{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20071002.2bvr171503","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"2 BvR 1715/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1715/03 -\n- 2 BVR 1716/03 -\n- 2 BVR 1717/03 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn H...,\n\n\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Eckhard Bax und Koll.,\n                   Aegidientorplatz 2 B, 30159 Hannover -\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2\n         C 45.02 -,\n\n      b) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.\n         Juli 2002 - 2 LB 3402/01 -,\n\n      c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2001 - 6\n         A 2325/99 -,\n\n      d) den Widerspruchsbescheid der Versorgungskasse Oldenburg vom 18.\n         Mai 1999 - Wei/Sta. -,\n\n      e) den Bescheid der Versorgungskasse Oldenburg vom 11. Februar 1999 -\n         0017.0093/5 -,\n\n       f) mittelbar § 87c NBG i.d.F. des Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl S. 10) - § 87c NBG a.F. -\n\n- 2 BVR 1715/03 -,\n\n2.          der Frau H...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Eckhard Bax und Koll.,\n                   Aegidientorplatz 2 B, 30159 Hannover -\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2\n         C 41.02 -,\n\n      b) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9.\n         Juli 2002 - 2 LB 26/02 -,\n\n      c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 27. November 2001 -\n         6 A 3385/00 -,\n\n\n\n\n                                        1/15\n\n      d) den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 14. Juli 2000 - 26a/6266330A -,\n\n      e) den Beihilfebescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge\n         und Versorgung vom 15. Februar 2000 - 26.28/6266330A -,\n\n       f) den Beihilfebescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge\n          und Versorgung vom 1. März 1999 - 26/28/F61-266330A -,\n\n      g) mittelbar § 87c NBG i.d.F. des Art. 14 Nr. 2 des Haus haltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl S. 10) - § 87c NBG a.F. -\n\n- 2 BVR 1716/03 -,\n\n3.         des Herrn T...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Eckhard Bax und Koll.,\n                   Aegidientorplatz 2 B, 30159 Hannover -\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2\n         C 24.02 -,\n\n      b) das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April\n         2002 - 2 LB 3475/01 -,\n\n      c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. September 2001 -\n         6 A 3094/00 -,\n\n      d) den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 13. Juli 2000 - 35.63/024091 -,\n\n      e) den Beihilfebescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge\n         und Versorgung vom 12. Januar 2000 - 35.38/024091 -,\n\n       f) mittelbar § 87c NBG i.d.F. des Art. 14 Nr. 2 des Haus haltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl S. 10) - § 87c NBG a.F. -\n\n- 2 BVR 1717/03 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                        2/15\n\n                                      Gründe:\n  Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die jährlichen Pauschalabschläge bei           1\nder Gewährung von Beihilfeleistungen („Kostendämpfungspauschale“), die im Beamtenrecht des Landes Niedersachsen vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember\n2001 vorgesehen waren.\n\n                                         I.\n  1. Durch Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 des Landes Niedersachsen vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl S. 10) wurde das Niedersächsische Beamtengesetz - NBG - um einen § 87c ergänzt. Jeder Beihilfeberechtigte muss danach je\nKalenderjahr einen bestimmten Betrag von den an sich beihilfefähigen krankheitsbedingten Ausgaben selbst tragen. Die Höhe dieses Betrages ist unter anderem nach\nBesoldungsgruppen gestaffelt. Die maßgebliche Vorschrift des § 87c Abs. 4 NBG\nlautete wie folgt.\n\n(4) Die nach Anwendung des § 14 der Beihilfevorschriften verbleibende Beihilfe wird         3\nje Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen\nA 7 bis A 11 um 200 Deutsche Mark,\nA 12 bis A 15, B 1,\nC 1 und C 2,\nH 1 bis H 3, R 1 um 400 Deutsche Mark,\nA 16, B 2 und B 3,\nC 3, H 4 und H 5,\nR 2 und R 3 um 600 Deutsche Mark,\nB 4 bis B 7, C 4,\nR 4 bis R 7 um 800 Deutsche Mark,\nab B 8, R 8 um 1.000 Deutsche Mark\ngekürzt (Kostendämpfungspauschale). Zwischenbesoldungsgruppen werden der\nBesoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer zugeordnet. Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 50 Deutsche Mark für jedes berücksichtigungsfähige Kind.\n\n Die weiteren Absätze enthielten Regelungen über die Behandlung von Versorgungsempfängern (70 % der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe,\nnach der die Versorgungsbezüge berechnet werden), für Teilzeitbeschäftigte, Witwen und Witwer sowie verschiedene Ausnahmebestimmungen.\n\n Durch Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001                 5\n(Nds. GVBl S. 806) ist die Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale\nmit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden. Durch den neu gefassten\n§ 87c Abs. 1 NBG erhalten die Beamten und Versorgungsempfänger Beihilfe nach\nden Vorschriften des Bundes. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 18 Abs. 2 des\nHaushaltsbegleitgesetzes 2002 verbleibt es für die Jahre 1999, 2000 und 2001 je-\n\n\n\n                                         3/15\n\ndoch bei der Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale nach Maßgabe des § 87c Abs. 4 NBG a.F.\n\n 2. Die Beschwerdeführer sind Beamte und Versorgungsempfänger des Landes Niedersachsen, die verschiedenen Besoldungsgruppen angehören (A 8, A 12 und A 13).\nSie beantragten in den Jahren 1999 und 2000 jeweils Beihilfekosten für in Anspruch\ngenommene ärztliche Leistungen bei ihrem Dienstherrn. Dieser erkannte die geltend\ngemachten Aufwendungen zwar als beihilfefähig an, zog aber die Kostendämpfungspauschale gemäß § 87c Abs. 4 NBG a.F. in der jeweils einschlägigen Höhe ab, so\ndass die Kläger nur einen Teil der geltend gemachten Summen bewilligt erhielten.\nGegen diese Kürzung legten die Beschwerdeführer Widersprüche ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurden.\n\n  Auch die hiergegen erhobenen Klagen blieben erfolglos; letztinstanzlich wies das     7\nBundesverwaltungsgericht die Revisionen durch Urteile vom Juli 2003 zurück. § 87c\nAbs. 4 NBG a.F. verstoße weder gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes\nnoch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Insbesondere könne angesichts der Tatsache, dass\nder Eigenbetrag deutlich weniger als 1 % der Jahresbezüge ausmache, nicht davon\nausgegangen werden, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt beeinträchtigt\nworden sei. Auch die Tatsache, dass Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfe ohne Eigenbeteiligung gewährt würde, sei nicht zu beanstanden. Diese Unterschiedlichkeit beruhe auf der verfassungsrechtlich angeordneten Kompetenzverteilung und verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich sei auch die\nGruppenbildung angesichts der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht zu beanstanden.\n\n                                         II.\n Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG sowie eine Verletzung der Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes.\n\n  1. Die Bestimmung in § 87c Abs. 4 NBG a.F. sowie die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte verletzen nach ihrer Auffassung die durch Art. 33 Abs. 5\nGG als hergebracht geschützten Grundsätze der Fürsorgepflicht und des Alimentationsprinzips. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich,\ndass die Beihilfengewährung mit Rücksicht auf die Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden müsse. Bei Abschluss einer beihilfenkonformen Versicherung dürften dem Beihilfeberechtigten keine erheblichen Belastungen mehr verbleiben. Der\nDienstherr müsse die Leistungen der Beihilfe deshalb so ausgestalten, dass sie gemeinsam mit den Leistungen der vom Beihilfeberechtigten abgeschlossenen Versicherung die krankheitsbedingten Aufwendungen in voller Höhe absicherten. Mit diesem System wechselseitiger Verknüpfung von Beihilfe einerseits und\nVersicherungsleistungen andererseits sei die Kostendämpfungspauschale nicht zu\nvereinbaren, weil sie dem Beamten Kosten aufbürde, die nicht auf eine ergänzende\nKrankenversicherung abgewälzt werden könnten. Die mit der Kostendämpfungspau-\n\n\n                                        4/15\n\nschale verbundenen finanziellen Belastungen seien auch „spürbar“ und könnten daher nicht als unerheblich bewertet werden. Darüber hinaus verstoße der Pauschalabschlag gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, weil der Besoldungsgesetzgeber bei der Festsetzung der Höhe angemessener Bezüge davon\nausgehe, dass ein Alimentationsanteil für die bereits durch die Beihilfe abgedeckten\nKosten nicht erforderlich sei. Eine Absenkung des Beihilfestandards durch den Landesgesetzgeber führe daher zwangsläufig dazu, dass die entsprechenden Aufwendungen aus dem Teil der Bezüge finanziert werden müssten, der für die allgemeinen,\nnicht durch Krankheitsfälle bedingten Lebenshaltungskosten vorgesehen sei.\n\n  2. Hierdurch habe das Land Niedersachsen zugleich die Gesetzgebungsbefugnis           10\ndes Bundes verletzt. Der Bundesgesetzgeber habe auf Grundlage der Kompetenz\naus Art. 74a Abs. 1 und Abs. 4 GG einen abschließend bestimmten Anteil der Bezüge festgelegt, der als Durchschnittssatz zur Finanzierung einer beihilfekonformen\nKrankenversicherung vorgesehen sei. In dieses Gefüge greife die Kostendämpfungspauschale ein und zwinge den Beihilfeberechtigten, weitere, nicht auf die Krankheitsvorsorge bezogene Alimentationsbestandteile einzusetzen. Hierzu sei das Land angesichts der Sperrwirkung des Bundesbesoldungsgesetzes nicht befugt; jedenfalls\nverstoße der Systemeingriff gegen den Grundsatz der Bundestreue. Hieran ändere\ndie Kompetenz des Landes zur Definition der beihilfefähigen Aufwendungen nichts.\nDenn die Bestimmung des § 87c Abs. 4 NBG a.F. regle nicht die Beihilfefähigkeit, sie\nziele vielmehr auf eine Neufestlegung des Anteils, den der Beamte und Versorgungsempfänger im Rahmen seiner Eigenvorsorge selbst abzudecken habe. Dies unterfalle aber eindeutig der Regelungskompetenz des Bundes, so dass die Inanspruchnahme der Sachkompetenz für die Beihilfe missbräuchlich erscheine.\n\n 3. Durch die grobmaschige Typisierung bei der Festsetzung der Höhe des Abschlages verstoße die Regelung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Spannweite der Besoldungsdifferenz in den zu einer Abschlagsstufe zusammengefassten Besoldungsgruppen sei unverhältnismäßig hoch. Zwischen den Besoldungsgruppen A 7 und\nA 11 etwa bestehe ein potentieller Besoldungsunterschied von über 2.700 DM pro\nMonat; der Unterschied zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 15 könne sogar 4.200 DM pro Monat übersteigen. Damit erscheine auch die Festsetzung der\nTrennlinien zwischen den unterschiedlichen Gruppen willkürlich gezogen.\n\n  4. Schließlich verstoße § 87c Abs. 4 NBG a.F. auch gegen das Rückwirkungsverbot. Da die Übergangsbestimmung in Art. 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999\ndarauf abstelle, ob der Beihilfeantrag vor oder nach Inkrafttreten des Gesetzes bei\nder Beihilfestelle eingegangen sei, finde die Neuregelung auch dann Anwendung,\nwenn die Aufwendung schon vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe bei Kenntnis der nachträglichen Belastung auch ein anderes Ergebnis erzielt werden können. Es habe die\nMöglichkeit bestanden, Behandlungen oder Untersuchungen zu verschieben und so\nzumindest in einem Kalenderjahr die Kostendämpfungspauschale einzusparen.\n\n\n\n                                         5/15\n\n                                        III.\n Zu dem Verfahren haben sich die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen,        13\nder Deutsche Beamtenbund, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Gewerkschaft\nErziehung und Wissenschaft und der Niedersächsische Richterbund geäußert.\n\n  1. Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers sei nicht\nüberschritten worden, weil mit der Einführung der Kostendämpfungspauschale besoldungspolitische Ziele nicht verfolgt worden seien. Auch der Annahme, der Bundesgesetzgeber sei bei der Festlegung von Alimentationshöhen von einem bestimmten\nBeihilfestandard ausgegangen und habe diesen Standard damit gesetzgeberisch erfasst, fehle das verfassungsrechtliche Fundament. Richtig sei vielmehr, dass der\nBundesgesetzgeber seine Kompetenz in diesem Bereich gerade nicht ausgeschöpft\nhabe. Schließlich verbleibe den Ländern bei Zugrundelegung des Kompetenzverständnisses so gut wie keine eigenständige Regelungskompetenz. In materieller Hinsicht bestehe der von den Beschwerdeführern konstruierte Anspruch auf eine Vollabsicherung durch Beihilfe und ergänzende Versicherbarkeit nicht. Auch die\nGruppenbildung bei der Staffelung des Betrages der Kostendämpfungspauschale sei\nangesichts der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers bei\nder Normierung von Massenerscheinungen nicht zu beanstanden. Schließlich liege\nauch kein Verstoß gegen das Gebot des Vertrauensschutzes vor, weil die Belastung\nnur von unerheblicher Bedeutung sei.\n\n  2. Der Deutsche Beamtenbund, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und der Niedersächsische Richterbund haben in\nihren Stellungnahmen die Verfassungsbeschwerden unterstützt. Der Landesgesetzgeber habe die ihm im Bereich der Ausgestaltung der Alimentation verbliebenen Gesetzgebungskompetenzen überschritten, weil die Regelung des § 87c Abs. 4 NBG\na.F. in das vom Bundesgesetzgeber festgelegte Besoldungsgefüge eingreife. Die Zusammenfassung mehrerer Besoldungsgruppen bei der Staffelung der Kostendämpfungspauschale nivelliere die vom Bundesgesetzgeber abschließend ausgestalteten\nBezügeabstufungen. Die angegriffene Bestimmung verstoße auch gegen Art. 33\nAbs. 5 GG, weil die Beihilfegewährung dadurch ohne Rücksicht auf die Versicherbarkeit der nicht erstatteten Aufwendungen ausgestaltet sei. Das Konzept der Kostendämpfungspauschale nehme entsprechende Finanzierungslücken nicht nur hin, sondern führe sie bewusst herbei. Die Kostendämpfungspauschale stehe auch in\nWiderspruch zum Zweck der Fürsorgepflicht. Denn im Regelfall führe der Pauschalabzug in der Praxis dazu, dass eine Beihilfegewährung für die medizinische Grundversorgung nicht mehr stattfinde. Dies aber könne dazu führen, dass die Betroffenen\nauf medizinisch zweckmäßige Arztbesuche verzichten oder diese jedenfalls in das\nnächste Kalenderjahr verschieben würden. Angesichts der Rückwirkung der Beihilfenbestimmung auf die Höhe der zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Bezüge verstoße die Kostendämpfungspauschale auch gegen den\nGrundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Dies gelte zwar nicht bei isolierter\n\n\n                                        6/15\n\nBetrachtung des Belastungsvolumens durch die Einführung der Kostendämpfungspauschale, folge jedoch aus einer Gesamtschau der gewährten Alimentation einerseits und der bereits erfolgten Kürzungen andererseits. In den vergangenen Jahren sei die Alimentation der Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Wege einer\n„Salamitaktik“ Stück für Stück aufgezehrt worden, so dass die zusätzliche Belastung\ndurch die Kostendämpfungspauschale im Ergebnis zu einer Absenkung der Alimentation auf ein nicht mehr angemessenes Niveau geführt habe.\n\n                                         IV.\n  Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die            16\nVoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch\nist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte\nangezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Sie haben keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg.\n\n 1. Mit der Einführung des § 87c Abs. 4 NBG a.F. hat der Landesgesetzgeber seine         17\nBefugnisse nicht überschritten.\n\n  a) Gemäß Art. 74a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 GG in der bis zum 1. September 2006         18\ngültigen Fassung erstreckte sich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des\nBundes auf Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter. Der insoweit maßgebliche Begriff der „Besoldung“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weit zu verstehen und umfasst sämtliche in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen. Auch die Beihilfe gehört daher zum Begriff der\nBesoldung in diesem weiten Sinne. Die ihm damit verliehene Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes\n(und mit dem Beamtenversorgungsgesetz) jedoch nur für den Bereich der Besoldung\nim engeren Sinne ausgeschöpft. Leistungen an Landesbeamte, die in Anknüpfung\nder Fürsorgepflicht für besondere Lebenslagen gewährt werden, sind bundesgesetzlich dagegen nicht geregelt. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber von seinem vorrangigen Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht und den Ländern Raum zu eigener Gestaltung belassen (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Sie waren deshalb auch befugt,\ndie durch die Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentation mittels Beihilfen für Krankheitsfälle durch eigene Vorschriften festzulegen (vgl. BVerfGE 62, 354\n<368>; 106, 225 <242 f.>).\n\n  b) Entgegen der mit den Verfassungsbeschwerden vorgebrachten Auffassung ergibt sich aus der Wechselwirkung zwischen der Kostendämpfungspauschale und der\nAlimentation nichts anderes. Angesichts der Tatsache, dass der Dienstherr die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, ziehen Änderungen im Beihilfestandard zwangsläufig Folgewirkungen auf die Alimentation nach sich.\nDenn der Beihilfeberechtigte hat den nicht mehr beihilfefähigen Teil der Aufwendungen aus den Mitteln seiner Alimentierung aufzubringen. Auch die Beschwerdeführer\nstellen aber nicht in Abrede, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Rege-\n\n\n                                         7/15\n\nlungszuständigkeit für die Beihilfe auch schon vor der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Beamtenrecht durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes\nvom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) befugt war, Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit einzelner Aufwendungen zu treffen. Sie sind jedoch der Auffassung, derartige Einschränkungen der Beihilfegewährung dürften nur an einzelne Aufwendungen\nanknüpfen, nicht aber an die Höhe der Beihilfe.\n\n  Woraus sich eine derartige Beschränkung der gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis ergeben sollte, ist indes nicht ersichtlich. Im Hinblick auf ihre Folgewirkungen\nauf die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wirken sich beide Regelungen vielmehr identisch aus. Die Beihilfengewährung wird reduziert, so dass der aus der Fürsorgepflicht folgende Standard durch die entsprechende Bemessung der Dienstoder Ruhestandsbezüge gewährleistet werden muss (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>).\nOb dabei an einen Pauschalbetrag angeknüpft wird oder an aufwendungsbezogene\nEinsparungen, ist im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ohne\nBedeutung.\n\n  c) Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber mit der beanstandeten Regelung gegen die ihm obliegende Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verstoßen\nhaben könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostendämpfungspauschale\nknüpft an die Geltendmachung krankheitsbedingter Aufwendungen an, so dass bereits vom Regelungsgegenstand her keine Bestimmung zu Besoldung und Versorgung im engeren Sinne vorliegt. Vielmehr ist die Vorschrift von ihrem Anwendungsbereich her auf die Bewältigung besonderer Lebenslagen zugeschnitten und liegt\ndaher nicht in dem vom Bundesgesetzgeber mit dem Bundesbesoldungsgesetz abschließend geregelten Bereich. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Landesgesetzgeber auch nicht primär besoldungsrechtliche Ziele verfolgt. Denn die Kostendämpfungspauschale sollte an die Stelle der Selbstbehalte bei Arznei- und\nVerbandsmittelkäufen sowie bei medizinisch veranlassten Fahrten treten und so den\nVerwaltungsaufwand reduzieren (vgl. LTDrucks 14/350, S. 22). Auch wenn bei derartigen Pauschalierungen dem Anliegen größtmöglicher Differenzierung und Einzelfallgerechtigkeit möglicherweise nicht umfassend Rechnung getragen sein sollte, ist jedenfalls nicht erkennbar, warum gerade durch die Anwendung dieser\nRegelungstechnik ein Verstoß gegen das Gesetzgebungsrecht des Bundes vorliegen\nsollte. Auch wenn mit der Einführung der Kostendämpfungspauschale der von den\nBeihilfeempfängern selbst zu tragende Anteil an den Aufwendungen für Krankheit,\nPflegebedürftigkeit, Geburts- und Todesfälle geringfügig angestiegen ist und daher\naus Mitteln der allgemein gewährten Alimentation bestritten werden muss, kann von\neiner bewussten Konterkarierung der bundesrechtlich vorgegebenen Besoldungsstruktur daher keine Rede sein.\n\n 2. Aus den vorgetragenen Rügen ergibt sich auch kein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.\n\n a) Das System der Beihilfengewährung gehört nicht zu den hergebrachten Grund-            23\n\n\n\n                                          8/15\n\nsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; 58, 68 <77>; 83, 89\n<98>; 106, 225 <232>). Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und\nVersorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren, besteht nicht. Auch die in § 87c\nNBG a.F. vorgesehenen Abschläge an der Beihilfengewährung sind daher insoweit\nnicht zu beanstanden.\n\n  b) Ihre Grundlage findet die Gewährung von Beihilfen in der Fürsorgepflicht des          24\nDienstherrn. Dieser muss Vorsorge treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird.\nOb er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über\nSachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Der Dienstherr muss gewährleisten,\ndass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch\nüber eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Aus der Fürsorgepflicht folgt jedoch nicht, dass die durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle entstandenen Aufwendungen lückenlos erstattet werden müssten (vgl. BVerfGE\n83, 89 <99 ff.>; 106, 225 <232 f.>).\n\n Nach dem geltenden Beihilfesystem erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten durch eine finanzielle Hilfeleistung, die zu der Eigenvorsorge\ndes Beamten hinzutritt, um seine wirtschaftliche Lage in Fällen besonderer Belastung\ndurch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Diese anlassbezogenen\nLeistungen sollen den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Da die dergestalt ergänzend konzipierte Beihilfe nur einen Teil der aus Anlass von Krankheits-, Pflege-,\nGeburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt\nsie voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils\nder Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber\ndem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe\nnicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (vgl. BVerfGE 83, 89 <101>).\n\n  c) Das System von Beihilfeleistung einerseits und aus allgemeiner Alimentation finanzierter Eigenvorsorge andererseits ist daher in einem Ergänzungsverhältnis\nwechselseitig aufeinander bezogen. Den Beschwerdeführern ist somit zuzugeben,\ndass eine Minderung der Beihilfeleistungen - sei es durch jeweils im Einzelfall für bestimmte Aufwendungen angeordnete Selbstbehalte oder durch eine pauschalierte\njährliche Abzugspauschale - im Ergebnis eine Absenkung des Standards bewirkt,\nden sich der Beamte oder Ruhegehaltsempfänger tatsächlich aus seinen Bezügen\nleisten kann. Allein aus dieser Folgewirkung kann indes die Verfassungswidrigkeit\nder Bestimmung nicht abgeleitet werden; maßgeblich ist vielmehr, ob die Alimentation auch in Ansehung dieser Regelung noch als amtsangemessen bewertet werden\nkann (a.A. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juli 2007 – 6 A\n\n\n                                          9/15\n\n3535/06 -, juris, Rn. 27 ff.). Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist eine\nGesamtleistung, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und\ndem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis\nentspricht (vgl. BVerfGE 71, 39 <60>). Sie muss die rechtliche und wirtschaftliche\nSicherheit und Unabhängigkeit des Beamten gewährleisten und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR\n556/04 -, Umdruck, S. 30; stRspr). Hierfür sind die Nettobezüge maßgeblich, mithin\ndas, was sich der Beamte von seinen Bezügen tatsächlich leisten kann (vgl. BVerfGE\n114, 258 <286>; stRspr).\n\n  Das Wechselspiel von Beihilfe und Alimentationsfinanzierung für die krankheitsbedingten Aufwendungen ist demnach zwar ein Berechnungsfaktor, den der Gesetzgeber bei der Festsetzung der amtsangemessenen Bezüge berücksichtigen muss.\nEbenso wie die real anfallenden Unterhaltskosten für den Bedarf der Kinder (vgl.\nBVerfGE 99, 300 <314 f.>) und die für den amtsangemessenen Lebensstandard allgemein erforderlichen Finanzmittel sind daher auch die krankheitsbezogenen Aufwendungen bei der Festsetzung des amtsangemessenen Bezügeniveaus in die Berechnungen des Besoldungsgesetzgebers einzustellen. Eine Auszehrung der\nAlimentation durch die tatsächlich bestehenden Unterhaltslasten unter den als amtsangemessen bewerteten Standard lässt das Alimentationsprinzip nicht zu (vgl.\nBVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, Umdruck, S.\n30; stRspr). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Alimentation einen eigenständigen\nund gleichsam rechtlich verselbständigten krankheitsbezogenen Anteil ausweisen\nmüsste, der den jeweiligen Veränderungen des Beihilferechts linear anzupassen wäre (vgl. BVerwGE 118, 277 <281>). Da bereits das Beihilfensystem selbst keine verfassungsrechtliche Verankerung besitzt, kann dies auch nicht für einen hierzu strikt\nkomplementär ausgestalteten, spezifischen Alimentationsanteil gelten. Anders als im\nFalle der kinderreichen Beamten liegt auch keine Konstellation vor, die nur einen Teil\nder Beamten und Versorgungsempfänger betrifft; Krankenvorsorge haben vielmehr\nalle zu betreiben (vgl. BVerfGE 83, 89 <101>), künftig sogar durch den Abschluss einer Krankenversicherung (vgl. § 178a Abs. 5 VVG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen\nKrankenversicherung vom 26. März 2007, BGBl I S. 378 <466>). Die hierzu erforderlichen Aufwendungen sind daher in die allgemeine Alimentation einzustellen (vgl.\nBVerfGE 99, 300 <320>).\n\n  An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der die Beihilfe ergänzende Anteil von Besoldung und Versorgung grundsätzlich errechnet und beziffert\nwerden kann. Denn insgesamt müssen die Leistungen des Dienstherrn den Beamten\nin die Lage versetzen, auch im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Ähnliches\neinen amtsangemessenen Lebensstandard verwirklichen zu können. Zusätzlich zu\nden unmittelbaren Beihilfeleistungen muss die Alimentation deshalb so bemessen\nsein, dass der Beamte die Prämien einer die von der Beihilfe nicht erfassten Risiken\n\n\n\n                                         10/15\n\nabdeckenden Krankenversicherung sowie gegebenenfalls verbleibende Lücken finanzieren kann (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 106, 225 <233>). Es ist jedoch nicht\ndargetan, dass die den Beamten und Versorgungsempfängern gewährten Bezüge\nhierfür nicht mehr ausreichen würden. Die bloße Tatsache, dass eine die Kostendämpfungspauschale kompensierende Erhöhung der allgemeinen Bezüge nicht\nstattgefunden hat, reicht für diese Annahme nicht aus.\n\n d) Abschläge bei der Beihilfengewährung, wie sie in § 87c NBG a.F. enthalten sind,   29\nerweisen sich bei diesem, als einem die Eigenvorsorge ergänzend konzipierten Beihilfesystem vielmehr nur als problematisch, wenn sie nicht in zumutbarer Weise\ndurch die Alimentation bestritten werden können und der Beamte so mit erheblichen\nAufwendungen belastet bleibt. In Betracht kommt daher eine mittelbare Verletzung\ndes Alimentationsprinzips im Hinblick auf eine Missachtung des Zusammenhangs\nzwischen den Dienstbezügen und den eingeschränkten Beihilfeleistungen, weil durch\ndie Kostendämpfungspauschale der für die Behandlung von Krankheiten und Ähnliches typischerweise aufzubringende Unterhalt verteuert wird (vgl. BVerfGE 83, 89\n<99>). Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfesätze geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze (vgl. BVerfGE 58,\n68 <77 f.>; 106, 225 <233>), die von den betroffenen Beamten durch einen Antrag\nauf erhöhte Alimentation verfolgt werden müsste (vgl. BVerfGE 99, 300 <330>).\n\n  Das Alimentationsprinzip, welches der Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu        30\nbeachten hat, verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards\neinen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss des\nZweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdruck, S. 31 f.; stRspr).\nDiese Verpflichtung ist nicht auf gewöhnliche Lebenssituationen beschränkt, sondern\nerstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Der Beamte hat daher einen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch darauf, auch\nKrankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburts- und Todesfälle sowie andere vergleichbare\nBelastungssituationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 83, 89 <100>; BVerwGE\n118, 277 <279>).\n\n  Der Alimentationsgrundsatz verpflichtet daher von Verfassungs wegen, die für die    31\nKrankheitsvorsorge erforderlichen Kosten bei der Bezügebemessung zu berücksichtigen. Die beamtenrechtliche Alimentation wäre nicht mehr ausreichend, wenn die zur\nAbwendung von krankheitsbedingten Belastungen aufzubringenden Kosten einen\nsolchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerfGE 106,\n225 <233>). Dies könnte einerseits durch eine Verteuerung der erforderlichen Kran-\n\n\n                                       11/15\n\nkenversicherungsprämien eintreten, andererseits aber auch durch eine Absenkung\nder Beihilfegewährungen des Dienstherrn selbst, weil beide im Ergebnis zu einer fortschreitenden Aufzehrung der Bezüge und damit zu einer Absenkung des Lebensstandards führen, den sich der Beamte oder Ruhegehaltsempfänger tatsächlich leisten kann.\n\n  Die mit den Abschlägen der Kostendämpfungspauschale verbundene Verteuerung            32\nder vom Beamten aufzubringenden Krankheitskosten erreichen für sich genommen\njedoch nicht ein Ausmaß, das den Schluss zuließe, der Gesetzgeber unterschreite\nbereits hierdurch die Mindestanforderungen der verfassungsrechtlich verbürgten Alimentation. Dies liegt angesichts des Umfangs der Kürzungsbeträge von maximal\n102,26 € (200 DM) pro Jahr für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 11 auf der Hand;\ndenn einer potentiellen Minderung der Bezüge um 8,52 € pro Monat kommt kein derartiges Gewicht zu, dass aus ihr grundsätzlich und ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände der Alimentation von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden könnte. Entsprechendes gilt auch für die bis maximal 511,29 € (1.000 DM) pro\nJahr gestaffelten Kürzungsbeträge für die Angehörigen der höheren Besoldungsgruppen.\n\n  Dieses Ergebnis wird durch die von der Niedersächsischen Staatskanzlei vorgelegten Daten bestätigt. Danach kam es in den Jahren 1999 bis 2001 durchschnittlich zu\nEinsparungen von weniger als 100 €/Jahr pro Beamten. Die tatsächlichen Abschläge\nbei der Gruppe der Beamten betrugen durchschnittlich 59,92 € im Jahr 1999, 84,59 €\nim Jahr 2000 und 96,94 € im Jahr 2001; bei den Versorgungsempfängern lag der Abschlag zwischen 51,52 € und 61,50 €/Jahr. Regelmäßig lag die durch die Kostendämpfungspauschale bewirkte Einbuße somit noch deutlich unter den im Gesetz vorgesehenen Maximaleinsparsätzen.\n\n e) Für die Annahme einer Verfassungswidrigkeit wären daher Darlegungen dafür           34\nerforderlich, dass die Alimentation angesichts der neuerlichen Belastung durch die in\n§ 87c NBG a.F. enthaltenen Abschläge insgesamt nicht mehr ausreichend gewesen\nwäre.\n\n  Dies ist angesichts der in der jüngeren Vergangenheit vorgenommenen Leistungskürzungen und Einsparmaßnahmen im Recht der Beamten und Versorgungsempfänger bei einer Gesamtschau zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn Beamte\nsind nicht verpflichtet, stärker als andere Bevölkerungsgruppen zur Konsolidierung\nder öffentlichen Haushalte beizutragen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats\nvom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, Umdruck, S. 23; stRspr). Sofern spezifische, im\nBeamtenverhältnis wurzelnde Gründe für die Einsparmaßnahmen nicht vorhanden\nsind, kann die relative Entwicklung des Alimentationsniveaus im Vergleich zu dem allgemeinen Lebensstandard außerhalb des öffentlichen Dienstes daher durchaus ein\nIndikator für eine verfassungsrechtlich relevante Absenkung des Besoldungs- oder\nVersorgungsniveaus darstellen. Das Verhältnis zu den Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außer-\n\n\n\n                                        12/15\n\nhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden, zählt seit jeher zu den maßgeblichen\nBestimmungsfaktoren für die Festsetzung der Amtsangemessenheit der Alimentation\n(vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, Umdruck, S. 34; stRspr). Je empfindlicher sich dabei die Leistungskürzungen im öffentlichen Dienst in ihrer Gesamtheit darstellen, umso eher wird eine Überschreitung der\ndurch das Alimentationsprinzip gezogenen Grenzen für die Festsetzung der Bezügehöhe in Betracht kommen und dem Gesetzgeber jedenfalls Anlass geben, die wachsende Differenz zu beobachten und seine Erwägung, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe gleichwohl eingehalten sind, zu plausibilisieren.\n\n  Um einen bereits durch die Kostendämpfungspauschale bewirkten Verstoß gegen           36\ndas Alimentationsprinzip annehmen zu können, bedürfte es jedoch substantiierter\nAufstellungen, welche Maßnahmen im Einzelnen die bestehende Alimentation in welchem Umfang geschmälert haben. Nur aus einer dergestalt bilanzierten und in konkreten Zahlen bezifferten Auflistung der veränderten Gesamtumstände könnten sich\nAnhaltspunkte dafür ergeben, dass die Alimentation bestimmter Beamtengruppen\ninsgesamt nicht mehr den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Der pauschale Verweis auf die generellen Sparmaßnahmen zu Lasten der Beamten genügt\nhierfür nicht.\n\n 3. Auch die im Übrigen erhobenen Rügen verhelfen den Verfassungsbeschwerden            37\nnicht zum Erfolg.\n\n  a) Allerdings ist den Beschwerdeführern zuzugeben, dass durch die Zusammenfassung unterschiedlicher Besoldungsgruppen zu einer Abschlagsstufe mittelbar eine\nNivellierung des Besoldungsgefüges bewirkt wird. Die Orientierung der Bezügehöhe\nan das vom Beamten ausgeübte Amt erfordert aber eine hinreichend abgestufte Differenzierung der unterschiedlichen Besoldungsgruppen (vgl. BVerfG, Beschluss des\nZweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, Umdruck, S. 14 f.). Dies gilt auch\nfür Inhaber höherer und höchster Ämter, weil der Besoldungsgesetzgeber auch die\nAttraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte,\ndas Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE\n114, 258 <288>). Auch insoweit gilt jedoch, dass angesichts des eher moderaten Unterschieds, der zwischen den einzelnen Abschlagsstufen besteht, für sich genommen\nnoch nicht von einer Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Abstufung der Alimentation nach Ämtern ausgegangen werden kann. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass angesichts einer Vielzahl weiterer, die Ämterabstufung nicht\nausreichend berücksichtigender Maßnahmen bei einer Gesamtschau anderes gelten\nmüsste, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht.\n\n b) Soweit die Verfassungsbeschwerden schließlich einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot geltend gemacht haben, ist bereits eine schutzwürdige Position, die\ndurch die Stichtagsregelung hätte beeinträchtigt werden können, nicht erkennbar.\nDenn ein verfassungsrechtlich verbriefter Anspruch auf Fürsorgemaßnahmen be-\n\n\n\n                                        13/15\n\nsteht nur für notwendige Behandlungen, Medikamente oder Hilfsmittel. Derartige\nMaßnahmen und Anschaffungen sind aber weder verzichtbar noch unterliegen sie\nder zeitlichen Dispositionsbefugnis des Beamten. Unabhängig vom Fortbestand der\ngesetzlichen Regelung kam den Betroffenen daher keine Möglichkeit zu, ihr Verhalten im Hinblick auf die neue gesetzliche Lage zu ändern und damit auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen zu reagieren (vgl. BVerfGE 30, 367 <389>).\nZutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht daher in den angegriffenen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht den Fall ins Auge zu fassen\nbraucht, dass ein Beihilfeempfänger sich durch ein Aufwendungen vermeidendes\nVerhalten selbst schädigt und damit zugleich seine Dienstpflichten verletzt, sich gesund zu erhalten.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).            40\n\n Dieser Beschluss ist gemäß § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unanfechtbar.                   41\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 - Rn. 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