{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071127.1bvr173607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"1 BvR 1736/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1736/07 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Prof. Dr. M ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl M. Meessen,\n                    Rotterdamer Straße 45, 40474 Düsseldorf -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2007 - 15 B 690/07 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2007 - 15 B 2574/06 -,\n\n       c) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. November\n          2006 - 15 L 2041/06 -,\n\n       d) den Vorstandsbeschluss des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 11.\n          September 2006 über die Schließung der Station NU 01 und dessen faktischen Vollzug am 8. Januar 2007\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                  Bryde,\n                                  Eichberger,\n                                  Schluckebier\n\nam 27. November 2007 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2007 - 15 B 2574/06 - verletzt den Beschwerdeführer\n     in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                        1/13\n\n  3. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\n  4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n  Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die fachgerichtliche Ablehnung eines Antrags\nauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem sich ein Universitätsprofessor\nfür Nuklearmedizin gegen die Schließung der auf dem Klinikgelände gelegenen Bettenstation der von ihm geleiteten nuklearmedizinischen Klinik an einem gegenüber\nder Universität organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikum wendet.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Professor für Nuklearmedizin am Fachbereich Medizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Zugleich obliegt ihm die Leitung der Nuklearmedizinischen Klinik am Universitätsklinikum Düsseldorf, welches\ngemäß § 41 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen\n(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) in der Fassung des\nGesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Klinikumsverordnung Düsseldorf - KlV-Dü) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW S. 729)\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) gegenüber\nder Universität und deren Fachbereich Medizin organisatorisch verselbständigt ist.\nZur Nuklearmedizinischen Klinik gehören neben Einrichtungen zur ambulanten auch\nsolche zur stationären Behandlung von Patienten, darunter - bis Anfang des Jahres\n2007 - eine auf dem Gelände des Klinikums gelegene Bettenstation sowie eine auf\ndem Gelände des Kernforschungszentrums in Jülich gelegene Bettenstation, die im\nRahmen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses betrieben wird.\n\n  Mit Beschluss vom 11. September 2006 beschloss der Vorstand des Universitätsklinikums, dem kraft Amtes auch der Dekan des Fachbereichs Medizin der Universität\nangehört, einstimmig, die im Universitätsklinikum gelegene nuklearmedizinische Bettenstation aus wirtschaftlichen Gründen zu schließen. Darüber wurde der Beschwerdeführer schriftlich und unter Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme unterrichtet.\n\n Der Beschwerdeführer widersprach der Schließung der Bettenstation und wandte             4\nsich insoweit insbesondere gegen die Annahme des Vorstands, dass es durch die\nStationsschließung zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung seiner Forschung\nkommen werde. Im Einzelnen brachte er dazu vor, dass die verbleibende Bettenstation in Jülich keine Möglichkeit zur Erforschung von Therapieansätzen biete, da die\ndabei häufig notwendige interdisziplinäre, insbesondere intensivmedizinische Ver-\n\n\n                                          2/13\n\nsorgung der Patienten dort nicht möglich sei. Die Schließung bewirke den Abbruch\nlangjähriger Studien. Weitere Einwände galten den beabsichtigten wirtschaftlichen\nEffekten der Schließung.\n\n  Aufgrund der die Wirtschaftlichkeit betreffenden Einwände des Beschwerdeführers      5\nveranlasste der Vorstand des Universitätsklinikums im Rahmen einer nochmaligen\nBefassung mit der Schließung eine erneute Prüfung, hielt an der beschlossenen\nSchließung aber grundsätzlich weiterhin fest. Nachdem das Universitätsklinikum auf\nweitere Nachfragen des Beschwerdeführers diesen auf die grundsätzliche Verbindlichkeit von Vorstandsbeschlüssen hingewiesen hatte, ersuchte der Beschwerdeführer Ende Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz mit\ndem Begehren, dem Universitätsklinikum aufzugeben, die Schließung einstweilen\nnicht zu vollziehen und die Bettenstation weiterzubetreiben. Zur Begründung verwies\nder Beschwerdeführer nicht zuletzt auf ein unzureichendes Verfahren.\n\n  Ab Beginn des Jahres 2007 wurden der Bettenstation seitens des Universitätsklinikums keine Patienten mehr zugewiesen und das ihr zugewiesene Personal sowie die\nAusstattungsgegenstände abgezogen. Im Umfang der bereits erfolgten Umsetzung\ndes Schließungsbeschlusses begehrte der Beschwerdeführer im Rahmen des anhängigen Eilverfahrens daher auch ein Rückgängigmachen der betreffenden tatsächlichen Schließungsmaßnahmen.\n\n  2. Den vom Beschwerdeführer gegen die Schließung der Bettenstation gestellten        7\nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht\nmit Beschluss vom 29. November 2006 als unbegründet ab. Dieser sei zwar als Antrag gemäß § 123 VwGO zulässig, es fehle aber an einem vom Beschwerdeführer\nglaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch. Bei summarischer Prüfung spreche\nnach dem Sach- und Streitstand vieles dafür, dass der - insgesamt willkürfreie -\nSchließungsbeschluss gemessen an den Rechtspositionen, zu deren Verteidigung\nder Beschwerdeführer in Wahrnehmung eigener Rechte befugt sei, einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten werde. Das Bestehen der als sicherungsbedürftig geltend gemachten Rechtspositionen sei nicht in hohem Maße wahrscheinlich.\n\n Zwar habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie           8\nSchließungsentscheidung. Das dem Universitätsklinikum zustehende Organisationsermessen sei insoweit insbesondere durch das Grundrecht des Beschwerdeführers\naus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebunden. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit sei\naber jedenfalls nicht als verletzt anzusehen. Zwar sei ein individualrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers darauf zu erwägen, dass die Schließung der Bettenstation, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen dürfte, nicht ohne das\nnach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität erfolge. Das Einvernehmenserfordernis gehe nämlich in seiner\nZielrichtung über eine objektive Begünstigung des Beschwerdeführers hinaus und\nsolle sicherstellen, dass Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Be-\n\n\n\n                                        3/13\n\nreich der Krankenversorgung die Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum\ntätigen medizinischen Hochschulprofessoren und deren mit der Krankenversorgung\nuntrennbar verflochtenen Aufgaben in Forschung und Lehre nicht unberücksichtigt\nlassen.\n\n  Allerdings könne letztlich sowohl das Bestehen eines solchen individualrechtlichen     9\nAnspruchs auf Einhaltung des Einvernehmenserfordernisses als auch die Frage dahinstehen, ob die Stationsschließung den Bereich von Forschung und Lehre betreffe.\nDenn das in diesem Fall gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin sei jedenfalls als erteilt anzusehen. Der betreffende\nBeschluss des Vorstands des Universitätsklinikums sei ausweislich des Sitzungsprotokolls auf einer gemeinsamen Sitzung des Vorstands mit dem zur Leitung des Fachbereichs Medizin befugten Dekanat beschlossen worden, welches seinerseits durch\nden Dekan als seinen Vorsitzenden, der zugleich auch dem Fachbereichsrat des\nFachbereichs Medizin vorstehe, ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Der Dekan\nhabe dem Vorstandsbeschluss über die Schließung der nuklearmedizinischen Bettenstation ausdrücklich zugestimmt.\n\n  Für den Fall, dass die vom Dekan des Fachbereichs Medizin vertretene Rechtsauffassung, nach der die Schließung der Bettenstation den Bereich von Forschung und\nLehre nicht betrifft, unzutreffend sei, spreche zwar einiges dafür, dass der Zustimmung des Dekans nach der fachbereichsinternen Zuständigkeitsverteilung eine entsprechende Beschlussfassung des Fachbereichsrats hätte vorausgehen müssen.\nObwohl dies nach Lage der Akten offen sei, bedürfe es insoweit aber weder weiterer\nSachverhaltsermittlungen, noch einer Entscheidung der Rechtsfrage, ob und welche\nGremien in welcher Form vor der Zustimmung des Dekans fachbereichsintern einzubeziehen gewesen wären. Denn auf den etwaigen Verstoß gegen solche Beteiligungsvorschriften könne sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Universitätsklinikum wohl nicht mit Erfolg berufen, da das Universitätsklinikum weder als befugt\nnoch als verpflichtet angesehen werden könne, die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für den Meinungsbildungsprozess innerhalb des Fachbereichs Medizin zu überwachen.\n\n  Die Stationsschließung lasse voraussichtlich auch die unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3   11\nSatz 1 GG folgenden Rechte des Beschwerdeführers unberührt, denn es sei nicht\nglaubhaft gemacht, dass die Schließung für den Beschwerdeführer mit dem Verlust\nbislang zur Verfügung stehender Mittel einhergehe, infolgedessen er die ihm obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nicht mehr wahrnehmen könne, weil er\nnicht mehr über die ihm grundrechtlich - nur - garantierte Grund- und Mindestausstattung verfüge. Dies gelte nicht zuletzt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer verbleibende Bettenstation im Kernforschungszentrum in Jülich.\n\n 3. Die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. April\n2007 zurück. Die Stationsschließung verstoße weder gegen verfahrens- noch gegen\n\n\n\n                                         4/13\n\nmateriellrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Interesse des Beschwerdeführers dienten.\n\n  Der Beschwerdeführer könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf die Einhaltung      13\ndes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü erforderlichen Einvernehmens des Fachbereichs Medizin berufen. Der Fachbereich nehme die universitären Aufgaben auf dem\nGebiet der Medizin wahr, und zwar auch für seine Mitglieder; nach § 25 Abs. 2 Satz 3\nHG trage er dafür Sorge, dass seine Mitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen könnten. Dabei gehe es jedoch immer nur um die Wahrung der allein im öffentlichen Interesse liegenden Belange von Forschung und Lehre. Zwar ergäben sich daraus möglicherweise fachbereichsinterne Ansprüche der Fachbereichsmitglieder, ihre\nZuständigkeiten in bestimmter Weise ausüben zu können, denn auch diesen seien\ndie öffentlichen Interessen anvertraut. Jedoch begründe das Einvernehmenserfordernis für die Fachbereichsmitglieder keine drittschützende Wirkung im Hinblick auf\nMaßnahmen des Universitätsklinikums. Anders als etwa die erforderliche Zustimmung von Personal- und Schwerbehindertenvertretungen zu beamtenrechtlichen\nMaßnahmen habe das Einvernehmenserfordernis außerhalb des Fachbereichs zugunsten der Fachbereichsmitglieder nur „rechtsreflexartige Wirkung“. Danach komme es für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anordnungsanspruch auf\ndie Wahrung des Einvernehmenserfordernisses sowie erst recht nicht auf vermeintliche Fehler bei der fachbereichsinternen Willensbildung an.\n\n Dafür, dass dem Beschwerdeführer die grundrechtlich gewährleistete unerlässliche       14\nMindestausstattung zur Forschung und Lehre auf seinem Fachgebiet zur Verfügung\nstehe, spreche unter den im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstäben schon der Umstand, dass er neben der nuklearmedizinischen Ambulanz sowie des diagnostischen Apparats am Universitätsklinikum weiterhin über die Bettenstation in Jülich verfüge.\n\n Schließlich ergebe sich für den Beschwerdeführer auch kein Anordnungsanspruch          15\nwegen Ermessenfehlerhaftigkeit des Schließungsbeschlusses. Zwar sei das Universitätsklinikum von der ursprünglich zugrundegelegten Unwirtschaftlichkeit der nuklearmedizinischen Bettenstation abgerückt. Es habe aber glaubhaft dargelegt, dass die\nSchließung der nuklearmedizinischen Bettenstation im Rahmen der mit den Krankenkassen vereinbarten Krankenhausfinanzierung eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Gesamtklinikums bewirke.\n\n 4. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2007 als unbegründet zurück, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt sei.\n\n                                         II.\n 1. Gegen die im Ausgangsverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen          17\nsowie den Beschluss des Vorstands des Universitätsklinikums über die Schließung\nder nuklearmedizinischen Bettenstation und dessen Umsetzung hat der Beschwer-\n\n\n                                         5/13\n\ndeführer eine mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er vorrangig eine Verletzung seiner Rechte\naus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 5, Art. 3\nAbs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG durch die fachgerichtlichen Beschlüsse sowie - im\nHinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG - durch den Schließungsbeschluss des Universitätsklinikums und dessen tatsächliche Umsetzung rügt.\n\n  Die fachgerichtlichen Eilentscheidungen würden sein Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit grundlegend verkennen. Unhaltbar sei insbesondere die Annahme\ndes Oberverwaltungsgerichts, die Mitwirkungsbefugnis des Fachbereichs Medizin\nbei Entscheidungen des Universitätsklinikums wahrten allein die im öffentlichen Interesse liegenden Belange von Forschung und Lehre und hätten für den Beschwerdeführer nur „reflexartige“ Wirkung, denn dies lasse die Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten außer Betracht, die den an der Hochschule tätigen Professoren in den\nOrganen der Hochschulselbstverwaltung garantiert sei. Die nur summarische Prüfung seines Anordnungsanspruchs werde dem elementaren Grundrechtsbezug der\nStationsschließung nicht gerecht. Art. 19 Abs. 4 GG verlange angesichts dessen eine\nweitgehend abschließende Prüfung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Frage, ob die\nSchließung die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Grundausstattung für eine\nsinnvolle nuklearmedizinische Forschung berühre, was entgegen der fachgerichtlichen Annahme der Fall sei. Angesichts des insoweit substantiierten Vortrags, den die\nGerichte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich übergangen hätten,\nerschienen die fachgerichtlichen Eilbeschlüsse insoweit willkürlich. Dies sei auch der\nFall, soweit das Oberverwaltungsgericht das erst nachträglich eingeführte Mehrerlösausgleichsargument als wirtschaftliche Rechtfertigung im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Entscheidung ausreichen lasse. Zu Unrecht sei schließlich verneint worden, dass der Beschwerdeführer durch die Stationsschließung in seinen Rechten aus\nArt. 33 Abs. 5 GG verletzt werde.\n\n Wegen der mit den bereits erfolgten und noch ausstehenden Schließungsmaßnahmen einhergehenden Schaffung nicht oder nur schwer rückgängig zu machender\nFakten und dem drohenden endgültigen Abbruch seit Jahren laufender Forschungsprojekte, sei der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dringend geboten.\n\n 2. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und deren Fachbereich Medizin sowie das Universitätsklinikum Düsseldorf\nhatten Gelegenheit, sich zur Verfassungsbeschwerde und zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu äußern.\n\n                                         III.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers an (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt (§ 93c\nAbs. 1 BVerfGG).\n\n\n\n                                         6/13\n\n a) Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a             22\nBVerfGG) kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Sowohl die Art. 5 Abs. 3\nSatz 1 als auch die Art. 19 Abs. 4 GG betreffenden verfassungsrechtlichen Fragen\nsind in der Rechtsprechung der Senate des Bundesverfassungsgerichts hinreichend\ngeklärt.\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet - offensichtlich begründet.\n\n  aa) Die Zulässigkeit der fristgerecht und den Substantiierungsanforderungen entsprechend erhobenen Verfassungsbeschwerde, die die Möglichkeit von Grundrechtsverletzungen durch die den Rechtsweg erschöpfenden Entscheidungen im\nAusgangsverfahren erkennen lässt, scheitert auch nicht daran, dass der Beschwerdeführer die Klage in der Hauptsache noch nicht angestrengt hat. Denn der Beschwerdeführer rügt insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine spezifisch\nin den angegriffenen Eilentscheidungen liegende Grundrechtsbeschwer, die nicht\nauch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein wird.\n\n  bb) Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 5         25\nAbs. 3 Satz 1 GG verkannt und ist damit zugleich den Anforderungen an einen effektiven Eilrechtsschutz nicht gerecht geworden.\n\n  (1) Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind           26\neine Folge der mit dem Hochschulgesetz vom 14. März 2000 eingeleiteten Organisationsreform der Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen. Die bis dahin zu den Universitäten gehörenden Universitätskliniken wurden dabei organisatorisch verselbständigt. Sie sind seitdem gegenüber den Universitäten und deren medizinischen\nFachbereichen eigenständige Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. § 41 Abs. 1\nSatz 1 HG i.V.m. § 1 KlV-Dü). Wegen ihrer spezifischen Funktion als Universitätskliniken dienen sie aber gemäß ihres gesetzlichen Auftrags nach wie vor der Erfüllung\nder wissenschaftlichen Aufgaben der medizinischen Fachbereiche an den Universitäten (vgl. § 41 HG i.V.m. § 2 KlV-Dü).\n\n  (2) Mit der Verselbständigung der Universitätskliniken wird im Hinblick auf das        27\nGrundrecht der an den Universitätskliniken tätigen medizinischen Hochschullehrer\naus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Unterscheidung zwischen dem Bereich universitärer\nForschung und Lehre einerseits und dem Bereich der Krankenversorgung andererseits auch in der Organisationsstruktur sichtbar. Die neben Forschung und Lehre tretenden Aufgaben der Hochschullehrer in der Krankenversorgung erfordern zwar eine\nstraffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation und können weitgehend unbedenklich nach Gesichtspunkten der Effizienz erfolgen (vgl. BVerfGE 57, 70 <96 ff.>). Wegen der untrennbaren Verknüpfung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung an den\nUniversitätskliniken darf das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf\nWissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung jedoch\nnicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 57, 70 <98>). Dem ist auch im Rahmen\n\n\n                                         7/13\n\nder hier erfolgten organisatorischen Trennung von Universität und Universitätsklinikum Rechnung zu tragen.\n\n (3) Im Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - hat die beschließende Kammer im Hinblick auf die Organisationsreform der nordrhein-westfälischen\nUniversitätskliniken sowie die dadurch erforderliche Neubestimmung von deren Verhältnis zur jeweiligen Universität beziehungsweise zum jeweiligen Fachbereich Medizin betont, dass vor allem das in den aufgrund § 41 HG ergangenen Verordnungen\nüber die Errichtung der Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts normierte Einvernehmenserfordernis (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü) gegenüber dem\nverselbständigten Universitätsklinikum die Wissenschaftsfreiheit organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -,\nNVwZ 2003, S. 600 <601> m.w.N.).\n\n  Da das Einvernehmenserfordernis Sicherungsfunktion gerade für die individualgrundrechtliche Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers hat,\nkommt diesem Verfahrensrecht schützende Wirkung zugunsten des einzelnen medizinischen Hochschullehrers zu. Der einzelne am Fachbereich Medizin tätige Hochschullehrer hat daher einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung,\nsoweit diese Forschung und Lehre betreffen, nicht ohne das zur Sicherung seiner\nwissenschaftlichen Belange erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin\nund damit unter Wahrung seiner insoweit bestehenden Einflussmöglichkeiten auf den\norganisierten Wissenschaftsbetrieb erfolgen (zu diesen vgl. BVerfGE 95, 193\n<209 f.> m.w.N.). Denn die Mittelausstattung für medizinische Forschung und Lehre,\ndie der Beschwerdeführer wegen der organisatorischen Verselbständigung des Universitätsklinikums in seinem Verhältnis zur Universität und deren Fachbereich Medizin geltend machen muss, werden gegenüber dem Universitätsklinikum insbesondere durch das Einvernehmenserfordernis sichergestellt. Für die Verwirklichung der\nindividualgrundrechtlichen Schutzgehalte der Wissenschaftsfreiheit ist die Wahrung\ndes erforderlichen Einvernehmens daher von zentraler Bedeutung.\n\n  Dies verkennt das Oberverwaltungsgericht, indem es dem in § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-        30\nDü normierten Einvernehmenserfordernis unter Hinweis darauf nur eine „rechtsreflexartige Wirkung“ für die am Fachbereich Medizin tätigen Hochschullehrer beimisst,\ndass gemäß § 25 Abs. 1 HG der Fachbereich die universitären Aufgaben auf dem\nGebiet medizinischer Forschung und Lehre wahrnehme, und zwar - da er dafür Sorge zu tragen habe, dass seine Mitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen\nkönnen - auch für seine Mitglieder. Dabei geht das Oberverwaltungsgericht von einem Unterschied zwischen allein im öffentlichen Interesse liegenden universitären\nAufgaben einerseits und im individuellen Interesse der einzelnen Hochschullehrer liegender Forschung und Lehre andererseits aus, der weder tatsächlich noch rechtlich\n\n\n                                          8/13\n\nvorhanden ist. Denn die Aufgabenerfüllung von Universität und Fachbereich in Forschung und Lehre besteht gerade in der Forschungs- und Lehrtätigkeit der zur\nselbständigen Vertretung ihres Fachs berufenen Hochschullehrer und damit in der\nim organisierten Wissenschaftsbetrieb koordinierten Ausübung des (Individual-\n)Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit. Der Umstand, dass der durch Art. 5 Abs. 3\nSatz 1 GG garantierte Freiraum dem einzelnen Wissenschaftler nicht nur im Interesse seiner Entfaltung, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und\nder Gesellschaft dienenden Wissenschaft garantiert ist und die Wissenschaftsfreiheit\ninfolgedessen nicht vor Beschränkungen schützt, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb folgen (vgl. BVerfGE 111, 333 <353> m.w.N.), kann nicht dazu führen,\ndass sich der einzelne Hochschullehrer auf die individualgrundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG überhaupt nicht mehr berufen kann.\n\n  Ist das erforderliche Einvernehmen demnach für die Wahrung der aus Art. 5 Abs. 3            31\nSatz 1 GG für den einzelnen medizinischen Hochschullehrer folgenden grundrechtlichen Gewährleistungen im organisatorisch verselbständigten Verhältnis von Universität und Universitätsklinikum von entscheidender Bedeutung, konnte das Oberverwaltungsgericht diesem Erfordernis nicht ohne Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1\nGG eine nur „rechtsreflexartige Wirkung“ beimessen. Es durfte die Frage, ob die vom\nBeschwerdeführer angegriffene Organisationsmaßnahme des Universitätsklinikums\nmit dem erforderlichen Einvernehmen des Fachbereichs erfolgt ist, nicht dahinstehen\nlassen. Das Oberverwaltungsgericht hätte vielmehr entweder - soweit im summarischen Verfahren des Eilrechtsschutzes möglich - unter Berücksichtigung der mit der\nBeschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hiergegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers prüfen und klären müssen, ob das Einvernehmen im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die Einbindung des Dekans des\nFachbereichs in den Klinikvorstand bereits erteilt worden ist und, falls ja, ob dies in einer Weise geschehen ist, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zugunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird, oder es\nhätte der Frage nachgehen müssen, ob § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü mit Rücksicht auf\ndie den einzelnen medizinischen Hochschullehrer schützende Wirkung dieser Verfahrensrechtsposition dem Beschwerdeführer eine entsprechende Möglichkeit zur\nDurchsetzung des Einvernehmens nur gegenüber seinem Fachbereich oder auch\nunmittelbar gegenüber dem Universitätsklinikum einräumt. Wenn nur Ersteres der\nFall sein sollte, wäre zu prüfen, ob und wie insoweit die Erfordernisse eines effektiven\nGrundrechtsschutzes zugunsten des Beschwerdeführers gewahrt werden können.\n\n cc) Da der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aufzuheben ist, können insbesondere die gerügten Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG dahinstehen.\n\n 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, liegen demgegenüber Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2\nBVerfGG nicht vor. Insbesondere ist eine Annahme zur Durchsetzung der Rechte\n\n\n                                            9/13\n\ndes Beschwerdeführers insoweit nicht angezeigt.\n\n Anders als das Oberverwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht eine aus dem             34\nGrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu folgernde „drittschützende“ Wirkung des Einvernehmenserfordernisses erwogen und sogar als naheliegend angesehen.\n\n  Es ist jedoch davon ausgegangen, dass ein nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü etwa erforderliches Einvernehmen des Fachbereichs jedenfalls erteilt wurde, weil der dem\nVorstand des Universitätsklinikums kraft Amtes angehörende und das Dekanat vertretende Dekan des Fachbereichs Medizin dem Beschluss des Vorstands des Universitätsklinikums über die Schließung der Bettenstation ausdrücklich zugestimmt\nhat.\n\n Insoweit konnte das Verwaltungsgericht auch ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4             36\nGG die Frage dahinstehen lassen, ob die Schließung der Bettenstation den Bereich\nvon Forschung und Lehre überhaupt betrifft und das gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2\nSatz 3 KlV-Dü erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin durch den\nFachbereichsrat zu erteilen (gewesen) wäre.\n\n  Allerdings richtet sich auch die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen des       37\nFachbereichs grundsätzlich danach, ob eine Angelegenheit Forschung und Lehre betrifft. Ist dies der Fall, ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 HG, von dem die Klinikumsverordnung Düsseldorf schon einfachrechtlich keine abweichende Regelung treffen kann\n(vgl. die Aufzählung der disponiblen Regelungen des Hochschulgesetzes in § 41\nAbs. 1 Satz 2 HG), der Fachbereichsrat zuständig. Für den Fachbereich Medizin enthält § 17 KlV-Dü jedoch eine - von den angegriffenen Fachgerichtsentscheidungen\naber gar nicht ausdrücklich angewandte - abweichende Regelung. Danach leitet das\nals Kollegialorgan konzipierte Dekanat den Fachbereich und ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit die Klinikumsversordnung nichts anderes\nvorsieht (§ 17 Abs. 1 KlV-Dü). In die Zuständigkeit des Dekanats fällt gemäß § 17\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 3 KlV-Dü auch die Beschlussfassung über die Verteilung der für die\nForschung und Lehre im Fachbereich Medizin vorgesehenen Stellen und Mittel. Ob\ndiese Regelung sich noch innerhalb der Verordnungsermächtigung des § 41 Abs. 1\nSatz 2 HG hält, kann dahinstehen, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts unabhängig davon den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes noch gerecht wird.\n\n  a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen,         38\nhinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; stRspr).\nDas gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und\nAnwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz\nberuhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Eine „summarische“ Prüfung in dem Sinne,\ndass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein ande-\n\n\n                                          10/13\n\nres Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend\ngenug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79,\n69 <74>; 93, 1 <13>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober\n2003 - 1 BvR 1504/03 -, BVerfGK 2, 29 <31>).\n\n  b) Vor diesem Hintergrund dürfte sich zwar allein die tatsächliche Frage, ob der        39\nFachbereichsrat mit der Schließung der Bettenstation befasst war und diese gebilligt\nhat, auch unter den Bedingungen einstweiligen Rechtsschutzes ohne erheblichen\nAufwand aufklären lassen, mit der Folge, dass im Falle einer Einvernehmenserteilung durch den Fachbereichsrat der vom Beschwerdeführer gegenüber dem Universitätsklinikum überhaupt nur geltend zu machende (Anordnungs-)Anspruch auf Wahrung des erforderlichen Einvernehmens auch insoweit jedenfalls erfüllt und der im\nAusgangsverfahren begehrte einstweilige Rechtsschutz zu versagen wäre.\n\n Dies gilt jedoch nicht in gleichem Maße hinsichtlich der sowohl für die Erforderlichkeit des Einvernehmens nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü als auch für die - wegen § 17\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 3 KlV-Dü jedoch unklare - fachbereichsinterne Zuständigkeit des\nFachbereichsrats nach § 28 Abs. 1 Satz 2 HG maßgebliche und in tatsächlicher wie\nrechtlicher Hinsicht komplexe Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Schließung der Bettenstation Forschung und Lehre betrifft.\n\n Im Hinblick darauf durfte das Verwaltungsgericht vorbehaltlich einer eingehenden         41\nÜberprüfung im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer summarischen Prüfung\neinstweilen aus der Zustimmung des Dekans zum Schließungsbeschluss des Vorstands des Universitätsklinikums auf einer als gemeinsame Sitzung des Vorstands\nund des Dekanats ausgewiesenen Sitzung auf die Erteilung des etwa erforderlichen\nEinvernehmens des Fachbereichs jedenfalls durch das Dekanat schließen.\n\n Der Verzicht des Verwaltungsgerichts darauf, im Ausgangsverfahren zu überprüfen,         42\nob innerhalb des Fachbereichs korrekt verfahren wurde, ist dem Beschwerdeführer\ndabei im Hinblick auf dessen Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auch deshalb zumutbar, weil dieser es selbst in der Hand (gehabt) hätte, seinen in erster Linie gegen den\nFachbereich gerichteten Anspruch auf die Wahrung seiner grundrechtsgeschützten\nRechte als Angehöriger der Selbstverwaltungseinheit einzufordern und diese nicht\nzuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gegenüber dem\nFachbereich beziehungsweise der Universität gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.\n\n  3. Schließlich ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der          43\nRechte des Beschwerdeführers auch nicht insoweit angezeigt, als sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Schließungsmaßnahme, namentlich gegen\nden Schließungsbeschluss des Vorstands des Universitätsklinikums sowie dessen\nfaktische Umsetzung richtet.\n\n\n\n                                         11/13\n\n  Soweit es sich dabei um den Gegenstand des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens handelt, wie dies im Hinblick auf den Schließungsbeschluss des Vorstands der\nFall ist, bedarf es zunächst einer Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs. Hinsichtlich der in Umsetzung des Schließungsbeschlusses bereits erfolgten sowie weiteren\nSchließungsmaßnahmen hat zunächst das Oberverwaltungsgericht erneut über die\nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.                                       45\n\n                                       IV.\n  Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der die Umsetzung des Schließungsbeschlusses betreffende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht und der Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Eil-Rechtsschutzverfahrens\nbesteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine einstweilige Anordnung durch das\nBundesverfassungsgericht (vgl. Berkemann, in: Umbach/Clemens/Dollinger,\nBVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 32 Rn. 93 und 126). Unabhängig davon müsste sich der\nBeschwerdeführer auch im Rahmen der Abwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG im\nHinblick auf die Bemessung des ihm drohenden Nachteils vorhalten lassen, dass er\nes bisher unterlassen hat, die Wahrung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG\ngegenüber dem Fachbereich Medizin und der Universität einzufordern und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.\n\n                                       V.\n Die Entscheidung zur Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.            47\n\n               Bryde               Eichberger           Schluckebier\n\n\n\n\n                                       12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. November 2007 - 1 BvR 1736/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - Rn. (1 - 47), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071127_1bvr173607.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071127.1bvr173607\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-27/1-bvr-1736-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-27/1-bvr-1736-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:31.859572+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-11-27/1-bvr-1736-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-11-27","dockets":["1 BvR 1736/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071127.1bvr173607","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071127.1bvr173607"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 – 1 BvR 1736/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-27/1-bvr-1736-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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