{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20071114_2bvr184907","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071114.2bvr184907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"2 BvR 1849/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1849/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August\n         2007 - 2 - 16 T 3/07 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember\n          2006 - 810 IN 348/05 L-1 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungs gerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\n93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. November 2007 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2007 - 2\n     - 16 T 3/07 - und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember\n     2006 - 810 IN 348/05 L-1 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.\n  2. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.\n  3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  4. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für\n     das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung von Verfahrensgrundrechten im   1\nInsolvenzverfahren anlässlich der Entscheidung über ein gegen den Rechtspfleger\n\n\n\n                                        1/10\n\ngestelltes Ablehnungsgesuch.\n\n                                         I.\n 1. a) Über das Vermögen des Beschwerdeführers - eines Studenten der Rechtswissenschaften - wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.\nApril 2005 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren (Geschäftsnummer:\n810 IN 348/05 L) eröffnet.\n\n  b) Das Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - wies durch den Rechtspfleger den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze\nnach § 850f ZPO in Verbindung mit § 4 InsO mit Beschluss vom 6. Dezember 2006\nzurück (Geschäftsnummer: 810 IN 348/05 L-1). Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es bestehe für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Stellungnahme der Treuhänderin habe kein pfändbares Vermögen ermittelt und zur Masse\ngezogen werden können, da der Beschwerdeführer nur unvollständige Angaben gemacht habe, so dass die Pfändungsfreigrenze nicht zu erhöhen sei. Es sei „eher der\nEindruck entstanden, dass hier ein Zugriff auf eventuelle Vermögenswerte verhindert\nwerden soll(te)“. Abschließend führte der Rechtspfleger aus: „Insbesondere da der\nSchuldner derzeit Student der Rechtswissenschaften ist, sollte doch ein anderes Verhalten angezeigt sein“.\n\n c) Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Dezember 2006 sofortige Beschwerde ein, der vom Rechtspfleger nicht abgeholfen wurde.\n\n 2. a) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 lehnte der Beschwerdeführer den für         5\ndas Insolvenzverfahren über sein Vermögen zuständigen Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit für das gesamte weitere Insolvenzverfahren ab. Dessen\nBehauptung, der Beschwerdeführer verhindere den Zugriff auf Vermögenswerte, sowie die Vorhaltung, dass von dem Beschwerdeführer als Student der Rechtswissenschaften ein anderes Verhalten angezeigt sei, begründe die Besorgnis der fehlenden\nNeutralität und Unvoreingenommenheit.\n\n  b) Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss         6\nvom 20. Dezember 2006 (Geschäftsnummer 810 IN 348/05 L-1) durch den abgelehnten Rechtspfleger als offensichtlich unzulässig und unbegründet zurück. Das Gesuch\nsei rechtsmissbräuchlich zum Zwecke der Verschleppung und Verfolgung verfahrensfremder Zwecke gestellt worden, so dass der abgelehnte Rechtspfleger gemäß\n§ 4 InsO in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden könne. „Ganz offensichtlich“ begehre der Beschwerdeführer\neine Änderung des Beschlusses vom 6. Dezember 2006, mit dem der Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zurückgewiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt habe, sei ein Versuch der\nVerschleppung bzw. Verfolgung verfahrensfremder Zwecke zu vermuten. Auch in der\nSache selbst sei keine Besorgnis der Befangenheit zu erkennen.\n\n\n                                        2/10\n\n  c) Nachdem der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte,       7\nwies das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2006\n(Geschäftsnummer 810 IN 348/05 L-1) mit Beschluss vom 20. August 2007 (Geschäftsnummer: 2 - 16 T 3/07) zurück. Das Amtsgericht Frankfurt am Main habe im\nErgebnis zu Recht das Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers\nverneint. Im Rahmen der Entscheidungsfindung sei auch das rechtliche Gehör des\nBeschwerdeführers nicht in einer Weise verletzt worden, dass die Besorgnis der Befangenheit hätte begründet werden können. Die Ausführungen des Rechtspflegers\nzur Verschleierung von Vermögenswerten stellten keine tragende Erwägung der Entscheidung dar; vielmehr handele es sich um ein obiter dictum ohne Relevanz für die\nEntscheidung. Die Besorgnis der Befangenheit werde auch nicht dadurch begründet,\ndass der Rechtspfleger selbst über das gegen ihn gestellte Ablehnungsgesuch entschieden habe. Die Annahme, es liege ein Ausnahmefall von der Regelung vor, dass\nder Abgelehnte nicht selbst über das gegen ihn gerichtete Gesuch entscheiden dürfe,\nsei vertretbar. Vorrangiges Ziel des Beschwerdeführers sei es, eine positive Entscheidung über den Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze herbeizuführen.\nDies ergebe sich aus der Begründung des Ablehnungsgesuchs und der Beschwerde,\ndie sich mit den tragenden Gründen der Entscheidung des Rechtspflegers, dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, nicht auseinandersetze. Damit werde das Ablehnungsgesuch nur als Mittel zur Korrektur einer für falsch gehaltenen Entscheidung\nverwendet, was nicht dem Sinn des Verfahrens entspreche.\n\n  Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliege.\n\n                                        II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und seiner\nRechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Amtsgericht Frankfurt\nam Main sein Befangenheitsgesuch willkürlich als unzulässig behandelt und ihn dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen habe. Auch das Landgericht Frankfurt\nam Main habe als Beschwerdegericht die Tragweite und Bedeutung dieser Grundrechte grundlegend verkannt. Außerdem habe es durch die Nichtzulassung der\nRechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zum Bundesgerichtshof die Rechte des\nBeschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.\n\n                                        III.\n Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer den Antrag, den abgelehnten Rechtspfleger durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bis zum\nAbschluss des Verfahrens über die erhobene Verfassungsbeschwerde von der Ausübung seines Amts im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers auszuschließen.\n\n\n\n                                        3/10\n\n                                         IV.\n Dem Land Hessen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hat von            11\ndieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                         V.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                              12\n\n Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main über die Beschwerde gegen           13\ndie Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist mit der Verfassungsbeschwerde\nselbständig anfechtbar, da es sich bei dem Ablehnungsverfahren, für das nach der\nVerweisung des § 4 InsO die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das Verfahren\nüber die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen entsprechend gelten,\num ein selbständiges, außerhalb der Insolvenzordnung geregeltes Nebenverfahren\nhandelt (vgl. Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, Band I, 2007, § 4 Rn. 272; Hansens, in: Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/\nHansens/Rellermeyer, Rechtspflegergesetz, 6. Aufl. 2002, § 10 Rn. 19), so dass die\nEntscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main für den Beschwerdeführer einen\nbleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat (vgl. BVerfGE 24, 56 <61>; 58, 1 <23>;\n101, 106 <120>).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Kammerzuständigkeit eröffnenden           14\nWeise offensichtlich begründet. Die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen zu\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Mit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs\nals unzulässig durch den abgelehnten Rechtspfleger hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer im Ablehnungsverfahren seinem gesetzlichen Richter entzogen\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Landgericht hat diesen Fehler des Amtsgerichts\nnicht geheilt, sondern durch die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde vertieft.\n\n  Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch\neine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter\neröffnet sein könnte (vgl.\nBVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte\ngesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>).\n\n Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare         16\nund abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren\nStreitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist.\nJede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und\nvon außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegen-\n\n\n                                         4/10\n\nden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.\n\n  Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101         17\nAbs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die\nVerfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und\nDistanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 21, 139 <145 f.>;\n30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).\n\n  Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass    18\ndie Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung\nanstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die\nes ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit\nbietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen.\n\n  Jedoch kann eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts\nzugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>).\nDie Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn\ndie Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Ob die Entscheidung eines Gerichts\nauf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des\nGesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; 87, 282 <286>) beruht\noder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.\n\n 3. Nach diesen Prüfungsmaßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung des             20\nAmtsgerichts Frankfurt am Main über das Befangenheitsgesuch das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter im Ablehnungsverfahren.\n\n  a) Die Vorschriften über den Ausschluss und die Ablehnung eines Richters (§§ 41        21\nbis 49 ZPO), die aufgrund der Verweisung des § 4 InsO im Insolvenzverfahren Geltung haben, finden nach § 10 Satz 1 RPflG auf den Rechtspfleger entsprechende Anwendung (vgl. etwa Bußhardt, in: Braun, Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2007, § 4 Rn. 4;\nHess, a.a.O., § 4 Rn. 261; Hansens, a.a.O., § 10 Rn. 17). Danach kann ein Rechtspfleger von der Ausübung des Amts in Insolvenzsachen mit Einschluss des Beschwerdeverfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein\n\n\n                                         5/10\n\nGrund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet nach\nder gesetzlichen Regelung des § 10 Satz 2 RPflG der Richter. Die Zuständigkeitsregelung des § 10 Satz 2 RPflG trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass es nach der\nNatur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines\nRechtspflegers fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (vgl. BVerfGK 5, 269 <281>). Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch\ndurch den gemäß § 10 Satz 2 RPflG zuständigen Richter gemäß § 47 Abs. 1 ZPO\ngrundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten.\n\n  Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann der Rechtspfleger über das Gesuch kraft         22\nGewohnheitsrecht jedoch selbst entscheiden, wenn es als missbräuchlich zu verwerfen ist. So verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich lediglich dazu\ndient, das Verfahren zu verschleppen oder verfahrensfremde Ziele verfolgt (vgl.\nBGH, Beschluss vom\n14. April 2005 - V ZB 7/05-, NJW-RR 2005, S. 1226 f.; Hess, a.a.O., § 4 Rn. 277;\nDallmayer, in: Dallmayer/Eickmann, Rechtspflegergesetz, 1996, § 10 Rn. 40; Hansens, a.a.O., § 10 Rn. 18; Bassenge/Roth, Gesetz über die Angelegenheiten der\nFreiwilligen Gerichtsbarkeit/Rechtspflegergesetz, 11. Aufl. 2007, § 10 Rn. 1; Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 42 Rn. 6, § 45 Rn. 4; Bork,\nin: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2002, § 45 Rn. 2; Heinrich, in: Musielak, Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2007, § 45 Rn. 3; a.A. Hüßtege, in: Thomas/\nPutzo, Zivilprozessordnung, 28. Aufl. 2007, § 45 Rn. 1).\n\n  Dieser - gesetzlich nicht geregelte - Ausnahmefall gerät nur bei strenger Prüfung mit   23\nder Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Rechtspflegers voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist. Eine inhaltliche\nEntscheidung des abgelehnten Rechtspflegers über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch wäre demgegenüber verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. BVerfGK 5,\n269 <281 f.>). Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht\nin Betracht oder lässt sich die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig beantworten, so ist der Richter zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen\nStellungnahme des abgelehnten Rechtspflegers (§ 44 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 10 Satz 1\nRPflG), die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist, berufen (vgl. BVerfGE 24, 56 <62>; BVerfGK 5, 269 <281 f.>.)\n\n  b) Gemessen an diesen für die Auslegung und Anwendung des § 10 Satz 2 RPflG             24\ngeltenden Maßstäben verletzt die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das\nAmtsgericht Frankfurt am Main Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers als unzulässig kann nicht als lediglich rechtsirrtümlich\nangesehen werden; das Vorgehen des Rechtspflegers war vielmehr sachlich nicht\ngerechtfertigt und willkürlich:\n\n\n\n                                          6/10\n\n  Der Rechtspfleger begründete die offensichtliche Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags damit, dass das Gesuch rechtsmissbräuchlich zum Zwecke der Verschleppung oder Verfolgung verfahrensfremder Zwecke gestellt worden sei, um eine\nÄnderung des Beschlusses über die Versagung der Anhebung der Pfändungsfreigrenze herbeizuführen. Diese Annahme ist unhaltbar. Zwar hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Versagung der Anhebung\nder Pfändungsfreigrenze erst im Anschluss an die Entscheidung über den Befangenheitsantrag erhoben. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers wurde jedoch\nnicht ausschließlich auf die vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Vorentscheidung\ngestützt; der Beschwerdeführer beanstandete in seinem Ablehnungsgesuch vielmehr\ngerade solche im vorangegangen Verfahren von dem Rechtspfleger getroffene Feststellungen, die vom Verfahrensgegenstand - der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze\n- nicht zweifelsfrei unbedingt erfordert waren. Hierzu zählt die Feststellung, es sei der\nEindruck entstanden, dass der Zugriff auf eventuelle Vermögenswerte verhindert\nwerden solle sowie der Hinweis darauf, dass bei dem Beschwerdeführer als Student\nder Rechtswissenschaft ein anderes Verhalten angezeigt sein sollte; diese vom Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seines Misstrauens gegen eine unparteiliche\nAmtsausübung des Rechtspflegers genannten Gründe waren nicht von vornherein\nuntauglich, das Ablehnungsgesuch zu begründen.\n\n  Zudem stützte der Beschwerdeführer seinen Ablehnungsantrag auch auf die Verfahrensweise des Rechtspflegers, der die Stellungnahme der Treuhänderin ohne Gewährung rechtlichen Gehörs seiner Feststellung zugrunde gelegt habe. Diese Aspekte zusammen hätten eine inhaltliche Prüfung erfordert, ob eine Besorgnis der\nBefangenheit begründet sein könnte.\n\n  Die Annahme des Rechtspflegers, das Gesuch sei zum Zwecke der Verschleppung               27\nund Verfolgung für verfahrensfremde Zwecke gebraucht worden, ist auch insoweit\nnicht nachvollziehbar, als weder eine Verzögerung des Verfahrens zur Erhöhung der\nPfändungsfreigrenze noch eine Verzögerung des Insolvenzverfahrens selbst im Interesse des Beschwerdeführers liegen konnte. Es drängt sich danach der Schluss\nauf, dass die Behandlung des Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers durch\nden Rechtspfleger als unzulässig auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhte (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>).\n\n Statt in einer dienstlichen Stellungnahme seine Unbefangenheit herauszustellen             28\nund danach die Entscheidung über die Frage berechtigter Bedenken an seiner erforderlichen Unvoreingenommenheit nach § 10 Satz 2 RPflG vom Richter entscheiden\nzu lassen, hat sich der abgelehnte Rechtspfleger unter eigener Beteiligung zum\n„Richter in eigener Sache“ gemacht und in seinem Beschluss die Anforderungen aus\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt.\n\n  4. Auch das Landgericht Frankfurt am Main hat bei seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs der Ausstrahlungswirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\n\n\n                                           7/10\n\nDem Landgericht als dem Beschwerdegericht hätte es oblegen, den im Ablehnungsverfahren geschehenen gravierenden Verfassungsverstoß durch die Aufhebung der\nangegriffenen Entscheidung zu beheben (vgl. BVerfGK 5, 269 <288>).\n\n  a) Das Beschwerdegericht hat in Fällen wie dem vorliegenden nicht über die hypothetische Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, sondern darüber zu entscheiden,\nob die Grenze des § 10 Satz 2 RPflG, die den gesetzlichen Richter gewährleistet,\neingehalten wurde. Jedenfalls bei einer willkürlichen Überschreitung der durch die\nRechtsprechung geschaffenen Ausnahmeregelung, nach der bei offensichtlich unzulässigen Befangenheitsanträgen der Rechtspfleger selbst entscheiden kann, hat das\nRechtsmittelgericht die angegriffene Entscheidung aufzuheben und an das Gericht\nerster Instanz zurückzuverweisen, damit dieses entsprechend der Regelung des § 10\nSatz 2 RPflG durch den Richter über das Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger entscheidet. Dies hat das Landgericht unterlassen. Es hat das Ablehnungsgesuch der Sache nach einer Begründetheitsprüfung unterzogen, die ihm von Verfassungs wegen gerade verwehrt war.\n\n  b) Die Entscheidung des Landgerichts ist zudem in sich widersprüchlich und nicht       31\nnachvollziehbar. Das Landgericht hält die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs\nals unzulässig für vertretbar, da vorrangiges Ziel des Beschwerdeführers eine positive Bescheidung seines Antrags auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gewesen sei.\nDies ergebe sich aus der Begründung des Ablehnungsantrags und der Beschwerde,\ndie sich mit den tragenden Gründen der Entscheidung des Rechtspflegers, dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze, nicht auseinandergesetzt habe. Diese Ausführungen des Landgerichts sind in\nsich widersprüchlich, denn wäre es vorrangiges Ziel des Beschwerdeführers gewesen, eine positive Entscheidung über die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zu erreichen, dann hätte sich das Ablehnungsgesuch gerade auf die tragenden Gründe der\nEntscheidung stützen müssen. Indem das Landgericht die in dem Ablehnungsgesuch\ngerügte Feststellung des Rechtspflegers, es solle der Zugriff auf eventuelle Vermögenswerte verhindert werden, als „obiter dictum“ ohne Entscheidungsrelevanz bewertete, ohne die sich aufdrängende Frage aufzuwerfen, ob die Ausführungen des\nRechtspflegers nicht einer Behandlung des Befangenheitsantrags als offensichtlich\nunzulässig entgegen stehen, verfuhr es in einer Weise, die unter keinem denkbaren\nAspekt mehr rechtlich vertretbar ist.\n\n  5. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - die Behandlung des Ablehnungsgesuchs auch sein Grundrecht\naus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) und sein grundrechtsgleiches Recht aus Art. 19\nAbs. 4 S. 1 GG auf Gewährung effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen\nRechtsschutzes verletzt; ebenso wenig kommt es noch darauf an, ob durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof das grundrechtsgleiche\nRecht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven und möglichst lückenlosen\nrichterlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt wird, bzw. eine weitere Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet wird.\n\n\n                                         8/10\n\n                                        VI.\n Aus diesen Gründen werden die angegriffenen Entscheidungen, die das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, gemäß § 95\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Frankfurt am\nMain zurückverwiesen.\n\n                                        VII.\n Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf      34\nErlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        VIII.\n 1. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers für die Verfassungsbeschwerde beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n  2. Über die Kosten des erledigten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung   36\nist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden\n(vgl. BVerfGE 89, 91 <97>). Diese Entscheidung fällt zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, da der Erlass einer vorläufigen Regelung weder zur Abwehr schwerer\nNachteile, noch zur Verhinderung drohender Gewalt noch aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten gewesen wäre (§ 32 Abs. 1\nBVerfGG).\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. November 2007 - 2 BvR 1849/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071114_2bvr184907.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071114.2bvr184907\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-14/2-bvr-1849-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":16},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-14/2-bvr-1849-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:31.002205+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-11-14/2-bvr-1849-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-11-14","dockets":["2 BvR 1849/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071114.2bvr184907","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20071114_2bvr184907","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071114.2bvr184907"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.11.2007 – 2 BvR 1849/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-14/2-bvr-1849-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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