{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071116.1bvr281807","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-11-16","aktenzeichen":"1 BvR 2818/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2818/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder d... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer R...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther,\n                    Konrad-Glatt-Straße 8, 65929 Frankfurt -\ngegen § 54g des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des\n      Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2516)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Schluckebier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. November 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde betrifft Urheberrecht. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kontrollanspruch nach § 54g des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2516) (im\nFolgenden: § 54g UrhG n.F.). Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\n\n 1. Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unternimmt unter anderem eine Neuregelung der durch die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke entstehenden Vergütungspflicht. Im Ansatz unverändert besteht auch nach der Neuregelung ein Anspruch des Urhebers auf Zahlung\neiner Vervielfältigungsvergütung nicht nur gegen den Hersteller, den Händler oder\nden Importeur von Vervielfältigungsgeräten, sondern auch gegen denjenigen, der\nGeräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält (§ 54c Abs. 1\nUrhG n.F.). Neu ist, dass der Gesetzgeber dem Urheber zur Durchsetzung seines\n\n\n                                         1/5\n\nVergütungsanspruchs nicht nur einen Auskunftsanspruch einräumt (vgl. § 54f UrhG\nn.F.), sondern ihm mit der angegriffenen Regelung das Recht auf einen Kontrollbesuch zuspricht. § 54g UrhG n.F. lautet:\n\nSoweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit\ngestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.\n\n  Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/1828 S. 31) handelt es sich             4\nbei dieser Neuregelung um die Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2003 (Az. I ZR 187/01, GRUR 2004, S. 420),\nnach dem es einer Verwertungsgesellschaft untersagt sei, gegen den Willen des Geschäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten, um die bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen und zu kontrollieren. Das Kontrollbesuchsrecht sei jedoch zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs erforderlich, da die\nBetreiber von Vervielfältigungsgeräten oftmals nicht bereit seien, ihren urheberrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die den Vergütungsanspruch der Urheber\nwahrnehmende VG Wort habe daher in der Praxis trotz der bestehenden Auskunftspflicht Schwierigkeiten, den Anspruch zu realisieren. Mit dem neuen Recht sei jedoch\nkein Selbsthilferecht verbunden. Werde der Kontrollbesuch verwehrt, sei der Rechtsweg zu beschreiten.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Lohnkopierbetrieb. Sie nimmt von Dritten        5\nKopieraufträge an, die in ihren Produktionsräumen ausgeführt werden. Die von ihr an\ndie VG Wort zu entrichtende urheberrechtliche Vervielfältigungsabgabe belief sich im\nJahr 2007 auf 836,65 €.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung            6\nvon Art. 13 Abs. 1 GG. Sie fürchtet in erster Linie um die Vertraulichkeit der in ihren\nGeschäftsräumen aufbewahrten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin beantragt ergänzend, im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendung der angegriffenen\nVorschrift bis zur Entscheidung über die Hauptsache auszusetzen.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG\nist nicht gegeben. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Kontroll- und\nBetretungsrechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\ngrundsätzlich bereits geklärt (vgl. BVerfGE 32, 54 <69 ff.>; 97, 228 <265 f.>; BVerfG,\n3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 -, Eu-GRZ 2007, S. 486 <488 f.>). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in\n\n\n                                          2/5\n\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffene Regelung nicht unmittelbar in      8\nihrem Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG betroffen.\n\n a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus,           9\ndass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97\n<101 ff.>). Unmittelbare Betroffenheit liegt dabei nur vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Darüber hinaus gilt der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG\nzum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist die Verfassungsbeschwerde auch eines beschwerdebefugten Beschwerdeführers unzulässig, wenn\ner vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz\ndurch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 102, 197\n<206 f.>; stRspr).\n\n  b) Diesem Maßstab genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. § 54g UrhG n.F. enthält keine unmittelbare Ermächtigung zum Kontrollbesuch, sondern regelt - wie sich\nsowohl aus dem Gesetzeswortlaut selbst als auch aus der Gesetzesbegründung ergibt - lediglich einen Anspruch des Urhebers gegen den Betreiber von Vervielfältigungsgeräten, einen Kontrollbesuch von Betriebs- und Geschäftsräumen zu gestatten. Der Anspruch auf Gestattung eines Kontrollbesuchs dient der Durchsetzung des\nVergütungsanspruchs nach § 54c UrhG n.F. Als Nebenanspruch zu diesem schuldrechtlichen Hauptanspruch regelt § 54g UrhG n.F. somit gleichermaßen allein eine\nschuldrechtliche Pflicht; ein Selbsthilferecht des Urhebers ist damit nicht verbunden.\nWird der Kontrollbesuch verwehrt, ist vielmehr der Rechtsweg zu beschreiten (vgl.\nBTDrucks 16/1828 S. 31).\n\n  Im Rahmen der dann erforderlichen fachgerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs         11\nauf Gestattung eines Kontrollbesuchs obliegt es den zuständigen Fachgerichten, im\nkonkreten Fall einen Ausgleich zwischen dem Kontrollanspruch des Berechtigten und\ndem Recht des Kontrollierten aus Art. 13 Abs. 1 GG zu erzielen. Hierbei werden die\nvom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellten allgemeinen Grundsätze (vgl.\nBVerfGE 32, 54 <75 ff.>; 97, 228 <265 f.>; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,\nBeschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 -, EuGRZ 2007, S. 486 <488 f.>) zu\nbeachten sein. § 54g Satz 2 UrhG n.F. stellt den Gestattungsanspruch in diesem Zusammenhang ausdrücklich unter den Vorbehalt des Unterbleibens vermeidbarer Betriebsstörungen. Dabei dürften sich auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Interessen der Vertraulichkeit der von ihr zu vervielfältigenden Unterlagen\nberücksichtigen lassen. Der Beschwerdeführerin ist es daher zuzumuten, sich im Falle der gerichtlichen Geltendmachung des Gestattungsanspruchs zunächst auf einen\nRechtsstreit vor dem zuständigen Fachgericht einzulassen.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz          12\n\n\n                                          3/5\n\n1 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                       13\n\n               Papier             Schluckebier   Kirchhof\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n16. November 2007 - 1 BvR 2818/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2007 - 1 BvR 2818/07 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071116_1bvr281807.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071116.1bvr281807\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-16/1-bvr-2818-07","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54g","ref_norm":"54g","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54c","ref_norm":"54c","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54f","ref_norm":"54f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-16/1-bvr-2818-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:31.177654+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-11-16/1-bvr-2818-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-11-16","dockets":["1 BvR 2818/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071116.1bvr281807","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071116.1bvr281807"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.11.2007 – 1 BvR 2818/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-16/1-bvr-2818-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"UrhG/54g","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"54g","label":"§ 54g UrhG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"UrhG/54c","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"54c","label":"§ 54c UrhG","mentions":2},{"id":"UrhG/54f","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"54f","label":"§ 54f UrhG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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