{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071029.2bvr146106","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-10-29","aktenzeichen":"2 BvR 1461/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1461/06 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C...,\n\n-\ngegen a) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Disziplinarhof - vom\n         20. Juni 2006 - 24 DH 123/06 -,\n\n         b) das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt\n            am Main vom 13. Dezember 2005 - 20 DK 6004/04 (V) -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                   die Richter Di Fabio\n                                   und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          I.\n    Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts.        1\n\n  1. Der im Jahre 1938 geborene Beschwerdeführer stand zuletzt als Amtmann im         2\nDienste der Stadt F. und war beim Ordnungsamt als stellvertretender Sachgebietsleiter „Führerscheine“ tätig. Mit Ablauf des Monats Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.\n\n  Ab Oktober 1989 ermittelte das Bundeskriminalamt gegen insgesamt elf Personen       3\nwegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung, Strafvereitelung,\nBestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrerlaubnissen. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Ermittlungen vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Ihm wurde vorgeworfen, seit etwa 1984 mit\nanderen Personen eine Vielzahl von Möglichkeiten entwickelt zu haben, auf Verwaltungsverfahren in Führerscheinangelegenheiten mit dem Ziel einzuwirken, den Verfahrensbetroffenen entzogene Fahrerlaubnisse wieder zu beschaffen, Sperrfristen zu\numgehen und Wiedererteilungen entgegen bestehender Verwaltungspraxis oder den\nVerwaltungsvorschriften zu ermöglichen.\n\n\n                                          1/7\n\n  Mit Verfügung vom 25. Juni 1990 wurde gegen den Beschwerdeführer ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, welches jedoch bis zum Abschluss des bereits\nlaufenden Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Nachdem die Hauptverhandlung wegen einer schweren Erkrankung des Beschwerdeführers bereits im Oktober 1993 abgebrochen worden war, stellte das Landgericht Frankfurt am Main das Strafverfahren\ngegen den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 1. November 2000 wegen Verjährung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ein. Die hiergegen gerichtete\nBeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am\nMain mit Beschluss vom 21. März 2001.\n\n Nachdem der Amtsarzt die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt hatte, ordnete die Stadt F. mit Verfügung vom 6. September 2002 die Durchführung des bislang ausgesetzten Disziplinarverfahrens an. Mit der am 12. November\n2004 bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main eingegangenen Anschuldigungsschrift wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im\nJahre 1988 gegen Zahlung von 10.000 DM die Zulassung des Führerscheinantragstellers G. zur Fahrprüfung verfügt und diesem die Fahrerlaubnis wiedererteilt zu haben, obwohl die Voraussetzungen hierfür nach Aktenlage nicht gegeben gewesen\nseien.\n\n  Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 erkannte die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dem Beschwerdeführer das Ruhegehalt ab. Aufgrund\nseiner eigenen Aussagen in der richterlichen Vernehmung am 23. Juli 1990 und in\nder Beschuldigtenvernehmung am 25. Juli 1990 stehe fest, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen habe. Der Beschwerdeführer\nhabe in diesen Vernehmungen sein Fehlverhalten unter teilweise dezidierter Schilderung des Tathergangs eingeräumt. Die Angaben des Beschwerdeführers würden zudem durch die Aussagen des Zeugen F. und des G. vom 13. beziehungsweise 16.\nJuli 1990 bestätigt. Soweit der Zeuge F. am 15. Mai 2003 vor dem Untersuchungsführer ausgesagt habe, er meine zu 99,9 %, dass der Beschwerdeführer von dem\nGeld nichts genommen habe, sei dies völlig unglaubhaft. Als Schutzbehauptung sei\nauch die Einlassung des Beschwerdeführers im gerichtlichen Disziplinarverfahren\nanzusehen, wonach er einen Briefumschlag mit Geld nie angenommen und sich in\nder Untersuchungshaft nur deshalb selbst belastet habe, weil bei Fortdauer der Haft\neine ernsthafte Lebensgefahr bestanden hätte. Das somit von dem Beschwerdeführer begangene Dienstvergehen erfordere die Aberkennung des Ruhegehalts als\nschärfste Disziplinarmaßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten.\n\n Gegen dieses Urteil der Disziplinarkammer legte der Beschwerdeführer Berufung          7\nzum Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein, mit der er unter anderem eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wegen unnötiger Verzögerung des Disziplinarverfahrens durch die Einleitungsbehörde rügte. Diese Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Juni 2006 zurück. Die Berufung sei\nzulässig, aber unbegründet. Die Disziplinarkammer habe die Verfehlung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der von ihr erhobenen Beweise zu Recht als\n\n\n                                         2/7\n\nschwerwiegendes Dienstvergehen gewürdigt, welches bei einem aktiven Beamten\ndie Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würde. Aufgrund der geständigen Einlassungen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1990 sowie der Bekundungen\nder Zeugen G., F. und Dr. K. stehe fest, dass der Beschwerdeführer dem G. eine\nFahrerlaubnis verschafft habe, obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten,\nund hierfür insgesamt 10.000 DM entgegen genommen habe. Soweit der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren und im gerichtlichen Disziplinarverfahren den\nVorwurf bestreite und sich dahingehend einlasse, er habe ein falsches Geständnis\nabgelegt, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, sei dies als Schutzbehauptung anzusehen. Für seine Behauptung, sein Gesundheitszustand sei derart\nangegriffen gewesen, dass bei Fortdauer der Haft ein ernsthaftes Lebensrisiko bestanden habe, sei er einen überzeugenden Beleg schuldig geblieben. Auch die Bekundungen des Zeugen F. im Untersuchungsverfahren, wonach der Beschwerdeführer von dem Geld des G. nichts genommen habe, seien unglaubhaft und stünden\ndarüber hinaus im krassen Widerspruch zu früheren Angaben. Der Beschwerdeführer habe mithin ein Dienstvergehen begangen, für welches die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts auch die angemessene\nund gebotene Sanktion darstelle. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne die Dauer des im Jahre 1990 eingeleiteten und zwischenzeitlich ausgesetzten Disziplinarverfahrens nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Wenn\naufgrund eines Fehlverhaltens - wie hier - das Vertrauensverhältnis zwischen dem\nBeamten und seinem Dienstherrn zerstört sei, sei der Zeitablauf des Verfahrens für\ndie Bemessung der Maßnahme ohne Bedeutung.\n\n  2. Mit der am 12. Juli 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und\nArt. 33 Abs. 5 GG. Die Aberkennung des Ruhegehalts verletze das verfassungsrechtliche Schuldprinzip und die Unschuldsvermutung. Das Urteil der Disziplinarkammer enthalte keine hinreichenden Feststellungen zur Tatschuld des Beamten. Die\nKammer habe ihre Überzeugung von seiner - des Beschwerdeführers - Schuld allein\nauf seine Aussagen sowie die Angaben der Zeugen G. und F. aus dem Strafverfahren gestützt. Dabei hätten sich die Vorwürfe zu keinem Zeitpunkt in einem justizförmig geordneten Verfahren bestätigt. Er sei zu keinem Zeitpunkt strafgerichtlich verurteilt worden, so dass ihm auch keine Tatschuld nachgewiesen worden sei. Da\nbezüglich des strafrechtlichen Vorwurfs keine Hauptverhandlung stattgefunden habe,\nhabe er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig erklären, sachdienliche Anträge und entlastende Beweise vorbringen können. Außerdem stehe fest, dass ein Beweisverwertungsverbot bezüglich seiner selbstbelastenden Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der\nTatsache, dass die Kammer die den Beamten belastenden Feststellungen ausschließlich aus den Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bezogen und im\nDisziplinarverfahren keine weiterreichenden belastenden Erkenntnisse gegen ihn gewonnen habe, führe sie ihre Entscheidung letztlich darauf zurück, dass er die ihm in\nder Anklage vorgeworfene Straftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen\n\n\n                                          3/7\n\nhabe. Es fehle insgesamt an einer eigenständigen, nachvollziehbaren Prüfung und\nBewertung der Frage der Tatschuld. Die Aberkennung des Ruhegehalts stelle auch\neinen Eingriff in seine wohlerworbenen und durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten\nRechte dar. Schließlich sei durch die Urteile beider Gerichte sein aus Art. 2 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgendes Grundrecht auf ein faires Verfahren\nverletzt worden, weil die entlastenden Aussagen im Disziplinarverfahren konsequent\nvon beiden Gerichten ignoriert worden seien. So sei sein Argument, ihm sei im Strafverfahren eine selbstbelastende Aussage unter Ausnutzung seiner schweren Herzkrankheit abgepresst worden, seitens der Disziplinarkammer als Schutzbehauptung\nqualifiziert worden, obwohl über die Umstände der Aussageerpressung zu keinem\nZeitpunkt Beweis erhoben worden sei und die Kammer daher die Möglichkeit der\nAussageerpressung objektiv nicht habe ausschließen können.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die angegriffenen Urteile der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht         10\nFrankfurt am Main und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatlichen Anforderungen\nentsprechendes Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  a) Sie verstoßen insbesondere nicht gegen die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung. Die Unschuldsvermutung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren Anwendung findet (vgl. BVerwGE 111, 43 <44 f.>), schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die\nSchuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches und prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 <371>, 82, 106 <114 f.>).\n\n  Mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung und das rechtsstaatliche Fairnessgebot      12\nim Allgemeinen haben sich in der Rechtsprechung strenge Anforderungen auch an\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung herausgebildet. Zur Widerlegung der Unschuldsvermutung bedarf es danach der vollen Gewissheit des Tatrichters über den Tathergang, die dieser aufgrund freier Beweiswürdigung aus dem Inbegriff der Verhandlung\nschöpfen muss. Erforderlich ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an\nSicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Zur Überführung eines Angeschuldigten ist keine „mathematische Gewissheit“ von dessen\nSchuld erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren und\nlogischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend\n\n\n                                         4/7\n\nsein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter\nallen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen\nund seine Beweiswürdigung in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BVerfGK 1, 145\n<149 ff.>; BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2006 - 2 WD 13/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 182).\n\n Nicht jeder Verstoß gegen diese Grundsätze rechtfertigt indes das Eingreifen des        13\nBundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die Gerichte so\nweit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung auch\ndie Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch\neinhergehende Sanktion sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 <152>).\n\n  Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Beweiswürdigung sowohl der        14\nDisziplinarkammer als auch diejenige des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entsprechen vielmehr in vollem Umfang den in der fachgerichtlichen Rechtsprechung\naufgestellten Anforderungen. Beide Gerichte haben sich ausführlich mit den für und\nwider die Schuld des Beschwerdeführers sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt und ihre schlussendliche Überzeugung vom Vorliegen eines Dienstvergehens und der Schuld des Beschwerdeführers mittels einer lückenlosen und nachvollziehbaren Argumentation begründet. Insbesondere haben sich die Gerichte\nausführlich mit den entlastenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen\nim Untersuchungs- und im gerichtlichen Disziplinarverfahren befasst und diese in\nnicht zu beanstandender Weise als unglaubwürdige Schutzbehauptungen und Gefälligkeitsaussagen eingestuft. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gerichte\nhätten sich allein auf die Einschätzung des Landgerichts in seinem Einstellungsbeschluss gestützt, weshalb es an einer eigenständigen Beweiswürdigung durch die\nDisziplinargerichte fehle, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht           15\ndeshalb in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG, weil die Gerichte nicht verwertbare Beweismittel in ihre Beweiswürdigung einbezogen hätten.\n\n  aa) Die in dem vorangegangenen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zustande gekommenen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen G., F. und Dr. K.\ndurften in dem Disziplinarverfahren verwertet werden. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der\nHessischen Disziplinarordnung (HDO) können auch die in einem anderen gesetzlich\ngeordneten Verfahren erhobenen Beweise der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Zu den anderen gesetzlich geordneten Verfahren im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (vgl. BVerwGE 63, 339 <340>). Auch haben die Gerichte\ndie betreffenden Aussagen - soweit sich dies nach Aktenlage beurteilen lässt - verfahrensfehlerfrei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gemacht.\n\n bb) Der Berücksichtigung der selbstbelastenden Angaben des Beschwerdeführers            17\n\n\n                                          5/7\n\naus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren stand auch kein Beweisverwertungsverbot aus § 21 Satz 1 HDO in Verbindung mit § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO entgegen. Die Gerichte haben das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im\nstaatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren nur deshalb geständig eingelassen, weil ihm\nangedroht worden sei, dass er ohne Geständnis niemals aus der Untersuchungshaft herauskommen würde, mit nachvollziehbaren Argumenten als nicht glaubhafte\nSchutzbehauptung eingestuft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren die Gerichte insoweit auch nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts\nverpflichtet. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt zwei Verteidiger hatte, mussten seine diesbezüglichen Behauptungen\nals abwegig erscheinen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welcher weiteren (geeigneten) Erkenntnismittel die Gerichte sich insoweit hätten bedienen können.\n\n  2. Die Aberkennung des Ruhegehalts verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in       18\nseinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar sind der Kernbestand der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert wie die\nRenten der Sozialversicherung durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 <115>; 39,\n196 <200>). Dieser Schutz findet seine Grenzen indes seit jeher in den disziplinarrechtlichen Vorschriften über die Aberkennung des Ruhegehalts, die - wie das Disziplinarrecht insgesamt - dem Interesse der Allgemeinheit an der Sauberkeit und Funktionsfähigkeit des Beamtentums zu dienen bestimmt sind. Da diese Bestimmungen\nhier in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise angewendet wurden, scheidet eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG aus.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß              19\n§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  20\n\n              Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Oktober 2007 - 2 BvR 1461/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2007 - 2 BvR 1461/06 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20071029_2bvr146106.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071029.2bvr146106\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-10-29/2-bvr-1461-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-10-29/2-bvr-1461-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:28.301341+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-10-29/2-bvr-1461-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-10-29","dockets":["2 BvR 1461/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071029.2bvr146106","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071029.2bvr146106"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.10.2007 – 2 BvR 1461/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-10-29/2-bvr-1461-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":5},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"StPO/136a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136a","label":"§ 136a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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