{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070924.2bvr158607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-09-24","aktenzeichen":"2 BvR 1586/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1586/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G…,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Heinle, Felsch, Dr. Baden, Dr. Redeker und Partner GbR,\nKoblenzer Str. 99 - 103, 53177 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.\n         Juni 2007 - 10 B 10457/07.OVG -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. April 2007 - 6 L\n         258/07.KO -\n\nhat die 1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richter Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. September 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Weil der Dienstherr die Urkunde an den ausgewählten Bewerber unmittelbar nach Zustellung der\nBeschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts ausgehändigt hat, rügt er\ninsbesondere, dass ihm die Möglichkeit, Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen, genommen worden sei.\n\n  1. Der Beschwerdeführer bewarb sich um die vom Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz. Die Auswahl fiel jedoch auf einen Mitbewerber, auch der Antrag auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos und wurde letztinstanzlich\ndurch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2007\nzurückgewiesen. Die Entscheidung wurde den Beteiligten am 22. Juni 2007 per Telefax übermittelt; in unmittelbarem Anschluss hieran wurde dem Beigeladenen die Er-\n\n\n\n                                        1/5\n\nnennungsurkunde ausgehändigt.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n Er ist der Auffassung, durch die unmittelbar nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erfolgte Aushändigung der\nErnennungsurkunde habe ihm der Dienstherr die Möglichkeit genommen, effektiven\nRechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der\nTatsache, dass er bereits im Vorfeld angekündigt habe, im Ablehnungsfall Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen, und einen entsprechenden Eilantrag beim\nBundesverfassungsgericht auch bereits angekündigt habe.\n\n  Auch in materieller Hinsicht müssten die Auswahlentscheidung des Justizministers      5\nsowie die diese bestätigenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte als verfassungswidrig beurteilt werden. Bereits das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene\nStelle sei unzutreffend festgelegt worden, weil entgegen der bisherigen Übung des\nLandes auf Fachkenntnisse und Vorerfahrung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit\nverzichtet worden sei. Angesichts der Tatsache, dass der Präsident des Oberlandesgerichts auch als Spruchrichter tätig werde, erweise sich dies jedoch als fehlerhaft.\nEntgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe das Ministerium auch auf eine Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilungen verzichtet.\nEine Einbeziehung der Beurteilungsentwicklung ergebe jedoch einen deutlichen Vorsprung des Beschwerdeführers. Die Beurteilung des Beigeladenen erweise sich als\nfehlerhaft, weil zu ihrer Erstellung keine eigenen Beurteilungsgrundlagen eingeholt\nworden seien. Darüber hinaus seien die dienstlichen Beurteilungen nicht vergleichbar, weil sie einen unterschiedlichen Beurteilungszeitraum umfassten. Schließlich erweise sich auch die Auswahlentscheidung als fehlerbehaftet, weil die umfangreiche\nErfahrung des Beschwerdeführers als Zivilrichter und die unterschiedliche Größe der\nvon den Konkurrenten geleiteten Gerichte nicht angemessen berücksichtigt worden\nseien. Darüber hinaus seien wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt worden, so\ndass in Zusammenschau mit dem Ablauf der Bewerbung des Beigeladenen davon\nausgegangen werden müsse, dass der Justizminister bei seiner Auswahlentscheidung nicht unvoreingenommen gewesen sei und sich von sachfremden Erwägungen\nhabe leiten lassen. In den Medien seien angesichts dieser Ungereimtheiten politische\nMotive für die Auswahlentscheidung vermutet worden.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             6\nVoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit zur Seite, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten zu suchen,\ndessen Inanspruchnahme nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.\n\n\n\n                                         2/5\n\n  1. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus           7\nArt. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn folgt,\nvor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der\nGewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -). Die trotz bereits angekündigter Absicht der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgte\nAushändigung der Ernennungsurkunde verletzt den Beschwerdeführer daher in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n 2. Zur Verfolgung seiner Rechte steht dem Beschwerdeführer jedoch zunächst die          8\nHauptsacheklage vor den Verwaltungsgerichten offen. Angesichts der jüngeren\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in verschiedenen Konstellationen die Durchführung des Hauptsacheverfahrens trotz bereits erfolgter Ernennung\neines Mitbewerbers für zulässig hält, kann die Durchführung des grundsätzlich vorgängigen Hauptsacheverfahrens der Fachgerichtsbarkeit nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden. Dem Beschwerdeführer ist die Erschöpfung des Rechtswegs daher zuzumuten.\n\n a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der           9\nBewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich nur vor Ernennung des ausgewählten\nKonkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO\nsichern. Wird hingegen die im Streit stehende Stelle besetzt, bleibt dem unterlegenen\nBewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes\nals auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache grundsätzlich versagt. Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich grundsätzlich mit der\nendgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle. Von diesen Grundsätzen ist\nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber dann eine Ausnahme zu machen, „wenn die Verwaltung durch ihr Verhalten rechtzeitigen vorläufigen\nRechtsschutz verhindert oder sich über dessen erfolgreiche Inanspruchnahme hinweggesetzt hat“ (vgl. BVerwGE 118, 370 <374 f.>). Dem Dienstherrn dürfe keine\nMöglichkeit zukommen, den verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutz zu vereiteln. Für die Konstellationen, in denen der unterlegene Bewerber vom\nAusgang der Stellenbesetzung erst nach der Ernennung des Mitbewerbers erfährt\noder wenn sich der Dienstherr mit der Ernennung des Konkurrenten über eine einstweilige Anordnung des Gerichts hinweggesetzt hat, ist nach Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts daher die Verfolgung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hauptsacheverfahren möglich.\n\n Angesichts der sachlichen Übereinstimmung dieser Fallgestaltungen zu den Umständen des der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens, in dem\ndie bereits angekündigte Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts durch\ndie unmittelbar nach Zustellung erfolgte Aushändigung der Ernennungsurkunde ver-\n\n\n                                         3/5\n\neitelt wurde, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer\nsein Rechtsschutzziel im Wege des Hauptsacheverfahrens vor den Verwaltungsgerichten weiterverfolgen kann. Die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen der\nFachgerichtsbarkeit einerseits und dem Bundesverfassungsgericht andererseits gebietet daher, zunächst den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit zu geben, effektiven Rechtsschutz zu gewähren und die Folgen des Verfassungsverstoßes in die Systematik des Verwaltungsprozessrechts und des Beamtenrechts einzufügen.\n\n  b) Dabei werden auch die materiellen Rügen des Beschwerdeführers - die nicht von     11\nvornherein als unbegründet bewertet werden können - einer vertieften Prüfung zugeführt werden müssen. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der\nRechtsmittelzug im Hauptsacheverfahren auch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht vorsieht, und die vorgetragenen Verstöße gegen die Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts so einer fachgerichtlichen Klärung zugeführt werden\nkönnen, bevor das Bundesverfassungsgericht hierzu Stellung nimmt. Durch den Verweis ins Hauptsacheverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht - dessen Anrufung im Eilrechtsschutz nicht möglich ist - überdies Gelegenheit gegeben, die nicht\nabschließend geklärte Frage der zulässigen Rechtsmittel zu klären. Hierzu besteht\ninsbesondere in Anbetracht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in\nNotarsachen, der in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am Grundsatz der Ämterstabilität festhält (vgl. BGHZ 165, 139), hinreichender\nAnlass.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs.        12\n1 Satz 3 BVerfGG).\n\n Dieser Beschluss ist unanfechtbar.                                                    13\n\n              Hassemer                Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. September 2007 - 2 BvR 1586/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070924_2bvr158607.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070924.2bvr158607\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-24/2-bvr-1586-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-24/2-bvr-1586-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:24.900997+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-09-24/2-bvr-1586-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-09-24","dockets":["2 BvR 1586/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070924.2bvr158607","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070924.2bvr158607"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 – 2 BvR 1586/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-24/2-bvr-1586-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":2},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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