{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070829.1bvr085803","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2007-08-29","aktenzeichen":"1 BvR 858/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 858/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwältinnen Elisabeth Bernreuther und Doris Benker-Roth,\nCarl-Schüller-Straße 27, 95444 Bayreuth -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R -\n   ,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juli 2001 - L\n   10 RA 2881/00 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2000 - S 6 RA 3075/99 -,\n\nd) den Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 28.\n   Juli 1999 - 64 190439 B 533 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom\n   25. Oktober 1999 - 64 190439 B 533 SG -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 70 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz, § 71 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 2\nletzter Halbsatz SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nrn. 34 und 35b des Gesetzes zur Reform\nder gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom\n16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Gaier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. August 2007 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewertung von Kindererziehungszeiten in    1\nder gesetzlichen Rentenversicherung. Konkret geht es um die Höhe der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten, wenn für denselben Zeitraum Beiträge aus einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit geleistet\n\n\n                                        1/6\n\nwerden.\n\n                                         I.\n    1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Mai 1999 eine Altersrente für Frauen. Im Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 28. Juli 1999 wurden bei der Rentenberechnung Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ihrer\nam 21. Juni 1966 und am 15. August 1969 geborenen Kinder berücksichtigt. Da die\nBeschwerdeführerin auch nach der Geburt ihrer beiden Kinder ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, wurde ihr nicht der Gesamtbetrag an Entgeltpunkten aus Kindererziehungszeiten und gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten angerechnet, sondern nur der Höchstbetrag an Entgeltpunkten, der den\nBeiträgen aus einem Einkommen in Höhe der damals geltenden Beitragsbemessungsgrenzen entsprach (§ 70 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz i.V.m. Anlage 2b\nSechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI>). Die Kindererziehungsleistung wurde\nnur in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltpunkten aus Pflichtbeiträgen aus der\nversicherungspflichtigen Beschäftigung und den Höchstwerten an Entgeltpunkten\nnach Anlage 2b zum SGB VI bewertet. Für die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten wurden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung die Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten entsprechend festgesetzt (§ 71 Abs. 3 Satz 1\nNr. 1 SGB VI). Im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hat sich die Beschwerdeführerin erfolglos gegen die begrenzte Bewertung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten gewandt. Das Bundessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil\ndes Landessozialgerichts zurückgewiesen.\n\n   2. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Entscheidungen       3\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sowie mittelbar gegen § 70 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI sowie § 71\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB\nVI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung\n(Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998). Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die eingeschränkte Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei Fortführung einer versicherungspflichtigen\nBeschäftigung während der Kindererziehung in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1\nGG verletzt.\n\n                                         II.\n    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)\nliegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung ist nicht\nersichtlich.\n\n   1. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behan-     5\n\n\n                                         2/6\n\ndelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 109, 96 <123>; stRspr).\n\n    Der Gesetzgeber hat in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die        6\nzu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Während Versicherte, die neben\nder Kindererziehung nicht versicherungspflichtig erwerbstätig waren und für den gleichen Zeitraum auch keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\ngeleistet haben, für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte erhalten, wird die\nKindererziehungsleistung geringer bewertet, sobald die Summe aus Entgeltpunkten\nfür Kindererziehungszeiten und aus sonstigen Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI überschreitet. Je mehr sonstige Beiträge für\nden Zeitraum der Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der\nEntgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten aus. Wird ein Arbeitsentgelt in Höhe\nder Beitragsbemessungsgrenze bezogen und damit bereits der Höchstbetrag an\nPflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar völlig unberücksichtigt.\n\n   2. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt.         7\n\n    a) Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 1 GG dazu        8\nverpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen (vgl. BVerfGE 87, 1\n<39>). Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle\nSituation der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 87, 1 <41>), sondern\nauch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System\nder gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 94, 241 <264>) und sich die\nAnerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung\neinfügt (vgl. BVerfGE 87, 1 <39>).\n\n Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten            9\nAnerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung\nseit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten durch das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz – HEZG) vom 11. Juli\n1985 (BGBl I S. 1450) regelmäßig innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. Kindererziehungszeiten erhalten für die ersten drei Lebensjahre von ab dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern Entgeltpunkte. Berücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eines Kindes wurden\n\n\n\n                                          3/6\n\ndurch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) systemkonform eingeführt.\nDie Bewertung der Kindererziehungszeiten hat der Gesetzgeber bis zu einem Wert\nan Entgeltpunkten entsprechend der Beitragsleistung eines Durchschnittsverdieners\nin der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997\n(BGBl I S. 2998) angehoben.\n\n  b) Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. März 1996               10\n(BVerfGE 94, 241) die bisherige Regelung der Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit beitragsbelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte, hat der Gesetzgeber\nmit dem Rentenreformgesetz 1999 ein neues System zur Bewertung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Während der Kindererziehung erworbene Entgeltpunkte aus Beiträgen aus\nversicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus freiwilligen Beiträgen werden nicht\nmehr bis zu einem festen Höchstwert an Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten\nangehoben, sondern zunächst zu den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten\n(0,0833 Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat) hinzugerechnet. Erst wenn die Summe aus diesen Entgeltpunkten die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI erreicht,\nfindet keine weitere Erhöhung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten statt.\nNach der früheren Rechtslage wurden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten immer gekürzt angerechnet, wenn für denselben Zeitraum sonstige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden.\n\n  Die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI stellen sicher, dass auch nach Hinzurechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten die Summe der Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei einer Beitragszahlung bis zur\nBeitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar ist (vgl. BTDrucks 13/8011, S. 67).\nDie Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien\nder gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zur Einführung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Rentenreformgesetze des Jahres 1957 sorgten dafür die so genannten Beitragsklassen und in der Rentenversicherung für Angestellte die Jahresarbeitsverdienstgrenze als Versicherungspflichtgrenze (vgl. Schmidt in: Schulin,\nHandbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, 1999, § 49 Rn. 167). Dadurch\nwird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt\nund das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert (vgl. BVerfGE 29, 231 <236>). Mit der Beschränkung des in\nder gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere Funktion als „Leistungsbemessungsgrenze“ zu (vgl. Ruland in: Ruland (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, 1990, Kapitel 19 Rn. 28). Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre\nexistenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 100, 1 <40 f>). Aus diesem Grunde hat\n\n\n\n                                         4/6\n\ndas Bundesverfassungsgericht auch die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 des\nAnspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991\n(BGBl I S. 1606, 1677) bejaht, der eine Berücksichtigung der in der Deutschen\nDemokratischen Republik erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in der\ngesamtdeutschen Rentenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorsieht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           13\n\n               Papier               Steiner             Gaier\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n29. August 2007 - 1 BvR 858/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2007 - 1 BvR 858/03 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070829_1bvr085803.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070829.1bvr085803\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-08-29/1-bvr-858-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-08-29/1-bvr-858-03","retrieved":"2026-07-10 10:56:22.084616+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-08-29/1-bvr-858-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2007-08-29","dockets":["1 BvR 858/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070829.1bvr085803","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070829.1bvr085803"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.08.2007 – 1 BvR 858/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-08-29/1-bvr-858-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"SGB 6/71","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"71","label":"§ 71 SGB 6","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"SGB 6/70","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"70","label":"§ 70 SGB 6","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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