{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071201.1bvr304107","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-12-01","aktenzeichen":"1 BvR 3041/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3041/07 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder Nationaldemokratischen Partei Deutschlands,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Gisa Pahl,\n                   Dahlengrund 55e, 21077 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2007 - 5 B 1940/07 -,\n\n        b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November\n           2007 – 18 L 1977/07 –,\n\n        c) die Verbotsverfügung des Landrats als Kreispolizeibehörde Kleve vom\n           21. November 2007 - VL 1-57.02.01 –\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts\n                                   durch den Präsidenten Papier,\n                                   und die Richter Hoffmann-Riem,\n                                   Kirchhof\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die\nVerbotsverfügung des Landrats als Kreispolizeibehörde Kleve vom 21. November\n2007 – VL 1-57.02.01 - wird wiederhergestellt.\n\n                                       Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar   1\nerklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung\ngemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des\nBeschlusses schriftlich abgefasst.\n\n\n                                           1/7\n\n                                          I.\n Die Antragstellerin meldete für Samstag, den 1. Dezember 2007 eine öffentliche          2\nVersammlung unter freiem Himmel zu dem Thema „Todesstrafe für Kinderschänder/\ngegen Inländerdiskriminierung“ an. Diese Versammlung verbot die Kreispolizeibehörde mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 21. November 2007.\n\n Die Antragstellerin erhob hiergegen Klage und beantragte Eilrechtsschutz gem.           3\n§ 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28.\nNovember 2007 versagte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. November\n2007 zurück.\n\n  Die gebotene Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin, weil alles         4\ndafür spreche, dass das Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt\nsei. Angesichts des Versammlungsthemas sei zu befürchten, dass bei Durchführung\nder Versammlung die öffentliche Sicherheit gefährdet werde, weil der Tatbestand des\n§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB verwirklicht werde. Die betroffenen Sexualtäter seien\n„Teile der Bevölkerung“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB; sie würden ungeachtet der Schwere ihrer Schuld als Menschen ohne jede Würde und minderwertige Wesen ohne Lebensrecht hingestellt. Die in der Bevölkerung vorhandene feindselige Haltung gegen die betroffene Gruppe solle ins Maßlose gesteigert und als\n„Ventil“ die Wiedereinführung der Todesstrafe angeboten werden. Damit sei zu erwarten, dass die Versammlung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB zum Hass aufstacheln werde. Jedenfalls in der hier vorgetragenen - die Aspekte „Schuld“ und\n„Schwere der Tat“ ausblendenden - Form sei die Wiedereinführung der Todesstrafe\nverfassungsrechtlich unhaltbar und ihr Verbot auch von Art. 79 Abs. 3 GG garantiert.\nDa die Stimmungslage weiter Teile der Bevölkerung infolge aktueller Fälle von Kindesmissbrauch bereits aufgebracht sei, sei insbesondere die Verwendung des emotional aufgeladenen Begriffs „Kinderschänder“ konkret geeignet, das Klima aufzuhetzen und das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern. Daraus ergebe sich\neine Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens.\n\n  Es sei angesichts der Umstände des Falles auch keine andere, der Antragstellerin       5\ngünstigere Deutungsmöglichkeit des Versammlungsmottos zu erkennen. Der Wortlaut des Mottos erfasse pauschal alle Personen, die Kinder sexuell missbrauchen\nund drücke ihnen gegenüber Verabscheuung aus. Eine differenzierende Betrachtungsweise, wie sie etwa dem Parteiprogramm der NPD zu entnehmen sei, werde\nhier gerade nicht vorgenommen. Sie komme insbesondere auch in den die geplante\nVersammlung begleitenden Flugblättern nicht zum Ausdruck. Auch dort werde auf\ndas Thema in emotionaler Sprache und in einer Form eingegangen, die ersichtlich\nauf Herabwürdigung der Täter und solcher Personen ziele, die sich nicht für die Todesstrafe einsetzen.\n\n Die Antragstellerin sieht sich in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt. Thema der Versammlung sei nicht die Einführung der Todesstrafe ohne Rücksicht auf die Schwere\n\n\n                                          2/7\n\nder Tat und die Schuld des Täters. Das Anliegen der Antragstellerin ziele auch nicht\ndarauf, den Tätern ihr Recht auf ein faires Strafverfahren zu nehmen. Es müsse zulässig sein, im Rahmen einer Versammlung solche Forderungen aufzustellen, deren Verwirklichung im Rahmen des Grundgesetzes nicht völlig ausgeschlossen sei.\nDie Wiedereinführung der Todesstrafe sei ein Anliegen, das mit dem Grundgesetz\nzu vereinbaren wäre. Insbesondere stehe Art. 102 GG einem solchen Anliegen nicht\ngrundsätzlich entgegen, da diese Vorschrift geändert werden könne und insbesondere nicht der Garantie des Art. 79 Abs. 3 GG unterliege. Die Todesstrafe sei nicht in\njedem Fall ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Sie sei in verschiedenen Ländern\nzulässig; ihre Einführung werde auch andernorts gefordert.\n\n                                          II.\n Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.             7\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.\n\n  Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu entscheiden ist und ein\nAbwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des\nHauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32\nAbs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>).\n\n  2. Die dem Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht erkennen. Das Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des Eilantrags in\naller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung\nder betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77\n<87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3, 97 <99>). Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre Gefahrenprognose\nauf Umstände gestützt haben, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8\nGG offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 <3054>; Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ\n2000, S. 1406 <1407>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni\n2007 – 1 BvR 1423/07 –, NJW 2007, S. 2167 <2168>).\n\n\n                                          3/7\n\n Die Anordnung eines Versammlungsverbots lässt sich hier nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG stützen. Das Verbot\ngründet im vorliegenden Fall auf der Annahme, angesichts des Themas der Versammlung sei davon auszugehen, dass bei deren Durchführung der Tatbestand der\nVolksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt werde, weil zu erwarten\nsei, dass die Antragstellerin die Forderung nach der Wiedereinführung der Todesstrafe zum Gegenstand ihrer Versammlung mache, welche die Täter des sexuellen\nMissbrauchs von Kindern pauschal ohne Differenzierung nach der Schwere der Tat\nund ohne Rücksicht auf die Schuld des Täters treffen und ihnen so die Menschenwürde absprechen solle.\n\n  Es ist schon zweifelhaft, ob der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, die pauschale und undifferenzierte Forderung nach Einführung der Todesstrafe für Kinderschänder könne den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, verfassungsrechtlich tragfähig ist. Jedenfalls aber hält die Einschätzung des\nOberverwaltungsgerichts einer verfassungsrechtlichen Prüfung schon deshalb nicht\nstand, weil das Gericht seiner die Entscheidung tragenden rechtlichen Bewertung eine offensichtlich nicht tragfähige Deutung des Versammlungsthemas zugrunde gelegt hat.\n\n Soweit sich das Verbot einer Versammlung auf den Inhalt von Aussagen bezieht -         13\ndies ist bei der Anknüpfung an das Motto der Versammlung und die zu erwartenden\nÄußerungen der Versammlungsteilnehmer der Fall -, ist es auch am Maßstab des\nArt. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen (vgl. BVerfGK 7, 221 <227>). Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann\ndaher auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das\nGrundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>; 111, 147\n<155>).\n\n Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem         14\nSchutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der\nallgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Eine so begründete Gefahr kann\ndurch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen\nauf Versammlungen (vgl. BVerfGE 111, 147 <156>).\n\n  Bei der Auslegung und Anwendung der insoweit in Betracht gezogenen Strafgesetze – hier des § 130 StGB – haben die Gerichte der wertsetzenden Bedeutung der\nMeinungsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft Rechnung zu tragen. Es gilt\nhierbei die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (vgl.\nBVerfGE 7, 198 <208>; stRspr). Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern (vgl. BVerfGK 2, 1 <5>; 7, 221 <227>). Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der betreffenden\n\n\n\n                                         4/7\n\nÄußerung, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist\n(vgl. allgemein BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>); im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden\ngünstigere Deutung zugrundezulegen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 ff.>; 94, 1 <9>;\n114, 339 <349>).\n\n  Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen nur\nin schlagwortartiger Form zusammenfasst. Ein solcher Fall liegt typischerweise bei\ndem „Motto“ einer Versammlung vor, das in der Regel nur den Kern eines Anliegens\nin knappen Worten zum Ausdruck bringen kann. Die Versammlungsfreiheit schützt\nauch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 –, NJW 2007, S. 2167 <2168>), so dass auch das Interesse, ein schlagwortartiges Versammlungsmotto zu formulieren, dem Schutz des\nArt. 8 Abs. 1 GG unterfällt. Dass ein solches Motto eine Forderung nur pauschal und\nundifferenziert zum Ausdruck bringt, erlaubt für sich allein nicht die Prognose, auch\ndie Versammlung werde sich undifferenziert mit dem Thema befassen.\n\n Die im vorliegenden Fall die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragende         17\nPrognose, es seien im Verlauf der Versammlung Äußerungen zu erwarten, die aufgrund ihrer Pauschalität und Undifferenziertheit den Straftatbestand des § 130 Abs. 1\nNr. 1 und 2 StGB erfüllen würden, kann daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn sich\ndiese Prognose aus weiteren, dem Veranstalter zuzuordnenden Umständen, insbesondere Aussagen ergibt, bei deren Deutung wiederum die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe anzulegen sind.\n\n  Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht ersichtlich verfehlt. In den       18\nVordergrund seiner der Prüfung des Straftatbestandes des § 130 StGB zugrunde liegenden Deutung des Versammlungsanliegens stellt es das pauschal formulierte Motto der Versammlung. Das Gericht geht zwar davon aus, dass auch die Begleitumstände zu berücksichtigen sind, wobei jedenfalls die Heranziehung des in\nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Versammlung verbreiteten Flugblattes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Jedoch stellt das\nOberverwaltungsgericht lediglich fest, dass das Flugblatt der Einschätzung, das Versammlungsmotto sei pauschal und undifferenziert formuliert, nicht entgegenstehe\nund greift in diesem Zusammenhang einzelne als pauschal herabwürdigend angesehene Ausdrücke und Formulierungen heraus. Die stattdessen gebotene Würdigung\ndahin, ob sich gerade aus dem Flugblatt eine lediglich pauschale und undifferenzierte\nForderung ergebe, nimmt das Oberverwaltungsgericht dagegen nicht vor.\n\n Soweit es ferner auf die Frage eingeht, ob die Ausführungen im Flugblatt der über      19\ndas Motto getroffenen Einschätzung entgegenstehen könnten, würdigt das Oberverwaltungsgericht den Aussagegehalt des Flugblattes ersichtlich unvollständig und er-\n\n\n\n                                         5/7\n\nfasst ihn damit nicht zutreffend. So hätte das Gericht zu seiner Einschätzung, auch\ndas Flugblatt fordere pauschal und ohne Differenzierung nach Tatschwere und\nSchuld die Todesstrafe für alle Täter von Sexualstraftaten gegen Kinder, nicht gelangen dürfen, ohne in Betracht zu ziehen, dass das Flugblatt nicht pauschal die Todesstrafe, sondern „Todesstrafe oder tatsächlich lebenslange Haft“ fordert und zwar\nlediglich „für Schwerverbrecher“, wobei insoweit insbesondere ein Zusammenhang\nzu den Begriffen „Mörder“ und „Kindermorde“ hergestellt wird. Als weitere Alternative\nzum Umgang mit „Triebtätern“ wird ferner gefordert, das „Prinzip der Sicherungsverwahrung“ müsse „konsequent zur Anwendung kommen“. Ohne hierauf einzugehen,\nhätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu seiner Einschätzung gelangen dürfen, die\nzum Thema der Versammlung gemachte Forderung erlaube keine Differenzierung\nnach der Schuld der Täter und blende die Möglichkeit eingeschränkt oder vollständig\nschuldunfähiger Täter aus. Die ferner in dem Flugblatt ausdrücklich enthaltene Unterscheidung zwischen „Kinderschändern“ und „Kindermördern“ hätte das Oberverwaltungsgericht bei seiner Deutung ebenso wenig außer Betracht lassen dürfen wie\nden Umstand, dass im Vordergrund der dort formulierten Forderungen weniger die\nTötung der Täter steht als vielmehr das Ziel, diese „aus dem Verkehr“ zu ziehen, wobei die Todesstrafe nur als eines der dafür in Betracht kommenden Mittel bezeichnet\nwird.\n\n  Ohne Würdigung dieser Aussagegehalte des von ihm zur Beurteilung der Gefahr            20\nherangezogenen Flugblattes hätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, während der Versammlung seien undifferenzierte Äußerungen\nzur Frage der Wiedereinführung der Todesstrafe zu erwarten, die hinter der im Parteiprogramm der NPD enthaltenen Forderung zurückbleibe, für bestimmte Fälle nach\nstreng rechtsstaatlichem Verfahren die Todesstrafe wieder einzuführen. Eine solche\nForderung wiederum hätte nach der eigenen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts den Straftatbestand des § 130 StGB nicht erfüllt und somit keine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit bedeutet.\n\n  3. Nicht ersichtlich und von den Gerichten und der Versammlungsbehörde nicht geltend gemacht ist, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anderweitige Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten stünden,\ndenen nicht anders als durch ein Verbot der Versammlung entgegengewirkt werden\nkönnte.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    22\n\n                Papier            Hoffmann-Riem              Kirchhof\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071201_1bvr304107.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071201.1bvr304107\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-01/1-bvr-3041-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-01/1-bvr-3041-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:32.639850+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-12-01/1-bvr-3041-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-12-01","dockets":["1 BvR 3041/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071201.1bvr304107","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071201.1bvr304107"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.12.2007 – 1 BvR 3041/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-12-01/1-bvr-3041-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die\nVerbotsverfügung des Landrats als Kreispolizeibehörde Kleve vom 21. 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