{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071128.2bvr143107","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"2 BvR 1431/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1431/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. H...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Schnell, K. Flock, A.Y. Combé & Koll.,\n                   Vangerowstraße 33, 69115 Heidelberg -\ngegen den Beschluss über die Änderung der Geschäftsverteilung des Präsidiums\n      des Amtsgerichts Heidelberg vom 18. Juli 2005 - E 3110 a -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. November 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer, Richter am Amtsgericht Heidelberg, wendet sich gegen eine      1\nÄnderung des Geschäftsverteilungsplans, in deren Folge nicht er, sondern ein anderer Richter des Gerichts mit den Aufgaben des Vorsitzes des Jugendschöffengerichts\nbetraut wurde.\n\n  1. Nach dem bisherigen Geschäftsverteilungsplan war der Beschwerdeführer unter      2\nanderem zuständig für Jugendgerichtssachen. Nach dem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts teilte die Direktorin des Amtsgerichts\nmit, dass in der anstehenden Präsidiumssitzung über eine Änderung der Geschäftsverteilung beschlossen werden solle, und gab Gelegenheit, Veränderungswünsche\nzu äußern. Der Beschwerdeführer nahm hierauf umfassend zum künftigen Zuschnitt\njugendstrafrechtlicher Zuständigkeiten beim Amtsgericht Heidelberg Stellung und bekundete seinen Wunsch an der Übernahme des Vorsitzes des Jugendschöffengerichts.\n\n 2. Das Präsidium des Amtsgerichts Heidelberg beschloss am 18. Juli 2005 in geheimer Abstimmung, den Geschäftsverteilungsplan unter anderem dahingehend zu ändern, dass RiAG O. und nicht der Beschwerdeführer die Stelle des Vorsitzenden des\n\n\n\n                                        1/7\n\nJugendschöffengerichts übernimmt. Zuvor wurde beschlossen, mit Ausnahme des\nTagesordnungspunkts „Besetzung Jugendschöffengericht“, richteröffentlich zu tagen.\n\n  3. Einen als solchen umgedeuteten Antrag nach § 123 VwGO auf Feststellung,           4\ndass über die Besetzung des Jugendschöffengerichts erneut entschieden werden\nmuss, lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mangels Anordnungsanspruch und\n–grund mit Beschluss vom 19. August 2005 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 zurück. Die streitgegenständliche Maßnahme sei nicht am Maßstab des\nArt. 33 Abs. 2 GG zu messen. Selbst bei einer das verliehene statusrechtliche Amt\nnicht verändernden Versetzung sei, ausgehend von seinem Zweck, öffentliche Ämter\ndem besten Bewerber zu übertragen, Art. 33 Abs. 2 GG nicht anwendbar. Nichts anderes könne für eine vorliegend gegebene Umsetzung gelten. Der Umstand, dass die\nEntscheidung des Präsidiums in einer nicht richteröffentlichen Sitzung fiel, begegne\nkeinen Bedenken. Hierdurch bestünde die Möglichkeit, in freier Rede und Gegenrede\nArgumente auszutauschen, und werde das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gewahrt. Die dies regelnde Vorschrift des § 21e Abs. 8 GVG sei unter rechtsstaatlichen\nGesichtspunkten unbedenklich. Aus diesen Erwägungen folge auch keine Begründungspflicht der Entscheidungen des Präsidiums. Da die Maßnahme einer Umsetzung entspreche, bestehe ein weites Ermessen im Rahmen der Zuweisung der Geschäfte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem subjektiven\nRecht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch - welches aus der richterlichen Unabhängigkeit folge und vor dem Hintergrund des Willkürverbotes bestehe - verletzt worden\nsei, lägen nicht vor. Die entsprechende Klage im Hauptsacheverfahren wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17. Januar 2006 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 4. Juni 2007 ab.\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 33    5\nAbs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Prinzip der Bestenauslese gelte bei allen Entscheidungen zur Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst, vor allem wenn sich, wie im\nvorliegenden Fall, drei Kandidaten bewerben. Unter Heranziehung der Grundsätze\nbei der Konkurrentenklage handele es sich nicht um eine bloße Umsetzung. Es gehe\ngleichzeitig auch um eine Besetzung einer Stelle. Die Vorschrift des § 37 JGG\nschränke bei der Stellenbesetzung das Ermessen ein. Aufgrund seiner bisherigen\nTätigkeit sei er besser als der ausgewählte Mitbewerber qualifiziert.\n\n Die Regelung des § 21e Abs. 8 GVG sei nicht verfassungsgemäß angewandt worden. Es könne nicht im Ermessen stehen und einer nicht richteröffentlich zu treffenden Mehrheitsentscheidung unterliegen, die Richteröffentlichkeit herzustellen, da\nhierdurch eine Kontrolle durch die Betroffenen unmöglich gemacht werde. Zur Sicherung von deren Rechten auf Information und rechtliches Gehör seien wenigstens die\n\n\n                                         2/7\n\nBetroffenen zu der entsprechenden Beratung des Präsidiums hinzuzuziehen. Die\ndurch den Ausschluss der Richteröffentlichkeit bewirkte Unkontrollierbarkeit der Entscheidung sei daher willkürlich. Durch die fehlende Hinzuziehung zur Präsidiumssitzung sei der Beschwerdeführer zudem in seinem grundrechtsgleichen Recht auf\nrechtliches Gehör verletzt. Durch sein Bewerbungsschreiben sei er nicht ausreichend\nangehört worden, da er gegen Kritikpunkte in der Präsidiumssitzung nicht vorgehen\nkonnte.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\nnoch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.\n\n 1. Durch die Änderung der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Heidelberg infolge       8\ndes angegriffenen Präsidiumsbeschlusses ist der Beschwerdeführer nicht in seinem\nRecht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Zwar kann die Zuteilung oder Nichtzuteilung\nvon Geschäften einen Richter in seinen Rechten verletzen. Zur Klärung dieser Frage\nsteht ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen (vgl. BVerfG, Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 1990 – 2 BvR 785/90, 2 BvR 1536/\n90 -, DRiZ 1991, 100). Jedoch fällt vorliegend die Maßnahme des Präsidiums nicht in\nden Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n  a) Dieser gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.\nDer Grundsatz der Bestenauslese ist demnach von der Verfassung verbindlich und\nvorbehaltlos vorgeschrieben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, 54 <55>; BVerwGE 122, 237\n<239>). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt er dem\nberechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung\n(vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 492/06 -, juris).\n\n  b) Entscheidet sich der Dienstherr, eine Stelle nicht unbeschränkt auszuschreiben,    10\nsondern im Wege der Versetzung oder Umsetzung zu besetzen, ist das hiernach\ndurchzuführende Auswahlverfahren nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG\nzu messen. Dem Dienstherrn kommt eine Organisationsfreiheit zu, wie er offene Stellen besetzen will. Dabei hat er nach pflichtgemäßem Ermessen das Recht, zwischen\nUmsetzung, Versetzung oder Beförderung zu wählen. Entscheidet er sich, eine offene Stelle durch vorhandene Bewerber zu besetzen, und ist damit kein beruflicher Aufstieg von Bewerbern aus niedrigeren Besoldungsgruppen und keine Statusveränderung verbunden, ist er nicht gehalten, diese Maßnahme an den Maßstäben des\n\n\n                                          3/7\n\nArt. 33 Abs. 2 GG auszurichten. Mit Ausnahme statusrechtlicher Veränderungen im\nHinblick auf das vom Beamten innegehaltene Amt ist Art. 33 Abs. 2 GG bei entsprechenden dienstlichen Maßnahmen grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. hierzu\nBVerwGE 122, 237 <240>; BVerwGE 95, 73 <84>; so nunmehr auch BAG, Urteil\nvom 23. Januar 2007 – 9 AZR 492/06 -, juris). Dies gilt auch im Rahmen der Tätigkeit\ndes in richterlicher Unabhängigkeit handelnden Präsidiums eines Gerichts. Dieses\nnimmt im richterlichen Bereich die konkrete Aufgabenzuweisung entsprechend der\nTätigkeit des Dienstherrn im Bereich der Beamten wahr. Hiernach ist das Präsidium\neines Gerichts im Falle einer bloßen Änderung der Geschäftsverteilung nicht gehalten, diese Maßnahme an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten.\n\n  2. Die Maßnahme des Präsidiums unterliegt vielmehr den Anforderungen an die          11\nAusübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 47/73 -, NJW 1976, 1224\n<1226>; vgl. für den Fall der Abordnung eines Beamten BVerfGK 5, 250 <252 f.>; im\nFalle einer Umsetzung vgl. BVerwGE 60, 144 <151>;).\n\n  Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzen dieses pflichtgemäßen Ermessens nicht beachtet wurden, sind nicht ersichtlich. Wird bei einem Amtsgericht infolge Ausscheidens eines Richters eine Stelle und damit ein bestimmter Tätigkeitsbereich eines\nRichters am Amtsgericht frei, muss es dem Präsidium möglich sein, in kurzer Zeit die\nStelle zu besetzen. Erfolgt etwa – anders als vorliegend – keine Zuweisung eines\nRichters als Ersatz für den Ausgeschiedenen, bedarf es im öffentlichen Interesse an\neiner funktionstüchtigen Rechtspflege zeitnaher Entscheidungen über die Umverteilung des richterlichen Arbeitspensums. Dabei wurde die das Ermessen mitbestimmende Regelung des § 37 JGG, welche Anforderungen an die Person des Jugendrichters stellt, beachtet. Auch der dem Beschwerdeführer vorgezogene Bewerber\nverfügt über entsprechende Kenntnisse aus seiner Zeit als Jugendstaatsanwalt und\nehemaliger Vorsitzender eines Jugendschöffengerichts. Eines Eignungsvorsprungs\nin seiner Person bedarf es hingegen nicht.\n\n 3. Die Beratung des Präsidiums in nicht richteröffentlicher Sitzung zur Aufstellung   13\ndes Geschäftsverteilungsplans ist nicht ermessensfehlerhaft. Das Verfahren wurde\nvor dem Hintergrund sachlicher Erwägungen durchgeführt, so dass kein Verstoß gegen das dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums Grenzen ziehende Willkürverbot vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. März 1982 – 9 CB 1076/81 -,\nNJW 1982, 2274; VGH München, Beschluss vom 12. Juli 1993 – 20 CE 93.1589 -,\nNJW 1994, 2308 <2309>).\n\n  Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung werden die        14\nMitglieder des Präsidiums in richterlicher Unabhängigkeit tätig (BGHZ 46, 147\n<148 f.>; BGH, Urteil vom 7. April 1995 – RiZ (R) 7/94 -, NJW 1995, 2494). Dabei ist\ndas Verfahren des Präsidiums im Gesetz nur lückenhaft geregelt und somit im Übrigen – im gesetzlichen Rahmen – dessen eigenem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. BGHSt 12, 227 <228 f.>; BGH, Urteil vom 7. April 1995 – RiZ (R) 7/94 -,\n\n\n\n                                         4/7\n\nNJW 1995, 2494; BVerwG, Beschluss vom 18. März 1982 – 9 CB 1076/81 -, NJW\n1982, 2274). Das Präsidium kann somit in weitem Rahmen selbst das von ihm anzuwendende Verfahren gestalten.\n\n  Der Umstand, dass das Präsidium vorliegend von der Möglichkeit der Zulassung            15\nvon Richtern nach § 21e Abs. 8 Satz 1 GVG beim Tagungsordnungspunkt „Besetzung des Jugendschöffengerichts“ keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Bereits aus dem Wortlaut von § 21e Abs. 8 Satz 1 GVG folgt, dass die Richteröffentlichkeit die Ausnahme darstellt und besonderer Zulassung bedarf. Auch im\nÜbrigen ergibt sich aus den die Verschwiegenheitspflicht von Richtern regelnden\nVorschriften, dass die Meinungsbildung in Gremien, welche unter dem Schutz der\nrichterlichen Unabhängigkeit handeln, grundsätzlich nicht öffentlich erfolgt. Dies gilt\nentsprechend für die der Unabhängigkeit der richterlichen Tätigkeit gleichgestellte\nAufgabenwahrnehmung des Präsidiums. So regelt § 193 GVG die Anwesenheit und\nVerschwiegenheitspflicht der Personen, welche bei der Beratung und Abstimmung\nzugegen sein können. In § 43 DRiG ist bestimmt, dass der Richter über den Hergang\nbei der Beratung und Abstimmung im Rahmen Recht sprechender Tätigkeit auch\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen hat. Hieraus wird ein gesetzgeberisches Leitbild deutlich, wonach die richterliche Meinungsbildung in Gremien nur den zugehörigen Gremienmitgliedern zur Kenntnis zu gelangen hat und hiervon die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies erlaubt eine\nunbeeinflusste, sich in freier Rede und Gegenrede unter Umständen erst entwickelnde Meinungsbildung. Besondere Gründe, welche es gerade im Fall der Besetzung\ndes Jugendschöffengerichts geboten hätten, die Bewerber im Rahmen der Beratung\nzuzulassen, sind nicht gegeben. Zur Sicherung der Rechte der von einer Änderung\nder Geschäftsverteilung Betroffenen statuiert § 21e Abs. 5 GVG deren Anhörung.\nDen Belangen eines im Ergebnis nicht berücksichtigten Bewerbers ist grundsätzlich\ndadurch Genüge getan, dass ihm gemäß § 21e Abs. 2 GVG vor der Geschäftsverteilung Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Dies war auch vorliegend geschehen.\nAnhaltspunkte dafür, dass die Präsidiumsmitglieder diese Äußerung nicht bedacht\nhaben, sind nicht gegeben.\n\n Mit der grundsätzlich nicht bestehenden Pflicht zur Beratung in öffentlicher Sitzung     16\neinher geht der Umstand der fehlenden Notwendigkeit, die Entscheidung des Präsidiums gegenüber den Betroffenen zu begründen. Hierdurch wird – ebenso wie durch\ndie Regelungen zur Öffentlichkeit der Sitzung – im Interesse der Unabhängigkeit der\nMitglieder des Präsidiums verhindert, dass Abstimmungsergebnis und -verhalten bekannt wird. Eine Begründung ist weder zur Wahrung effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten durch einen von der Abstimmung Betroffenen geboten noch hindert deren\nFehlen das Gericht, die Entscheidung auf Ermessensfehler nachzuprüfen (vgl. zur\nBeschlussfassung in einem Richterwahlausschuss BVerfGE 24, 268 <276 f.>;\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 1998 – 2 BvR\n159/97 -, NJW 1998, 2592). Anders als statusverändernde Maßnahmen (vgl. hierzu\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/\n\n\n\n                                          5/7\n\n07 –, juris, Rn. 20), bedürfen gerichtsinterne Handlungen wie die streitgegenständliche daher grundsätzlich keiner Begründung.\n\n  4. Der Beschwerdeführer wurde schließlich auch nicht in seiner persönlichen Unabhängigkeit, Art. 97 Abs. 2 GG, welche als hergebrachter Grundsatz des richterlichen\nAmtsrechts dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt (vgl. Detterbeck in: Sachs,\nGG, 4. Aufl., Art. 97 GG, Rn. 7), verletzt. Von diesem Schutz erfasst wird neben den\nin Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich genannten Handlungen jede Maßnahme,\ndie materiell einer Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder\neiner Versetzung in den Ruhestand gleichkommt, durch welche also faktisch dasselbe wie durch eine der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG genannten förmlichen Maßnahmen\nerreicht wird (BVerfGE 17, 252 <259>). Zwar hat ein Richter keinen Anspruch auf die\nEntscheidung eines nach der Geschäftsverteilung zu seiner Zuständigkeit gehörenden Rechtsstreits (vgl. BVerfGE 15, 298 <301>). Jedoch ist es dem Präsidium verwehrt, einen planmäßig bei einem Gericht ernannten Richter als für die Rechtsprechung dieses Gerichts untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar zu qualifizieren\nund aus diesem Grund von der Rechtsprechung fernzuhalten (vgl. BVerfGE 17, 252\n<260>). Solche nicht auf sachgerechten Erwägungen beruhenden Zielsetzungen waren vorliegend nicht Gegenstand der Änderung des Geschäftsverteilungsplans. Wie\nsich aus § 21e GVG ergibt, obliegt dem Präsidium die jährliche Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, so dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser jährlich zu treffenden, der Verwirklichung des zu Gunsten der Prozessparteien in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nnormierten Rechts auf den gesetzlichen Richter dienenden Festlegung kann daher,\nohne dass besondere Umstände hinzukommen, kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September\n1986 – Bs V 144/86 –, NJW 1987, 1215 <1217>).\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1            18\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   19\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. November 2007 - 2 BvR 1431/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071128_2bvr143107.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071128.2bvr143107\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-28/2-bvr-1431-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":10},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-28/2-bvr-1431-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:32.470082+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-11-28/2-bvr-1431-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-11-28","dockets":["2 BvR 1431/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071128.2bvr143107","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071128.2bvr143107"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 – 2 BvR 1431/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-28/2-bvr-1431-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":10},{"id":"GVG/21e","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"21e","label":"§ 21e GVG","mentions":7},{"id":"GG/97","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"97","label":"Art 97 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"JGG/37","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"37","label":"§ 37 JGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1},{"id":"DRiG/43","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"43","label":"§ 43 DRiG","mentions":1},{"id":"GVG/193","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"193","label":"§ 193 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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