{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070919_2bvr185007","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070919.2bvr185007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"2 BvR 1850/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1850/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M ...\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt Wilhelm-Michael Bruns, in Sozietät Bruns - Heinemann,\nErnst-August-Platz 10, 30159 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Juli 2007 - 1 Ws\n         285/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Hannover om 19. Juni 2007 - 33 a 17/\n         05 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n       und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. September 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  1. a) Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in        1\nHaftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1, § 92\nBVerfGG entsprechend vorgetragen. Bei der Geltendmachung einer Verletzung des\nBeschleunigungsgebots muss der Beschwerdeführer im Einzelnen die nach dem jeweiligen Verfahrensstand gebotene Maßnahme und die damit mutmaßlich zu erzielende Beschleunigung des Verfahrens konkret darlegen, sofern sich dies nicht ausnahmsweise aus den sonstigen Umständen des Falles erschließt.\n\n\n\n                                         1/4\n\n  b) Daran fehlt es hier. Die Mitteilung der Anzahl der Hauptverhandlungstage und der   2\nDauer der jeweiligen Sitzungen ist für sich allein noch nicht geeignet, die Annahme\neiner Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen in der Sache nachvollziehbar aufzuzeigen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer zusätzlich den Ablauf der\njeweiligen Sitzungstage schildern, damit gegebenenfalls geprüft werden kann, ob die\nUrsache für eine frühzeitige Beendigung des Verhandlungstages im Verantwortungsbereich der Justiz oder des Beschwerdeführers wurzelt. Die Verfassungsbeschwerde\nenthält insoweit keinerlei Ausführungen. Ebensowenig zeigt der Beschwerdeführer\nauf, welchen Stand die Beweisaufnahme gegenwärtig hat und welchen sie haben\nkönnte, wenn in größerem Umfang verhandelt worden wäre.\n\n  2. a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf      3\nhinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit\nmehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005\n– 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 <85>; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006\n- 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 <144>; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 –\n32 HEs 1/01 -, NdsRpfl. 2001, S. 196).\n\n b) Diesen Voraussetzungen genügen die mit Verfügungen vom 5. Juli und 7. August        4\n2007 anberaumten Fortsetzungstermine nach derzeitiger Aktenlage nicht. Bei einer\nDauer der Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar,\nweshalb die Strafkammer lediglich im Oktober einen, im November vier, im Dezember 2007 drei und im Januar 2008 vier Termine angesetzt hat. Die Strafkammer wird\ndeshalb künftig – auch um bereits eingetretene Verzögerungen aufzufangen – vermehrt verhandeln müssen, um dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung\nzu tragen. Hierfür dürfte es erforderlich sein, weitere Termine zu bestimmen, so dass\nbeginnend ab Oktober sehr viel häufiger als bislang verhandelt werden kann. Dabei\nerscheint es insbesondere im Hinblick auf die schon lang dauernde Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht unzumutbar, dass monatlich durchschnittlich an\nacht Tagen ganztägig verhandelt wird. Etwaige Ausfälle, vor allem im Monat Oktober,\nkönnen hierbei durch zusätzliche Termine in den Folgemonaten (November und Dezember 2007) kompensiert werden. Gegebenenfalls sind weitere Pflichtverteidiger zu\nbestellen, um dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer beschleunigten\nDurchführung seines Prozesses Rechnung zu tragen.\n\n  c) Kann dem nicht entsprochen werden, ist der Haftbefehl unverzüglich aufzuheben.     5\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass auch erst noch bevorstehende, aber schon jetzt\nhinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen bereits eingetretenen\ngleichstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.\nNovember 2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, S. 87 <89> m.w.N.).\n\n Der Beschwerdeführer hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen      6\n\n\n\n                                         2/4\n\nangemessener Zeit zum Abschluss gelangt, nur weil dem Gericht die personellen\nund sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind (vgl. BVerfGE 36, 264 <274>). Die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der\nBetroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die\nJustiz mit dem erforderlichen richterlichen Personal auszustatten, die im Falle einer\nVerletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen. Das\nunmittelbar in der Verfassung wurzelnde Gebot der Beschleunigung von Haftsachen\ndarf nicht zur inhaltsleeren Hülse werden (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2005 – 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, S.\n87 <90>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   7\n\n                 Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. September 2007 - 2 BvR 1850/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvR 1850/07 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070919_2bvr185007.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070919.2bvr185007\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rk20070919_2bvr185007.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-19/2-bvr-1850-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rk20070919_2bvr185007.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/09/rk20070919_2bvr185007.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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