{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070815.2bvr148507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"2 BvR 1485/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1485/07 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Ö...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bossi & Ziegert,\n                   Sophienstraße 3, 80333 München -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2007 - 1\n         Ws 638/07 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 30. Mai 2007 - KLs 310\n          Js 14575/06 jug. -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 11. Mai 2007 - KLs 310\n          Js 14575/06 jug. -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                Broß,\n                                Mellinghoff,\n                                Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. August 2007 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2007 – 1 Ws 638/07\n- und die Beschlüsse des Landgerichts Traunstein vom 11. Mai und 30. Mai 2007 –\nKLs 310 Js 14575/06 jug. – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des\nGrundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n\n\n                                       1/15\n\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3\nStPO.\n\n                                       A. – I.\n  1. Dem Beschwerdeführer, einem deutschen Staatsangehörigen türkischer Herkunft, liegt sexuelle Nötigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zur Last. Unter dem\n19. Mai 2006 erließ das Amtsgericht Traunstein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angegeben. Bei\nWürdigung aller Umstände bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem\nStrafverfahren entziehe.\n\n 2. Mit Beschluss vom 31. Mai 2006 hob das Amtsgericht den Haftbefehl vom 19. Mai      3\n2006 mit der Begründung auf, dass kein dringender Tatverdacht mehr vorliege. Aus\ndiesem Grunde sei auch keine Fluchtgefahr mehr gegeben. Hiergegen erhob die\nStaatsanwaltschaft unter dem 1. Juni 2006 Beschwerde mit der Begründung, dass\nsehr wohl ein dringender Tatverdacht bestehe. Darüber hinaus sei auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei geboren\nund verfüge dort über mehrere Liegenschaften. Darüber hinaus beabsichtige er, am\n13. Juni 2006 in die Türkei zu reisen. Diese Umstände begründeten in Zusammenschau mit der nicht unerheblichen Straferwartung einen hohen Fluchtanreiz, der auch\ndurch die Integration des Beschwerdeführers im Inland nicht ausreichend relativiert\nwerde.\n\n  3. Daraufhin erließ das Landgericht am 2. Juni 2006 erneut Haftbefehl gegen den      4\nBeschwerdeführer wegen der bereits dem Haftbefehl vom 19. Mai 2006 zugrunde liegenden Vorwürfe. Auch dieser Haftbefehl wurde auf den Haftgrund der Fluchtgefahr\n(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt. Bei Würdigung aller Umstände bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren entziehe. Er beabsichtige,\nam 13. Juni 2006 in die Türkei zu fliegen. Bei einer Verurteilung habe er mit einer\nempfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt\nwerden könne. Er sei in der Türkei geboren und könne sich daher leicht in sein Heimatland absetzen.\n\n  4. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2006 setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tage den Haftbefehl des Landgerichts vom 2. Juni\n2006 mit der Auflage außer Vollzug, dass der Beschwerdeführer sich wöchentlich\nmindestens einmal bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu\nmelden und sämtliche Reisedokumente bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen\n\n\n                                         2/15\n\nhabe.\n\n 5. Unter dem 27. November 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zur Großen          6\nStrafkammer, Jugendschutzkammer des Landgerichts. Die Hauptverhandlung vor\ndem Landgericht begann am 24. April 2007 mit Fortsetzungsterminen am 25. April\nsowie 4., 8., 9. und 11. Mai 2007. Am 9. Mai 2007 beantragte der Vertreter der\nStaatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nneun Monaten. Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Freispruch, hilfsweise für den Fall einer Verurteilung maximal eine Strafe von zwei Jahren mit Bewährung.\n\n 6. Am 11. Mai 2007 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten. Gegen das Urteil wurde vom Verteidiger des Beschwerdeführers Revision eingelegt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hob das\nLandgericht den Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. September 2006 auf und setzte den Haftbefehl des Landgerichts vom 2. Juni 2006 wieder in\nVollzug.\n\n  7. Hiergegen erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers unter dem 22. Mai 2007        8\nBeschwerde. Zur Begründung trug er vor, die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr.\n3 StPO für einen Widerruf der Haftverschonung lägen nicht vor. Es seien keine neuen\nUmstände gegeben, die es rechtfertigten, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen.\nBereits zum Zeitpunkt der Aussetzung des Haftbefehls am 11. September 2006 sei\nfür den Beschwerdeführer klar gewesen, dass gegen ihn wegen sexueller Nötigung\nin Tatmehrheit mit Vergewaltigung ermittelt werde. Auch während der Hauptverhandlung habe eine Verurteilung immer im Raum gestanden. Schließlich sei der Beschwerdeführer am 11. Mai 2007 entsprechend der Anklage vom 27. November 2006\nverurteilt worden. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten habe noch unter der von der Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2007 geforderten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gelegen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Verurteilung weit höher ausgefallen sei,\nals zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls hätte erwartet werden\nkönnen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht habe. Er habe sich dem Verfahren\nstets gestellt und zur Verfügung gehalten. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer sei sozial eingebunden und voll umfänglich integriert. Über Auslandsbesitz verfüge er nicht. Lediglich\nsein Sohn sei Eigentümer einer in Istanbul belegenen Wohnung. Dies könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Von einem erhöhten Fluchtanreiz sei nicht auszugehen.\n\n 8. Mit Beschluss vom 30. Mai 2007 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab          9\nund legte sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte\n\n\n\n                                         3/15\n\ndas Landgericht aus, die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO für einen\nWiderruf des Haftverschonungsbeschlusses lägen vor. Es seien neue Umstände hervorgetreten, die bei Würdigung des Wesens der Aussetzung zu deren Versagung\ngeführt hätten. Zum einen müsse berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung am 11. September 2006 eine abschließende gutachterliche Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit der Aussage der Geschädigten noch nicht vorgelegen habe. Das entsprechende Sachverständigengutachten sei erst unter dem 29.\nSeptember 2006 erstellt worden. Zum anderen sei zu sehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner Verteidigungsstrategie davon ausgegangen sei, im streitgegenständlichen Verfahren freigesprochen zu werden. Insofern sei ein Unterschied\nzu machen zwischen dem Zeitraum bis zur Urteilsverkündung am 11. Mai 2007, in\ndem der Beschwerdeführer stets zur Hauptverhandlung erschienen sei, und der nunmehr gegebenen Situation, in der er nach Überzeugung der Kammer wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung mit einer Strafvollstreckung für die\nDauer von drei Jahren und sechs Monaten zu rechnen habe. Insoweit gewönnen\nnunmehr die beim Beschwerdeführer bestehenden starken Auslandsverbindungen\nverschärft an Gewicht. Der Beschwerdeführer habe nicht nur starke familiäre Beziehungen in die Türkei, er verfüge dort auch über eine Eigentumswohnung und ein\ngesichertes wirtschaftliches Einkommen. Die zu ihm in engem sozialem Kontakt stehenden Freunde und Familienangehörigen könnten seine Geschäfte in Deutschland\nweiter betreiben und ihn auch finanziell unterstützen. Nach Überzeugung der Kammer sei daher eine erhöhte Fluchtgefahr gegeben.\n\n  9. In Erwiderung auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 30. Mai 2007      10\nwies der Verteidiger des Beschwerdeführers erneut darauf hin, dass keine Umstände\ngemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorlägen, die die Invollzugsetzung des Haftbefehls\nrechtfertigten. Soweit das Landgericht darauf verweise, dass zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls das Glaubwürdigkeitsgutachten noch nicht vorgelegen habe, verkenne es, dass sich die neu hervorgetretenen Umstände im Sinne\nvon § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nicht auf den dringenden Tatverdacht beziehen dürften.\nOhne Bedeutung sei weiterhin, dass der Beschwerdeführer einen Freispruch erstrebt\nhabe. Sowohl der Haftbefehl als auch die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss hätten dem Beschwerdeführer deutlich vor Augen geführt, dass er mit hoher\nWahrscheinlichkeit verurteilt werde. Der Tatvorwurf der Vergewaltigung eröffne einen\nStrafrahmen von zwei bis 15 Jahren, der der sexuellen Nötigung einen solchen von\neinem bis zu 15 Jahren. Da zwei Taten in Tatmehrheit angeklagt worden seien, sei\nfür den Fall eines Schuldspruchs eine Strafe, die unter dem des vorliegenden Strafausspruchs liege, von vornherein höchst unwahrscheinlich gewesen. Der konkrete\nStrafausspruch entferne sich somit in keiner Weise von der bereits zum Zeitpunkt der\nAnklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses bestehenden Straferwartung. Die\nVerurteilung allein stelle unter dem Gesichtspunkt der Fluchtgefahr keinen neu hervorgetretenen Umstand dar.\n\n 10. Mit Beschluss vom 15. Juni 2007 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwer-        11\n\n\n\n                                         4/15\n\nde als unbegründet. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO für die erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls lägen vor, da durch die Verurteilung neue\nUmstände im Sinne dieser Vorschrift hervorgetreten seien, die die Verhaftung erforderlich machten. Aufgrund der Entwicklung der Haftfrage habe der Beschwerdeführer ab der Außervollzugsetzung des Haftbefehls und bei Beginn der Hauptverhandlung nicht in gesteigertem Maße mit einer Verurteilung rechnen müssen. Diese\nEinschätzung habe offensichtlich auch noch nach Durchführung der Hauptverhandlung bestanden, was sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer sich dem Antrag seines Verteidigers auf Freispruch angeschlossen habe. Selbst für den Fall einer\nVerurteilung habe der Beschwerdeführer nach dem Antrag seines Verteidigers lediglich mit einer Bewährungsstrafe gerechnet. Demgemäß sei er auch zur Urteilsverkündung am folgenden Verhandlungstage, an dem die - noch nicht rechtskräftige - Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erfolgt\nsei, erschienen. Diese stelle für den Beschwerdeführer einen gravierenden neuen\nUmstand dar. Insoweit habe sich nämlich weder die im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls bestehende noch die vom beim Beschwerdeführer angenommene Straferwartung realisiert, vielmehr sei er statt zu einer von ihm maximal zu\nerwartenden Bewährungsstrafe zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieser Umstand rechtfertige es, den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl wieder\nin Vollzug zu setzen, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer\nsich nunmehr in Kenntnis der Verurteilung einer drohenden Strafvollstreckung entziehe. Ergänzend nahm das Oberlandesgericht auf die Ausführungen des Landgerichts\nim Nichtabhilfebeschluss vom 30. Mai 2007 Bezug.\n\n                                         II.\n  1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2       12\nSatz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die\nAufhebung des Außervollzugsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 11. September 2006 durch den Beschluss des Landgerichts vom 11. Mai 2007, der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 30. Mai 2007 und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2007 verletzten ihn in seinem Grundrecht der Freiheit der\nPerson. Die Regelung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sei zudem in objektiv willkürlicher\nWeise zu seinen Lasten angewandt worden.\n\n a) Neue Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO lägen nur dann vor, wenn         13\nsie die Tatsachenbasis des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen\nPunkt erschütterten, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn diese Umstände bereits bei der Entscheidung über die Außervollzugsetzung bekannt gewesen\nwären. Angesichts dessen sei für einen Widerruf der Haftverschonung erforderlich,\ndass die im Urteil des Landgerichts vom 11. Mai 2007 ausgesprochene Strafhöhe\nvon der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung, wie sie zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung bestanden habe, wesentlich zum Nachteil des Beschwerdeführers abweiche, so dass sich die Fluchtgefahr drastisch erhöhe. Davon\nkönne jedoch keine Rede sein. Dem Verfahren habe von Anfang an der Vorwurf der\n\n\n                                         5/15\n\nsexuellen Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung) zugrunde\ngelegen, die mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren und einer Höchststrafe von 15\nJahren bedroht sei. Tateinheitlich zu diesem Vorwurf sei von Anfang an eine weitere\nsexuelle Nötigung hinzugetreten. Dies bedeute, dass die Prognose hinsichtlich des\nRechtsfolgenausspruches bei einer möglichen Verurteilung bereits zum Zeitpunkt der\nAußervollzugsetzung des Haftbefehls deutlich über der Mindeststrafe von zwei Jahren für einen der Tatvorwürfe gelegen habe. Im Vergleich hierzu erscheine eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als geradezu\nmoderat.\n\n  b) Der Beschwerdeführer habe sich über den gesamten Zeitraum der Außervollzugsetzung des Haftbefehls an die ihm auferlegten Bedingungen gehalten. Dem anwaltlich beratenen Beschwerdeführer sei deutlich vor Augen geführt worden, dass die\nStaatsanwaltschaft nach Erhebung der Anklage zur großen Strafkammer und nicht\nlediglich zum Schöffengericht eine Vollzugsstrafe anstrebe, die im Bereich von eher\nüber vier Jahren als darunter liege und demzufolge eine Bewährungsstrafe nicht in\nBetracht komme. Selbst diese Erwartung habe den Beschwerdeführer nicht veranlasst, sich dem Verfahren zu entziehen. Dasselbe gelte für den Zeitraum nach dem 9.\nMai 2007, an dem die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und neun Monaten beantragt habe. Auch nach diesem konkreten Strafantrag habe sich der Beschwerdeführer dem Verfahren weiter zur Verfügung gehalten und sei zur Urteilsverkündung erschienen. Das Oberlandesgericht habe diese\nGesichtspunkte in objektiv willkürlicher Weise nicht zur Kenntnis genommen und damit den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers verletzt.\n\n 2. Das Justizministerium des Freistaates Bayern hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         16\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und –\nin einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 BVerfGG\neröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n  1. a) In die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302\n<322>; 58, 208 <220>; 105, 239 <247>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in\n\n\n                                         6/15\n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle\nFreiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58,\n208 <220>; 105, 239 <247>). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher\nstets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302 <323>; 58,\n208 <220>; 65, 317 <321 f.>). Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine\nder Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65,\n317 <322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239 <247>).\n\n  b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des          18\nVollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die\nUmstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der\nVerschonung verändert haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai\n1993 - 1 Ws 456/93 -, StV 1993, S. 480 <481>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.\nFebruar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207; KG, Beschluss vom 14. Oktober\n1996 - 4 Ws 168/96 -, StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005,\n§ 116 Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 27;\nHilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 44), gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG\nfordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3.\nKammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S.\n26 <27>, 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 <140> und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 15).\n\n  Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede    19\nneue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge\nhat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV\n2002, S. 207). Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach\nNr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die\nVerhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September\n2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 <280>). Dagegen kann eine lediglich andere\nBeurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober\n2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 <27>, 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -,\nStV 2006, S. 139 <140> und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 16; OLG\nFrankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093).\n\n 2. \"Neu\" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder     20\nnach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann,\n\n\n                                        7/15\n\nwenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen\nPunkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der\nEntscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom\n6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni\n2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001\n– 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207). Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf\nbesteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws\n61/98 -, <juris>). Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)\neine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu auch OLG Hamm,\nBeschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 <513>).\n\n  Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eng gesteckt (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998\n– 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 -, <juris>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 –\n1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493). Denn das Gericht ist an die Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden (vgl. OLG Frankfurt,\nBeschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144 <145>). Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04\n-, StV 2004, S. 493). Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 –\n1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 -, <juris>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1\nWs 46/04 -, StV 2004, S. 493). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu\nberücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit\nhatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 -, <juris>; OLG Frankfurt,\nBeschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 -\n2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 <140 f.> und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06\n-, Abs.-Nr. 18).\n\n 3. Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein        22\nhoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf\neiner Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen.\nDies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der\nStraferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht\n\n\n\n                                          8/15\n\nund sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG, Beschluss vom\n27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 –, <juris> m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss\nvom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss\nvom 8. November 2001 – 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207). Ob dies der Fall ist, ist\ndurch Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln\n(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S.\n512 <513>). Die insoweit heranzuziehenden Umstände müssen sich jeweils auf die\nHaftgründe beziehen (vgl. näher Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997,\n§ 116 Rn. 50). In Betracht kommen vor allem Fälle, in denen ein weiterer Haftgrund\nzu dem im Haftbefehl aufgeführten hinzutritt oder sich der dem Haftbefehl zugrunde\nliegende Haftgrund verschärft (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl.,\n2001, Rn. 1095).\n\n  Neu hervorgetretene Umstände können sich dagegen nicht auf den (dringenden)             23\nTatverdacht beziehen (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116\nRn. 50 m.w.N.). Dieser ist bereits Grundvoraussetzung für Erlass und Aufrechterhaltung jeden Haftbefehls (vgl. § 112 Abs. 1 StPO). Demgemäß ist ohne Bedeutung,\ndass sich der dem Haftbefehl oder der Anklage zugrunde gelegte dringende Tatverdacht aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bestätigt hat und damit noch \"dringender\" geworden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Juli 1977\n– 1 Ws 852/77 -, NJW 1978, S. 771 <772>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144).\n\n  Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt          24\nauch in Betracht, wenn ein Beschuldigter unerwartet streng verurteilt wird oder wenn\nsonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt\nder Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 50).\nWar dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen – auch höheren – Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: Sogar für\nden Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 – 4\nWs 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 – 4 Ws 544/01 -,\nStV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 – 1 Ws 161/97 -,\nStV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000\n– 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 – 1 Ws 46/04 -,\nStV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom 27. März 1998 – 1 AR 301/98 – 4 Ws 61/98 -,\n<juris>; Beschluss vom 21. November 2001 – 1 AR 1438/01 – 3 Ws 609/01 -, <juris>;\nOLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512\n<513>; erst jüngst auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 – 4 StR 84/04 -, NStZ\n2005, S. 279 <280>).\n\n\n\n                                          9/15\n\n  Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze       25\nso auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts\nder persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317\n<322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239 <247>), fordert die Anwendung jener Norm nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 1999 – 2 Ws 392/99 und 399/99 –, StraFo 1999, S. 322 f.).\nBloße Mutmaßungen können insoweit nicht genügen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 – 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211 <212>). Selbst\nder Umstand, dass der um ein günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des\nSchlussantrages der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung\nnicht rechtfertigen, sofern ihm die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs\nwährend der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und er\ngleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1095; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 <513>). Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte\nVertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)\nim Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. bereits Beschlüsse der 3.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 -\n2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 <141> und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -,\nAbs.-Nr. 22).\n\n  4. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt      26\ninfolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen (vgl. Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 32 a.E.).\n\n                                         II.\n  Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1      27\nGG ergebenden Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht haben in die von ihnen\nvorzunehmende Abwägung alle relevanten Gesichtspunkte mit dem ihnen von Verfassungs wegen zukommenden Gewicht einbezogen, die nach Lage der Dinge hätten einbezogen werden müssen. Vor allem haben sie nicht dargelegt, weshalb der\nRechtsfolgenausspruch des Tatrichters vom 11. Mai 2007 von der Prognose des\nHaftrichters und dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2007 signifikant\nzum Nachteil des Beschwerdeführers abweicht und sich dadurch die Fluchtgefahr\nganz wesentlich erhöht hat.\n\n 1. a) Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben den Widerruf         28\n\n\n                                        10/15\n\nder Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss vom 11. Mai 2007 in ihren\nEntscheidungen vom 30. Mai 2007 und 15. Juni 2007 im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (noch nicht rechtskräftigen) Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ein neuer Umstand (§ 116\nAbs. 4 Nr. 3 StPO) eingetreten sei, der die Aufhebung der Außervollzugsetzung des\nHaftbefehls erforderlich mache, weil nunmehr die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entziehe, deutlich erhöht sei.\n\n  b) Damit haben beide Gerichte den oben beschriebenen verfassungsrechtlichen             29\nRahmen des Widerrufs einer Haftverschonungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) verkannt. Sie haben einseitig auf die Höhe der\nausgeurteilten Strafe abgestellt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer\ndurch das Befolgen der ihm erteilten Auflagen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und hierin grundsätzlich schutzwürdig ist, zu Unrecht nicht die ihm von Verfassungs wegen gebührende Bedeutung beigemessen. So haben sie im Ergebnis\nunberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer nach der Haftverschonungsentscheidung über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg Gelegenheit hatte, sein\nVerhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren und das in ihn gesetzte\nVertrauen zu rechtfertigen und – wie sein gesamtes Verhalten während dieses Zeitraums zeigt – auch tatsächlich gerechtfertigt hat, obwohl er aufgrund der Schwere\nder ihm zur Last gelegten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von vornherein mit einer mehrjährigen, einer Aussetzung zur Bewährung nicht mehr zugänglichen Freiheitsstrafe rechnen musste.\n\n  c) Auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. September 2004 – 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 (280) ausdrücklich festgestellt, dass\ndie mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe einer zu erwartenden Strafe\nnicht als neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung des Angeklagten rechtfertigen, wenn schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und für den Fall des Schuldnachweises mit einer erheblichen Freiheitsstrafe gerechnet worden war.\n\n  Nicht anders verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer musste spätestens mit dem       31\nErlass des Haftbefehls des Landgerichts am 2. Juni 2006 für den Fall eines Schuldnachweises – in den Worten des Landgerichts – \"mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe\" rechnen, \"die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann\". Mit Erhebung der Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts am 27. November 2006\nund nicht lediglich zum Schöffengericht, hatte sich die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nochmals deutlich erhöht. Erst recht gilt\ndies für den Zeitraum ab Erlass des Eröffnungsbeschlusses. Gleichwohl hat sich der\nBeschwerdeführer dem Verfahren weiter zur Verfügung gehalten und an allen Hauptverhandlungsterminen am 24. und 25. April sowie 4., 8., 9. und 11. Mai 2007 teilgenommen.\n\n d) Besondere Bedeutung kommt insoweit dem Umstand zu, dass sich der Be-                  32\n\n\n\n                                         11/15\n\nschwerdeführer der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung am 11. Mai 2007 gestellt hat, obwohl zuvor am\n9. Mai 2007 die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag die Verhängung einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung beantragt hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte\nsich das Risiko einer Bestrafung, das im Übrigen während des gesamten Verfahrens\nim Raum gestanden hatte, so sehr verdichtet, dass der Beschwerdeführer auf einen\nihm günstigen Ausgang des Verfahrens nicht mehr vertrauen durfte. Mit der Teilnahme an der Urteilsverkündung hat der Beschwerdeführer daher für jedermann sichtbar dokumentiert, dass er sich dem Verfahren und einer gegebenenfalls drohenden\nStrafvollstreckung im Falle des Scheiterns der Revision unter allen Umständen zur\nVerfügung halten will (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002\n– 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 <513> zu einer vergleichbaren Konstellation; siehe im Übrigen auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 <142>;\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 31). Weder das Landgericht noch\ndas Oberlandesgericht haben dem die von Verfassungs wegen gebotene Bedeutung\nbeigemessen. Im Gegenteil, ihre Ausführungen sind einzig und allein darauf gerichtet, den vom Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO gesetzten Vertrauenstatbestand zu negieren.\n\n  e) Allein der Umstand, dass der um ein günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte         33\ninfolge des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst\ndie Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, wenn ihm\n– wie hier – die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3.\nAufl., 2001, Rn. 1095; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 – 2 Ws 474/\n02 -, StV 2003, S. 512 <513>). Insoweit setzt sich der vom Beschwerdeführer auf der\nGrundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116\nAbs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts\nder persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) durch (vgl. bereits Beschlüsse der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar\n2006 – 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 <141> und 29. November 2006 – 2 BvR\n2342/06 -, Abs.-Nr. 32).\n\n f) Der Beschwerdeführer ist weder unerwartet streng bestraft worden noch sind           34\nsonstige schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt geworden. Er wurde am\n11. Mai 2007 ausschließlich wegen derjenigen Taten verurteilt, die ihm bereits in den\nHaftbefehlen vom 19. Mai und 2. Juni 2006 sowie in der Anklageschrift vom 27. November 2006 zur Last gelegt wurden. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft in Kenntnis der Massivität der gegen den Be-\n\n\n\n                                         12/15\n\nschwerdeführer bestehenden Vorwürfe erfolgt, obwohl die starken familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in die Türkei und das dortige Vorhandensein einer\nmutmaßlich dem Sohn des Beschwerdeführers gehörenden Eigentumswohnung bekannt waren und von einem gesicherten wirtschaftlichen Einkommen des Beschwerdeführers auch in der Türkei bereits damals ausgegangen werden musste. Diese\nUmstände können dem Beschwerdeführer, sofern sich – wie hier – der Tatvorwurf\nnach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls in keinem Punkt verändert hat und er\nallen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist, nicht als neu hervorgetretene\nTatsachen im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO entgegengehalten werden.\n\n g) Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb mit Bedeutung und Tragweite             35\ndes Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht zu vereinbaren. Ob mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentliche eine Verschärfung\nder Auflagen - in Betracht kommen, haben weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht geprüft. Auch dies verletzt das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 GG).\n\n  2. Ohne jede Relevanz ist demgegenüber der Umstand, dass im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 11. September 2006 die abschließende gutachterliche Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit zur Aussage der Geschädigten noch\nnicht vorgelegen hat, sondern erst am 29. September 2006 erstellt wurde. Neu hervorgetretene Umstände können sich nicht auf den (dringenden) Tatverdacht beziehen (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 50 m.w.N.).\nDieser ist bereits Grundvoraussetzung für den Erlass und die Aufrechterhaltung jeden Haftbefehls (vgl. § 112 Abs. 1 StPO). Demgemäß ist ohne Bedeutung, dass sich\nder dem Haftbefehl oder der Anklage zugrunde gelegte dringende Tatverdacht aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bestätigt hat und damit noch\n\"dringender\" geworden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Juli 1977 – 1 Ws\n852/77 -, NJW 1978, S. 771 <772>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November\n2000 – 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144). Ungeachtet dessen drängt sich - jedenfalls vom Standpunkt des Landgerichts aus gesehen - die Frage auf, weshalb dieser\nUmstand dem Gericht nicht schon nach Eingang des Gutachtens im September\n2006, sondern erst im Mai 2007 und damit über sieben Monate später Anlass zum\nWiderruf der Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegeben hat.\n\n  3. Ohne jede Grundlage ist des Weiteren auch die Annahme des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe ab der Außervollzugsetzung des Haftbefehls und\nseit Beginn der Hauptverhandlung nicht in gesteigertem Maße mit einer Verurteilung\nrechnen müssen oder doch zumindest auf eine Bewährungsstrafe vertrauen dürfen.\nSowohl der Inhalt des Haftbefehls vom 2. Juni 2006 als auch der der Anklageschrift\nvom 27. November 2006, spätestens jedoch der Verlauf der Hauptverhandlung und\nder Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und neun Monaten stehen dem entgegen.\n\n 4. Untersuchungshaft ist keine antizipierte Strafhaft. Sie steht dieser weder in ihren   38\n\n\n\n                                         13/15\n\nWirkungen noch in ihren Voraussetzungen gleich. Der Begünstigte einer Haftverschonungsentscheidung hat grundsätzlich Anspruch, die Rechtskraft des Urteils in\nFreiheit zu erwarten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. November 2006 – 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 25). Diese verfassungsrechtliche\nVorgabe ist auch für die Fachgerichte bindend; sie kann nicht unter Berufung auf eine wie auch immer geartete \"richterliche Überzeugung\" außer Kraft gesetzt werden.\n\n                                        III.\n 1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2       39\nGG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch den Widerruf der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss des Landgerichts vom 11. Mai 2007, den\nNichtabhilfebeschluss vom 30. Mai 2007 und die Beschwerdeentscheidung des\nOberlandesgerichts vom 15. Juni 2007 festzustellen.\n\n  2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache         40\naufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat\nunter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte, vor allem aber unter Beachtung des bereits im Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 (140 f.) entwickelten und im Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 29. November 2006 – 2 BvR 2342/06 – Abs.-Nr.\n14 ff. nochmals dargelegten Maßstabes erneut zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO für einen Widerruf der Haftverschonung nicht\nvor, müssen die Beschlüsse des Landgerichts vom 11. Mai und 30. Mai 2007 aufgehoben und muss der Haftbefehl vom 2. Juni 2006 erneut außer Vollzug gesetzt werden. Der Beschwerdeführer ist in diesem Fall unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Allenfalls kann eine Verschärfung der Meldeauflagen in Betracht\ngezogen werden.\n\n 3. Angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung    41\nmit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf es keiner ausdrücklichen Entscheidung mehr,\nob die angefochtenen Beschlüsse auch gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)\nverstoßen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.                42\n\n                Broß                Mellinghoff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. August 2007 - 2 BvR 1485/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2007 - 2 BvR 1485/07 - Rn. (1 - 42), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070815_2bvr148507.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070815.2bvr148507\n\n\n\n\n                                      15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-08-15/2-bvr-1485-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-08-15/2-bvr-1485-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:21.897934+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-08-15/2-bvr-1485-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-08-15","dockets":["2 BvR 1485/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070815.2bvr148507","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070815.2bvr148507"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.08.2007 – 2 BvR 1485/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-08-15/2-bvr-1485-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2007 – 1 Ws 638/07\n- und die Beschlüsse des Landgerichts Traunstein vom 11. Mai und 30. Mai 2007 –\nKLs 310 Js 14575/06 jug. – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des\nGrundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n                                       1/15\n\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\nerstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/116","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"116","label":"§ 116 StPO","mentions":21},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":11},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":10},{"id":"StPO/112","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112","label":"§ 112 StPO","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93b","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93b","label":"§ 93b BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:21.897934+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}