{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20071128_1bvr275507","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071128.1bvr275507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"1 BvR 2755/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2755/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander Frais,\n                    Kämmergasse 16, 50676 Köln -\ngegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. August 2007 - 6 S 50/07 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                  Bryde,\n                                  Eichberger,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. November 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1       1\nBVerfGG fristgerecht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise\nbegründet wurde.\n\n  Gemäß § 92 BVerfGG sind in der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt           2\nsein soll, und die Handlung anzugeben, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt\nfühlt. Bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen sind diese entweder vorzulegen oder in einer Weise wiederzugeben, die eine Beurteilung erlaubt,\nob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40\n<44 f.>; 93, 266 <288>). Diese Anforderungen an die Substantiierung müssen innerhalb der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erfüllt sein. Daran fehlt\nes hier. Der mit Telefax fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde war die angegriffene Entscheidung nicht beigefügt. Sie ging erst nach Fristablauf mit dem Originalschriftsatz ein. Die Beschwerdeführerin hat die entscheidenden Passagen der\nEntscheidung auch in ihrer Verfassungsbeschwerdeschrift nicht so wiedergegeben,\ndass eine verfassungsrechtliche Beurteilung ohne deren Vorlage möglich gewesen\n\n\n                                          1/3\n\nwäre. Die Beschwerdeführerin zitiert zwar einen Absatz aus dem Urteil und fasst\nknapp den von ihr für wesentlich erachteten Teil der Gründe zusammen, doch kann\nanhand dieser fragmentarischen Angaben die Verfassungsmäßigkeit der vom Landgericht durchgeführten Beweiswürdigung nicht überprüft werden. Denn schon der\nFormulierung nach („im Wesentlichen“) handelt es sich nicht um eine vollständige\nund objektive Wiedergabe aller vom Landgericht aufgeführten Gründe. Diese Darstellung kann daher keine verlässliche Grundlage für eine Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1871/96 -, JURIS; Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98 -, JURIS; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, 2. Auflage 2005, § 92 Rn. 38).\n\n  Die verspätet vorgelegte Kopie der Entscheidung kann nicht berücksichtigt werden,   3\nweil der Beschwerdeführerin nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert war,\ndie versäumte Frist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin einen zulässigen Weg der Einreichung fristgebundener Schriftsätze gewählt, indem er versuchte, die samt Anlagen 31 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde per Telefax zu erheben. Weshalb er aber nach zwei\nfehlgeschlagenen Versuchen und, nachdem er sich die Richtigkeit der Faxnummer\nhatte bestätigen lassen, plötzlich davon absah, die Anlagen mit zu übermitteln, ist\nnicht nachvollziehbar. Ausweislich des Sende- und des Empfangsvermerks auf dem\nFaxausdruck gelang die Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift bereits um\n16.56 Uhr des letzten Tages der Verfassungsbeschwerdefrist. Nach diesem Zeitpunkt hätte er weitere Versuche unternehmen müssen, die fehlenden Anlagen zu\nübermitteln. Eine rechtzeitige Übertragung auch der Anlagen war nach diesem Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal der Bevollmächtigte nach der erfolgreichen Übersendung der Verfassungsbeschwerdeschrift und einem Telefonat\nmit dem Bundesverfassungsgericht davon ausgehen musste, dass kein technischer\nDefekt des Empfangsgeräts des Bundesverfassungsgerichts vorlag. Dass zuvor zwei\nÜbermittlungsversuche gescheitert waren, ließ danach nur den Schluss zu, dass das\nEmpfangsgerät durch andere eingehende Sendungen belegt war. Eine solche Belegung ist kein Umstand, der einer technischen Störung gleich zu achten ist und der\nBeschwerdeführerin daher nicht angelastet werden könnte, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich der Rechtssuchende einstellen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2007 - 2 BvR 359/07 -,\nNJW 2007, S. 2838). Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt des Bevollmächtigten ist der\nBeschwerdeführerin zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 5\n\n                Bryde               Eichberger           Schluckebier\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. November 2007 - 1 BvR 2755/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071128_1bvr275507.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071128.1bvr275507\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071128_1bvr275507.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-28/1-bvr-2755-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071128_1bvr275507.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071128_1bvr275507.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-28/1-bvr-2755-07","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071128_1bvr275507.html","retrieved":"2026-07-10 10:56:32.216916+00:00"}}