichkeit der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis\nzueinander Gebrauch.\n\n  Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 hat zwar              35\ndie Regelungen des EG-ne-bis-in-idem-Übereinkommens in ihrem wesentlichen\nWortlaut übernommen und in Art. 54 SDÜ ein Verbot des ne bis in idem mit Wirkung\nzwischen den Vertragsstaaten normiert. Aufgrund der Einbeziehung des Übereinkommens durch das so genannte Schengen-Protokoll (Protokoll zur Einbeziehung\ndes Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, BGBl. 1998 II\nS. 429 ff.) zum Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 (Vertrag von Amsterdam\nzur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung\nder Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender\nRechtsakte, BGBl. 1998 II S. 387 ff.) in den institutionellen Rahmen der Europäischen Union findet der in Art. 54 SDÜ gewährleistete Grundsatz mittlerweile im Wesentlichen auch zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nAnwendung (vgl. Anhang zum Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren, KOM(2005) 696 endgültig, unter 11.2, Dokument abrufbar unter: http://eurlex.europa.eu [http://eur-lex.europa.eu], CELEX-Nummer: 52005SC1767). Ausdruck\neiner die Annahme von Völkergewohnheitsrecht voraussetzenden Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist die Normierung des\nGrundsatzes in Art. 54 SDÜ allerdings nicht. Dem steht nicht nur entgegen, dass die\nursprünglichen Vertragsstaaten das Übereinkommen gezielt als Ausnahmeregelung\ngeschaffen hatten, sondern auch, dass das in Art. 54 SDÜ verankerte zwischenstaat-\n\n\n\n                                         10/18\n\nliche Verbot des ne bis in idem nicht unerheblichen Einschränkungen unterworfen ist.\nSo hindert Art. 54 SDÜ im Falle der Verurteilung durch einen Mitgliedstaat die erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat durch einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden\nkann (vgl. Art. 54 SDÜ). Hinzukommt, dass den Staaten für näher spezifizierte Fallgruppen die Möglichkeit eingeräumt ist, Vorbehalte gegen die Geltung des Grundsatzes anzubringen (Art. 55 Abs. 1 SDÜ), wodurch für diese Fallgruppen ein überwiegendes Interesse des betreffenden Mitgliedstaates anerkannt wird, die Tat trotz einer\nrechtskräftigen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat erneut zu verfolgen und\nzu bestrafen. Einer Rechtsüberzeugung der beteiligten Staaten von der Geltung eines umfassenden zwischenstaatlichen Grundsatzes ne bis in idem steht dies entgegen. Einige Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1994 II\nS. 631), haben einen solchen Vorbehalt erklärt (vgl. Anhang zum Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren, KOM(2005) 696 endgültig, unter 11.2, Dokument abrufbar, a.a.O.).\n\n  Dass über Inhalt und Umfang eines zwischenstaatlichen Verbots ne bis in idem          36\nselbst unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften keine Einigkeit\nherrscht, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2001 ausgegebene Ziel einer „Überprüfung der Artikel 54 bis\n57 des Schengener Durchführungsübereinkommens ... im Lichte einer uneingeschränkten Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung [sc. ausländischer Entscheidungen in Strafsachen]“ (vgl. Maßnahmenprogramm des Rates\nzur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, ABl. C 012 vom 15. Januar 2001, S. 13) bislang ohne\ngreifbare Ergebnisse geblieben ist. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften äußert in ihrem Grünbuch über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in\nidem in Strafverfahren vom 23. Dezember 2005 (KOM(2005) 696 (endgültig)) denn\nauch lediglich die Hoffnung, die „Beratungen über das Ne-bis-in-idem-Prinzip [könnten] mit größeren Erfolgschancen wieder aufgenommen werden“ (Grünbuch, S. 9,\nDokument abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu [http://eur-lex.europa.eu], CELEX-Nummer: 52005DC0696), wenn Fortschritte bei Etablierung eines Verfahrens zu einer EG-weiten Lösung von Strafkompetenzkonflikten erzielt worden seien, macht\naber gleichzeitig deutlich, dass zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Umfang und Reichweite eines grenzüberschreitenden ne bis\nin idem Einigungsbedarf im Grundsätzlichen besteht (Grünbuch, S. 9-10, Dokument\nabrufbar, a.a.O.).\n\n Angesichts dieser Uneinigkeit auf europäischer Ebene über Voraussetzungen und          37\nReichweite eines grenzüberschreitenden Grundsatzes ne bis in idem kommt der Tatsache, dass einzelne nach 1987 zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Kraft getretene Übereinkommen für sachlich eng begrenzte Anwen-\n\n\n\n                                        11/18\n\ndungsbereiche ein Verbot der doppelten Strafverfolgung regeln (vgl. Art. 7 Abs. 1 des\nÜbereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nüber den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom\n26. Juli 1995, ABl. C 316 vom 27. November 1995, S. 49 ff.; Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 lit. c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen\nGemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, vom\n26. Mai 1997, ABl. C 195 vom 25. Juni 1997, S. 2 ff.) für die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts keine durchschlagende Bedeutung zu (vgl. Kniebühler, a.a.O., S. 353, 355). Vielmehr stehen völkervertragsrechtliche Verständigungen\nüber die punktuelle Geltung eines Grundsatzes einer Rechtsüberzeugung der Staaten über eine allgemeine rechtliche Geltung dieses Grundsatzes eher entgegen.\n\n 3. Das Urteil verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus       38\ndem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt staatlichem Strafen nicht nur auf der     39\nNormebene hinsichtlich der Strafbewehrung und des angedrohten Strafmaßes Grenzen. Auch die Ebenen des Straferkenntnisses und der Strafverfolgung sind der aus\ndem Rechtsstaatsprinzip geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen.\nStrafverfolgung und Straferkenntnis müssen zur Erreichung anerkannter Strafzwecke\ngeeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 92,\n277 <326>). Unverhältnismäßig wären Strafverfolgung und Straferkenntnis insbesondere dann, wenn feststünde, dass durch die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften keiner der gesetzlich anerkannten Strafzwecke mehr zu erreichen ist (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2\nBvR 1895/05 -, EuGRZ 2007, S. 64 <66>). Auf der Ebene des Straferkenntnisses\nverlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Zumessung der Strafe nach dem\nMaß der Schuld und der Strafbedürftigkeit. Er deckt sich insoweit in seinen staatliches Strafen begrenzenden Wirkungen mit dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldprinzip (vgl. BVerfGE 50, 205 <214>; 92, 277 <327>), das in seiner Ausprägung als Gebot schuldangemessenen Strafens verlangt, dass die Strafe\ndie Schuld des Täters nicht übersteigt und in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters steht (BVerfGE 20, 323 <331>; 25,\n269 <286>; 27, 18 <29>; 45, 187 <259 f.>; 50, 5 <12>; 54, 100 <108>; stRspr).\n\n b) Gemessen hieran sind die Durchführung des neuerlichen Strafverfahrens und             40\nder Strafausspruch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n aa) Durchführung des Strafverfahrens und Strafausspruch sind verhältnismäßig.            41\nDem steht weder entgegen, dass die Tat ausschließlich im Ausland begangen wurde,\nnoch, dass sie dort bereits sanktioniert worden ist.\n\n (1) Ein Strafverfahren wegen einer im Ausland begangenen Tat ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgüterschutzes nur dann geeignet und erforderlich, wenn das\nvon der bundesdeutschen Strafnorm geschützte Rechtsgut durch das Verhalten im\n\n\n                                         12/18\n\nAusland betroffen ist. Strafrecht als innerstaatliches Ordnungsrecht verfolgt vorrangig\nden Schutz inländischer Rechtsgüter, wozu freilich unabhängig von der Nationalität\ndes Rechtsgutsinhabers und der Belegenheit seines Rechtsguts alle Individualrechtsgüter zählen (vgl. Lemke, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), StGB, 2.\nAufl. 2005, Vor §§ 3-7 Rn. 27, 29; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006,\nVor §§ 3-7 Rn. 15). Ob der Schutzbereich einer Strafnorm durch das Verhalten im\nAusland betroffen ist, haben die Fachgerichte durch Auslegung der Norm zu klären.\nDas Bundesverfassungsgericht überprüft diese Auslegung nur auf Verletzung spezifischen Verfassungsrechts hin.\n\n Dass das Amtsgericht Trunkenheitsfahrten im Ausland als vom Schutzbereich des            43\n§ 316 StGB erfasst angesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\nDas Amtsgericht folgt einer verbreiteten Auffassung in Literatur und Rechtsprechung,\ndie auf die Universalität des § 316 StGB zugrunde liegenden, für die Sicherheit jedweden Straßenverkehrs elementaren Verhaltensgebots verweist und entscheidend\ndarauf abstellt, dass die Norm mit der materiellen Fahruntüchtigkeit ein verkehrs- und\nauslandsrechtlich indifferent individualgefährliches Verhalten unter Strafe stelle, was\nder Erhöhung der Sicherheit des Straßenverkehrs diene, und ungeachtet ihrer Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt über den so vermittelten Schutz anderer\nVerkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern individualschützende Wirkung\nentfalte (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 1985 - 4 Ss 63/85 -,\nNJW 1985, S. 2905; Gribbohm, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. 2003, Vor\n§ 3 Rn. 195; Tröndle, in: Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl. 1985, Vor § 3 Rn. 38;\nEser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Vor §§ 3-7 Rn. 19; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, Vor §§ 3-7 Rn. 11; vergleichbar zur Schutzrichtung des\nals abstrakten Gefährdungsdelikts ausgestalteten § 24a Abs. 2 StVG: BVerfG, Beschluss der Zweiten Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR\n2652/03 -, NJW 2005, S. 349 <350>; enger wohl: Lemke, in: Kindhäuser/Neumann/\nPaeffgen (Hrsg.), StGB, 2. Aufl. 2005, Vor §§ 3-7 Rn. 35).\n\n (2) Dass die Tat in der Schweiz bereits bestraft wurde, macht das neuerlich durchgeführte Strafverfahren und die dort verhängte Strafe ebenfalls nicht unverhältnismäßig.\n\n  Die Strafzumessungsnorm des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB, welche lediglich die Anrechung einer im Ausland wegen derselben Tat bereits vollstreckten Strafe auf die hiesige anordnet, ist Ausdruck eines nationalen Strafrechtsvorbehalts. In dieser Bestimmung kommt die Entscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass, soweit\nbundesdeutsche Strafgewalt gegeben ist und völkerrechtliche Abkommen – wie hier\nim Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Schweiz - nichts Abweichendes\nregeln, grundsätzlich alleine die Durchführung eines inländischen Strafverfahrens zur\nErreichung der im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Strafzwecke geeignet und deshalb auch erforderlich ist (vgl. Theune, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2006, § 51 Rn. 19; Gribbohm, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl.\n2003, § 51 Rn. 21). Diese Grundentscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu bean-\n\n\n                                         13/18\n\nstanden. Folgt die Ausübung nationaler Strafgewalt in einem konkreten Fall völkerrechtlich anerkannten Grundsätzen, zu denen das in § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB\nverwirklichte (vgl. Lemke, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), StGB, 2. Aufl.\n2005, § 7 Rn. 2; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Vor §§ 3-7 Rn. 6,\n§ 7 Rn. 1) und hier einschlägige aktive Personalitätsprinzip gehört (vgl. Lagodny,\na.a.O., S. 12 f., 33, 44; Oehler, a.a.O., Rn. 751), führt dies zur originären Strafgewalt des betreffenden Staates, die mit der originären Strafgewalt eines anderen Staates kollidieren kann, wenn dieser seinerseits – wie hier die Schweiz mit dem Territorialitätsprinzip – über einen aus völkerrechtlicher Sicht legitimen Anknüpfungspunkt\nfür die Ausübung seiner Strafgewalt verfügt(vgl. bereits BVerfGE 63, 343 <368 f.>\nm.w.N.). Dabei stehen die völkerrechtlich anerkannten Prinzipien zur Begründung\nvon Strafgewalt grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander (vgl. Lagodny, a.a.O.,\nS. 12, 33; Brownlie, Principles of Public International Law, 6. Aufl. 2003, S. 305 f.).\n\n  Auf die Durchführung eines inländischen Strafverfahrens deshalb zu verzichten,           46\nweil ein ausländischer Staat die Tat bereits verfolgt oder den Täter bestraft hat, ist\nvon Verfassungs wegen nicht geboten. Ein Verzicht auf eigene Strafgewalt, wie ihn\n§ 6 Abs. 3 des Alternativ-Entwurfs eines Strafgesetzbuchs (vgl. BTDrucks V/2285 S.\n2) mit dem dort normierten Erledigungsprinzip in Grenzen vorsah, hat weit reichende\nWirkungen, indem er ausländische Straferkenntnisse inländischen mehr oder weniger voraussetzungslos gleichstellt. Strafklageverbrauch träte nicht nur dort ein, wo eine Vergleichbarkeit des ausländischen Strafverfahrens mit dem inländischen unter\nrechtsstaatlichen Gesichtspunkten oder hinsichtlich vom inländischen Gesetzgeber\nfür wesentlich erachteter Aspekte des einfachen Prozessrechts nicht gegeben oder\nungewiss ist, sondern auch dort, wo Staatsschutzbelange im weitesten Sinn betroffen\nsind oder generell dem nach nationalem Verständnis erforderlichen Rechtsgüterschutz durch das ausländische Verfahren nicht oder nicht hinreichend Rechung getragen ist (vgl. den Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von\nArt. 55 Abs. 1 SDÜ, BGBl. 1994 II S. 631). Schließlich träte Strafklageverbrauch auch\nin all den Fällen ein, in denen Strafzwecke des bundesdeutschen Strafrechts durch\ndie ausländische Verurteilung nicht oder nicht vollständig abgegolten sind. Zu einer\nRegelung mit derart weit reichenden möglichen Folgen war der bundesdeutsche Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete ihn lediglich, sicherzustellen, dass die einen Täter treffenden Folgen einer strafbaren Handlung - zu denen\nauch die Wirkung eines ausländischen Strafverfahrens und eine etwaige Verurteilung\nim Ausland zählen - zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und der individuellen\nSchuld insgesamt noch in einem gerechten Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 92, 277\n<327>).\n\n Dem ist der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise             47\nnachgekommen. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums hat er die\nzwingende Anrechnung vollstreckter Auslandsstrafen auf die hier verhängte Strafe\nangeordnet (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB). In ihrer Reichweite ist die Anrechnung nur\n\n\n\n                                          14/18\n\ndurch die Höhe der vom deutschen Gericht verhängten Strafe beschränkt, so dass\ndie Anrechnung so weit gehen kann, dass nach Strafausspruch durch das deutsche\nGericht kein zu verbüßender Strafrest bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n7. Februar 1990 - 2 StR 601/89 -, NStZ 1990, S. 231). Besondere Belastungen infolge der Durchführung des ausländischen Strafverfahrens können im Rahmen der\nStrafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt werden. Ergänzt werden diese tat- und schuldangemessenes Strafen sichernden Gewährleistungen durch ein weites Einstellungsermessen der Staatsanwaltschaft bei Taten mit\nAuslandsberührung. Die Staatsanwaltschaft kann ohne Zustimmung des Gerichts\nnach Maßgabe des § 153c StPO von der Verfolgung absehen, wenn wegen der Tat\nim Ausland schon eine Strafe gegen den Täter vollstreckt worden ist und die hier\nzu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele,\nd.h. kein wesentlicher Strafrest übrig bliebe (vgl. Walther, Anwaltkommentar, StPO,\n§ 153c Rn. 12; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 153c Rn.\n13; Plöd, in: KMR, StPO, Stand: Juli 1999, § 153c Rn. 8), oder der Beschuldigte\nwegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist (Abs. 2). Außerdem kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ohne Zustimmung des\nGerichts nach § 153c Abs. 1 Nr. 1 StPO generell dann einstellen, wenn die Tat außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuchs begangen ist (Abs.\n1 Nr. 1), wobei hier neben der in Absatz 2 der Vorschrift genannten Erwägung ermessensleitend ist, ob eine Strafverfolgung zu unbilligen Härten führte oder ein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Ahndung nicht oder nicht mehr besteht (vgl.\nMeyer-Goßner, a.a.O., § 153c Rn. 2; auch Nr. 94 Abs. 1 RiStBV).\n\n bb) Auch die Bestrafung im konkreten Fall war verhältnismäßig.                           48\n\n (1) Soweit sich die Prüfung hier auf die Frage erstreckt, ob dem Gebot schuldangemessenen Strafens Genüge getan ist, hat das Bundesverfassungsgericht nur eine\neingeschränkte Prüfungskompetenz. Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts und\nder Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei\ndenn, die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des gerechten\nSchuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>; 54, 100 <109, 111 f.>; 74, 102 <127>; stRspr). Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der Strafgerichte allgemein auf die Richtigkeit der Strafzumessung in einem konkreten Fall zu überprüfen. Deshalb prüft das\nBundesverfassungsgericht nicht nach, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte, sondern nur, ob der Strafausspruch spezifisches\nVerfassungsrecht verletzt (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).\n\n  (2)(a) Der Strafausspruch ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Einer der zentralen Strafzwecke ist der gerechte Schuldausgleich (vgl. BVerfGE 64, 261 <274>; 109,\n133 <173>). Dass die Verhängung einer Strafe für die Trunkenheitsfahrt in der\nSchweiz unter Berücksichtigung der dort schon für die Tat vollstreckten Geldstrafe\ndas Ziel eines gerechten Schuldausgleichs von vornherein verfehlen musste, ist an-\n\n\n                                         15/18\n\ngesichts der für bundesdeutsche Verhältnisse - selbst für einen Ersttäter - niedrigen\nAuslandsstrafe nicht ersichtlich. Die in der Schweiz vollstreckte Geldstrafe entsprach\nunter Zugrundelegung des Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen. Auch das gegen die Beschwerdeführerin im inländischen Verfahren nach § 44 Abs. 1 StGB verhängte Fahrverbot erfüllte einen sinnvollen Strafzweck. Das Fahrverbot hat in erster Linie Erziehungsfunktion und soll\nvor allem spezialpräventiv als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder\nleichtsinnige Kraftfahrer Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 27, 36 <41 f.>). Spezialprävention ist ein legitimer Strafzweck (vgl. BVerfGE 45, 187 <253 f.>; 109, 133 <173>;\nzuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember\n2006 - 2 BvR 1895/05 -, EuGRZ 2007, S. 64 <66>). Diesen kann das von der Schweizer Behörde verhängte Fahrverbot nicht erfüllen, weil es auf das Gebiet der Schweiz\nund Liechtenstein beschränkt ist und die Beschwerdeführerin, die ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat, nicht, jedenfalls nicht nachhaltig, trifft.\n\n  (b) Auch sonst sind die ausgeworfenen Strafen nicht zu beanstanden. Dass sich die        51\nStrafzumessung von der Idee eines gerechten Schuldausgleichs entfernte und sich\nals objektiv willkürlich erwiese, ist nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat eine Geldstrafe am unteren Ende des Strafrahmens ausgeworfen. Bei einer Mindestgeldstrafe\nvon fünf Tagessätzen (vgl. § 316, § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) hat es eine Geldstrafe\nvon 30 Tagessätzen verhängt. Dass die Beschwerdeführerin durch die Doppelbestrafung ungerechtfertigte Härten erlitten hätte, ist nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat\ndie in der Schweiz verhängte und vollstreckte Geldstrafe im Rahmen der Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt und gemäß § 51 Abs. 3\nSatz 1 StGB auf die hiesige Strafe dergestalt angerechnet, dass zehn der verhängten\n30 Tagessätze zu je 40 Euro als vollstreckt zu geltend hätten. Sonstige Nachteile\ndurch die Bestrafung in der Schweiz, die das Amtsgericht zu kompensieren von Verfassungs wegen gehalten gewesen wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\nAuch die Dauer des Fahrverbots, das sich mit zwei Monaten im mittleren Bereich des\ngesetzlich vorgegebenen Rahmens (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StGB) bewegt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  c) Erweisen sich Durchführung des Strafverfahrens und Bestrafung als verfassungsgemäß, gilt Gleiches für die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die\nStaatsanwaltschaft. Die Grundrechtsbindung der Staatsanwaltschaft reicht nicht weiter als die der Strafgerichte.\n\n                                           II.\n  Verletzt das Urteil des Amtsgerichts die Beschwerdeführerin nicht in Grundrechten        53\noder grundrechtsgleichen Rechten, gilt dies auch für den die Revision verwerfenden\nBeschluss des Oberlandesgerichts, dessen angebliche Verfassungswidrigkeit sich\nnach Ansicht der Beschwerdeführerin auf die Nichtbeseitigung der Grundrechtsverletzungen des Amtsgerichts beschränkt.\n\n\n\n\n                                          16/18\n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).   54\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          55\n\n            Hassemer               Di Fabio            Landau\n\n\n\n\n                                       17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 - Rn. (1 - 55), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071204_2bvr003806.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071204.2bvr003806\n\n\n\n\n                                    18/18\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rk20071204_2bvr003806.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-04/2-bvr-38-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153c","ref_norm":"153c","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rk20071204_2bvr003806.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rk20071204_2bvr003806.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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