{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20071113_2bvr093907","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071113.2bvr093907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"2 BvR 939/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 939/07 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   S...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 2007 - 2 VAs\n      18/06 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Richter Broß,\n                                   die Richterin Lübbe-Wolff\n                                   und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. November 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen in einem Einzelhaftraum mit offener Toilette und vor dem Fenster angebrachter Sichtblende.\n\n  1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. März 2003 in Untersuchungshaft. Er wurde am 8. Februar 2006 in die Justizvollzugsanstalt K. verlegt und dort seitdem allein in verschiedenen Einzelhafträumen untergebracht, die mit einer räumlich\nnicht vom übrigen Haftraum abgetrennten, nicht gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet sind. Vor dem Haftraumfenster ist jeweils im Abstand von 15 cm eine Macrolonscheibe angebracht, die eine Durchsicht mit Ausnahme des oberen Teils der\nScheibe, der den Blick auf den Himmel freigibt, verhindert.\n\n 2. Nachdem der Beschwerdeführer die Unterbringungsbedingungen erfolglos bei               3\nder Justizvollzugsanstalt beanstandet hatte, beantragte er beim Oberlandesgericht\nK., die Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung in einem Haftraum mit Sichtblende und\noffener Toilette ohne gesonderte Entlüftung festzustellen. Durch die Sichtblende sei\ndie erforderliche Be- und Entlüftung nicht mehr gewährleistet; zudem liege sein Haftraum auch tagsüber durchweg im Halbdunkel, so dass er auf künstliche Beleuchtung\nangewiesen sei. Wegen der unzureichenden baulichen Abtrennung der Toilette komme es zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen. Außerdem könne beim Öffnen der\n\n\n\n                                           1/9\n\nHaftraumtür durch die Bediensteten während der Notdurft des Gefangenen dessen\nSchamgefühl verletzt werden. Hierdurch werde er in seinen Rechten aus Art. 1 Abs.\n1 GG und Art. 3 Abs. 1 EMRK verletzt.\n\n 3. In ihrer Stellungnahme führte die Justizvollzugsanstalt aus, aufgrund des Abstandes zur Wand stünden rund um die vor dem Haftraumfenster angebrachte Scheibe\nvier freie Seiten für die notwendige Luftzufuhr zur Verfügung. Die Blenden seien in ihrer baulichen Beschaffenheit so konzipiert, dass sowohl der Lichteinfall als auch die\nZirkulation der Zu- und Abluft in den Haftraum ausreichten. Mit Rücksicht auf die besonderen Sicherheitsbedingungen der Anstalt, insbesondere unter Berücksichtigung\nder vorhandenen baulichen Situation, könne auf die Sichtblenden nicht verzichtet\nwerden.\n\n  4. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag mit Beschluss vom 6. März 2007, der         5\ndem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 20. März 2007 zugestellt wurde.\nDer zulässige Antrag sei unbegründet. Bei der von der Justizvollzugsanstalt geschilderten Sachlage komme eine Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Die Sichtblenden sollten unerlaubte Kontaktaufnahmen zwischen untereinander getrennt zu haltenden Untersuchungsgefangenen und\naußenstehenden Personen verhindern. Aufgrund der besonderen Lage der Anstalt –\nnämlich in einem Hangbereich zwischen zwei Straßen mit einer Außenfront teilweise\nohne Anstaltsmauer – seien derartige Sichtblenden unverzichtbar. Dass der Beschwerdeführer infolge dieser Sichtblenden an gesundheitlichen Beeinträchtigungen,\ninsbesondere Augenbeschwerden, leide, werde von ihm selbst nicht substantiiert behauptet und ergebe sich auch nicht aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt.\nAuch soweit sich der Beschwerdeführer gegen die fehlende bauliche und optische\nAbtrennung der Toilette wende, sei der Antrag unbegründet. Allerdings seien dem Ermessen der Vollzugsbehörde bei der Ausgestaltung der Hafträume durch das Recht\ndes Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Verbot\nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) und die Europäischen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen Grenzen gesetzt. Diese Vorschriften würden durch die Ausstattung des jetzt von dem Beschwerdeführer\nbewohnten Haftraums, der dem allgemeinen Standard der Justizvollzugsanstalten in\nder Bundesrepublik entspreche, nicht tangiert. Hafträume der geforderten Art seien\nim Übrigen in der Justizvollzugsanstalt K. nicht vorhanden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der baulichen Gegebenheiten an Beeinträchtigungen seines körperlichen oder seelischen Wohls leide, die über die mit den räumlichen Verhältnissen unvermeidlich verbundenen Belästigungen und Unannehmlichkeiten hinausgingen, sei\nnicht ersichtlich. Schließlich werde der Beschwerdeführer im Verhältnis zu anderen\nGefangenen auch nicht ungleich behandelt. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt verfügten sämtliche Hafträume, deren Fenster sich öffnen ließen, über eine Sichtblende und alle Einzelhafträume über eine Toilette ohne bauliche Abtrennung.\n\n\n\n\n                                          2/9\n\n                                          II.\n  1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          6\nseiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). In dem ihm zugewiesenen Haftraum, den\ner zurzeit allein belege, befinde sich ein Etagenbett mit zwei Schlafplätzen; bei Engpässen bestehe daher wohl kaum eine Chance auf Beibehaltung der Einzelbelegung.\nDie baulichen Gegebenheiten der Justizvollzugsanstalt seien nicht geeignet, eine\nVerletzung der Menschenwürde zu rechtfertigen. Er sei durch die Sichtblenden stark\ngesundheitlich beeinträchtigt. Durch sie werde der durch die nunmehr seit 61 Monaten fortdauernde Untersuchungshaft ohnehin fast unerträgliche psychische Druck\nweiter erhöht. Dies hätte der Justizvollzugsanstalt bekannt sein müssen, da er sich\nan den Psychologen und den Sozialdienst gewandt und dort erklärt habe, dass ihm\ndie Decke auf den Kopf falle und die Bedingungen in der Anstalt dazu beitrügen. Er\nhabe dort auch verdeutlicht, dass die psychischen Probleme sich auf seinen körperlichen Zustand auswirkten. Sowohl der Lichteinfall als auch die Luftzirkulation im Haftraum seien keineswegs ausreichend. Der Haftraum befinde sich im Erdgeschoss und\ngrenze an einen Anbau an; der Lichteinfall werde durch das Gitter zwischen Wand\nund Sichtblende sowie dadurch, dass das Fenster sich auf einer Höhe von 2,20 m befinde und der obere Teil auf etwa 2,65 m beginne, zusätzlich ungünstig beeinflusst.\nÜberdies würden die Sichtblenden von außen nicht gereinigt. Bei den Sichtblenden\nhandele es sich um eine überzogene Sicherheitsmaßnahme, die in anderen ebenfalls\nim Stadtzentrum gelegenen Vollzugsanstalten nicht für erforderlich gehalten werde.\nBeim Öffnen der Haftraumtür falle der erste Blick auf die offen im Raum stehende\nToilette, so dass nicht nur Bedienstete, sondern auch dritte Personen, die sich auf\ndem Gang befänden, ihn bei der Verrichtung seiner Notdurft wahrnehmen könnten.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde datiert vom 18. April 2007; sie ist am 4. Mai 2007        7\nund damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG) beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Mit einem weiteren undatierten, am 3. Mai 2007 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schreiben\nmacht der Beschwerdeführer geltend, die Verfassungsbeschwerde sei von der Justizvollzugsanstalt nicht weitergeleitet worden. Das Schreiben sei ihm mit dem Vermerk, es unterliege der Briefkontrolle beim Landgericht, wieder ausgehändigt worden. Als er darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine Verfassungsbeschwerde\nhandele, bei der auf die Einhaltung der Frist zu achten sei, sei ihm gesagt worden,\ndies sei sein Problem. Auch eine Versendung vorab per Fax oder ein Kopieren der\nUnterlagen sei ihm trotz Bereitschaft zur Kostentragung nicht gestattet worden. Da er\ndie Verfassungsbeschwerde nunmehr über die Briefkontrolle schicken müsse, was in\nder Regel sieben bis 14 Tage dauere, sei es ihm nicht möglich, die Frist einzuhalten.\n\n 3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Mai 2007 in Strafhaft und wurde      8\nmittlerweile in die Justizvollzugsanstalt D. verlegt.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die An-            9\n\n\n                                           3/9\n\nnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Weder ist die\nVerfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung noch ist die Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4                    10\nBVerfGG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte\nFrist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG) zu gewähren ist. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt und der mit der Briefkontrolle befasste Haftrichter verpflichtet sind, eine auch im Falle fristgebundener Schriftsätze an Gerichte für erforderlich gehaltene\nBriefkontrolle so zügig wie möglich durchzuführen und die mit der Kontrolle verbundenen Verzögerungen möglichst - etwa durch eine Übermittlung des Schreibens per\nTelefax - gering zu halten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92 -, NStZ 1993, S. 507 <508>,\nund vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, NJW 1994, S. 3089; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 1989 – 3 Ws\n608/89 -, NStZ 1990, S. 149 f.).\n\n 2. Darüber hinaus bedarf keiner Entscheidung, ob trotz der mit der Verlegung des            11\nBeschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt D. eingetretenen Erledigung des\nRechtsschutzziels von einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses (vgl.\nBVerfGK 6, 344 <347 f.>) auszugehen ist; denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts hält einer\nverfassungsrechtlichen Überprüfung stand.\n\n  a) Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller               12\nstaatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 GG). Der öffentlichen Gewalt ist danach jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfGE 109, 279 <313>). Durch das\nSozialstaatsprinzip bekräftigt, schließt die Verpflichtung des Staates zum Schutz der\nMenschenwürde die Pflicht zu aktiver Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz ein (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 82, 60\n<80>; 91, 93 <111>; 110, 412 <445 f.>; 113, 88 <108 f.>). Für den Strafvollzug bedeutet dies, dass die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins dem Gefangenen auch in der Haft erhalten bleiben müssen und der Staat zu den dafür erforderlichen Leistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>).\n\n Nichts anderes gilt für den Vollzug der Untersuchungshaft. Kann aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer bestimmten Anstalt den Anforderungen, die sich aus\nder Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ergeben, einem Gefangenen gegenüber\nnicht entsprochen werden, so ist dieser in eine andere Anstalt zu verlegen (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1993 - 2 BvR\n202/93 -, NStZ 1993, S. 404 <406>).\n\n Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung bedeuten               14\n\n\n                                            4/9\n\nund die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei, soweit es um\ndie Sicherung eines Minimums an materiellen Voraussetzungen menschenwürdiger\nExistenz geht, hier wie sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch\nwirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (vgl. BVerfGE 87, 153 <170>; 91,\n93 <111>).\n\n Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Ausgestaltung des        15\nVollzuges kann es hindeuten, wenn internationale Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind,\nnicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden (vgl. BVerfGE 116, 69 <90>).\n\n  Die im Jahr 2006 neu gefassten Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 11. Januar 2006, Rec(2006)2; in\ndeutscher Übersetzung herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz, Berlin,\nBundesministerium der Justiz, Wien, Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bern, 2007) sehen vor, dass alle für Gefangene, insbesondere für deren nächtliche Unterbringung, vorgesehenen Räume den Grundsätzen der Menschenwürde zu\nentsprechen, die Privatsphäre so weit wie möglich zu schützen und den Erfordernissen der Gesundheit und der Hygiene zu entsprechen haben; dabei sind die klimatischen Verhältnisse und insbesondere die Bodenfläche, die Luftmenge sowie die Beleuchtung, Heizung und Belüftung zu berücksichtigen (Nr. 18.1). In allen Gebäuden,\nin denen Gefangene leben, arbeiten oder sich aufhalten, müssen die Fenster groß\ngenug sein, damit die Gefangenen unter normalen Bedingungen bei Tageslicht lesen\nund arbeiten können und Frischluft einströmen kann, es sei denn, eine entsprechende Klimaanlage ist vorhanden (Nr. 18.2, lit. a). Gefangene müssen jederzeit Zugang\nzu sanitären Einrichtungen haben, die hygienisch sind und die Intimsphäre schützen\n(Nr. 19.3).\n\n  Nach den im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Mindestregeln für die        17\nBehandlung der Gefangenen (abgedruckt bei Höynck/Neubacher/Schüler-Springorum, Internationale Menschenrechtsstandards und das Jugendkriminalrecht -\nDokumente der Vereinten Nationen und des Europarates - herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V., 2001, S. 142 ff. <144>) müssen die\nHafträume und besonders die Räume, die zur Unterbringung der Gefangenen während der Nacht bestimmt sind, den Anforderungen der Hygiene entsprechen, insbesondere was den Rauminhalt, die Mindestfläche, die Beleuchtung, Beheizung und\nBelüftung angeht (Nr. 11). In jedem Raum, in dem Gefangene untergebracht sind\noder arbeiten, müssen die Fenster groß genug sein, damit der Gefangene bei natürlichem Licht lesen und arbeiten kann; die Anordnung der Fenster muss den Eintritt von\nfrischer Luft erlauben (Nr. 12, lit. a). Die sanitären Anlagen müssen so beschaffen\nsein, dass der Gefangene jederzeit in sauberer und schicklicher Weise den natürlichen Bedürfnissen nachkommen kann (Nr. 13).\n\n\n\n                                        5/9\n\n b) Nach den dargestellten Maßstäben lässt die angegriffene Entscheidung, auch           18\nunter Berücksichtigung der indiziellen Bedeutung internationaler Standards, keinen\nVerfassungsverstoß erkennen.\n\n  aa) Bei einer Zuweisung des Haftraums als Einzelhaftraum verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum nicht den Anspruch des Gefangenen auf\nAchtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Anders als in den Fällen, in denen zwei oder mehr Gefangene gemeinsam in einem Haftraum untergebracht sind\nund weder eine hinreichende, einen ausreichenden Sicht-, Geruchs- und Geräuschschutz gewährleistende räumliche Abtrennung der Toilette noch die Möglichkeit gegeben ist, außerhalb der Zelle gelegene sanitäre Anlagen zu nutzen (vgl. zur Beurteilung bei Gemeinschaftsunterbringung OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom\n18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 <StVollz> -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Hamm,\nBeschluss vom 20. Januar 2005 - 1 Vollz <Ws> 147/04 -, ZfStrVo 2005, S. 301 ff.; LG\nHalle, Beschluss vom 8. November 2004 - 27 StVK 462/04 -, StV 2005, S. 342; Kretschmer, NStZ 2005, S. 251 <254>; Theile, StV 2002, S. 670 <671>; zu Art. 3 EMRK\nEGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 – 47095/99 Rn. 99 – Kalashnikov/Russland, in NVwZ\n2005, S. 303 <305> Rn. 98), besteht bei einer Zuweisung zur Einzelnutzung grundsätzlich die Möglichkeit, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten; der Gefangene ist auch nicht gezwungen, sich den Verrichtungen anderer Gefangener ungewollt auszusetzen. Die Geruchsbelästigung, die auch\nbei der eigenen Nutzung einer nicht gesondert belüfteten Toilette in einem Einzelhaftraum entstehen kann, geht, anders als eine erzwungene Konfrontation mit dem körperlichen Intimbereich Anderer, über eine kurzfristige bloße Belästigung nicht hinaus.\nIhr kann durch Lüftung über das Haftraumfenster, wie sie auch bei einer im Abstand\nvon 15 cm vor dem Fenster angebrachten Sichtblende möglich ist, ausreichend begegnet werden.\n\n  Auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze stellen auf den Gesichtspunkt des        20\nSchutzes der Intimsphäre ab und liefern keinen Anhaltspunkt dafür, dass - unabhängig von diesem Gesichtspunkt - mit einer unabgetrennten Toilette schon bei Einzelbelegung des Haftraums der Standard menschenwürdiger Unterbringung unterschritten sein könnte (a.a.O. Nr. 19.3, siehe unter III.2.a; dort auch zu den UN-Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen, die keine weitergehenden\nVorgaben enthalten).\n\n  Eine räumliche Abtrennung und gesonderte Entlüftung des Sanitärbereichs ist daher im Falle der Einzelunterbringung zur Wahrung der Menschenwürde nicht zwingend geboten (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Februar 1982\n- 1 Vollz <Ws> 78/81 -, NStZ 1982, S. 221 f.; zu den Anforderungen aus § 144 Abs. 1\nSatz 1 StVollzG vgl. Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 144 Rn. 2;\nBöhm, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2006, § 144 Rn. 2; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 144 Rn. 1; Huchting/Lehmann, in: AK-StVollzG, 5.\nAufl. 2007, § 144 Rn. 10).\n\n\n\n                                          6/9\n\n  Soweit der Beschwerdeführer auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer Belegung des     22\nin Rede stehenden Haftraums mit einem weiteren Gefangenen hinweist, zwingt dies\nnicht zu einer anderen Beurteilung. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen,\ngegen eine tatsächliche Doppelbelegung des ihm zugewiesenen Haftraumes um\nRechtsschutz vor den Fachgerichten nachzusuchen.\n\n  Auch bei einer Nutzung als Einzelhaftraum können allerdings Beeinträchtigungen        23\nder durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Intimsphäre\ndadurch entstehen, dass das Vollzugspersonal den Haftraum betritt, während der\nGefangene seine Bedürfnisse auf der frei einsehbaren Toilette verrichtet. Der Gefangene, in dessen Haftraum die Toilette nicht mit ausreichendem Sichtschutz versehen\nist, hat insoweit Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch das Personal. Ein\nBediensteter, der den Haftraum betreten will, muss sein Kommen - etwa durch Anklopfen oder ausreichend vernehmbare Schließgeräusche beim Öffnen der Tür (vgl.\nBVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 1996 - 2 BvR\n727/94 u. a. -, NJW 1996, S. 2643, und vom 4. Juli 2006 – 2 BvR 460/01 -,\nwww.bverfg.de) – in einer Weise ankündigen, die dem Gefangenen im Falle der Benutzung der Toilette einen rechtzeitigen Hinweis ermöglicht, und hat in diesem Fall\nvom Betreten des Raumes, wenn dieses nicht ausnahmsweise dringend geboten erscheint, für eine den Umständen angemessene Zeitspanne abzusehen. Bei Verstößen gegen dieses Rücksichtnahmegebot – für die der Beschwerdeführer keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen hat - kann der betroffene Gefangene sich\nbeim Anstaltsleiter beschweren (Nr. 75 Abs. 2 UVollzO) oder Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung stellen (Nr. 75 Abs. 3 UVollzO, §§ 23 ff. EGGVG; vgl. OLG Dresden,\nBeschluss vom 15. April 1994 – VAs 1/94 -, Beilage zum Vollzugsdienst 1995, Nr. 2,\nS. 10 f.).\n\n  bb) Auch durch die Anbringung der Sichtblende vor dem Haftraumfenster wird der        24\nAnspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde aus Art. 1\nAbs. 1 GG nicht verletzt, da durch sie die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden.\nAuch eine – nicht ausdrücklich gerügte - Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist nicht ersichtlich.\n\n  In Übereinstimmung mit den internationalen Standards ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass die Anbringung einer Sichtblende vor dem Fenster nur in Betracht kommt, wenn dem Insassen\nder Blick ins Freie nicht völlig genommen wird, der Haftraum tagsüber nicht künstlich\nbeleuchtet werden muss, eine ausreichende Belüftung des Haftraumes sichergestellt\nist und gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden (vgl. OLG Koblenz,\nBeschluss vom 4. Oktober 1984 – 2 VAs 28/84 -, ZfStrVo 1985, S. 62 <63>; Arloth,\na.a.O., § 144 Rn. 3; Böhm, a.a.O., § 144 Rn. 3; grundsätzlich ablehnend Calliess/\nMüller-Dietz, a.a.O., § 144 Rn. 1; Huchting/Lehmann, a.a.O., § 144 Rn. 6).\n\n\n\n                                         7/9\n\n  Das Oberlandesgericht ist auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen        26\nder Justizvollzugsanstalt vertretbar davon ausgegangen, dass die Anbringung der\nSichtblenden aufgrund der besonderen baulichen Situation der Anstalt zur Vermeidung unerwünschter Kommunikation zwischen untereinander getrennt zu haltenden\nUntersuchungsgefangenen und außenstehenden Personen erforderlich ist. Das Gericht hat weiterhin ohne Verfassungsverstoß festgestellt, dass die Verwendung der\nSichtblenden auch nicht mit unverhältnismäßigen Nachteilen für die betroffenen Gefangenen verbunden ist, da durch die Anbringung im Abstand von 15 cm vor dem\nHaftraumfenster und die Möglichkeit der Durchsicht durch den oberen Teil eine hinreichende Licht- und Luftzufuhr sowie ein – wenn auch eingeschränkter – Blick ins\nFreie gewährleistet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund\nder Sichtblenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, waren dem\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung und den sonstigen vorgelegten Unterlagen aus\ndem fachgerichtlichen Verfahren nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer\nim Rahmen der Verfassungsbeschwerde erstmals vorgetragen hat, die Unterbringungsbedingungen verursachten bei ihm psychische und physische Probleme, kann\ner hiermit im Verfassungsbeschwerdeverfahren aus Gründen der Subsidiarität nicht\ngehört werden (vgl. BVerfGE 66, 337 <364>). Gleiches gilt für den Vortrag, der Lichteinfall werde durch die ungünstige Lage des Fensters und den Umstand, dass die\nSichtblende von außen nicht gereinigt werde, zusätzlich beeinträchtigt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   27\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. November 2007 - 2 BvR 939/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071113_2bvr093907.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071113.2bvr093907\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071113_2bvr093907.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-13/2-bvr-939-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071113_2bvr093907.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/11/rk20071113_2bvr093907.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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