{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20071113_2bvr235404","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071113.2bvr235404","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"2 BvR 2354/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2354/04 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn     H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Knuth,\n                    Zerbster Straße 40, 06844 Dessau -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. November\n         2004 - 1 Ws 516/04 -,\n\n      b) die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Patientenzimmer mit\n         einer Grundfläche von 8 m² gemeinsam mit einem Mitpatienten\n\nund         Beiordnung des Rechtsanwalts K.\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. November 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts K. wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2001 in Vollzug der Maßregel gemäß § 63 StGB     1\nim Landeskrankenhaus U. untergebracht. Er wendet sich gegen seine Unterbringungssituation und gegen die Zurückweisung einer seine frühere Unterbringungssituation betreffenden Rechtsbeschwerde als unzulässig.\n\n  1. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit in einem Zweibettzimmer untergebracht, das aufgrund der Überbelegungssituation im Landeskrankenhaus mit drei\nPersonen belegt war. Das Zimmer weist eine Grundfläche von 14,5 m² auf und verfügt zusätzlich über einen räumlich abgetrennten WC-Bereich von 4 m². In dem Zimmer befinden sich ein Bett und ein Doppelbett. Auf der Station gibt es einen Hobby-\n\n\n\n                                         1/9\n\nraum (38 m²), eine Patientenküche (41 m²) und zwei Aufenthaltsräume (je 26 m²). Zusätzlich besteht für die Patienten die Möglichkeit, sich stundenweise allein im Besucherzimmer (23 m²) aufzuhalten. Ein Einschluss erfolgt nur zur Nachtruhe zwischen\n24.00 Uhr und 6.30 Uhr.\n\n  2. Am 24. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer, ihn in ein Einzelzimmer zu        3\nverlegen. Die Unterbringung mit zwei weiteren Personen mache ihm psychisch zu\nschaffen. Ferner sei zu bedenken, dass er Nichtraucher sei. Das Landeskrankenhaus\nlehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass im Zimmer Rauchverbot herrsche\nund aktuell kein Einzelzimmer zur Verfügung stehe.\n\n  3. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung        4\n(§ 138 Abs. 3, § 109 StVollzG). Er begehrte die Feststellung, dass seine derzeitige\nUnterbringung rechtswidrig sei, und die Verpflichtung des Landeskrankenhauses,\nihm ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Er machte eine Verletzung seiner\nMenschenwürde infolge der Mehrfachbelegung geltend. Ferner sei zu berücksichtigen, dass seine Mitbewohner sich nicht an das bestehende Rauchverbot auf dem\nZimmer hielten.\n\n  4. Nach Einholung einer Stellungnahme des Landeskrankenhauses lehnte das              5\nLandgericht Stendal den Antrag mit Beschluss vom 11. August 2004 ab. Das Landgericht stellte fest, dass auf den Patientenzimmern absolutes Rauchverbot herrsche,\ndas vom Personal des Landeskrankenhauses kontrolliert werde. Der Beschwerdeführer sei durch die Belegung des Zimmers mit drei Personen nicht in seinen Rechten\nverletzt. Gemäß § 138 Abs. 1 StVollzG richte sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Landesrecht. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über Größe und Ausstattung der Hafträume gälten daher im Maßregelvollzug\nnicht. Das Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt (Maßregelvollzugsgesetz für das\nLand Sachsen-Anhalt - MVollzG LSA - vom 9. Oktober 1992, GVBl LSA 1992, S. 736)\nenthalte keine Vorschriften dazu, ob und unter welchen Bedingungen die gemeinsame Unterbringung von Maßregelpatienten zulässig sei. Dem Ermessen des Landeskrankenhauses bei der Belegung und Ausgestaltung der Patientenzimmer seien allerdings durch das Recht des Untergebrachten auf Achtung seiner Menschenwürde,\nauf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die Europäischen Mindestgrundsätze für die Behandlung\nder Gefangenen Grenzen gesetzt. Gemessen daran erweise sich die Belegungsentscheidung des Landeskrankenhauses nicht als ermessensfehlerhaft. Die Kammer\nstellte insbesondere darauf ab, dass es dem Beschwerdeführer - anders als Strafgefangenen - gestattet sei, sich außerhalb der Nachtruhe auf der Station frei zu bewegen. Der Beschwerdeführer, der an verschiedenen Therapien teilnehme, könne sich\ntagsüber unter anderem im Hobbyraum und in der Patientenküche aufhalten. Zudem\nbestehe die Möglichkeit, sich stundenweise in dem Besucherraum aufzuhalten. Dem\nvon Verfassungs wegen geschützten Recht des Beschwerdeführers, sich einen\nRückzugsraum zu schaffen, sei daher hinreichend Rechnung getragen. Der Antrag\nauf Verlegung in ein Einzelzimmer habe in der Sache keinen Erfolg, weil die Ermes-\n\n\n                                         2/9\n\nsensentscheidung des Landeskrankenhauses auch insoweit nicht zu beanstanden\nsei. Anhaltspunkte dafür, dass besondere therapeutische Gründe oder Gründe der\nSicherheit und Ordnung in der Person des Beschwerdeführers vorlägen, die seine\nVerlegung in ein Einzelzimmer erforderten, seien nicht gegeben.\n\n  5. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde lehnte das Oberlandesgericht              6\nNaumburg mit Beschluss vom 4. November 2004 als unzulässig ab, weil die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufgrund des Beschlusses des Senats vom 9. August 2004 (1 Ws 652/03;\njuris) nicht mehr geboten sei (§ 138 Abs. 3, § 116 Abs. 1 StVollzG). In der zitierten\nEntscheidung, die einen anderen Patienten mit entsprechender Unterbringungssituation betraf, hatte das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Unterbringung von drei\nPersonen in einem Patientenzimmer weder gegen einfaches noch gegen höherrangiges Recht verstoße. Das MVollzG LSA enthalte keine ausdrücklichen Vorschriften,\nwie die Unterbringung der Patienten im Einzelnen auszugestalten sei. Konkrete Regelungen zur Raumbelegung fänden sich nur in § 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DV MRVG-NRW vom 4. Oktober 1986, GV. NW. 1986, S. 668). Danach sei grundsätzlich die\nUnterbringung von drei Maßregelpatienten in einem Schlafraum als zulässig zu erachten. Die Unterbringungssituation verstoße auch nicht gegen die Menschenwürde.\nDas Zimmer sei mit 14,5 m² ausreichend groß gewesen, um darin für drei Personen\nden Nachtschlaf zu ermöglichen. Die sanitären Einrichtungen befänden sich in einer\nseparaten Nasszelle. Tagsüber bestünden ausreichend Möglichkeiten, sich zurückzuziehen; Patienten könnten sich unter Ausschluss aller Mitpatienten in das Besucherzimmer einschließen lassen oder den Schlafraum nutzen, wenn sich die Mitpatienten außerhalb des Schlafraumes aufhielten.\n\n                                         II.\n  1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer zunächst ausschließlich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. November 2004\ngewandt. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2, Art. 3\nAbs. 1, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 GG\nund macht geltend, das Oberlandesgericht hätte eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Es habe einschlägige Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte und\ndes Bundesverfassungsgerichts unberücksichtigt gelassen und auch durch die Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 9. August 2004 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Die Erwägungen, die das Oberlandesgericht in der in Rede stehenden Entscheidung zu den Rückzugsmöglichkeiten der Patienten angestellt habe,\nblieben lediglich theoretisch. Das Besucherzimmer werde regelmäßig seinem Zweck\nentsprechend genutzt. Die Fläche, die dem Beschwerdeführer nach Abzug der in\ndem ihm zugewiesenen Zimmer aufgestellten Möbel verbleibe, sei zu klein; hier könne er sich nicht bewegen. Das Rauchverbot werde nachts nicht kontrolliert. Das\nOberlandesgericht habe die Grund- und Menschenrechte des Beschwerdeführers\nverkannt.\n\n\n                                          3/9\n\n 2. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er         8\nnunmehr auf ein mit zwei Patienten belegtes Einzelzimmer verlegt worden sei, das\nüber eine Grundfläche von 8 m² abzüglich 1,5 m² für Bad und WC verfüge. Diese Art\nder Unterbringung sei menschenunwürdig. Diesbezüglich bedürfe es hier einer Entscheidung.\n\n 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts K.\n\n                                        III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und\nim Übrigen in einer die Kammerzuständigkeit eröffnenden Weise unbegründet.\n\n  1. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2006 seine gemeinsame Unterbringung mit einem Mitpatienten in einem Patientenzimmer mit einer Grundfläche von 8 m² zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht hat, ist die\nVerfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig (§ 90 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG).\n\n  2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. November 2004 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffene Entscheidung lässt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), insbesondere eine Verkennung der\nBedeutung von Art. 19 Abs. 4 GG, nicht erkennen.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen    13\nRechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>;\nstRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48\n<61>; 92, 365 <410>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz,\nso gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit die Effektivität des\nRechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle\n(vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von\nder jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für\nden Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2007 – 2 BvR\n2012/05 -, juris). Den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts gerecht.\n\n  a) Das Oberlandesgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass eine Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 1.\nAlt. StVollzG) nicht geboten war. Denn der Senat hatte schon in dem von ihm zitierten\nBeschluss vom 9. August 2004 (1 Ws 652/03, a.a.O.) Leitsätze für die Beurteilung\n\n\n                                          4/9\n\nder Rechtmäßigkeit von Mehrfachbelegungen im Maßregelvollzug aufgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem vom\nOberlandesgericht entschiedenen Fall Besonderheiten aufwies, die eine Sachentscheidung zur Rechtsfortbildung notwendig gemacht hätten, sind nicht ersichtlich.\nVielmehr ergibt sich aus den Ausführungen in der Entscheidung vom 9. August 2004\nzum zugrundeliegenden Sachverhalt, dass die damals vom Oberlandesgericht beurteilte Unterbringungssituation der des Beschwerdeführers entsprach.\n\n  b) Eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung war auch nicht deshalb angezeigt, weil die vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Grundsatzentscheidung ihrerseits die grundrechtlichen Vorgaben für die\nBeurteilung der Rechtmäßigkeit von Mehrfachbelegungen im Maßregelvollzug verkannt hätte. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es eine unmittelbar anwendbare einfachgesetzliche Regelung, die eine Höchstgrenze für die Belegung von Zimmern im Maßregelvollzug festlegt, nicht gibt. Während die §§ 18, 144,\n146 StVollzG gemäß § 138 Abs. 1 StVollzG auf den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anwendbar sind, enthält das einschlägige\nLandesrecht insoweit keine konkreten Vorgaben. Die in der - vom Oberlandesgericht\nlediglich als Orientierungshilfe herangezogenen - nordrhein-westfälischen Regelung\ndes § 3 Abs. 2 DV MRVG-NRW vorgesehene Höchstgrenze von drei Personen ist\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (für die Zulässigkeit der gemeinsamen\nUnterbringung von bis zu drei Personen auch Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug,\n6. Aufl. 2003, S. 52). Aus dem Gebot der Achtung der Menschenwürde folgt nicht,\ndass im Maßregelvollzug nur eine Einzelunterbringung verfassungsgemäß wäre.\n\n  aa) Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller         16\nstaatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 GG). Der öffentlichen Gewalt ist danach jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfGE 109, 279 <313>). Durch das\nSozialstaatsprinzip bekräftigt, schließt die Verpflichtung des Staates zum Schutz der\nMenschenwürde die Pflicht zu aktiver Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz ein (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 82, 60\n<80>; 91, 93 <111>; 110, 412 <445 f.>; 113, 88 <108 f.>). Für den Strafvollzug bedeutet dies, dass die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins dem Gefangenen auch in der Haft erhalten bleiben müssen und der Staat zu den dafür erforderlichen Leistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>).\n\n Nichts anderes gilt für den Vollzug der Maßregel gemäß § 63 StGB. Kann aufgrund        17\nder besonderen Verhältnisse in einem bestimmten psychiatrischen Krankenhaus den\nAnforderungen, die sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ergeben, einem Untergebrachten gegenüber nicht entsprochen werden, so ist dieser in ein anderes Krankenhaus zu verlegen (vgl. zur Untersuchungshaft BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 -, NStZ 1993,\nS. 404 <406>).\n\n\n\n                                         5/9\n\n Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung bedeuten          18\nund die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei, soweit es um\ndie Sicherung eines Minimums an materiellen Voraussetzungen menschenwürdiger\nExistenz geht, hier wie sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch\nwirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (vgl. BVerfGE 87, 153 <170>; 91,\n93 <111>). Bezogen auf die Mehrfachbelegung ist zu beachten, dass die gemeinschaftliche Unterbringung von Menschen, die sich nicht nahestehen, auch in anderen\nBereichen durchaus üblich ist (z.B. Unterbringung im Mehrbettzimmer eines Krankenhauses, gemeinschaftliche Unterbringung in Bundeswehrkasernen), ohne dass\ndies als schlechterdings untragbar angesehen würde. Allerdings sind bei zwangsweiser gemeinschaftlicher Unterbringung Grenzen der zumutbaren räumlichen Beengtheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\nvom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, ZfStrVo 1994, 377; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000 – 2 BvQ 25/00 -, vom 27. Februar 2002 - 2\nBvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 und vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -,\nNJW 2002, S. 2700).\n\n  bb) Das Oberlandesgericht hat die räumlichen Unterbringungsverhältnisse unter         19\ndem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Menschenwürde geprüft und ist\nin verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt,\ndass ein Verstoß nicht vorliegt. Diese Beurteilung steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Soweit hier bislang angenommen wurde, es stehe hinsichtlich\nder Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen im Strafvollzug eine Verletzung der\nMenschenwürde in Rede (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000, vom 27. Februar 2002 und vom 13. März 2002, a.a.O.), handelte es sich um Unterbringungssituationen, die mit dem vom Oberlandesgericht zu\nbeurteilenden Fall nicht vergleichbar sind. Auch Ausführungen zu den Mindestanforderungen an die Bodenfläche des Haftraums in einer Entscheidung, die die Wechselwirkung von besonderen Sicherungsvorkehrungen und sonstigen Bedingungen der\nUntersuchungshaft betraf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993, a.a.O.), sind nicht auf die Unterbringungssituation des\nBeschwerdeführers im Landeskrankenhaus zu übertragen. Der dortige Maßregelvollzug zeichnet sich im Vergleich zum (geschlossenen) Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft durch eine deutlich stärkere Öffnung des Vollzuges nach innen aus (vgl.\nzur Unterbringung in einer teilgelockerten Station des Strafvollzuges BGH, Beschluss\nvom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NStZ 2007, S. 172; zum halboffenen Strafvollzug OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 3 Ws 168/04 -, NStZ 2006, S.\n19 bei Matzke). So erfolgt auf der in Rede stehenden Station des Landeskrankenhauses ein Einschluss nur zur Nachtruhe zwischen 24.00 Uhr und 6.30 Uhr; die Patienten haben eine erhebliche Bewegungsfreiheit auf der Station sowie außerhalb davon\nim Rahmen therapeutischer Aktivitäten. Während der Aufschlusszeiten bestehen\nnach den – vom Beschwerdeführer weder im Ausgangsverfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde substantiiert bestrittenen – fachgerichtlichen Feststellungen\n\n\n                                         6/9\n\nMöglichkeiten zum Rückzug auf andere Räume und Spielräume für das Alleinsein\nim eigenen Zimmer infolge von Abwesenheiten der Mitbewohner; außerhalb der Besuchszeiten ist ein stundenweiser Aufenthalt im Besucherzimmer möglich. Anhaltspunkte dafür, dass diese vom Oberlandesgericht angeführten Rückzugsmöglichkeiten den Patienten im Stationsalltag nicht oder nur in einem Maße eröffnet werden,\ndas ihrem Interesse an zeitweiser Absonderung von der Patientengemeinschaft nicht\nausreichend Rechnung trägt, sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.\n\n  Es ist auch keine fachgerichtliche Entscheidung ersichtlich, die in einem vergleichbaren Fall einen Verstoß gegen die Menschenwürde angenommen hätte. Die meisten Fälle, in denen ein Verstoß bejaht wurde, unterscheiden sich von dem vorliegenden wesentlich schon dadurch, dass trotz Mehrfachbelegung keine räumlich\nabgetrennte Toilette in den Zellen vorhanden war (vgl. nur OLG Frankfurt am Main,\nBeschluss vom 15. August 1985 - 3 Ws 447/85 <StVollz> -, NStZ 1985, S. 572; LG\nBraunschweig, Beschluss vom 15. April 1983 - 50 StVK 555/82 -, NStZ 1984, S. 286;\nLG Gießen, Beschluss vom 14. März 2003 - 2 StVK - Vollz 189/03 -, NStZ 2003, S.\n624). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer dem Beschluss des\nOberlandesgerichts Naumburg zeitlich nachfolgenden Entscheidung allein aus der\nzur Verfügung stehenden Grundfläche auf eine Verletzung der Menschenwürde geschlossen hat (Beschluss vom 21. Februar 2005 - 3 Ws 1342 - 143/04 <StVollz> -,\nNStZ-RR 2005, S. 155), war diese Fläche mit 9 m² für drei Gefangene wesentlich geringer als in der vom Oberlandesgericht Naumburg zu beurteilenden Konstellation.\nDas Landgericht Kleve hat in einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 26. August 2005 – 182 Vollz 2/05 -, juris) zwar die langfristige Unterbringung von drei Verurteilten in einem 18 m² großen Raum mit separatem WC für im Vollzug der Maßregel\ngemäß § 63 StGB unzulässig erklärt. Diese Entscheidung betraf jedoch insofern eine\nabweichende Sachverhaltsgestaltung, als in der Klinik keine außerhalb der Behandlung für die Untergebrachten frei zugänglichen geeigneten Gemeinschaftsräume vorhanden waren. Das Gericht hat überdies die Frage eines Grundrechtsverstoßes ausdrücklich offengelassen und die Rechtmäßigkeit der Belegungsanordnung\nausschließlich anhand der – hier nicht einschlägigen – einfachrechtlichen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugsgesetzes beurteilt.\n\n Auch der Europäische Gerichthof für Menschenrechte hat eine Verletzung des Verbotes von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gemäß Art. 3 EMRK nur in Überbelegungsfällen angenommen, die mit der vorliegend\nzu beurteilenden Konstellation nicht entfernt vergleichbar sind, und die Möglichkeit einer Kompensation geringer Haftraumgröße durch die den Gefangenen innerhalb des\nVollzuges zugestandene Bewegungsfreiheit anerkannt (zusammenfassend zuletzt\nEGMR, Urteil vom 12. Juli 2007 - 20877/04 Rn. 56 ff. - Testa/Kroatien, m.w.N.).\n\n  Zwar ist nicht zu leugnen, dass die dargestellte Belegungssituation ungeachtet der       22\nEntschärfung durch die gegebene Bewegungsfreiheit und gewisse Rückzugsmöglichkeiten für die Betroffenen belastend und objektiv unbefriedigend bleibt. Die\nSchwelle einer Missachtung des Eigenwerts der Person ist jedoch durch die Zumu-\n\n\n                                           7/9\n\ntung solcher Unterbringungsbedingungen noch nicht erreicht.\n\n c) Für das Oberlandesgericht gab es nach alldem auch keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG) zuzulassen. Das Landgericht ist mit seiner Entscheidung weder von der Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern\nnoch von den Vorgaben des Oberlandesgerichts Naumburg abgewichen.\n\n 3. Der Beschwerdeführer kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass          24\nArt. 2 Abs. 2 GG verletzt sei, weil das auf den Zimmern bestehende Rauchverbot\nnachts nicht kontrolliert werde und nicht genügend Lüftungsmöglichkeiten vorhanden\nseien. Der Beschwerdeführer hat insoweit nicht von allen ihm verfügbaren prozessualen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, mit denen er eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung hätte erwirken können. Er hätte insbesondere einen\nauf die Verpflichtung des Landeskrankenhauses zur effektiven Überwachung des\nRauchverbotes gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können.\n\n 4. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 103 und Art. 104 GG ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92\nBVerfGG) unzulässig.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   26\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. November 2007 - 2 BvR 2354/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 2354/04 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071113_2bvr235404.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071113.2bvr235404\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071113_2bvr235404.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-13/2-bvr-2354-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071113_2bvr235404.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071113_2bvr235404.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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