{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070912.2bvr141306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"2 BvR 1413/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1413/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...,\n\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C\n      12.05 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. September 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2    1\nBundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorgesehene Eigenmittelgrenze sowie die Praxis\nder Besoldungsbehörden, der nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG vorzunehmenden Berechnung den Bruttobetrag der zur Verfügung stehenden Eigenmittel zugrunde zu legen, mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin steht als Richterin am Finanzgericht im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Sie ist geschieden und hat eine Tochter, der sie unterhaltspflichtig ist. Da sie ihre Tochter in ihren Haushalt aufgenommen hatte und ihr Unterhalt leistete, wurde ihr durch Bescheid vom 3. Mai 1985 der Unterschiedsbetrag\nzwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und demjenigen der Stufe 2 (sogenannter\nEhegattenbestandteil im Ortszuschlag; seit 1997: Familienzuschlag der Stufe 1) gewährt (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG).\n\n  Im Jahre 2003 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter - neben den Unterhaltszahlungen des Vaters - Zinseinkünfte aus eigenem Kapitalvermögen erziele.\nDie Oberfinanzdirektion Koblenz hob daraufhin mit Bescheiden vom 16. Dezember\n2003 und 20. Januar 2004 den Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 1985 rückwirkend\nzum 1. Januar 1999 auf, stellte fest, dass der Beschwerdeführerin der Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Januar 1999 nicht mehr zustehe, und forderte für die\n\n\n\n                                         1/7\n\nJahre 1999 bis 2003 überzahlte Besoldungsbestandteile in Höhe von insgesamt\n5.965,43 € zurück. Zur Begründung hieß es, ihrer Tochter stünden - unter Berücksichtigung der Zinseinkünfte - seit dem Jahr 1999 Eigenmittel zur Verfügung, die den\nGrenzbetrag des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG überstiegen. Der Beschwerdeführerin stehe daher für die Jahre 1999 bis 2003 ein Anspruch auf den Familienzuschlag\nder Stufe 1 nicht zu. Der nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG anzustellenden Berechnung legte die Oberfinanzdirektion den Bruttobetrag der zur Verfügung stehenden Einkünfte zugrunde.\n\n  Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Beschwerdeführerin Klage gegen die Aufhebungsbescheide der Oberfinanzdirektion, mit der sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG und deren\nHandhabung durch die Oberfinanzdirektion geltend machte. Mit Urteil vom 9. Mai\n2006 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Klage letztinstanzlich ab. Zur Begründung hieß es unter anderem, die Oberfinanzdirektion habe bei der Ermittlung der\nEigenmittelgrenze zu Recht auf den Bruttobetrag der Zinseinkünfte abgestellt. Auch\nim Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG gelte das besoldungs- und versorgungsrechtliche Bruttoprinzip. Dafür sprächen neben dem Wortlaut der Vorschrift, die\nlediglich von „Mitteln“ spreche, auch deren Sinn und Zweck. Die Norm sei insgesamt\nauf Pauschalierung und Typisierung und damit auf das Bruttoprinzip angelegt. Auch\nArt. 33 Abs. 5 GG gebiete bei der Berechnung der Eigenmittel nicht die Anwendung\ndes Nettoprinzips. Die Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG als solche verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1\nGG oder gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gemäß Art. 141\nAbs. 1 und 2 EG in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EG. Unverheiratete Besoldungsempfänger, die ihr Kind in ihre Wohnung aufgenommen hätten, würden gegenüber verheirateten Besoldungsempfängern weder gleichheitswidrig benachteiligt\nnoch in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2\nBBesG verstoße auch nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG.\n\n  3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung              5\nvon Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 33 Abs. 5 GG. Sie trägt unter anderem vor, die Vorschrift\ndes § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstoße gegen den Gleichheitssatz, soweit sie\ndie Gewährung des Familienzuschlags auch im Falle der Aufnahme unterhaltsberechtigter Kinder von der Nichtüberschreitung der Eigenmittelgrenze abhängig mache. Eine Differenzierung zwischen zu berücksichtigenden Kindern im Sinne von\n§ 30 Abs. 4 EStG und anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen sei insoweit verfassungsrechtlich geboten, als die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil eine Benachteiligung gegenüber Besoldungsempfängern mit Kindern in intakter Ehe darstelle. Bei letzteren spielten weder\nUnterhaltsleistungen durch den anderen Ehegatten noch eigene Einkünfte des Kindes eine Rolle. Jedenfalls aber hätten die Zinseinkünfte bei der nach § 40 Abs. 1\nNr. 4 Satz 2 BBesG anzustellenden Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.\nDiese Einkünfte resultierten als Erträge aus Zuwendungen, die sie zuvor an ihre\n\n\n\n                                           2/7\n\nTochter erbracht habe. Sie dienten der Vorsorge beziehungsweise der Finanzierung\neiner späteren Ausbildung ihrer Tochter und seien nach ihrem Entstehen sofort wieder angelegt worden. Es sei nicht gerechtfertigt, dass verheiratete Eltern für ihre Kinder diese Vorsorge ohne Rechtsnachteile treffen könnten, Alleinerziehende hingegen nicht. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG stehe bei wortgetreuer\nAuslegung auch nicht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation kinderreicher Beamter (BVerfGE 99, 300 ff.). Das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts verletze sie auch insoweit in ihren verfassungsmäßigen\nRechten, als das Gericht im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG das Bruttoprinzip für anwendbar halte. Das Bruttoprinzip führe dazu, dass im Rahmen der\nEigenmittelgrenze Beträge angesetzt würden, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person tatsächlich nicht zur Verfügung stünden. Dies gehe über eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung hinaus. Gründe der Praktikabilität dürften\nnicht dazu führen, dass Einkünfte angesetzt würden, die tatsächlich in dieser Höhe\nüberhaupt nicht vorhanden seien. Das Bruttoprinzip führe zudem zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten, für die es eine sachliche Rechtfertigung\nnicht gebe. So würden bei Erwerbseinkommen nur die vom Arbeitgeber gezahlten Nettolöhne angesetzt, also abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.\nDies führe dazu, dass beim sozialversicherungspflichtigen Unterhaltsberechtigten die\nKrankenversicherung bereits abgezogen sei, während in ihrem Fall von den angesetzten Eigenmitteln auch die private Krankenversicherung ihrer Tochter finanziert\nwerden müsse.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 GG rügt,        7\nist die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1\nSatz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet und daher bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sie durch das\nangegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Rechten aus Art. 6 GG\nverletzt ist (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386>). Ihre Beschwerdeschrift enthält hierzu - abgesehen von der Bitte, das angefochtene Urteil auch in dieser Hinsicht\nzu überprüfen - keine Ausführungen.\n\n  2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die in § 40 Abs. 1 Nr. 4        8\nSatz 2 BBesG vorgesehene Eigenmittelgrenze verletzt die Beschwerdeführerin nicht\nin ihren verfassungsmäßigen Rechten.\n\n\n\n\n                                           3/7\n\n  a) Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstößt insbesondere nicht     9\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG\nführt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von unverheirateten Besoldungsempfängern, die - wie die Beschwerdeführerin - ein unterhaltsberechtigtes\nKind in ihre Wohnung aufgenommen haben.\n\n  aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln\n(vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen\nunterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu\neiner strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE\n88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27 <45>). Im Bereich des Besoldungsrechts kommt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum politischen Ermessens zu, innerhalb dessen er pauschalieren und typisieren und das Recht den tatsächlichen\nNotwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (vgl. BVerfGE\n110, 353 <364>). Dem Bundesverfassungsgericht ist insoweit die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann - sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen - nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden,\njenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310\n<319 f.>).\n\n bb) Danach verstößt § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG namentlich nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er vorsieht, dass geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 für ein in die Wohnung aufgenommenes, unterhaltsberechtigtes\nKind nur bei Nichtüberschreitung der Eigenmittelgrenze bekommen, während verheirateten Besoldungsempfängern dieser Zuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in jedem Fall gewährt wird. Die Einführung der Eigenmittelgrenze nur für Besoldungsempfänger, die unter § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG fallen, beruht auf\nsachgerechten Erwägungen.\n\n  Beiden Gruppen - verheirateten wie unverheirateten Beamten - wird als Ausgleich     12\nfür den von ihren Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Kosten für\nMehraufwendungen der erweiterten Haushaltsführung bereits der kinderbezogene\nTeil des Familienzuschlags (Stufe 2 und folgende) gewährt. Unverheiratete Besoldungsempfänger mit im Haushalt lebenden Kindern erhalten die Familienzuschläge\nder Stufe 1 und ab der Stufe 2 mithin aus demselben Grund, nämlich wegen der kinderbezogenen Mehrkosten der Haushaltsführung.\n\n Eine solche doppelte Berücksichtigung liegt bei verheirateten Beamten mit Kindern    13\nnicht vor. Ihnen wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht wegen etwaiger kinderbezogener Mehrkosten gewährt, sondern als Ausgleich für diejenigen Mehrkosten,\ndie ihnen - typischerweise - aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft anfallen.\n\n\n\n                                        4/7\n\nWürden unverheiratete Beamte diese Leistung auch dann erhalten, wenn sie wegen\nder Eigenmittel der aufgenommenen Person wirtschaftlich nicht erforderlich ist, so\nwürden sie ohne sachlichen Grund zumindest besser gestellt als allein verdienende\nverheiratete Beamte mit im Haushalt lebenden Kindern. Eine solche Besserstellung\nwollte der Gesetzgeber mit der Einführung der Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr.\n4 Satz 2 BBesG gerade verhindern (vgl. BTDrucks 10/3789, S. 13).\n\n  cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint die Gewährung des        14\nFamilienzuschlags der Stufe 1 an verheiratete Beamte ohne Rücksicht auf Eigenmittel des Ehegatten auch nicht deshalb als sachwidrig, weil die Zahl der Doppelverdienerehen, in denen den Besoldungsempfängern faktisch keine durch die eheliche Lebensgemeinschaft bedingten Mehraufwendungen entstehen, in den letzten Jahren\nangestiegen ist. Diese Entwicklung hindert den Gesetzgeber schon deshalb nicht, im\nRahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auch weiterhin typisierend und generalisierend\nan den Familienstand der Ehe anzuknüpfen, weil die Ehe nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften mit einer Unterhaltsverpflichtung verbunden ist, die sich jederzeit\naktualisieren kann. Im Übrigen gibt es auch weiterhin eine große Zahl von Alleinverdienerehen, so dass das der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zugrunde liegende, gesetzgeberische Leitbild nicht als realitätsfern angesehen werden kann.\n\n dd) Die Entscheidung des Gesetzgebers, verheirateten Beamten den Familienzuschlag der Stufe 1 ohne Rücksicht auf Eigenmittel des Ehegatten zu gewähren, ist\ndarüber hinaus durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine\nwertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat eine Pflicht begründet, Ehe und\nFamilie zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 82, 60\n<81>; 87, 1 <35>; stRspr). Um eine solche Maßnahme zur Förderung der ehelichen\nLebensgemeinschaft handelt es sich auch bei § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG.\n\n  b) Die Beschwerdeführerin ist auch insoweit nicht in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1    16\nGG verletzt, als sie geltend macht, es komme im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz\n2 BBesG zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, da Einkünfte der aufgenommenen Person aus nicht selbständiger Arbeit - im Gegensatz zu Einkünften aus\nKapital - mit dem Nettobetrag in Ansatz gebracht würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerdeführerin angegriffenen Urteil entschieden,\ndass das Bruttoprinzip im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG für „Einkünfte\njedweder Art“ der in die Wohnung aufgenommenen Person gelte. Auf Gesetzesebene liegt also schon die von der Beschwerdeführerin behauptete Ungleichbehandlung\nnicht vor. Sollte die Oberfinanzdirektion Koblenz - was die Beschwerdeführerin im\nÜbrigen nicht behauptet - in Abweichung von dieser Rechtsprechung Arbeitseinkommen der aufgenommenen Person mit dem Nettobetrag in die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4\nSatz 2 BBesG vorzunehmende Berechnung einstellen, so handelte sie insoweit\nrechtswidrig. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs.\n1 GG würde sich allerdings auch aus einer solchen rechtswidrigen Verwaltungspraxis\nnicht ergeben. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerfGE 50, 142 <166>).\n\n\n                                         5/7\n\n  c) Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten            17\nergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Gerichts zur Alimentation kinderreicher Beamter (BVerfGE 99, 300 ff.). Das Gericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten\nKindern hinter dem verfassungsrechtlich Gebotenen zurückbleibt. Die Beschwerdeführerin, die lediglich ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, gehört nicht zu dem von der\nEntscheidung betroffenen Personenkreis.\n\n  d) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Oberfinanzdirektion bei der Ermittlung, ob die Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG\nüberschritten ist, den Bruttobetrag der Zinseinkünfte zugrunde gelegt hat. Hierin liegt\nkein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Es trifft zwar zu, dass bei der Beurteilung der\nAmtsangemessenheit der Bezüge der Nettobetrag der gesamten Besoldungsbezüge\nzugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <266>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>;\nUrteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2007 - 2 BvR\n556/04 - juris). Es existiert indes kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass auch einzelne Leistungen, die in die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG\nanzustellende Berechnung einzustellen sind, mit dem Nettobetrag berücksichtigt\nwerden müssten. Vielmehr kommt im Besoldungs- und Versorgungsrecht an vielen\nStellen, an denen Berechnungen anzustellen sind, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung das Bruttoprinzip zur Anwendung.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1            19\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      20\n\n              Hassemer                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. September 2007 - 2 BvR 1413/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2007 - 2 BvR 1413/06 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070912_2bvr141306.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070912.2bvr141306\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-12/2-bvr-1413-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-12/2-bvr-1413-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:23.484306+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-09-12/2-bvr-1413-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-09-12","dockets":["2 BvR 1413/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070912.2bvr141306","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070912.2bvr141306"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.09.2007 – 2 BvR 1413/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-12/2-bvr-1413-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"BBesG/40","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"40","label":"§ 40 BBesG","mentions":5},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":5},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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