{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070910.1bvr158407","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-09-10","aktenzeichen":"1 BvR 1584/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1584/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Gisa Pahl,\n                   Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2007 - 20 A 4831/05 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Oktober 2005 - 27 K\n         4637/04 -,\n\n       c) die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien\n          vom 6. Mai 2004 - Pr. 2643/03 -,\n\n      d) die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien\n         vom 6. Januar 2004 - Pr. 2643/03 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. September 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Eintragung einer CD in die Liste der jugendgefährdenden Medien („Indizierung“).\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer ist Sänger der Musikgruppe „Spreegeschwader“. Er verlegt          2\nund vertreibt die von dieser Gruppe eingespielte CD „Live 2002“. Diese CD enthält\nunter anderem die Musiktitel „Eisern Berlin“, „Multikulti“ und „Märtyrer“.\n\n  Mit Entscheidung vom 6. Januar 2004 beschloss die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) die Eintragung dieser CD in Teil\nA der Liste der jugendgefährdenden Medien gemäß § 18 Abs. 1 Jugendschutzgesetz\n(JuSchG), da sie den Nationalsozialismus verherrliche und verharmlose und zum\n\n\n                                         1/8\n\nRassenhass anreize.\n\n Das Verwaltungsgericht Köln wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 28.     4\nOktober 2005 ab.\n\n  Die Entscheidung der Bundesprüfstelle sei auf der Grundlage des § 18 Abs. 1           5\nSatz 1 JuSchG gerechtfertigt, weil die Texte der CD teilweise die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichten und verharmlosten. Dies werde an\neiner Vielzahl von Formulierungen deutlich, auch wenn diese vordergründig zum Teil\nlediglich angebliche derzeitige gesellschaftliche Zustände beschrieben. Tatsächlich\nenthielten die Texte in subtiler Form formulierte, befürwortende Anspielungen auf die\nZeit des NS-Regimes.\n\n Bei der Deutung der Inhalte der CD sei zu berücksichtigen, dass sich die Auslegung     6\nnicht auf ihren unmittelbaren Wortlaut beschränken dürfe, sondern auch die Begleitumstände erfassen müsse, zu denen die politische Grundeinstellung der Zuhörer, ihr\nVorverständnis und ihr sonstiges Verhalten zu zählen seien. Maßgeblich sei daher\nauch die Funktion der in Rede stehenden Musik in der einschlägigen Szene. Insoweit\nsei zu beachten, dass das „Spreegeschwader“ zu den wichtigsten Bands der rechtsextremistischen Musikszene in Berlin zähle, Kontakte zu verschiedenen neonazistischen Organisationen unterhalte und sich auch in Teilen der hier verfahrensgegenständlichen CD ausdrücklich zu den rechten Skinheads und zur\nnationalsozialistischen Weltanschauung bekenne.\n\n Die Musik rechtsgerichteter Skinhead-Bands habe eine zentrale Funktion bei der         7\nVerbreitung von rechtsextremistischem Gedankengut. Ihre provozierenden Inhalte\nbildeten für viele Jugendliche den Anreiz zum Einstieg in die rechtsextreme Szene.\nDabei entfalteten die politisch eindeutigen Botschaften der Texte zunächst eine eher\nunterschwellige Wirkung und würden über die gefühlsmäßige Ansprache aufgenommen. Beim unkritischen Hörer könne „Skinhead-Musik“ eine aggressive Stimmung\nhervorrufen, die möglicherweise dazu animiere, die durch die Texte transportierte\nGewaltbereitschaft und Fremdenfeindlichkeit auch in die Tat umzusetzen. So habe\nbei einigen schweren rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten ein direkter Zusammenhang zwischen dem Konsum solcher Musik und der Tat festgestellt werden\nkönnen.\n\n Gegenüber den auf Seiten des Beschwerdeführers betroffenen Grundrechten der            8\nKunst- und der Meinungsfreiheit sei den Belangen des Jugendschutzes im Rahmen\nder gebotenen Abwägung der Vorrang zu geben. Die Meinungsfreiheit sei hier nicht\nim zentralen Kern betroffen, da die CD weniger der Meinungsbildung in offener Argumentation und Auseinandersetzung, sondern vielmehr der stimmungsmäßigen Beeinflussung dienen solle.\n\n Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. Mai\n2007 ab. Es führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe das Erfordernis, bei\n\n\n\n                                         2/8\n\nmehrdeutigen Äußerungen alle in Betracht kommenden Sinngehalte zu prüfen und\nin die Würdigung einzubeziehen, beachtet. Die vom Beschwerdeführer angebotenen\nDeutungsalternativen rechtfertigten insbesondere unter Berücksichtigung der Begleitumstände keine abweichende Entscheidung. Es sei auch nicht als willkürlich und\nentstellend anzusehen, dass das Verwaltungsgericht nur einzelne Textstellen und\nWorte aufgegriffen und für die Begründung seiner Entscheidung herangezogen habe.\nInsoweit handle es sich nicht um eine sinnentstellende Wiedergabe einzelner Textzeilen, sondern um sachgerecht ausgewählte Beispiele, anhand derer das Verwaltungsgericht den wesentlichen Gehalt und die Zielrichtung der Texte herausgearbeitet und belegt habe.\n\n Gegen die Entscheidungen der Bundesprüfstelle und der Gerichte richtet sich der        10\nBeschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung von\nArt. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Die Indizierung der CD sei als schwerwiegender Eingriff in die Meinungsfreiheit anzusehen, weil dadurch die Verbreitung weitgehend unmöglich gemacht werde. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Indizierung von der Meinungsfreiheit unterfallenden Publikationen nur ausnahmsweise möglich. Bei mehrdeutigen Äußerungen sei diejenige Deutungsalternative vorzuziehen, die einer Indizierung entgegenstehe. Die Gerichte hätten es versäumt, sich mit den verschiedenen\nAuslegungsmöglichkeiten auseinander zu setzen und willkürlich einzelne Formulierungen der Liedtexte herausgegriffen, um die Indizierungsentscheidung zu rechtfertigen. Richtigerweise sei bei sämtlichen Formulierungen davon auszugehen, dass diese zumindest mehrdeutig seien und keine eindeutigen Schlüsse auf eine etwaige\nVerherrlichung des Nationalsozialismus zuließen.\n\n Ferner liege auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor, da andere CD-              12\nVeröffentlichungen trotz vergleichbarer Inhalte nicht indiziert worden seien.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.\n\n  1. Die Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht ausreichend im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG\nbegründet hat. Im vorliegenden Fall wie in den Vergleichsfällen wird davon ausgegangen, dass die Indizierungsentscheidung nur aufgrund einer Gesamtwürdigung\nder Umstände des Einzelfalls getroffen werden kann. Um die Möglichkeit einer Verletzung des Gleichheitssatzes aufzuzeigen, reicht es daher nicht aus, auf einzelne\nGesichtspunkte hinzuweisen, in denen zwei unterschiedlich entschiedene Fälle Gemeinsamkeiten aufweisen.\n\n\n                                         3/8\n\n 2. Die Rüge des Art. 5 Abs. 1 GG ist ohne Aussicht auf Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die hier beanstandete Maßnahme auch dem Schutzbereich der Kunstfreiheit\n(Art. 5 Abs. 3 GG) unterfällt, da der Beschwerdeführer deren Verletzung nicht rügt. In\nBezug auf die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesetzten Maßstäbe halten die angegriffenen Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.\n\n  a) Die Inhalte der verfahrensgegenständlichen CD sind Meinungsäußerungen im             16\nSinne des Art. 5 Abs. 1 GG. Meinungsäußerungen sind die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichneten Äußerungen (vgl. BVerfGE 7,\n198 <210>). Solche Elemente weist die CD auf.\n\n  b) Die Indizierung der CD hat nach § 15 JuSchG zur Folge, dass sie Kindern oder         17\nJugendlichen nicht zugänglich gemacht werden darf und auch gegenüber Erwachsenen der Umgang mit ihr in einer Weise erfolgen muss, dass sie Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich ist und von ihnen auch nicht eingesehen werden kann. Durch\ndiese Beschränkungen greift die Indizierung in die Meinungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE\n90, 1 <16>).\n\n c) Dieser Eingriff ist jedoch durch § 18 Abs. 1 JuSchG gerechtfertigt.                   18\n\n  aa) Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind „gesetzliche Bestimmungen            19\nzum Schutze der Jugend“, durch die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß\nArt. 5 Abs. 2 GG beschränkt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften als solche werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind\nauch sonst nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit den Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften auseinandergesetzt und dabei auch die Regelung über die Eintragung von Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften unter den\nGesichtspunkten der Kunstfreiheit, der Wissenschaftsfreiheit und der Meinungsfreiheit nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 83, 130 <138 f.>; 90, 1 <11 f., <14 f.>). Die vorliegend maßgebende, am 1. April 2003 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift\nüber die Indizierung in § 18 Abs. 1 JuSchG enthält eine sprachliche Überarbeitung\nder bisherigen Regelung, führt aber nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Beurteilungskriterien (s. Entwurfsbegründung, BTDrucks 14/9013, dort S. 25 zu § 18, sowie\nNikles u.a., Jugendschutzrecht, § 18 JuSchG, Rn. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die\nneuen Vorschriften anders als die in den genannten Entscheidungen beurteilten früheren Vorschriften verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen könnten, sind nicht\nersichtlich.\n\n bb) Auslegung und Anwendung von § 18 JuSchG durch die Gerichte sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Berührt eine gerichtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1    21\nSatz 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung\nund Anwendung des jeweiligen Fachrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198\n<206 f.>; 102, 347 <362>; stRspr). Zugleich müssen sie die Belange des Jugend-\n\n\n\n                                          4/8\n\nschutzes, die Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich als Grundlage einer Beschränkung der\nMeinungsfreiheit benennt, hinreichend berücksichtigen.\n\n (1) In die hier verfahrensgegenständliche Liste Teil A sind nach § 18 Abs. 1, Abs. 2   22\nNr. 1 JuSchG „jugendgefährdende“ Medien aufzunehmen. Dazu zählen nach Absatz 1 Satz 2 vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG).\n\n Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung         23\nder Jugend ist unter anderem darauf gerichtet, Rassenhass, Kriegslüsternheit und\nDemokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen (vgl. BVerfGE 30, 336\n<347, 350>). Die NS-Ideologie ist durch solche Elemente wesentlich geprägt. Ihre\nVerherrlichung, Rehabilitierung oder Verharmlosung in einem Trägermedium kann\nbei Jugendlichen zu einer „sozialethischen Verwirrung“ führen (vgl. BVerfGE 90, 1\n<19>), die es rechtfertigen kann, seine Verbreitung zum Schutz der Jugend zu beschränken.\n\n  (2) Eine solche „sozialethische Verwirrung“ kann auch von Trägermedien ausgehen, deren Inhalte mehrdeutig sind. Die inhaltliche Ausdeutung der Äußerung ist ein\nerster Schritt bei der Feststellung des Gefährdungstatbestands. Die Gefährdung wird\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass es möglich ist, den benutzten Worten eine andere Deutung zu geben\nals die Bundesprüfstelle und die Gerichte angenommen haben. Entscheidend für die\nmögliche Wirkung ist das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass ein nennenswerter Teil der Jugendlichen die Texte in der von den Gerichten angenommenen Weise verstehen wird oder jedenfalls erkennen kann, dass in ihnen mit möglichen unterschiedlichen Deutungen gespielt wird, und ihnen zugleich aufgrund der\nsonstigen Begleitumstände eine Deutung nahe gelegt wird, die ein Gefährdungspotential mit sich bringt, das die Maßnahme des Jugendschutzes rechtfertigt.\n\n (3) Hiervon ausgehend, ist die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Das Verwaltungsgericht ist in drei Schritten vorgegangen. Zunächst zeigt es anhand     26\neinzelner Textstellen auf, dass eine auf den Nationalsozialismus bezogene Deutung\nder Textteile jedenfalls möglich ist. Dann nimmt es eine Gesamtschau der Texte vor.\nIm dritten Schritt zieht es Begleitumstände in Betracht und kommt zu dem Schluss,\ndass diese die vorgenommene Deutung bestärken und zu der von § 18 Abs. 1 JuS-\nchG geforderten Jugendgefährdung führen.\n\n Der Beschwerdeführer bietet zwar für jede der im ersten Schritt herangezogenen         27\nFormulierungen eine Alternativauslegung an, die keinen Bezug zum Nationalsozialismus aufweist. So meint er etwa, wenn gefordert werde, dass „wieder Stiefel durch die\nStraßen knallen und feste Schritte auf deine [sc. Berlins] Straßen hallen“, so liege\nhierin nicht notwendigerweise eine Anspielung auf den Nationalsozialismus, weil es\nsich ebenso gut um Stiefel der kaiserlichen Armee oder der nationalen Volksarmee\n\n\n\n                                         5/8\n\nhandeln könne. Zur symbolischen Bedeutung der auf dem Booklet hervorgehobenen\nZahl „1488“ - die Zahl 88 dient in der rechten Szene als Codewort für „Heil Hitler“,\ndie Zahl 14 spielt auf die so genannten „14 words“ eines wegen Mordes an einem\nJuden inhaftierten amerikanischen Rechtsextremisten an - meint er, diese sei auch\ndas Geburtsjahr von Ulrich von Hutten. Auf solche Weise will er darlegen, dass die\nFormulierungen mehrdeutig seien. Die nahe liegende Möglichkeit einer auf den Nationalsozialismus bezogenen Deutung stellt er dadurch jedoch nicht in Frage.\n\n Auch die im zweiten Schritt vorgenommene Gesamtschau der Aussagegehalte haben die Gerichte nachvollziehbar vorgenommen. So verweisen sie auf die Vielzahl\nvon Textstellen, die eine auf den Nationalsozialismus bezogene Deutung zumindest\nzulassen und nehmen diese als Anhaltspunkt dafür, dass gerade dieser Aussagegehalt von den Hörern der CD auch verstanden wird. Eine sich aufdrängende alternative Deutung, die der CD insgesamt im Rahmen einer Gesamtschau beigemessen\nwerden könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf; er bietet lediglich aus unterschiedlichen Zusammenhängen herausgegriffene Deutungsalternativen für einzelne\nTextstellen.\n\n Gegen das im Wege der Gesamtschau von den Gerichten erzielte Auslegungsergebnis spricht auch nicht der Umstand, dass sie lediglich etwa 10 % der auf der CD\nenthaltenen Texte ausdrücklich in ihre Betrachtung einbeziehen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die verbleibenden 90 % Aussagen enthielten, die ein anderes Auslegungsergebnis nahe legten. Auch der Beschwerdeführer sieht den Rest der Texte als\n„neutral“ an.\n\n Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die im dritten Schritt durch die    30\nGerichte erfolgte Berücksichtigung der Begleitumstände, nämlich insbesondere die\nArt der musikalischen Darbietung und des Auftretens der Musikgruppe.\n\n Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Gerichte ihrer Prüfung die sachverständige Bewertung durch das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle zugrunde gelegt haben, nach der die Lieder einen die NS-Gewalt- und -Willkürherrschaft verharmlosenden oder auch verherrlichenden Inhalt haben und durch die unterschwellige\nBeeinflussung von Jugendlichen ein nationalsozialistisch geprägtes Weltbild begründen oder verfestigen, das eine darauf bezogene Gewaltneigung fördern kann. Die\nVerfassungsbeschwerde hat diese Gefahrenannahme nicht erschüttert.\n\n (4) Unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist ebenfalls,     32\ndass dem Jugendschutz bei der Indizierung Vorrang vor der Meinungsfreiheit eingeräumt wurde.\n\n Anders als der Beschwerdeführer meint, tragen die Gerichte mit ihrer Einschätzung      33\ndes Inhalts und der daraus folgenden möglichen Wirkungen der indizierten CD auch\nim Rahmen der Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen der Bedeutung\ndes Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausreichend Rechnung. Die Gerichte\nhaben erkannt, dass insoweit die Interessen des Jugendschutzes fallbezogen gegen-\n\n\n\n                                         6/8\n\nüber dem Gewicht der Meinungsfreiheit abzuwägen sind und das Ergebnis ihrer Abwägung nachvollziehbar sowie unter Verwertung der einschlägigen Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfGE 90, 1 <19 ff.>) begründet.\nBei der Abwägung durften sie berücksichtigen, dass die Indizierung für den Beschwerdeführer nicht die vollständige Unterdrückung seiner Meinungsäußerung bedeutet. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, die CD unverändert gegenüber\nErwachsenen unter Beachtung der Vorgaben des § 15 JuSchG weiter zu verbreiten.\nEbenso kann er den meinungsbildenden Gehalt der indizierten CD in anderer, eine\nJugendgefährdung vermeidender Form nicht nur gegenüber Erwachsenen, sondern\nauch gegenüber Jugendlichen weiter verbreiten. Auch wenn die Indizierung dessen\nungeachtet einen erheblichen Eingriff in die Meinungsfreiheit bedeutet, ist daher im\nvorliegenden Fall der Eingriff durch den hohen Rang des Jugendschutzes gerechtfertigt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  35\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. September 2007 - 1 BvR 1584/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2007 - 1 BvR 1584/07 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070910_1bvr158407.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070910.1bvr158407\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-10/1-bvr-1584-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-10/1-bvr-1584-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:22.964171+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-09-10/1-bvr-1584-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-09-10","dockets":["1 BvR 1584/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070910.1bvr158407","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070910.1bvr158407"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.09.2007 – 1 BvR 1584/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-09-10/1-bvr-1584-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":8},{"id":"JuSchG/18","law":"JuSchG","abbreviation":"JuSchG","ref":"18","label":"§ 18 JuSchG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"JuSchG/15","law":"JuSchG","abbreviation":"JuSchG","ref":"15","label":"§ 15 JuSchG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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