{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20071122_1bvr221806","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071122.1bvr221806","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"1 BvR 2218/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2218/06 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder O ... GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Zirngibl Langwieser,\n                   Kurfürstendamm 54/55, 10707 Berlin -\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C\n      19.06 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Bryde,\n                                  Eichberger,\n                                  Schluckebier\n\nam 22. November 2007 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C\n     19.06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n  2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                           I.\n Die vorliegende Verfassungsbeschwerde betrifft die ordnungsrechtliche Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, die von einem anderen als dem landeseigenen Wettveranstalter gewerblich veranstaltet werden.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin vermittelt nach eigenen Angaben seit dem Jahre 1999       2\ngewerbliche Sportwetten der Sportwetten GmbH in Gera, die sich insoweit auf eine\nihr vom Magistrat der Stadt Gera im Jahre 1990 aufgrund des Gewerbegesetzes der\nDeutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR-Gewerbegesetz) vom\n\n\n                                           1/12\n\n6. März 1990 (GBl S. 138) erteilte Erlaubnis beruft. Seit 2004 vermittelt die Beschwerdeführerin Sportwetten an einen Veranstalter mit Sitz auf Malta, der über eine\nmaltesische Veranstaltererlaubnis verfügen soll. Für die Vermittlungstätigkeit betreibt\ndie Beschwerdeführerin in den westlichen Bundesländern Geschäftslokale; eines davon seit dem Jahre 2001 in Nürnberg.\n\n  Mit Bescheid vom 24. September 2002 untersagte die Stadt Nürnberg der Beschwerdeführerin für das betreffende Geschäftslokal die Vermittlung von Sportwetten\nan in Bayern nicht erlaubte Wettunternehmen, insbesondere die Sportwetten GmbH\nin Gera, und forderte diese auf, „den Betrieb“ einzustellen. Der dagegen erhobene\nWiderspruch wurde im Februar 2003 zurückgewiesen.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin erhob Klage beim Verwaltungsgericht, die in der Sache         4\nzurückgewiesen wurde. Auch die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.\n\n a) Die Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom                5\n29. September 2004 - 24 BV 03.3162 - (vgl. GewArch 2005, S. 78) als unbegründet\nzurück.\n\n  Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für eine Untersagung auf der Grundlage der sicherheitsrechtlichen Auffangvorschrift in Art. 7 Abs. 2\nNr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem\nGebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG), denn sie verstoße gegen § 284 StGB. Zwar treffe es zu, dass dieser\nsich seinem Wortlaut nach nur auf die Veranstaltung, nicht aber auch auf die Vermittlung von Glücksspielen beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht sei jedoch unter\nVerweis auf § 284 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 27 sowie § 284 Abs. 4 StGB vom bundesrechtlichen Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis ausgegangen.\n\n  Die Untersagungsverfügung halte sich auch im Rahmen der Grenzen zulässiger Ermessensausübung und entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verstoße insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletze die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Berufsfreiheit.\n\n b) Die dagegen eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht durch das           8\nmit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 21. Juni 2006 (BVerw-GE 126, 149) als unbegründet zurück. Das angefochtene Urteil beruhe weder formell\nnoch materiell auf einer Verletzung revisiblen Rechts.\n\n Der Verwaltungsgerichtshof sei zutreffend von der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ausgegangen, für deren Beurteilung es ausschließlich auf die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankomme. Zu\nRecht habe der Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen die bundesrechtliche\nStrafnorm des § 284 StGB angenommen und insoweit die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 7 Abs. 2 LStVG als erfüllt angesehen.\n\n\n                                          2/12\n\n  § 284 StGB sei eine Verbotsnorm für unerwünschtes, weil sozial schädliches Verhalten. Die Geltung dieses Repressivverbots habe auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, mit dem es die Verfassungsbeschwerde der dortigen Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 - richtete, zurückgewiesen habe, nicht in Frage gestellt. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht im Gegensatz zu der im Urteil vom 28. März 2001 geäußerten Rechtsauffassung\ndes Senats festgestellt, dass das bayerische Staatsmonopol für Sportwetten hinsichtlich seiner Ausgestaltung gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße, weil es nicht konsequent an dem Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren und der Begrenzung der\nWettleidenschaft ausgerichtet sei. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch davon abgesehen, die Vorschriften über das staatliche Wettmonopol und dessen\nDurchsetzung für nichtig zu erklären. Vielmehr habe es die bisherige Rechtslage für\neine Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, für die es eine Frist bis\nzum 31. Dezember 2007 gesetzt habe, mit bestimmten, auf die Bekämpfung der\nWettsucht gerichteten Maßgaben für weiter anwendbar erklärt und ausdrücklich hinzugefügt, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet\nwerden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürften. Das schließe die Annahme ein, dass die Veranstaltung und Vermittlung\nprivater Sportwetten in Bayern auch schon in der Zeit bis zum Erlass des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts verboten gewesen seien und auf der Grundlage der einschlägigen Eingriffsermächtigung des bayerischen Ordnungsrechts hätten unterbunden werden dürfen. Dass der Freistaat Bayern im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum die vom Bundesverfassungsgericht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007\ngeforderten Maßnahmen zur Erreichung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits noch nicht umgesetzt gehabt habe, stehe der\nbehördlichen Befugnis zum Einschreiten nicht entgegen, da diese Maßnahmen nach\nder Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erst ab Erlass des Urteils vom\n28. März 2006 getroffen werden müssten. Ebenso wenig komme es für die Entscheidung des Senats über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung\ndarauf an, ob ein Veranstalter oder Vermittler nach § 284 StGB bestraft werden könne, wenn er das in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung verfassungswidrige Staatsmonopol missachtet habe. Die Beantwortung dieser Frage habe das Bundesverfassungsgericht den Strafgerichten überlassen.\n\n  Die Beschwerdeführerin könne sich im Hinblick auf ihre Tätigkeit in Bayern nicht auf   11\neine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB berufen. Insbesondere gehe von der Erlaubnis, die der Sportwetten GmbH in Gera aufgrund des DDR-Gewerbegesetzes erteilt\nworden sei, keine entsprechende Wirkung zugunsten der Beschwerdeführerin aus.\nDie nach Art. 19 EV zwar weiterhin gültige Erlaubnis gelte nicht in Bayern. Auch ihre\n„strafrechtliche Legalisierungswirkung“ gehe nicht über ihren verwaltungsrechtlichen\nGeltungsbereich hinaus. Denn ein Verstoß gegen die bundesweit geltende Straf-\n\n\n                                         3/12\n\nrechtsnorm des § 284 StGB entfalle nicht bereits dann, wenn von der Behörde irgendeines Bundeslandes eine Glücksspielerlaubnis erteilt worden sei. § 284 StGB\nknüpfe die strafrechtliche Sanktionierung an das Fehlen einer Erlaubnis und nehme\nentsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland Unterschiede\nhinsichtlich der Erlaubnisfähigkeit der Veranstaltung von Glücksspielen hin.\n\n  Den Umstand, dass das bayerische Staatslotteriegesetz in der derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig sei, habe die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung\nnicht berücksichtigen müssen. Da das Staatslotteriegesetz nicht für nichtig erklärt\nworden sei, vielmehr das Staatsmonopol bis zum 31. Dezember 2007 nach Maßgabe\nder Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durchgesetzt werden dürfe, sei die\nVerfassungswidrigkeit des Staatslotteriegesetzes auch im maßgeblichen Zeitpunkt\nder letzten Verwaltungsentscheidung nicht in die Ermessenserwägungen einzustellen gewesen.\n\n                                         II.\n 1. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin           13\nVerfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus\nArt. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Bestimmtheitsgebots\naus Art. 103 Abs. 2 GG rügt.\n\n Nach Ansicht der Beschwerdeführerin konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht          14\nohne Verstoß gegen Verfassungsrecht zu einer rechtskräftigen Bestätigung der gegenüber ihr ergangenen Untersagungsverfügung kommen.\n\n Der Untersagung mangele es bereits an einer tragfähigen Verbotsgrundlage, da die       15\nVermittlung von Glücksspielen nicht von § 284 StGB erfasst werde. Auch handele es\nsich bei der untersagten Geschäftstätigkeit um die Vermittlung von erlaubten, nicht\naber unerlaubten Sportwetten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dennoch von\neiner Strafbarkeit der Vermittlungstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgehe, sei dies\nverfassungswidrig und jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des § 284\nStGB geboten, die verhindere, dass die Bundesrepublik Deutschland in 16 unterschiedliche Wirtschafts- und Strafrechtszonen unterteilt werde.\n\n  Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei die Untersagungsverfügung aber auch deshalb rechtswidrig, weil sie zur Durchsetzung eines verfassungswidrigen staatlichen Sportwettmonopols erlassen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht ziehe insoweit nicht die notwendigen Konsequenzen aus dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, denn es lege bei\nder Beurteilung der Untersagungsverfügung als rechtmäßig zugrunde, dass die Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten in der Zeit bis zum Erlass des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts in verfassungswidrig unbedenklicher Weise\nund ohne Erfüllung der erst für die Zeit bis zu einer Neuregelung des Bereichs der\nSportwetten geforderten Maßnahmen verboten gewesen seien und auf ordnungsrechtlicher Grundlage hätten unterbunden werden dürfen. Die rechtskräftige Bestäti-\n\n\n                                         4/12\n\ngung der Rechtmäßigkeit führe dazu, dass die Behörde ihre Verfügung, mit der der\nBeschwerdeführerin auf Dauer die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden\nsei, ohne weiteres als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen, etwa für den Fall\neiner Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, ansehe. Den Erlass einer neuen Ordnungsverfügung, der voraussetze, dass die Vermittlung nicht vom Freistaat Bayern\nveranstalteter Sportwetten aufgrund der Befolgung der verfassungsgerichtlichen\nMaßgaben überhaupt als verboten angesehen und unterbunden werden dürfe, halte\nweder das Bundesverwaltungsgericht noch die Behörde für erforderlich.\n\n  2. Zur Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz, die          17\nBayerische Staatsregierung sowie die Stadt Nürnberg unter der Fragestellung geäußert, welche Auswirkung die verfassungsrechtlichen Aussagen des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -\nauf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren angefochtenen\nUntersagungsverfügung hat. Übereinstimmend gehen diese davon aus, dass die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Untersagungsverfügung aus den vom\nBundesverwaltungsgericht genannten Gründen ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1\nGG rechtmäßig habe ergehen dürfen. Zur Begründung wird im wesentlichen übereinstimmend insbesondere darauf verwiesen, dass das Urteil im Verfahren 1 BvR 1054/\n01 die Norm des § 284 StGB nicht für verfassungswidrig und die bisherige Rechtslage für weiterhin anwendbar erklärt habe.\n\n  Das Bundesministerium der Justiz geht insoweit auf der Grundlage der für zutreffend erachteten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass Untersagungsverfügungen in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung ohne Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht insoweit aufgestellten Maßgaben\naufhebbar beziehungsweise nicht mehr durchsetzbar sind.\n\n Die Bayerische Staatsregierung und die Stadt Nürnberg verweisen insbesondere            19\nauf den Wortlaut der Entscheidungsformel und der Gründe des Urteils vom 28. März\n2006, nach dem das Staatslotteriegesetz und die bisherige Rechtslage weiterhin anwendbar und ordnungsrechtlich durchsetzbar blieben.\n\n  Nach Auffassung der Staatsregierung ist § 284 StGB vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet, sondern bestätigt worden. Der objektive Verstoß der Beschwerdeführerin gegen § 284 StGB habe auf ordnungsrechtlicher Grundlage unterbunden werden können. Dies sei selbst dann der Fall, wenn man entgegen dem\nBundesverwaltungsgericht nicht von der ununterbrochenen Anwendbarkeit des Verbotstatbestandes ausgehe. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe den Einfluss\nder Grundrechte weder unbeachtet gelassen, noch grundsätzlich verkannt. Der Eingriff bei der Beschwerdeführerin erschöpfe sich letztlich in der Verhinderung der Nutzung einer angemaßten Position.\n\n Nach Ansicht der Stadt Nürnberg würde die Auffassung der Verfassungsbeschwerde dazu führen, dass private Sportwettanbieter in der Zeit vor dem 28. März 2006 unreglementiert hätten tätig sein dürfen. Angesichts der Aussagen des Bundesverfas-\n\n\n                                         5/12\n\nsungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 habe die im Ausgangsverfahren angefochtene Untersagungsverfügung aufrechterhalten werden dürfen und müssen.\n\n                                         III.\n Die Voraussetzungen für einen stattgebenden Kammerbeschluss (§ 93c Abs. 1              22\nBVerfGG) liegen vor.\n\n  1. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage, ob und inwieweit das in Bayern bestehende staatliche Sportwettmonopol und der mit ihm einhergehende Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung\ngewerblicher Sportwetten in Bayern mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar\nist, ist durch das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) entschieden.\n\n  Danach ist es nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 mit Art. 12       24\nAbs. 1 GG unvereinbar, dass - vor dem Hintergrund des § 284 StGB - nach dem Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (BayGVBl S. 226) in Bayern Sportwetten nur vom Freistaat Bayern veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden\ndürfen, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren\nauszurichten. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der sich aus den Gründen ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Bis zur Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom\n28. März 2006 weiter angewendet werden (vgl. BVerfGE 115, 276 <277 i.V.m. 300>).\n\n  a) Den im Urteil des Senats vom 28. März 2006 getroffenen Feststellungen liegt die    25\nverfassungsgerichtliche Prüfung der Frage zugrunde, ob die durch die angegriffenen\nfachgerichtlichen Entscheidungen angewandten Vorschriften mit dem ihnen durch\ndiese zugrundegelegten Inhalt mit höherrangigem Recht vereinbar sind und ob die\nBeachtung des Grundgesetzes gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung gebietet. Der Inhalt der angewandten Normen stellt sich nach Auffassung des\nVerwaltungsgerichtshofs (vgl. GewArch 2001, S. 65) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 114, 92) so dar, dass Veranstaltung und Vermittlung von Wetten gemäß § 284 StGB grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise einer Erlaubnis\nzugänglich sind. Vor diesem Hintergrund behält das Staatslotteriegesetz die Veranstaltung von Wetten in Bayern dem Staat vor, ohne die Möglichkeit zur Erteilung einer\nErlaubnis für gewerbliche Wettangebote durch private Wettunternehmer vorzusehen.\nÜber die Veranstaltung und Durchführung hinaus ist nach den in jenem Verfahren angegriffenen Entscheidungen innerhalb Bayerns auch das Anbieten von Wetten verboten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden. Dieses nach der fachgerichtlichen Auslegung in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol stellt wegen des\nmit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private\nWettunternehmen sowie des Ausschlusses der Vermittlung von Wetten, die nicht\nvom Freistaat Bayern veranstaltet werden, den rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in\n\n\n                                         6/12\n\ndie Berufsfreiheit dar, den der Senat zu prüfen hatte (vgl. BVerfGE 115, 276 <303>).\n\n  b) Ausweislich der in der Entscheidungsformel des Urteils vom 28. März 2006 in Bezug genommenen Gründe stellt das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol\nangesichts des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmer in seiner damaligen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.\nDenn der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private\nWettunternehmen ist den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern nur dann zumutbar, wenn das Wettmonopol nicht nur nach den zu seiner Rechtfertigung angeführten Zielen, sondern auch in seiner konkreten Ausgestaltung der\nVermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient\n(vgl. BVerfGE 115, 276 <303/309 f.>). Dies war in Bayern in der Zeit bis zum\n28. März 2006 nicht der Fall (vgl. BVerfGE 115, 276 <309 ff.>).\n\n  Die Unverhältnismäßigkeit des staatlichen Sportwettmonopols in Bayern erfasst          27\nauch den Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteter Wetten, deren Anbieten in Bayern nach der im Urteil vom 28. März 2006 zugrundegelegten fachgerichtlichen Auslegung ebenfalls als verboten angesehen wird\n(vgl. BVerfGE 115, 276 <300>). Denn auch der Ausschluss der Vermittlung anderer\nals der vom Freistaat Bayern veranstalteter - vor allem also gewerblich veranstalteter - Wetten lässt sich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nur rechtfertigen, wenn das\nMonopol rechtlich und faktisch insbesondere am - legitimen - Ziel der Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 115,\n276 <303/316>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90               28\nAbs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie ist, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1\nGG rügt, offensichtlich begründet.\n\n  a) Das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, indem es die im\nAusgangsverfahren angegriffene Untersagungsverfügung als rechtmäßig und demnach verfassungsgemäß bestätigt.\n\n Ausgehend von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006                30\n(BVerfGE 115, 276) hätte das Bundesverwaltungsgericht die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Untersagungsverfügung nach der als maßgeblich zugrundegelegten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar beurteilen müssen.\n\n  aa) Die vom Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an das im Ausgangsverfahren          31\nmit der Revision angegriffene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vertretene Auffassung, nach der es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenüber\nder Beschwerdeführerin ergangenen Untersagungsverfügung - und somit für die mit\n\n\n\n                                         7/12\n\nder Anfechtungsklage begehrte gerichtliche Aufhebung - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, ist verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Sie ist als bindende fachgerichtliche Auslegung des einfachen\nRechts auch im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle zugrundezulegen.\n\n bb) Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung         32\nstellt sich die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Untersagungsverfügung als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und daher als rechtswidrig dar.\n\n  Sie setzt auf Grundlage der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2    33\nNr. 1 LStVG eine Rechtslage durch, die nach der auch im vorliegenden Ausgangsverfahren zugrundegelegten fachgerichtlichen Auslegung (vgl. BVerwGE 126, 149;\n114, 92) in dem grundsätzlichen - repressiven - Verbot nach § 284 StGB und der nur\nbeschränkten Zulassung von Sportwetten durch das bayerische Staatslotteriegesetz\nbesteht und auf der das staatliche Sportwettmonopol in Bayern beruht. Diese Rechtslage aber stellt sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März\n2006 hinsichtlich des mit ihr einhergehenden Verbots beziehungsweise Ausschlusses nicht nur der Veranstaltung gewerblicher Sportwetten in Bayern, sondern gerade\nauch der Vermittlung anderer als der vom Freistaat veranstalteter Wetten in Bayern\nals eine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Beschränkung der Berufsfreiheit dar. Eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die nicht mit anderen Gefahren für\nordnungsrechtliche Schutzgüter, sondern allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen begründet ist, aus deren fachgerichtlicher Auslegung und Anwendung das gesetzliche Verbot der Vermittlung anderer als der vom\nFreistaat Bayern veranstalteter Wetten folgt - insbesondere also § 284 StGB -, kann\nsich wegen dieser verfassungswidrigen Rechtslage jedenfalls in der Zeit bis zum\n28. März 2006 nicht als rechtmäßig erweisen (vgl. hinsichtlich der sofortigen Vollziehung solcher Untersagungsverfügungen bereits BVerfGK 5, 196 <202 ff.>).\n\n cc) Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vereinbarkeit der Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1\nGG nicht daraus, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006\nweder die Geltung des Repressivverbots der Veranstaltung und Vermittlung von\nSportwetten gemäß § 284 StGB in Frage gestellt, noch die Vorschriften über das\nstaatliche Wettmonopol und dessen Durchsetzung für nichtig erklärt hat.\n\n  (1) Die Feststellung einer auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Verfassungswidrigkeit der Norm des § 284 StGB als solcher war im Rahmen des Urteils\nvom 28. März 2006 nicht veranlasst. Gegenstand der dortigen verfassungsgerichtlichen Prüfung war die fachgerichtliche Anwendung der dem staatlichen Wettmonopol\nin Bayern zugrundeliegenden Rechtslage, die ihrerseits auf einer Auslegung von\n§ 284 StGB und dessen Zusammenwirken mit dem bayerischen Staatslotteriegesetz\ndurch die im Verfahren 1 BvR 1054/01 angegriffenen Entscheidungen beruht. Diese\nAuslegung des § 284 StGB als die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten\numfassendes Repressivverbot war als solche im Verfahren 1 BvR 1054/01 ebenfalls\n\n\n\n                                         8/12\n\nnicht für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären. Sie kann nämlich bei entsprechender rechtlicher und tatsächlicher Ausgestaltung des Sportwettangebots, welches\nvom Freistaat Bayern im Rahmen einer nach § 284 StGB möglichen Erlaubnis zugelassen wird, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, da ihr mit der Begrenzung der\nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ein legitimes Ziel zugrundeliegt,\nzu dessen Erreichung der Ausschluss gewerblicher Sportwettangebote ein grundsätzlich verhältnismäßiges Mittel darstellt. Der Ausschluss der Vermittlung anderer\nals der vom Freistaat Bayern veranstalteter Wetten in Bayern ist daher während der\nÜbergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten verfassungsrechtlich hinnehmbar, wenn der Freistaat Bayern ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen\ndem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten andererseits herstellt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die nach der mit Art. 12\nAbs. 1 GG unvereinbaren Rechtslage verbotene Vermittlung in der Zeit vor dem\n28. März 2006 ohne Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit auf ordnungsrechtlicher Grundlage unterbunden werden konnte.\n\n  (2) Auch der Umstand, dass das bayerische Staatslotteriegesetz durch das Urteil          36\nvom 28. März 2006 nicht für nichtig, sondern nur für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt wurde, kann die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht begründen. Das Staatslotteriegesetz enthält nach bindender fachgerichtlicher Auslegung\nselbst weder ein (landes-)verwaltungsrechtliches Vermittlungsverbot noch einen Erlaubnisvorbehalt für das Vermitteln anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteter Sportwetten und konnte daher auch im Hinblick auf die gegen die Beschwerdeführerin verfügte ordnungsrechtliche Untersagung den Tatbestand eines Verstoßes\ngegen die öffentliche Sicherheit nur insoweit ausfüllen, als es vor dem Hintergrund\ndes als Repressivverbot verstandenen § 284 StGB keine entsprechende Erlaubnismöglichkeit normiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das für die Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in Bayern erhebliche verwaltungsrechtliche\nRegelungsdefizit nicht in § 284 StGB, sondern allein im Staatslotteriegesetz zu verorten (vgl. BVerfGE 115, 276 <312>) und dieses als Grundlage eines im Sinne von\n§ 284 StGB legalen Wettangebots seitens des Freistaats Bayern aufrechtzuerhalten\nwar.\n\n dd) Schließlich kann es für die Beurteilung der gegenüber der Beschwerdeführerin          37\nergangenen Untersagungsverfügung als rechtswidrig zu dem im Ausgangsverfahren\nals maßgeblich zugrundegelegten Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht\nauf eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage ankommen, die in Befolgung\nder auf die Herstellung eines im Mindestmaß konsistenten staatlichen Sportwettangebots gerichteten verfassungsgerichtlichen Maßgabe eingetreten ist. Denn diese\nMaßgabe ermöglicht es lediglich, während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten eine verfassungsrechtlich hinnehmbare Rechtslage für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols in Bayern\nzu schaffen. Da der Freistaat Bayern diese Maßgabe naturgemäß erst nach dem Er-\n\n\n\n                                          9/12\n\ngehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erfüllen kann\nund die durch ihre Befolgung sicherzustellende Konsistenz des staatlichen Wettangebots nach den verfassungsgerichtlichen Feststellungen bis zu diesem Zeitpunkt\nnicht bestand, lässt dies die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung jedenfalls\nfür die Zeit bis zum 28. März 2006 notwendig unberührt.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht kann sich für seinen hiervon abweichenden Standpunkt auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bundesverfassungsgericht es in\nseinem Urteil vom 28. März 2006 ausdrücklich gestattet, dass in der Übergangszeit\n„bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage“ anwendbar bleibt\nund das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und\ndie Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, „weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden“ dürfen\n(vgl. BVerfGE 115, 276 <319>). Diese Möglichkeit steht textlich und inhaltlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der erwähnten Maßgabe, „dass der Freistaat Bayern\nunverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der\nWettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen\nAusübung seines Monopols andererseits herzustellen hat“ (vgl. BVerfGE 115, 276\n<319>). Nur unter dieser Bedingung kann mithin ein Vermittlungsverbot als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen werden. Vor dem 28. März 2006 ergangene\nUntersagungsverfügungen hingegen können, sofern es - wie hier - für die Gerichtsentscheidung auf einen Zeitpunkt vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ankommt, mangels Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Maßgaben nicht\nals rechtmäßig bestätigt werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn es nach dem\njeweils maßgeblichen einfachen Recht für die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung auf einen späteren Zeitpunkt, insbesondere den der letzten mündlichen\nVerhandlung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6\nS 1972/06 -, Juris), ankommt, wofür immerhin die Dauerwirkung dieser Maßnahme\nfür den betroffenen Unternehmer spricht, oder in denen eine nach der Erfüllung der\nMaßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergangene ergänzende Verfügung eine\nfrühere Untersagungsverfügung bestätigt und insoweit an dieser festgehalten werden\nkann.\n\n  b) Da der Verfassungsbeschwerde bereits aus den genannten Gründen wegen einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG stattzugeben ist, kann dahinstehen, ob und inwieweit das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die angegriffene Entscheidung auch\ninsoweit verletzt wird, als das Bundesverwaltungsgericht der Sportwetterlaubnis, die\nder Sportwetten GmbH Gera im Jahre 1990 aufgrund des DDR-Gewerbegesetzes erteilt wurde, im Hinblick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine straf- und verwaltungsrechtliche Legalisierungswirkung beigemessen hat.\n\n Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffene Entscheidung neben             40\nArt. 12 Abs. 1 GG gegen die im Übrigen als verletzt gerügten Grundrechte verstößt.\n\n\n\n\n                                         10/12\n\n                                     IV.\nDie Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.   41\n\n              Bryde              Eichberger           Schluckebier\n\n\n\n\n                                     11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. November 2007 - 1 BvR 2218/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071122_1bvr221806.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071122.1bvr221806\n\n\n\n\n                                    12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071122_1bvr221806.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-22/1-bvr-2218-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":25},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":16},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071122_1bvr221806.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071122_1bvr221806.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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