{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071031.1bvr057407","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"1 BvR 574/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 574/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts U...\n\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 2007 - 23 W\n   251/06 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 17. November 2006 - 3 O 563/\n   92 -,\n\nc) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 25. Oktober 2006 - 3 O 563/92\n   -,\n\nd) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 20. Oktober 2006 - 3 O 563/92\n   -,\n\ne) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 21. Mai 2002 - 3 O 563/92 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 123 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) vom 26. Juli 1957\n(BGBl I S. 907), in der bis zum 30. Juni 1994 gültigen Fassung des Art. 3 Abs. 1 Nr.\n33 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl I\nS. 2326)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden anwaltlichen Vergütung in einem zivilrechtlichen Prozesskostenhilfemandat mit einem Streitwert von 42 Millionen DM.\n\n\n\n                                         1/5\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er reichte im Auftrag des späteren Klägers ein Prozesskostenhilfegesuch mit dem Antrag auf seine Beiordnung beim zuständigen Landgericht ein. Im Dezember 1993 bewilligte das Gericht ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz des beabsichtigten Zivilrechtsstreits unter\nBeiordnung des Beschwerdeführers als Vertreter des Klägers. Mit der anschließend\nerhobenen Klage wurden gegen eine Bank Schadensersatzansprüche wegen angeblich zu Unrecht erfolgter Kontenbelastungen, die zur Insolvenz der Unternehmen des\nKlägers geführt hätten, geltend gemacht. Der Beschwerdeführer fertigte im ersten\nRechtszug Schriftsätze mit insgesamt etwa 700 Seiten, zu denen er zahlreiche Ordner mit Anlagen vorlegte. Die Klage wurde Ende 2001 nach der Vernehmung von vier\nZeugen sowie Erstattung eines umfangreichen schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Erläuterung nach fünf Gerichtsterminen vom Landgericht abgewiesen. In der Folgezeit vertrat ein anderer Rechtsanwalt den Kläger.\nSeine Berufung blieb ohne Erfolg. Für das hierdurch rechtskräftig abgeschlossene\nVerfahren wurde schließlich ein Streitwert von 42.016.184,26 DM festgesetzt.\n\n  Der Beschwerdeführer erhielt 1999 antragsgemäß einen Vorschuss von 2.708,60           3\nDM (1.384,89 €) auf die entstandenen Prozesskostenhilfegebühren ausgezahlt. Sein\nnach Abschluss des Rechtsstreits gestellter Antrag, zu seinen Gunsten abweichend\nvon §§ 121, 123 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) die Hälfte der vollen Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BRAGO und damit 115.243,51 € als\nVergütung festzusetzen, blieb ohne Erfolg.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 3, Art. 12 und Art. 14 GG. Zwischen seiner anwaltlichen Leistung und den festgesetzten Prozesskostenhilfegebühren klaffe eine so enorme Diskrepanz, dass dies mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, sondern willkürlich sei. Sein Gesamtaufwand an Arbeitszeit habe\n1.284 Stunden betragen. Außerdem hätte er bei einem derart hohen Streitwert für eine zusätzliche Einzelfall-Haftpflichtversicherung 57.000 DM (29.143,64 €) aufwenden müssen, während mit der festgesetzten Vergütung von 1.384,89 € nicht einmal\ndie Kosten für die Fotokopien gedeckt seien.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.                       5\n\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von            6\n§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n a) Es stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte       8\nEinschränkung der freien Berufsausübung dar, wenn der Staat für Aufgaben, deren\n\n\n                                         2/5\n\nordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in\nAnspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung\nfür ihre Inanspruchnahme vorenthält (vgl. BVerfGE 54, 251 <271>). Im vorliegenden\nFall liegt zwar eine staatliche Inanspruchnahme vor; denn ein gemäß § 121 der\nZivilprozessordnung (ZPO) beigeordneter Rechtsanwalt ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1\nder Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) grundsätzlich verpflichtet, die gerichtliche\nVertretung der betreffenden Partei zu übernehmen. Dass die Vergütung des Beschwerdeführers auf die gesetzlich geregelten Gebühren für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte beschränkt bleibt, erweist sich jedoch unter\nden konkreten Umständen nicht als unangemessen.\n\n  b) Bei Prüfung der Angemessenheit ist davon auszugehen, dass der von § 123              9\nBRAGO verfolgte Zweck der Schonung der öffentlichen Kassen grundsätzlich eine\nvernünftige Erwägung des Gemeinwohls darstellt. Diese Ziel rechtfertigt die reduzierten Vergütungssätze des § 123 BRAGO (jetzt des § 49 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte <Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG>) in Fällen, in denen - wie im Ausgangsverfahren - die Beiordnung eines\nRechtsanwalts erfolgte, der gemäß § 121 Abs. 1 oder 2 ZPO seine Bereitschaft zur\nÜbernahme der Vertretung der betreffenden Partei erklärt hatte. Dann ist nämlich das\nvom Beschwerdeführer geschilderte Missverhältnis zwischen Arbeitsaufwand und\nVergütung aufgrund weiterer Umstände entscheidend gemildert und kann daher nicht\nzur Unangemessenheit der Vergütung führen. Ob dies auch für Fälle gilt, in denen\nsich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet und daher die Auswahl gemäß\n§ 121 Abs. 5 ZPO durch den Vorsitzenden erfolgt, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\n  Maßgebend für den vorliegenden Fall ist, dass der Beschwerdeführer ohne staatlichen Zwang und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände seine Bereitschaft zur\nÜbernahme der Vertretung des Klägers erklärt hatte (§ 121 Abs. 1 ZPO). Eine berufsrechtliche Pflicht bestand für den Beschwerdeführer insoweit nicht; denn die Pflicht\nzur Übernahme der Prozessvertretung wird erst mit der Beiordnung durch das Gericht begründet (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO).\n\n  Der Beschwerdeführer hat sich damit freiwillig auf das Risiko eingelassen, das mit     11\nder Übernahme eines Mandats nach bewilligter Prozesskostenhilfe verbunden ist.\nAuf die geringeren Gebühren aus der Staatskasse ist der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt nur dann angewiesen, wenn und soweit die von\nihm vertretene Partei im Rechtsstreit unterliegt. Hingegen ist mit einem vollen Obsiegen in der Hauptsache regelmäßig die Kostentragungspflicht des unterlegenen Gegners verbunden (§ 91 Abs. 1 ZPO), während im Fall des teilweisen Obsiegens dem\nGegner die Kosten anteilig auferlegt werden (§ 92 Abs. 1 ZPO). Im Umfang einer solchen Verurteilung des Gegners in die Prozesskosten ist der der obsiegenden Partei\nbeigeordnete Rechtsanwalt nach § 126 Abs. 1 ZPO berechtigt, die vollen gesetzlichen Gebühren nach § 11 BRAGO (jetzt nach § 13 RVG) und seine Auslagen, soweit\nnicht von seiner Partei oder der Staatskasse bereits bezahlt, vom Gegner beizutreiben. Daher hängt im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Pro-\n\n\n                                          3/5\n\nzesskostenhilfe die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts entscheidend vom Ausgang des Rechtsstreits ab. Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung, die im Ergebnis zu einer erfolgsbezogenen Vergütung führt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, S. 979 <982>).\n\n  Das Vergütungsrisiko, das der mit seinem Einverständnis beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund seiner freien Entscheidung eingegangen ist, ist zudem abgeschwächt,\nweil Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Diese der Beiordnung vorausgehende Prüfung durch das Gericht\nführt dazu, dass die beigeordneten Rechtsanwälte grundsätzlich von einer erhöhten\nAussicht auf Erfolg ausgehen können, weil die rechtliche Schlüssigkeit des Klägervorbringens, das Angebot etwa erforderlicher Beweismittel und unter Umständen\nauch die Glaubhaftmachung tatsächlicher Angaben (§ 118 Abs. 2 ZPO) gerichtlich\nüberprüft worden sind.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 14\n\n               Papier                   Gaier              Kirchhof\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n31. Oktober 2007 - 1 BvR 574/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2007 - 1 BvR 574/07 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071031_1bvr057407.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071031.1bvr057407\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-10-31/1-bvr-574-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-10-31/1-bvr-574-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:28.471802+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-10-31/1-bvr-574-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-10-31","dockets":["1 BvR 574/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071031.1bvr057407","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071031.1bvr057407"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.10.2007 – 1 BvR 574/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-10-31/1-bvr-574-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/121","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"121","label":"§ 121 ZPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BRAO/48","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"48","label":"§ 48 BRAO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/126","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"126","label":"§ 126 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/118","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"118","label":"§ 118 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/13","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"13","label":"§ 13 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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