{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071112.2bvr000906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-11-12","aktenzeichen":"2 BvR 9/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 9/06 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   M...\n\ngegen a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2005 - Vollz (Ws) 22/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2005 - Vollz (Ws) 22/05 -,\n\n      c) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2005 - III\n         StVK 123/05 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. November 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2005 -\nVollz (Ws) 22/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit das Gericht\ndie Rechtsbeschwerde in Bezug auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers verworfen hat. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Saarländische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2005 - Vollz (Ws) 22/05 -\nwird insoweit gegenstandslos.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Saarland hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n\n\n\n                                        1/11\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ahndung von Regelverstößen eines Patienten im psychiatrischen Maßregelvollzug.\n\n Soweit sie darüber hinaus die Vorenthaltung einer Obstportion betrifft, wird sie nicht   2\nzur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a\nAbs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG\nvon einer Begründung abgesehen.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63 StGB in der S. untergebracht. Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit\ndem er unter anderem begehrte, festzustellen, dass die Anordnung eines gegen ihn\nverhängten Zimmerarrests ohne schriftliche rechtsmittelfähige Begründung rechtswidrig sei und dass durch die Weigerung des Stationsarztes, Anordnungen rechtsmittelfähig zu begründen, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz vorsätzlich missachtet\nwerde. Der Stationsarzt habe ihm mitgeteilt, dass er gegen eine - nach Auffassung\ndes Beschwerdeführers unzulässige und mangels anderer Möglichkeiten undurchführbare - Anordnung verstoßen habe und daher eine Woche Zimmerarrest erhalte.\nSeine Bitte, diese Anordnung schriftlich durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu begründen, habe der Stationsarzt zurückgewiesen.\n\n  2. In ihrer Stellungnahme führte die Klinikleitung aus, bei dem Beschwerdeführer liege eine komplexe sexuelle Devianz sowohl mit pädophilen Komponenten als auch in\nForm einer Interessenfixierung auf prägenitale Sexualziele (Urin, Kot) vor. Im Rahmen dieser Fixierung sei es wahrscheinlich sekundär zu einer Fixierung der Sexualpräferenz auf Objekte - im Sinne eines „Windelfetischismus“ - und zu psychogener\nHarninkontinenz gekommen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Ausmaß seiner Inkontinenz aggraviere, wenn nicht sogar zur\nAufrechterhaltung seiner perversen Struktur instrumentalisiere. Außerdem sei bei\ndem Beschwerdeführer primärpersönlich von einer egozentrischen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, die im Rahmen der Unterbringung zunehmend in einer\nabnormen Erlebnisentwicklung mit paranoid-querulatorischen Zügen gipfle. Der Beschwerdeführer nässe klinikeigene Handtücher ein und nutze diese als Ersatzbefriedigung für seinen Windelfetischismus. Der damit einhergehende desolate hygienische Zustand des Beschwerdeführers strapaziere seine Beziehung zu der\nPatientengemeinschaft erheblich. Nachdem bei einer Zimmerdurchsuchung am 2.\nFebruar 2005 zum wiederholten Male mehrere mit Urin getränkte Handtücher bei\ndem Beschwerdeführer aufgefunden worden seien, habe man sich im Rahmen der\ntherapeutischen Bemühungen und im Hinblick auf den Missmut von Seiten der Patientengemeinschaft entschlossen, einen Zimmerarrest für die Dauer von einer Woche\nauszusprechen. Dem therapeutischen Team sei es trotz intensiver Bemühungen bislang nicht gelungen, eine tragfähige therapeutische Beziehung zu dem Beschwerdeführer aufzubauen. Nachdem im September 2004 die Unterbringungsentscheidung\n\n\n                                          2/11\n\ndes Landgerichts Saarbrücken rechtskräftig geworden sei, habe man sich bemüht,\nbei dem Beschwerdeführer eine Verhaltensmodulation herbeizuführen. Der Beschwerdeführer sei informiert worden, dass er von der Klinik keine Windel mehr erhalte, so lange er einer ausführlichen körperlichen Abklärung seiner Beschwerden\nnicht zustimme. Außerdem sei ihm verboten worden, die hauseigenen Handtücher\nals Windelersatz zu benutzen. Der Beschwerdeführer habe jedoch einer körperlichen\nAbklärung der Inkontinenz nie zugestimmt, was die eingangs erwähnte Diagnose bekräftigt habe. Aufgrund der therapierefraktären Haltung des Beschwerdeführers sei\nes nicht möglich, in die verhaltenstherapeutischen Bemühungen der Klinik positive\nVerstärker im Sinne belohnender Handlungen einzubauen. In diesem Falle bleibe allein die Möglichkeit, bei Verstößen gegen die vereinbarten Verhaltensregeln negative\nVerstärker zu benutzen. Eine schriftliche Verkündung solcher unmittelbar notwendigen therapeutischen Maßnahmen sehe das Saarländische Maßregelvollzugsgesetz\nnicht vor.\n\n 3. Mit Schreiben vom 18. März 2005 teilte der Beschwerdeführer der Strafvollstreckungskammer mit, er habe die Stellungnahme der Klinikleitung am 8. März 2005 gegen 17.00 Uhr erhalten. Da seine Unterlagen am selben Tag eingezogen und erst am\nNachmittag des 17. März 2005 wieder ausgehändigt worden seien, sei es ihm nicht\nmöglich gewesen, sein Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Am Morgen des\n17. März 2005 zwischen 6.30 und 8.00 Uhr sei ihm das vom Gericht zugesandte\nSchreiben abhandengekommen. Ein Wegschließen bis zum Nachmittag desselben\nTages sei nicht möglich gewesen. Er bitte daher darum, ihm eine Kopie des Schreibens zuzusenden, nach deren Erhalt er umgehend seine Erwiderung auf die Ausführungen der Klinikleitung einreichen werde.\n\n 4. In einem daraufhin am 24. März 2005 mit der Klinik geführten Telefonat wurde der   6\nzuständigen Richterin mitgeteilt, dem Beschwerdeführer seien die Unterlagen am\nvorangegangenen Tag nach Durchführung einer Kontrolle ausgehändigt worden. Die\nRichterin sah daraufhin von einer erneuten Übersendung der Stellungnahme ab.\n\n  5. Mit Beschluss vom 30. März 2005 wies das Landgericht Saarbrücken den Feststellungsantrag als unbegründet zurück. Die Anordnung des Zimmerarrests sei ermessensfehlerfrei erfolgt und habe einer schriftlichen Begründung nicht bedurft, da\nes sich um eine therapeutische Maßnahme gehandelt habe, für die nach dem Saarländischen Maßregelvollzugsgesetz kein Schriftformerfordernis bestehe. Den behandelnden Ärzten sei im Rahmen ihrer fachlich-medizinischen Tätigkeit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der einer gerichtlichen Kontrolle von außen weitgehend\nentzogen sei. Dem Gericht obliege lediglich die Prüfung, ob die Entscheidung des\nArztes aus dem Rahmen sachgerechter medizinischer Erwägungen falle. Hierfür bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. Nach den glaubhaften Darlegungen der Klinikleitung zur Erfolglosigkeit der bisherigen therapeutischen Bemühungen und den\nErgebnissen der Zimmerdurchsuchung vom 2. Februar 2005 habe nur die Möglichkeit bestanden, negative Verstärker einzusetzen, um die Einhaltung der vereinbarten\nVerhaltensregeln durchzusetzen. Es verstehe sich von selbst, dass für die Einhaltung\n\n\n                                        3/11\n\nvon therapeutisch notwendigen Verhaltensregeln in einer psychiatrischen Einrichtung, für die das Maßregelvollzugsgesetz nicht die im Strafvollzugsgesetz enthaltene\nRegelung über Disziplinarmaßnahmen vorsehe, im Rahmen von therapeutisch wohlerwogenen Maßnahmen auf eine Verhaltensänderung des Patienten im Sinne einer\nFörderung der Fähigkeit zur Selbstverantwortung Einfluss genommen werden könne.\n\n 6. Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer            8\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Anspruch auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs sei verletzt, da ihm die Stellungnahme der Klinikleitung – wie er\ndem Gericht mitgeteilt habe – nicht vorliege. Zu dem als Behandlungsmaßnahme bezeichneten Zimmerarrest habe er die gemäß § 9 des Saarländischen Maßregelvollzugsgesetzes (Gesetz Nr. 1257 über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und\nSicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt –\nMRVG – vom 29. November 1989, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai\n2007, Amtsbl. S. 1226) erforderliche Einwilligung nicht erteilt. Die Strafvollstreckungskammer wolle hier offenbar trotz entgegenstehender Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts das besondere Gewaltverhältnis für die forensische\nPsychiatrie wieder etablieren. Die Behauptung der Klinikleitung, es seien am 2. Februar 2005 zum wiederholten Male uringetränkte Handtücher in seinem Zimmer vorgefunden worden, treffe nicht zu und sei von ihm bestritten worden; entsprechende\nBeweisanregungen habe das Gericht ignoriert. Das Gericht sei verpflichtet, ärztlichen\nGutachten und Stellungnahmen richterliche Kontrolle entgegenzubringen. Es sei\nnicht nachvollziehbar, dass es sich bei einem mehrtägigen Zimmerarrest um eine anerkannte Behandlungsmaßnahme gegen Harninkontinenz handeln solle.\n\n  7. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes beantragte,      9\ndie Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, diese aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Aufgrund des\nVorfalls vom 2. Februar 2005 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum\nwiederholten Mal uringetränkte Handtücher auf seinem Zimmer verwahrt habe, sei es\nnotwendig gewesen, negative Verstärker therapeutisch einzusetzen, um die Einhaltung der vereinbarten Verhaltensregeln durchzusetzen. Zur Behandlung der Anlasskrankheit und zum Zweck des Maßregelvollzugs, die Besserung herbeizuführen, sei\nes vonnöten gewesen, einen negativen Verstärker therapeutisch einzusetzen. Diese\nMaßnahme sei zur Therapie der Anlasskrankheit des Beschwerdeführers ausdrücklich geeignet und erforderlich gewesen. Der Therapieansatz, mit negativen Verstärkern konformes Verhalten anzutrainieren und nonkonformes Verhalten abzutrainieren, sei eine heute anerkannte Behandlungsmethode. Aus therapeutischen\nGesichtspunkten sei es daher auch nicht unverhältnismäßig gewesen, dem Beschwerdeführer den Zimmerarrest aufzuerlegen. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Patientengemeinschaft sei die Anweisung des Zimmerarrests ermessensfehlerfrei erfolgt.\n\n 8. Das Saarländische Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 als unzulässig, da es nicht geboten sei, die Nachprü-\n\n\n                                         4/11\n\nfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 26 Abs. 2 MRVG, § 116\nAbs. 1 StVollzG). Es sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer bei der Beurteilung der Sachlage die sachverständige Einschätzung der bei dem Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Störung durch die\nKlinikleitung zugrundegelegt habe. Die Richtigkeit der die Einweisungsdiagnose bestätigenden sachverständigen Einschätzung der Klinik sei in Verfahren gemäß § 26\nAbs. 2 MRVG, § 109 ff. StVollzG nicht zu überprüfen. In diesen Verfahren werde der\nSenat daher auf der Grundlage der sachverständigen Einschätzung der Klinik auch\nweiterhin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zumindest das Ausmaß seiner Inkontinenz aggraviere, wenn nicht sogar zur Aufrechterhaltung seiner perversen\nStruktur instrumentalisiere.\n\n 9. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete „Gegenvorstellung        11\ngemäß § 33a StPO“, mit welcher der Beschwerdeführer Einwände gegen die von\ndem Gericht zugrundegelegte Diagnose vortrug und erneut eine Verletzung seines\nAnspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG rügte, wies das Saarländische Oberlandesgericht\nmit Beschluss vom 20. Dezember 2005 zurück.\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung         12\nseiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4,\nArt. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG. Obwohl er die Strafvollstreckungskammer\ndarauf hingewiesen habe, dass ihm die Stellungnahme der Klinikleitung nicht vorliege, und um Übersendung einer Kopie gebeten habe, habe das Gericht entschieden,\nohne dass ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Das Oberlandesgericht sei auf keine der in der Rechtsbeschwerde aufgeführten Rügen eingegangen. Auch seine in der Gegenvorstellung enthaltenen Ausführungen zu den medizinischen Hintergründen seiner Harninkontinenz seien in dem zweiten Beschluss des\nSaarländischen Oberlandesgerichts ignoriert worden.\n\n 2. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n  3. Mit Schreiben vom 31. Januar, 7. April und 25. Oktober 2007 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vorgelegt, die unter anderem die Schwierigkeiten beim\nAufbau einer therapeutischen Beziehung zu dem Beschwerdeführer und die Behandlung der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Inkontinenzproblematik durch das\nKlinikpersonal thematisieren.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie die Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Bezug auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers durch Beschluss\ndes Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2005 betrifft, gemäß\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur\n\n                                        5/11\n\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Insoweit liegen\ndie Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1\nBVerfGG) vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Monatsfrist gemäß      16\n§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auch im Hinblick auf die Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2005 gewahrt, so dass dahinstehen\nkann, ob der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember\n2005 geeignet war, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erneut in Gang zu setzen.\n\n 2. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze           17\nhat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die\nVerfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang offensichtlich\nbegründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Durch die Verneinung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 138 Abs. 3, § 116 Abs. 1 StVollzG in Bezug auf die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch das Landgericht hat das\nOberlandesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven\nRechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen     18\nrichterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43\n<58>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes\nwird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen\ndafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann\nund die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung\nzu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar\nkeinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Eröffnet\ndas Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem\nBürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54,\n94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer\n„leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2007 – 2 BvR 2012/05 -, juris).\n\n Den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Die Annahme des Gerichts, im Hinblick auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers sei die Nachprüfung der\nangefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 138 Abs. 3, § 116 Abs. 1 StVollzG),\nüberspannt die Anforderungen an die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in einer mit\ndem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise.\n\n a) Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. März 2005 eine Sachentscheidung           20\nüber die Rechtmäßigkeit des dem Beschwerdeführer auferlegten Zimmerarrests ge-\n\n\n                                         6/11\n\ntroffen. Es hat diesen Arrest nicht nur als therapeutische Maßnahme eingeordnet,\nfür die nach dem Maßregelvollzugsgesetz kein Schriftformerfordernis bestehe, sondern unter Billigung der verhaltenstherapeutischen Erwägungen der Klinikleitung\nausdrücklich festgestellt, dass die Anordnung dieser Maßnahme ermessensfehlerfrei\nerfolgt sei.\n\n b) Gegen diese Sachentscheidung des Landgerichts hat sich der Beschwerdeführer           21\nim Rahmen seiner Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge gewandt. Er hat die Einordnung des gegen ihn angeordneten Zimmerarrests als Behandlungsmaßnahme in\nFrage gestellt und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Behandlung nach\n§ 9 Abs. 2 Satz 1 MRVG grundsätzlich der Einwilligung des betroffenen Patienten bedarf. Der näheren Prüfung und Beantwortung der damit aufgeworfenen Frage, ob für\ndie verfahrensgegenständliche Maßnahme eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestand, durfte das Oberlandesgericht sich nicht entziehen, indem es einerseits\ndie Rechtsbeschwerde als unzulässig verwarf, andererseits knappe Rechtsausführungen zur Sache machte, die – ohne jedes Eingehen auf die Frage der ausreichenden gesetzlichen Grundlage - auf eine inhaltliche Bestätigung der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung hinausliefen. Von einem nach den maßgeblichen\nKriterien des § 116 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 StVollzG (vgl.\nCalliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 116 Rn. 2; Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 116 Rn. 3) fehlenden Klärungsbedarf konnte angesichts der\nBedeutung der aufgeworfenen Frage und angesichts des Standes der fachgerichtlichen Rechtsprechung (s. unter bb) und cc)) offensichtlich keine Rede sein. Erst recht\nkonnte ein Klärungsbedarf nach diesen Kriterien nicht mit einer die landgerichtliche\nEntscheidung in der Sache bestätigenden Begründung verneint werden.\n\n  aa) Jede Maßnahme, die mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist, bedarf einer        22\nErmächtigungsgrundlage, aus der sich in einer dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechenden Weise die Eingriffsvoraussetzungen und der Umfang\nder erlaubten Eingriffe ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 113, 29 <50>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2006 – 2 BvR 1418/\n05 -, NStZ-RR 2007, S. 92 <93>). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen\nin der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden\n(vgl. BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <52>; 113, 348 <375>).\nDiese Anforderung gilt allgemein und unabhängig von den guten oder sogar zwingenden sachlichen Gründen, die für den Eingriff sprechen mögen; eingreifende Maßnahmen im Straf- und im Maßregelvollzug sind von ihr nicht ausgenommen (vgl.\nBVerfGE 116, 69 <80>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. August 2006 - 2 BvR 1803/05 -, juris, und vom 30. November 2006, a.a.O.; aus\nder fachgerichtlichen Rechtsprechung Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16. März\n2007 – 3 Vollz <Ws> 1/07 -, StraFo 2007, S. 259 <260>). Der Vorbehalt des Gesetzes und die verfassungsrechtlichen Erfordernisse der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sind wesentliche Elemente des verfassungsrechtlichen Schutzes der\nGrundrechte. Sie stellen sicher, dass die gesetzesausführende Verwaltung – zu der\n\n\n\n                                          7/11\n\nauch ein psychiatrisches Krankenhaus gehört, soweit darin die Maßregel gemäß\n§ 63 StGB vollzogen wird - steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet, dass die Gerichte über Maßstäbe der Rechtskontrolle verfügen, und dass die\nmöglicherweise Betroffenen sich auf belastende Maßnahmen einstellen können (vgl.\nBVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u.a. -,\nNJW 2007, S. 2464 <2466>; BVerfGE 113, 348 <376>; 110, 33 <52 ff.>).\n\n  bb) Der Klärung hätte danach zunächst bedurft, ob der gegen den Beschwerdeführer verhängte Zimmerarrest überhaupt - wie von der Klinik und dem Landgericht angenommen - einer Einordnung als Behandlungsmaßnahme zugänglich war. In\nRechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Beantwortung unerwünschter\nVerhaltensweisen von Maßregelvollzugspatienten mit sanktionsartigen Maßnahmen,\ndie den Patienten im Sinne einer „negativen Verstärkung“ beeinflussen und damit\npräventiv wirken sollen, als Behandlungsmaßnahme anzusehen ist (in diesem Sinne\nLG Marburg, Beschluss vom 28. August 1991 - 7b StVK 131/91 -, R & P 1992, S. 67\n<68>; zustimmend Lückemann in: Arloth/Lückemann, StVollzG 2004, § 136 Rn. 2;\nKreuzer, Behandlung, Zwang und Einschränkungen im Maßregelvollzug, 1994, S.\n30 ff.), oder ob derartigen Reaktionen des Klinikpersonals auf Regelverstöße der Patienten der Charakter einer – bislang in keinem der Landesgesetze zum Maßregelvollzug vorgesehenen – Disziplinarmaßnahme zukommt (vgl. LG Koblenz, Beschluss\nvom 1. Dezember 2005 - StVK <Vollz> 743/05 -, StraFo 2006, S. 87; Hanseatisches\nOLG, a.a.O.; Lindemann, Die Sanktionierung unbotmäßigen Patientenverhaltens,\n2004, S. 6 ff., 61 ff.; Pollähne, R & P 1992, S. 47 ff.; ders., in: AK-StVollzG, 5. Aufl.\n2006, vor § 136 Rn. 12; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S.\n171 ff.; Wagner, in: Kammeier <Hrsg.>, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Kap. D\nRn. 37 ff.).\n\n  Auch soweit davon auszugehen wäre, dass ungeachtet funktionaler Übereinstimmungen zwischen disziplinarischen und „negativ verstärkenden“ Reaktionen auf unerwünschtes Verhalten das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für Disziplinarmaßnahmen im Maßregelvollzug nicht die Möglichkeit ausschließt, negative Verstärker\nals Behandlungsmaßnahmen einzusetzen, wäre damit die Frage einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für derartige Maßnahmen noch nicht beantwortet. Aus\ndem Umstand, dass sachgerechte Behandlung Spielräume erfordert, die der gesetzlichen Normierbarkeit und gerichtlichen Kontrolle des therapeutischen Vorgehens\nGrenzen setzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 1981 – 7 VAs 30/81,\nStV 1982, S. 125 m. Anm. Baur; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. März 2000 – 2 Ws\n203/99 -, R & P 2000, S. 140 <141> m. Anm. Volckart; LG Heidelberg, Beschluss\nvom 20. April 2004 – 7 StVK 79/04 -, juris; Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 238 f.),\nfolgt nicht, dass dieser Spielraum unbegrenzt sein und der Gesetzgeber sich daher\njeder näheren Normierung der Voraussetzungen und Grenzen eingreifender Behandlungsmaßnahmen enthalten müsste und dürfte.\n\n cc) Die Frage der ausreichenden gesetzlichen Grundlage und in diesem Zusammenhang die einschlägigen einfachgesetzlichen Regelungen wären im Übrigen unter\n\n\n                                           8/11\n\ndem speziellen Gesichtspunkt zu würdigen gewesen, dass der Beschwerdeführer\nsich nicht gegen irgendeine, sondern gegen eine seinem erklärten Willen zuwiderlaufende, zwangsweise über ihn verhängte Behandlungsmaßnahme gewandt hat.\n\n  Die Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ist           26\nnach vorherrschender Auffassung nicht bereits den Vorschriften der § 63 StGB,\n§ 136 StVollzG zu entnehmen. Vielmehr wird überwiegend angenommen, dass die\nzwangsweise Behandlung von nach § 63 StGB Untergebrachten sich nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen richtet, auf die § 138 Abs. 1 StVollzG\nverweist (vgl. KG, Beschluss vom 20. Juni 1997 - 5 Ws 122/97 Vollz -, NStZ-RR\n1997, S. 351; OLG Karlsruhe, a.a.O., S. 140; Heide, Medizinische Zwangsbehandlung 2001, S. 81 ff.; Rotthaus/Freise, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl.\n2006, § 136 Rn. 4; Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 167; a.A. OLG Hamm, Beschluss\nvom 23. Oktober 1986 - 1 Vollz <Ws> 178/86 -, NStZ 1987, S. 144; Stalinski, BtPrax\n2000, S. 59 <62>).\n\n Nach der für den saarländischen Maßregelvollzug geltenden Bestimmung des § 9           27\nAbs. 2 MRVG bedarf die Behandlung jedoch grundsätzlich der Einwilligung des Patienten (Satz 1) oder seines gesetzlichen Vertreters bzw. Betreuers (Satz 3). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz lediglich für die zwangsweise Behandlung zur Abwendung von Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die\nGesundheit des Patienten oder Gefahr für die Gesundheit anderer Personen vor (§ 9\nAbs. 3 Satz 1 MRVG). Nach den Gesetzesmaterialien soll der Anwendungsbereich\nder Zwangsbehandlung auf die Beseitigung einer Not- bzw. Akutsituation mittels\nPharmakotherapie beschränkt sein, während die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungsmaßnahmen gegen den Willen des Patienten grundsätzlich für\nausgeschlossen gehalten wird (vgl. Landtag des Saarlandes, Drucks 9/2239, S. 5 f.\nder Begründung).\n\n c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie wird daher im bezeichneten Umfang aufgehoben und die Sache\nwird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2\nBVerfGG). Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2005 wird insoweit gegenstandslos.\n\n  3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 1      29\nGG durch das Landgericht rügt, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG\nnicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin zu sehen, dass\ndas Landgericht eine Entscheidung getroffen hat, obwohl der Beschwerdeführer zuvor darauf hingewiesen hatte, dass ihm die Stellungnahme der Klinik nicht vorliege.\nAbgesehen davon, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers die Umstände\ndes von ihm behaupteten Abhandenkommens der Stellungnahme der Klinikleitung\n\n\n\n                                         9/11\n\nnicht hinreichend deutlich zu entnehmen sind, wurden die vermissten Unterlagen ihm\nnach - von seiner Seite nicht bestrittener - Auskunft der Klinik jedenfalls am 23. März\n2005 ausgehändigt, so dass ihm bis zur Entscheidung des Landgerichts vom 30.\nMärz 2005 hinreichend Zeit für eine Erwiderung blieb.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Dem Beschwerdeführer sind in Anbetracht des Umfanges seines Obsiegens die notwendigen\nAuslagen zur Hälfte zu erstatten.\n\n                 Broß                Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                         10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. November 2007 - 2 BvR 9/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2007 - 2 BvR 9/06 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071112_2bvr000906.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071112.2bvr000906\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-12/2-bvr-9-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-12/2-bvr-9-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:29.959570+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-11-12/2-bvr-9-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-11-12","dockets":["2 BvR 9/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071112.2bvr000906","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071112.2bvr000906"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.11.2007 – 2 BvR 9/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-12/2-bvr-9-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. 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