{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070924.2bvr044206","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-09-24","aktenzeichen":"2 BvR 442/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 442/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Sonja Tegtmeyer,\n                   Eimsbütteler Straße 94, 22769 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006 - 1 Bf 92/05 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 2004 -\n          16 K 2678/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. September 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit auf seine Unterhaltsbeihilfe.\n\n Er war Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst der Freien und Hansestadt         2\nHamburg und übte zeitweilig eine genehmigte Nebentätigkeit aus. Nach entsprechender Mitteilung wurde seine Unterhaltsbeihilfe aufgrund der Einkünfte aus der Nebentätigkeit um den hälftigen, 500 € übersteigenden Betrag gemäß § 3 der Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare gekürzt.\n\n                                          II.\n  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3      3\nAbs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Als wesentliche Gründe\nführt er zum einen an, der Eingriff in sein Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit sei\nnicht gerechtfertigt, da § 3 UnterhaltsbeihilfeVO gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es werde nicht zwischen Referendaren mit oder ohne\n\n\n                                          1/5\n\nFamilie und mit oder ohne Kinder unterschieden. Andere Anrechnungsvorschriften,\netwa § 65 BBesG, nähmen auf Ehe und Familie Rücksicht. Diese Gedanken müssten\naufgrund des Ausbildungsmonopols des Staates auch für Referendare in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis gelten. Ferner sei die Regelung des § 3 UnterhaltsbeihilfeVO unverhältnismäßig, da kein anrechnungsfreier Mindestsockelbetrag der Unterhaltsbeihilfe festgelegt worden sei.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde, bei welcher es ausschließlich um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Nebentätigkeitseinkünften auf die Unterhaltsbeihilfe und nicht um deren Angemessenheit als solche geht, wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht\nvorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die\nmaßgeblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245\n<248>). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.\n\n 1. Der Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, ist   5\ndurch § 28 Abs. 2 Satz 2 HamJAO in Verbindung mit § 3 UnterhaltsbeihilfeVO gerechtfertigt.\n\n  a) Zwar kann sich der Beschwerdeführer insoweit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, als     6\ner einen Verstoß der Anrechnungsvorschrift gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung\nmit Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Nach Art. 2 Abs. 1 GG kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes\nGesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen verstoße (BVerfGE 6, 32 <41>; 91,\n186 <200 f.>). Die Anrechnungsvorschrift des § 3 der Unterhaltsbeihilfeverordnung\nist jedoch formell und materiell verfassungsgemäß.\n\n b) Insbesondere wird durch die Statuierung einer Anrechnungspflicht unabhängig         7\nvom Familienstand des Referendars nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen.\n\n  Zwar gilt das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Verbot, Ehe und Familie durch staatliche Maßnahmen zu benachteiligten, auch für den Bereich der staatlichen Gewährung von Leistungen und Vorteilen (BVerfGE 82, 60 <80>). Jedoch geht die Pflicht\ndes Staates zur Förderung der Familie nicht so weit, dass er gehalten wäre, jegliche\ndie Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfGE 75, 348 <360>;\n82, 60 <81>). Auch erwachsen aus dem Förderungsgebot keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfGE 39, 316 <326>; 82, 60 <81>; 107,\n205 <213>). Ungeachtet der hiernach bestehenden Fraglichkeit der Pflicht des Staates, Referendaren einen Familienzuschlag zu gewähren (verneinend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 -,\n\n\n                                          2/5\n\nZBR 1993, S. 60 <61>), steht vorliegend allein die Anrechnung von Einkommen auf\ndie Unterhaltsbeihilfe in Frage. Da der Familienzuschlag nicht Bestandteil der Unterhaltsbeihilfe ist, kann er folglich auch nicht im Rahmen der Anrechnung berücksichtigt werden, da es dem Wesen einer Anrechnung widerspricht, etwas zuzubilligen,\nwas nicht Bestandteil des Gehalts ist, auf welches angerechnet wird. Der Verweis\ndes Beschwerdeführers auf § 65 Abs. 1 BBesG greift nicht durch, da dort im Rahmen\nder Besoldung ein Familienzuschlag gewährt wird. Die Anrechnung selbst vollzieht\nsich auch dort unabhängig vom Familienstand.\n\n 2. Die Anrechnungsregelung ist auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Referendar zu erheblich reduzierter oder im Einzelfall gänzlich entfallender Unterhaltsbeihilfe zur fortbestehenden Diensterbringungspflicht gehalten ist, verhältnismäßig. Insbesondere stehen der verfolgte Zweck – Haushaltskonsolidierung – und die in Kauf\ngenommene Belastung infolge der Anrechnung anderweitiger Einkünfte nicht außer\nVerhältnis zueinander.\n\n  a) Wird der Referendar als Beamter auf Widerruf beschäftigt, ist anerkannt, dass        10\ndas aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip für diesen nicht gilt. Es gibt\ninsbesondere keinen hergebrachten Grundsatz, Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis – mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein – zu alimentieren (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober\n1992 - 2 BvR 1318/92 -, ZBR 1993, S. 60). Die Bezüge der Beamten auf Widerruf\nstellen lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung dar. Diese für den Referendar als Beamten auf Widerruf entwickelten Grundsätze gelten auch, wenn dieser lediglich in ein öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis eintritt. Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Begründung\neines solchen Ausbildungsverhältnisses (vgl. die Zulässigkeit bejahend BVerfGE 39,\n334 <372 f.> „Radikalenerlass“; kritisch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG Lecheler, ZBR 2000, S. 325 <328 ff.>) kann aufgrund der noch größeren Distanz zum\nStaat auch in diesem kein Anspruch auf Alimentation bestehen. Mangels insoweit bestehender Pflicht des Staates zur Unterhaltsgewährung begegnet der Umstand der\nAnrechnung anderweitiger Einkünfte keinen Bedenken.\n\n  b) Die Anrechnungsregelung verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des        11\nArt. 20 Abs. 1 GG. Dieses enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich aus ihm jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein\nmenschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Dem\nGesetzgeber steht bei der Ausfüllung des Sozialstaatsprinzips ein weiter Gestaltungsraum zu (vgl. BVerfGE 59, 231 <263>). Durch die vorliegend angegriffene Anrechnungsregelung des § 3 UnterhaltsbeihilfeVO werden diese Mindestvoraussetzungen nicht beeinträchtigt. Diese trifft nur solche Referendare, welche neben der\nUnterhaltsbeihilfe noch über ein Entgelt aus anderer Tätigkeit verfügen und damit in\nder Gesamtbetrachtung auch nach der Anrechnung in der Lage sind, ein menschen-\n\n\n                                          3/5\n\nwürdiges Dasein zu führen. Einkünfte in Höhe von 500 € werden ohne Anrechnung\nbelassen, so dass der Einzelne hierdurch in einen Bereich vordringt, in welchem ihm\neine Vermögenssumme zufällt, welche nicht den Ruf nach Schaffung staatlicher Mindestvoraussetzungen aufkommen lässt.\n\n  c) Auch der Umstand, dass die Unterhaltsbeihilfe ab einem anderweitigen monatlichen Entgelt in Höhe von 2.200 € auf Null reduziert ist, macht die Anrechnungsregelung nicht unverhältnismäßig. Hat der Referendar Einkünfte in dieser Höhe, ist die\nBestreitung seines Lebensunterhalts gesichert. Unter dem Gesichtspunkt der Nichtgeltung des Alimentationsgrundsatzes ist dies unter Beachtung des aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden Gestaltungsauftrages verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nicht Gegenstand der angegriffenen Bescheide und damit vorliegend nicht\nentscheidungserheblich ist die Frage der Angemessenheit der dem Referendar gewährten Unterhaltsbeihilfe als solche.\n\n Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d          13\nAbs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 14\n\n              Hassemer               Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. September 2007 - 2 BvR 442/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2007 - 2 BvR 442/06 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070924_2bvr044206.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070924.2bvr044206\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-24/2-bvr-442-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-24/2-bvr-442-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:24.729723+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-09-24/2-bvr-442-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-09-24","dockets":["2 BvR 442/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070924.2bvr044206","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070924.2bvr044206"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 – 2 BvR 442/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-24/2-bvr-442-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":3},{"id":"BBesG/65","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"65","label":"§ 65 BBesG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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