{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20070810_2bvr053506","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070810.2bvr053506","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2007-08-10","aktenzeichen":"2 BvR 535/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 535/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G. ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Auer & Coll.,\n                   Gesandtenstraße 10, 93047 Regensburg -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar\n         2006 - 24 ZB 05.3202 -,\n\n       b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28.\n          Oktober 2005 - RN 9 K 04.2490 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Lübbe-Wolff\n                                und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August\n2007 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober\n     2005 - RN 9 K 04.2490 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2006 - 24 ZB 05.3202 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie\n     werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bedeutung des Rechts auf die freie Entfal-   1\n\n\n                                       1/11\n\ntung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG für die generalpräventiv begründete\nAusweisung eines Ausländers, der seit vielen Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt\nund nach seinem Vortrag keine tatsächliche Beziehung zu seinem Heimatstaat hat.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahre 1971      2\nim Iran geboren und wuchs dort bis 1975 auf. In diesem Jahr zog er mit seiner Familie\nnach Kuwait, wo sein Vater als Diplomat an der iranischen Botschaft tätig war. Nach\nder Revolution im Iran flüchtete die Familie über Belgien in die Bundesrepublik\nDeutschland. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 1980 als Asylberechtigter anerkannt, im Februar 1987 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; die Asylberechtigung besteht unverändert fort. Seine Schulbildung schloss er mit dem Fachabitur ab. Er war in verschiedenen Bereichen sowohl nichtselbstständig als auch\nselbstständig beruflich tätig.\n\n 2. a) Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Besitzes           3\nvon Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt. Im\nZuge des Ermittlungsverfahrens hatte er angegeben, seit zehn Jahren Konsument\nvon Marihuana zu sein.\n\n  b) Im Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens           4\nmit Betäubungsmitteln in 24 Fällen, davon in 14 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen August\n2001 und Ende Oktober 2002 Haschisch und Marihuana von einem Händler erworben hatte, um es gewinnbringend weiter zu verkaufen, was er dann auch tat; insgesamt verkaufte der Beschwerdeführer rund 9 kg Marihuana. In dem Strafurteil wurde\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Pubertät an sehr starken Migräneattacken gelitten und zu deren Bekämpfung immer wieder Cannabisprodukte zu\nsich genommen habe. Seit eineinhalb Jahren habe er kein Cannabis mehr konsumiert, da es ein wirksames Medikament gegen seine Migräne gebe. Er konsumiere\nkeine Drogen und trinke keinen Alkohol. Bei der Strafzumessung sprächen das Geständnis und die Schuldeinsicht für den Beschwerdeführer. Seine Vorstrafe sei nicht\ngewichtig. Er weise auch eine besondere Haftempfindlichkeit auf. Seine Taten bezögen sich zudem nicht auf so genannte harte Drogen. Jedoch seien die Vielzahl der\nTaten und die große Gesamtmenge des Rauschgifts zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten.\n\n  3. Diese Verurteilung nahm die Ausländerbehörde im Dezember 2004 zum Anlass,          5\nden Beschwerdeführer auszuweisen und ihm für den Fall des Widerrufs seiner Asylberechtigung die Abschiebung in den Iran anzudrohen. Der Ausweisungstatbestand\ndes § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG sei erfüllt. Als Asylberechtigter genieße der Beschwerdeführer besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG. Die für\ndie Ausweisung erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung lägen vor. Es drohten auch in Zukunft ernsthafte Verfehlungen des Beschwerdeführers. Auch bei einer Regelausweisung handele es sich um eine rechtlich\n\n\n\n                                         2/11\n\ngebundene Entscheidung, welche im Regelfall die Ausweisung zwingend vorsehe.\nBesondere Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten und die Ausweisung als unangemessen erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich.\n\n  4. Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene              6\nKlage mit Urteil vom 28. Oktober 2005 ab. Es lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG vor; bereits im\nHinblick auf die generalpräventive Ausrichtung der Ausweisung sei kein Ausnahmefall von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG gegeben; das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fehlen einer spezialpräventiven Rechtfertigung der Ausweisung sei daher unerheblich. Es seien auch keine atypischen Umstände ersichtlich,\nwelche es rechtfertigten, von der Regelausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG) ausnahmsweise abzusehen. Besondere wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Er lebe nicht in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern oder seinem Bruder. Ein Ausnahmefall im Sinne von\n§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG könne zwar angenommen werden, wenn sich die Ausweisung als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erweise. Für die Beurteilung der\nVerhältnismäßigkeit seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte (EGMR) wesentliche Umstände die Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten, sein Alter bei deren Begehung, seine familiäre\nSituation und sein Bezug zum Land seiner Staatsangehörigkeit. Dabei sei davon auszugehen, dass den Punkten \"Schwere der Straftat\" und \"Alter bei der Begehung\" bereits durch die Abstufungen des Ausländergesetzes in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung sowie durch den besonderen Ausweisungsschutz in grundsätzlich\nausreichender Weise Rechnung getragen werde. Der Beschwerdeführer sei zwar\nwohl faktischer Inländer im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Er sei aber unverheiratet und kinderlos und lebe nicht in familiärer Lebensgemeinschaft. Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, er spreche kein Persisch, habe den Iran im Alter\nvon drei Jahren verlassen und keine Beziehung zu diesem Staat, reiche bei hinreichend schweren Straftaten nicht, um die Ausweisung als unverhältnismäßig zu bewerten. Die Straftaten könnten nicht deshalb in milderem Licht gesehen werden, weil\nder Beschwerdeführer mit so genannten weichen Drogen gehandelt habe und wegen\nseiner Krankheit mit Betäubungsmitteln in Kontakt geraten sei.\n\n  5. Der Beschwerdeführer machte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, weil Reichweite und\nBedeutung von Art. 8 Abs. 1 EMRK und die konkreten Umstände der Straftaten verkannt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag mit Beschluss\nvom 3. Februar 2006 ab. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers seien hinreichend und zutreffend gewürdigt worden. Ob er trotz seines etwa achtjährigen Aufenthalts im Ausland als so genannter faktischer Inländer angesehen werden könne, könne dahingestellt bleiben, weil auch für diesen Personenkreis kein generelles\nAusweisungsverbot bestehe. Die Aufenthaltsdauer und die Integration des Be-\n\n\n\n                                          3/11\n\nschwerdeführers seien bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall von der Regelausweisung anzunehmen sei, berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei wegen einer schweren Straftat zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei der\nStrafzumessung sei zwar berücksichtigt worden, dass er nur mit so genannten weichen Drogen gehandelt habe; andererseits sei er einschlägig vorbestraft gewesen\nund habe den Handel mit Betäubungsmitteln über längere Zeit und in erheblichem\nUmfang betrieben. Zu seiner Entlastung könne nicht berücksichtigt werden, dass er\nwegen eines neuen Medikaments gegen seine Migräne nicht mehr auf den Konsum von Drogen angewiesen sei; dieser Umstand habe bei der Strafzumessung keine Rolle gespielt; zudem sei der Beschwerdeführer wegen des Handels und nicht\nnur wegen des Besitzes oder Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Die\nAusweisung stehe im Einklang mit Art. 8 EMRK. Der Eingriff sei notwendig, da der\nBeschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört habe und\nsein Recht auf Familienleben mit seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen\ndurch die Ausweisung nicht unverhältnismäßig berührt werde.\n\n 6. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts. Die angefochtenen Entscheidungen verletzten das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot. Bei zutreffender Anwendung der EMRK\nwäre ein die Regelausweisung ausschließender atypischer Fall anzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer dürfe nicht auf einen Staat verwiesen werden, zu dem er\nkeine Beziehungen entwickelt habe.\n\n 7. Dem Bayerischen Staatsministerium des Innern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es hat davon keinen Gebrauch gemacht.\n\n Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 1. Revisionssenats übersandt, die sich insbesondere mit dessen Rechtsprechung zur rechtlichen\nStellung so genannter faktischer Inländer befasst.\n\n  8. Die Vollstreckung des Rests der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe wurde nach einer Verbüßung von zwei Dritteln im Januar 2006 zur Bewährung ausgesetzt, weil die Freiheitsentziehung einen erkennbaren Eindruck hinterlassen habe und die Sozialprognose positiv sei.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             12\nstatt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des\nBeschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 1 GG und\n\n\n                                         4/11\n\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG).\n\n a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit      14\nsteht als allgemeines Menschenrecht auch Ausländern zu. Die Beschränkung des\nGrundrechts der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG)\nschließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik\nDeutschland Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (vgl. BVerfGE 35, 382 <399>).\n\n  b) Die Ausweisung ist ein Eingriff in das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers (zu den Merkmalen eines\nGrundrechtseingriffs im Allgemeinen vgl. BVerfGE 105, 279 <299 f.>). Der Eingriff\nliegt im Entzug des Aufenthaltsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur\nAusreise (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 50 Abs. 1 AufenthG; früher § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 42\nAbs. 1 AuslG); auf weitere mit der Ausweisung verbundene Rechtsnachteile kommt\nes daneben nicht an. Der Eingriffscharakter einer Ausweisung ist nicht deswegen zu\nverneinen, weil die Ausreiseverpflichtung möglicherweise - im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG - nicht alsbald durchgesetzt werden kann.\n\n c) Der aus dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit folgende Schutz vor    16\nEingriffen ist nur in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen, insbesondere\nnur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung, gewährleistet (BVerfGE 35,\n382 <399>; 49, 168 <180>). Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32\n<37 f.>).\n\n aa) Ausweisungen oder sonstige Maßnahmen zum Entzug oder zur Verkürzung eines bereits gewährten Aufenthaltsrechts sind aufgrund solcher Vorschriften grundsätzlich möglich. In materieller Hinsicht bietet - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den\nallgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem das Grundrecht aus Art. 2\nAbs. 1 GG eingeschränkt werden darf (BVerfGE 90, 145 <172>; vgl. auch BVerfGE\n75, 108 <154 f.>; 80, 137 <153>).\n\n  bb) Die hier angewendeten Normen des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden               18\nAusländergesetzes tragen mit ihrem System der Abstufung in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung (vgl. §§ 45, 47, 48 AuslG) sowie des besonderen Ausweisungsschutzes\nfür bestimmte Ausländer (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG) den Anforderungen an die\nVerhältnismäßigkeit von Ausweisungen grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung. Gleiches gilt für die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften der\n§§ 53 ff. AufenthG, die das bisherige Regelungssystem übernommen haben.\n\n Die Anwendung des Stufensystems der §§ 45 ff. AuslG bzw. §§ 53 ff. AufenthG entbindet jedoch nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die\nVerhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers ge-\n\n\n\n                                         5/11\n\nwahrt bleibt. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in\nArt. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten, sind auch hier heranzuziehen\n(vgl. BVerfGK 3, 4 <12>). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die konkreten Umstände, welche von typisierenden Bestimmungen - wie es die\ngesetzlich ausgeformten Ausweisungstatbestände zwangsläufig sein müssen - nicht\noder nur unzureichend erfasst werden, zu würdigen.\n\n  Die einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen       20\nBelange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander ist - mit Einschränkungen, die sich aus der begrenzten gerichtlichen\nÜberprüfbarkeit behördlicher Ermessensausübung ergeben - den Verwaltungsgerichten übertragen. Das Bundesverfassungsgericht kann die gerichtlichen Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten, sondern nur auf die Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe überprüfen (vgl. BVerfGE 27, 211 <219>; 76, 363 <389>). Die\nverfassungsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Verwaltungsgerichte die für die Abwägung wesentlichen Umstände erkannt und ermittelt haben und\nob die vorgenommene Gewichtung der Umstände den Vorgaben der Verfassung entspricht.\n\n  2. Die angegriffenen Entscheidungen werden den genannten Anforderungen nicht           21\ngerecht. Sie gehen zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung - ungeachtet der Asylberechtigung des Beschwerdeführers - im\nHinblick auf den Einzelfall zu prüfen ist und erfordern kann, von der gesetzlichen Regelfolge der Ausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG, nunmehr § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) abzuweichen und von einem atypischen Fall auszugehen. Sie haben jedoch\ndas Gewicht der in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden Belange in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verkannt.\n\n a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung im Hinblick auf ihre generalpräventive Ausrichtung für gerechtfertigt angesehen, die sich daran anknüpfenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch verfehlt.\n\n aa) Die Ausweisung verfolgt als ordnungsrechtliche Maßnahme nicht den Zweck             23\nder Ahndung eines bestimmten Verhaltens. Sie soll vielmehr künftige Störungen der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher\nBelange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von Ausländern\nim Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen (BVerwGE 106, 302 <305 f.>). Dabei\nkönnen, wie in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. BVerwGE 101, 247 <254 f.>; BVerwGE 121, 356 <362>) und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerfGE 50, 166 <175 f.>; 51, 386\n<397>), auch generalpräventive Erwägungen von Bedeutung sein.\n\n  Eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Entscheidung über die Zulässigkeit einer generalpräventiv motivierten Ausweisung setzt allerdings voraus,\ndass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt.\n\n\n                                         6/11\n\nOhne die Kenntnis von Einzelheiten der Tatbegehung und der persönlichen Situation\ndes Betroffenen können in der Regel die Auswirkungen der Ausweisung auf die Individualinteressen nicht hinreichend sicher festgestellt und in einer einzelfallbezogenen\nAbwägung den die Ausweisung verlangenden Interessen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Im Regelfall ist deshalb vor der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung die Einsicht in die Strafakten ebenso unerlässlich wie genaue\nFeststellungen zu den Bindungen des Betroffenen an die Bundesrepublik Deutschland und an seinen Heimatstaat (vgl. BVerfGE 51, 386 <399>).\n\n Auch bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen, die ihren Anlass im Bereich          25\nder Drogenkriminalität finden, gilt, dass die Umstände der begangenen Straftat, wie\nsie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen sind (vgl. BVerwGE 101, 247 <255>). Im Grundsatz nicht anders\nals bei der Würdigung der von dem Ausländer künftig ausgehenden Gefahren im\nRahmen spezialpräventiv motivierter Ausweisungen genügt es insbesondere nicht,\ndas Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, ZAR\n2007, S. 243 ff.).\n\n  Zwar ist es angesichts der von Suchtgiften ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit grundsätzlich gerechtfertigt, bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz die Ausweisung in bestimmten Fällen als Regel, in anderen sogar\nzwingend vorzusehen. Allerdings dürfen auch bei Betäubungsmittelstraftaten weder\ndie gesetzlichen Vorgaben noch ein allgemeines Erfahrungswissen zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C\n11.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 320 <322 f.>; BVerwGE 101, 247 <255>; vgl. auch\nEGMR, Urteil vom 26. September 1997 - 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, NVwZ\n1998, S. 164 <166>).\n\n bb) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der für die Ausweisung nach § 48            27\nAbs. 1 Satz 2 AuslG erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt.\nDen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit rein generalpräventiv begründeter Ausweisungen werden die gerichtlichen Ausführungen zum\nRegel-Ausnahmeverhältnis bei der Prüfung von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat weder die konkreten Umstände der Straftat hinreichend in den Blick genommen, noch hat es die Auswirkungen der Ausweisung für\ndas Privatleben des Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt.\n\n (1) Das Verwaltungsgericht hat sich zwar mit der strafgerichtlichen Verurteilung des     28\nBeschwerdeführers befasst. Es hat dies indes nur unter dem Aspekt der Schwere der\nStraftat getan, wobei nicht klar wird, unter welchen Voraussetzungen es einen Aus-\n\n\n\n                                          7/11\n\nnahmefall im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG)\nfür gegeben erachten würde - das Verwaltungsgericht spezifiziert lediglich die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG und\nspricht im Übrigen von \"hinreichend schweren Straftaten\". Hingegen hat es sich nicht\nhinreichend mit den Motiven des Beschwerdeführers für seine Straftaten beschäftigt\nund auch nicht versucht, die konkreten Tatumstände näher aufzuklären. Dies wäre\naber notwendig gewesen, um die Umstände der Straftat zu erkunden, welche zum\nAnlass einer Ausweisung zur Abschreckung anderer Ausländer genommen werden\nsoll. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erheblich gegen die Strafvorschriften\ndes Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, rechtfertigt für sich allein eine generalpräventive Ausweisung noch nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997\n- 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, S. 1119 <1121>). Das Strafurteil, das nach § 267 Abs. 4\nStPO abgekürzt abgefasst worden ist, enthält zu den konkreten Umständen der Taten nur wenig Information. Hätte das Verwaltungsgericht die Strafakten beigezogen,\nhätte sich gezeigt, dass der Verurteilung eine Verständigung über den Umfang der\nVerurteilung und die Strafhöhe zugrunde lag, was den geringen Umfang der strafgerichtlichen Feststellungen zum Tatgeschehen erklärt. Das Verwaltungsgericht hätte\ndaher - ausgehend von der Überlegung, aus generalpräventiver Sicht rechtfertigten\nschwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung -\nhier die fehlenden Feststellungen zu den konkreten Umständen der Tat selbst treffen\nmüssen.\n\n  (2) Bei der Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG gebietet, verkennt\ndas Verwaltungsgericht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise das Gewicht des\nüber 25 Jahre andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet,\nseiner Integration in die deutsche Gesellschaft, auch soweit sie keinen familiären Bezug hat (vgl. dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -,\na.a.O.), und des substantiiert vorgetragenen Fehlens tatsächlicher Bindungen an den\nStaat seiner Staatsangehörigkeit. In der angegriffenen Entscheidung wird lediglich\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären und besonderen wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Die sonstigen persönlichen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland, in der der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt\ndes Ergehens der Ausweisungsverfügung immerhin über 25 seiner 33 Lebensjahre\nverbracht hat und in der er aufgewachsen und hauptsächlich zur Schule gegangen\nist, werden nicht gewürdigt. Ebenso wenig ist das Gericht dem Vortrag zum Fehlen\ntatsächlicher Verbindungen zum Iran individuell nachgegangen, obwohl sich in Ansehung seiner Lebensgeschichte die Notwendigkeit aufdrängt, die behauptete Entwurzelung - insbesondere die fehlenden Kenntnisse der persischen Sprache und Kultur -\naufzuklären.\n\n  Es trifft zwar zu, dass, worauf der Verwaltungsgerichtshof abstellt, für so genannte   30\nfaktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot besteht. Diese Feststellung\n\n\n\n                                         8/11\n\nwird für sich genommen aber dem von Verfassungs wegen gebotenen, auf die Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers angelegten Prüfprogramm\nnicht gerecht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a.a.O.). Gerade die Kombination der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände zur Verwurzelung in Deutschland einerseits und\nder Entwurzelung hinsichtlich des Iran andererseits könnte dazu führen, dass eine\nnur auf Erwägungen der Generalprävention gestützte Ausweisung den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird (siehe zu vergleichbaren Fallkonstellationen BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - 1 B 111.91 -, InfAuslR\n1992, S. 5 <6>; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2005, Vor §§ 53 ff. AufenthG,\nRn. 534).\n\n  b) Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs lässt nicht deutlich          31\nwerden, ob er nur von einem generalpräventiven oder auch von einem spezialpräventiven Ausweisungszweck ausgeht. Die Ausführungen zur Schwere der begangenen Straftaten und zur Unbeachtlichkeit des Umstandes, dass der Beschwerdeführer\nnicht mehr auf den Drogenkonsum angewiesen sei, legen allerdings nahe, dass der\nVerwaltungsgerichtshof wie das Verwaltungsgericht den Zweck der angefochtenen\nAusweisungsverfügung in der Abschreckung anderer Ausländer sieht. In diesem Fall\nleidet seine Entscheidung an denselben Mängeln wie das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sollte der Verwaltungsgerichtshof hingegen von einer - auch - spezialpräventiv gerechtfertigten Ausweisung ausgegangen sein, wofür seine Bezugnahme auf\nden Bescheid der Ausländerbehörde sprechen könnte, hätte er es zu Unrecht unterlassen, die vom Beschwerdeführer in Zukunft ausgehenden Gefahren zu ermitteln.\nAufgrund der zeitlichen Kongruenz von Drogenkonsum und Handeltreiben beim Beschwerdeführer hätte es sich insbesondere aufgedrängt, zu untersuchen - wenn erforderlich, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens -, ob hier ein Zusammenhang besteht, der es als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass der\nBeschwerdeführer, nachdem das Motiv eigenen Konsums entfallen ist, erneut mit\nDrogen handeln wird.\n\n  c) Soweit den angegriffenen Entscheidungen eine das öffentliche Interesse und die       32\nInteressen des Beschwerdeführers zueinander in Bezug setzende Abwägung überhaupt entnommen werden kann - der Verwaltungsgerichtshof resümiert lediglich im\nAnschluss an die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung erheblich gestört habe und sein Recht auf Familienleben nicht berührt\nwerde, ihm könne somit zugemutet werden, sich in seinem Herkunftsland eine neue\nExistenz aufzubauen -, ist jedenfalls nicht erkennbar, ob die Gerichte in den Blick genommen haben, dass Maßnahmen, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt\nbeenden, besonders intensiv in die Rechte des Betroffenen eingreifen und das sie\nrechtfertigende öffentliche Interesse deshalb entsprechendes Gewicht haben muss.\nInsbesondere die Ausführungen des Verwaltungsgerichts legen nahe, dass das Unterbleiben entsprechender Erwägungen auf die pauschale Zuordnung zu den typisierenden Vorgaben des Ausweisungsrechts zurückzuführen ist. Wie dargestellt, steht\n\n\n\n                                          9/11\n\ndieses Vorgehen nicht im Einklang mit dem Gebot ergänzender, auf den Einzelfall\nbezogener Verhältnismäßigkeitsprüfung.\n\n  3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Vorgaben zur Ermittlung und individuellen Bewertung der\nBelange des Beschwerdeführers und, soweit es darauf ankommt, der von ihm in Zukunft ausgehenden Gefahren zu einer ihm günstigeren Entscheidung gelangen. Die\nKammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG die\nangegriffenen Entscheidungen auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.\n\n                                         III.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3             34\nBVerfGG.\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. August 2007 - 2 BvR 535/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20070810_2bvr053506.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070810.2bvr053506\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-08-10/2-bvr-535-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-08-10/2-bvr-535-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:21.460155+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2007-08-10/2-bvr-535-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2007-08-10","dockets":["2 BvR 535/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070810.2bvr053506","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20070810_2bvr053506","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070810.2bvr053506"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2007-08-10/2-bvr-535-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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