{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071106.2bvr113607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"2 BvR 1136/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1136/07 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bogdahn & Kollegen,\n                   Herrenstraße 9, 87700 Memmingen -\ngegen1. a) den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 11. Mai 2007 - 2 Qs\n           52/07 -,\n\n        b) den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 30. April 2007 - 2\n           Qs 51/07 -,\n\n        c) den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 16. April 2007 - 3\n           Gs 528, 529/07 -,\n\n        d) den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 10. April 2007 - 3\n           Gs 340/07 -,\n\n      2. a) den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 25. April 2007 - 2\n            Qs 50/07 -,\n\n        b) den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 15. Januar 2007 - 3\n           Gs 44/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. November 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts Memmingen vom 10. April 2007 - 3 Gs 340/07 –\nund des Landgerichts Memmingen vom 30. April 2007 - 2 Qs 51/07 - verletzen den\nBeschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\n\n\n                                        1/13\n\nkel 1 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden\naufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die richterliche Genehmigung der Anordnung          1\neiner Urinkontrolle bei einem Untersuchungsgefangenen sowie die wegen der Verweigerung der Mitwirkung an dieser Urinkontrolle verhängten Disziplinarmaßnahmen.\n\n 1. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts            2\nMemmingen vom 29. Dezember 2006 wegen Fluchtgefahr und des dringenden Verdachts des mehrfachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Kempten. Im Rahmen der\nermittlungsrichterlichen Beschuldigtenvernehmung gab der Beschwerdeführer an, er\nrauche seit zwei Jahren Marihuana, seit etwa einem Jahr jeden Abend einen Joint. Er\nhabe etwa zwei- bis dreimal Kokain probiert und konsumiere ansonsten keine weiteren Drogen.\n\n  2. Mit Beschluss vom 15. Januar 2007, der zunächst weder dem Beschwerdeführer         3\nnoch dessen Bevollmächtigtem bekannt gegeben wurde, genehmigte das Amtsgericht Memmingen die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe durch den Beschwerdeführer gemäß § 119 Abs. 3 StPO. Die Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt bezwecke auch die Gewährleistung der Sicherheit der Mitgefangenen und des\nVollzugspersonals. Insoweit stellten Drogensüchtige ein erhebliches Sicherheitsrisiko sowohl für Mitgefangene als auch für das Vollzugspersonal dar, da Personen im\nberauschten Zustand in ihrem Verhalten und in ihren Reaktionen nur schwer zu kontrollieren seien. Außerdem bestehe die Gefahr, dass sich geschlossene, miteinander\nverschworene Gemeinschaften bildeten, die einer Kontrolle nicht mehr zugänglich\nseien. Für noch nicht abhängige Untersuchungsgefangene bestehe die Gefahr, zum\nDrogenkonsum verführt zu werden. Deshalb müsse gegen das Vorhandensein von\nBetäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt mit allen zulässigen Mitteln vorgegangen werden. Aus den vorgetragenen Gründen müsse auch der Anspruch des Untersuchungsgefangenen darauf, dass er sich nicht selbst zu belasten habe, zurücktreten. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung der Abgabe\neiner Urinprobe um eine Maßnahme mit geringer Eingriffsintensität handele. Die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe sei im konkreten Fall erforderlich, angemessen\nund verhältnismäßig. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat entstamme dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, der Beschwerdeführer habe an-\n\n\n                                         2/13\n\nlässlich seiner Vorführung angegeben, regelmäßig Marihuana zu konsumieren, und\nsei nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt bei der Eingangskontrolle positiv auf\nTHC und Kokain getestet worden.\n\n  3. Mit Schreiben vom 8. März 2007 beantragte die Justizvollzugsanstalt beim Amtsgericht die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer.\nAus dem beigefügten Vermerk der Anstaltsärztin vom 2. März 2007 ging hervor, dass\nbeim Beschwerdeführer bei Routinekontrollen am gleichen Tag ein Drogenschnelltest angeordnet worden sei, der Beschwerdeführer die Urinabgabe jedoch trotz Belehrung verweigert habe. Der Vermerk trägt den handschriftlichen Zusatz: „Vorführung verweigert. Richterliche Anordnung für U-Haft vorhanden!“\n\n 4. Auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers übersandte das            5\nAmtsgericht den Antrag der Justizvollzugsanstalt auf Verhängung von Disziplinarmaßnahmen und den Vermerk der Anstaltsärztin. Ebenfalls erst auf Nachfrage des\nBevollmächtigten informierte die Justizvollzugsanstalt diesen über den Beschluss\ndes Amtsgerichts vom 15. Januar 2007.\n\n  5. In einem Vermerk vom 28. März 2007 führte der zuständige Bedienstete der Justizvollzugsanstalt aus, er habe dem Beschwerdeführer am 2. März 2007 mitgeteilt,\ndass er sich für die Sanitätsabteilung fertig machen solle, was der Beschwerdeführer\nabgelehnt habe. Nachdem andere Gefangene gesammelt worden seien, habe er den\nBeschwerdeführer nochmals aufgesucht und ihn gefragt, ob er wirklich nicht mitgehe.\nDer Beschwerdeführer habe ihm geantwortet, er gehe nicht mit und mache auch keine Urinkontrolle ohne richterliche Anordnung. Auf die Frage, ob er die Urinkontrolle\nverweigere, habe der Beschwerdeführer mit „ja“ geantwortet. Dass eine richterliche\nAnordnung vorliege, sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden, da der Beschwerdeführer ohne richterliche Anordnung nicht zur Urinkontrolle eingeteilt werde.\nIn einem weiteren Vermerk vom gleichen Tag führte die Anstaltsärztin aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund des mehrfach nachgewiesenen Heroinkonsums in der\nAnstalt und des dringenden Verdachts des Konsums durch den Beschwerdeführer\nselbst am 2. März 2007 zur Urinkontrolle bestellt worden. An diesem Tag seien 48\nGefangene untersucht worden, von denen 24 positiv auf Opiate getestet worden seien. Der Beschwerdeführer habe durch den Abteilungsbeamten ausrichten lassen, er\nwolle erst die richterliche Anordnung sehen, ansonsten würde er nicht hochkommen.\nSie, die Anstaltsärztin, habe dem Beschwerdeführer daraufhin ausrichten lassen,\ndass sie ihm nicht nachlaufe; wenn er die richterliche Anordnung sehen wolle, müsse\ner sich wohl hoch bemühen. Der Beschwerdeführer habe dann die Vorführung verweigert. Beide Vermerke wurden dem Amtsgericht, nicht jedoch dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigtem, zugeleitet.\n\n  6. Mit Beschluss vom 10. April 2007 entzog das Amtsgericht dem Beschwerdeführer      7\nfür die Dauer von einem Monat das Recht auf Beschaffung von zusätzlichen Nahrungs- und Genussmitteln und Gegenständen des persönlichen Bedarfs und setzte\ngegen ihn einen Arrest von sieben Tagen fest (§ 119 Abs. 3 StPO, Nrn. 67, 68 Abs. 1\n\n\n\n                                        3/13\n\nNr. 2 und 10 UVollzO). Zur Begründung nahm das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 15. Januar 2007, der dem Beschwerdeführer nach Mitteilung\nder Justizvollzugsanstalt lediglich deshalb nicht eröffnet worden sei, weil dieser bereits die Vorführung zur Urinabgabe verweigert habe. Durch seine Weigerung habe\nder Beschwerdeführer schuldhaft gegen die Anstaltsordnung verstoßen und zudem\nden Haftzweck gefährdet. Die festgesetzten Maßnahmen seien aus den Gründen,\ndie zum Erlass des Beschlusses vom 15. Januar 2007 geführt hätten, unerlässlich,\naber auch verhältnismäßig.\n\n  7. Gegen die Beschlüsse vom 15. Januar und 10. April 2007 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Vollziehung der festgesetzten Disziplinarmaßnahmen bis zum Ergehen einer Beschwerdeentscheidung auszusetzen. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er während der Untersuchungshaft\nBetäubungsmittel konsumiert habe, so dass sowohl die Abgabe einer Urinprobe als\nauch die nach erfolgter Weigerung festgesetzten Disziplinarmaßnahmen nicht hätten\nangeordnet werden dürfen.\n\n 8. Durch Beschluss vom 16. April 2007 wies das Amtsgericht den Antrag auf Außervollzugsetzung des Beschlusses vom 10. April 2007 aus den Gründen der Beschlüsse vom 15. Januar und 10. April 2007 zurück. Mit hiergegen gerichteter Beschwerde\nmachte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht ersichtlich, welche Umstände einer Außervollzugsetzung bis zur Entscheidung über die Beschwerde entgegenstünden. Durch eine Vollstreckung würden letztlich vollendete Tatsachen geschaffen.\nSollte das Landgericht den Beschluss aufrechterhalten wollen, sei eine Vollstreckung\nzeitnah immer noch möglich. Die Nichteröffnung eines Beschlusses aus den im amtsgerichtlichen Beschluss vom 10. April 2007 angeführten Gründen werde allein schon\naus verfassungsrechtlichen Gründen für nicht tragbar gehalten.\n\n  9. Das Amtsgericht half mit Beschluss vom 18. April 2007 den Beschwerden gegen         10\ndie Beschlüsse vom 15. Januar und 10. April 2007 nicht ab. Die Begründung der Beschlüsse werde durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Insbesondere sei\ndie erforderliche Abwägung umfassend und einzelfallbezogen vorgenommen worden. Aus den in den Beschlüssen dargelegten Gründen sei es nach Auffassung des\nGerichts gemäß § 119 Abs. 3 StPO zulässig, auch Untersuchungshäftlinge durch Anordnung einer Urinkontrolle auf Drogenkonsum zu überprüfen. Im Hinblick auf die\ndem Beschwerdeführer im Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten sei die Anordnung\nauch verhältnismäßig. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt\nund insbesondere im Interesse der Sicherheit der Mithäftlinge müsse der Anspruch\neines Untersuchungsgefangenen darauf, dass er sich nicht selbst zu belasten habe,\ninsoweit zurücktreten. Auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 nicht förmlich eröffnet worden sei,\nrechtfertige nicht die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit gegeben worden, von der bereits vorhandenen richterlichen\nAnordnung Kenntnis zu nehmen. Die entsprechende Vorführung habe der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss verweigert.\n\n\n                                         4/13\n\n  10. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben an das Landgericht vom 19. April          11\n2007 erneut geltend, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er nach\ndem Beginn der Untersuchungshaft Drogen konsumiert oder sich an einem etwa in\nder Justizvollzugsanstalt bestehenden Drogenhandel beteiligt habe. Eine Rasterfahndung per Urinuntersuchung ohne konkrete Verdachtsmomente erscheine aus\nverfassungsrechtlichen Gründen unzulässig.\n\n  Die Staatsanwaltschaft Memmingen führte in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Inhaftierung als Betäubungsmittelkonsument zu\nerkennen gegeben und sei bei der Eingangsuntersuchung positiv auf entsprechende\nWirkstoffe getestet worden. Es habe demnach bei ihm zumindest eine Bereitschaft\nund Neigung zum Betäubungsmittelkonsum vorgelegen. Nach dem Vermerk der Anstaltsärztin vom 28. März 2007 habe bei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der\nAnordnung der dringende Verdacht des Heroinkonsums bestanden. Am 2.\nMärz 2007 seien zudem von 48 überprüften Gefangenen 24 positiv auf Opiate getestet worden.\n\n  Nachdem das Landgericht der Bitte des Bevollmächtigten um Übersendung des ihm           13\nbislang unbekannten Vermerks der Anstaltsärztin nachgekommen war, beanstandete dieser erneut das Fehlen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft Betäubungsmittel konsumiert habe. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts\nverstoße gegen den Schuldgrundsatz.\n\n  11. Mit Beschluss vom 25. April 2007 verwarf das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 als unbegründet. Das Gericht nahm Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses und verwies auf die vom Drogenkonsum in der Anstalt\nausgehenden Gefahren für Gefangene und Vollzugspersonal, einschließlich der Gefahr der Verführung von noch nicht rauschmittelabhängigen Gefangenen, sowie auf\ndie Verpflichtung des Staates, die Untersuchungsgefangenen vor negativen Folgen\nder Haft zu schützen. Der teilweise vertretenen Ansicht, ein Untersuchungsgefangener könne nicht zur Abgabe einer Urinprobe verpflichtet werden, weil niemand gezwungen werden dürfe, sich selbst durch eine eigene aktive Tätigkeit in strafrechtlich\nrelevanter Weise zu belasten, könne nicht gefolgt werden. Das aus der Verfassung\nabzuleitende Verbot, eine Selbstbelastung zu erzwingen, gelte zwar generell, stehe\nder hier zu beurteilenden Anordnung an den Untersuchungsgefangenen, eine Urinprobe abzugeben, jedoch nicht entgegen; denn diese Anordnung erfolge nur als Mittel zur Sicherung der Anstaltsordnung, nicht hingegen, um den Untersuchungsgefangenen einer Straftat zu überführen. Das Abgeben einer Urinprobe stelle einerseits ein\ngeeignetes Mittel der Drogenkontrolle in der Anstalt dar, sei andererseits aber nur mit\neiner minimalen Belastung für den Untersuchungsgefangenen und insbesondere\nnicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden. Die diesbezügliche Anordnung sei\ndeshalb auch grundsätzlich als verhältnismäßig anzusehen. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten, des Umstandes, dass sich der Beschwerde-\n\n\n                                          5/13\n\nführer bei seiner Inhaftierung als Betäubungsmittelkonsument zu erkennen gegeben\nhabe, und des positiven Tests bei der Eingangsuntersuchung sei bei dem Beschwerdeführer von einer Bereitschaft und Neigung zum Betäubungsmittelkonsum auszugehen. Nach dem Vermerk der Anstaltsärztin vom 28. März 2007 habe bei ihm auch\nzum Zeitpunkt der Anordnung der dringende Verdacht des Heroinkonsums bestanden. Dass im Übrigen dieser Verdacht auch berechtigt gewesen sei, zeige, dass von\nden am 2. März 2007 überprüften 48 Gefangenen 24 positiv auf Opiate getestet worden seien. Unter diesen Umständen sei die angeordnete Untersuchung zur Wahrung\nder Ordnung in der Anstalt auch aus konkretem Anlass erforderlich gewesen und\nals verhältnismäßig anzusehen. Von einer Rasterfahndung mittels Urinuntersuchung\nkönne hier nicht gesprochen werden, da ausreichend konkreter Anlass für die Untersuchung bestanden habe.\n\n  12. Mit Beschluss vom 30. April 2007 verwarf das Landgericht unter Verweis auf die      15\nGründe des angefochtenen Beschlusses, des Nichtabhilfebeschlusses und der Beschwerdeentscheidung vom 25. April 2007 die Beschwerde gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts vom 10. April 2007 als unbegründet. Das Amtsgericht habe die Abgabe einer Urinprobe zu Recht angeordnet. Die unberechtigte Weigerung des Beschwerdeführers mache die Verhängung von Ordnungsmitteln zulässig. In Anbetracht des erheblichen Verstoßes gegen die Anstaltsordnung seien die angeordneten\nDisziplinarmaßnahmen auch verhältnismäßig.\n\n 13. Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 verwarf das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. April 2007 als unbegründet. Es verwies\nauf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses und der Beschwerdeentscheidungen\nvom 25. und 30. April 2007. Mit diesen Beschlüssen sei die angeordnete Disziplinarmaßnahme rechtskräftig. Eine aufschiebende Wirkung gemäß § 307 Abs. 2 StPO\nkönne nicht mehr angeordnet werden.\n\n                                          II.\n  1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die          17\nBeschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar, 10. April und 16. April 2007 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 25. April, 30. April und 11. Mai 2007. Er\nrügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und\nArt. 20 Abs. 3 GG. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im fachgerichtlichen Verfahren und führt ergänzend aus, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde werde\ndurch eine Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen nicht berührt, da der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen Bedeutung bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und\nbei der Festsetzung künftiger Disziplinarmaßnahmen zukomme. Außerdem bestehe\nWiederholungsgefahr. Bereits der Ablauf des Verfahrens entspreche nicht in ausreichender Weise rechtsstaatlichen Grundsätzen beziehungsweise dem Grundsatz eines fairen Verfahrens. Trotz Anzeige der Verteidigung Anfang Januar 2007 habe der\nBevollmächtigte erst durch den Beschwerdeführer von den den Beschlüssen zugrundeliegenden Vorgängen erfahren. Den Umfang der bisherigen Tätigkeit von Justiz-\n\n\n                                          6/13\n\nvollzugsanstalt und Amtsgericht habe man erst durch diverse Anfragen in Erfahrung\nbringen müssen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Gerichte, denen bei der Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen besondere Bedeutung zukomme, seien unzureichend. Der Vermerk der Anstaltsärztin vom März 2007 sei als Entscheidungsgrundlage ebenso untauglich wie die Feststellung, dass am 2. März 2007 von 48 getesteten\nGefangenen 24 positiv gewesen seien. Es sei in keiner Weise dargelegt, um welchen Personenkreis es sich gehandelt habe (Straf- oder Untersuchungsgefangene)\nund nach welchen Kriterien und aufgrund welcher Erkenntnisse der Personenkreis\nausgewählt worden sei. Unbeachtet geblieben sei auch, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2007 bereits über zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen sei\nund konkrete Verdachtsmomente gegen ihn nicht vorgelegen hätten. Nachdem bereits die Anordnung der Abgabe einer Urinkontrolle nicht habe erfolgen dürfen, fehle\nes den weiteren Beschlüssen hinsichtlich der Disziplinarmaßnahmen bereits an der\nerforderlichen Grundlage.\n\n  2. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Äußerung       18\ngegeben. Es ist der Auffassung, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar\n2007 und des Landgerichts vom 25. April 2007 verletzten den Beschwerdeführer\nnicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht stelle zutreffend\nfest, dass die Genehmigung der Anordnung der Abgabe einer Urinprobe zur Wahrung der Ordnung in der Vollzugsanstalt erforderlich gewesen sei. Der Konsum von\nDrogen gefährde die Gesundheit der Gefangenen und die Sicherheit des Anstaltspersonals. Die bayerischen Justizvollzugsanstalten sähen es daher als eine ihrer wichtigsten Aufgaben an, Betäubungsmittelkonsum und –handel innerhalb der Anstalten\nso effektiv wie möglich zu bekämpfen. Die Einführung von Betäubungsmitteln in die\nAnstalt könne allerdings trotz präventiver Bemühungen und umfassender Kontrollen\nnie ganz unterbunden werden. Die Erfahrung zeige zudem, dass Gefangene, die generell bereit seien, Drogen zu konsumieren, bei der Auswahl ihrer Suchtmittel nicht\nwählerisch seien. Sobald also – wie im Falle des Beschwerdeführers - festgestellt\nwerde, dass ein Gefangener eine Suchtproblematik aufweise, könne für den Strafvollzug lediglich prognostiziert werden, dass eine erhöhte Gefahr des verbotenen\nRauschmittelkonsums bestehe. Als wirksames Mittel zur Unterbindung des Einschmuggelns und Konsumierens von Betäubungsmitteln hätten sich Urinkontrollen\nerwiesen. Die Anordnung einer Urinkontrolle bei dem Beschwerdeführer sei daher\nsowohl erforderlich als auch verhältnismäßig gewesen.\n\n Hinsichtlich der durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10. April 2007 und des     19\nLandgerichts vom 30. April 2007 angeordneten Disziplinarmaßnahmen könne nicht\nmehr geklärt werden, ob dem Beschwerdeführer bei der Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe mitgeteilt worden sei, dass ein die Anordnung der Urinabgabe genehmigender richterlicher Beschluss vorliege. Der späte Zeitpunkt und die Art und Weise\nder beabsichtigten Bekanntgabe des Beschlusses durch die Justizvollzugsanstalt an\nden Beschwerdeführer erschienen mindestens unglücklich. Es sei beabsichtigt, die\nLeiterinnen und Leiter der bayerischen Justizvollzugsanstalten anlässlich der nächs-\n\n\n\n                                        7/13\n\nten gemeinsamen Dienstbesprechung im September 2007 für die Problematik besonders zu sensibilisieren und auf das Erfordernis einer unverzüglichen Bekanntgabe jeglicher den Gefangenen betreffenden richterlichen Entscheidung (im Regelfall\ndurch Aushändigung einer Ausfertigung) deutlich hinzuweisen. Nachdem nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Aufforderung zur Abgabe einer\nUrinprobe von der Existenz des Beschlusses des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007\nkeine Kenntnis gehabt beziehungsweise die Kenntniserlangung schuldhaft vereitelt\nhabe, sei das Vorliegen einer Pflichtverletzung zweifelhaft. Hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007 und des Landgerichts vom 11. Mai 2007\nsei die Verfassungsbeschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Durch den Vollzug der Maßnahmen liege nunmehr keine Beschwer des Beschwerdeführers mehr vor. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr bestünden\nkeinerlei Anhaltspunkte. Zum einen sei der Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 rechtmäßig gewesen und der Beschwerdeführer habe nunmehr Kenntnis von ihm, so dass eine weitere Verweigerung der Abgabe einer Urinkontrolle eine\nPflichtverletzung darstellen würde, die disziplinarisch geahndet werden könnte. Zum\nanderen habe sich der Beschluss auf die Genehmigung der Abgabe nur einer Urinprobe bezogen; für den Erlass weiterer Beschlüsse nach § 119 Abs. 3 StPO sei nach\nzwischenzeitlich erfolgter Anklageerhebung das Landgericht originär zuständig.\n\n 3. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe          20\nauch hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007 und des Landgerichts vom 11. Mai 2007 unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. So\nseien gegen ihn durch Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 8. Mai 2007\nwiederum Disziplinarmaßnahmen – unter anderem Arrest für die Dauer von 14 Tagen\n– wegen Nichtbefolgung einer erneuten auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.\nJanuar 2007 gestützten Anordnung der Abgabe einer Urinprobe verhängt worden.\nDas Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von der erneuten Gelegenheit zur\nStellungnahme keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie die Beschlüsse des Amtsgerichts vom           21\n10. April 2007 und des Landgerichts vom 30. April 2007 betrifft, gemäß § 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung\nder Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) vor.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen,\nweil ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht gegeben ist.\n\n 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die seinen Antrag auf Aussetzung der           22\nVollziehung betreffenden Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007 und des\nLandgerichts vom 11. Mai 2007 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig;\ndenn das mit ihr verfolgte Rechtsschutzziel hat sich mit dem Vollzug der Disziplinarmaßnahmen erledigt. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise von einem Fortbe-\n\n\n                                          8/13\n\nstehen des Rechtsschutzinteresses auszugehen wäre (vgl. BVerfGE 81, 138\n<140 f.>), sind nicht ersichtlich. Vor allem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - die sich in einer inhaltlichen Kritik seiner erneuten disziplinarischen\nAhndung erschöpfen – nicht geeignet, eine konkrete Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu begründen.\n\n  2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Sie wurde fristgerecht unter         23\nVorlage aller relevanten Unterlagen erhoben. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente sind bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden.\n\n Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die              24\ngegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarmaßnahmen zwischenzeitlich\nvollzogen wurden; denn die Rechtmäßigkeit der auf die Nichtbefolgung der Anordnung vom 15. Januar 2007 gestützten Disziplinarmaßnahmen kann bei zukünftigen\nPrognoseentscheidungen und bei der Festsetzung weiterer Disziplinarmaßnahmen\nvon Bedeutung sein, so dass die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigen (vgl. für den Strafvollzug BVerfG, Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 – 2 BvR 30/06 -; juris). Auf den\nGesichtspunkt, dass im Hinblick auf die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz eine Wiederholungsgefahr jedenfalls insoweit nicht naheliegt,\nals es um die möglicherweise unzureichende Information des Beschwerdeführers\nüber eine vorliegende richterliche Genehmigung der Anordnung einer Urinprobe\ngeht, kommt es daher nicht an.\n\n 3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom               25\n15. Januar 2007 und des Landgerichts vom 25. April 2007 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde jedoch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen lassen eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) nicht erkennen.\n\n  a) Für die Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO und die Prüfung der Voraussetzungen             26\nfür eine Beschränkung nach dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem\nMaße beherrschen muss (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>), eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebietet. Beschränkungen sind danach nur zulässig, wenn\nsie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden\nMaßnahmen erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 35, 5 <9 f.>; 35, 311 <321>). Die\nAuferlegung einer Beschränkung ist nach § 119 Abs. 3 StPO nicht schon dann zulässig, wenn ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen\nist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks\noder der Ordnung in der Anstalt vorliegen (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234 <236>;\n57, 170 <177>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni\n1996 – 2 BvR 634/96 -, StV 1997, S. 257 <258>).\n\n\n\n                                           9/13\n\n Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Feststellung der angegriffenen Entscheidungen, die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe könne auf § 119 Abs. 3\nStPO gestützt werden, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Amtsgericht\nund Landgericht haben die Notwendigkeit von Urinkontrollen im Vollzug von Untersuchungshaft nachvollziehbar mit den schwerwiegenden Gefahren begründet, die von\ndem Konsum von Betäubungsmitteln für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehen. Die Anordnung einer Urinkontrolle begegnet daher jedenfalls beim Vorliegen\nkonkreter Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum des betroffenen Gefangenen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso OLG Oldenburg, Beschluss\nvom 14. Juni 2005 – 1 Ws 304/05 -, StV 2007, S. 88 m. krit. Anm. Pollähne; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 119 Rn. 13; a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom\n5. Februar 1992 – 1 Ws 10/92 -, NStZ 1992, S. 350 f.; Thüringisches OLG, Beschluss\nvom 31. Januar 2005 - 1 Ws 409/04 -, ZfStrVo 2006, S. 118; Boujong, in: Karlsruher\nKommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 119 Rn. 78; ablehnend für „Routinekontrollen“\nLG Traunstein, Beschluss vom 8. Juli 2003 – 1 Qs 77/03 -, StV 2004, S. 144).\n\n  Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 2 Abs.    28\n1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Verbots eines Selbstbezichtigungszwangs\n(vgl. BVerfGE 55, 144 <150>; 56, 37 <41 f.>) geboten. Es kann dahinstehen, ob dieses Verbot durch die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe berührt wird. Auch bejahendenfalls würde daraus für den vorliegenden Fall nicht die Unzulässigkeit der Anordnung, sondern nur die Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Probe\njedenfalls in einem Strafverfahren folgen; denn die Anordnung erfolgte hier nicht, um\nden Untersuchungsgefangenen einer Straftat zu überführen, sondern zur Abwehr\nvon Gefahren für Dritte (vgl. BVerfGE 56, 37 <49 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NStZ 1993, S. 482;\nOLG Oldenburg, a.a.O.; krit. dazu Pollähne, StV 2007, S. 89 <90 f.>; zur hier nicht\nentscheidungsbedürftigen Frage eines Verwertungsverbots auch in vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren verneinend HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. März\n2004 – 3 Vollz (Ws) 128/03 -; juris; bejahend Gericke, StV 2003, S. 305 <307>).\n\n b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren vorliegend nicht nur Anhaltspunkte für einen Kontrollbedarf innerhalb der Anstalt, sondern auch in seiner\nPerson liegende konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr eines fortgesetzten Betäubungsmittelkonsums in der Haft vorhanden. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen\nder polizeilichen und richterlichen Beschuldigtenvernehmung eingeräumt, regelmäßig Marihuana und gelegentlich Kokain zu konsumieren, und wurde bei der Eingangsuntersuchung positiv auf THC und Kokain getestet. Überdies entstammten die\ndem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten dem Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz. Des Hinzutretens weiterer Umstände – etwa eines dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Drogenfundes oder bei ihm gegebener Anzeichen für einen\nRauschzustand – bedurfte es angesichts dieser Anhaltspunkte nicht, um die Anordnung der Kontrollmaßnahme zu rechtfertigen.\n\n\n\n\n                                        10/13\n\n 4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom             30\n10. April 2007 und des Landgerichts vom 30. April 2007 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden\nWeise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  a) Disziplinarmaßnahmen sind strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs.       31\n1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3\nGG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne\nSchuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323\n<331>; 45, 187 <228>; 50, 125 <133>; 50, 205 <214 f.>; 81, 228 <237>; 86, 288\n<313>). Disziplinarmaßnahmen dürfen daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (vgl. BVerfGK 2,\n318 <323 f.>). Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch\nsonst verhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263; und vom 24. Oktober\n2006 - 2 BvR 30/06 -, a.a.O.).\n\n  b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht           32\ngerecht, und die Beschwerdeentscheidung behebt diesen Mangel nicht. Zwar begegnet es aus den vorerwähnten Gründen grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken, die Weigerung eines Untersuchungsgefangenen, der Anordnung zur Abgabe einer Urinprobe zu folgen, disziplinarisch zu ahnden (ebenso OLG Oldenburg,\na.a.O.; a.A. OLG Saarbrücken, a.a.O.; Thüringisches OLG, a.a.O.). Amtsgericht und\nLandgericht haben jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vorführungsanordnung durch die Anstaltsärztin keine Veranlassung hatte, vom Bestehen einer entsprechenden Verhaltenspflicht auszugehen.\n\n  Da Anhaltspunkte für das Eingreifen der – auf dringende Fälle beschränkten – Ersatzzuständigkeit des Vollzugspersonals im Sinne des § 119 Abs. 6 Satz 2 StPO\nnicht ersichtlich waren, bedurfte die in Rede stehende Maßnahme gemäß § 119\nAbs. 6 Satz 1 StPO der richterlichen Anordnung. Eine solche Anordnung lag zwar mit\ndem Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 vor. Der Beschluss war jedoch weder dem Beschwerdeführer noch seinem Bevollmächtigten, der die Übernahme der Verteidigung Anfang 2007 der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte, bekannt\ngegeben worden. Als gerichtliche Entscheidung, durch die keine Frist in Lauf gesetzt\nwurde, war der Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Betroffenen oder seinem durch Vollmacht ausgewiesenen Verteidiger (§ 145a Abs. 1\nStPO) formlos mitzuteilen. Da der Zweck der Bekanntgabe darin liegt, der betroffenen Person die Möglichkeit zu eröffnen, ihr weiteres prozessuales Vorgehen abzuwägen, vor allem zu klären, ob sie Rechtsmittel einlegen will (vgl. Graalmann-Scheerer,\nin: Löwe-Rosenberg, StPO, Band 1, 26. Aufl. 2006, § 35 Rn. 1; Weßlau, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 35 Rn. 1), ist dem Betroffenen in der Regel ein Ent-\n\n\n                                          11/13\n\nscheidungsabdruck auszuhändigen (ebenso die ganz herrschende Meinung; vgl. nur\nMeyer-Goßner, § 35 Rn. 12; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 35 Rn. 2, je m.w.N.),\nwährend eine bloß mündliche Eröffnung der Entscheidung durch das Vollzugspersonal grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen werden kann (vgl. LG München I,\nBeschluss vom 7. März 2000 – 8 Qs 8/00 -, StV 2000, S. 517 <518>).\n\n  Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 hätte demnach nicht nur         34\nder Justizvollzugsanstalt, sondern auch dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden müssen, um den Beschwerdeführer in Stand zu\nsetzen, rechtzeitig – etwa durch einen mit einer Beschwerde (§ 304 StPO) verbundenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 307 Abs. 2 StPO – um Rechtsschutz gegen die richterliche Anordnung nachzusuchen. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich gerade dadurch Kenntnis von der richterlichen Anordnung zu\nverschaffen, dass er der Aufforderung der Anstaltsärztin zur Vorführung Folge leistete, bestand hingegen nicht. Von einer schuldhaften Verletzung der vollzuglichen Gehorsamspflicht kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.\n\n c) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG offen bleiben.\n\n d) Die Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie           36\nsind daher gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist zur\nEntscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n                                         IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3             37\nBVerfGG.\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. November 2007 - 2 BvR 1136/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2007 - 2 BvR 1136/07 - Rn. (1 - 37), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071106_2bvr113607.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071106.2bvr113607\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-06/2-bvr-1136-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-06/2-bvr-1136-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:28.722573+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-11-06/2-bvr-1136-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-11-06","dockets":["2 BvR 1136/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071106.2bvr113607","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071106.2bvr113607"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.11.2007 – 2 BvR 1136/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-11-06/2-bvr-1136-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Amtsgerichts Memmingen vom 10. 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